BGH · I ZR 127/84 vom 24.04.1986

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Leitsatz / Zusammenfassung

Nach den dänischen Zollbestimmungen dürfen dänische Staatsbürger bei einem eintägigen Aufenthalt in Deutschland keinen Alkohol mit mehr als 22 % Alkoholgehalt einführen; erlaubt ist hingegen die Mitnahme von bis zu vier Flaschen des hier in Frage stehenden Erzeugnisses der Beklagten. Mit der Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in den Bundesländern Schleswig-Holstein und Hamburg ein alkoholhaltiges Getränk unter Verwendung des bisher benutzten Etiketts "D & D Scotch Whisky mit zusätzlichem Wasser” in den Verkehr zu bringen. Für das Gebiet außerhalb des deutschdänischen Grenzbereichs fehle es bereits an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr; denn durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten vom 23. 1. Soweit sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf das Gebiet außerhalb des deutsch-dänischen Grenzbereichs bezieht, hat das Berufungsgericht angenommen, daß die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten die Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ausgeräumt habe. Es ist anerkannt und wird von der Revision nicht in Frage gestellt, daß die Wiederholungsgefahr im allgemeinen entfällt, wenn sich der Verletzer unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung uneingeschränkt zur Unterlassung weiterer Verletzungen verpflichtet (vgl. Wenn sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch als begründet erweisen sollte, wird der Kläger hinsichtlich des noch im Streit befindlichen deutsch-dänischen Grenzbereichs durch das zu erwartende Unterlassungsurteil geschützt, so daß er zusammen mit der Teilunterwerfungserklärung für das gesamte Inland abgesichert sein wird. Die Teilunterwerfungserklärung ist auch hinreichend bestimmt; denn sie erfaßt das gesamte Inland mit Ausnahme des deutsch-dänischen Grenzbereichs, wobei dieser, wie die Beklagte klargestellt hat, einen 10 km breiten Streifen entlang der deutsch-dänischen Grenze beinhaltet. Da die Beklagte sich verpflichtet hat, das streitige Erzeugnis außerhalb des betreffenden Grenzgebiets nicht in Verkehr zu bringen, hat sie sich auch verpflichtet, dort den Vertrieb durch Wiederverkäufer zu unterlassen. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie den von der Unterwerfungserklärung nicht erfaßten deutsch-dänischen Grenzbereich betrifft. Allerdings begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht eine Irreführung der von der Beklagten angesprochenen Wiederverkäufer im deutsch-dänischen Grenzbereich verneint hat; denn seine Feststellung, daß die dortigen Wiederverkäufer über hinreichende Warenkenntnis verfügen und das Etikett richtig verstehen, ist nicht erfahrungswidrig . Dagegen hält die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es auch hinsichtlich der Endverbraucher an einer Irreführung im Sinn von § 3 UWG fehle, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hinsichtlich der dänischen Kunden hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß sie nach der Lebenserfahrung über die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften, die die Mitnahme von Spirituosen regelten, hinreichend informiert seien, jedenfalls durch die zu den Akten überreichten, zusätzlichen Hinweisschilder aufgeklärt würden. Diese Kunden sind an das für den Tagesgrenzverkehr geltende Verbot der Einfuhr von Alkohol mit mehr als 22 % Alkoholgehalt nicht gebunden, so daß für sie keine Veranlassung besteht, sich mit den Besonderheiten der Einkäufe im Tagesgrenzverkehr zu befassen. Es kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, daß diese dänischen Kunden durch das streitige Etikett ausreichend aufgeklärt würden. Hinsichtlich der deutschen Verbraucher hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sie die Gesamtaussage des Etiketts dahin verständen, daß es sich nicht um normalen Whisky, sondern um ein Mischgetränk unter Verwendung von schottischem Whisky handele, zu demal derartige Mischgetränke dem Publikum durchaus bekannt seien. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedoch insofern rechtlich bedenklich, als es davon ausgeht, daß dem deutschen Publikum Mischgetränke dieser Art durchaus bekannt seien; denn eine dahingehende Lebenserfahrung läßt sich nicht feststellen. Die Tatsache, daß das streitige Erzeugnis nur im deutsch-dänischen Grenzbereich vertrieben wird und in erster Linie für dänische Kunden zwecks Mitnahme nach Dänemark bestimmt ist, spricht eher gegen eine Verbreitung derartiger Mischgetränke im Inland. Auf jeden Fall fehlt es an einer Feststellung, daß derartige Mischgetränke unter entsprechenden Bezeichnungen vertrieben werden, wobei die Bezeichnung für das reine Produkt als Überschrift gewählt ist und lediglich aus einem Zusatz erkennbar wird, daß es sich nur um ein Mischgetränk handelt. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung ferner nicht ausreichend berücksichtigt, daß die Angaben auf dem Etikett in unterschiedlicher Schreibweise gehalten sind. Nach der bisherigen Sachlage ist demnach die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Irreführung eines rechtlich erheblichen Teils der angesprochenen Verbraucher ausscheide, nicht gerechtfertigt. BGH, Urt. GRUR 1963, 270, 273 Im Ergebnis war daher das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es auch hinsichtlich des deutsch-dänischen Grenzbereichs die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat.

Zitierte Normen

Schlagwörter

FeststellungEtikettBerufungsgerichtdänischKlägerWhiskydeutsch-dänischenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IH NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 24. April 1986 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 127/84 URTEIL in dem Rechtsstreit Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V., FPHBBMP-Ring vertreten durch den Vor- sitzenden, Heinrich Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. MHHHl und gegen T0VTrflB IMP EMt Carl NflMi GmbH & Co. KG, ver treten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Carl NPHP GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Hans-Günther BMHHi und Christian PMiHBfr* Werkstraße M, Hl Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. W1I 2 38 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1986 durch die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im übrigen - das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Mai 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Flensburg vom 31. August 1983 auch hinsichtlich des den deutsch-dänischen Grenzbereich betreffenden Teilanspruchs zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist der Dachverband der deutschen Spirituosen-Industrie. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört u.a. die Förderung des lauteren Wettbewerbs. Die Beklagte importiert einen schottischen Whisky mit einem Alkoholgehalt von 21 % und vertreibt ihn an Wiederverkäufer im deutsch-dänischen Grenzgebiet. Dieses Erzeugnis ist in erster Linie zu dem Verkauf an dänische Kunden zwecks Einfuhr nach Dänemark bestimmt und wird bisher lediglich im deutsch-dänischen Grenzbereich angeboten. Nach den dänischen Zollbestimmungen dürfen dänische Staatsbürger bei einem eintägigen Aufenthalt in Deutschland keinen Alkohol mit mehr als 22 % Alkoholgehalt einführen; erlaubt ist hingegen die Mitnahme von bis zu vier Flaschen des hier in Frage stehenden Erzeugnisses der Beklagten. Das von der Beklagten vertriebene Getränk ist in viereckigen Flaschen abgefüllt und mit dem folgenden Etikett versehen: ? Ft i i 'w HLS h ' . vti \ i ; 1 0,71 21%Vol.l 4 Dabei ist die Bezeichnung "D & D Scotch Whisky” weiß auf schwarzem Grund, die übrige Beschriftung des unteren Abschnittes des Etiketts goldfarben gehalten. Der Kläger, der diese Ausstattung für irreführend hält, mahnte die Beklagte ab. Daraufhin gab die Beklagte am 23. Juli 1982 eine Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, "das Erzeugnis D & D in der im Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung vorhandenen und vertriebenen Ausstattung in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des deutsch-dänischen Grenzbereichs feilzuhalten, anzubieten oder in Verkehr zu bringen ...”. Den deutsch-dänischen Grenzbereich hat sie später präzisiert als einen Streifen von 10 km südlich der deutsch-dänischen Grenze. Mit der Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in den Bundesländern Schleswig-Holstein und Hamburg ein alkoholhaltiges Getränk unter Verwendung des bisher benutzten Etiketts "D & D Scotch Whisky mit zusätzlichem Wasser” in den Verkehr zu bringen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der auf § 3 UWG gestützte Unterlassungsanspruch sei nicht gegeben. Für das Gebiet außerhalb des deutschdänischen Grenzbereichs fehle es bereits an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr; denn durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten vom 23. Juli 1982 sei insoweit die Wiederholungsgefahr ausgeräumt. Bei dem Vertrieb des streitigen Erzeugnisses innerhalb des deutsch-dänischen Grenzbereichs komme es zu keiner Irre führung im Sinne von § 3 UWG. Die von der Beklagten belieferten Wiederverkäufer im Grenzbereich hätten ausreichende Warenkenntnis und würden das Etikett richtig verstehen. Die Endverbraucher würden ebenfalls nicht getäuscht. Nach der Lebenserfahrung sei die dänische Kundschaft über die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften fü die Mitnahme von Spirituosen hinreichend informiert oder würden durch die zusätzlichen Hinweisschilder aufgeklärt. Der deutsche Endverbraucher werde durch die Zusätze "mit zusätzlichem Wasser" und "21 % Vol." ganz klar darauf hingewiesen, daß es sich um eines der Schwächerprozentigen Mischgetränke handele, wie sie dem Publikum bekannt seien. Dies könne das Berufungsgericht, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörten, auf Grund eigener Sachkunde feststellen. 6 II. Die hiergegen gerichtete Revision hat teilweise Erfolg. 1. Soweit sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf das Gebiet außerhalb des deutsch-dänischen Grenzbereichs bezieht, hat das Berufungsgericht angenommen, daß die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten die Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ausgeräumt habe. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Es ist anerkannt und wird von der Revision nicht in Frage gestellt, daß die Wiederholungsgefahr im allgemeinen entfällt, wenn sich der Verletzer unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung uneingeschränkt zur Unterlassung weiterer Verletzungen verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1983 - I ZR 192/81, GRUR 1984, 214, 216 - Copy Charge). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für das von der Teilunterwerfungserklärung der Beklagten erfaßte Gebiet rechtsfehlerfrei angenommen. Gegen die Zulässigkeit der Teilunterwerfungserklärung bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken, da der Kläger durch den räumlich begrenzten Klageantrag bereits seinerseits eine Gebietsaufteilung vorgenommen hat und wegen der hier gegebenen Besonderheiten nur eine räumlich begrenzte Wiederholungsgefahr in Betracht kommt. Dem Kläger entstehen durch die Anerkennung der Teilunterwerfungserklärung auch 7 38 keine Nachteile. Wenn sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch als begründet erweisen sollte, wird der Kläger hinsichtlich des noch im Streit befindlichen deutsch-dänischen Grenzbereichs durch das zu erwartende Unterlassungsurteil geschützt, so daß er zusammen mit der Teilunterwerfungserklärung für das gesamte Inland abgesichert sein wird. Die Teilunterwerfungserklärung ist auch hinreichend bestimmt; denn sie erfaßt das gesamte Inland mit Ausnahme des deutsch-dänischen Grenzbereichs, wobei dieser, wie die Beklagte klargestellt hat, einen 10 km breiten Streifen entlang der deutsch-dänischen Grenze beinhaltet. Die Revision meint ferner zu Unrecht, die Teilunteu-werfungserklärung sei deshalb unzureichend, weil nicht ausgeräumt sei, daß die im deutsch-dänischen Grenzbereich belieferten Wiederverkäufer Abnehmer außerhalb dieses Grenzgebiets belieferten. Da die Beklagte sich verpflichtet hat, das streitige Erzeugnis außerhalb des betreffenden Grenzgebiets nicht in Verkehr zu bringen, hat sie sich auch verpflichtet, dort den Vertrieb durch Wiederverkäufer zu unterlassen. Ob und wie sie insoweit die Einhaltung der Unterlassungspflicht sicherstellt, ist eine Frage der künftigen Erfüllung, nicht aber der Uneingeschränktheit der Unterwerfungserklärung . 2. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie den von der Unterwerfungserklärung nicht erfaßten deutsch-dänischen Grenzbereich betrifft. Insoweit hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG verneint, weil eine 8 Irreführung des angesprochenen Verkehrs nicht festzustellen sei. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allerdings begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht eine Irreführung der von der Beklagten angesprochenen Wiederverkäufer im deutsch-dänischen Grenzbereich verneint hat; denn seine Feststellung, daß die dortigen Wiederverkäufer über hinreichende Warenkenntnis verfügen und das Etikett richtig verstehen, ist nicht erfahrungswidrig . Dagegen hält die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es auch hinsichtlich der Endverbraucher an einer Irreführung im Sinn von § 3 UWG fehle, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hinsichtlich der dänischen Kunden hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß sie nach der Lebenserfahrung über die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften, die die Mitnahme von Spirituosen regelten, hinreichend informiert seien, jedenfalls durch die zu den Akten überreichten, zusätzlichen Hinweisschilder aufgeklärt würden. Diese Feststellungen sind in dieser Allgemeinheit nicht gerechtfertigt. Sie mögen zwar hinsichtlich derjenigen dänischen Kunden, die im Tagesgrenzverkehr einkaufen und gerade schwachprozentige Spirituosen zwecks Einfuhr nach Dänemark suchen, gerechtfertigt sein. Hinsichtlich der übrigen dänischen Kunden fehlt es jedoch an einer Grundlage, um 9 derartige Kenntnisse anzunehmen. Diese Kunden sind an das für den Tagesgrenzverkehr geltende Verbot der Einfuhr von Alkohol mit mehr als 22 % Alkoholgehalt nicht gebunden, so daß für sie keine Veranlassung besteht, sich mit den Besonderheiten der Einkäufe im Tagesgrenzverkehr zu befassen. Es kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, daß diese dänischen Kunden durch das streitige Etikett ausreichend aufgeklärt würden. Es fehlt bereits an der Feststellung, daß sie den Hinweis "mit zusätzlichem Wasser" sprachlich richtig verstehen. Ebenso ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, daß sie aus der Angabe "21 % Vol." auf ein Mischgetränk schließen. Dies würde voraussetzen, daß ihnen der normale Alkoholgehalt des Whisky bekannt wäre, wovon ebenfalls nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann. Schließlich rechtfertigen auch die beiden zusätzlichen Hinweisschilder nicht die Annahme, daß diese dänischen Kunden ausreichend informiert würden. Abgesehen davon, daß die zusätzliche Anbringung dieser Schilder nicht sichergestellt ist, enthalten sie nicht die erforderliche Aufklärung. Das eine Schild enthält in dänischer Sprache die Angabe "Neuheit! 21 %". Ein unkundiger dänischer Verbraucher erhält dadurch noch keine weitere Aufklärung. Das gleiche gilt für die Angabe auf dem anderen Schilde, die übersetzt lautet "Scotch Whisky - mit schottischem Wasser"; denn dieser Hinweis deutet nur allgemein auf eine Verwendung schottischen Wassers hin, ohne eine Verdünnung unter den üblichen Alkoholgehalt erkennbar zu machen. 10 Es läßt sich somit nicht ausschließen, daß diejenigen dänischen Kunden, die nicht speziell im Tagesgrenzverkehr einkaufen, irregeführt werden und daß sie einen rechtlich beachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise ausmachen. Insoweit bedarf es daher noch zusätzlicher tatrichterlicher Feststellungen. Hinsichtlich der deutschen Verbraucher hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sie die Gesamtaussage des Etiketts dahin verständen, daß es sich nicht um normalen Whisky, sondern um ein Mischgetränk unter Verwendung von schottischem Whisky handele, zu demal derartige Mischgetränke dem Publikum durchaus bekannt seien. Auch diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügt allerdings zu Unrecht, daß das Berufungsgericht bei seiner Gesamtbetrachtung die viereckige Flaschenform des streitigen Erzeugnisses außer Betracht gelassen hat. Da der Klageantrag auf Unterlassung der streitigen Bezeichnung unabhängig von der Form der Flasche gerichtet ist, spielt es hier keine Rolle, ob die viereckige Flaschenform für Whisky typisch ist und daher eine bestimmte Verbrauchererwartung erweckt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedoch insofern rechtlich bedenklich, als es davon ausgeht, daß dem deutschen Publikum Mischgetränke dieser Art durchaus bekannt seien; denn eine dahingehende Lebenserfahrung läßt sich nicht feststellen. Das Berufungsgericht führt kein ent- 11 32 sprechendes Beispiel an; und seine Feststellung läßt sich auch nicht mit dem entgegenstehenden Sachvortrag des Klägers vereinbaren. Die Tatsache, daß das streitige Erzeugnis nur im deutsch-dänischen Grenzbereich vertrieben wird und in erster Linie für dänische Kunden zwecks Mitnahme nach Dänemark bestimmt ist, spricht eher gegen eine Verbreitung derartiger Mischgetränke im Inland. Auf jeden Fall fehlt es an einer Feststellung, daß derartige Mischgetränke unter entsprechenden Bezeichnungen vertrieben werden, wobei die Bezeichnung für das reine Produkt als Überschrift gewählt ist und lediglich aus einem Zusatz erkennbar wird, daß es sich nur um ein Mischgetränk handelt. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung ferner nicht ausreichend berücksichtigt, daß die Angaben auf dem Etikett in unterschiedlicher Schreibweise gehalten sind. So ist die Bezeichnung "Scotch Whisky" in anderer Schrifttype und anderer Farbe gehalten als die übrigen Angaben, wobei das entscheidende Wort "zusätzlichem" in der kleinsten der drei Typen gehalten ist. Nach der Lebenserfahrung birgt eine solche Schreibweise die Gefahr, daß der flüchtige Betrachter nur die Überschrift aufnimmt und den kleiner gedruckten, einschränkenden Zusatz überliest. Nach der bisherigen Sachlage ist demnach die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Irreführung eines rechtlich erheblichen Teils der angesprochenen Verbraucher ausscheide, nicht gerechtfertigt. Vielmehr bedarf es insoweit noch zusätzlicher tatrichterlicher Feststellungen. Dabei wird das Berufungsge Prüfung wiederum eine Irre verneinen möchte, zu prüfe Rechtsprechung entwickelte Meinungsumfrage bei den hi besonderen Verbraucherkrei v. 13.7.1962 - I ZR 43/61, rieht, falls es bei erneuter führung aus eigener Sachkunde n haben, ob es nach den von der n Grundsätzen nicht vorher eine er in Betracht kommenden sen einholen muß (vgl. BGH, Urt. GRUR 1963, 270, 273 - Bärenfang) . III. Im Ergebnis war daher das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es auch hinsichtlich des deutsch-dänischen Grenzbereichs die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat. Insoweit war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im übrigen war die Revision zurückzuweisen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen. Merke 1 Piper Teplitzky Scholz-Hoppe Mees