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I_ZR_128/55 Verkündet
am 27« Februar 1957 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2508 026
Im Kämt?, n .. d e s Volkes
In dem Rechtsstreit
1) der unter der nicht eingetragenen Firma A» tu W. FiflBBP in IMfc handelnden
a) Frau Berta E
b) Karl Bi
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daselbst,
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), ;
2) des Musikers Herbert straße
in B(
Beklagten und zu 2) Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 2)8 Rechtsanwalt Prof, Br,
gegen
die Firma Hermann
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(Bez.B(
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mtindliche Verhandlung vom 15» Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Wilde, Br, Birnbach, Br. Bock,
Br«, Krüger-Niel and 9 Br. Spreng
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für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Beklagten zu 2) wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 15- April 1955 insoweit aufgehoben, als der Unterlassungsausspruch unter Ziffer I der Urteilsformel auch die gewerbliche Herstellung der beschriebenen Ackerwagen umfaßt und als der Beklagte zu 2) unter Ziffer II b zur Rechnungslegung verurteilt worden ist.
In diesem Umfange wird die Klage abgewiesenc
II Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen»
III* 1) Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils (Ziffer V der Urteilsformel) wird für den zweiten Rechtszug wie folgt abgeändert:
Die Gerichtskosten des zweiten Rec.htszuges fallen der Klägerin zu 3/20, den Beklagten zu 1 a) und b,) als Gesamtschuldnern zu 9/20 und dem Beklagten zu , ,2) zu 8/20 zur last0
;ift>n den außergerichtlichen Kosten des zweiten Sechtszuges fallen zur Last:
der Klägerin 3/20 ihrer eigenen und 3/20 derjenigen des Beklagten zu 2),
den Beklagten zu 1 a) und b) als Gesamtschuldnern die eigenen und 9/20 derjenigen der Klägerin,
dem Beklagten zu 2) 17/20 der eigenen und 8/20 derjenigen der Klägerin»
2) Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Klägerin zu 1/20, dem Beklagten zu 2) zu 19/20 auferlegt»
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Ton Rechts wegen
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Der Inhaber der Klägerin, der Schmiedemeister Hermann befaßt sich mit. der Herstellung gummibereifter Ackerwagen« Im Frühjahr 1952 setzte er sich mit dem Ingenieur
rung für diese Wagen in Verbindung. Der Inhaber der Klägerin und K(d schlossen am 14* Mai 1952 einen "Gemeinschaftsvertrag", in dem einleitend festgestellt wird, daß beide in gemeinschaftlicher Arbeit eine "Mittelblattfederung, für gummibereifte Ackerwagen" erfunden haben. Der Inhaber der Klägerin übernahm die "produktive Verwertung der Erfindung" (Ziff 1 des Vertrages)sollte für seine Beteiligung an der Gemeinschaftsarbeit 1 % des Verkaufspreises erhalten (Ziff 2). Der Inhaber der Klägerin verpflichtete sich, Unterlizenzen nur nach Vereinbarung mit zu vergeben (Ziff 4)*
Auf Grund dieses Vertrages meldete der Inhaber der Klägerin mit Schreiben vom 14» Mai 1952 die Erfindung zur Erteilung eines Patentes an und gab hierbei sich selbst und ais
Erfinder an. Das Deutsche Patentamt wies in seinem Prüfungsbescheid vom 21o Juli 1952 - E 5485 11/63 a - auf Bedenken gegen die Patenterteilung hin. Darauf reichte der Inhaber der Klägerin im Einvernehmen mit Kflp eine neue, vom 22, September 1952 datierte Anmeldung? "Mittelblattgefederter leichtbauwagen" ein. Dieser Anmeldung war die sowohl von -dem Inhaber der Klägerin als auch von unterschriebe- , . ^
ne "Benennung des Erfinders" vom 22« September 1952 beigen , fügt, in welcher dem Patentamt bestätigt wurde, daß der ;In^.3:y^ haber der Klägerin und K^lldie alleinigen Erfinder seien und daß der Inhaber der Klägerin "alle Rechte und pflichten';,^-dieser Erfindung gegen eine besonders vertraglich gefegel-, te Vergütung übernehme",, Diese neue am 27* September 1952, beim Deutschen Patentamt eingegangene Anmeldung wurde am IO* Dezember 1953 bekannt gemacht. Bereits im Laufe des Patenterteilungsverfahrens kam es zwischen K^fe und dem
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wegen der Herstellung einer besonderen Fede-
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Inhaber der Klägerin zti Differenzen, erhob mit der
am 7* Dezember 1953 beim Deutschen Patentamt eingereichten Eingabe Einspruch gepßn die Anmeldung; er machte.^geltend, der Inhaber der Klägerin habe die Verpflichtungen nicht erfüllt ? die er im Übertraguhgsvertrag gegen Einräumung der Hechte als Alleinanmelder und Miterfinder übernommen habe; da sich inzwischen herausgestellt habe, daß die* von dem Inhaber der Klägerin vorgeschlagenen AbstützpUffer Keinen erfinderischen Wert hätten, seien die Erfindernennungen vom 14» Mai und 22* September 1952 sachlich unrichtig; er, sei demgemäß Alleinerfinder der von ihm inzwischen am ® ;
24» Juli 1953 unter K 18930 II/63 c neu eingereichten Anmeldung, Das1 Deutsche Patentamt hat durch Beschluß vom 5» Juli 1954 diesen Einspruch als unbegründet zurückgewiesen und dem Inhaber der Klägerin das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung ,!Schwinghebelfederung mittels Blattfedern, insbesondere für Ackerwagen” erteilt» In diesem Beschluß wird darauf hingewiesen,« gebe selbst zu, daß er dem Anmelder tJbertragungsvertrag die Rechte, als
Alleinanmelder und Miterfinder eingeräumt habe;Streitigkeiten, die sich aus der Erfüllung dieses übertragungsvertrages ergäben, hätten nichts mit dem Patenterteilungsverfahren zu.tun und stellten keinen Einspruchsgrund dar. Die Pa-^ tenterteilung wurde am 21, Oktober 1954 bekannt gemachte In der Patentschrift (Nr 920 828) werden der Inhaber der Klägerin und Kflft als Erfinder genannt»
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KßBfc beantragte im Jahre 1953 bei dem Landgericht Braunschweig das Armenrecht für eine Klage gegen den Inha-_/‘ ber der Klägerin (18 OH 1/53)» Nachdem ihm im Beschwerdeverfahren durch Beschluß des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29» März 1954 das Armenrecht bewilligt worden war, erhob er im Mai 1954 gegen Hermann E^H^ Klage zunächst auf Abtretung der Ansprüche auf Erteilung des angemeldeten ,
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Patents, später auf Übertragung des inzwischen erteilten Patents Nr* 920 828, und zwar mit allen Rechten, auch gegenüber Lizenznehmern und PatentVerletzern (Landgericht Braunschweig 18 0 19/54)»
Die Klägerin hat die Erfindung u.a* dadurch ausgewertet, daß sie Lizenzen an Unternehmer für jeweils bestimmte Gebiete erteilte« Die Lizenznehmer waren verpflichtet, für jeden der von ihnen hergestellten Wagen gegen Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr (200 TM) von der Klägerin eine Schutzmarke (®®((§J^Schutzmaj*ke^) zu erwerben, die vor der Auslieferung des Wagens an den Künden an dem Wagen angebracht werden mußte« Am 14« Juli 1952 bäten die Beklagten zu 1) um Zuweisung der Gebietsyertyetung für das Gebiet Li^p zu den von der Klägerin gestellten Bedingungen. Darauf übertrug ihnen die Klägerin mit .Schreibet vom 13* August 1952 die Herstellung und den Vertrieb der f,B^|^f,(MWagen im Gebiet Li£p§ sie teilte zugleich mit, daß neue Prospekte, die die Beklagten zu 1) mit ihrem Firmenstempel versehen könnten, in Kürze zur Verfügung ständen« . •
Die Beklagten zu 1) stellten alsdann Ackerwagen her, die der Beklagte zu 2) als ihr Handelsvertreter verkaxifte«
Sie warben dabei mit Prospekten, die sie selbst herausgegeben hatten und die im Text teilweise^mit den von der Klägerin benutzten Prospekten übereinstimmten. Die Klägerin kündigte den Lizenzvertrag fristlos mit Schreiben vom 25» Juli 19539 erklärte sich aber gleichzeitig zu dem Abschluß eines neuen Lizenzvertrages bereit. Die Klägerin beanstan- > dete die von den Beklagten betriebene Werbung als irrefüh*-rend und unzulässig. Sie warf den Beklagten weiter völc', daß sie vertragswidrig Ackerwagen ohne Zahlung der Lizenzgebühr und somit ohne die Schutzmarke in den Handel ge--bracht hätten. Die Beklagten zu 1) wiesen mit Schreiben vom
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15« August 1953 den Vorwurf der Vertragsverletzung zurück und baten im übrigen um Zusendung des neuen Vertrages. Eine Einigung kam zwischen den Parteien jedoch nicht zustande, ' In der Zwischenzeit war es, wie bereits erwähnt, auch zwischen der Klägerin und K(p, der sich an den Gemeinschaftsvertrag vom 22- September 1952. nicht mehr gebunden hielt, zu erheblichen Differenzen gekommen«. Die Beklagten traten zu in geschäftliche Beziehungen*. Mit Schreiben vom
14- Dezember 1953 teilten die Beklagten zu 1) dem Anwalt der Klägerin mit a "Hachdem uns Herr die Lizenz
ohne Einwilligung des Herrn Ing» KflP entzog, hat uns Herr^ K^P erlaubt, einen Wagentyp nach seinen patentamtlich geschützten Erfindungen zu bauen." Die Beklagten bauten und verkauften'weiterhin Ackerwagen nach der geschützten Erfindung- Die Klägerin sieht hierin nach Beendigung des Lizenz-Vertrages eine Patentverletzung-
Mit der im März 1954 erhobenen Klage hat die Klägerin
beantragt,
Io die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen,
1) es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden ^ Pali der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- ^ strafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, *
a) Ackerwagen mit einer Blattfedern verwendenden Schwinghebelfederung gewerblich herzustellen,' feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen die die Eadachsen tragenden Schwinghebel mittels waagrecht und quer zur Pahrtrichtung verlaufenden Zapfen . an den Rahmen angelenkt sind, dadurch gekenn-1-zeichnet, daß die Schwinghebel durch waagerechte Querholme paarweise miteinander verbunden sind, die in der Mitte längsgerichtete Hebel tragen, zwischen deren einander zugekehrten Enden eine Blattfeder fest eingespannt
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ist, insbesondere wenn der Abstand der beiden Radachsen kleiner ist als der Abstand der Anlenkpunkte der Schwinghebel und wenn die Schwinghebel an Querträgern angelenkt sind, die ihrerseits um in der Fahrzeug-Längsrichtung verlaufende Achsen schwenkbar, an nach außen gerichteten Lagerböcken der Längsträger angelenkt sind, derart, daß die Längsträger auf den Querträgern aufliegen-
b)'Werbeschriften zu verbreiten? welche den als Anlagen $ und 5 der Klageschrift beigefügten
. Anlagen entsprechen, .
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2)*j der Klägerin unter Angabe der gelieferten Stücksahlen, der Abnehmer,' der Lieferzeiten, der Tragfähigkeit der einzelnen Wagen und der Preise Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfange sie seit dem 12-12-1953 den unter Ziffer I. 1 a gekennzeichneten Verpflichtungen zuwidergehandelt haben,
.3) der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie der Verpflichtung zu Ziffer I 1 b zuwider Werbeschriften verbreitet haben, wobei die Auflagenhöhe der gedruckten Schriften und.die Anzahl der verbreiteten Exemplare anzugeben sind,
II- festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die unter Ziffer I 1 a und b gekennzeichneten Handlungen erwachsen ist und noch entstehen kann, und zwar, soweit sie gemeinschaftlich gehandelt•haben, als Gesamtschuldner.
Nachdem die Beklagten sich verpflichtet hatten, keine £ Werbeschriften mehr zu verbreiten, die denen der Klägerin entsprachen, hat die Klägerin den Klageantrag zu I I b ijb : .v
der Hauptsache für erledigt erklärt, ihre übrigen Anträge jedoch aufrechterhalten- ,
Hie Beklagten haben insoweit Klageabweisung beantragt. Sie halten die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung de? Lizenzvertrages für unwirksam und haben im übrigen geltend gemacht, die Klägerin könne Rechte aus dem Patent gegen sie nicht herleitenf denn KflBl sei der alleinige Erfindert Sein Vertrag mit dem Inhaber der Klägerin sei unwirksam * K0 habe sie, die Beklagten, zur weiteren Auswertung des Patente ermächtigt * Sie seien mithin zur Herstellung und zu dem Ver- 4 trieb von Ackerwagen nach der patentierten Erfindung berechtigt» ' *
Has Landgericht hat das Portbestehen des Lizenzvertrages vom 14c Juli/13» August 1952 angenommen und die Beklagten zu 1) auf Grund dieses Vertrages nur verurteilt, der Klägerin unter Angabe der gelieferten Stückzahlen, Abnehmer und Lieferzeiten der einzelnen Wagen Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfange sie seit dem 12* Hezem-ber 1953 Ackerwagen mit der durch das Patent geschützten Schwinghebelfederung in Verkehr gebracht haben« Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen«■ g
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt« Hachdem sich die Beklagten zu 1) verpflichtet hatten, es bei Meidung einer Vertragsstrafe für die Hauer des Patents 920 8^8 und, solange die Klägerin oder deren Rechtsnachfolger als Alleininhaber oder Mitinhaber eingetragen sei, zu unterlassen,' Ackerwagen mit einer Blattfedern verwendenden Schwinghebelfederung der patentierten Art gewerblich herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten zu 1) den gegen diese gerichteten Unterlassungsan^ spruch in der Hauptsache für erledigt erklärt. Unter Auf-
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rechterhaltung der übrigen Ansprüche hat sie den Rech-nungs1egungsantrag (12) auf die Zeit seit dem 13* August 1*952 ausgedehnt.
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demgegenüber haben die Beklagten zu 1) behauptet, sie hätten für die Zeit vom 13» August 1952 bis 11- Dezember 1953 alle vertriebenen Wagen angegeben, sö'daß der erweiterte Rechnungslegungsantrag unbegründet sei* Der Beklagte zu 2) hat darauf hingewiesen, daß die-Beklagten zu 1) das Handelsvertretungsverhältnis mit ihm durch Schreiben vom H* September 1954 gelöst hätten, so Saß er gar nicht mehr in der Lage sei, Wagen mit der für die Klägerin geschützten Erfindung für die Beklagten zu 1) zu Verkaufen! er habe den Vertrieb auch nicht für ein anderes Unternehmen übernommen.
Die Beklagten haben weiter beantragt, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des damals vor dem Oberlandesgericht Braunschweig anhängigen Rechtsstreits K^ß ./.
auszusetzen. Das Landgericht Braunschweig hatte die Klage durch Urteil vom 20. November 1954 abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine . Aussetzung des Rechtsstreits nicht für gegeben erachtet, da der Ausgang jenes Prozesses ohne Einfluß auf die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten. Ansprüche sei; KflU könne nämlich im Palle seines Obsiegensr . gegen die Klägerin Rechte aus dem streitigen Patent erst durch die Übertragung erwerben. '
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Das Berufungsgericht hat den Anträgen der Klägerin im> wesentlichen stattgegeben. Der Beklagte zu 2) wurde ent* . sprechend dem Klageantrag zu I 1 a zur Unterlassung {hinsichtlich gewerblicher Herstellung, Peilhalten, Inverkehrbringen und Gebrauchen), zur Rechnungslegung für die Zei'fc
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seit dem 12« Dezember 1953 sowie zur Auskunftserteilung * hinsichtlich der Werbeschriften verurteilt. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der Beklagte zu 2) •.
verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch sein widerrechtliches Peilhelten, Inverkehrbringen und Gebrauchen von Ackerwagen mit einer Blattfedern verwendenden Schwinghebelfederung (der im Klageantrag zu 11a bezeichneten Art) sowie durch das Verbreiten von Werbeschriften nach Art der Anlagen 4 und 5 entstanden ist oder noch entsteht«
&it der Revision erstrebt der Beklagte zu 2) die Abweisung aller.gegen ihn gerichteten Anträge, Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Bntscheidungsgründeg
I- Die Beklagten haben die Sachbefugnis der Klägerin hinsichtlich der auf PatentVerletzung gestützten Ansprüche bestritten mit der Begründung, der Gemeinschaftsvertrag zwischen K^fe und dem Inhaber der Klägerin vom 14« Mai 1952 sei unwirksam? K^p sei Alleinerfinder * und habe ihnen den Bau und den Vertrieb der Ackerwagen nach der geschützten Erfindung gestatteto Die Beklagten haben die Auffassung ver- ^ treten, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge davon .ab, % ob K^P als Al lein erfind er zur Auswertung der Erfindung berechtigt sei, und demgemäß beantragt, das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des von Kd vor dem Landgericht Braunschweig gegen den Inhaber der Klägerin eingeleiteten Rechtsstreits auszusetzen« Das Berufungsgericht hat den Ausgang des damals vor dem Oberlandesgericht Braunschweig anhängig gewesenen Rechtsstreits • /* nicht als entscheidungserheblich angesehen'
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet«,
Die Revision verkennt die rechtliche Bedeutung des Gerneinschaftsvertrages vom 14* Mai 1952« Auf Grund dieses Vertrages hat Kpp die ihm als Erfinder zustehenden Rechte an der Auswertung der Erfindung auf den Inhaber der Klägerin übertragen« In diesem Zusammenhang kann dahingestellt r bleiben« ob im Rechtssinn eine Gemeinschaftserfindung vorliegt oder ob K^P allein als Erfinder anzusehen ist« Denn in jedem Rail hatte dem Inhaber der Klägerin das Recht
eingeräumt, die Erfindung zu ;viexwerten und sie'auch im eigenen Hamen zu dem' Patent anzu demeiden« Das hat Kpp nach den vorgelegten Unterlagen auch' stjfe.ti" ausdrücklich anerkannt. Hierzu kann verwiesen werden fiif seine eigene Erklärung in der "Benennung der Erfinder", vom $2. September 1952, auf seinen an das Deutsche Patentamt gerichteten "Einspruch" vom 5«- Dezember 1953 sowie auf sein Vorbringen in dem Rechtsstreit K^P ,/t EflHP vor dem Landgericht Braunschweig (IS 0 19/54l> wie es sich aus der Klagschrift vom 25. Mai 1954 und aus dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. November 1954 ergibtc KflP hat danach den Inhaber der Klägerin als den allein Berechtigten angesehen. Grundlage für die Übertragung dieser Rechte auf den Inhaber der Klägerin war der Gemeinschafttsvertrag vom 14. Mai 1952. Erst .im Ralle der Beseitigung dieses Vertrags erlangt KpP obligatorische Ansprüche -auf Rückübertragung der dem' Inhaber der Klägerin überlassenen Rechte, im eigenen Namen das Patent anzu demelden und.die Erfindung auszuwerten. KJflP hat solche RiickgewähranSprüche auf einen am 29. Dezember 1953 nach § 326 BGB erklärten Rücktritt vom Gemeinschaftsvertrag gestützt. Das Landgericht Braunschweig hat in dem angegebenen Urteil einen Rücktritt für unbegründet erachtet und weiter die Zulässigkeit einer Kündigung des GerneinschaftsVertrages geprüft. In jedem Rail konnte Rechte aus dem inzwischen für den Inhaber .
der Klägerin erteilten Patent gegenüber Dritten und zur Auswertung dieser Erfindung erst auf Grund einer Rücküber-
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tragung der dem Inhaber der Klägerin überlassenen Hechte erwerben, Dementsprechend war auch sein Klageantrag darauf gerichtet, den' Inhaber der Klägerin zu verurteilen, das Patent Nr, 920 828 auf ihn (K^P) zu übertragen, und zwar mit allen Hechten, auch gegenüber Lizenznehmern und Patentverletzern- Das Landgericht ,Braunschweig hat in dem angegebenen Urteil eine gemeinschaftliche Erfindung festgestellt und ausgeführt, Kpp könne danach nur die Übertragung eines bestimmten "Miteigentumsanteils" an dem Patent (Einräumung der Mitberechtigung und Umschreibung des Patents auf den Namen beider Erfinder) fordern| sein Anspruch, ihm das ^ ganze Patent iu übertragen, sei als unbegründet abzuweisen.
Bei dieser Sachund Hechtslage war es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Aussetzungsantrag der Beklagten abgelehnt hat« Denn bis zu einer Bückübertragung des ganzen Patents auf KpP blieb der Inhaber der Klägerin alleiniger Patentinhaber und auch berechtigt, unter seiner Firm.a die geschützte Erfindung auszuwerten und Lizenzver-i träge abzuschließen. Es sei noch darauf hingewiesen, daß das erwähnte Urteil des Landgerichts Braunschweig nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig geworden istc Ob KPlI -entsprechend der Auffassung des Landgerichts Braunschweig -einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung eines be- % • stimmten "Miteigentumsanteils" an dem Patent hat, ist ebenfalls entscheidungsunerheblich. Durch einen solchen Anspruch
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kann nämlich an der Rechtslage für die Vergangenheit über- . , L haupt nichts geändert werden. Die Beklagten konnten hieraus .. * .* gegenüber der Klägerin aber auch keinerlei Rechte für die ; Zukunft herleiten. Denn in. keinem Pall wäre Koch für sich *
allein befugt gewesen, den Beklagten Lizenzen zu erteilen. »
Hierzu wäre stets die Mitwirkung des mitberechtigten Inhabers der Klägerin erforderlich gewesen. Ob KflP, wie die Re- . vision in der mündlichen Verhandlung erwähnt hat, inzwischen in einem neuen Rechtsstreit im ersten Rechtszug gegen den
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Inhaber der Klägerin mit Erfolg auf Einräumung der Mitberechtigung und auf Umschreibung des Patents auf den Namen beider Erfinder geklagt hat, kann als neue Tatsache im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden und ist im übrigen auch aus den dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich > .
II.- Per Lizenzvertrag vom 14. «Tuli/*I3. August 1952 zwischen
der Klägerin und den Beklagten zu 1) ist uhstreitig rechts-
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wirksam zustande gekommen. Kpphat äle Annahmeerklärung vom 13- August 1952 für die Klägerin'ausdrücklich ,!in Vertretung” unterschrieben und hiermit aneriahntV äaß der Klägerin das Auswertungsrecht zustand und daß sie demgemäß auch zur Vergebung von Lizenzen berechtigt war» Soweit in Ziff 4 des Gemeinschaftavertrages der Inhaber der Klägerin verpflichtet war, Unterlizenzen nur nach Vereinbarung mit Kpfc su vergeben, handelt es sich ersichtlich um eine rein interne Bindung- Ob sich hieraus ergibt, daß der Inhaber der Klägerin zur Kündigung eines mit Zustimmung von Kpp abgeschlossenen Lizenzvertrages - im Innenverhältnis zu K^p - .wiederum nur mit dessen Zustimmung befugt war, kann dahingestellt bleiben.
Es braucht nicht geprüft zu werden, ob die Klägerin aus wichtigem Grunde berechtigt war, den mit den Beklagten zu 1) geschlossenen Lizenzvertrag zu kündigen? denn nach der rechter, fehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts'hat der Lizenzvertrag jedenfalls dadurch sein Ende gefunden, daß sich die Beklagten zu 1) durch Schreiben vom 14. Bezember 1953 mit * seiner Aufhebung einverstanden erklärt haben. Wenn sich die Beklagten zu 1), so führt das Berufungsgericht aus, nach dem Inhalt dieses Schreibens auf Grund der Erlaubnis von K(P. für berechtigt gehalten hatte, weitere Wagen mit der geschützten Federung herzustellen und zu verkaufen, so besage dies, daß sie diese Wagen nicht mehr im Rahmen des mit der Klägerin geschlossenen Lizenzvertrages hätten hersteilen wollen? damit sei der Lizenzvertrag erledigt gewesen.
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Die Revision rügt Verletzung der §§ 133, 157 BGB und meint? diese Auslegung des Schreibens vom 14« Dezember 1953 finde weder in dem Wortlaut noch in ihrem Sinn eine Stütze; die bloße Mitteilung, daß KflP die Erlaubnis zu dem Bau eines Wagentyps nach seiner patentamtlich geschützten Erfindung erteilt habe, könne nicht als Zustimmung zu der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung aufgefaßt werden.. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts sei auch deshalb fehlerhaft, weil aus der Hitteilung vom 14- Dezember 1953 nicht zu entnehmen sei, auf welchen Wagentyp die Erlaubnis des Ingenieurs K0 sich bezogen .habe.
Der Angriff der Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den streitigen Satz des Briefes der Beklagten zu 1) vom 14. Dezember 1953 dahin ausgelegt, daß die Beklagten zu 1) ihre künftige Tätigkeit nicht mehr im Rahmen des Lizenzvertrages mit der Klägerin, sondern.auf Grund einer Lizenzerteilung des Ingenieurs ausüben woll-
ten und daß sie dadurch ihr Einverständnis mit der Kündigung des Lizenzvertrages zu dem Ausdruck gebracht hätten. Diese Auslegung liegt auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet« Sie verletzt weder die Denkgesetze noch anerkannte Auslegungsgrundsätze. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann auch nicht zweifelhaft sein, ”auf welchen Wagentyp die® Erlaubnis des Herrn Ktffc sich bezogen hat”. Die Klägerin und Koch stritten sich nämlich um einund dieselbe Erfindung, und zwar in dem Sinne, daß der Inhaber der Klägerin behauptete, er und Koch seien Miterfinder, während K4fe behauptete; ‘ er sei Alleinerfinder. Soweit in dem Schreiben vom 14« Dezember 1953 von ” jpaten tarnt lieh geschützten Erfindungen” gesprochen wird, kann es sich also nur um die zwischen der Klägerin und Kflfe streitige Schwinghebelfederung mittels Blattfedern handeln.
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Ob die Klägerin, wie das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung annimmt, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Lizenzvertrages hatte, braucht nicht mehr erörtert zu werdeno
III. Obwohl *er Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) bereits seit dem 14«» Bezember 1955 beendet war, ist der Beklagte zu 2) unter Verwendung eines Vorführwagens zunächst* nbeh weiter für den Vertrieb von Ackerwagen mit der für die Klägerin geschützten Erfindung tätig gewesen. Die Beklagten zu 1) haben ihm schließlich mit dem Kündigungsschreiben vom 14. September 1954 untersagt j noch läflHBHfehr-zeuge für die Beklagten zu 1) zu. verkaufen, und ihm das Ber-treten ihrer Schmiedewerkstatt verboten. Hieraus folgt, daß der Beklagte zu 2) nicht mehr berechtigt war» auf Grund der den Beklagten zu 1) erteilten Lizenz, EflH^rEahrzeuge feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen.
Ob und in welchem Umfang der Beklagte zu 2) auf Grund des nGeneralvertreteryertragsw,' den °als Erfinder und >
Bevollmächtigter der E^P(§^-MittelblattfederwagenH am 2. Oktober 1952 mit ihm abgeschlossen hatte, über den Bahmen des zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) geschlossenen Lizenzvertrages hinaus für den Vertrieb von Eisberg-Eahrzeugen tätig sein durfte, kann dahingestellt bleiben.
Selbst wenn sich aus diesem Vertrag für die Klägerin weitere gehende Verpflichtungen gegenüber den Beklagten zu 2) erge- . ben hätten, könnte dieser hieraus im vorliegenden Rechtsstreit/ keinerlei Hechte für einen ,tGeneralvertriebM herleiten, weil /.;> der Vertrag vom 2. Oktober 1952 spätestens mit Erhebung der jfc Klage als rechtswirksam gekündigt anzusehen wäre. Der Be-klagte zu 2) hat übrigens auch nicht mehr geltend, gemacht, </**, daß er der Klägerin gegenüber auf Grund dieses Vertrages
noch weiterhin berechtigt sei, Ackerwagen nach der für die * *
Klägerin geschützten Erfindung feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Auch für seine frühere Zusammenarbeit mit KAI kann er sich, wie das Berufungsgericht im übrigen rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, auf diesen Vertrag mit der Klägerin nicht stützen,
IVr Der Beklagte zu 2) bestreitet das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr mit der Begründung, er habe nach Auflösung seines Vertragsverhältnisses mit den Beklagten zu 1) gar keine G-elegenheit mehr, Wagen mit der geschützten Federung zu verkaufen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht ohnO Rechtsirrtum ausgeführt, wenn schon nach ständiger Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr selbst dann nicht beseitigt werde, wenn der Beklagte zu 2) im-Verlaufe des Rechtsstreits das Versprechen abgebe, sich der beanstandeten Handlung in Zukunft zu enthalten, dann könne sie auch nicht durch die Vorlegung eines Schreibens ausgeräumt werden, durch das die .betreffende Handlung für ein bestimmtes Unternehmen verboten werde. Der Beklagte zu 2) habe die Möglichkeit, für ein anderes Unternehmen in derselben Weise tätig zu werden. Er habe sich länger als zwei Jahre mit dem Vertrieb von Waren der geschützten Art befaßt. Die Intensität, mit der er sich in Verbindung mit KAI an der Verletzung der Rechte der Klägerin £ beteiligt habe, rechtfertige die Besorgnis, daß er dies bei sich bietender Gelegenheit wieder tun werde, zipial er im Gegensatz zu den Beklagten zu 1) keine gesicherte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Wenn er wirklich keinen Wagen mit der geschützten Erfindung mehr vertreiben wolle - die Möglichkeit dazu bestehe zu demindest durch seine Verbindung mit Koch so hätte nichts näher gelegen, als daß er sich der Unterlassungserklärung der Beklagten zu 1) angeschlossen hätte. Er habe die Wagen feilgehalten und sie durch den Verkauf in Verkehr gebracht. Er habe einen Vorführwagen zur Verfügung gehabt und den Gegenstand der Erfindung somit: auch gewerbsmäßig gebraucht im Sinne des § 6 PatG. Nach seinem
Verhalten sei bei ihm aber auch die Besorgnis gerechtfertigt, daß er Wagen mit der geschützten Erfindung herstellen könne.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision konnten nur insoweit Erfolg haben, als das Berufungsgericht die Besorgnis für begründet erachtet hat, der Beklagte zu 2) könne Wagen nach der geschützten Erfindung gewerblich hersteilen, Unstreitig hat sich die gesamte frühere Tätigkeit des Beklagten zu 2) darauf beschränkt, Aufträge zu vermitteln« Ben ganzen Umständen nach fehlt jeglicher Anhalt für die Annahme, daß er sich auch mit der Herstellung derartiger Wagen befassen werde. Daher war das ang'efochtene Urteil, soweit der Unterlassungsausspruch unter Ziffer 1 der Urteilsformel auch die gewerbliche Herstellung der beschriebenen Ackerwagen umfaßt, aufzuheben und die Unterlassungsklage in diesem Umfang abzuweisen.
Soweit sich die Unterlassungsklage gegen das Peilhalten, den Vertrieb und den Gebrauch der beschriebenen Ackerwagen richtet, hat das Berufungsgericht dagegen die Wiederholungsgefahr reohtsfehlerfrei bejaht.’
V. Bas Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus §§ 47 Abs 2, 30 Abs 1 PatG bejaht und festgestellt, daß sämtliche Beklagten sich bei der Patentverletzung der groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben. Wie das Berufungsgericht hierzu ohne Rechtsverstoß ausführt, wußten die Beklagten, daß die Patentanmeldung zu Gunsten , des Inhabers der Klägerin geschützt wart Mit der Klägerin hatten die Beklagten zu 1) den Lizenzvertrag und der Beklagte zu 2), wie er selbst vorgetragen hat, auch den Generalvertretervertrag vom 2.0ktober 1952 * abgeschlossen«. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Be-
rufungsgericht ausführt, es sei leichtfertig von den Beklagten gewesen, das Patentrecht der Klägerin zu ignorieren,
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nur weil Koch behauptet hätte, er sei der Erfinder und ihm stehe das Recht zu, die Erfindung auszuwerten. führte
damals, wie den Beklagten bekannt war, vor dem Landgericht in Braunschweig einen Rechtsstreit gegen den Inhaber der Klägerin auf Übertragung des Patents. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit kann nicht schon dadurch ausgeräumt werden, daß dem Ingenieur Kjjtt für seine Klage gegen den Inhaber der Klägerin das Armenrecht bewilligt worden war (Landgericht
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Braunschweig 18 QH> 1/53)» Denn für das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) konnte es entscheidend nur darauf amkommen, wer das Auswertungsrecht hinsichtlich ^ der geschützten Erfindung innehatte. Der Beklagte zu 2) wußte, daß die Beklagten zu 1) den Lizenzvertrag mit der Klägerin
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abgeschlossen hatten- Er selbst hat den ^Generalvertreter-vertrag” vom 2. Oktober 1.952 ebenfalls mit der Klägerin, und zwar durch als bevollmächtigten der
federwagen” abgeschlossen. Wenn er'trotzdem glaubte, sich mit Rücksicht auf die Angaben über das Auswertungsrecht
der Klägerin hinwegsetzen zu können, so war dies sein eigenes Risiko. Das der Klägerin vertraglich übertragene Auswertungsrecht wurde als solches nicht von der Präge berührt, ob der Inhaber der Klägerin und Miterfinder waren oder
ob KflU der Alleinerfinder war. Deshalb kann auch auf den Vortrag des Beklagten zu 2) in der Berufungsbeantwortung vom 26> Februar 1955 S 3 f keine begründete Rüge § 286 ZPO gestützt werden.
VIo Gegenüber der Verurteilung zur Rechnungslegung macht die Revision geltend, es fehle das Rechtsschutzinteresse, weil der Beklagte zu 2) lediglich Verkäufe für die Beklagten zu 1) vermittelt habe. Das Berufungsgericht hat das Rechtsschutzinteresse gegenüber dem Beklagten zu 2) bejaht mit der g. Begründung, die Rechnungslegung seitens des Beklagten zu 2) gebe der Klägerin zu demindest die Möglichkeit, die Rechnungslegung der Beklagten zu i) auf ihre Richtigkeit zu überprüfen
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Das Berufungsgericht verkennt, daß der Anspruch der Klägerin auf Rechnungslegung für die Zeit ah 12, Dezember 1953 bereits, durch die Aufstellung der Beklagten vom 22, November 1954 (mit Anschriften und Lieferdaten) erfüllt worden ist und damit auch gegenüber dem Beklagten zu 2) seine Erledigung gefunden hat. Die Beklagten haben sich mit der• Berufungsbeantwortung vom 26, Februar 1955 (S3) ausdrücklich' auf diese Abrechnung bezogen und beetritten, daß sie außer den abgerechneten Wagen noch weitere geliefert hätten. Bei dieser Sachlage könnte die Klägerin allenfalls dann, wenn Grund zu der Annahme bestände, daß' die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden seien, gemäß § 259 Abs 2 BGB die Ableistung des Offenbarungseides verlangen,
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Danach war das angefochtene Br teil auch insoweit aufzuheben, als der Beklagte zu 2) unter Ziffer II b zur Rechnungslegung verurteilt worden ist *
VII. Gegenüber der vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejahten Schadensersatz- und Auskunftspflicht des Beklagten zu 2) bezüglich der Verbreitung der Werbeschriften macht die Revision nur geltend, daß der -Lizenzvertrag nicht beendet worden sei und demzufolge mit den Prospekten für lizenzierte ‘ Ackerwagen geworben worden sei. Zur Widerlegung dieser Verteidigung des Beklagten zu 2) kann auf die Ausführungen unter Ziff IIBezug genommen werden-
VIII. Soweit die Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Unterlassung eingeschränkt worden ist, konnte dies für die Kostenentscheidung außer Betracht bleiben. Denn der Streitwert ist nicht dadurch erhöht worden, daß der gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Unterlassungsantrag auch die gewerbliche Herstellung mitumfaßt. Deshalb war für den ersten Rechtszug die Kostenentscheidung unverändert aufrechtzuerhalten,
Die Kostenentscheidung war hinsichtlich des Beklagten zu 2) nur für den zweiten Rechtszug abzuändern, und zwar mit
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Rücksicht darauf, daß die Aufrechterhaltung des Rechnungsle-1 gungsanspruchs gegen den Beklagten zu 2) im Berufungsrechts-,, zug nicht mehr gerechtfertigt war. Es erschien angemessen, den Beklagten zu 2) mit 8/20 der Gerichtskosten, 17/20 der eigenen außergerichtlichen Kosten und 8/20 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu belasten und die Kostenlast der Klägerin entsprechend zu erhöhen«.
Bei der Kostenentscheidung für den Revisionsrechtszug war zu berücksichtigen, daß das Berufungsgericht den Rechnungslegungsantrag gegen den Beklagten zu 2) für die Beit vom 13. August 1952 bis zu dem 11«- Dezember 1953 rechtskräftig abgewiesen hat. Für den Revisionsrechtszug war deshalb von ^ einem entsprechend geringeren Streitwert von 9500 DM auszu-gehen. Der im Revisionsrechtszug abgewiesene Rechnungslegungsantrag für die Zeit ab 12. Dezember 1953 war gleichfalls mit 500 IM zu bewerten. Danach erschien es angemessen, die Kosten des Revisionsrechtszuges zu 1/20 der Klägerin und zu 19/20 dem Beklagten zu 2) aufzuerlegen.
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