BGH · I ZR 127/72 vom 18.01.1974

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Leitsatz / Zusammenfassung

Oktober 1969 für den Auftrag, wobei sie - auf einem Briefbogen mit dem Aufdruck, sie arbeite nur nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen -auf Schwierigkeiten hinwies, die einer reibungslosen Durchführung des Auftrags noch entgegenstünden. Die Klägerin brachte das Gut zur Versendung und übermittelte dem Beklagten mit Schreiben vom 31. Dies gehe zu Lasten der Klägerin, weil sie die Transportversicherung vertragswidrig nur bis 30 Tage nach Ankunft der Sendung am Bestimmungsort abgeschlossen und ihn - den Beklagten - auch nicht auf den Ablauf des Versicherungsschutzes hingewiesen habe. Jedenfalls sei die Klägerin verpflichtet gewesen, sich nach dem Eintreffen der Sendung in Istanbul um das Gut zu kümmern und den Deckungsanspruch dem Transportversicherer gegenüber rechtzeitig geltend zu machen. der Frage, ob der Beklagte wegen des Transportschadens vom Käufer mit Erfolg auf Ersatz in Anspruch genommen werden könne, hafte die Klägerin auch deshalb, weil sie die Gewähr dafür übernommen habe, daß der Beklagte einen etwaigen Transportschaden in bestimmter Höhe von ihr ersetzt erhalte. Die Klägerin hat die Übernahme einer besonderen Gewähr bestritten und geltend gemacht, der Beklagte habe auf das Schreiben vom 18. Zudem habe der Beklagte keinen Schaden erlitten; er habe den Kaufpreis aufgrund des vom Käufer gestellten Akkreditivs vollständig erhalten und könne vom Käufer nicht auf Ersatz in Anspruch genommen werden, zu demal dieser eine eigene Transportversicherung abgeschlossen gehabt habe. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage richtete, zurückgewiesen. Das Berufungsgericht verneint eine vertragliche Haftung der Klägerin wegen Beschädigung des Gutes nach den §§ 407, 390 Abs. 1 HGB, weil dieser Anspruch selbst dann verjährt sei, wenn § 64 ADSp keine Anwendung finde. Die dann maßgebende einjährige Frist des § 4l4 Abs. 1 HGB habe mit der Ablieferung des Gutes an den Empfänger im Juni 1970 zu laufen begonnen und sei bei Erhebung der Widerklage Anfang November 1971 verstrichen gewesen. Sie will dies daraus herleiten, daß sich die Klägerin nach dem Eintreffen der Sendung in Istanbul entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung bewußt nicht um das Gut gekümmert und deshalb den Schaden, der auf dem Wege vom Dampfer ins Zollager eingetreten sein müsse, nicht verhindert habe. Es ist zwar offengeblieben, ob das Gut bereits bei der Entladung aus dem Schiff beschädigt gewesen ist oder ob die Schäden, wie die Revision geltend macht, auf dem Wege vom Dampfer ins Zollager eingetreten sind. Denn auch dann, wenn die Klägerin verpflichtet war, sich nach dem Eintreffen der Sendung in Istanbul um das Gut zu kümmern, kann hieraus nicht gefolgert werden, sie habe eine etwa auf dem Wege vom Dampfer zu dem Zollager eingetretene Beschädigung vorsätzlich herbeigeführt. Oktober 1969 dahin verstehen wolle, daß die Klägerin die Ware bis zur Übergabe an den Käufer zu versichern habe, dann sei diese Verpflichtung jedenfalls dadurch abgeändert worden, daß der Beklagte dem Inhalt der Versicherungspolice nicht widersprochen habe. Die Klägerin sei auch nicht etwa verpflichtet gewesen, für eine ordnungsgemäße Übergabe an den Empfänger zu sorgen. Zudem sei es fraglich, ob ihr nach Übersendung der Konnossemente an den Beklagten und Einlieferung des Gutes in das Zollager eine Übergabe der Ware an den Empfänger noch möglich oder zuzu demuten gewesen sei. Oktober 1969 ergibt zunächst, daß die Klägerin nicht nur die Versendung des Gutes nach Istanbul, sondern auch Mdie ordnungsgemäße Übergabe der Ware in Istanbul'1 übernommen hat. Gesamtpreise von ihr "ohne jegliche Debatte" ersetzt, dann erscheint es als ausgeschlossen, daß der Beklagte die Gefahr von Verlusten und Beschädigungen im Zollager selbst habe tragen wollen. Sie mag zwar der Meinung gewesen sein, daß die nach ihrer Darstellung für solche Transporte übliche Begrenzung des Versicherungsschutzes auf 30 Tage nach Ankunft am Bestimmungsort auch im vorliegenden Falle ausreiche, weil bis zu dem Ablauf des Versicherungsschutzes die Ware an den Käufer übergeben sein werde. Sie war aber nach den hier getroffenen besonderen Vereinbarungen gehalten, sich darum zu kümmern, ob die Auslieferung des Gutes an den Empfänger vor Ablauf der Versicherung erfolge, und dafür zu sorgen, daß dies nach Möglichkeit geschehe. Wenn die alsbaldige Übernahme der Ware durch den Käufer nicht zu erreichen war, mußte sie für eine Verlängerung des Versicherungsschutzes sorgen oder doch Jedenfalls den Beklagten recht' zeitig darauf hinweisen, daß eine Verlängerung erforderlich sei. Dies gilt umsomehr, als sie nach dem Bestätigungsschreiben des Beklagten nicht nur für eine Abdek-kung aller Risiken durch die Transportversicherung, sondern auch dafür zu sorgen hatte, daß der Beklagte im Schadensfälle Ersatz tatsächlich erhalte, die Ersatzansprüche gegen die Versicherung von ihr also auch rechtzeitig geltend gemacht werden mußten. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 37 ADSp führt in diesem Zusammenhänge nicht weiter, weil die von den Parteien getroffenen besonderen Vereinbarungen Jedenfalls den Vorrang haben. November 1969 die Versicherungspolice übersandt worden sei, aus der er habe ersehen können, daß der Versicherungsschutz auf 30 Tage nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort beschränkt war. Sollte das Berufungsgericht dahin zu verstehen sein, der Beklagte habe deshalb widersprechen müssen, weil er aus dem Schreiben der Klägerin habe ersehen können, daß diese die mit ihr getroffenen Vereinbarungen anders auslege als er selbst, so könnte dem ebenfalls nicht zugestimmt werden; denn der Beklagte konnte die Mitteilung der Klägerin auch dahin verstehen, sie halte eine Versicherung des Gutes für den angegebenen Zeitraum zunächst für aus- Die Klägerin wird auch nicht etwa dadurch entlastet, daß sie hätte annehmen können, sie habe mit der Übersendung der Versicherungspolice und den in dem Schreiben vom 18. Dies gilt selbst dann nicht, wenn sie, wie sie behauptet hat, den Reedereiagenten in Istanbul angewiesen hat, den Empfänger der Sendung alsbald von der Einlieferung des Gutes in das Zollager zu unterrichten, und der Reedereiagent dem auch nachgekommen ist. Oktober 1969 getroffenen Vereinbarungen gingen erheblich weiter, und sie konnte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt weder aufgrund des Schweigens des Beklagten zu dem Schreiben vom 18. Der Klägerin fällt weiterhin zur Last, daß sie sich nicht um den Zustand des Gutes kümmerte, nachdem es in das Zollager eingeliefert worden war. Juni 1970, auf das sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich bezieht, durchaus die Möglichkeit offen, daß die Ware auf dem Transport vom Schiff in das Zollager beschädigt worden sein kann. Die Klägerin hätte daher einen Verlust des Deckungsanspruchs gegen den Transportversicherer möglicherweise auch dadurch verhindern können, daß sie sich, wie es ihre Pflicht war, um den Zustand des Gutes nach seinem Eintreffen im Zollager alsbald kümmerte und die rechtzeitige Schadensmeldung an die Versicherung veranlaßte. August 1969, auf den sich das Berufungsgericht für seine Auffassung beruft, hat demgegenüber kaum noch Gewicht, zu demal Hinweise auf Allgemeine Geschäftsbedingungen in Schriftstücken, die nicht dem Vertragsabschluß dienen, grundsätzlich unbeachtlich sind (vgl. Vor allem aber spricht gegen eine stillschweigende "Unterwerfung” des Beklagten unter die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, daß er bestrebt war, von jeglicher Schadenshaftung freigestellt zu werden, und dies in seinem Bestätigungsschreiben vom 24.

Schlagwörter

ZollagerBerufungsgerichtGutSchreibenKlägerinWareSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 127/72 URTEIL Verkündet am 18. Januar 1974 Zug, JustizoberSekretär als llrkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Richard A. Landstraße Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Firma & MüflH GmbH, Hof, U—— Weg fl|, vertreten durch ihre Geschäftsführer Edmund Speditionskaufmann in Hof, Werner MüBi, Speditionskaufmann in Hof und Rolf Bankkaufmann in Hof, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 1 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdt-feger für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 28. Juni 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte betreibt ein Unternehmen für elektro-und lichttechnische Anlagen. Er erteilte der Klägerin, einer Speditionsfirma, in den Jahren 1969 und 1970 drei Aufträge zur Versendung von Teilen für Flutlichtanlagen ins Ausland. Einen dieser Aufträge bestätigte er der Klägerin mit Schreiben vom 24. Oktober 1969 wie folgt: "... Sie übernehmen den Transport der Ihnen telefonisch am 22.10. und 23.10.69 mitgeteilten Ware, die für das ... Stadion in Istanbul bestimmt ist und gewährleisten, daß alle Dokumente und Erfordernisse des Ihnen überreichten Akkreditivs so erfüllt sind, daß die ... Bank bei Vorlage der Dokumente sofort und ohne Beanstandung DM 146 140,— zahlt. Sie beachten die Bestimmungen des Akkreditivs insgesamt und sorgen für die ordnungsgemäße Übergabe der Ware in Istanbul. ... Obwohl es im Akkreditiv (irrtümlich) heißt, daß die Ware vom Empfänger versichert ist, wird vollkommen unabhängig davon vereinbarungsgemäß die Ware zu dem Wert gegen alle Risiken versichert, wie er nachstehend aufgeführt ist. ... Sie gewähn leisten, daß im Schadensfälle, bei Verlust oder Teilverlust usw. wir daher ohne jegliche Debatte von Ihnen die vorgenannten eingesetzten Stückpreise bzw. Gesamtpreise jeweils ersetzt bekommen. ... Wir vertrauen auf die zugesagte, beanstandungsfreie Erledigung des Gesamttransportes und aller damit zusammenhängenden Dinge. ...'* Die Klägerin bedankte sich mit Schreiben vom 25. Oktober 1969 für den Auftrag, wobei sie - auf einem Briefbogen mit dem Aufdruck, sie arbeite nur nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen -auf Schwierigkeiten hinwies, die einer reibungslosen Durchführung des Auftrags noch entgegenstünden. Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 29. Oktober 1969, er könne das Schreiben der Klägerin vom 25. Oktober 1969 nicht anerkennen; ausschlaggebend sei einzig und allein die Auftragsvereinbarung mit der schriftlichen Bestätigung. Die Klägerin brachte das Gut zur Versendung und übermittelte dem Beklagten mit Schreiben vom 31. Oktober 1969 die Konnossemente. Die Transportversicherung schloß sie bis 30 Tage nach Ankunft der Sendung am Bestimmungsort ab. Mit Einschreiben vom 18. November 1969 übersandte sie dem Beklagten die Transportversicherungspolice mit den Versicherungsbedingungen. Der Beklagte hat den Empfang dieses Schreibens bestritten. Am 8. Dezember 1969 traf das Gut im Hafen von Istanbul ein. Es wurde hier in das Zollager eingeliefert. Die Auslieferung an den Empfänger erfolgte im Juni 1970. Hierbei wurden laut Bericht der Havarie-Kommission Gantenbein und Cie. vom 6. Juli 1970 erhebliche Schäden an der Verpackung und am Gut festgestellt. Der Transportversicherer lehnte die Deckung des Schadens mit Schreiben an die Klägerin vom 21. Juli 1970 ab, wovon der Beklagte durch Schreiben der Klägerin vom 14. August 1970 unterrichtet wurde. Mit der am 1. November 1971 eingereichten und der Klägerin am 4. November 1971 zugestellten Widerklage, die allein Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist, hat der Beklagte Ersatz des Transportschadens von der Klägerin gefordert. Es seien, so hat er behauptet, zwei Lampen im Werte von zusammen 651 DM und 108 Spiegel im Werte von 37 098 DM zerbrochen gewesen. Der Käufer, der selbst keine Transportversicherung abgeschlossen habe, verlange Ersatz dieses Schadens von ihm. Dies gehe zu Lasten der Klägerin, weil sie die Transportversicherung vertragswidrig nur bis 30 Tage nach Ankunft der Sendung am Bestimmungsort abgeschlossen und ihn - den Beklagten - auch nicht auf den Ablauf des Versicherungsschutzes hingewiesen habe. Jedenfalls sei die Klägerin verpflichtet gewesen, sich nach dem Eintreffen der Sendung in Istanbul um das Gut zu kümmern und den Deckungsanspruch dem Transportversicherer gegenüber rechtzeitig geltend zu machen. Der Schaden sei beim Eintreffen der Ware im Zollager bereits entstanden und auch erkennbar gewesen. Unabhängig vom Abschluß einer Transportversicherung und unabhängig von der Frage, ob der Beklagte wegen des Transportschadens vom Käufer mit Erfolg auf Ersatz in Anspruch genommen werden könne, hafte die Klägerin auch deshalb, weil sie die Gewähr dafür übernommen habe, daß der Beklagte einen etwaigen Transportschaden in bestimmter Höhe von ihr ersetzt erhalte. Die Klägerin hat die Übernahme einer besonderen Gewähr bestritten und geltend gemacht, der Beklagte habe auf das Schreiben vom 18. November 1969, das ihm jedenfalls zugegangen sei, geschwiegen und damit die abgeschlossene Transportversicherung als vertragsgemäß anerkannt. Zur Nachschau in Istanbul sei sie nicht verpflichtet und wegen der Weiterleitung der Konnossemente an den Empfänger auch nicht in der Lage gewesen. Zudem habe der Beklagte keinen Schaden erlitten; er habe den Kaufpreis aufgrund des vom Käufer gestellten Akkreditivs vollständig erhalten und könne vom Käufer nicht auf Ersatz in Anspruch genommen werden, zu demal dieser eine eigene Transportversicherung abgeschlossen gehabt habe. Die Klägerin hat sich ferner auf den Haftungsausschluß der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen berufen und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage richtete, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Widerklageantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. 1 Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht verneint eine vertragliche Haftung der Klägerin wegen Beschädigung des Gutes nach den §§ 407, 390 Abs. 1 HGB, weil dieser Anspruch selbst dann verjährt sei, wenn § 64 ADSp keine Anwendung finde. Die dann maßgebende einjährige Frist des § 4l4 Abs. 1 HGB habe mit der Ablieferung des Gutes an den Empfänger im Juni 1970 zu laufen begonnen und sei bei Erhebung der Widerklage Anfang November 1971 verstrichen gewesen. Die Revision macht demgegenüber geltend, auch § 4l4 Abs. 1 HGB sei nicht anwendbar, weil die Klägerin die Beschädigung des Gutes vorsätzlich herbeigeführt habe (§ 414 Abs. 4 HGB). Sie will dies daraus herleiten, daß sich die Klägerin nach dem Eintreffen der Sendung in Istanbul entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung bewußt nicht um das Gut gekümmert und deshalb den Schaden, der auf dem Wege vom Dampfer ins Zollager eingetreten sein müsse, nicht verhindert habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar offengeblieben, ob das Gut bereits bei der Entladung aus dem Schiff beschädigt gewesen ist oder ob die Schäden, wie die Revision geltend macht, auf dem Wege vom Dampfer ins Zollager eingetreten sind. Dies kann aber auf sich beruhen. Denn auch dann, wenn die Klägerin verpflichtet war, sich nach dem Eintreffen der Sendung in Istanbul um das Gut zu kümmern, kann hieraus nicht gefolgert werden, sie habe eine etwa auf dem Wege vom Dampfer zu dem Zollager eingetretene Beschädigung vorsätzlich herbeigeführt. Auch sonst lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Punkte keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen. II. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Klägerin hafte nicht aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, das Gut bis zur Auslieferung an den Käufer zu versichern. Es fehle insoweit an einer bestimmten Weisung des Beklagten an die Klägerin. Außerdem müsse sich der Beklagte zu demindest so behandeln lassen, als ob ihm die zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes bekannt geworden und er damit einverstanden gewesen sei. Die Klägerin habe ihm durch eingeschriebenen Brief vom 18. November 1969 die Versicherungspolice mit den Versicherungsbedingungen übersandt. Dieser Brief sei dem Beklagten am 20. November 1969 zugegangen, wie eine Auskunft des Postamtes ergeben habe. Wenn man das Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 24. Oktober 1969 dahin verstehen wolle, daß die Klägerin die Ware bis zur Übergabe an den Käufer zu versichern habe, dann sei diese Verpflichtung jedenfalls dadurch abgeändert worden, daß der Beklagte dem Inhalt der Versicherungspolice nicht widersprochen habe. Anhaltspunkte dafür, daß das Gut vor Ablauf der Versicherungszeit beschädigt worden sei, bestünden nicht. Die Klägerin sei auch nicht etwa verpflichtet gewesen, für eine ordnungsgemäße Übergabe an den Empfänger zu sorgen. Die Parteien hätten die Anwendung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen stillschweigend vereinbart, woraus zu entnehmen sei, daß die Klägerin keine über § 37 ADSp hinausgehende Verpflichtungen habe übernehmen wollen. Zudem sei es fraglich, ob ihr nach Übersendung der Konnossemente an den Beklagten und Einlieferung des Gutes in das Zollager eine Übergabe der Ware an den Empfänger noch möglich oder zuzu demuten gewesen sei. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 1. Die Frage, ob die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf 30 Tage nach Ankunft der Sendung am Bestimmungsort im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen steht, kann nur aufgrund einer Auslegung dieser Vereinbarungen entschieden werden. Dies hat das Berufungsgericht verkannt. Auszugehen ist insoweit vom Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 24. Oktober 1969, dem die Klägerin nicht widersprochen hat. Das Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 24. Oktober 1969 ergibt zunächst, daß die Klägerin nicht nur die Versendung des Gutes nach Istanbul, sondern auch Mdie ordnungsgemäße Übergabe der Ware in Istanbul'1 übernommen hat. Wenn das Berufungsgericht meint, mit der Übergabe in Istanbul könne auch die Einlieferung des Gutes in das dortige Zollager gemeint gewesen sein, so fehlt es dafür an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Zieht man in Betracht, wie sorgsam der Beklagte darauf bedacht war, die Einzelheiten des Transports, der Versicherung, der Vorlage der Dokumente zur Einlösung des Akkreditivs und der ihm entstehenden Kosten zu regeln, und daß die Klägerin "gewährleistete", der Beklagte erhalte im Schadensfälle die eingesetzten Stück- bzw. Gesamtpreise von ihr "ohne jegliche Debatte" ersetzt, dann erscheint es als ausgeschlossen, daß der Beklagte die Gefahr von Verlusten und Beschädigungen im Zollager selbst habe tragen wollen. Da andererseits nach dem Bestätigungsschreiben des Beklagten wie nach dem Schreiben der Klägerin vom 25. Oktober 1969 anzunehmen ist. daß die Freistellung des Beklagten von Jeglicher Schadenshaftung durch den Abschluß einer Transportversicherung erreicht werden sollte, erscheint es als zwingend, daß die Klägerin verpflichtet war, die Ware bis zur Übergabe an den Käufer zu versichern. Sie mag zwar der Meinung gewesen sein, daß die nach ihrer Darstellung für solche Transporte übliche Begrenzung des Versicherungsschutzes auf 30 Tage nach Ankunft am Bestimmungsort auch im vorliegenden Falle ausreiche, weil bis zu dem Ablauf des Versicherungsschutzes die Ware an den Käufer übergeben sein werde. Sie war aber nach den hier getroffenen besonderen Vereinbarungen gehalten, sich darum zu kümmern, ob die Auslieferung des Gutes an den Empfänger vor Ablauf der Versicherung erfolge, und dafür zu sorgen, daß dies nach Möglichkeit geschehe. Wenn die alsbaldige Übernahme der Ware durch den Käufer nicht zu erreichen war, mußte sie für eine Verlängerung des Versicherungsschutzes sorgen oder doch Jedenfalls den Beklagten recht' zeitig darauf hinweisen, daß eine Verlängerung erforderlich sei. Dies gilt umsomehr, als sie nach dem Bestätigungsschreiben des Beklagten nicht nur für eine Abdek-kung aller Risiken durch die Transportversicherung, sondern auch dafür zu sorgen hatte, daß der Beklagte im Schadensfälle Ersatz tatsächlich erhalte, die Ersatzansprüche gegen die Versicherung von ihr also auch rechtzeitig geltend gemacht werden mußten. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 37 ADSp führt in diesem Zusammenhänge nicht weiter, weil die von den Parteien getroffenen besonderen Vereinbarungen Jedenfalls den Vorrang haben. 10 - 2. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß dem Beklagten mit Einschreiben vom 18. November 1969 die Versicherungspolice übersandt worden sei, aus der er habe ersehen können, daß der Versicherungsschutz auf 30 Tage nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort beschränkt war. Insoweit bestehen bereits Bedenken, ob aus der Mitteilung des Postamtes, dieses Schreiben sei postordnungsgemäß ausgehändigt worden, auf einen Zugang des Schreibens im Sinne von § 130 BGB geschlossen werden kann. Die Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels würde bei Abwesenheit des Beklagten oder eines empfangsberechtigten Vertreters jedenfalls nicht ohne weiteres genügen (vgl. BAG NJW 63, 554; BGH VersR 1971, 262). Außerdem hatte der Beklagte bereits bei einem Telefongespräch vom 2. Februar 1970 - als er vom Schaden noch keine Kenntnis hatte - erklärt, er sei nicht im Besitz der Versicherungspolice. Aber selbst wenn ein Zugang des Schreibens anzunehmen wäre, könnte aus dem Schweigen des Beklagten auf die Übersendung der Versicherungspolice nicht auf dessen Zustimmung zu dem Inhalt der Police geschlossen werden, wenn dies eine Vertragsänderung bedeuten würde. Als kaufmännisches Bestätigungsschreiben, bei dem die widerspruchslose Entgegennahme in der Regel als Zustimmung gilt, kann das Schreiben der Klägerin vom 18. November 1969 nicht angesehen werden. Sollte das Berufungsgericht dahin zu verstehen sein, der Beklagte habe deshalb widersprechen müssen, weil er aus dem Schreiben der Klägerin habe ersehen können, daß diese die mit ihr getroffenen Vereinbarungen anders auslege als er selbst, so könnte dem ebenfalls nicht zugestimmt werden; denn der Beklagte konnte die Mitteilung der Klägerin auch dahin verstehen, sie halte eine Versicherung des Gutes für den angegebenen Zeitraum zunächst für aus- 11 reichend, werde aber doch, wie vereinbart, für eine Abdeckung aller Risiken und die rechtzeitige Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegen den Transportversicherer sorgen. Sonstige Umstände, die es rechtfertigen könnten, das Schweigen des Beklagten als Zustimmung zu einer von der Klägerin vorgeschlagenen Vertragsänderung aufzufassen, sind nicht festgestellt. Deshalb greift der Grundsatz ein, daß Schweigen auch im kaufmännischen Verkehr nicht ohne weiteres als Zustimmung gilt. 3. Die Klägerin wird auch nicht etwa dadurch entlastet, daß sie hätte annehmen können, sie habe mit der Übersendung der Versicherungspolice und den in dem Schreiben vom 18. November 1969 gegebenen Empfehlungen das ihrerseits Erforderliche getan. Dies gilt selbst dann nicht, wenn sie, wie sie behauptet hat, den Reedereiagenten in Istanbul angewiesen hat, den Empfänger der Sendung alsbald von der Einlieferung des Gutes in das Zollager zu unterrichten, und der Reedereiagent dem auch nachgekommen ist. Denn die am 24. Oktober 1969 getroffenen Vereinbarungen gingen erheblich weiter, und sie konnte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt weder aufgrund des Schweigens des Beklagten zu dem Schreiben vom 18. November 1969 noch aus sonstigen Gründen annehmen, daß sich hieran etwas geändert habe. 4. Der Klägerin fällt weiterhin zur Last, daß sie sich nicht um den Zustand des Gutes kümmerte, nachdem es in das Zollager eingeliefert worden war. Wenn das Berufungsgericht hierzu ausführt, es fehle an Anhaltspunkten dafür, daß die Ware damals bereits 12 - beschädigt gewesen sei, übersieht es, daß nach dem Bericht der Havarie-Kommission Gantenbein und Cie. vom G. Juli 1970 das Zollager die 32 Verschläge nur unter Vorbehalt angenommen hatte. Außerdem hat die Beklagte unter Beweis gestellt, daß die Schäden damals bereits festgestellt und in den Büchern des Zollamtes vermerkt gewesen seien. Auch läßt das Schreiben des Reedereiagenten an den Empfänger der Ware vom 24. Juni 1970, auf das sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich bezieht, durchaus die Möglichkeit offen, daß die Ware auf dem Transport vom Schiff in das Zollager beschädigt worden sein kann. Die Klägerin hätte daher einen Verlust des Deckungsanspruchs gegen den Transportversicherer möglicherweise auch dadurch verhindern können, daß sie sich, wie es ihre Pflicht war, um den Zustand des Gutes nach seinem Eintreffen im Zollager alsbald kümmerte und die rechtzeitige Schadensmeldung an die Versicherung veranlaßte. III. Auf die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen kann sich die Klägerin demgegenüber nicht mit Erfolg berufen. Hierbei handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nur durch besondere Vereinbarung - ausdrücklich oder stillschweigend -Vertragsinhalt werden können (vgl. BGHZ 17, 1, 2; 33, 216, 218). Im Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 24. Oktober 1969, das die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat (vgl. BGH NJW 1964, 589; 1591), ist davon nicht die Rede. Auch hat der Beklagte dem Schreiben der Klägerin vom 25. Oktober 1969 mit dem vorgedruckten Hinweis auf die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen unver- züglich widersprochen. Der Hinweis auf die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen in einer früheren Rechnung der Klägerin vom 4. August 1969, auf den sich das Berufungsgericht für seine Auffassung beruft, hat demgegenüber kaum noch Gewicht, zu demal Hinweise auf Allgemeine Geschäftsbedingungen in Schriftstücken, die nicht dem Vertragsabschluß dienen, grundsätzlich unbeachtlich sind (vgl. RGRK HGB, 3. Aufl., § 413 Anh. I ADSp Vorbem. III 2 Anm. 6). Vor allem aber spricht gegen eine stillschweigende "Unterwerfung” des Beklagten unter die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, daß er bestrebt war, von jeglicher Schadenshaftung freigestellt zu werden, und dies in seinem Bestätigungsschreiben vom 24. Oktober 1969 auch unmißverständlich zu dem Ausdruck brachte. Danach sind jedenfalls die Haftungsbeschränkungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen insoweit, als die Erfüllung der hier in Rede stehenden Vereinbarungen in Frage steht, als abbedungen anzusehen. Dasselbe gilt von der kurzen Verjährung der Ansprüche gegen den Spediteur nach § 64 ADSp, da sich der Beklagte auch dieser Beschränkung ersichtlich nicht unterwerfen wollte. Somit greift auch die von der Klägerin erhobene Verjährungseinrede nicht durch (§ 195 BGB). IV. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Eine abschließende Entscheidung ist dem Revisionsgericht nicht möglich, weil jedenfalls noch geklärt werden muß, ob dem Beklagten der behauptete Schaden entstanden ist. Die Sache war daher unter Aufhebung des Beru- fungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat. Krüger-Nieland Alff Merkel Schönberg Schwerdtfeger