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I ZR 127/60
Verkündet am 28. November 1961 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2427 067
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Theodor V^^Bin BflMB Mtetraße
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
die Pinna GmbH Hauptniederlassung in
vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Ing. Kurt
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h.c. Wilde und der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Br. Löscher, Br. Spengler und Ebel
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Zwischenurteil der 15* Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 27. Juli I960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die ihren Sitz in Mat nach
ihrem Klagevortrag die Endverkaufspreise der von ihr hergestellten, im Klagantrag näher bezeichneten Trockenrasierer gebunden, die Preisbindung bei dem Bundeskartellamt angemeldet und die von ihr direkt belieferten Groß- und Einzelhändler davon benachrichtigt; sie liefert nach ihrem Vortrag preisgebundene Trockenrasierer nur noch an Abnehmer, die einen Revers unterzeichnet haben, und läßt die Preisbindung von ihren Filialen laufend überwachen.'Sie behauptet, daß der in ansässige Beklagte, der von ihr nicht beliefert werde, ihre preisgebundenen Trockenrasierer weit unter den gebundenen Preisen anbiete und verkaufe. Sie erblickt darin einen Verstoß gegen § 1 UWG und zugleich gegen §§ 823, 826 BGB.
Auf Grund dieses Vortrags erwirkte die Klägerin zunächst bei dem Landgericht Hamburg am 26. April I960 eine einstweilige Verfügung (15 Q 155/60), durch die dem Beklagten verboten wurde, die Trockenrasierer der Klägerin unter den von ihr festgesetzten Preisen anzubieten und zu verkaufen. Der Beklagte erhob daraufhin gegen die Klägerin bei dem Landgericht Bochum eine am 24. Mai I960 dort eingegangene und der Klägerin am 31. Mai I960 zugestellte Klage (9 HO 53/60), mit der er die Feststellung begehrt, daß er nicht verpflichtet sei, die von der Klägerin (dortigen Beklagten) festgesetzten Endverbraucherpreise für ihre Trockenrasierer einzuhalten.
Die Klägerin ihrerseits hat sodann bei dem Landgericht Hamburg die hier in Rede stehende, am 23. Juni I960 bei Gericht eingegangene und am 28. Juni I960 dem Beklagten zugestellte Klage erhoben mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, bei Meldung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe
oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Philips-Trockenrasierer 120 S, 120 M und 120 H unter dem von der Klägerin festgesetzten Preis
- zur Zeit DM 59- — , DM 64,50 sowie DM 57.----
anzubieten und zu verkaufen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat in erster Linie die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Hamburg und die 'Einrede der Hechtshängigkeit erhoben.
Durch das hier angefochtene Zwischenurteil vom 27. Juli I960 hat das Landgericht Hamburg die Einreden der örtlichen Unzuständigkeit und der Hechtshängigkeit verworfen.
Der Beklagte hat dagegen mit Zustimmung der Klägerin Sprungrevision eingelegt. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Inzwischen hat das Landgericht Bochum in dem dort anhängi gen Rechtsstreit durch Urteil vom 8. Februar 196i die vom Beklagten (dortigem Kläger) begehrte negative Feststellung getroffen. Die Klägerin (dortige Beklagte) hat dagegen bei dem Oberlandesgericht Hamm Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Entscheidungsgründe:
Das Landgericht Hamburg erachtet sich für örtlich zuständig, weil die Klage nicht nur auf § 1 UWG, sondern - unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in -einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - auch .auf § 823 Abs. 1 BGB gestütat sei, das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsgut - der Gewerbebetrieb der Klägerin - an ihrem Sitz in H|HMRver-
letzt sei und der Klägerin daher neben dem für eine Klage aus § 1 UWG in Betracht kommenden ausschließlichen Gerichts« stand des § 24 UWG (gewerbliche Niederlassung des Beklagten, hier also Bochum) der Gerichtsstand des § 32 ZPO (Ort der Begehung der unerlaubten Handlung, hier also Hamburg) zur Wahl stehe. Die Einrede der Rechtshängigkeit sieht das Landgericht deshalb nicht als begründet an, weil der Streitgegenstand der vor dem Landgericht Bochum erhobenen negativen Feststellungsklage nicht mit dem Streitgegenstand der vor dem Landgericht Hamburg erhobenen Leistungsklage identisch sei; denn die Klägerin erhalte, wenn die gegen sie erhobene Feststellungsklage abgewiesen werde, damit noch nicht den von ihr begehrten Vollstreckungstitel. Der Klägerin fehle, wie das Landgericht weiter ausführt, für ihre Leistungsklage auch nicht das Rechts-schutzbedürfnis; da der Beklagte offenbar bestreiten wolle, daß die Preisbindung der Klägerin rechtswirksam sei, könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er, falls seine negative Feststellungsklage abgewiesen wird, die Preisbindung einhalten werde; auch müsse der Klägerin die Möglichkeit gegeben werden, durch ein ünterlassungsurteil ihre Ansprüche durchzusetzen; die einstweilige Verfügung vom 26. April I960 gebe ihr keine genügende Sicherung, da es sich dabei nur um eine vorläufige Regelung handele. •
Der hiergegen gerichteten Sprungrevision des Beklagten mußte der Erfolg versagt bleiben.
1. Ob das Landgericht Hamburg sich zu Recht oder zu Unrecht für örtlich zuständig erachtet hat, ist hier nicht zu beurteilen. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche kann nach § 549 Abs. 2 ZPO die Revision - ebenso wie nach § 512 a ZPO die Berufung - nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe. Das gilt namentlich auch dann, wenn - wie hier - das Gericht der unteren Instanz seine Örtliche Zuständigkeit durch Verwerfung der Einrede der Örtlichen Unzuständig-
keit mittels eines Zwischenurteils nach § 275 i.V.m. § 274
Abs. 2 Nr. 1 ZPO bejaht hat (vergl. RGZ 110, 56, 58 f zu
§ 512 a ZPO). Eine Berufung oder Revision, die sich gegen
ein Zvdschenurteil richtet, durch das lediglich die Einrede
der örtlichen Unzuständigkeit verworfen worden ist, muß daher
an sich als unzulässig verworfen werden (BGH NJW 1953, 222
Nr. . 11). Im Streitfall allerdings wurde die Revision im Übrigei
gleichwohl zulässig sein, da durch das angefochtene Urteil*
zugleich auch die Einrede der Rechtshängigkeit verworfen und
die Revision insoweit, wie noch ausgeführt wird, statthaft ist
Ob in einem solchen Pall die Revision, soweit sie sich gegen
die Verwerfung der Einrede der Unzuständigkeit richtet, als
unzulässig zu verwerfen und als unbegründet zurückzuweisen
«
wäre, kann hier unerörtert bleiben. Denn weil im Streitfall die Revision in der schriftlichen Revisionsbegründung unter Hinweis auf § 549 Abs. 2 ZPO selbst eingeräumt hat, daß ihr die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit versagt sei, muß ihr Antrag, obwohl er seinem Wortlaut nach auf Aufhebung des gesamten Zwischenurteils gerichtet ist, einschränkend dahin ausgelegt werden, daß das Zwischenurteil, soweit darin die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen worden ist, nicht angefochten und insoweit auch nicht seine Aufhebung begehrt wird. Die'iron der Revision in der mündlichen Revisions Verhandlung aufgeworfene Präge, ob § 549 Abs. 2 ZPO mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar sei, ist zu bejahen (vgl. BGH IM Nr. 71 zu UWG § 1 - Italienische Note -, insoweit in GRUB 1959» 138 nicht abgedruckt, und BGHZ 24, 47^ 49 ff).
2. Ob das Landgericht die Einrede der Rechtshängigkeit zu Recht verworfen hat, ist hier nachzuprüfen. Die Bestimmung des § 566 a Abs. 3 ZPO, nach der eine Sprungrevision nicht auf llängel des Verfahrens gestützt werden kann, steht dem nicht entgegen, da es sich bei dem Einwand der Rechtshängigkeit um einen auch in der Revisions ins tanz von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkt handelt (vergl. RGZ 160, 338,
1
344 f; BGH NJW 1952, 1375 Hr. 9, insoweit in BGHZ 7, 268 nicht abgedruckt j Stein-Jonas-Schönke-Pohle ZPO 18. Aufl.
§ 566 a Aron. IV 1; Hosenberg Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 140 I 3 S. 696).
Daß das Landgericht die Einrede der Rechtshängigkeit nicht als begründet erachtet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte begehrt mit seiner vor dem Landgericht Bochum erhobenen Klage lediglich die Feststellung, daß er die von der Klägerin festgesetzten Endverbraucherpreise für ihre Trockenrasierer nicht einzuhalten brauche, oder - m.a.W. daß ihm die Klägerin nicht verbieten könne, ihre Trockenrasie-rer unter den von ihr festgesetzten Endverbraucherpreisen zu vertreiben, - die Klägerin dagegen begehrt mit ihrer vor dem Landgericht Hamburg erhobenen Klage die über die bloße Feststellung dieses streitigen Rechtsverhältnisses hinausgehende, die zwangsweise Durchsetzung ihres Anspruchs ermöglichende Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung des Vertriebs ihrer Trockenrasierer unter den von ihr festgesetzten Preisen. Da der Klagantrag bei der Klage der Klägerin ein anderer ist als bei der des Beklagten, der Streitgegenstand der beiden Klagen also nicht derselbe ist, und da ferner das Klagebegehren der Klägerin über das hinausgeht, was sie mit der Abweisung der Klage des. Beklagten erreichen könnte, fehlt« es an den in § 263 Abs. 2 Hr. 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen für die hier vom Beklagten erhobene Einrede der Rechtshängigkeit. Daß gegenüber einer Leistungsklage die zuvor vom beklagten Anspruchsgegner rechtshängig gemachte negative Feststellungsklage nicht die Einrede der Rechtshängigkeit zu begründen vermag, ist auch die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vergl. u.a. RGZ 71, 68, 73 f;
RG DR 1939, 1914 Hr. 3; Stein-Jonas aaO § 263 Aron. XII 3 c $ Baumbach/lauterbach ZPO 26. Aufl. § 263 Anm. 3 B; Rosenberg aaO § 98 II 3 S. 483? vgl. auch BGHZ 7, 268, 271 für die positive Feststellungsklage).
3. Was die Revision hiergegen vorbringt, betrifft nicht die Präge, ob der in Hamburg erhobenen Klage der Klägerin wegen der vom Beklagten in Bochum erhobenen Klage die Einrede der Rechtshängigkeit im Sinne der §§ 263 Abs. 2 Hr. 1, 274 Abs. 2 Kr. 4 ZPO entgegengehalten werden kann, sondern die davon zu unterscheidende Präge, ob im Hinblick auf die Klage des Beklagten der Klägerin für ihre Klage das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen ist. Die Revision entnimmt den Entscheidungen des Reichsgerichts in JW 1936, 3185 Hr. 10 (vgl. auch RGZ 151, 65) und den Entscheidungen des erkennenden Senat in BGHZ 18, 22, 41 f und BGHZ 28, 203, 207, daß für eine Peat-stellungsklage, soweit eine darüber hinausgehende Leistungsklage erhoben ist, zwar in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, daß eine Peststellungsklage aber trotz späterer Erhebung der Leistungsklage bei Vorliegen besonderer Umstände auch zulässig bleiben könne. Sie meint, solche besonderen Umstände lägen hier bezüglich der vom Beklagten erhobenen Peststellungsklage vor$ weil diese Klage der Beschleunigung diene und sich der Entscheidungsreife nähere, die Klägerin durch die von ihr erwirkte einstweilige Verfügung vorläufig geschützt sei und die Hauptsache, wenn sie sie gleichwohl habe anhängig machen wollen, im Wege der Widerklage gegen die Peststellungsklage anhängig Machen könne. Sie folgert hieraus, daß es umgekehrt der Unterlassungsklage der Klägerin am Rechts schutzbedürfnis fehle, weil anzunehmen sei, daß der Beklagte, falls seine negative Peststellungsklage abgewiesen wird, dem auch ohne Verurteilung zur Unterlassung Rechnung tragen werde, und weil es ein Rechtsmißbrauch sei, daß die Klägerin trotzdeii eine weitere Klage, und zwar nicht eine Widerklage im selben Prozeß, sondern eine selbständige Klage und zudem bei einem nach Auffassung der Revision örtlich nicht zuständigen Gericht erhoben habe.
Hit diesen Ausführungen kann die Revision schon deshalb nicht gehört werden, weil Gegenstand der Prüfung durch das Revisionsgericht hier nur die vom Landgericht ausgesprochene
Verwerfung der Einrede der Rechtshängigkeit, nicht die darüber hinausgehende Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage der Klägerin ist. Das Landgericht hat sich zwar in den Gründen seines Urteils auch mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses befaßt, und auch das nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt, ob das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sei, wenn davon ausgegangen werden könne, daß der Beklagte einem die negative Feststellungsklage abweisenden Urteil ohne weiteres nachkommen werde. Die Formel des Urteils des Landgerichts aber enthält keinen Ausspruch zur Frage des Rechts-schutzbedürfnisses, und auch im Wege der Auslegung könnte
der Formel angesichts ihres klaren Wortlauts ein solcher In-
*
halt nicht unterstellt werden. Ob das Landgericht die Fräge des Rechtsschutzbedürfnisses, da dieses in § 274 Abs. 2 ZPO nicht unter den sogenannten prozeßhindernden Einreden aufgeführt ist, überhaupt in einem Zwischenurteil nach § 275 ZPO hätte entscheiden können, kann dabei unerörtert bleiben.
Es genügt hier, daß das Landgericht diese Frage, weil die Urteilsformel keinen Ausspruch darüber enthält, eben gar nicht in einer der Anfechtung zugänglichen und der formellen Rechtskraft fähigen Weise entschieden hat. Soweit die Revision die Frage des Rechteschutzbedürfnisses aufwirft, richtet sie sich daher in Wahrheit lediglich gegen einen Teil der Begründung des angefochtenen Urteils, und noch dazu gegen einen Teil, dessen es zur Begründung der Verwerfung der Einrede der Rechtshängigkeit gar nicht bedurft hätte. Auf das Ergebnis, daß die Einrede der Rechtshängigkeit rechtsirrtumsfrei verv/orfen worden ist, könnten die lediglich auf die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses abzielenden Ausführungen der Revision keinen Einfluß haben (zur Notwendigkeit der Unters che idling zwischen der Einrede der Rechtshängigkeit und den Hangei des Rechtsschutzbedürfnisses vgl. auch BGH GRUR I960, 379, 380 f).
4. Die Revision des Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Wilde Krüger-Nieland Löscher Spengler Ebel
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