BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR
URTEIL
Verkündet am
10. April 1968 Werner?
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Hechtsstreit
der Firma H, straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Axagcj.ni uxjlu
Rechtsanwalt Br
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gegen
1. die Firma Rudolph KMB AG, HfllHp, Mi __
straßejL vertreten durch ihren Vorstand, Kaufmann Max Hflh, Br. Hans Heinz
und Wolfgang St^^E, Kaufleute in Ei
2. die Firma Fürst zu WeinhandelsgeSeilschaft
mbH, W^HpJ^, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Kaufmann uskar E^MJ^Kaufraann Heinz
RechtsanwaTfc v/xihelmdiHHHEt BM9
- Frozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof. Br« und Br.
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2 -
Der I, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10, April 1968 unter Mitwirkung- der Bundesrichter Pehle, Br, Mösl., Alff, Dr. Simon und Br. Merkel
für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. August 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand :
Die Klägerin stellt Spirituosen her und vertreibt sie. Für sie ist unter der Hr. 631 496 für Spirituosen das Warenzeichen "Scholinus Excellenz" mit einer Priorität vom 12. Oktober 1951 eingetragen.
Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1. Sie stellt Spirituosen her und vertreibt sie. Sie bringt einen deutschen V/einbrand unter der Bezeichnung "Excellent" in den Verkehr. Bie Beklagte zu 1 hat für dieses Erzeugnis der Beklagten zu 2 unter der Bezeichnung
"Excellent" "Fürst zu S
, Beutscher Weinbrand
am 17* Dezember 1964 im "Hamburger Abendblatt" geworben.
Bie Klägerin nimmt die Beklagten wegen des Gebrauchs der Bezeichnung "Excellent" für Spirituosen in Anspruch.
Sie hat vorgetragen, ihr Zeichen sei liber seinen Bestandteil "Excellenz" mit der von den Beklagten gebrauchten Bezeichnung "Excellent” verwechslungsfähig; denn in ihren, der Klägerin, eingetragenen Zeichen sei der Bestandteil "Excellenz” selbständig schutzfähig. Dieses Wort sei für verschiedene Warenklassen isoliert als Wortzeichen eingetragen, Bin nicht unbeachtlicher i'eil der Verkehrsteilnehmer werde den Zeichenbeotandteil "Excellenz*1 als Herkunftshinweis ansehen; dieses Wort sei keine beschreibende Angabe, sondern besitze normale Kennzeichnungskraft. Heben der Bezeichnung "Scholinus Excellenz" benutze sie, die Klägerin, für ihre Erzeugnisse noch die Bezeichnungen "Scholinus Privat", "Scholinus Feiner Alter" und "Scholinus Speziell Weich",
Die Klägerin hat beantragt,
1, die Beklagten unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, unter der Bezeichnung "Excellent" Weinbrand feilzuhalten, anzubieten und/ oder in den Verkehr zu bringen,
hilfsweise.
Weinbrand in Flaschen anzubieten, feilzuhalten und/oder in Verkehr zu bringen^ deren Flaschenetiketten ca. 10,5 cm lang und 8,4 cm breit sind und ..., 0 die Worte
Excellent Fürst zu Weinhandelsgesellschaft ra.b.H,
... enthalten des Etiketts)
(folgt die genaue Beschreibung
2. die Beklagten weiter zu verurteilen, darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang und in welcher Weise die Beklagten die Bezeichnung "Excellent" für Weinbrand benutzt haben;
3. gegen die Beklagten festzustellen, daß diese verpflichtet sind, den der Klägerin durch die unter Ziffer 1) beschriebenen Handlungen ent-standenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen«,
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie halten den Hauptantrag der Klage für unzulässig, da er nicht die konkrete Verletzungsform erfasse. Bei der frage der Verwechslungsfähigkeit dürfe nicht auf das Wort "Excellenz" abgestellt werden, da das Zeichen der Klägerin ,fS.cholinus Excellenz" laute; der Bestandteil "Ex-collenz,r sei nicht schutzfähig, da es sich dabei um einen von Natur aus besonders für Spirituosen geeigneten Begriff für Trefflichkeit und Güte handle. Selbst wenn man von
der Schutzfähigkeit dieses Wortes ausgehe, komme ihm jedoch
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nur eine so geringe Kennzoiclmungoliraft zu, daß es bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr unbeachtlich sei. Aus den von der Klägerin selbst angeführten Bezeichnungen für ihre übrigen Erzeugnisse ergebe sich, daß "Scholinus" die Marke sei und daß die daran gefügten Vf orte nur die jeweilige Sorte angeben sollten.
. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe :
I. Bas Berufungsgericht hat den Hauptantrag des Unterlassungsbegehrens für zulässig angesehen; er treffe, so führt es aus, die konkrete Verletzungsform, nämlich die
Verwendung des Wortes "Excellent” zur Kennzeichnung eines deutschen Weinbrands; die übrigen Bestandteile des von den Beklagten verwendeten Blasehenetiketts würden nicht zur Kennzeichnung der angebotenen Spirituosen verwendet;, sondern bei ihnen handle es sich um die Bezeichnung der Firma und des Unternehmens.
Biese Darlegungen, die die Revision als ihr günstig nicht angreift, sind frei von Rechtsirrtum. Sie treffen schon deshalb zu, weil die Klägerin nicht nur die Ver-‘Wendung der angegriffenen Bezeichnung innerhalb der Aufmachung der von den Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen beanstandet, sondern auch die Werbung in Zeitungsanzeigen, in denen die Bezeichnung "Excellent"
Ohne die auf den Etiketten angebrachten Zutaten erscheint.
II. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche (§§ 15, 24, 31 WZG) nicht darauf gestützt werden können, die angegriffenc Bezeichnung "Excellent" sei mit dem eingetragenen Zeichen der Klägerin als ganzem verv/echslungsfähig; denn das Zeichen "Scholinus Excellenz" unterscheidet sich durch den Zeichenbestandteil "Scholinus" hinreichend von der Bezeichnung "Excellent", unter der die Beklagten ihr Erzeugnis vertreiben. Bas Oberlandesgericht hat ferner nicht verkannt, daß die Verwechslungsgefahr auch aus einem Zeichenbestandteil hergeleitet werden kann, wenn dieser Bestandteil seiner Natur nach unterscheidungskräftig und geeignet ist, als schlagwortartiger Hinweis auf die Herkunft einer Ware zu dienen^ (BGH GfRÜR 1955, 421 -Forollenbild; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Wa~ rcnzcichenrecht, 9. Aufl. WZG § 31 Anm. 59); auch die Anwendung dieses Grundsatzes auf den Streitfall ist im
Ergebnis frei von Rechtsirrtum.
1. Das Berufungsgericht legt dar, daß das Wort "Excellent" für Spirituosen mangels Unterscheidungskraft keine Herkunftsfunktio’n habe, sondern vom Verkehr als Beschaffenheitsangabe verstanden werde. Es sei allgemein bekannt, däß hochgestellte Persönlichkeiten mit "Excellent” angeredet würden; daher werde diesem Wort, wenn es sich auf eine ?färe der hier in Rede stehenden Art besiehe, der Sinngehalt gegeben, daß die angebotene Ware von vortrefflicher Beschaffenheit sei. Zwar habe die Klägerin nachgewiesen, daß das Deutsche Patentamt das Wort "Excellenz" für verschiedene Warenklassen als Warenseichen eingetragen habe, so z.B. für Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie für. Strümpfe, Schreibstifte, Kreppapier, Kosmetika, Backhilfsmittel , Papier, ferner das Zeichen "Seine Excellenz1’ für Uhren. Das ändere aber nichts daran, daß das Wort "ExcellenzH jedenfalls bei Spirituosen als Beschaffenheitsangabe angesehen werde; nach der Lebenserfahrung sei nicht davon auszugehen, daß sich für die unter dem Klagezeichen angebotene Spirituose ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs ausschließlich an dem Zeichenbestandteil
"Excellenz" als Herkunftshinweis orientieren werde. Der Verkehr werde vielmehr die Bezeichnung "Excellenz" als ein Kennzeichen werten, das der Hersteller zur Unterscheidung der unter dieser Bezeichnung angebotenen Ware von seinen anderen Erzeugnissen eingeführt habe.
2. Im Ergebnis ohne Erfolg beanstandet die Revision diese Darlegungen unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten.
a) Die Revision führt aus., daß der Sinngehalt des Wortes "Excellenz" in seiner allgemein bekannten Verwendung als Anrede für hochgestellte Persönlichkeiten bestehe, daß es aber nach seiner Wortbedeutung nichts über
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die Beschaffenheit von V/aren aussage; vielmehr könne es als Beschaffenheitsangabe für V/aren irgendwelcher Art erst verstanden werden, wenn der Leser eine gedankliche Übertragung von den hochgestellten Persönlichkeiten, auf die sich das Wort unmittelbar beziehe, auf die vortrefflichen Eigenschaften vornehme, die den mit diesem Wort bezeichneten Waren zukommen sollten. Ein solcher gedanklicher Übertragungsvorgang spreche aber nicht gegen, sondern für die Kennzeichnungskraft im zeichenrechtlichen Sinne. Paß das Wort "Excellenz" nicht nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als Beschaffenheitsangabe für Waren zu verstehen sei, ergebe sich auch daraus, daß das Deutsche Patentamt das Wort "Excellenz” für die verschiedenen, vom Berufungsgericht selbst angeführten Warenklassen - neuerdings auch noch für Weine - als. Warenzeichen eingetragen habe.
Per Revision ist zuzugeben, daß der Satz des angefochtenen Urteils: "Bei Spirituosen wird nach Ansicht des erkennenden Senats das Wort ^xcellenz1 jedenfalls als Beschaffenheitsangabe angesehen” für sich allein die Entscheidung nicht tragen könnte, da die Parlegungen ,des Berufungsgerichts keinen Satz der Lebenserfahrung' deutlich gemacht haben, wonach im Gegensatz zu anderen Warenklassen gerade für Spirituosen das Wort "Bxcellenz” als glatte Bes chaff enhe i t s angab e zu verstehen sei. Nimmt man aber diesen von der Revision in erster Linie beanstandeten Satz im Zusammenhang mit den übrigen Urteilsgründen, dann hält das Ergebnis des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand.
Bei Übereinstimmung der angegriffenen Bezeichnung mit einem einzelnen Bestandteil des Klagezeichens kann Verwechslungsgefahr dann gegeben sein, wenn nach der
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Bedeutung, die diesem Teil innerhalb des Klagezeichens zukommt, anzunehmen ist, daß die Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise auf den Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers gelenkt, wird (BGH GRUB 1961» 343, 545 -Meßmer-Tee); Voraussetzung für diese Annahme ist in aller Hegel, daß diesem Bestandteil eine hinreichende Unterscheidungskraft zukoramt; Bestandteile, die keine oder nur geringe Kennzeichnungskraft besitzen, können die Verv/echs-lungs gef ahr. nicht begründen (BGH GETJR 196?, 100, 101 -Edeka-Schloß-Export). Ben hier in Rede stehenden Zeichenbestandteil •’Excellenz” sieht das Berufungsgericht als einen Zusatz an, der nach der maßgeblichen Vorstellung der Verbraucher ausdrückt, daß es sich um ein Erzeugnis yon gehobener Qualität handle, Biese Annahme, die das Berufungsgericht ausdrücklich auf den hier in Betracht kommenden Bereich der Spirituosen bezieht, liegt auf dem Gebiet der tatsächlichen Beurteilung; sie ist rechtlich ebensowenig zu beanstanden v/ie die Annahme, daß in einem solchen Falle der Verkehr nicht geneigt sei, sich zur Abkürzung des Zeichens gerade dieses Bestandteils zu bedienen.
Die Klägerin hat sich für den von ihr beanspruchten Bestandteilsschutz nicht darauf berufen, daß ihr ein solcher Schutz für den Bestandteil nExcellenz,f kraft Vor-kehrsgev/öhnung zukomme*; sie hat die Entstehung einer solchen Verkehrsgewöhnung nicht unter Beweis gestellt, noch weniger hat die Revision die Übergehung eines in dieser Richtung zielenden Beweisantrags gerügt, Bie Revision hat auch keine Anhaltspunkte.dafür darzulegen vermocht, daß der Verkehr sich.zur abgekürzten Bezeichnung der Erzeugnisse der Klägerin gerade des Zeichenbestandteils ’’Exeellenz” bedienen werde und als Herkunftshinweis nicht den damit kombinierten, ungleich kennzeichnungskräftigeren
Bestandteil "Scholinus" verstehe.
Das Berufungsgericht ist sonach - wie schon das Landgericht - im Ergebnis der Auffassung, die Kennzeichnungs-• .kraft ...des Bestandteils "Excellenz" reiche nicht aus, um die Verwechslungsfahr mit der angegriffenen Bezeichnung "Excellent" zu begründen. Es stützt dieses Ergebnis darauf, daß nach der Lebenserfahrung nicht davon auszugehen soi, ein nicht unerheblicher feil .des Verkehrs werde sich an dem Zeichenbestandteil "Excellenz" als Berkunftshinweis orientieren; vielmehr werde dieser feil der Bezeichnung als ein Kennzeichen gewertet werden, das der Hersteller zur Unterscheidung des darunter angebotenen Erzeugnisses von seinen anderen Waren verwende, zu demal die Klägerin eine solche Vorstellung durch die Art der übrigen, für ihre sonstigen Erzeugnisse gewählten Bezeichnungen gefördert habe. Ein Verstoß gegen die Lebenserfahrung liegt in dieser Beurteilung entgegen der Meinung der Revision nicht; auch die Revision hat nicht darzulegen vermocht, welche weiteren geeigneten Erkenntnisquellen das Berufungsgericht noch hätte heranziehen müssen, um zu einer überlegeneren Beurteilung zu gelangen.
b) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin durch die Art, wie sie ihre anderen Erzeugnisse bezeichne ("Scholinus Privat", "Scholinus feiner Alter", "Scholinus Speziell Weich"), die Meinung des Verkehrs fördere, daß nur der Zeichenbestandteil "Scholinus", nicht aber das Wort ^Excellenz" geeignet sei, die Herkunft der Ware aus dem Betrieb der Klägerin zu bezeichnen.
Auch diese Rüge dringt nicht durch. Zv/ar kann gerade in den Fällen, in denen ein Hersteller zur Kennzeichnung seiner verschiedenen Erzeugnisse jeweils seinen Firmennamen
mit einer unterscheidenden Bezeichnung kombiniert, hei der Prüfung der Verwechslungsgefahr gegenüber einem Zeichenbestandteil eine bestehende Verkehrsübung zu berücksichtigen sein, sich zur Kurzbezeichnung eines der verschiedenen Erzeugnisse dieses Zeicheninhabers dieses -seiner Hatur nach unterscheidungskräftigen - Zeiehenbe-standteils zu bedienen (BGH GRUR 1958, 604 - Wella/Perla). Dieser Grundsatz kann aber dem Klageanspruch nicht zu dem Erfolg verhelfen, da es - wie dargelegt - an der hinreichenden Unterscheidungskraft des hier in Rede stehenden Zeichenbestandteils fehlt und da die Klägerin ferner keine entsprechende Verkehrsübung darzutun vermocht hat1.
III. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Rachteil der Klägerin ersehen läßt, war deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
als unbegründet zurückzuweisen.
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Pehle Mösl Alff
Simon Merkel