Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
UWG § 1
” Shamrock " II
Zur Frage der Sittenwidrigkeit der nicht-warenzeichenmäßigen Benutzung des irischen " Shamrock 11 - Symbols im Rahmen der Werbung für Produkte aus Irland ira Hinblick auf eine etwaige Schwächung eines verwechslungs fähigen inländischen Warenzeichens.
BGH, Urt. v. 28. März 1985 - I ZR 127/82 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 127/82 URTEIL
Vfnfca«<lrt MM
28. März 1985 Wolf,
Justizangestellte
in dem Rechtsstreit
Milchindustrie GmbH & Co. KG,
vertreten durch die alleinige .... itraße 6‘- 12,
traße 6 - 12, lementärin,
ilchindustrie GmbH, ' diese vertreten durch Ihren allein zeichnungs-5i Geschäftsführer. Herrn Josef Anton “ traße 6 - 12,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
gegen
vertreten Mr. Sean M.
Irish Export Board (Irische Außenhandels-rschaft des öffentlichen Rechts), MflpMp
___ ■■■& Republik Irland,
ren ChlJTEkecutR ebenda,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwi
und Dr.
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Prof. Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28, März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr, Mees
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 1982 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Lebensmittelindustrie. Seit etwa 50 Jahren benutzt sie zur Kennzeichnung ihres Unternehmens und ihrer Waren ein dreiblättriges Kleeblatt. Sie ist Inhaberin der am 3. September 1977 beim Deutschen Patentamt angemeldeten Warenzeichen Nr. 980 458 und Nr. 978 984, die jeweils das Bild eines dreiblättrigen Kleeblatts zeigen. Den gleichen Zeitrang besitzt das unter Nr. 979 902 eingetragene Wortzeichen "KLEEBLATT”. Die drei Zeichen sind eingetragen für die Waren: Molkereiprodukte, Fleisch, Fleischwaren, Wurstwaren, Fleischkonserven, Fleischextrakte, Fisch, Mehle, Fein- und Dauerbackwaren, Milchmischgetränke ohne und mit Alkoholzusatz, Obst- und Gemüsesäfte ohne und mit Alkoholzusatz.
Die Beklagte ist eine Einrichtung der Regierung der Republik Irland zur Förderung des Exports irischer Waren, die im Jahre 1959 durch den "Export Promotion Act, 1959" gegründet wurde und in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung
- Irische Außenhandelsstelle -" auftritt. Nach Art. 4 Abs. 1 des genannten Gesetzes ist es Aufgabe der Beklagten, für irische Exporte in jeglicher Weise zu werben, sie zu unterstützen und zu entwickeln. Im Rahmen dieser Aufgabe stellt die Beklagte ausländischen Einkäufern Informationen über Produkte, Preise und Lieferfirmen in Irland zur Verfügung. Für irische Hersteller und deren Produkte wirbt sie auch in der Bundesrepublik
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Deutschland und in Berlin. Dazu benutzt sie seit Jahren Abbildungen des dreiblättrigen Kleeblatts.
Das dreiblättrige Kleeblatt ("Shamrock") ist in Irland ein in der geschichtlichen und religiösen Überlieferung gründendes nationales Symbol, das in vielfacher Weise - z.B. auf Briefmarken und Banknoten und auf den Uniformen der Polizei - als Hinweis auf Irland benutzt wird und in den angelsächsischen Ländern auch als solcher bekannt ist. Shamrock-Zeichen dürfen in Irland als Warenzeichen für jedermann eingetragen werden, sofern nur die Waren aus Irland herrühren.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten aus wettbewerbsrechtlichen Gründen, die nichtwarenzeichenmäßige Benutzung von Abbildungen dreiblättriger Kleeblätter auf Messen und Ausstellungen im Bereich der Aussteller bestimmter Lebensmittel zu unterlassen.
Sie stützt sich für ihr Klagebegehren auf die Benutzung des Kleeblattbildes durch die Beklagte auf den Grünen Wochen in Berlin vom 25. Januar - 3. Februar 1980 und vom 23. Januar - 1. Februar 1981. Auf dem dort von der Beklagten ausgerichteten irischen Gemeinschaftsstand, auf dem für Molkereiprodukte, Fleisch, Fleischwaren, Wurstwaren, Fisch, Fertigmehlmischungen, Kuchen, Kekse, Tee, Spirituosen und Bier geworben wurde, hatte die Beklagte Abbildungen des dreiblättrigen Kleeblatts in vielfacher Weise und unterschiedlicher Größe
und Form - so auf Hinweisschildern, auf T-Shirts und Blusen der Hostessen, auf Mützen, Ansteckplaketten, Streichholzdosen und Fähnchen - nicht-warenzeichenmäßig verwendet.
Die Klägerin hat vorgetragen: Eine derartige Benutzung der Abbildungen dreiblättriger Kleeblätter sei wettbewerbswidrig nach § 1 UWG. Die Beklagte beabsichtige, solche Abbildungen in der Bundesrepublik Deutschland als geographische Herkunftszeichen für Irland durchzusetzen und auf diese Weise im weiteren Verlauf die Zulässigkeit der Benutzung des dreiblättrigen Kleeblatts für Waren aus Irland nach Art eines Verbandszeichens zu erwirken. Durch die nichtwarenzeichenmäßige Benutzung des Kleeblatt-Bildes halte sie die VerkehrsVerwirrung aufrecht, die sie durch die in einem Parallelprozeß (I ZR 111/82) angegriffene warenzeichenmäßige Benutzung geschaffen habe, und behindere sie, die Klägerin, bei der Benutzung ihrer eingetragenen Warenzeichen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
auf Messen bzw. Ausstellungen im Messebereich der Aussteller von Fleisch, Fleischprodukten, Wurstwaren, Fisch, Molkereiprodukten, Fertigmehlmischungen, Kuchen, Keksen, Tee und Spirituosen aus Irland, ohne daß zu einzelnen dieser Produkte ein unmittelbarer räumlicher Bezug be-
steht,
1. mit dem Bild “dreiblättriges Kleeblatt" ausgestattete Ankündigungen und/oder Werbeträger wie Werbetafeln und/oder T-Shirts von Hostessen zu verwenden bzw. verwenden zu lassen,
2. mit dem Bild "dreiblättriges Kleeblatt" ausgestattete Ankündigungen und/oder Werbeträger, wie Werbezettel und Tütchen mit Kleeblatt-Samen für einen Kleeblatt-Zuchtwettbewerb in Verkehr zu bringen bzw, in Verkehr bringen zu lassen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen: Die Wirkung der Werbezeichen der Klägerin als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus deren Betrieb wolle sie nicht schmälern. Sie benutze lediglich in zulässiger Weise das irische Nationalsymbol als Hinweis auf Irland.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Verhalten der Beklagten sei nicht wettbewerbswidrig.
Ein Wettbewerbsverstoß könne insbesondere nicht darin gesehen werden, daß die Beklagte einer warenzeichenmäßigen Benutzung des Kleeblatt-Zeichens eine nichtwarenzeichenmäßige habe nachfolgen lassen. Mit der ebenfalls einen solchen Sachverhalt betreffenden Sternbild-Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei der Streitfall nicht vergleichbar. Vor allem aber habe die Beklagte ein anzuerkennendes Interesse an der Verwendung des Kleeblatt-Bildes. Es sei nur natürlich und könne von der Klägerin nicht als ein die Wettbewerbswidrigkeit begründender Umstand ins Feld geführt werden, daß die Beklagte im Zuge der stärkeren europäischen Integration seit dem Beitritt Irlands zur Europäischen Gemeinschaft im Jahre 1973 mit zunehmender wirtschaftlicher Verflechtung und zunehmenden zwischenstaatlichen Warenumsätzen auch mehr und mehr an einer Verwendung dieses Zeichens, das seit Jahrhunderten als irisches Nationalsymbol gelte, interessiert sei, und daß sie das Bild des Kleeblatts diesem natürlichen Interesse entsprechend auch zur Förderung des Warenexports einsetze. Unter diesen Umständen könne davon, daß die Beklagte den Werbewert der Warenzeichen der Klägerin ausnutzen wolle, nicht die Rede sein. Auch der Gesichtspunkt der Behinderung könne die Anträge der Klägerin nicht rechtfertigen. Auch insoweit sei entscheidend, daß die Beklagte lediglich ein altes irisches Nationalsymbol im Rahmen allgemeiner Verkaufsförderung
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für irische Waren benutzen wolle, aber nicht darauf ausgehe, die Kennzeichnungskraft der Zeichen der Klägerin auszunutzen oder zu schwächen. Auch benutze die Beklagte das Kleeblatt-Zeichen nicht in derselben stilisierten Form, wie es die Klägerin verwende, sondern in unterschiedlichen Formen und in der Regel mit geschwungenem Stiel.
Selbst wenn das "Shamrock" für die streitigen Waren als Hinweis auf die Herkunft aus Irland bekannt würde, wären die Warenzeichen der Klägerin nicht entwertet, weil der Beklagten die verwechselungsfähige warenzeichenraäßige Verwendung des Kleeblatt-Bildes verboten sei und weil der Verkehr - der auch die von verschiedenen Unternehmen für verschiedene Waren verwendeten Kleeblatt-Zeichen unterscheiden könne - zwischen einem Kleeblatt als betrieblichem Herkunftskennzeichen und einem nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Waren verwendeten Kleeblatt als Hinweis auf ein bestimmtes Land zu unterscheiden vermöge.
II. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht einen UnterlassungsanSpruch der Klägerin aus § 1 UWG verneint.
a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist seine Ausgangserwägung, daß nicht in jeder Störung der Entwicklung und Benutzung eines Warenzeichens, soweit diese nicht schon durch das Warenzeichengesetz untersagt ist, ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne
der genannten Vorschrift erblickt werden kann. Zutreffend ist auch, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein wettbewerbsrechtlicher Schutz von Warenzeichen gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten, durch das ein Warenzeichen in seiner Entwicklung und Benutzung beeinträchtigt werden kann, in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann (vgl. BGK,
GRUR I960, 126 - Sternbild; GRUR 1964, 82, 85 -Lesering; GRUR 1965, 601 - Roter Punkt).
Einen solchen Ausnahmefall hat das Berufungsgericht hier aber ohne Rechtsverstoß verneint. Zutreffend hat es dabei den wettbewerblichen Tatbestand in seiner Gesamtheit, den Anlaß und den Zweck, die eingesetzten Mittel und die Begleitumstände und Auswirkungen in die Betrachtung einbezogen.
Wenn es dazu meint, es sei im Grundsatz nicht unlauter, sondern liege im Rahmen eines zulässigen und gebotenen Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, wenn die Beklagte das Bild des Kleeblatts, das sie bereits seit längerer Zeit, angelehnt an das irische Nationalsymbol des "Shamrock”, in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft als Hinweis auf Irland verwende, auch in der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung des Exports irischer Erzeugnisse durch eine nicht-warenzeichenmäßige Verwendung als Herkunftshinweis auf Irland durchzusetzen suche, dann ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch daß die Klägerin, wie das Berufungsgericht ausführt, eine damit verbundene Schwächung ihrer Warenzeichen hinnehmen müsse, kann unter
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den hier festgestellten Umständen nicht beanstandet werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt darin nicht die Einräumung einer wettbewerbsfremden Vorzugsstellung für die Beklagte. Im Zuge des Zusammenwachsens des Gemeinsamen Marktes und der damit verbundenen Ausdehnung des Geschäftsverkehrs von Unternehmen eines Mitgliedstaates in den Bereich eines anderen Mitgliedstaates sind derartige nicht-warenzeichenrechtliche Bezeichnungs-Kollisionen nicht immer vermeidbar und mit Rücksicht auf die auch bei der Wertung im Rahmen des nationalen Wettbewerbsrechts zu beachtenden Ziele des EWG-Vertrages wettbewerbsrechtlich hinzunehmen, soweit nicht im Einzelfall noch besondere Umstände hinzutreten, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie können auch nicht darin gefunden werden, daß, wie geltend gemacht wird, vorliegend eine staatliche Stelle das Symbol für eine Wirtschaftswerbung verwendet und daß dabei staatliche Mittel eingesetzt werden. Denn die von der Klägerin befürchtete Beeinträchtigung ihrer Warenzeichen beruht nicht auf diesen Umständen, sondern folgt, soweit sie gegeben sein sollte, allein schon aus dem - nicht-warenzeichenmäßigen - Gebrauch des Shamrock-Zeichens an sich, der als solcher, wie erörtert, nicht wettbewerbswidrig ist.
b) Auch Umstände, die denen gleichkommen, die der Sternbild-Entscheidung des Senats zugrundelagen, hat das Berufungsgericht für die vorliegende Fallgestaltung zu Recht verneint. Dort hatte der Senat entschieden, daß nach Lage des Falles die nicht-warenzeichenmäßige Ver-
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Wendung eines fremden Warenzeichens unter dem Gesichtspunkt einer durch eine vorausgegangene Zeichenverletzung angerichteten Verkehrsverwirrung ein Verstoß gegen § 1 UWG darsteilen könne. Solche Voraussetzungen liegen schon in tatsächlicher Hinsicht nicht vor, weil es im Streitfall an einer vorausgegangenen Warenzeichenverletzung und einer daraus etwa entstandenen Verkehrsverwirrung fehlt. Das Berufungsgericht hat zwar im Parallelprozeß angenommen, die Beklagte habe 1979, also vor dem Gebrauch auf den Grünen Wochen 1980/81, um den es hier geht, auf der ANUGA-Messe die Kleeblatt-Abbildung durch eine bestimmte Verwendungsform warenzeichenmäßig in verwechselungsfähiger Weise benutzt. Diese Beurteilung hat der Senat jedoch in seinem, ebenfalls am heutigen Tage verkündeten, Revisions-Urteil aus Rechtsgründen nicht geteilt und eine Verwechselungsgefahr verneint, so daß eine Beurteilung nach den Grundsätzen des Sternbild-Urteils nicht in Betracht kommen kann.
c) Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß nach der Rechtsprechung des Senats die kennzeichenmäßige Verwendung eines geschützten Warenzeichens etwa als Gattungsbegriff unzulässig sein kann, wenn der Mitbewerber planmäßig darauf abzielt, die Punktion des Warenzeichens als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus dem Betrieb des Zeicheninhabers zu beeinträchtigen (BGH, aaO - Lesering). Das Berufungsgericht hat indessen ohne Rechtsfehler angenommen, daß auch diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vorliegen. Es fehlt nach den Feststellungen vorliegend bereits an einem gezielt
gegen die Klägerin und die Kennzeichnungs- und Werbekraft der Klagezeichen gerichteten Verhalten.
2. Entgegen der Ansicht der Revision kann die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung auch nicht aus § 3 UWG herleiten. Bei der vorliegend festgestellt Verwendung des Kleeblatt-Symbols ist die Wirkung einer irreführenden Angabe im Sinne dieser Vorschrift nicht nahegelegt. Für die allenfalls denkbare Möglichkeit, daß ein Teil des angesprochenen Verkehrs aufgrund der Benutzung des Kleeblatt-Symbols annehmen werde, die Produkte der Klägerin seien irischer Herkunft oder auf den Irland-Ständen der Beklagten seien Erzeugnisse der deutschen Klägerin zu finden, fehlt es an jedem tatsächlichen Anhaltspunkt.
III. Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm Merkel Piper
Teplitzky Mees