Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Art. 12, 13, 17, 20, 27
Der verfügungsberechtigte Empfänger kann die Rechte aus dem Beförderungsvertrag wegen Beschädigung des Gutes im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen.
BGH, Urt. v. 6. Juli 1979 - I ZR 127/78 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 127/78 URTEIL Verkündet am
6. Juli 1979 Zug,
JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma Wl
IMiV, vertreten durch ihren General-
direktor Slavtscho Bulgarien,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die eingetragene Firma Gebrüder T| 11/
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Rebitzki und Dr. Zülch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 14. Zivilsenat - vom 14. Juli 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen .
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin kaufte bei der Firma RfliPM|B^ kurz RflBV, in S®BHI/Bulgarien gefrorenes Schweinefleisch zu dem Gesamtpreis von 85.600,59 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.
Dieses Gut wurde von der bulgarischen Beklagten mit einem Kühltrailer von SflB nach HflHm befördert. Nach der Ankunft der Ware in HflHHB stellte ein Sachverständiger eine Wertminderung des Fleisches durch Antauen in Höhe von 16.884,39 DM fest; diesen Betrag zuzüglich der Kosten des Sachverständigen in Höhe von 447,60 DM insgesamt 17.341,99 DM zuzüglich Zinsen verlangt die Klägerin als Schadensersatz nach Art. 17 Abs. 1 CMR.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte die Klageberechtigung der Klägerin bestritten, da diese nicht Vertragspartnerin des Beförderungsvertrages sei, sondern sie, die Beklagte, diesen mit der Firma Rflü in SMI abgeschlossen habe. Sie hat weiter vorgetragen, sie befürchte zweimal in Anspruch genommen zu werden, einmal von der Klägerin, zu dem anderen von dem frachtbriefmäßigen Absender und Vertragspartner, der Firma RflH. Fer ner treffe die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden (§ 254 BGB), so daß aus diesem Grund die Klage abgewiesen werden müsse die Klägerin habe sich nämlich geweigert, die Genehmigung zu dem Rücktransport nach Bulgarien zu geben. Hätte sie das getan, wäre ihr kein Schaden entstanden; denn sie hätte eine Ersatzlieferung erhalten, ein etwa entgangener Gewinn wäre im Rahmen des Art. 23 CMR nicht zu ersetzen gewesen. Hinsichtlich des Verderbs des Fleisches hätte sich dann die Beklagte mit dem bulgarischen Absender auseinandersetzen müssen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe
I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin als Empfängerin der Ware berechtigt, Schadensersatzansprüche nach Art. 17 Abs. 1 CMR im eigenen Namen geltend zu machen, obwohl sie nicht Partnerin des CMR-Fracht-vertrages ist. Dazu führt das Berufungsgericht aus, das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr vom 19. Mai 1956, Gesetz vom 16. August 1961 (BGBl II, 1119) - CMR - enthalte zwar nicht ausdrücklich den allgemeinen Rechtssatz, wonach der Verfügungsberechtigte ersatzberechtigt sei, setze diesen Rechtssatz aber voraus: das entimmt das Berufungsgericht den Vorschriften der Art. 18 Abs. 2 Satz 2, 20 und 27 CMR. Demgegenüber könne dem Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR nicht entnommen werden, daß der Empfänger auf die dort genannten Fälle beschränkt sei.
Dem Berufungsgericht ist zu folgen.
Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher offen gelassen (vgl. Senatsurteile v. 21.12.73 - I ZR 119/72 - LM Nr. 3 zu CMR = NJW 74, 412; v. 10.4.74 - I ZR 84/73 - LM Nr. 4 zu CMR = NJW 74, 1614); bei diesen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof angenommen, die CMR schließe jedenfalls nicht aus, daß auch der Empfänger von Frachtbrief und Gut Schadensersatzansprüche nach Art. 17 Abs. 1 CMR wegen Beschädigung des Gutes im eigenen Namen geltend machen könne; es seien daher, falls die CMR diesen Fall nicht regele, die jeweiligen für den Beförderungsvertrag im übrigen maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden. Da in den o.a. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als nationales Recht das deutsche Recht
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heranzuziehen war, konnte die Frage offen bleiben, ob die CMR das Recht des Empfängers, Ansprüche wegen Beschädigung des Gutes im eigenen Namen geltend zu machen, selbständig regelt. Im Streitfall haben die Vorinstanzen nicht geprüft, welches nationale Recht für den Fall anzuwenden ist, daß die CMR eine Regelung nicht enthält. Mangels eines entsprechenden Parteivortrages und demgemäß mangels der erforderlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann das Revisionsgericht dazu nicht Stellung nehmen. Es bedarf jedoch keiner Entscheidung über das maßgebliche nationale Recht, wenn die CMR die Berechtigung des Empfängers, Ansprüche wegen eines Schadens an dem beförderten Gut im eigenen Namen geltend zu machen, selbst geregelt hat.
Der Senat bejaht einen solchen Anspruch des verfügungsberechtigten Empfängers. Die CMR enthält allerdings keine Vorschrift, die diesen Anspruch ausdrücklich regelt. Zur Auslegung der CMR kann auch nicht der im nationalen deutschen Recht bestehende Grundsatz ohne weiteres herangezogen werden, wonach der Verfügungsberechtigte die Ansprüche aus dem Frachtvertrag geltend machen kann; denn die CMR als internationales Abkommen ist in erster Linie aus sich selbst heraus, evtl, unter Heranziehung von Materialien auszulegen (vgl. BGH Urteil vom 28.1.75 - I ZR 40/74 - LM Nr. 7 zu CMR = NJW 75, 1597, 1598; Urteil vom 16.2.79 - I ZR 97/77 zu WAbk). Dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Einzelvorschriften der CMR ist daher besondere Bedeutung beizu demessen; diese rechtfertigen die Bejahung des Anspruchs des verfügungsberechtigten Empfängers.
Von dem Zeitpunkt an, in dem der frachtbriefmäßige oder der nach Art. 12 Abs. 1 CMR vom Absender bestimmte Empfänger nach Ankunft des Gutes an dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort
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die Ablieferung des Gutes verlangt (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 CMR) oder die Ansprüche nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR geltend macht, hat der Frachtführer den Weisungen des Empfängers nachzukommen (Art. 12 Abs. 2 CMR); der Empfänger ist damit verfügungsberechtigt über das Gut. Ablieferung des Gutes im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 CMR ist aber die frachtbriefmäßig vorgesehene vollständige und unbeschädigte Herausgabe des Gutes (vgl. Loewe, Europäisches Transportrecht, 1976 II, 503, 552 Nr. 147). Daraus ist zu folgern, daß durch die Regelung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 CMR dem verfügungsberechtigten Empfänger auch der Anspruch gegeben ist, bei beschädigtem Gut vom Frachtführer Schadensersatz nach Maßgabe des Art. 17 CMR zu verlangen. Diese Auslegung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 CMR paßt sich zwangslos der Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR an, die bei Verlust und Lieferfristüberschreitung (Art. 19 CMR) dem verfügungsberechtigten Empfänger die Berechtigung gibt, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen. Daß der Verfügungsberechtigte nach der CMR auch der Anspruchsberechtigte ist, läßt sich ferner der Regelung des Art. 18 Abs. 2 CMR entnehmen, wonach der Verfügungsberechtigte beweisen kann, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer der in Art. 17 Abs. 4 CMR bezeichneten besonderen Gefahren entstanden ist; diese Vorschrift ist nur sinnvoll, wenn der Verfügungsberechtigte auch der Anspruchsberechtigte ist. Nach Art. 20 Abs. 1 CMR wird zugunsten des Verfügungsberechtigten Verlust und Fristüberschreitung vermutet, das ist nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR, 12 Abs. 2 CMR der Empfänger; schließlich kann der verfügungsberechtigte Empfänger Zinsen auf die Entschädigung verlangen (Art. 27 CMR). Eine Gesamtbetrachtung der Einzelvorschriften rechtfertigt nach allem die Annahme, daß der verfügungsberechtigte Empfänger des Gutes auch berechtigt ist, die Ansprüche wegen Beschädigung
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des Gutes aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. OLG Hamm, VersR 73, 911, 912; OLG Saarbrücken, NJW 75, 500, 501). Denn es wäre kaum verständlich, einzelne Teile eines Ersatzanspruchs dem verfügungsberechtigten Empfänger ausdrücklich zuzusprechen, dagegen andere Teile nur dem Vertragspartner (Absender). Bei der hier vertretenen Auslegung entspricht die Regelung der CMR auch im wesentlichen der CIM, an die sie eng angelehnt ist (vgl. Denkschrift Bundestagsdrucksache, 2. Wahlperiode Nr. 1144 S. 33).
Für die von der Beklagten erhobenen Bedenken, sie werde möglicherweise vom Absender ein zweites Mal in Anspruch genommen, besteht kein Anlaß. Hat der Empfänger berechtigterweise Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Gutes geltend gemacht, dann kann der Frachtführer, wird er vom Vertragspartner - Absender - nochmals in Anspruch genommen, diesem entgegenhalten, daß er seine Verpflichtung zu dem Schadensersatz aus dem Beförderungsvertrag einem Berechtigten gegenüber erfüllt habe und damit frei sei.
Das Berufungsgericht hat demnach rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Klägerin anspruchsberechtigt ist.
II. Auch die Ausführungen zu Grund und Höhe des Anspruchs lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin abgelehnt hat.
Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm
Alff
Schönberg
Zülch
Rebitzki