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I ZH 128/59
Verkündet am 13. April 1962 ftrunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Kamen des Volke
In der Patentnichtigkeitssache
der Firma
G.m.b.H., BlMPstraße
Beklagten und Berufungsklögerin,
- vertreten durch: Patentanwalt Dipl.-Ing.
in
gegen
di© Firma GTT Gi -M
und T|
mbH,,
traße ife,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- vertreten durch: Rechtsanwalt Br.
Patentanwälte Dipl•-I Dipl.-I_ _________
in
und
und Dipl.-Ing.
hat der Brate Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Spreng, Br. Bischer, Jungbluth und Ebel
für Recht erkannt:
Bie Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des 2. Nichtigkeitsaenats des Deutschen Patentamts in München vom 15. Juni 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen,
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 29- Oktober 1959 laufenden, auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzeo vom 8. Jul 1949 (WiGBl S. 175) im Einspruchsverfahren erteilten deutschen Patentes Kr* 967 970. Die Patentansprüche lauten;
1. Schraubenschleuder mit Siebtrommel und austragender Schneckentrommel 9 die mit voneinander abweichenden Geschwindigkeiten angetrieben werden, gekennzeichnet durch die Kombination folgender Merkmale:
a) Verbindung des Antriebsmotors (12) über einen Keilriementrieb (13) mit dem Gehäuse (10) eines Wälzscheiben-, Planeten- oder Zahnradgetriebes, das die Antriebsleistung einerseits auf die Siebtrommel und andererseits auf die Schneckentrommel verteilt,
b) zusätzliche Verbindung des Antriebsmotors (12) über einen zweiten Keilriementrieb (15) mit dem inneren Wellenstummel (9) des Getriebes.
2. Schraubensohleuder nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Drehzahldifferenz durch Ausbildung wenigstens eines der Keilriementriebe als stufenlos regelbares Geschwindigkeitswechselgetriebe verstellbar ist.
Die Klägerin hat gemäß §§ 13 Abs. 1 Kr. 1, 37 PatG beantragt, das Patent in vollem Umfange für nichtig zu erklären. Sie hat in erster Instanz geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei vor dem Anmeldetag (28. Oktober 1949) im Inland von der Patentinhaberin durch Zurschaustellung und Vorführung während der Frankfurter Frühjahrsmesse vom 7. bis 12. April 1949 offenkundig vorbenutzt worden. Eine weitere offenkundige Vorbenutzung habe Mitte 1949 stattgefunden. Eine dem Gegenstand des Streitpatentes entsprechende Schrauben-schleuder sei nämlich Ende Juli 1949 von den Farbenfabriken BS in bei der Firma CTG OSIHiB-TflHBiB
in bestellt, in deren Auftrag
von der Firma KflHP in DoMBP hergestellt und Ende Juli 1949 ohne Geheimhaltungsverpflichtung an die Farbenfabriken BflP geliefert worden. Darüber hinaus hat die Klägerin den Streitpatent verschiedene vorveröffentlichte Patentschriften entgegengehalten, darunter die deutsche Patentschrift 651 907 die österreichische Patentschrift 29398 sowie die amerikanischen Patentschriften 1 829 547, 2 289 925 und 1 970 693. Unter Hinweis auf diese Patentschriften hat die Klägerin äußer der Neuheit auch die Fortschrittlichkeit und die Erfindungshöhe der im Streitpatent niedergelegten Erfindung bestritten.
Die Beklagte hat dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeil des Streitpatentes widersprochen und Klageabweisung beantragt, Den von der Klägerin behaupteten offenkundigen Vorbenut zungen gegenüber hat sich die Beklagte auf den Altersrang der Nieder-legung gemäß § 4 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes (l. ÜG) vom 8. Juli 1949 (WiGBl 175) berufen. Sie hat geltend gemacht, sie habe ihre Erfindung gemäß § 4 Abs. 1 1. ÜG vor der Ausstellung der Maschine in Frankfurt
und vor dem von der Klägerin behaupteten weiteren Vorbenutzungsfall vollendet und so niedergelegt gehabt, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige ermöglicht /-e-wesen sei. Der Erfindungsgedanke sei u.a. in ihrer am 7. April 1948 fertiggeatellten Zeichnung St? 124 fixiert worden Diese Zeichnung weise alle wesentlichen Merkmale des Streit-patentes auf.
Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamtes hat das Streitpatent wegen mangelnder Erfindungshöhe für nichtig erklärt; auf die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen und die damit in Zusammenhang stehende Frage der Niederlegungspriorität ist der Nichtigkeitssenat nicht eingegangen.
Gegen die Entscheidung des Nichtigkeitssenats hat die Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Nichtigkeitsklage 'abzuweisen.
Die Klägerin erstrebt Zurückweisung der Berufung. Sie macht in erster Linie geltend, das Streitpatent sei im Hinblick auf die entgegengehaltenen Patentschriften nicht patentfähig. Außerdem vertritt die Klägerin die Auffassung, die in den Jahren 1938 - 1945 für den Einbau in Trennschleudern verwendeten sog. Cyclo-Qetriebe stünden der Patentfähigkeit des Streitpatents entgegen. Von den von ihr in erster Instanz geltend gemachten weiteren Vernichtungogründen hält die Klägerin hilfsweise nur die Behauptung eigener offenkundiger Vorbenutzung des Gegenstandes des Streitpatentes durch die Beklagte (Ausstellung auf der Frankfurter Frühjahrsmesse 1949) aufrecht.
Der Senat hat Prof. Dr.-Ing. Yterner von der Tech-
nischen Universität Berlin zu dem gerichtlichen Sachverständigen bestellt; dieser hat ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat zu dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen eine Stellungnahme von Prof, Dr.-Ing.
W. ?>!(H)zur Capellen und Dipl.-Ing. K.A. Bi^|^ vorgelegt.
Die Klägerin hat ein Privatgutachten von Prof, Dr.-Ing. Hans BuflP überreicht.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf die Erörterung der US-Patentschrift 2 289 925 sowie auf die Erörterung der von ihr in der Berufungsinstanz weiterhin entgegon-gohaltenen Patentschriften (Schweiz. Patentsdrift 1 962 461, brit. Patentschrift 265 561, deutsche Gebrauchsmustersehrift 1 080 454) verzichtet.
Bntscheidungsgründe:
I
Bas Streitpatent betrifft nach der Einleitung der Patent, beschreibung eine Schraubenschleuder mit Siebtrommel und aue-tragender Schneckentrommel, wobei diese beiden trommeln mit voneinander abweichenden Geschwindigkeiten angetrieben werden, Solche Schleudern dienen hauptsächlich sum Abscheiden der flüssigen Bestandteile aus schlammigen Gemischen. Sie finden u.a. bei der Feinkohlenaufbereitung Verwendung.
Der Erfinder geht von einem beim Betriebe derartiger Maschinen sich zeigenden Nachteil aus. Dieser besteht darin, daß infolge ungleichmäßiger Aufgabe des zu schleudernden Gutes oder durch Fremdkörper, die zwischen die Trommeln geraten, deren gegenseitige Reibung stark erhöht wird. Trotzdem sei, so führt der Erfinder in der Einleitung der Patentbeochreibung (S. 1 Z. 13 ff.) aus, bei den bekannten Maschinen das der Erzeugung der Difforenzdrohzahl zwischen Sieb- und Schneckentrommel dienende Getriebe durch die Erhöhung der Reibung und die dadurch bedingte Einv/irkung auf das Getriebe nicht beschädigt worden, weil diese bekannten Maschinen einerseits verhältnismäßig langsam liefen und die Getriebe andererseits genügend stark bemessen seien. Es sei daher keine Beschädigung des Getriebes eingetreten, vielmehr sei lediglich der Motor wegen Überlastung ausgefallen. Im Zuge der weiteren Entwicklung der Schleudertechnik seien nun aber, so heißt es in der Patentbeschreibung weiter, immer höhere Zentrifugondrehzahlc» erforderlich geworden. Eine entsprechende Auslegung (größere Dimensionierung) der die Drehzahldifferonz vermittelnden Getriebe sei nicht mehr möglich gewesen. Die Verwendung hochtouriger empfindlicher Getriebe bringe die Gefahr mit sich, beim Auftreten eines*für das Getriebe unzulässigen Drehmomentes hochwertige Teile der Schleuder, worunter der Erfinder ersichtlich in erster Linie die Getriebeteile versteht, beschädigt
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oder zerstört würden« Der Erfinder hat sich daher nach der Beschreibung die Aufgabe gestellt, derartige Beschädigungen der hochwertigen Schleuderteile verläßlich zu vorhindem,, (Beschreibung S. 2 Z. 6 - 8), Mit dieser allgemeinen Formulierung ist die Aufgabe des Streitpatents jedoch nicht erschöpft.
Wie sich aus der Patentschrift im ganzen, insbesondere aus den Ausführungen in der Beschreibung auf S. 2 Z. 24-53 ergibt, ist die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe darin zu sehen, die Antriebsvorrichtung der bekannten Schleudern so zu verbessern, daß auch bei hohen Drehzahlen normale, im Zuge der Schleuderwelle anbringbare Getriebe verv/endet werden können, ohne daß diese weder beim gewöhnlichen Schleuderbetrieb mit höchsten Drehzahlen noch bei Auftreten eines zu hohen Differenzdrehmomentes übermäßigen Beanspruchungen ausgesetzt sind.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Erfinder des Streitpatentes vor (S. 2 Z. 9-23; Anspruch 1), die Antriebs-Kinematik der Schraubenschleuder derart auszubilden, daß der Antriebsmotor (12)
a) über einen Keilriementrieb (13) mit dem Gehäuse (10) eines Wälzscheiben-, Planeten- oder Zahnradgetriebes, das die Antriebsleistung einerseits auf die Siebtrommel und andererseits auf die Schneckentrommel verteilt, und
b) zusätzlich über einen zweiten Keilriementrieb (15) mit dem inneren Wellenstummel (9) des Getriebes verbunden wird.
Die vorgeschlagene Kombination bewirkt nach den Ausführungen des Erfinders in der Patontbeschreibung (Beschreibung S. 2 Z. 24 ff.) folgendes:
a) Der formschlüssige Zwangslauf des zur Verwendung gelangenden Getriebes gewährleistet die erforderliche kleine Drehzahldifferenz zwischen der Sieb- und der Schneckentrommel;
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b) der Keilriementrieb läßt bei Überlastungen einen Schutz für das Zwangslaufgetriebo wirksam werden, weil in diesem Palle die Keilriemen rutschen oder zerstört werden, ehe eine Beschädigung hochwertiger Schleudcrteile eintritt.
c) Die kleinen Relativgeschwindigkeiten gestatten hohe Belastungen der Wälzlager und der Zahnflankon.
d) Durch die zusätzliche Verbindung des Antriebsmotors Über einen zweiten Keilriemen mit dem inneren Wellenstummcl wird eine weitere mittelbare Einwirkung auf den Antrieb der Siebtrommel und der Schneckentrommel erzielt. Es wird dadurch ermöglicht, die Relativdrehzahlen zwischen der Siebtrommel und der Schnecke in Abhängigkeit von den Eigenschaften‘des Schleudergutes verändern zu können. Eine besondere Ausbildung erfährt dieser letztere Gedanke in dem Unteranspruch 2 des Streitpatentes, wo vorgeschlagen wird, die Drehzahldifferenz zwischen Schnecke und Trommel durch Ausbildung wenigstens eines der Keilriementriebe als stufenlos regelbares Geschwin-digkeitswechselgotriebe verstellbar zu gestalten.
Mit den kleinen Relativgeschwindigkeiten (oben unter c), die hohe Belastungen der Wälzlager und der Zahnflanken gestatten sollen (Beschreibung S. 2 Z. 33 - 35), sind die Relativgeschwindigkeiten der Getriebeteile gemeint. Die Verringerung der Relativgeschwindigkeiten innerhalb des Getriebes ist bei steigenden Ansprüchen an die Drehzahl von Bedeutung. Denn bei hoher Drehzahl sind die Getriebe hinsichtlich der in ihrem Inneren auftretenden Kräfte hoch belastet. Darauf kann durch entsprechende Bemessung Rücksicht genommen werden, jedoch nur bis zu einem gewissen Grade, weil sonst die Getriebe zu große Abmessungen erhalten. Der Erfinder ist nun von der Erkenntnis ausgegangen, daß diese Belastung des Getriebes dann herabgesetzt und mithin das Getriebe bei gleicher übertragener Leistung kleiner bemessen werden kann, ohne auf die
Vorteile der Konstanz der Drehzahldifferenz zwischen Siebtrommel und Schneckentrommel zu verzichten, wenn die Relativgeschwindigkeiten im Getriebe vermindert werden. Die Belastung des Getriebes, insbesondere der Wälzlager und Zahnflanken, ist dann entsprechend der geringeren Relativgeschwindigkoit, mit der die einzelnen Getriebeteile zur Wirkung kommen, geringer. Man braucht dann trotz erhöhter Zentrifugendrehzahlen das Getriebe nicht entsprechend größer zu dimensionieren oder der Hochtourigkeit Rechnung tragende, empfindliche Getriebe zu verwenden. Dies sucht der Erfinder mit seinem Vorschläge zu erreichen, den "inneren Y/ellenstulnmelf, nicht mehr, v/ie bishor üblich, festzuhalten und ihn erst durch Öberlastungsdruck freizugeben, sondern ihn von vornherein mitanzutroiben (Kombinationsmerkmal b des Anspruchs 1). Darin besteht der wesentliche Erfindungsgohalt der Lehre des Streitpatentes.
Mit der im Drehsinn des Getriebegehäuses erfolgenden Drehxmg des inneren Wellenstummele (9/ wird, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, erreicht, daß die Relativgeschwindigkeiten im Inneren des Getriebes kleiner worden und damit im Inneren dos Getriebes geringere Kräfte auftreten. Gleichzeitig läßt sich damit auch bei höherer Antriebsdrehzahl der Schneckentrommel eine kleine Drehzahldifferenz zwischen Sieb- und Schneckentrommel verwirklichen. Die Folge der Lehre, den inneren Wellenstummel anzutreibon, war allerdings, daß dieser Wellenotummel nicht mehr als tlber-lastungsschütz dienen konnte. Einen solchen Schutz sucht der Erfinder durch den von ihm vorgeschlagenen Riementrieb zu erreichen. Er geht davon aus, daß die Riemen bei Überlastung infolge größerer Reibung zwischen Schleudertrommel und Schneckentrommel rutschen oder im äußersten Falle reißen und dadurch der Antrieb außer Wirkung kommt.
II.
1. Die von der Klägerin noch entgegongehaltenen Patentschriften sind nicht nur vor dem Anmeldezeitpunkt des Stroitpatentes, sondern auch vor dem Zeitpunkt der von der Beklagten
behaupteten Niederlegung der Erfindung veröffentlicht. Im Hi^ blick auf die Behauptung der Klägerin, die Neuheit der Erfindung könne wegen dieser Entgegenhaltungen nicht bejaht v/erdon, ist zunächst zu prüfen, ob sämtliche erfindungswo3*ent liehen Merkmale der Kombinationserfindung nach Anspruch 1 des Streit . patentes in ein und derselben Vorveröffentlichung beschrieben sind .
a) Die deutsche Patentschrift 6$1 $07 betrifft eine Schleudertrommel mit einer Fördervorrichtung zu dem stetigen Austragen des ausgeschiedenen Schlammes (sog, Alfa-Laval-Schleuder). Die Wirkungsweise des Erfindungsgegenstandes dieser Patentschrift stimmt im wesentlichen mit der des Streit patentes überein. Die Fördervorrichtung (5) läuft innerhalb der Schleudertrommel (1) mit-einer von deren Drehzahl abweichenden Drehzahl um. Das Gehäuse der Schleudertrommel (1) wird über eine Hohlwelle durch einon Riemen (15; angetrieben. Diese Hohlwelle mündet nach unten in ein Planetengetriebe (7), des sen Gehäuse ebenso wie befm Streitpatont durch diese Y/eIle ange-triebon wird, wie sich aus der unterhalb des Getriebes angedeuteten Lagerung ergibt. Die Fördervorrichtung (5) erhält ihren Antrieb Über das Planetengetriebe (7) und die innerhalb der vorgenannten Hohlwelle 3aufende Welle (6). Durch das Plane-tengetriebe v/ird ebenso wie beim Streitpatent ein Geschwindig* keitsuntorschied zwischen der Schleudertrommel (1) und der Fördervorrichtung (5) bewirkt und konstant erhalten (Beschreibung S. 1 Z. 55 - 58). Das Merkmal a des Anspruchs 1 des Stro»V-patents ist sonach bei dieser VorverÖffentlichung gegeben.
Ein zweiter Riementrieb wie beim Streitpatent (Merkmal b! ist jedoch nicht vorgesehen. Die gesamte Antriebsleistung wird durch den Riementrieb 15 übertragen. Die dem inneren Wellenstummel des Streitpatentes entsprechende Welle (8) der Vorver öffentlichung steht beim normalen Betriebe still und dient al* Überlastungsschutz. Das Stroitpaccnt ist demnach durch diese Patentschrift nicht vorweggenommen.
b / Die amerijcaniache, Pa tentschrjft 1 970. 633, betrifft eine Vorrichtung zur Trennung ölhaltiger Emulsionen. Einschlägig ist die in den GeSamtverfahrensVorgang (vgl. Figur 1 der Patentzeichnung) eingeschaltete Zentrifuge (29), die den Zweck hat, die verbrauchte Behandlungslösung vom öl zu trennen. In Figur 2 der Patentzeichnung ist diese Zentrifuge in ihren v/esentlichen Teilen dargestellt und in der Patentbeschreibung (Seite 1 Z. 73 bis Seite 2 Z. 3) beschrieben. Die Zentrifuge (29) hat ein Schleudergehäuse (32/, das auf einer Welle (34> drehbar angeordnet, also nicht mit dieser Welle fest verbunden ist. Der Schneckentrommel beim Streitpatent entspricht die schraubenlinienförmig ausgebildete Austragsvorrichtung (35)< Dioso Austragsvorrichtung (35) ist mit der V/elle (34) fest verkeilt, wird also durch diese Welle in Umlauf gesetzt.
Aus trags Vorrichtung und Schleuder trommel werden, wie die Figur 1 zeigt, vom gleichen Motor getrennt durch je einen Antrieb angetrieben. Dabei werden, wie der Zeichnung zu entnehmen ist, nicht Riemen, sondern Xetten verwendet. Während der Antrieb der Austragsvorrichtung über die Welle 34 direkt wirkt, sind>zwischen den Antrieb des Schleudergehäuses und das Gehäuse Zahnräder geschaltet, um die Drehzahl des Schleudergehäuses (32) herabfcusetzen. Der Antrieb der Austragsvorrichtung ist mit diesem Getriebe nicht verbunden, das angetriebene Ende der Welle 34 ist nicht "innerer Wellenstummel" eines Getriebes im Sinne des Streitpatenteo. Der Erfinder der Entgegenhaltung konnte, weil im Hinblick auf die Art des zur Verarbeitung gelangenden Gutes mit größeren Reibungen zwischen Schleuder trommel und Aus trage Vorrichtung nicht zu rechnen war, auf ein die Drehzahldifferenz konstant haltendes Zwangölauf-getriebe und auf dessen Sicherung gegen Überlastung verzichten.
Das US-Patent 1 970 693 ist daher jedenfalls schon deshalb dem Streitpatent gegenüber nicht neuheitsschädlich, weil die Schleudertrommel und die AustragsVorrichtung direkt vom Tlotor über je einen Antrieb ohne Zwischenschaltung eines Zwangolauf-gotriebes angetrieben werden.
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c) Die wesentlichen Elemente der in der arner!kanischon I Patentschrift 1 82ft j547 beschriebenen Zentrifugalmaschine zun| Ausscheiden von festen Stoffen aus Flüssigkeiten sind, ebensoI wie beim Streitpatent, Schleudertrommel (10) und mit abweichender Geschwindigkeit umlaufende AustragsVorrichtung (34). Die Schleudertrommel wird durch die Hohlwelle 30, die Austragsvorrichtung durch die Vollwelle 14 angetrieben. Der Erfinder hat sich nach der Beschreibungseinleitung die Aufgabe gestellt eine Reihe von Nachteilen bekannter Einrichtungen zu beseitigen. Er weist (Beschreibung S. 1 Z. 39 - 51^ u.a. darauf hin, daß das Festsetzen fester Teilchen des Schleudergutes zwischen Schleuder trommel und Austragevorrichtung zu einer Beschädigung des Mechanismus führen könne, wenn diese beiden Teile zwangsläufig mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten angetrieben würden.. Es sei daher, so heißt ps in der Beschreibung weiter, erwünscht, daß der unterschiedliche Antrieb für diese Teile nicht zwangsläufig arbeite. Damit verzichtet der Erfinder des Gegenstandes des amerikanischen Patentes auf einen Zwangs-lauf und damit also auch auf ein formschlüssiges Zwangslauf-* getriebe. Die Beschädigung eines Getriebes infolge erhöhter Reibung ist solchenfalles nicht möglich, weil ein der Erzeugung der Differonzdrehzahl dienendes Getriebe nicht verwendet wird.*Beschädigungen anderer Teile der Schleuder sucht der Erfinder dadurch zu begegnen, daß er die Schleudertrommel und die Austragsvorrichtung mit verschiedenen Geschwindigkeiten durch Riementriebe antreibt (Beschreibung S. 2 Z. 42 - 51).
Er geht dabei offenbar davon aus, daß die entsprechend ausgelegten Riementriebe bei Überlastung rutschen bzw. bei sehr starker Überlastung oder Blockierung reißen.
Die Vorrichtung nach der Entgegenhaltung weist allerdings auch ein Getriebe (43) auf. Es handelt sich dabei jedoch nur um ein in den Antrieb der Hohlwelle (30) eingeschaltetes Zwischengetriebe (Verotellgetriobe/, das dazu diont, die Geschwindigkeit der durch die Hohlwelle 30 angetriobenon ochratt"
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benlinienförmigen Austragsvorrichtung (34; gegenüber der Drehgeschwindigkeit der durch die Hauptwelle (14) über den Riemen (41) angetriebenen Schleudertrommel (10) zu vermindern.
Auch diese amerikanische Patentschrift kann daher der Streitpatentschrift nicht mit Erfolg als neuheitsschädlich entgegengehalten werden.
d) Die österreichische Patentschrift 2ß ,398 aus dem Jahre 1907 hat eine Vorrichtung (Getriebe) zur Erzielung verschiedener Umlaufgeschwindigkeiten zwischen zwei schnell umlaufenden Wellen zu dem Gegenstand. In der Beschreibungseinleitung (S. 1 j
Z. 3 - 7) ist gesagt, daß solche Antriebevorrichtungen u.a. bei j Schleudermaschinen in Anwendung kommen, bei denen innerhalb der Schleudertrommel eine Schaufel- oder Schöpfvorrichtung zu dem Entfernen der auszuscheidenden Peststoffe angebracht ist, die mit abweichender Umlaufgeschr/indigkeit umläuft. Die Vorrichtung hach der österreichischen Patentschrift ist sonach auch als Getriebe für Schraubenschleudern im Sinne des Streitpatentes gedacht. Sie soll eine Drehzahldifferenz zwischen beiden Arbeitsteilen der Schraubenschleuder vermitteln und aufrechterhalten.
Nach Beschreibung und Zeichnung dieser Veröffentlichung ist die Schleudertrommel mit der zugleich das Getriebegehäuse (a) bildenden Hohlwelle c, die Schaufel- oder Schöpf Vorrichtung (z.B. die Schneckentrommel im Sinne des Streitpatentes} mit der Vollwolle d verbunden. Die Austragsvorrichtung wird also durch die Welle d, die Schleudervorrichtung durch die das Getriebegohäuse fortsetzende Hohlwelle c bewegt. Der Arbeitsantrieb vom Motor erfolgt derart, daß das Getriobege-häuse (a) und damit das Getriebe vermittels eines um das Getriebegehäuse geschlungenen Riemens oder dergl. in Drehung versetzt wird (Beschreibung S. 1 Z. 40 - 42'/. Das Getriebe nach dieser Vorrichtung ist zweistufig. Bei der zweiten Ge-
triebestufe (oberes Getriebe in Figur 1 der Patenteeichnung) f handelt es sich, wie auch der gerichtliche Sachverständige in* der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, um ein forma chlüssi-ges Planetengetriebe. Die Welle d bildet zusammen mit der . k Tragscheibe o und den Zahnrädern 1 die mittlere Welle eines umlaufenden Planetengetriebes, das aus dem Gehäuse a mit de« Laufkranz m und einem inneren Wellenstummel mit dem Zahnrad k gebildet wird. Dieses mit den Arrakreuzen i verbundene Zahnrad k läuft in demselben Sinne um wie das Gehäuse a (Beschret bung S. 2 Z. 11 - 13).. Von Bedeutung ist nun, daß der innere Wollenstummel (nachfolgend entsprechend dem auf ihm befindlichen Zahnrad mit k bezeichnet) der Vorrichtung nach der Österreichischen Patentschrift im normalen Betriebe angetrieben wird, und zwar durch die erste Getriebestufe (unteres Getriele in Figur 1). Bei diesem vorgeschalteten Getriebe handelt es sich um ein Reibrad-Planetengetriebe. Dieses Getriebe ist so ausgebildet, daß über den Antrieb des Getriobegchäuseo a der innere Wellenstummel k der zweiten Getriebestufe auch bei stillstehender Welle e eine zur Gehäusedrehung gleichsinnige Drehung mit abweichender Drehzahl erhält. Der innere Wellen-stummcl k wird sonach bei der Entgegenhaltung ebenso wie bois Streitpatent beim normalen Betrieb angetrieben. Der Unterschied zu dem Streitpatent besteht jedoch darin, daß beim Stroitpatent| der innere Wellenstummel durch einen besonderen Riementrieb I angetrieben wird, während beim österreichischen Patent der *
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Antrieb über ein durch den Gehäuseantrieb in Bewegung gesetzt« Reibrad-Planetongetriebe erfolgt. I
Patentbeschreibung (S. 1 Z. 25) zweckmäßig unbeweglich ang ordnet. An späterer Stolle der Patentbeschreibung (S. 2 Z. Ä-26) ist dann aber gesagt: "Die Welle e kann auch in Drehung versetzt werden, und zwar in demselben oder entgegengesetzte^
Die österreichische Patentschrift sieht nun aber auch die Möglichkeit vor, zusätzlich die in daö Getriebegehüuse hin ragende Welle e anzutreiben. Diese Welle bleibt zwar nach
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Sinne wie das Gehäuse a, abhängig von der Geschwindigkeit und Drehungsrichtung der Achse d” (in der Beschreibung fälschlich mit e bezeichnet). Dadurch wird über den auf der Welle e sitzenden Ritzel f die Bewegung der durch die Zapfen h der Triebräder g gebildeten Reibungsscheiben durch einen besonderen Antrieb eingeleitet (vgl. auch S. 2 Z. 47 und 48). Durch diesen besonderen Antrieb wird eine zusätzliche Beeinflussung der Drehzahldifferenz erreicht. Damit ist, worauf auch der Nichtigkeitssenat in der angefochtenen Entscheidung hinweist, die Möglichkeit gegeben, noch kleinere DrehzahldiffGrenzen zwischen den Wellen (c) und (d) einzustellen, als es bei feststehender Welle e mittels des Gesamtgetriebes möglich ist.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Lehre des Streitpatents sei durch diese österreichische Patentschrift in vollem Umfange vorweggenommen. Ihr ist zuzugeben, daß die in der Entgegenhaltung beschriebene Vorrichtung dem Streitpatent in der Tat. sehr nahe kommt. Zwar ist die Lehre des Streitpatentes nicht durch die zweite Getriebestufe (oberes Getriebe) vorweggenommen, obv/ohi der innere Wellenstummel k im normalen Betriebe angetrieben wird. Dem steht entgegen, daß dieser V/ellen-stummel nicht durch einen besonderen Riementrieb vom Motor aus angotrieben wird, sondern durch den Riementrieb, der auch das Gehäuse antreibt. Anders kann jedoch die Präge zu beurteilen sein, wenn man auf die beiden hintereinander geschalteten Getriebe in ihrer Gesamtheit abstellt. Bei diesem Planeten-getricbe ist die Lehre des Merkmals a des Anspruchs 1 des Streitpat.öntes verwirklicht. Ein Riementrieb treibt das Gehäuse des Getriebes an und über das Getriebe wird die Antriebsleistung einerseits auf die Siebtrommel und andererseits auf die Schneckentrommel verteilt. Dem Umstand, daß es sich nach dem Auoführungsbeispiel der Streitpatentschrift um ein einstufiges Getriebe handelt, kann dabei keine entscheidende Bedeutung zukomnen, weil das Merkmal a dos Anspruchs 1 des Streitpatcnteo nicht auf einstufige Getriebe beschränkt ist. Die Bauart des
Getriebes ist, worauf auch der Nichtigkeitssenat zutreffend hingewiesen hat, als solche von der lehre des Streitpatentes nicht beansprucht. In der österreichischen Patentschrift wird weiter gelehrt, den freien Wellenstummel e des Gesamtgotriebes mittels eines besonderen Antriebes anzutreiben. Ob dcmgegenüb der Einwand der Beklagten, in der Österreichischen Patentschrift werde nicht die Art des Antriebs der Welle e gelehrt, zur Verneinung der Neuheitsschädlichkeit führen muß, erscheint zweifelhaft. Die Frage kann indessen auf sich beruhen, weil, wie noch zu erörtern ist, dem Streitpatont im Hinblick auf die österreichische Patentschrift jedenfalls die Erfindungshöhe zu versagen ist.
e) Ähnlich wie bei der vorerörterten Öoterreichischon Patentschrift handelte es sich nach den Darlegungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bei den für den Einbau in Trennschleudern in den Jahren 1938 bis 1945 verwendeten Cyclo Getrieben um zweistufige Getriebe. Bei ihnen wurde der untere Wellenstummel des die Wellen der Schleuder antreibenden erste Cyclo-Getriebes durch die obere mittlere Welle des zweiten Cyclo-Getriebes angetrieben, dessen Gehäuse von dem gleichen Riemen angetrioben wurde wie das Gehäuse des ersten Cyclo-Getriebes. Der Antrieb des unteren (inneren) Wellenstummels erfolgte also beim Cyclo-Getriebe nicht durch einen besondere Riementrieb. Neuheitsschädliche offenkundige Vorbonutzung im Sinne von § 2 PatG scheidet daher aus•
2, Ob die Erfindung nach dem Streitpatent einen für die Bejahung der Patontfähigkeit ausreichenden technischen.. Fort-schritt gegenüber dem Stande der Technik aufweist, kann dahin stehen, weil der Lehre des Streitpatentes die erforderliche Erfindungshöhe fehlt. Es braucht daher auch nicht die von de» gerichtlichen Sachverständigen aufgeworfene Frage entschieden zu werden, ob bei der erfindungsgenäßen Anv/endung von zwei Riementrieben die konstante Drehzahldifforenz zwischen Trör.me und Schnecke trotz Anv/endung eines Zwangsumlaufgetriebes ge-
sichert ist. Nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen ist durch den einerseits unvermeidlichen» andererseits für die Funktion der Hiemenantriebe als Überlastungsschutz sogar als notwendig geforderten Hiemenschlupf die Aufrechterhaltung einer konstanten Drehzahldifferenz durch das Zwangslaufgetriobe in Frage gestellt; dieser Nachteil könne allerdings, so hat der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, bei Schleudern mit kleinerem Trommeldurchmesser hingenommen werden. Die Privatgutachter der Beklagten sind demgegenüber in ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis gekommen, der Betrieb der Schleuder sei in der Form sichergestellt, wie er im Patentanspruch beschrieben sei, die Verwirklichung der im Patent geschilderten Einrichtung könne nicht in Zweifel gezogen werden. Ob der von dem gerichtlichen Sachverständigen befürchtete Nachteil gegeben ist und ob dies bei Abwägung der Vor- und Nachteile zur Verneinung eines patentwürdigen Fortschrittes führen müßte, kann jedoch im Hinblick auf die mangelnde Erfindungshöhe auf sich beruhen.
Der Nichtigkeitssenat hat in der angefochtenen Entscheidung die Erfindungshöhe vor allem im Hinblick darauf verneint, daß nach dem Stande der Technik nicht nur das Merkmal a des Hauptanspruohs des Streitpatentob vorbekannt, sondern auch die Verwirklichung des Anspruchs b nahegelegt war. Er geht in letzterer Hinsicht davon aus, daß die österreichische Patentschrift Nr. 29 398 auch die Lehre offenbart (Beschreibung S. 2 Z. 23 - 26), den inneren Wellenstummel (q) in Drehung zu versetzen. Zwar sei, so führt der Nichtigkeitssenat in der angefochtenen Entscheidung aus, in der österreichischen Patentschrift nicht ausdrücklich gesagt, daß der innere Wellenstummelc über eine zweite Hiemenverbindung mit der das Gehäuse des Getriebes antreibenden Welle des Antriebsmotors zu verbinden sei. Durch die Worte "die Welle e kann auch in Drehung versetzt werden11 dränge sich aber zwangsläufig die Frage auf, von welchem Motor die Drehung der Welle abgeleitet v/erden könne. Damit
werde dem Konstrukteur nahegelegt, auch diesen Antrieb dem bereits vorhandenen Antrieb zu entnehmen. Überdies sei, so führt der Nichtigkeitosenat weiter aus, der dem Streitpatont ] zugrundeliegende Gedanke, die Antriebe von Pörder- und I
Schleuder trommeln von einem einzigen Hauptantrieb (Motor) ab. zuleiten, bekannt gewesen, wie z.B. die US-Patentsehriften j 1 829 547i 2 289 925 und 1 970 693 zeigten. Die für das Streitpatent charakteristische Verbindung des Antriebomotors über einen Riementrieb mit dem Getriebegehäuse und über einen weiteren Riementrieb mit dem inneren Wellenstummel stelle daher, so führt der Nichtigkeitssenat insoweit abschließend aus, nur eine naheliegende konstruktive Maßnahme dar, zu deren Auffindung und Ausgestaltung eine des Patentschutzes Yriirdige schöpferische Geistosleistung nicht erforderlich gewesen sei •
Der erkennende Senat pflichtet der Auffassung des Nichtigkeitssenats bei.
Die Beklagte bestreitet nicht, daß das Merkmal a des Hauptanspruchs des Stroitpatentes Stand der Technik war; sie wendet sich vielmehr vor allem gegen die Annahme des Nichtigkeitssenats, die Lehre des Merkmals b sei durch die österreichische Patentschrift Nr. 29 398 nahegolegt gewesen. Dem Vorbringen der Beklagten muß jedoch der Erfolg versagt bleiben.
Dabei braucht nicht entscheidend darauf abgestellt zu werden, daß der Gedanke, den inneren Wellenstummel des Getriebes im normalen Betriebe anzutreiben, in der österreichischen Patentschrift und entsprechend bei den unstreitig seit langem bekannten Cyclo-Getriebon in der Porm vorweggenommen war, daß der innere Wellenstummel der einen Getriobeotufe durch die andere Getriebestufe angetriebon v/ird. Es kann viel-mehr allein davon ausgegangen werden, daß die österreichische
Patentschrift dem Durchschnittsfachmann die Lehre offenbarte, den inneren Wellenstummel e des Geaamtgetriebes anzutroiben.
Die Kenntnis dieser Lehre ist nach der unwiderleglichen Vermutung des § 2 PatG vorauszusetzen, so daß in der Übernahme dieser bekannten Lehre in das Streitpatent eine erfinderische Leistung nicht erblickt werden kann« Der Gedanke, für den Antrieb des Wellenstummels e einen Riemenantrieb zu nehmen und diesen mit derselben Motorwelle zu verbinden, von der das Getriebegohäuse angetrieben wird, war, v/ie der Nichtigkeitssenat zutreffend ausgeführt hat, nach dem Stande der Technik gleichfalls naheliegend.
Ob der mit dem Antrieb des inneren Wellenstummels erfolgte Zweck, die Drehzahldifferonz zwischen den Wellen c und d zusätzlich zu.vermindern, in der österreichischen Patentschrift zu dem Ausdruck kommt, ist nicht entscheidend. Auch wenn man dies verneint und demnach davon ausgeht, daß der Erfinder des Streitpatents diesen Gedanken von sich aus beigesteuert hat, kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung der Präge der Erfindungshöhe führen. Die.Mitteilung im Streitpatent, daß der (nach der österreichischen Patentschrift bekannte) Antrieb des inneren Wellenstummols bei hohen Antriebsdrehzahlen besonders vorteilhaft ist, kann die Übernahme der bekannten Lehre nioht zu einer schöpferischen Leistung machen. Überdies war dieser Gedanke jedenfalls im Prinzip in der Beschreibung der österreichischen Patentschrift enthalten. Wenn es in der Beschreibung (S. 2 Z. 23 - 25) heißt, die WeIle e könne auch in Bewegung versetzt werden, abhängig von der Geschwindigkeit und Drehungsrichtung der Achse d (fälschlich mit e bezeichnet), so ist damit zu dem Ausdruck gebracht, daß eine Beziehung besteht zwischen den Drehgeschv/indigkeiten von e und d. Das der Lehre des Merkmals b des Hauptanspruchs des Streitpatents zugrundeliegende Prinzip ist damit dargelegt.
Die Beklagte hat insbesondere noch geltend gemacht, die Tatsache, daß trotz der seit langem scheinbar naheliegenden Maßnahme kein Fachmann vor Anmeldung des Streitpatents die offenbarte Lösung gefunden habe, bev/eise, daß der Lehre des Streitpatentes Erfindungshöhe zukomme. Dies könnte indessen allenfalls dann als Argument für das Vorliegen der Erfindung höhe gewertet werden, wenn dargetan wäre, daß lange Zeit ein dringendes Bedürfnis für eine Lösung im Sinne dos Stroitpatentes bestand und die Fachwelt sich um eine solche Lösung bemühte. Dafür ist jedoch hier nichts dargetan. Die Fachwelt hielt offenbar die auf dem Markte befindlichen Vorrichtungen für ausreichend. Dies gilt insbesondere für die Gyclo-Getrie die zudem einen sichereren Überlastungsschutz hatten. Die Er-findungshöhe läßt sich daher im hier gegebenen Falle mit der von der Beklagten herangezogenen Erwägung nicht rechtfertigen
Der Senat vermag sonach der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen, der geglaubt*:; hat, dem Streitpatent eine erfinderische Leistung noch zusprechen zu können, nicht beizu pflichten. Er mußte vielmehr in Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitssenat zu dem Ergebnis gelangen, daß der Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatentes das für eine Patenterteilung notwendige Maß an erfinderischer Leistung fehlt. Ein Durchschnitt sfachmann, dem der gesamte Stand der Technik bekannt war, konnte zu dieser Lehre ohne erfinderische Überlegungen gelangen«
Da der Hauptanspruch nicht aufrechterhalten werden kann, kann auch der Anspruch 2 keinen Bestand haben. Dieser Unteranspruch enthält, v;ie der Nichtigkoitssenat zutreffend ausgeführt hat, lediglich eine naheliegende zweckmäßige Ausgestaltung des Hauptansprucho. Er offenbart keine erfinderische Lehre. Die Beklagte hat auch selbst nicht geltend gemacht, daß dieser Unteranspruch erfinderischen Gehalt habe. Er muß daher das Schicksal des Hauptanspruchs teilen.
III
b
Da sich die Berufung der Beklagten nach alledem als unbegründet erweist, war sie zurückzuv/eisen- Auf die von der Klägerin behauptete neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung und die damit verbundene Frage der NiederlegungsprioritUt im Sinne von § 4 Abs. 1 i.V, mit § 4 Abs. 3 Nr. 3 des 1. ÜG brauchte unter diesen Umständen nicht eingegangen zu Y/erdcn.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §& 42 Abs. 3, 40 Abs. 2 und 36q Abs. 1 Satz 2 PatG. Es erschien angemessen, der Beklagten auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
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