BGH · I ZR 128/58

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Leitsatz / Zusammenfassung

vertreten Straße Klägerin und Revisionsbeklagte* - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof» Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» Januar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br„ Bock* Br* Krüger-Nieland* Br* Spreng* Br* Löscher und Jungbluth für Recht erkannt? Die Klägerin verwaltet die Urheberrechte der meisten inund ausländischen Komponisten» Der Beklagte hat unstreitig auf den von ihm veranstalteten Abschlußbällen Musik aus dem von der Klägerin verwalteten Repertoire aufführen lassen, ohne eine Einwilligung der Klägerin einzuholen» Die Klägerin ist der Auffassung, daß hierdurch in die von ihr verwalteten Urheberrechte eingegriffen worden sei, weil es sich bei den fraglichen Abschlußbällen um öffentliche Veranstaltungen gehandelt habe» An den acht Ab Schluß ballen,, die Gegenstand der Klage bilden, haben Tanzstundenschüler und -Schülerinnen aus 2 bis 4 verschiedenen Tanzkursen teilgenommen, an denen jeweils 46 bis 120 Personen beteiligt gewesen sind» Die Teilnehmerzahl der fraglichen Abschlußbälle betrugen 240, 239, Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen* daß die Musikdarbietungen bei den strittigen Veranstaltungen nicht öffentlich und daher ohne Einwilligung der Klägerin zulässig gewesen seieno Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dieses Urteil dahin geändert* daß der Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 387 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. daß die Öffentlichkeit im Sinne des Urheberrechts stets bei der Anwesenheit mehrerer Zuhörer gegeben sei* die nicht infolge wechselseitiger persönlicher Beziehungen unter sich oder zu dem Veranstalter der Aufführung einen in sich geschlossenen* nach außen bestimmt abgegrenzten Kreis von innerlich verbundenen Menschen bilden vRG JW ',9':'!, 253? daß die Besucher der Tanzstundenabschlußbälle des Beklagten einen in sich geschlossenen, nach außen bestimmt abgegrenzten Perscnenkreis gebildet haben, gegeben; denn die Beschränkung des Personenkreises auf Teilnehmer der Tanzstundenkurse des Beklagten y.nd deren Erziehungsberechtigte sei wie die Beweisaufnahme ergeben habe, durch die Kontrolle der Eintrittskarten und der Teilnehmer an den Abschlußbälien eingehalten worden« Es fehle aber an der weiter erforderlichen inneren persönlichen Verbundenheit der Ballbesucher. Es sei zwar mögliche daß das persönliche Band unter den Teilnehmern eines Tanzstundenabschlußballes, die sich erst bei Beginn dös Tanzkurses bei einem Tanzlehrer zusammengefunden haben, ohne sich vorher gekannt zu haben, allein durch ihre Beziehungen zu dem Veranstalter, dem Tanzlehrer, begründet sein kann (BGH vom 19. Denn im Streitfall stände der Annahme einer persönlichen Verbundenheit ■ des Hörerkreises nicht nur die hohe Teilnehmer zahl an den einzelnen Abschlußbällen, sondern noch weitere Umstände entgegen, V/ährend bei dem Tatbestand, der der’Tanzstundenentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19, Juni 1956 zugrunde gelegen habe, Teilnehmer der Tanzkurse ausschließlich Schüler bestimmter Schulklassen gewesen seien, hier also von vornherein yon einer gewissen Verbundenheit ausgegangen werden konnte, hätten die Kurse des Beklagten von Personen der verschiedensten Berufsgruppen und Altersklassen besucht werden können. Da aber an den einzelnen Kursen des Beklagten jeweils 46 bis 120 Personen unterschiedlicher Lebensstellung und Lebensalter beteiligt gewesen seien, sei die Kursusdauer von nur 10 Doppelstunden zu kurz, um unter den Teilnehmern das Gefühl eines engen persönlichen Zusammenschlusses aufkommen zu lassen. Vor allem aber falle ins Gewicht, daß die Abschlußbälle des Beklagten nicht nur von den Mitgliedern eines einzelnen Tanzkurses, sondern von den Teilnehmern an 2 bis 4 verschiedenen Kursen und deren Angehörigen besucht worden seiens Bei solcher Pall- gestaltung reichten aber die persönlichen Beziehungen des Einzelnen zu dem Veranstalter; die sich aus der Teilnahme an einem der von diesem durchgeführten Tanzkurse ergäben? Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht.erkenneno Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff der Öffentlichkeit verkannt, ist unbegründet» Ob im Einzelfall eine auf persönliche Verbundenheit beruhende Gemeinschaft des Hörerkreises yorliegt, ist im we-seiitlichen Tatfrage (BGH 17» 376 - Betriebsfeier)» Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigen aber die einzelnen-vom Berufungsgericht hervorgehobenen tatsächlichen Umstände seine rechtliche Würdigung, wonach die Musikdarbietungen auf den fraglichen AbSchlußballen des Beklagten als öffentliche Aufführungen im Sinn von § 11 Abs» 2 LitUrhG anzusehen sind» Zu Recht geht hiernach das Berufungsgericht davon aus, daß es sich bei den-Musikdarbietungen auf-den strittigen Abschluß-ballen des Beklagten um öffentliche Aufführungen von Musik aus dem von der Klägerin- verwalteten Musikrepertöire gehandelt habe, für die die Einwilligung der Klägerin erforderlich war»

Schlagwörter

TanzlehrerverschiedenMitgliedBerufungsgerichtTeilnehmerErziehungsberechtigtenKlägerinpersönlichRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerki 5 a Amtliche Sammlung? nein 2147 088 LitTJrhG § 11 Abs„ 2, § 37 ^Tansstundenabschlußbälle" Musikdarbietungen bei Abschlußbällen für Tanzkurse, an denen Mitglieder mehrerer Tanzkurse verschiedener Ausbildungsstufen (hier Anfänger-s Fortgeschrittene-, Turnierkurse) nebst ihren Erziehungsberechtigten teilnehmen, sind in der Regel, zu demal bei einer hohen Gesamtteilnehmerzahl, als öffentliche Aufführungen im Sinn von § 11 Abs* 2 LitlJrhG anzusehen» BGH, Urto v. 8o' januar I860 - i ZR 128/58 Xammergericht LG Berlin 1, SR 'i 28 '56 Verkündet am 8^ Januar 'i960 .u, J u s t i shauptSekretär* . Ürkundsbeamter der Cf e schüft s s t ell e i m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Tanzlehrers Klaus B Straße Beklagten und Revisionsklägers* - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Frhr«, v, gegen durch ihren Vor st and 9—~ G-eneraldir ekt or Br ,s B vertreten Straße Klägerin und Revisionsbeklagte* - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof» Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» Januar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br„ Bock* Br* Krüger-Nieland* Br* Spreng* Br* Löscher und Jungbluth für Recht erkannt? Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8o Juli 1958 wird auf Kosten des Beklagten zurück-gewiesene Von Rechts wegen Tatbestand ? Der Beklagte veranstaltet als Tanzlehrer in Berlin-Schöneberg Tanzkurse, die in mehrere Tanzzirkel, nämlich Anfänger-? Fortgeschrittene-, Vorturnier- und Ehepaaranfängerzirkel aufgeteilt sind» Jeder Kursus umfaßt 10 Doppelstunden und erstreckt sich üblicherweise über ca, 1/4 Jahr» An den Kursen nehmen Tanzstundenschüler und -Schülerinnen der verschiedensten Lebensalter und Lebensstellungen teil, so Schüler, Studenten, Handlungsgehilfen, Angestellte» Die Kurse finden- in einem gemeinsamen Tanzstundenbali ihren Abschluß» Zu dem Unterricht und dem Ball ist außer den Kursusteilnehmern deren Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der Zutritt gestattet, und zwar können für den Abschlußball von diesen Personen Eintrittskarten zu dem Preise von 3 DM erworben werden» Die Klägerin verwaltet die Urheberrechte der meisten inund ausländischen Komponisten» Der Beklagte hat unstreitig auf den von ihm veranstalteten Abschlußbällen Musik aus dem von der Klägerin verwalteten Repertoire aufführen lassen, ohne eine Einwilligung der Klägerin einzuholen» Die Klägerin ist der Auffassung, daß hierdurch in die von ihr verwalteten Urheberrechte eingegriffen worden sei, weil es sich bei den fraglichen Abschlußbällen um öffentliche Veranstaltungen gehandelt habe» An den acht Ab Schluß ballen,, die Gegenstand der Klage bilden, haben Tanzstundenschüler und -Schülerinnen aus 2 bis 4 verschiedenen Tanzkursen teilgenommen, an denen jeweils 46 bis 120 Personen beteiligt gewesen sind» Die Teilnehmerzahl der fraglichen Abschlußbälle betrugen 240, 239, 206, 204, 197? 189? 166 und 63» Hierbei setzten sich die Besucher der Abschlußbälle wie folgt zusammen? 26 o 12» 1955 aus Mitgliedern von einem Anfänger- und einem Fortgeschrittenenzirkel sowie deren Erziehungsberechtigten, aus Mitgliedern von 2 verschiedenen Anfängerzirkeln* einem Fortgeschrittenenzirkel«- einem Vorturniersirkel und deren Er zi ehung sh ere eht i gt en * 'i 4o 1 o 19 56 aus Mitgliedern von 2 verschiedenen Anfang er zirkeln und deren Erziehungsberechtigten und 2 verschiedenen Ehepaar*-anfängerzirkeln* 31, 3o 1956 aus Mitgliedern von einem EhepaaranfängerZirkel* einem Turnierzirkele einem Fortgeschrittenenzirkel*' einem Anfängerzirkel und deren Erziehungsberechtigten* 14, 4» -1936 .. aus Mitgliedern.von einem Anfänger- und.einem.Fortgeschrittenenzirkel und deren Erziehungsberechtigten* 1p, 9c 1956 - ■ r- . - aus Mitgliedern- aua/ einem Anfänger^. und einem: Torturnierzirkel und deren Erziehungsberechtigten* $o 10. 1956 '• ■ • aus Mitgliedern von einem Fortgeschrittenenzirkel*' einem AnfängerZirkel* einem Vorturnierzirkel und deren Erziehungsberechtigten* 2 9 , 1,2 „ 19-56 . , aus Mitgliedern von.einem Ehepaaranfänger Zirkel* einem Anfängerzi.rkel* einem Fortgeschrittenenzirkel und deren Erziehungsberechtigten«, Eie Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von dem Beklagten für die Musikdarbietungen auf. den fraglichen acht Abschlußbällen* die in der Zeit vom 26, Dezember 1955 bis 29» Dezember 1956 durchgeführt wurden* einen Schadensersatzbetrag von insgesamt 828 DM nebst Zinsen« Sie hat diesen Betrag nach ihrer Sachdarstellung nach dem doppelten Tarifsatz berechnet* der in dem von ihr mit dem Allgemeinen Deutschen Tanzlehrerverband abgeschlossenen Vertrag für nicht oder nicht rechtzeitig gemeldete Schlußbälle den ist^ her Beklagte war zur fraglichen Zeit estgeiegt wor-Mitglied die- ses Verbandeso Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen* daß die Musikdarbietungen bei den strittigen Veranstaltungen nicht öffentlich und daher ohne Einwilligung der Klägerin zulässig gewesen seieno Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dieses Urteil dahin geändert* daß der Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 387 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 54-6 ZBO zugelassen wordene Der Beklagte verfolgt mit der Revision seinen Antrag auf volle Abweisung der Klage weitere Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«, ' Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht die Öffentlichkeit der Musikdarbietungen bei den von dem. Beklagten durchgeführten Abschlußbällen bejaht und die Klage gemäß § 11 Abs. 2* 37 LitürhG für begründet erachtet. Hierbei geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichtss der sich der erkennende Senat angeschlossen hat* davon aus. daß die Öffentlichkeit im Sinne des Urheberrechts stets bei der Anwesenheit mehrerer Zuhörer gegeben sei* die nicht infolge wechselseitiger persönlicher Beziehungen unter sich oder zu dem Veranstalter der Aufführung einen in sich geschlossenen* nach außen bestimmt abgegrenzten Kreis von innerlich verbundenen Menschen bilden vRG JW ',9':'!, 253? RC-St 21, 254, 256? 22, 241? 40, 462? BGHZ 17, 355 = GRCR 1955, 549 Betriebsfeier)c Zwar sei die Yoraus- Setzung? daß die Besucher der Tanzstundenabschlußbälle des Beklagten einen in sich geschlossenen, nach außen bestimmt abgegrenzten Perscnenkreis gebildet haben, gegeben; denn die Beschränkung des Personenkreises auf Teilnehmer der Tanzstundenkurse des Beklagten y.nd deren Erziehungsberechtigte sei wie die Beweisaufnahme ergeben habe, durch die Kontrolle der Eintrittskarten und der Teilnehmer an den Abschlußbälien eingehalten worden« Es fehle aber an der weiter erforderlichen inneren persönlichen Verbundenheit der Ballbesucher. Es sei zwar mögliche daß das persönliche Band unter den Teilnehmern eines Tanzstundenabschlußballes, die sich erst bei Beginn dös Tanzkurses bei einem Tanzlehrer zusammengefunden haben, ohne sich vorher gekannt zu haben, allein durch ihre Beziehungen zu dem Veranstalter, dem Tanzlehrer, begründet sein kann (BGH vom 19. Juni- 1956 I ZR 104/54 NJW 1.956.,. 1553 = GRUR 1956, 515 - Tanzstunde), Ob dies auch dann zu gelten habe, wenn an einem Kursus über 100 Personen teilgenommen haben, könne dahingestellt bleiben. Denn im Streitfall stände der Annahme einer persönlichen Verbundenheit ■ des Hörerkreises nicht nur die hohe Teilnehmer zahl an den einzelnen Abschlußbällen, sondern noch weitere Umstände entgegen, V/ährend bei dem Tatbestand, der der’Tanzstundenentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19, Juni 1956 zugrunde gelegen habe, Teilnehmer der Tanzkurse ausschließlich Schüler bestimmter Schulklassen gewesen seien, hier also von vornherein yon einer gewissen Verbundenheit ausgegangen werden konnte, hätten die Kurse des Beklagten von Personen der verschiedensten Berufsgruppen und Altersklassen besucht werden können. Da aber an den einzelnen Kursen des Beklagten jeweils 46 bis 120 Personen unterschiedlicher Lebensstellung und Lebensalter beteiligt gewesen seien, sei die Kursusdauer von nur 10 Doppelstunden zu kurz, um unter den Teilnehmern das Gefühl eines engen persönlichen Zusammenschlusses aufkommen zu lassen. Vor allem aber falle ins Gewicht, daß die Abschlußbälle des Beklagten nicht nur von den Mitgliedern eines einzelnen Tanzkurses, sondern von den Teilnehmern an 2 bis 4 verschiedenen Kursen und deren Angehörigen besucht worden seiens Bei solcher Pall- gestaltung reichten aber die persönlichen Beziehungen des Einzelnen zu dem Veranstalter; die sich aus der Teilnahme an einem der von diesem durchgeführten Tanzkurse ergäben? nicht aus, ei2i inneres persönliches Band der Zusammengehörigkeit unter den aus verschiedenen Tanzkursen bei den Abschluß-bällen zusammengeführben Tanzkursusteilnehmer und deren Erziehungsberechtigten zu begründen» Hierbei sei auch zu berücksichtigen? daß die verschiedenartige Zusammensetzung nach Lebensaltern innerhalb der einzelnen Kurse dem Entstehen eines persönlichen Bandes zwischen Lehrer.und Kursusteilnehmern erschwerend gegenüber st ehe-» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht.erkenneno Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff der Öffentlichkeit verkannt, ist unbegründet» Ob im Einzelfall eine auf persönliche Verbundenheit beruhende Gemeinschaft des Hörerkreises yorliegt, ist im we-seiitlichen Tatfrage (BGH 17» 376 - Betriebsfeier)» Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigen aber die einzelnen-vom Berufungsgericht hervorgehobenen tatsächlichen Umstände seine rechtliche Würdigung, wonach die Musikdarbietungen auf den fraglichen AbSchlußballen des Beklagten als öffentliche Aufführungen im Sinn von § 11 Abs» 2 LitUrhG anzusehen sind» Die Angriffe der Revision, die im wesentlichen dahin gehen, daß auch eine hohe Teilnehmerzahl an den einzelnen Tanzstundenkursen und eine unterschiedliche Zusammensetzung der Teilnehmer nach Lebensalter und Beruf sowie die Erweiterung des Personenkreises durch Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte der Annahme eines persönlichen Bandes aller Teilnehmer zu dem Tanzlehrer als dem Veranstalter der Abschlußbälle nicht entgegenstehen, verkennen, daß dieses Band der einzelnen Teilnehmer zu dem Tanzlehrer stark genug sein muß, auch unter sämtlichen Besuchern der Abschlußbälle das Gefühl zu erzeugen, einer in sich geschlossenen Gemeinschaft anzugehoren» Selbst wenn der Revision beizupflichten wäre, daß das Gemeinschaftserlebnis eines Tanzkurses unabhängig von der Teilnehmerzahl und von Unterschieden in: Bildungsgrad, Lebensstellung und Alter, auch wenn er nur 10 Doppelstunden umfaßt, geeignet sein kann, eine persönliche innere Verbundenheit zwischen den Kursusteilnehmern zu schaffen, so kann dies doch nicht für Abschlußbälle gelten, die Schüler verschiedener Tanzkurse mit teilweise unterschiedlichen Ausbildungszielen (Anfänger-, 'Fortgeschrittene-, Turnierzirkel) erstmalig zusammenführen* Bei derartigen Abschlußbällen muß eine eigentliche Lehrtätigkeit des Tanzlehrers zwangsläufig schon deshalb ausscheiden, weil hier Tanzschüler-ganz verschiedener Ausbildungsstufen in einer individueller Betreuung nicht mehr zugänglichen Zahl zu einem einmaligen gemeinsamen Tanzvergnügen zusammengeführt werden* Dementsprechend ist auch von dem Beklagten nichts dafür dargetan worden, daß er etwa in seiner Eigenschaft als Tanzlehrer irgendeinen Einflüß durch belehrende Hinweise auf den Ablauf'dieser Tanzveranstaltungen nimmt» Allein schon deshalb, weil bei den'fraglichen Bällen Schüler der verschiedenartigsten Kurse dös Beklagten unter Einbeziehung ihrer Angehörigen zu einem einmaligen gemeinsamen Tanzvergnügen zusammengefaßt werden,- können diese Bälle mit dem eigentlichen Tanzunterricht und dem dadurch etwa unter den Teilnehmern ah/'den Einzelkursen erzeugten {Gemeinschaftsgefühl nichts mehr zu tun haben.■Es entspricht somit durchaus der Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß die persönlichen Beziehungen der einzelnen Kursusteilnehmer untereinander ünd:zu ihrem Tanzlehrer nicht■ ausreichen, auch ein persönliches Band unter allen Teilnehmern der Abschluß-bälle zu schaffen, bei denen der Tanzlehrer in Wahrheit nicht mehr als- Lehrer, sondern allein als Veranstalter eines Tanzvergnügens mit einer Vielzahl von Teilnehmern, die einander zu dem großen Teil bislang völlig unbekannt waren, auftritt. Zu Recht geht hiernach das Berufungsgericht davon aus, daß es sich bei den-Musikdarbietungen auf-den strittigen Abschluß-ballen des Beklagten um öffentliche Aufführungen von Musik aus dem von der Klägerin- verwalteten Musikrepertöire gehandelt habe, für die die Einwilligung der Klägerin erforderlich war» Ob der Beklagte schuldhaft die Urheberrechte der Klägerin verletzt hat, kann dahinstehen* da dem Berufungsgericht beizupflichten ist, daß der von ihm zuerkannte Zahlungsanspruch .jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet ist* Bei der Berechnung der Höhe dieses Zahlungsanspruches hat das Berufungsgericht entgegen der Berechnung der Klägerin nur den einfachen Satz nach dem Tarif TD bzw, T des Vertrages zugrunde gelegt, den die Klägerin mit dem Allgemeinen Deutschen Tanzlehrerverband, dessen Mitglied der Beklagte in der fraglichen Zeit war, abgeschlossen hat«. Die fraglichen Tarife betreffen die Gebühren, die Mitglieder des Verbandes für nicht oder nicht rechtzeitig angemeldete öffentliche Tanzveranstaltungen zu entrichten haben0 Da die Klägerin keine Revision eingelegt hat, bedarf es keiner Prüfung, ob etwa aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ihre Forderung auf Zahlung des doppelten Satzes dieser Tarife berechtigt sein könnte0 Die Revision-war'nach alledem mit der Kcsi.ehfölge .aus § 97 ZPO Euriickz-uweisen« Eoclc- ‘Krüger-Wieland Spreng. . v Jungbluth Löscher