BGH · I ZR 127/83 vom 05.06.1985

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Beruht die Kollision zwischen einem älteren Wort-Bildzeichen und einem Firmenbestandteil lediglich auf der Übereinstimmung mit einem (Wort-)Bestandteil des Waren Zeichens, so beschränkt sich die Priorität des Warenzeichens für das eigene Benutzungsrecht des Zeicheninhabers regelmäßig auf den zeichenmäßigen Gebrauch. Während des Rechtsstreits ist auf Antrag der Klägerin vom Bundespatentgericht die Löschung des Zeichens für die Waren "Gewürze und Gewürzpräparate für das fleischverarbeitende Handwerk" angeordnet worden, weil das Wort "India" als die englische Schreibweise des für die Gewürzherstellung bedeutenden Staates Indien und damit als Herkunftsbezeichnung gemäß § 4 Abs. 2 Ziff.1 WZG schutzunfähig sei. Juli 1978, der vorliegende Rechtsstreit war bereits anhängigt ist die Bezeichnung "India-Gewürze" für sie als Firmenbestandteil im Handelsregister eingetragen worden. Die Klägerin beanstandet den firmenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung und des Warenzeichens als unzulässig und nimmt die Beklagte unter Berufung auf die SS 16 UWG, 24, 25 WZG auf Unterlassung und Löschung in Anspruch. Sie, die Klägerin, könne der Beklagten zwar nicht die Benutzung ihres Warenzeichens in der eingetragenen Form (mit Elefantenbild) verbieten, sie sei jedoch berechtigt zu verhindern, daß die Beklagte davon losgelöst die Bezeichnung "India-Gewürze" als betrieblichen Herkunftshinweis benutze und damit eine Verwechslungsgefahr mit dem Namen, der Firma und dem Kennzeichen der Klägerin hervorrufe. Die Beklagte verstoße auch gegen die guten Sitten im Wettbewerb, weil sie sich an den guten Ruf der Klägerin anhänge; zudem seien Irreführungen im Sinne des § 3 UWG zu besorgen, weil die Beklagte überwiegend nicht aus Indien stammende Gewürze vertreibe, was diese bestritten hat. Die Beklagte hat behauptet, sie sei bereits seit 1948 unter der Unternehmensbezeichnung "India-Gewürze" tätig und habe deshalb auch insoweit die Priorität. ferner auf die Priorität ihres Warenzeichens berufen und unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung behauptet, daß die Klägerin bereits 1950 Kenntnis davon erlangt habe, daß sie, die Beklagte, die Bezeichnung "India" als Unternehmenshinweis verwende. 1. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Prüfung nach § 16 Abs. 1 UWG nicht erörtert, ob es die Firma der Klägerin und/oder deren Bestandteile "India-Gewürzwerk" und "India" von Hause aus für schutzfähig, insbesondere als Unternehmensbezeichnung für unterscheidungskräftig hält. 2. Gegen die Verneinung der Verwechslungsgefahr zwischen dem vom Berufungsgericht als schutzfähig unterstellten Firmenbestandteil "India" und der von der Beklagten a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, "India-Gewürze" werde vom Verkehr nicht als Unternehmensbezeichnung, sondern lediglich als beschreibender Hinweis darauf gewertet, daß das Unternehmen mit aus Indien stammenden Gewürzen handle, ist nicht hinlänglich abgestützt. Sie mag im Hinblick auf eine Verwendung zusammen mit dem Personennamen rechtsfehlerfrei sein, also soweit die Beklagte ihre volle Firma "India-Gewürze Gert KG" verwendet. Zu Recht weist die Revision auch darauf hin, daß das Unternehmen der Beklagten in Presseberichten wiederholt als Firma "INDIA" oder "India-Gewürze" bezeichnet worden ist, was jedenfalls darauf hinweist, daß dieser Gebrauch vom Verkehr als Name des Unternehmens verstanden worden ist. Nicht zutreffend hat das Berufungsgericht auch den Umstand beurteilt, daß die Beklagte das Wort "India" im Sinne der Umgangssprache sprachwidrig verwendet hat, was dem ange- Das Berufungsgericht weist selbst darauf hin, daß "India" der englischen Sprache zuzurechnen sei und ferner, daß es als Hauptwort für den Begriff "indische" (Gewürze) selbst in der englischen Sprache keine zutreffende Bezeichnung sei. Daß auch unter solchen Umständen die Bezeichnung "India-Gewürze", wenn sie firmenmäßig in Alleinstellung hervorgehoben wird, nur als geographischer Her-kunftshinweis aufgefaßt wird, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Legt danach die isolierte Bezeichnung "India-Gewürze" sprachlich und nach der Art ihrer Verwendung dem Verkehr eher den Eindruck einer Unternehmensbezeichnung nahe, so durfte das Berufungsgericht auch im Hinblick auf die weitgehende Übereinstimmung des Warenangebots und der Bezeichnung (vgl. b) Auch soweit das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr aus rechtlichen Gesichtspunkten - Begrenzung des Schutzu demfangs der Bezeichnung "India" - mit der Begründung verneint hat, die Bezeichnung "India" könne die Klägerin nicht für sich monopolisieren, weil ihr als geographischem Hinweis eine vom Firmeninhaber hinzunehmende Schwäche innewohne, kann ihm nicht beigetreten werden. Handelt es sich dagegen um die Abwandlung einer geographischen Herkunftsbezeichnung, so kann eine Einschränkung des Schutzbereichs aus dem vom Berufungsgericht angesprochenen Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses nur dahin in Betracht kommen, daß der ungehinderte Gebrauch des im Hintergrund stehenden sprachüblichen Begriffs sicherzustellen ist. Darum handelt es sich aber im Streitfall bei Verwendung der Bezeichnung "India-Gewürze" durch die Beklagte nicht. Ein solches Bedürfnis ist für den allgemeinen Gebrauch der Worte "India-Gewürze" als Herkunftshinweis nicht dargelegt, da, wie erörtert, eine Reihe von sprachüblichen Worten, wie "indische Gewürze", "Gewürze aus Indien" oder "Indien-Gewürze" zur Verfügung stehen. Wenn, wie das Berufungsgericht unterstellt hat und für die Revision zugrundezulegen ist, die Bezeichnung "India-Gewürz-werk" schutzfähig ist, ist danach deren Schutzu demfang jedenfalls nicht gegenüber dem firmenmäßigen Gebrauch der Wortverbindung "India-Gewürze" eingeschränkt. 3. Soweit das Berufungsgericht die Verkehrsgeltung der Bezeichnung "India" als Unternehmenshinweis auf die Klägerin erörtert und verneint (BU 10 Mitte), handelt es sich offenbar um eine Hilfsbegründung für den Fall, daß die Verwechslungsgefahr entgegen seiner Ansicht bejaht werden sollte. Es ist nicht rechtsbedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht für die Anerkennung der Verkehrsgeltung die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung im Eintragungsverfahren betreffend das Warenzeichen "India" der Klägerin zwar nicht in Frage stellt, aber als unbeachtlich ansieht, weil die Durchsetzung nur für chemische Hilfsmittel für die Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren, aber nicht für Gewürze, festgestellt worden sei. Wenn "India" nicht nur als Warenzeichen, sondern, wie das Berufungsgericht aufgrund dieser Feststellung offenbar unterstellt, auch als Unternehmensbezeichnung durchgesetzt worden ist, so genießt es kraft Verkehrsgeltung Firraenschutz, der ihm jedenfalls nicht deshalb Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem sich die betriebliche Hinweiswirkung einer sprachüblich gebildeten Beschaffenheitsangabe daraus ergab, daß der Verkehr allein aufgrund der Warenart und der Marktlage - der Verwender des Begriffs war mit der Ware unter dieser Bezeichnung lange Zeit allein auf dem Markt - so bezeichnete Waren einem bestimmten Unternehmen zuschrieb. Derartige Voraussetzungen hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt, zu demal auch die Beklagte nach den vorgelegten Unterlagen seit Jahrzehnten in nicht unerheblichem Maße unter der Bezeichnung "India-Gewürze" tätig ist. Denn sie gehören zu den Angaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG, die nach Absatz 3 dieser Vorschrift zur Eintragung zugelassen sind, wenn sich das Zeichen im Verkehr als Kennzeichen der Waren des Anmelders durchgesetzt hat. Soweit das Berufungsgericht damit, wie bei seiner Erörterung des Schutzu demfangs der Bezeichnung "India" als Firmenbestandteil, meinen sollte, der Schutzu demfang eines so eingetragenen Warenzeichens sei aus Rechtsgründen einzuschränken, gilt grundsätzlich, was oben ausgeführt worden ist. BGH GRÜR 1984, 815 - Indorektal), für die Beurteilung des Streitfalls jedoch unerheblich, weil die Beklagte gerade einen firmenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung "India-Gewürze" in Anspruch nimmt. b) Auch soweit das Berufungsgericht einen warenzeichenrechtlichen Anspruch auf Unterlassung des firraenroäßigen Gebrauchs der Bezeichnung "India-Gewürze" mit der Begründung verneint, es fehle an der Warengleichartigkeit, kann ihm nicht zugestimmt werden. 1. Dieses wird, soweit es sich um die Beurteilung auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 UWG handelt, zunächst prüfen müssen, ob die Firma der Klägerin als ganze oder ob deren So ist insbesondere hinsichtlich der isolierten Bezeichnung "India", wie schon im patentamtlichen Eintragungsverfahren, eine zurückhaltende Betrachtung geboten, weil diese in Alleinstellung die englische Form des Landesnamens "Indien" darstellt und als solche auch im Inland bekannt sein kann, so daß ein Verkehrsverständnis als Unternehmenshinweis von Hause aus nicht naheliegt. Sollte das Berufungsgericht die ursprüngliche Unterscheidungskraft für alle Firmenbestandteile verneinen oder, soweit diese bejaht wird, die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs, insbesondere das Vorliegen von Verwechslungsgefahr, unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen verneinen, so wird es, falls es zu dieser Verneinung nicht auch bei Unterstellung der Verkehrsgeltung gelangt, den angebotenen Beweis über die Verkehrsgeltung der Firma der Klägerin und der Bestandteile "India-Gewürzwerke" und "India" erheben müssen. 2. Soweit es sich um die allerdings rechtlichen Bedenken unterliegenden Klageanträge zu 2 und 3 handelt, hat der Senat eine abschließende Entscheidung nicht für geboten gehalten, weil jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, daß die weiteren Feststellungen für die Beurteilung dieser Anträge von Bedeutung sein können.

Zitierte Normen

Schlagwörter

GewürzegebrauchenIndia-GewürzeVerwechslungsgefahrFirmaIndiaBerufungsgerichtBezeichnungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ: nein UWG § 16 "India-Gewürze" Beruht die Kollision zwischen einem älteren Wort-Bildzeichen und einem Firmenbestandteil lediglich auf der Übereinstimmung mit einem (Wort-)Bestandteil des Waren Zeichens, so beschränkt sich die Priorität des Warenzeichens für das eigene Benutzungsrecht des Zeicheninhabers regelmäßig auf den zeichenmäßigen Gebrauch. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - I ZR 127/83 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 5. Juni 1985 Wolf Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 127/83 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma __ Geschäftsführ Straße 2, - prozeßbevollmächtigter H, vertreten durch die Günter t Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen KG, vertreten durch den persönlich Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. ■■■■I und I ha Gert Gesellschafter 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 19. Mai 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien befassen sich unter anderem mit der Herstellung und dem Vertrieb von Gewürzen und Gewürzpräparaten. Die Beklagte wurde im Jahre 1948 gegründet und am 5. Mai 1949 unter der Firma "Gert R^||^” in das Handelsregister in Berlin eingetragen. Sie ist Inhaberin des Wort-Bildzeichens Nr. 603 283 "(mit Bild 3 eines Elefanten) mit Priorität vom 16« Juni 1949. Das Zeichen war ursprünglich für die Waren "Gewürze und Gewürzpräparate für das fleischverarbeitende Handwerk, chemische Hilfsmittel für die Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren" eingetragen. Während des Rechtsstreits ist auf Antrag der Klägerin vom Bundespatentgericht die Löschung des Zeichens für die Waren "Gewürze und Gewürzpräparate für das fleischverarbeitende Handwerk" angeordnet worden, weil das Wort "India" als die englische Schreibweise des für die Gewürzherstellung bedeutenden Staates Indien und damit als Herkunftsbezeichnung gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 1 WZG schutzunfähig sei. Die Beklagte nutzt die Begriffe "India" und "India-Gewürze" auch als Unternehmenskennzeichen und Firmen-bestandteil. Seit dem 24. Juli 1978, der vorliegende Rechtsstreit war bereits anhängigt ist die Bezeichnung "India-Gewürze" für sie als Firmenbestandteil im Handelsregister eingetragen worden. Die Klägerin wurde am 8. August 1949 gegründet und am 22. August 1949 unter der Firma "India-Gewürzwerk GmbH" in das Handelsregister Osnabrück eingetragen. Sie besitzt eine Reihe von Wortzeichen mit dem Bestandteil "India". Am 18. Januar 1978 wurde aufgrund von Verkehrsdurchsetzung für sie das Wortzeichen Nr. 966 773 "India" für die Waren "Chemische Hilfsmittel für die Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren, Gewürze und Gewürzpräparate" eingetragen. Die Waren "Gewürze und Gewürzpräparate" sind später gelöscht worden. 66 Die Klägerin beanstandet den firmenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung und des Warenzeichens als unzulässig und nimmt die Beklagte unter Berufung auf die SS 16 UWG, 24, 25 WZG auf Unterlassung und Löschung in Anspruch. Sie hat behauptet, die Beklagte verwende die Bezeichnung "India" als Unternehmenshinweis erst seit dem Zeitpunkt, zu dem sich das Warenzeichen "India" als Herkunftshinweis für sie, die Klägerin, bereits durchgesetzt gehabt habe. Die Beklagte habe ihre Produkte vor Klagerhebung nur sporadisch im Bundesgebiet vertrieben. Verkehrsgeltung genieße sie nicht, während "India" als Firraenschlagwort der Klägerin seit mindestens 1975 gesteigerte Verkehrsgeltung besitze. Sie, die Klägerin, könne der Beklagten zwar nicht die Benutzung ihres Warenzeichens in der eingetragenen Form (mit Elefantenbild) verbieten, sie sei jedoch berechtigt zu verhindern, daß die Beklagte davon losgelöst die Bezeichnung "India-Gewürze" als betrieblichen Herkunftshinweis benutze und damit eine Verwechslungsgefahr mit dem Namen, der Firma und dem Kennzeichen der Klägerin hervorrufe. Auf die Priorität ihres Warenzeichens könne sich die Beklagte nur für einen warenzeichenmäßigen Gebrauch berufen. Die Beklagte verstoße auch gegen die guten Sitten im Wettbewerb, weil sie sich an den guten Ruf der Klägerin anhänge; zudem seien Irreführungen im Sinne des § 3 UWG zu besorgen, weil die Beklagte überwiegend nicht aus Indien stammende Gewürze vertreibe, was diese bestritten hat. Die Klägerin hat beantragt. 5 I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,—»ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, 1. die Bezeichnung "India" bzw. "India-Gewürze" namens-, firmen- und/oder kennzeichenmäßig als Hinweis auf ihren Geschäftsbetrieb zu benutzen, 2. ihr Warenzeichen Nr. 603 283 als Unternehmenskennzeichen zu benutzen, 3. ihr Warenzeichen Nr. 603 283 zu benutzen, sofern dies ohne deutliche Verbindung mit ihrer Firma geschieht; II. die Beklagte zu verurteilen, den Firmen- bestandteil "India-Gewürze" in der Firma India Gewürze Gert KG beim Handelsregister löschen lassen. Die Beklagte hat behauptet, sie sei bereits seit 1948 unter der Unternehmensbezeichnung "India-Gewürze" tätig und habe deshalb auch insoweit die Priorität. Sie hat Ablichtungen von Zeitungsanzeigen, Preislisten, Presseberichten sowie verschiedene Werbematerialien vorgelegt. Sie hat sich 6 i ferner auf die Priorität ihres Warenzeichens berufen und unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung behauptet, daß die Klägerin bereits 1950 Kenntnis davon erlangt habe, daß sie, die Beklagte, die Bezeichnung "India" als Unternehmenshinweis verwende. Auch wendeten sich die Parteien an verschiedene Verkehrskreise. Denn während sie, die Beklagte, überwiegend Haushalte beliefere, habe die Klägerin sich stets nur an die fleischverarbeitende Industrie gewandt. Sie selbst habe stets auch in die Bundesrepublik, insbesondere in erheblichem Ausmaße schon vor 1975, geliefert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidunqsgründe I. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte verwende zwar nicht den Begriff "India" in Alleinstellung, wohl aber die Wortverbindung "India-Gewürze". Dazu sei sie jedoch im Verhältnis zur Klägerin befugt. Die Klägerin könne ihr Unterlassungsbegehren nicht auf § 16 UWG stützen, weil es an einer Verwechslungsgefahr fehle. Dies gelte einmal für das Verhältnis der vollen eingetragenen Firmen. Kennzeichnender Bestandteil der Firma der Beklagten sei der bürgerliche Name Gert Raguse. Ihm allein komme Namens funktion zu, während die 7 Bezeichnung "India-Gewürze" auf den Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Beklagten hinweise. Die ebenfalls in die Prüfung einzubeziehenden Firnienbestandteile "India-Gewürze" oder "India-Gewürzwerk" würden von der Klägerin nicht als besondere Bezeichnung ihres Unternehmens herausgestellt, sondern nur die Bezeichnung "India" in Alleinstellung. Die Beklagte benutze "India" nicht in Alleinstellung. Zwischen "India" und "India-Gewürze" bestehe keine Verwechslungsgefahr, weil "India" üblicherweise nicht mit Gewürzen oder Gewürzwerk verbunden werde. Trete eine solche Wortverbindung auf, merke sie sich der Verkehr als Ganzes. Verwechslungsgefahr bestehe auch nicht im Hinblick auf den Bestandteil "India-Gewürzwerk" in der Firma der Klägerin und den Bestandteil "India-Gewürze" in der Firma der Beklagten. Auch wenn man die Verwechslungsgefahr bejahen wolle, helfe dies der Klägerin nicht. Da geographische Bezeichnungen wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht schutzfähig seien, könne sie auch niemand dadurch für sich monopolisieren, daß er sie kennzeichenmäßig in Benutzung nehme. Dem Bestandteil hafte dann eine Schwäche an, die vom Firmeninhaber hinzunehmen sei. Verkehrsgeltung, die schutzbegründend sein könne, sei im Eintragungsverfahren nur für "India" festgestellt worden, nicht für "India-Gewürze", überdies nur für chemische Hilfsmittel. Die Klägerin könne ihr Unterlassungsbegehren auch nicht auf ihr Warenzeichen "India" stützen. Da das Zeichen nur noch für chemische Hilfsmittel für die Herstellung von 8 66 Fleisch- und Wurstwaren eingetragen sei, fehle es an der Warengleichartigkeit mit Gewürzen. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei auch nicht nach § 1 UWG begründet, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Herbeiführung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung. II. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Prüfung nach § 16 Abs. 1 UWG nicht erörtert, ob es die Firma der Klägerin und/oder deren Bestandteile "India-Gewürzwerk" und "India" von Hause aus für schutzfähig, insbesondere als Unternehmensbezeichnung für unterscheidungskräftig hält. Der Auffassung der Revision, das sei vom Berufungsgericht, weil als selbstverständlich zu bejahen, nicht ausdrücklich ausgesprochen worden, kann nach dem Wortlaut und Zusammenhang der Urteilsgründe, nach dem dazu streitigen Parteivortrag und im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts, das eine ursprüngliche Unterscheidungskraft verneint und Verkehrsgeltung ab 1977 angenommen hatte, nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat vielmehr insoweit die Schutzfähigkeit der Firma der Klägerin und der Firmenbestandteile lediglich unterstellt. Diese Unterstellung ist, da die Frage der Unterscheidungskraft vorwiegend eine Tatfrage ist, für das Revisionsverfahren hinzunehmen. 2. Gegen die Verneinung der Verwechslungsgefahr zwischen dem vom Berufungsgericht als schutzfähig unterstellten Firmenbestandteil "India" und der von der Beklagten 9 verwandten Bezeichnung "India-Gewürze" wendet sich die Revision zu Recht. a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, "India-Gewürze" werde vom Verkehr nicht als Unternehmensbezeichnung, sondern lediglich als beschreibender Hinweis darauf gewertet, daß das Unternehmen mit aus Indien stammenden Gewürzen handle, ist nicht hinlänglich abgestützt. Sie mag im Hinblick auf eine Verwendung zusammen mit dem Personennamen rechtsfehlerfrei sein, also soweit die Beklagte ihre volle Firma "India-Gewürze Gert KG" verwendet. Der Klageantrag zu 1 richtet sich aber vor allem gegen die Verwendung der Bezeichnung "India-Gewürze" in Alleinstellung. Der Annahme, auch darin sehe der Verkehr lediglich einen beschreibenden Hinweis auf das Herkunftsland, steht jedoch schon die Art entgegen, in der die Beklagte diese Bezeichnung verwendet. Nach den zu den Akten gereichten Unterlagen hat die Beklagte die Wortverbindung "India-Gewürze" vielfach im Schriftbild ihrer Werbung und ihrer Geschäftspapiere blickfangmäßig hervorgehoben, was in der Regel den Eindruck eines Firmennamens hervorzurufen geeignet ist. Die Beklagte beansprucht überdies selbst die Benutzung als Firmenkennzeichen. Zu Recht weist die Revision auch darauf hin, daß das Unternehmen der Beklagten in Presseberichten wiederholt als Firma "INDIA" oder "India-Gewürze" bezeichnet worden ist, was jedenfalls darauf hinweist, daß dieser Gebrauch vom Verkehr als Name des Unternehmens verstanden worden ist. Nicht zutreffend hat das Berufungsgericht auch den Umstand beurteilt, daß die Beklagte das Wort "India" im Sinne der Umgangssprache sprachwidrig verwendet hat, was dem ange- 10 nommenen Verständnis als Herkunftshinweis entgegenzuwirken geeignet ist. Das Berufungsgericht weist selbst darauf hin, daß "India" der englischen Sprache zuzurechnen sei und ferner, daß es als Hauptwort für den Begriff "indische" (Gewürze) selbst in der englischen Sprache keine zutreffende Bezeichnung sei. Daß auch unter solchen Umständen die Bezeichnung "India-Gewürze", wenn sie firmenmäßig in Alleinstellung hervorgehoben wird, nur als geographischer Her-kunftshinweis aufgefaßt wird, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Zu Recht weist die Revision auch darauf hin, daß nach der Lebenserfahrung keineswegs feststehe, daß dem Verkehr, jedenfalls soweit es sich um die von beiden Parteien umworbenen Endverbraucher handelt, Indien als Herkunftsland von Gewürzen so bekannt ist, daß für ihn allgemein ein Anlaß besteht, die Bezeichnung "India-Gewürze", zu demal entgegen dem durch die firmenmäßige Herausstellung nahegelegten Eindruck eines Unternehmenshinweises, lediglich als beschreibende Angabe zu werten. Legt danach die isolierte Bezeichnung "India-Gewürze" sprachlich und nach der Art ihrer Verwendung dem Verkehr eher den Eindruck einer Unternehmensbezeichnung nahe, so durfte das Berufungsgericht auch im Hinblick auf die weitgehende Übereinstimmung des Warenangebots und der Bezeichnung (vgl. BGH GRUR 1966/ 267 ff. - White Horse) die Verwechslungsgefahr jedenfalls aus den von ihm angeführten Gründen nicht verneinen. b) Auch soweit das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr aus rechtlichen Gesichtspunkten - Begrenzung des Schutzu demfangs der Bezeichnung "India" - mit der Begründung 11 verneint hat, die Bezeichnung "India" könne die Klägerin nicht für sich monopolisieren, weil ihr als geographischem Hinweis eine vom Firmeninhaber hinzunehmende Schwäche innewohne, kann ihm nicht beigetreten werden. Handelte es sich um einen glatten sprachüblichen Begriff, wie in diesem Zusammenhang etwa das Eigenschaftswort "indisch", so wäre bereits die Unterscheidungskraft und damit die Schutzfähigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG zu verneinen, so daß es keiner Beschränkung des Schutzu demfanges bedürfte. Handelt es sich dagegen um die Abwandlung einer geographischen Herkunftsbezeichnung, so kann eine Einschränkung des Schutzbereichs aus dem vom Berufungsgericht angesprochenen Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses nur dahin in Betracht kommen, daß der ungehinderte Gebrauch des im Hintergrund stehenden sprachüblichen Begriffs sicherzustellen ist. Darum handelt es sich aber im Streitfall bei Verwendung der Bezeichnung "India-Gewürze" durch die Beklagte nicht. Der Unterlassungsantrag richtet sich nicht gegen den beschreibenden Gebrauch von Begriffen wie indisch, aus Indien oder dergleichen, sondern gegen den kennzeichnungsmäßigen identischen Gebrauch der Abwandlung eines beschreibenden Begriffs. Daß auch insoweit ein Freihaltebedürfnis besteht, das eine Einschränkung des Schutzu demfangs des klägerischen Firmenbestandteils erfordert, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. In der Rechtsprechung, die im Hinblick auf die Bedürfnisse des redlichen Handelsverkehrs den firmenmäßig gebrauchten Beschaffenheitsangaben den Schutz verweigert oder deren Schutzu demfang eingeschränkt hat, handelte es sich dagegen um glatte umgangssprachliche Bezeichnungen, für die keine ohne weiteres gleichwertigen Austauschbegriffe zur 12 Verfügung standen (vgl. RGZ 172, 129, 131 - Fettchemie; BGH GRUR 1954, 70 - Rohrbogen). Ein solches Bedürfnis ist für den allgemeinen Gebrauch der Worte "India-Gewürze" als Herkunftshinweis nicht dargelegt, da, wie erörtert, eine Reihe von sprachüblichen Worten, wie "indische Gewürze", "Gewürze aus Indien" oder "Indien-Gewürze" zur Verfügung stehen. Wenn, wie das Berufungsgericht unterstellt hat und für die Revision zugrundezulegen ist, die Bezeichnung "India-Gewürz-werk" schutzfähig ist, ist danach deren Schutzu demfang jedenfalls nicht gegenüber dem firmenmäßigen Gebrauch der Wortverbindung "India-Gewürze" eingeschränkt. 3. Soweit das Berufungsgericht die Verkehrsgeltung der Bezeichnung "India" als Unternehmenshinweis auf die Klägerin erörtert und verneint (BU 10 Mitte), handelt es sich offenbar um eine Hilfsbegründung für den Fall, daß die Verwechslungsgefahr entgegen seiner Ansicht bejaht werden sollte. Es ist nicht rechtsbedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht für die Anerkennung der Verkehrsgeltung die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung im Eintragungsverfahren betreffend das Warenzeichen "India" der Klägerin zwar nicht in Frage stellt, aber als unbeachtlich ansieht, weil die Durchsetzung nur für chemische Hilfsmittel für die Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren, aber nicht für Gewürze, festgestellt worden sei. Wenn "India" nicht nur als Warenzeichen, sondern, wie das Berufungsgericht aufgrund dieser Feststellung offenbar unterstellt, auch als Unternehmensbezeichnung durchgesetzt worden ist, so genießt es kraft Verkehrsgeltung Firraenschutz, der ihm jedenfalls nicht deshalb 13 abgesprochen werden kann, weil die Durchsetzung sich etwa nicht auf eine bestimmte Warenart erstreckt. Insoweit handelt es sich allenfalls um eine Frage des Schutzbereichs . Auch soweit das Berufungsgericht eine Verkehrsdurchsetzung im Hinblick auf die Grundsätze des Nährbier-Urteils (BGHZ 30, 357 ff.) verneint, begegnet das Bedenken. Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem sich die betriebliche Hinweiswirkung einer sprachüblich gebildeten Beschaffenheitsangabe daraus ergab, daß der Verkehr allein aufgrund der Warenart und der Marktlage - der Verwender des Begriffs war mit der Ware unter dieser Bezeichnung lange Zeit allein auf dem Markt - so bezeichnete Waren einem bestimmten Unternehmen zuschrieb. Derartige Voraussetzungen hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt, zu demal auch die Beklagte nach den vorgelegten Unterlagen seit Jahrzehnten in nicht unerheblichem Maße unter der Bezeichnung "India-Gewürze" tätig ist. Das Berufungsgericht hat danach Ansprüche der Klägerin aus § 16 UWG nicht rechtsfehlerfrei verneint. 4. Klageanspruch aus § 24 WZG (Warenzeichen Nr. 966 773 "India"). a) Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin aus diesem nach § 4 Abs. 3 WZG aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Zeichen zunächst mit der Begrün- 14 dung, es stünde dem Anspruch der Grundsatz entgegen, daß über ein Kennzeichen nicht ein geographischer Herkunftshinweis monopolisiert werden könne. Das ist sachlich unrichtig, falls damit gemeint sein sollte, daß solche Bezeichnungen keine Warenzeichenrechte begründen könnten. Denn sie gehören zu den Angaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG, die nach Absatz 3 dieser Vorschrift zur Eintragung zugelassen sind, wenn sich das Zeichen im Verkehr als Kennzeichen der Waren des Anmelders durchgesetzt hat. Dementsprechend hat das Deutsche Patentamt das Zeichen "India" auch eingetragen. Soweit das Berufungsgericht damit, wie bei seiner Erörterung des Schutzu demfangs der Bezeichnung "India" als Firmenbestandteil, meinen sollte, der Schutzu demfang eines so eingetragenen Warenzeichens sei aus Rechtsgründen einzuschränken, gilt grundsätzlich, was oben ausgeführt worden ist. Danach ist der Schutzu demfang des Warenzeichens jedenfalls nicht eingeschränkt gegenüber dem kennzeichenmäßigen Gebrauch einer verwechslungsfähigen Bezeichnung (§ 16 WZG). Daß bei Abgrenzung des Schutzu demfangs der nach § 4 Abs. 3 WZG eingetragenen Zeichen den Bedürfnissen des Verkehrs am nicht zeichenmäßigen Gebrauch beschreibender Angaben durch entsprechende Auslegung der Begriffe des warenzeichenmäßigen Gebrauchs und der Verwechslungsgefahr Rechnung zu tragen ist, ist zutreffend (vgl. BGH GRÜR 1984, 815 - Indorektal), für die Beurteilung des Streitfalls jedoch unerheblich, weil die Beklagte gerade einen firmenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung "India-Gewürze" in Anspruch nimmt. Daß aber "India-Gewürze" als Kennzeichen im Verwechslungsbereich des Warenzeichens "India" liegt, verkennt auch das Berufungsgericht nicht. 15 b) Auch soweit das Berufungsgericht einen warenzeichenrechtlichen Anspruch auf Unterlassung des firraenroäßigen Gebrauchs der Bezeichnung "India-Gewürze" mit der Begründung verneint, es fehle an der Warengleichartigkeit, kann ihm nicht zugestimmt werden. Zutreffend nimmt es zwar, entgegen der Meinung der Beklagten, an, daß sich der Schutzbereich auch der nach S 4 Abs. 3 WZG eingetragenen Warenzeichen auf gleichartige Waren erstreckt (vgl. RGZ 154, 1, 8 - Standard; Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 4 Rdn. 114). Auch kann ihm darin zugestimmt werden, daß insoweit ein strenger Prüfung smaßstab geboten ist (RGZ aaO), um den Verkehrsbedürfnissen Rechnung zu tragen. Aber auch unter dieser Voraussetzung hält die Verneinung der Warengleichartigkeit zwischen chemischen Hilfsmitteln für die Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren einerseits und Gewürzen und Gewürzpräparaten der Nachprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen der Warengleichartigkeit (vgl. BGHZ 19, 23, 25 - Magirus; st. Rspr.) hat die Klägerin mit der Behauptung, beide Gruppen von Erzeugnissen würden von den gleichen Herstellern produziert, von den gleichen Handelsvertretern oder Reisenden vertrieben, von den gleichen Formen des Großhandels angeboten und von den gleichen Unternehmen verarbeitet, schlüssig dargelegt (GA 213) und sich dafür auf Sachverständigenbeweis bezogen. Diesen Beweisantrag hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangen. Da seine Richter nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, die u.a. der fleischverarbeitenden Industrie zuzurechnen sind, hätte es der Darlegung besonderer Sachkenntnisse bedurft, um ohne sachverständige Beratung Feststellungen zu dieser unter den Parteien umstrittenen Frage treffen zu können. Die von ihm angeführte Begründung reicht teils nicht aus, teils er- 16 66 scheint sie unter dem Gesichtspunkt der Lebenserfahrung zu demindest zweifelhaft. Daß Gewürze, wie sie die Parteien vertreiben, Naturprodukte, dagegen chemische Hilfsmittel der genannten Art Industrieprodukte sind, ist zutreffend, berücksichtigt aber nicht, daß Gewürze verarbeitet werden müssen, was gleiche Produktionsstätten nicht ausschließt, soweit, wie hier, der Verwendungszweck, die Fleischverarbeitung, die Herstellung und Lieferung durch dieselben Unternehmen wirtschaftlich nahelegt. Mit Recht rügt die Revision die in dieser Allgemeinheit nicht zutreffende Ansicht, Gewürze dienten nicht auch, wie die chemischen Hilfsstoffe, der Haltbarmachung der Lebensmittel. Daß die Annahme fernliege, wie das Berufungsgericht meint, daß Gewürzhändler die genannten chemischen Mittel führten, kann für den Handel mit Letztverbrauchern vertretbar sein. Da die chemischen Hilfsstoffe aber in erster Linie für die fleischverarbeitende Industrie und das Fleischerhandwerk bestimmt sind und diese auch Gewürze benötigen, liegt die Annahme gleicher Vertriebswege keineswegs so fern, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen insoweit ohne sachverständige Beratung hätte treffen dürfen. III. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Sache, da der Rechtsstreit zu einer Entscheidung noch nicht reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 1. Dieses wird, soweit es sich um die Beurteilung auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 UWG handelt, zunächst prüfen müssen, ob die Firma der Klägerin als ganze oder ob deren 17 Bestandteile "India-Gewürzwerk" und "India", wie bisher unterstellt, hinreichende Unterscheidungskraft haben, um ohne Verkehrsgeltung Firmenschutz aufgrund dieser Vorschrift zu genießen. Dabei wird eine jeweils gesonderte Prüfung anzustellen sein, weil eine unterschiedliche Beurteilung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. So ist insbesondere hinsichtlich der isolierten Bezeichnung "India", wie schon im patentamtlichen Eintragungsverfahren, eine zurückhaltende Betrachtung geboten, weil diese in Alleinstellung die englische Form des Landesnamens "Indien" darstellt und als solche auch im Inland bekannt sein kann, so daß ein Verkehrsverständnis als Unternehmenshinweis von Hause aus nicht naheliegt. Sollte das Berufungsgericht die ursprüngliche Unterscheidungskraft für alle Firmenbestandteile verneinen oder, soweit diese bejaht wird, die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs, insbesondere das Vorliegen von Verwechslungsgefahr, unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen verneinen, so wird es, falls es zu dieser Verneinung nicht auch bei Unterstellung der Verkehrsgeltung gelangt, den angebotenen Beweis über die Verkehrsgeltung der Firma der Klägerin und der Bestandteile "India-Gewürzwerke" und "India" erheben müssen. Sollten danach die Schutzfähigkeit und die Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, so würde einer Verurteilung nach Ziffer 1 des Klageantrages nicht der von der Beklagten erhobene Einwand der Priorität aufgrund der früheren Ein- 18 u tragung ihres Wort/Bildzeichens (Elefant mit Schriftzug "India-Gewürze") entgegenstehen. In einem Falle, in dem die Kollision lediglich auf einem Bestandteil eines Kombina-tionszeichens beruht, beschränkt sich die Priorität des Warenzeichens für das eigene Benutzungsrecht des Zeicheninhabers regelmäßig auf den zeichenraäßigen Gebrauch. Der prioritätsältere Zeicheninhaber darf demnach den Wortbestandteil seines Kombinationszeichens nicht firmenmäßig verwenden, wenn er dadurch in den Schutzbereich eines Firmenrechts eingreift, das für den firmenmäßigen Gebrauch die bessere Priorität besitzt (Baumbach/Hefermehl aaO, UWG vor § 16 Rdn. 18 a.E.). Das Berufungsgericht wird jedoch in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beklagten würdigen müssen, daß ihr auch die firmenrechtliche Priorität zustehe, auch sich mit dem Gesichtspunkt der Verwirkung auseinandersetzen müssen, wobei die Frage der räumlichen Ausdehnung von Bedeutung sein kann. 19 2. Soweit es sich um die allerdings rechtlichen Bedenken unterliegenden Klageanträge zu 2 und 3 handelt, hat der Senat eine abschließende Entscheidung nicht für geboten gehalten, weil jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, daß die weiteren Feststellungen für die Beurteilung dieser Anträge von Bedeutung sein können. Teplitzky Mees v. Gamm Merkel Erdmann