BGH · I ZR 127/77 vom 04.05.1979
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Leitsatz / Zusammenfassung
KO § 23; BGB § 674; HGB § 355 Das zwischen einer Bank und ihren Kunden bestehende, mit einem Girovertrag verbundene KontokorrentVerhältnis wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden jedenfalls hinsichtlich der im Kontokorrentvertrag enthaltenen antizipierten Verfügungs- und Verrechnungsvereinbarungen beendet, ohne daß sich die Bank insoweit auf die Schutzwirkung der §§ 23 Abs. 2 KO, Diesen Betrag hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Konto des Gemeinschuldners gutgeschrieben und mit ihrer Forderung gegen den Gemeinschuldner verrechnet. Dezember 1975 gefordert und vorgetragen, mit der Eröffnung des Konkursverfahrens sei das Kontokorrentverhältnis beendet worden; deshalb sei die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht berechtigt gewesen, den Betrag von 20.000,— EM mit dem Schuldsaldo auf dem Konto des Gemeinschuldners zu verrechnen. Der Kläger verlangt für die Konkursmasse Auszahlung des Betrages, der am Tage nach der Konkurseröffnung auf das Konto des Gemeinschuldners bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten überwiesen und, wie der zu den Akten überreichte Kontoauszug ergibt, am gleichen Tage dem Konto gutgeschrieben worden ist. Ob dieser Anspruch begründet ist, hängt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ab, ob sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der §§ 23 Abs. 2 KO, 674 BGB auch hinsichtlich des Kontokorrentverhältnisses berufen kann und sie deshalb befugt war, den nach der Konkurseröffnung -eingegangenen Betrag mit dem Schuldsaldo auf dem Girokonto des Gemeinschuldners zu verrechnen. Aber auch nach dieser Auffassung erlöschen mit der Konkurseröffnung jedenfalls die im Kontokorrentvertrag enthaltenen antizipierten Verfügungsvereinbarungen, nämlich die Vereinbarung, daß künftige Forderungen lediglich zur Verrechnung zu stellen sind mit der Folge, daß sie nicht mehr selbständig geltend gemacht oder abgetreten werden können und als gestundet zu gelten haben, und der Verrechnungsvertrag, der meist dahin zu verstehen ist, daß sich die Verrechnung am Ende einer Rechnungsperiode automatisch vollzieht, wie § 355 Abs.3 HGB für den Fall der Beendigung des Kontokorrentverhältnisses durch Kündigung ausdrücklich bestimmt.Dabei tritt, wie allgemein anerkannt ist, die Wirkung, daß das Kontokorrentverhältnis durch die Konkurseröffnung Jedenfalls hinsichtlich seiner Verfügungsvereinbarungen erlischt, bei Geschäftsbesorgungsverträgen nicht aufgrund des § 23 Abs. 2 KO ein, sondern weil es mit dem Sinn und Zweck des Konkursverfahrens, eine gemeinschaftliche Befriedigung der Konkursgläubiger herbeizuführen, unvereinbar wäre und insbesondere im Widerspruch zu § 15 KO stünde, das Weiterbestehen der antizipierten VerfügungsVereinbarungen über den Zeitpunkt der Konkurseröffnung hinaus anzunehmen (vgl. Vielmehr stünde einer Aufrechnung der Beklagten mit ihrer Forderung aus dem Schuldsaldo auf dem Konto des Gemeinschuldners gegen den Anspruch auf Auszahlung des dem Konto gutgeschriebenen Betrages das Aufrechnungsverbot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO entgegen, weil sie die Herausgabe des durch die Überweisung erlangten Betrages erst nach der Konkurseröffnung schuldig geworden ist. Zwar wurde auch dort die Gutschrift auf dem Konto des Gemeinschuldners, die allein den auf Zahlung gerichteten und damit im Sinne von § 387 BGB aufrechnungsfähigen Anspruch begründen konnte, erst nach der Konkurseröffnung erteilt, die Überweisung war aber bei der Bank schon vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eingegangen. Hieraus konnte entnommen werden, § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO greife nicht ein, weil der Anspruch aus der Gutschrift seinem Kern nach mit dem Anspruch auf Erteilung der Gutschrift und somit bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits vor der Konkurseröffnung entstanden sei. b) In Schrifttum und Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, ein Konkursgläubiger, der aufgrund eines ihm vom Gemeinschuldner erteilten Auftrages nach Konkursbeginn etwas für Rechnung der Masse erlangt habe, könne gegen die Forderung auf Herausgabe des Erlangten mit einer Konkursforderung aufrechnen, wenn der Auftrag zu seinen Gunsten als noch fortbestehend gegolten habe und hierauf die Herausgabepflicht beruhe (vgl. In solchen Fällen kann es gerechtfertigt sein, die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten als vor der Konkurseröffnung gesetzlich begründet und nur noch durch den Zahlungseingang bedingt anzusehen mit der Folge, daß das Aufrechnungsverbot des § 55 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde zwar bei der Entgegennahme der Überweisung und bei der Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Gemeinschuldners auch im Rahmen des mit diesem abgeschlossenen Girovertrages tätig, es geschah dies aber nicht aufgrund eines ihr vom Gemeinschuldner erteilten besonderen und auf eine bestimmte Tätigkeit gerichteten Auftrages. Vielmehr war Grundlage ihrer Tätigkeit in erster Linie der Überweisungsauftrag eines Dritten, bei dessen Ausführung sie durch Entgegennahme der Überweisung und Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Gemeinschuldners mitwirkte. Danach kann nicht gesagt werden, daß ihre Verpflichtung zur Herausgabe des Betrages, über den sie die Gutschrift erteilte, dem Kern nach schon vor der Konkurseröffnung bestanden habe, zu demal auch die Überweisung erst nach der Konkurseröffnung eingegangen war. Hier ging es um die Verpflichtung zur Zahlung des Wiederkaufpreises für ein Grundstück, die zwar erst nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des anderen Vertragsbeteiligten durch Ausübung des Wiederkaufsrechts wirksam wurde, aber doch auf dem vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag beruhte, in dem sich der Verkäufer und spätere Konkursgläubiger das Wiederkaufsrecht Vorbehalten hatte, so daß angenommen werden konnte, das Recht auf den Wiederkaufpreis sei bedingt im Sinne von § 54 Abs. 1 KO schon vor der Konkurseröffnung entstanden. Dabei hat es bei Banken und Sparkassen, die aufgrund eines Girovertrages tätig werden, jedenfalls dann sein Bewenden, wenn das Konto des Kunden kein Guthaben aufweist, sie also auf debitorischer Grundlage tätig geworden sind (vgl. Danach erscheint es als vom Schutzzweck der genannten Vorschriften nicht gedeckt, daß sich die Bank oder Sparkasse hinsichtlich ihrer Konkursforderung volle Befriedigung in Höhe des nach der Konkurseröffnung eingegangenen Betrages lediglich deshalb soll verschaffen können, weil sie im Zeitpunkt des Eingangs der Überweisung und der Erteilung der Gutschrift noch keine Kenntnis von der Eröffnung des Konkursverfahrens hatte. Denn der Anspruch auf Auszahlung des dem Konto des Gemeinschuldners gutgesehriebenen Betrages besteht auch dann, wenn zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen wird, der Girovertrag habe gemäß den §§ 23 Abs. 2 KO, 674 BGB als bis zu dem 7.