Nachschlagewerks imtliche Sammlungs nein
ZPO §§ 99 „ 102, 511, *545
Hat das (Jeriebt erster Instanz die Kosten eines Rechtsstreits einem Britten auferlegt, weil es zu Unrecht von der Hichtexisteriz der Partei ausgegangen ist, als deren gesetzlicher Vertreter der Britte aufgetreten ist und deren Bestehen er behauptet hat, so ist die wegen dieser , Kostenentscheidung eingelegte Berufung der in Wahrheit existierenden Partei nicht mangels Beschwer als unzuläs- ' sig zu verwerfen«, Ihre Beschwer, liegt vielmehr ^ darin, daß. ihr eine Kostenentscheidung zwischen'den Parteien vorent-balten worden ist. Ba bei solcher Sachlage*"eine“Kostenentscheidung zwischen den Parteien überhaupt noch nicht ergangen ist, steht auch § 99 ZPO der Zulässigkeit der Be- * rufung oder Revision, die das Pehlen einer Entscheidung über die Kostentragungspflicht der Parteien bemängelt, nicht entgegen«
BGH, TJrt* v. 21. Oktober 1958, - I ZR 128/57 OLG Köln
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2534 025
I 7& 128/57
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Verkündet am 21. Oktober 1958 Grunau, Justizobersekretär als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Firma & BMP OHG; ver-
treten durch ihre persönlich haftenaen Gesellschafter Fritz Kurt und Br. Herbert Btf|K, ebenda,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmachtigterg Rechtsanwalt Prof.
gegen
den, Kaufmann Wilhelm in V<
Inhaber der Firma Witwe Karl
u Inhaber der F:
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Beklagten und Revisionsbeklagten, Frozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesriohter Prof. Br. h.c. Wilde, Br. Birnbach,
Br« Krüger-Wieland, Br. Weiß und, Br. Löscher
für Recht erMnbtg
Auf die Revision der Klägerin wird unter Aufhebung , des Urteils des,6. Zivilsenates des Oberlandesgericbts in Köln vom 19. Juni.1957 die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges an das •Landgericht Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Gegen d en Beklagten war wegen einer Wettbewerbs schädigenden Behauptung Klage auf Unterlassung (I 1), Auskunfterteilung (I 2) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (II) erhoben worden. Schon in der ersten Instanz hatte er sich unter Übernahme eines Strafgedinges verpflichtet, die beanstandete Behauptung nicht mehr aufzustellen. Er batte ferner angegeben, wem gegenüber er diese Behauptung geäußert habe. Pie Klägerin hatte daraufhin die Klageanträge auf Unterlassung und Auskunfterteilung in der Hauptsache für erledigt erklärte.
Klägerin war nach der “Klageschrift die Fa. Sj & B^|^, Exportgesellscbaft m.b.H., H^^(^WUrttemberg, vertreten durch ihren Geschäftsführer pr. Herbert B^|^o Mit der Behauptung, eine Export-GmbH dieses Namens habe es niemals gegeben, hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Berichtigung des Rubrums dahingehend beantragt, daß es richtig heißen müsse g "Firma & Export-Ge Seilschaft OHG". Per Beklagte hat diesem
Antrag als einer Klageänderung widersprochen. Pas Bandge-riebt hat in seinem Urteil eine solche Klageänderung für nicht sachdienlich gehalten.
In der letzten erstinstanzlichen Verhandlung bat die Klägerin weder hinsichtlich des noch nicht erledigten Teiles noch bezüglich der Kosten einen A'ntrag gestellt. Per Beklagte hat daraufhin erklärt, er erblicke hierin eine Klagerücknahme bezüglich des noch nicht erledigten Teils und beantragt, der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
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Das Landgericht hat ohne Berichtigung des Rubrums folgendes Urteil erlasseng
I* Die Klageanträge zu I 1) und 2) sind in der Hauptsache erledigt.
II. Der Klageantrag zu II ist zurückgenommen,
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem als Geschäftsführer der. Klägerin bezeicbneten Dr. Herbert Bflb in H^Hfe/württemberg auf erlegt,
Das Landgericht hat ausgeführt, es habe durch Urteil und nicht durch Beschluß entscheiden müssen, weil nicht lediglich die kostenrechtlichen Dolgen einer Erledigung nach teilweiser Klagerücknahme auszusprechen gewesen seien, sondern auch darüber habe befunden werden müssen, ob eine Klagerücknahme Vorgelegen habe. Der Kostenentscheidung seie^ die Grundsätze der §§ 91 a, 271 Abs. 3 ZK) zu Grunde gelegt worden. Danach hätten die Kosten die - nicht bestehende -klagende Partei treffen müssen. Im Hinblick auf deren Nichtexistenz seien sie Jedoch dem Veranlasser des Rechtsstreits auferlegt worden.
Gegen dieses Urteil hat die Export-
gesellschaft OHG, die ihre Kostenpflicht hinsichtlich des zurückgenommenen Antrages anerkennt, Berufung eingelegt mit dem Antrag,
von den Kosten des ersten Rechtszuges 3/5 dem Beklagten und 2/5 der Klägerin aufzuerlegen.
Das Berufungsgericht, in dessen Urteil als Klägerin und Berufungsklägerin die Da. Ex-
port-Gesellschaft, aufgeführt wird, hat die Berufung mangels Beschwer als unzulässig verworfen. In einem Beschluß vom gleichen Page hat es auf das von Dr, eingelegte
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Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der
Mit der - vom Berufungsgericht nicht zugelassenen -Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus der Berufungsinstanz weitero Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil dargelegt, daß die unstreitig existente Firma S
fang an Klägerin des Rechtsstreites gewesen sei und daß lediglich der Fall der Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung, nicht aber eine Klageänderung Vorgelegen habe. Da gemäß § 270 ZPO die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt, nicht anfechtbar ist, muß im Hinblick auf diese Ausführungendes Berufungsgerichts für das weitere Verfahren davon ausgegangen werden,, daß die Firma OHG als Klägerin am
Rechtsstreit 'beteiligt und daher auch zur Einlegung eines* Rechtsmittels' befugt war (vgl. RGZ 53, 359, 3625 BOH LM Kr. 8 zu § 264 ZPO).
Da es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt,' ist gemäß § 547 -Abs. 1 Ziff* 1 ZPO die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig. Die für die Zulässigkeit der Revision erforderliche Beschwer der Klägerin durch-die angefochtene Entscheidung (vgl.
Kostenentscheidung aufgehoben.
Ent schei dungsgründe $
Die Revision ist zulässig und auch begründet»
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OHG- entgegen der Ansicht des Landgerichts von An-
dazu BGH LM § 545 ZPO Nr. 6 und § 511 ZPO Nr. 8) liegt vor, da das Berufungsgericht nicht über den Streitgegenstand entschieden, sondern die Berufung als unzulässig verworfen hat. Baß Streitgegenstand in der zweiten Instanz nur noch der Kostenpunkt war, steht im Streitfall der Zuläs-3 sigkeit der Revision nicht entgegen* denn § 99 .Abs* 1 ZPO, | wonach eine isolierte «Anfechtung von Entscheidungen über den Kostenpunkt unzulässig ist, greift nur ein, wenn be- j reits eine Kostenentscheidung zwischen den Parteien ergan- ’ gen ist. In solchen Pällen soll sich die höhere Instanz grundsätzlich nicht mit der -bloßen Nachprüfung befassen müssen, ob die Kostenentscheidung der unteren Instanz richtig oder falsch war. Im Streitfall ist aber - wie die Revision zutreffend bervorbebt - zwischen den Parteien überhaupt
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•noch keine Kostenentscheidung getroffen worden. Die Revision rügt gerade, daß den Parteien eine solche KostenentScheidung vorentbalten worden ist. In derartigen Pällen muß ein Rechts mittel - soweit die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen - gegeben sein (vgl. RG Grucbot 37? 1257.| RG JW 1897, 542* <JW 1898, 501* insbes. RG HER 1935, 1619)»
Die Revision richtet sich endlich auch gegen ein revisionsfähiges Endurteil eines Oberlandesgerichtes im Sinne von § 545 ZPO. Baß das angefochtene- Urteil rein formal ein Endurteil eines Oberlandesgerichtes darstellte konnte freilich dann noch nicht ohne weiteres ausreichen, wenn es sich
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lediglich um eine im tJrteilsverfahren getroffene Kostenentscheidung nach §§ 91 a, 271 Abs, 3 ZPO bandeln würde. Benn, nach teilweiser Erledigung der Hauptsache und Klage rücknahme im übrigen ist - sofern über diese'Voraussetzungen kein
streit herrscht - über die Kosten im Beschluß- und Beschwer-
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deverfabren zu entscheiden. Gegen solche Entscheidungen ist' ein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof nicht zulässig (§ 567 «Abs. 3 ZPO). Es würde sich daher bei solcher
Sachlage die linage stellen, ob der bloße Umstand, daß die Entscheidung in die Form eines Urteils gekleidet wurde, ausreicben könnte, um den Parteien durch Zulassung der Revision eine zusätzliche, im Gesetz an sich nicht vorgesehene Instanz zur Macbprafung einer Kostenentscheidung zu eröffnen« Auf diese Präge braucht indessen im Streitfall nicht näher eingegsngen zu werden. Denn der Sache nach betraf das bisherige Verfahren überhaupt nicht eine Kostenentscheidung im Sinne von §§ 91 a, 2?1 Nr. 3 ZPO, da von einer solchen nur dann die Rede sein kann, wenn darüber befunden wird, welche der beiden Parteien die Kosten zu tragen hat. Diese Entscheidung steht aber, wie bereits erwähnt , bislang nocb aus. Das Landgericht konnte sie von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht treffen, da es von der Kiebtexistenz einer der Parteien ausging. Deshalb kann auch die Berufung der Klägerin nicht in eine sofortige Beschwerde gewen eine - in welcher Form auch immer getroffene - Kostenentscheidung nach § 91.a ZPO'bzw, § 271 Rr, 3 ZPO umgedeutet werden. Vielmehr richten sich ihre Rechtsmittel allein dagegen, daß den Parteien eine Kostenentscheidung im Verhältnis zueinander vorenthalten worden ist. Da beide Vorinstanzen in der Form von Urteilen entschieden haben, waren die nach der Verfahrenordnung in Betracht kommenden Rechtsmittel die Berufung und die Revision, mit denen die Racbbolung einer unterlassenen Kostenentscheidung begehrt wird.
Die Statthaftigkeit der Revision 1st hiernach zu bejahen. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der Verurteilung des Dr, in die Kosten ist nicht etwa das Rechts-
sehutzbedürfnis für das Reebtsmittelverfahren entfallen.
Denn hierdurch wird die von der Klägerin zu dem Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gemachte Beschwer, daß ihr eine Kostenentscheidung zwischen den Parteien vorenthalten worden ist, nicht berührt.
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II*
‘Die Revision ist auch sachlich begründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung deshalb als unzulässig verworfen, weil die Klägerin durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht beschwert sei. Denn die Kosten seien nicht ihr/ sondern gejnäß § 102 Abs. 1 ZPO ihrem Inhaber als Drittem auferlegt* worden. Kur diesem Dritten gegenüber? nicht aber zwischen den Parteien sei die Kostenentscheidung ergangen, so daß ein von der Klägerin eingelegtes Rechtsmittel auch nicht zu einer Abänderung einer zwischen den Parteien ergangenen Entscheidung führen könne.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Recbtsirrtum. Mach der zutreffenden Ansicht der Revision ist eine Partei auch dann beschwert, wenn eine verfahrensrechtlich gebotene KostenentScheidung zwischen den Parteien unterblieben ist (EG HRR 1933 Hr. 1619). Das Rechtsmittel bezweckt dann keine Abänderung einer ergangenen Entscheidung, sondern die Hacbbolung einer unterlassenen Entscheidung, jm Streit-fall hatte das Landgericht eine Kostenentscheidung zwischen den Parteien unterlassen. Durch diese Unterlassung war die Klägerin beschwert; denh dadurch wurde ihr die Möglichkeit vorenthalten, die teilweise, Erstattung ihrer Kosten von ihrem Prozeßgegner durchzusetzen. Dabei ist es unerheblich, daß die Klägerin in der letzten erstinstanzlichen Verhandlung keinen dahingehenden Antrag, gestellt hat. Denn über die Kostenpflicht der Parteien hat das Gericht von Amts wegen zu entscheiden. Bine Partei ist auch dann beschwert, wenn eine von Amts wegen .gebotene Entscheidung unterbleibt, es sei denn, daß die Partei auf diese Entscheidung verzichtet
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bat» Bin solcher Verzicht kann aber noch nicht allein daraus hergeleitet werden, daß eine Partei zu dem Kostenpunkt keinen Antrag stellt, solange sie davon ausgeben kann, daß über diesen Punkt von Amts wegen entschieden wird.
Der Umstand, daß einem Dritten die Kosten auferlegt worden waren, räumte die Beschwer der Klägerin nicht aus.
Das Berufungsgericht ‘gebt davon aus, daß die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung des Dritten auf § 102 ZPO. beruhte, wonach ein am Verfahren beteiligter- Dritter wegen groben Verschuldens zur Tragung der kosten verurteilt werden kann. Das Berufungsgericht.verkennt dabei aber, daß - wie die Revision zutreffend ausfübrt - die Verurteilung gemäß § 102 ZPO neben die Kostentragungspflicht der Parteien tritt und daher eine Kostenentscheidung zwischen den Parteien nicht erübrigt^ der verurteilte Dritte haftet mit der unterlegenen Partei gesamtschuldnerisch (ROZ 144, 86, 885 EU JW 1928, 7051 Stein-Jonas-Schönke, 18.. Aufl. 1953> Anm. I und II 3 zu § 102 ZPO)» Darauf braucht freilich im einzelnen nicht eingegangen zu werden. Denn in .Wirklichkeit stützt das Landgericht die Verurteilung des Dritten nicht auf § 102 ZPO, sondern auf den Recbtsgrundsatz, daß Im Palle der' Hichtexistenz der Klägerin -demjenigen die Kosten aufzuerlegen sind, der ihr Bestehen behauptet hat (Baumbach-Lauterbach, 24. Aufl. 1956, Orundz. 3 B vor § 50 ZPO).
Ergibt in einem solchen Pall die Nachprüfung einer Entscheidung, daß entgegen der Ansicht.des Vorderrichters eine rechtsfähige Klagepartei doch vorhanden war, dann folgt daraus zugleich, daß verfahrensrechtlich zwischen den Parteien eine Kostenentscheidung geboten war, deren Unterlassen die Klägerin beschwert.
Das Berufungsgericht hat die Berufung somit zu Unrecht mangels Beschwer als unzulässig verworfen-. Daß die Einlegung eines Rechtsmittels im übrigen nicht etwa gemäß § 99 ZPO
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unzulässig war? ergibt sieb bereits aas den Ausführungen über die Zulässigkeit der Revision, Es fehlte auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis? da die Klägerin nicht auf einem billigeren und einfacheren Weg die Nachholung der unterbliebenen Kostenentscheidung zwischen den Parteien erreichen konnte« Insbesondere war eine Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZPO nicht möglich? da das Landgericht bewußt keiner der Parteien die Kosten auferlegt hatte«
III,
Nach erneuter Verhandlung wird über die gesamten Kosten;
des Rechtsstreites zu entscheiden sein? da diese Entschei-
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dung bislang im vollen Umfang aussteht und der Kostenpunkt in diesem Umfang in den Rechtsmittelinstanzen angefallen ist, La die Klägerin einräumt? daß sie auf jeden Pall die auf den zurückgenommenen intrag entfallenden Kosten zu tragen haben wird, bedarf es freilich dazu nur einer näheren Prüfung, wer die Kosten der in der Hauptsache erledigten inträge zu tragen bat» Insoweit fehlt es aber an ausreichen-j den tatsächlichen Rests Heilungen? die dem Revisionsgericht die eigene Sachentscheidung ermöglichen? so daß eine ZurüdcyeT Weisung notwendig ist, La beide Vorinstanzen bislang noch • keine Prüfung des sachlichen Streitgegenstandes vorgenom-men haben, erscheint * eine Zurtlckverweisung aii das Landgericht geboten? zu demal da nur auf diesem Wege die Möglichkeit zur Nachprüfung der nachzuholenden Kostenentscbeidung eröffnet wird. Die Zurückverweisung an,das Landgericht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig (BUH LM Nr. 2 zu § 50 ZPO), und zwar in denjenigen Pallen, in denen das Berufungsgericht seinerseits an das Landgericht gemäß §§ 538 f ZPO zurückverweisen kann« Liese Befugnis isT nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes?
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■ der sich der Bundesgerichtshof abgeschlossen bat, nicht
auf solche Fälle beschränkt, ip denen durch das angefoch-tene Urteil über prozeßhindernde Einreden im Sinne des
i. *
$ § 274 Abs«, 2 ZPO entschieden worden ist, sondern in ausdeb-
* nender Anwendung des § 538 ZPO auch in anderen Fällen zuläs-
£ sig, in denen der erste "Richter an einer sachlichen Ent-
Vv ♦ Scheidung gehindert war (RGZ 123, 194, 202$ 158, 145, 152$ BGrH NJW 1954, 1285).
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4, v/ ^'
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Pas Landgericht wird auch über die Kosten des Revisionsrecht szuges .zu entscheiden haben.
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Krüger-Rieland
Bundesrichter Pr» Birnbach ist in den Ruhestand getreten
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