BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 127/73 URTEIL
V***wUl am
28. Hot—b.r 1973 Spengler , Justif eingestellte
ln des Rechtsstreit
des Dl
lkswirts Gerhard
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. die Karl-Heinz Ihre pei Heinz
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iGnfcH & Co. KG, vertreten durch
Gesellschafterin, die Karl-
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2. die Karl-Heinz schäftsführer.
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1973 in Höhe eines Betrages von 26.000,— DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Juni 1971 und im Kostenpunkt aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte zu 1 befaßt sich mit der Herstellung von Unterlagen, die zur elektronischen Datenverarbei-tung benötigt werden (Datenerfassung). Sie unterhielt Niederlassungen in mehreren Städten des Bundesgebiets und in QMB, Die Beklagte zu 2 ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1, der Beklagte zu 3 der Geschäftsführer der Beklagten zu 2. Am 29. Juli 1963 schlossen die Beklagte zu 1 und der Kläger, der Fachmann auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung und Diplomvolkswirt ist, einen schrift liehen Vertrag, wonach der Kläger die Niederlassung der Beklagten zu 1 in B^HB mit Wirkung vom 1. September 1968 an "als Pächter" übernahm. Der Vertrag wurde zu den von der Beklagten zu 1 für solche Zwecke allgemein verwendeten Bedingungen abgeschlossen. Er sollte bis zu dem 30. August 1978 unkündbar sein; danach sollte er mit einer jährlichen Frist jeweils zu dem Jahresende gekündigt werden können (§ 2). Die Beklagte zu 1 behielt sich das Recht vor, "das Pachtverhältnis" fristlos zu kündigen, wenn der Kläger mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 8 Tage in Verzug komme, der Umsatz der Niederlassung und deren Weiterführung durch den Kläger geschäftsschädigend wirkten, der Kläger seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter der Geschäftsräume, seinen steuerlichen Verpflichtungen und den Verpflichtungen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse nicht oder nur unvollkommen nachkomme (§ 6). Der Kläger war berechtigt und verpflichtet, die Firma der Beklagten zu 1 mit einem auf ihn hinweisenden Inhaberzusatz zu führen (§ 3). Er trat - nach dem Vertragswortlaut -
in den Geschäftsraummietvertrag, Maschinenmiet- und Angestelltenverträge ein (§4) und verpflichtete sich, die Niederlassung im Rahmen der von der Beklagten zu 1 angebotenen Dienstleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und seine gesamte Arbeitskraft für das Geschäft einzusetzen (§ 5). Dabei hatte er die Richtlinien der Beklagten zu 1 zu beachten, dieser Durchschriften des Schriftverkehrs und der durchlaufend zu nummerierenden Lieferscheine zu übersenden. Die Beklagte zu 1 verpflichtete sich zur Unterstützung des Klägers bei den Verkaufsverhandlungen und in der Führung der Niederlassung, zur Koordinierungshilfe in der Produktion, zur Werbeunterstützung, zur Rechnungserstellung und zur Durchführung des Mahnwesens (§ 8). Von den Einnahmen sollte die Beklagte zu 1 20 % behalten und 80 % an den Kläger abführen (§ 2). Der Kläger unterwarf sich ferner einem Wettbewerbsverbot für die gesamte Vertragsdauer und mindestens 3 Jahre nach Beendigung des Vertrages. Im Falle eines Verstos-ses gegen dieses Verbot sollte eine von ihm zu leistende Kaution von 50.000,— EM verfallen (§§ 7, 9). Für den Fall, daß einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam seien, wurde vereinbart, daß dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berühre; die Vertragsparteien verpflichteten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dem Sinn des Vertrages entsprechende Bestimmung zu ersetzen (§ 10).
Der Kläger brauchte die vorgesehene Kaution nicht zu leisten; an ihre Stelle trat eine Darlehensvereinbarung mit dem Beklagten zu 3 vom 29. Juli 1968 über
50.000,— EM; sie bestimmte, daß das Darlehen, das der
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Kläger nicht ausgezahlt erhielt, zur Rückzahlung fällig werde, wenn er gegen das Wettbewerbsverbot verstoße.
In einer Ergänzungsvereinbarung vom 29. Juli 1968 stellte die Beklagte zu 1 den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses für die Geschäftsräume solange frei, bis er einen Bruttoumsatz von monatlich
10.000,— DM erziele. Weiterhin erlaubte sie ihm eine Nebentätigkeit bis zur Erreichung eines Bruttoumsatzes von monatlich 25.000,— DM und garantierte ihm für den Fall, daß er seinen Wohnsitz von BflHHI in die Bundesrepublik verlege, eine entsprechende Tätigkeit an irgendeinem Ort der Bundesrepublik.
Der Kläger führte die Niederlassung BMBB bis zu dem 19. Mai 1971. Durch Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 21. Mai 1971 stellte er der Beklagten zu 1 unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 1970, das den im wesentlichen gleich lautenden Vertrag zwischen der Beklagten zu 1 und dem "Pächter” einer anderen Niederlassung für sittenwidrig und unwirksam erklärt hatte, die Geschäftsräume und das Inventar zur Verfügung.
Mit der Klage fordert der Kläger unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagten von diesen die Rückgewähr der Beträge, welche die Beklagte zu 1 seit dem 1. September 1968 als Umsatzanteil einbehalten bzw. vom Kläger erhalten hat (107.880,26 DM), abzüglich eines der Beklag-
ten zu 1 zugebilligten Gewinnanteils (347,87 DM) und abzüglich des von der Beklagten zu 1 in den Anfangsmonaten geleisteten Mietzinses für die Geschäftsräume (7.448,— DM), Er hat vorgetragen, die Sittenwidrigkeit des Vertrages und des auf seine vorsätzliche Schädigung gerichteten Verhaltens der Beklagten bestehe darin, daß er durch die Vertragsbedingungen in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Freiheit über Gebühr beschränkt worden sei (sittenwidrige Knebelung). Er habe praktisch nur die Stellung eines Angestellten gehabt, aber keine Vergütung erhalten und das gesamte unternehmerische Risiko tragen müssen, Die Beklagte zu 1 habe sich 20 % der Einnahmen und damit den gesamten möglichen Gewinn gesichert, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen.
Es habe deshalb auch ein sittenwidriges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden.
Im Hinblick auf die Konkurrenzverhältnisse in BflinD habe sich ein Reingewinn von 20 % überhaupt nicht erwirtschaften lassen. Er habe mehr als 100.000,— DM aus eigenem Vermögen zuschießen müssen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 100.085,03 IM zuzüglich 4 % seit dem 8. Juni 1971 zu zahlen.
Die Beklagten sind der Auffassung entgegengetreten, daß der Pachtvertrag gegen die guten Sitten verstoßen habe. Die Abweichungen von der gesetzlichen
Regelung eines Pachtverhältnisses seien für den Kläger durchaus tragbar gewesen. Er habe eine fertig eingerichtete Niederlassung mit guten Gewinnchancen übernommen und noch genügend Spielraum für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit gehabt. Die Bindung an die Richtlinien der Beklagten zu 1 sei erforderlich gewesen, weil ein rationelles und gewinnbringendes Arbeiten nur in enger Zusammenarbeit mit der Zentrale in möglich gewesen sei. Die Verpflichtung zu dem Einsatz der gesamten Arbeitskraft sei keineswegs ungewöhnlich und werde häufig mit selbständigen Handelsvertretern zulässigerweise vereinbart. Zudem sei diese Verpflichtung durch die Zusatzvereinbarung erheblich eingeschränkt worden. Es treffe auch nicht zu, daß ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden habe. Das Recht zur Benutzung der gut eingeführten Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1 habe dem Kläger erhebliche Vorteile gebracht. Dasselbe gelte für die vertraglich vereinbarte laufende Unterstützung des Klägers durch die Beklagte zu 1. Der Kläger sei dadurch entlastet und in die Lage versetzt worden, sich fast ausschließlich der Akquisition und eigentlichen gewerblichen Tätigkeiten zu widmen. Der Kläger habe auch erhebliche Umsätze erzielt. Diese seien erst zurückgegangen, als er die Niederlassung in andere Geschäftsräume verlegt habe und dazu übergegangen sei, die geschäftliche Tätigkeit auf ein Konkurrenzunternehmen zu übertragen. Auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 1970 habe er sich zunächst selbst nicht berufen, obwohl ihm dieses alsbald bekannt geworden sei. Die Beklagten haben ferner die vom Kläger vorgelegten Abrechnungen bestritten und vorsorglich mit Gegenforderungen aufgerechnet.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger, der das Rechtsmittel zunächst in vollem Umfang eiigelegt und begründet, es dann aber teilweise zurückgenommen hat, den Klageantrag in Höhe von 26.000,— DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Juni 1971 weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen •
Entscheidungsgründe
I. Die Revision rügt, dem Berufungsurteil fehle ein den Anforderungen des § 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügender Tatbestand und es lasse eine eigene Entscheidung sbegründung im Sinne des § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vermissen. Ob diese Rügen begründet sind, braucht nicht entschieden zu werden, weil das angefochtene Urteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.
II, Das Berufungsgericht führt zur Frage der Sittenwidrigkeit des Vertrages vom 29. Juli 1968 im wesentlichen aus, der Vertrag sei in seinem Kern nicht als Pachtvertrag, sondern als Handelsvertretervertrag anzusehen; deshalb sei in den Beschränkungen, denen der Kläger unterworfen worden sei, keine sittenwidrige Knebelung zu erblicken. Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken. Der Kläger hatte entgegen § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB Geschäfte weder für die Beklagte zu 1 zu vermitteln noch in deren Namen abzuschließen. Gegenstand seiner Verpflichtungen war vielmehr, Geschäfte im eigenen Namen mit den Kunden abzuschließen und die in der
Erfassung von geschäftlichen Daten auf Lochkarten oder Magnetbändern bestehenden Dienstleistungen selbst, auf eigene Kosten und mit eigenen Angestellten zu erbringen. Hierbei trug er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts das volle geschäftliche Risiko. Es trifft auch nicht etwa zu, daß er, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, für seine Tätigkeit eine Vergütung von der Beklagten zu 1 erhalten habe. Wenn es in § 2 des Vertrages heißt, "der Pächter” erhalte 80 % des Umsatzes sofort nach Eingang der Rechnungsbeträge bei der Beklagten zu 1, so beruht das darauf, daß die Beklagte zu 1 die Rechnungserstellung und die Einziehung der Rechnungsbeträge für den Kläger übernahm und die diesem zustehenden Geschäftseinnahmen, gekürzt um eine Umsatzbeteiligung von 20 %9 abzuführen hatte. Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht davon ausgehen, der Vertrag sei im Kern ein Handelsvertretervertrag.
III. Die Sittenwidrigkeit des Vertrages kann nach dem Vortrag des Klägers in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt darin bestehen, daß der Kläger in seiner gewerblichen Tätigkeit und insbesondere seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit unzu demutbar beschränkt war (sittenwidrige Knebelung). Daneben kommt als Nichtigkeitsgrund in Betracht, daß ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestand. Dieses kann allerdings bei nicht vollständig vorliegendem Wuchertatbestand (§ 138 Abs. 2 BGB) die Annahme einer Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB allein nicht rechtfertigen. Anders kann es jedoch liegen, wenn zu dem objektiven Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung subjektive Umstände hinzukommen, die das Rechts-
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geschäft im ganzen als dem Anstandsgefühl zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1951, 397; LM Nr. 2 zu § 138 (Ba) BGB), wie insbesondere eine verwerfliche Gesinnung desjenigen Vertragspartners, der sich übermässige vertragliche Vorteile verschafft hat, wobei auf eine solche Gesinnung unter Umständen schon aus einem besonders groben Mißverhältnis geschlossen werden kann (vgl. BGH WM 1966, 832, 835; 1966, 1221, 1224). Außerdem kann ein Ungleichgewicht der beiderseitigen Verpflichtungen auch für die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Knebelung eines Vertragspartners Bedeutung erlangen. Jedenfalls kann die Frage, ob ein Vertrag gegen § 138 Abs. 1 BGB verstößt und unwirksam ist, in der Regel nicht ohne eingehende Prüfung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden; sie ist unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen beider Vertragspartner nach dem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Motiv und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter des Vertrages zu beurteilen (BGH IM Nr.
34 zu § 138 (Bb) BGB = NJW 1972, 1459). Das außerordentlich knapp gehaltene Berufungsurteil läßt die erforderliche Prüfung aller in Betracht kommenden Umstände vermissen. Es ist ersichtlich auch von dem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt, der Vertrag sei im Kern ein Handelsvertretervertrag, beeinflußt.
IV. Bedenken gegen die Wirksamkeit des vorliegenden Vertrages sind unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen Knebelung insbesondere daraus herzuleiten, daß der den Weisungen der Beklagten zu 1 unterworfene Kläger zwar das volle unternehmerische Risiko zu tragen, weitgehend aber nur die Stellung eines Filiallei-
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-liters hatte, ohne indessen einen Gehalts- oder sonstigen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 zu besitzen. Die Beklagte zu 1 verschaffte sich demgegenüber durch die Vereinbarung einer Umsatzbeteiligung von 20 % ein risikoloses Einkommen. Die von ihr nach § 8 zu erbringenden Unterstützungsleistungen, wie Rechnungserstellung und Durchführung des Mahnwesens, waren weitgehend vom Umsatz abhängig, während der Kläger erhebliche feste Kosten aufzuwenden hatte, die auch bei geringerem Auftragsbestand weiterliefen. Andere von der Beklagten zu 1 nach § 8 geschuldete Leistungen waren so wenig konkret gefaßt, daß der Kläger klagbare Ansprüche daraus mit Aussicht auf Erfolg kaum hätte herleiten können.
Auf ein erhebliches Mißverhältnis der beiderseitigen Verpflichtungen zu dem Nachteil des Klägers läßt ferner schließen, daß dieser, wie er behauptet hat und für das Revisionsverfahren unterstellt werden muß, keinen "lebenden Betrieb", sondern nur die von der Beklagten zu 1 selbst nur gemieteten und seit Monaten nicht mehr benutzten Geschäftsräume ohne Strom- und Telefonanschluß und nur mit einigen Tischen und Stühlen ausgestattet übernahm, er auch weder Geschäftsunterlagen noch einen Kundenstamm übergeben erhielt und somit genötigt war, die seit Monaten stilliegende Niederlassung erst wieder aufzubauen. Das mag dafür sprechen, daß auch ein Pachtverhältnis in Wirklichkeit nicht begründet wurde, sondern ein Vertrag eigener Art anzunehmen ist. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertrages legt diese Darstellung, mit der sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt hat, aber
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bereits nahe, daß eine Umsatzbeteiligung von 20 % eine übermäßig hohe Vergütung für die Leistungen der Beklagten zu 1 war, wenn man berücksichtigt, daß der Kläger -von den Anfangsmonaten abgesehen - zusätzlich zur Umsatzbeteiligung auch noch die Miete für die Geschäftsräume aufbringen mußte und es für derartige Unternehmen grundsätzlich gleichgültig erscheint, wo sich die Geschäftsräume befinden. Ob das Recht und die Pflicht des Klägers, den Firmennamen der Beklagten zu 1 zu führen (§ 3), eine so erhebliche, laufend zu erbringende Gegenleistung zu rechtfertigen vermochten, muß bezweifelt werden und ist jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht nicht geklärt.
Die Kündigungsregelung des Vertrages (§§ 2, 6) begünstigt einseitig die Beklagte zu 1. Während der Kläger an die vereinbarte Vertragszeit von 10 Jahren gebunden war, konnte die Beklagte zu 1 aus verhältnismässig geringem Anlaß, wie Zahlungsverzug von mehr als 8 Tagen und anderen zu ihren Gunsten sehr weit und auch unklar gefaßten Gründen ("wenn der Umsatz der Niederlassung und die Weiterführung geschäftsschädigend wirkt und der Pächter seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter, seinen steuerlichen Verpflichtungen einschließlich gesetzlicher Krankenkasse nicht oder nur unvollkommen nachkommt") fristlos kündigen. Zwar blieb dem Kläger das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde, da es bei Dauerschuldverhältnissen nicht vertraglich ausgeschlossen werden kann. Es sind aber bei auf lange Dauer abgeschlossenen Verträgen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH Warn 1963 Nr. 183), so daß der Kläger auch insoweit erheblich benachteiligt blieb.
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Als besonders drückend konnte sich das vereinbarte Wettbewerbsverbot (§ 7) auf dem verhältnismäßig engen Tätigkeitsbereich der Datenverarbeitung für den Kläger auswirken. Es sollte über die Vertragsbeendigung hinaus noch mindestens drei Jahre gelten und noch dazu nicht von der Zahlung einer KarrenzentSchädigung abhängig sein. Außerdem sollte im Falle eines Verstoßes des Klägers gegen das Verbot die in eine Darlehensvereinbarung mit dem Beklagten zu 3 umgewandelte Kaution von
50.000,— DM (§ 9 i. V. mit der Darlehensvereinbarung vom 29* Juli 1968) verfallen.
Vor allem ist für die Würdigung nach § 138 Abs. 1 BGB von Bedeutung, daß der Kläger behauptet und unter Beweis gestellt hat, die Konkurrenzverhältnisse in Berlin hätten kaum eine Kalkulation mit einem Reingewinn von 20 %9 geschweige mit einem höheren Gewinn zugelassen, so daß er nicht einmal die Umsatzbeteiligung von 20 % habe erwirtschaften können (Schriftsatz vom 8. Juni 1972 S. 6). Wird, wie für die Revisionsinstanz erforderlich, die Richtigkeit dieses Vortrages unterstellt und demgemäß der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt, daß der Kläger die Niederlassung - selbst bei Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft für das Geschäft - überhaupt nicht mit einem für ihn verbleibenden angenommenen wirtschaftlichen Ertrag betreiben konnte, dann ergibt sich bereits hieraus, daß die vereinbarte Umsatzvergütung übertrieben hoch bemessen und der Kläger jedenfalls in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beschränkt war.
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Mit der Erwägung des Berufungsgerichts, es habe im Risikobereich des Klägers gelegen, ob er einen Gewinn erwirtschafte oder nicht, läßt sich eine sittenwidrige Knebelung nicht ohne weiteres ausräumen. Zwar kann bei mit einem Risiko behafteten Geschäften die Anlegung eines weniger strengen Maßstabes geboten sein. Doch sind auch solche Geschäfte sittlich anstößig und nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn der einen wirtschaftlichen Erfolg erhoffende Vertragspartner durch die Vertragsgestaltung übermäßig belastet wird und ihm die zur Erzielung eines Erfolges erforderliche wirtschaftliche Bewegungsfreiheit schon aufgrund des Vertrages von vornherein genommen ist.
Auf den vom Landgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt, der Kläger habe als erfahrener Fachmann und Diplomvolkswirt voraussehen können, welches Risiko er einging, deshalb sei ihm gegenüber in bezug auf die Frage der Sittenwidrigkeit ein nicht so strenger Maßstab anzulegen, hat das Berufungsgericht nicht abgestellt. Es kann dieser Gesichtspunkt unter den hier in Rede stehenden Umständen allein auch nicht zur Verneinung der Sittenwidrigkeit führen. Dies gilt erst recht dann, wenn der Kläger, wie er behauptet und unter Beweis gestellt hat, bis zu dem Abschluß des Vertrages mit der Beklagten zu 1 eine rein technische Tätigkeit ausgeübt hat, irgendwelche kaufmännische Erfahrungen nicht besaß und sich hinsichtlich der Ertragsmöglichkeiten der Niederlassung BMHHi auf die Angaben der Beklagten zu 1 und ihrer Mitarbeiter verlassen mußte. In diesem Zusammenhang kann auch die Behauptung des Klägers erheblich sein, die Beklagte zu 1 habe die Niederlassung
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in BflIBB vor dem Vertragsabschluß mit ihm bereits einige Jahre durch einen Angestellten als Filialleiter betrieben und hierbei einen Verlust erlitten»
Denn sollte dies zutreffen, dann lag es im Erfahrungsbereich der Beklagten zu 1, den voraussichtlich erzielbaren Reingewinn abzuschätzen und hiernach ihre Umsatzbeteiligung zu bemessen«
Schließlich läßt der Umstand, daß der Kläger die Niederlassung BflHP 2 1/2 Jahre betrieb und sie erst dann zurückgab, nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß er den Vertrag selbst nicht für unerfüllbar und sittenwidrig gehalten habe oder arglistig handele, wenn er sich jetzt auf Sittenwidrigkeit berufe. Dem steht schon entgegen, daß der Kläger behauptet und unter Beweis gestellt hat, er habe sich alsbald von dem Vertrag lösen wollen, aber die Rechtsauskunft erhalten, daß dies im Hinblick auf die vereinbarten Bedingungen nicht möglich sei, und er von dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 1970 (8 U 124/70), das den Vertrag der Beklagten zu 1 mit einem anderen "Pächter” für sittenwidrig und unwirksam erklärte, erst Mitte Mai 1971 erfahren habe. Auch kann der Kläger noch darauf gehofft haben, einen ausreichenden wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.
V. Das Berufungsurteil mußte daher insoweit, als der Kläger den Klageanspruch weiterverfolgt, und im Kostenpunkt aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-
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rückverwiesen werden. Das Revisionsgericht hat nicht die Möglichkeit, eine abschließende Entscheidung zu treffen, weil weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Das gilt sowohl für den Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) wie für den Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens beim Vertragsabschluß oder vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB).
Das Berufungsgericht wird nunmehr den vom Kläger angetretenen Sachverständigenbeweis, er habe einen Ertrag unter den gegebenen Umständen überhaupt nicht erzielen und nicht einmal die Umsatzbeteiligung von 20 % erwirtschaften können, erheben müssen. Alsdann wird es die im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB gebotene Gesamtwürdigung, erforderlichenfalls nach Erhebung weiterer Beweise, vorzunehmen und zu prüfen haben, ob ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt. Dabei wird zu beachten sein, daß eine sittenwidrige Knebelung des . Klägers bei Berücksichtigung seines unter Beweis gestellten Vortrages weniger in seiner Weisungsgebundenheit zu liegen braucht - diese mag sich aus der Natur der vereinbarten Zusammenarbeit ergeben und deshalb gerechtfertigt sein - als vielmehr im wirtschaftlichen Ungleichgewicht des Vertrages und der damit zusammenhängenden Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Klägers begründet sein kann. Allein der Umstand, daß der Vertrag dem Kläger, wie er behauptet, kein wirtschaftliches Auskommen ließ, kann die Sittenwidrigkeit begründen (vgl. RG JW 1929, 3161; Soergel/Siebert BGB, 10. Aufl., § 138 Bern. 34).
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Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.
Krüger-Nieland Sprenkmann Merkel
Schönberg Schwerdtfeger