Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
3a
nein
KunstUrhG §§ 1, 2
Stahlrohrstuhl
Für die Frage, oh die Formgebung eines industriellen Erzeugnisses (hier: Stahlrohrstühle} unter Kunstschutz steht, kommt es auf die Anschauungen im Zeitpunkt der erstmaligen Gestaltung der fraglichen Form an.
BGH, Urt. v. 2?. Februar 1961 - I ZR 127/59 -
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
I ZR 127/59
Verkündet am 27« Februar 1961 Heil, ap0 Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1. der SWMWWBHBergwerks-Gesellschaft mbH,
vertretendurch ihren Geschäftsführer Kflflk GrafBVHBi von KflHB^traße
2.
Graf
von W(
straße
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Firma Gebrüder tSHRaG., F|__________
treten durch ihren Vorstand, Dipl.Ing. G|
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. |HHHI -
BBI
Nebenintervenient; A^B 0
Florida (USA),
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Dr.h.c. Wilde und der Bun desrichter Rr.Xrüger-Nieland, Dr. Löscher, Pehle und Ebel
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. Juni 1959 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Ziff.1 4 und 5 der Urteilsformel hinter die Worte "ihr" eingefügt wird; "und/oder der Firma M|B0". Die Beklagten'haben auch die Kosten der Nebenintervention im Revisionsverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten an hinterbeinlosen Stahlrohrstühlen geltend, die sie von dem Architekten Mart Stam und hilfsweise von dem verstorbenen Fachlehrer Gerhard Stüttgen herleitet;
Der von Mart Stam im «Jahre 1926 geschaffene, auf dem Weissenhof vom. Deutschen \4erkfcund 1927 ausgestellte Stuhl ist in dem Buch von Schneck "Der Stuhl" auf So 50 unter Nr. 88 abgebildet:
Nach der Darstellung der Klägerin hat Stam seinen Stuhl auch mit einem Holzsitz und einer Holzlehne versehen.
Der von Stüttgen im Jahre 1924 in der Kölner Kunstgewerbeschule hergestellte Stuhl hatte nach der Darstellung der Parteien die aus der Anlage A des Schriftsatzes der Beklagten vom 15» 12. 1951 ersichtliche Form:
Mart stam hat gemäß Vertrag vom 1806.1929 seine Urheberrechte auf den Nebenintervenienten -AfHI Übertra-
gen. LfH bat gemäß Vertrag vom 7.7.1950 der Klägerin die ausschließliche Lizenz an diesen Urheberrechten eingeräumt, nachdem er nach der Darstellung der Klägerin dieser schon früher gestattet hatte, seine Urheberrechte lizenzweise zu benutzen.
Stüttgen hat seine Urheberrechte durch Vertrag vom 50.12.1937 auf die Firma MSHB übertragen. hat die Klägerin
zur Geltendmachung der im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Unterlassungsansprüche ermächtigt und ihr die Schadensersatzansprüche abgetreten.
Die RechtsVorgängerin der Erstbeklagten, die flHM-WOT-GmbH, bat im April 1950 begonnen, durch die in ihrem Besitz befindliche, nicht eingetragene Firma RM (Ratzeburger Stahlmöbelfabrik) hinterbeinlose Stahlrohrstühle, u.a. die in-dem Rasta-Katalog unter Nr. 2310 (mit Armlehnen) und Nr. 2311 (ohne Armlehnen) abgebildeten Stühle herzustellen und zu vertreiben:
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’Die Klägerin hat hierin eine Verletzung der ihr zustehenden Urheberrechte im Wege der Nachbildung erblickte Sie hat darauf hingewiesen, daß schon das Eeicnsgericht in der in GRUR 1932, S. 892 ff veröffentlichten Entscheidung den Stam-Stuhl als Werk der bildenden Kunst anerkannt hat. Die angegriffenen Stühle stimmten in ihren Wesenszügen mit diesem Vorbild überein.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Erstbeklagte zur Unterlassung und Auskunftserteilung zu verurteilen sowie ihre Schadensersatzpflicht festzustellen.
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Die Erstbeklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat bestritten, daß sie den Stam-Stuhl oder den Stüttgen-Stuhl nachgebildet habe. Dies sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Konstrukteur der Beklagten in Ratzeburg niemals einen der beiden angeblich geschützten Stühle zu Gesicht bekommen habe. Außerdem unterschieden sich die beiden Stühle der Beklagten grundlegend von den angeblich urheberrechtlich geschützten Modellen. Soweit Übereinstimmungen festzustellen seien, handele es sich nur um technisch bedingte Merkmale, welche keinen Urheberschutz genießen könnten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die angegriffenen Stühle keine Nachbildung des Stam-Stuhles oder des Stüttgen-Stuhles darstellten. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und dabei ihre Klage auch gegen den Geschäftsführer der Erstbeklagten und Liquidator der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten gerichtet. LfHH ist der Klägerin als Streithe.lfer beigetreten.
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz beantragt,
X. die Beklagten zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, hinterbeinlose Stahlrohrsitzmöbel aus einem in einem Zuge verlaufenden Stahlrohrgestell zu vervielfältigen oder gewerbsmäßig zu vertreiben, bei denen von dem U-förmig gebogenen Bodengestell die beiden Rohrteile nach viertelkreisförmiger Biegung senkrecht oder nahezu senkrecht emporsteigen, worauf sie nach weiterer viertelkreisförmiger Biegung die beiden Sitzstangen parallel oder nahezu parallel zu den Außenseiten des Bodengestells bilden und nach weiterer viertelkreisförmiger Biegung als Träger der Rückenlehne ansteigen und die im wesentlichen so gestaltet sind, wie es aus dem nachstehenden Foto ersichtlich ist, sowie Stahlrohrsitzmöbel gleicher Form mit zusätzlichen Armlehnen zu vervielfältigen oder gewerbsmäßig zu vertreiben;
2. der Klägerin über den Umfang der zu 1 gekennzeichneten Handlungen unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Abnehmer Rechnung zu legen;
II. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I, 1 gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht»
Lie Beklagten haben um Zurückweisung der Berufung gebeten.
Lie Beklagten bestreiten, daß die Klägerin befugt sei, die angeblichen Urheberrechte von stam und Stüttgen geltend zu machen. Die Verträge, welche das Urheberrecht von Mart Stam zu dem Gegenstand hätten, litten unter Formmängeln,, Die Beklagten bestreiten ferner, daß es sich bei den Stühlen von Stam und Stüttgen um Kunstwerke handele« Sie sind der Auffassung, daß die Gestaltung dieser Stühle im wesentlichen technisch bedingt sei. Wolle man ihnen aber Kunstwerkeigenschaft zuerkennen, so fehle es doch dem Stam-Stuhl wegen des älteren Stüttgen-Stuhles an der nötigen Originalität und Eigenart. Schließlich bestreiten- die Beklagten, daß es sich bei den angegriffenen Stühlen um eine Nachbildung des Stam-Stuhles handele. Ein etwa bei dem Stuhl Mart Stam festzustellender ästhetischer Überschuß gegenüber dem Gebrauchszweck sei bei den angegriffenen Stühlen gerade nicht vorhanden. Deshalb liege schon objektiv keine Nachbildung vor. »Eine solche scheide aber auch aus subjektiven Gründen aus. Die angegriffenen Stühle seien im Jahre 1947 bei der Firma SpM& in Ratzeburg von deren Konstrukteur
entworfen worden» Die Rechtsvorgängerin der Erst-
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beklagten habe 1950 aus der Konkursmasse der Firma Sp^| & hM| deren gesamten Betrieb einschließlich der Modelle Übernommen. Im Rahmen dieser Übernahme sei der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten auch das Urheberrecht an den angegriffenen Stühlen abgetreten worden.
der Urheber der Modelle der angegriffenen Stühle, habe weder den Stam-Stuhl noch den Stüttgen-Stuhl gekannt.
Die Klägerin ist diesen Behauptungen entgegengetreten. Der Rebenintervenient hat sich den Ausführungen der Klägerin angeschlossen.
Bas Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag der Klägerin im wesentlichen stattgegeben. Es hat lediglich die Passung des ünterlassungsgebots insofern der angegriffenen Verletzungsform angepaBt als es in Abweichung von dem Berufungsantrag der Klägerin die Rohrteile, welche die Beinstützen der angegriffenen Stühle bilden, als senkrecht empörsteigend und nicht als nur nahezu senkrecht emporsteigend beschrieben und die Rohrteile, die die Träger der Rückenlehnen bilden, als nahezu senkrecht ansteigend gekennzeichnet hat.
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Ben Antrag auf'Stellung der Schadensersatzpflicht hat das Berufungsgericht gegen die Erstbeklagte in vollem Umfang; gegen den Zweitbeklagten dagegen erst mit Wirkung vom 2. Februar 1952 für begründet erachtet, weil der Zweitbeklagte erst am 2, danuar 1952 zu dem Abwickler der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten bestellt worden sei und da ihm eine gewisse Zelt zur Einarbeituhg zuzubilligen sei, eine Schadensersatz- und Auskunftspflicht für ihn deshalb erst nach Ablauf eines*Monats, also vom 2. Februar 1952 an, in Betracht kommen könne.
Gegen dieses Urteil haben nur die Beklagten Revision eingelegt „mit der sie ihren Antrag auf Klagabweisung weiterver-
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folgen. Die Klägerin sowie ihr Nebenintervenient haben Zurückweisung der Revision beantragt.*
Entscheidungsgründe:
I. Bas Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob Mart Stam die nach ihm benannte Stuhlform unter Benutzung der von Stüttgen entworfenen Stuhlform geschaffen hat und ob, falls eine solche Benutzung zu bejahen sei, der Stam-Stuhl als unfreie Nachbildung des Stüttgen-Stuhles oder als eigentümliche Schöpfung im Sinn von § 16 KunstUrhG anzusehen sei. Es hat eine Klärung dieser Fragen nicht für entscheidungserheblich erachtet, weil die Aktivlegi-tiiaation der Klägerin unabhängig davon gegeben sei, ob durch die als Verletzungsform angegriffene StuhlgestSl-tung in Urheberrechte am Stam-Stuhl oder am Stüttgen-Stuhl eingegriffen werde, da die Klägerin zur Geltendmachung beider etwaiger Urheberrechte berechtigt sei. Dies ergebe sich für die Rechte am Stam-Stuhl aus den Verträgen vom 18. Juni 1929 und 7. Juli 1950. Hinsichtlich des Urheberrechtes von Stüttgen aber, das gemäß Vertrag vom 30. Dezember 1937 auf die Firma U0B übertragen sei, sei die Klägerin unstreitig zur Geltendmachung der erhobenen Unterlassungsansprüche ermächtigt und seien ihr die Schadänsersatzansprüche der Firma abgetreten
worden.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Die Revision wendet sich nicht gegen die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Rechtswirksamkeit der fraglichen Verträge. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe gleichwohl die Frage nicht offen
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lassen dürfen, ob es sich bei dem Stam-Stuhl um' eine unfreie Nachbildung des Stüttgen-Stuhles handele. Da mit dem Berufungsgericht davon auszugehen sei, daß der Stam-Stuhl keinen wesentlich anderen ästetischen Eindruck als der Stüttgen-Stuhl vermittele,. habe eine Prüfung dieser Präge sowohl vom Standpunkt des objektiven wie des subjektiven Neuheitsbegriffs aus zwangsläufig zu dem Ergebnis führen müssen, daß dem'Stam-Stuhl im Hinblick auf den älteren Stüttgen-Stuhl die zur Begründung eines Kunsturheberrechtes erforderliche Neuheut fehle. Dann aber könne die Klägerin auch' kein Urheberrecht an dem Stam-Stuhl erworben haben.
Bei solcher Sachlage aber sei es unzulässig, wenn die Klägerin Urheberrechte der Pa. 3SQHV am Stüttgen-Stuhl im Wege der Prozeßstandschaft geltend machen wolle; denn es stelle ein agere in fraudem legis dar, wenn die Klägerin sich Unterlassungsansprüche, die aus fremden Urheberrechten folgten, zu dem Schutz ihrer eigenen urheberrechtlich nicht schutzfähigen Erzeugnisse abtreten lasse.
Diesen Ausführungen der Revision kann nicht beigepflichtet werden. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Geltendmachung fremder Unterlassungsansprüche im Wege der Prozeßstandschaft ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an ihrer Verfolgung voraussetzt (BGHZ 19» 69» 71)> Dieses eigene berechtigte Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche der Pirma Mflüf hat das Berufungsgericht aber rechtsirrtumsfrei aus der zwischen der Pirma MQHB und der Klägerin*getroffenen Vereinbarung vom 18. November 1949 gefolgert.
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Durch dieses Abkommen, in dem die Klägerin und die Firma MflW gegenseitig ausdrücklich ihre "Rechte aus den Urheberrechten von Stam und Stüttgen" anerkannt haben, haben sie sich verpflichtet, künftig gemeinsam die Verteidigung und Wahrung dieser Rechte gegenüber Dritten durchzuführen (Zifl'.2) und die Durchsetzung solcher Ansprüche gegen Dritte aus vergangenen oder künftigen Rechtsverletzungen gemeinsam von einer zentralen Stelle aus zu bewirken (Ziff.3). Selbst wenn somit unterstellt wird, daß dem Stam-Stuhl im Hinblick auf seine, weitgehende Übereinstimmung mit dem älteren Stüttgen-Stuhl ein eigener Urheberrechtschütz nicht zur Seite steht, ist die Klägerin aufgrund der fraglichen Vereinbarung mit der Firma MflVB dieser gegenüber berechtigt, Stühle herzustellen und zu vertreiben, die die als Verletzungsform angegriffenen Gestaltungsmerkmale aufweisen, also von denjenigen Formelementen Gebrauch zu machen, für die mit der vorliegenden Klage Urheberschutz in Anspruch genommen wird und die dem Stam-und dem Stüttgen-Stuhl gemeinsam sind. Wäre nun eine Stuhlform der fraglichen Art allein für Stüttgen urheberrechtlich geschützt, so würde die Vereinbarung vom 18. Hovember 1949 praktisch auf eine unentgeltliche Lizenzeinräumung der Firma üfff an der Stüttgen-Stuhlform zugunsten der Klägerin hinauslaufen. Hach ständiger Rechtsprechung aber kann der Inhaber eines Ausschließlichkeitsrechtes seinen Linzen-nehmer rechtswirksam ermächtigen, Ansprüphe auf Unterlassung einer Verletzung dieses Rechtes im eigenen Hamen im Wege der Prozeßstandschaft geltendzu demachen, da der Liz,enz-nehmei* an dem Unterlassungsgebot ein eigenes schutzwürdiges Interesse, hat (RGZ 148, 146, 147; RG GRUR 1939, 826, 828). Es ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin davon ausgeht, daß die Klägerin die Klag-
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ansprüche auch auf etwaige Urheberrechte der. Firma stützen kann, und zwar auch für den Fall, daß ein Urheberrecht am Stam-Stuhl infolge mangelnder Neuheut im Vergleich zu dem Stüttgen-Stuhl ausscheiden sollte,
II»Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung bedurfte es aber auch bei der Prüfung der sachlichen Begründetheit der Klage keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Anerkennung eines Kunstschutzes für den Stam-Stuhl seine weitgehende Übereinstimmung mit dem angeblich vorbekannten Stüttgen-Stuhl entgegensteht. Denn da, wie dargelegt, die Klägerin berechtigt ist, sowohl die Urheberrechte am Stam-Stuhl wie am Stüttgen-Stuhl geltendzu demachen, beide Stühle aber die gleiche Kombination derjenigen Formungselamente aufweisen, die die Klägerin als kunstschutzfähig ansieht und deren Verwendung durch die Beklagte sie unterlagt wissen will, stellt es keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Berufungsgericht offen ließ, ob die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren aus Urheberrechten am Stam- oder am .Stüttgen-Stuhl herleiten kann.
III. Die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch hängt
hiernach - abgesehen von der Frage der Nachbildung „- allein davon ab, ob Stahlrohrstuhle der hier infrage stehenden Eigenart Erzeugnisse des Kunstgewerbes im Sinn von § 2 KunstUrhG darstellen. Dies ist vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den beiden gerichtlichen Sachverständigen und im Einklang mit der Entscheidung des Reichsgerichts zu dem Stam-Stuhl (GRUR 1932, 892) rechtsirrtumsfrei bejaht worden. Bas Berufungsgericht hat sich hierbei zunächst eingehend mit dem für den Stam-Stuhl charakteristischen ästhetischen Gehalt auseinan-
dergesetzt. Es kommt zu dem Ergebnis, daß es sich bei der von Stam geschaffenen Stuhlform um eine starke künstlerische Leistung von beispielhaftem, noch heute gültigen Wert handele. Da aber der künstlerische Gesamteindruck beim Stüttgen-Stuhl der gleiche sei, müsse dies in gleicher Weise und in gleichem Umfang auch für diesen Stuhl gelten.
Die Revision bittet um Nachprüfung, ob das Berufungsgericht bei Beurteilung der Frage, ob den strittigen Stuhlformen Kunstwerkeigenschaft zukomme, von einem rechtlich zutreffenden Maßstab ausgegangen sei. Wenn auch die Würdigung* ob ein gewerbliches Erzeugnis einen solchen Gradjsigenpersönlicher schöpferischer Kraft auf dem Gebiet der Ästhetik offenbart, daß es den Bezirk der Kunst erreicht, im wesentlichen Sache des latrich-ters ist, so ist doch der Begriff des kunstgewerblichen Erzeugnisses im Sinn des § 2 KunstUrhG ein Rechtsbegriff. Es ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, als Rechtsfrage im Revisionsverfahren nachprüfbar, ob die vom l'atrichter getroffenen Feststellungen den Rechtsbegriff des Kunstwerkes erfüllen (RGZ 117, 230,
234; 124, 68; 155, 199, 201 - BGHZ 22, 209, 216 - -
Europapost; 24, 55, 68 - Ledigenheim; 27, 351, 355 -Candida).,' .
1. Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß ein Arbeitsergebnis nur dann kunstschutzfähig sei, wenn es Ausdruck der Betätigung einer mit künstlerischen Mitteln gestalteten Fantasie sei, während die Anwendung technischer Kunstgriffe zur Erzielung einer bestimmten Wirkung nicht geeignet sei, für den geschaffenen Gegenstand
Kunstwerkschütz auszulösen. Dieser Angriff kann keinen Erfolg haben. Die Begründung des angefochtenen Urteils bietet nicht den geringsten Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht insoweit von einer rechtlich fehlsamen Betrachtungsweise aU3gegangen sei. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Einwand der Beklagten, die schöpferische Leistung bei der strittigen Stuhlform liege weniger auf künstlerischem als vielmehr auf technischem Gebiet, die Gestaltung des Stuhles sei technisch und materialbedingt, eingehend auseinandergesetzt und hierzu ausgeführt, von einer technischen Bedingtheit der Gestaltungsform, für die die Klägerin Kunsturheberschutz in Anspruch nehme, könne nur gesprochen werden, wenn die Aufgabe, einen hinterbeinlosen Stuhl aus einem Rohr-zug herzustellen, nur durch die fragliche Formgebung zu lösen wäre. Davon könne indes keine Hede sein, wie u.a. der um dieselbe Zeit entstandene Stuhl von Mies van der Rohe zeige, der mit seiner schwungvollen Linienführung eine ganz andere ästhetische Wirkung ausübe als der herbere, aui; geometrischen Grundlagen aufbauende kubisch gestaltete Stuhl von Stam bzw. Stüttgen. Aus dieser den Formensinn ansprechenden eigenartigen Wirkung hat das Berufungsgei’icht rechtsirrtumsfrei gefolgert, daß die Leistung von Stam oder Stüttgen auf ästhetischem Gebiet liege.
Aber auch soweit das Berufungsgericht mit dem gerichtlichen Sachverständigen und der Beurteilung des Stam-Stuhles durch das Reichsgericht (GRUR 1952, 892) darin übereinstimmt, daß es sich bei der fraglichen Stuhlform um eine ästhetische Leistung vom Rang eines Kunstwerkes handelt, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß bei Prüfung der Frage, ob der für ein Kunstwerk erforderliche Mindestgrad an
ästhetischem Gehalt vorliegt, diejenigen Formungselemente nicht zu berücksichtigen sind, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, soweit nicht gerade in ihrer Kombination - untereinander oder mit einem neuen Element -eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung zu erblicken ist, weil es andernfalls an der erforderlichen Eigentümlichkeit fehlt (BGHZ 27, 551,
556 - Candida). Zu Unrecht meint aber die Revision, dieser Gesichtspunkt sei von dem Berufungsgericht nicht ausreichend gewürdigt worden. Bas‘Berufungsgericht hat vielmehr die strittige Stuhlform ausdrücklich mit Stuhlformen in Vergleich gesetzt, die von anderen Künstlern im "Stil der modernen Sachlichkeit" entworfen sind und hierbei auch i den von der Revision angeführten Stuhl von Marcel Breuer (Schneck, Ber Stuhl, S. 50) berücksichtigt. Gerade aus diesem Vergleich mit vorbekannten Stuhlformen aber hat das Berufungsgericht eine Bestätigung seiner Auffassung entnommen, daß die strittige Stuhlform eine eigenschöpferische künstlerische Note aufweise. Bieses Ergebnis, das mit den Folgerungen, die die gerichtlichen Sachverständigen aus einem Vergleich der strittigen Stuhlform mit vorbekannten oder annähernd gleichzeitig entwickelten Stuhlformen gezogen haben, übereinstimmt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Ber Einwand der Revision aber, aus der weitgehenden Ähnlichkeit der Gestaltungsform des Stam-Stuhles mit der des Stüttgen-Stuhles ergebe sich, daß die Schaffung dieser Stuhlformen nicht über das Durchschnittskönnen eines Handwerkers hinausgegangen sein könne, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Entstehung des Stüttgen-Stuhles,insbesondere die Frage, ob der Stüttgen-Stuhl dem Stam-Stuhl als Vorbild gedient hat,
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unaufgeklärt geblieben ist. Wäre aber in Übereinstimmung mit der Annahme der Beklagten davon auszugehen, daß es sich beim Stam-Stuhl hur um eine unfreie Nachbildung der Schöpfung von Stüttgen handelt, so berechtigte schon aus diesem Grund die Übereinstimmung im ästhetischen Gehalt dieser beiden Stuhlformen keineswegs zu dem Rückschluß, die Schaffung dieser Form ohne Anlehnung an ein ähnliches Vorbild habe-keine künstlerische Gestaltungskraft erfordert.
2. Aber auch der Ansicht der Revision, bei Gebrauchsgegenständen sei für die Beurteilung der Kunstwerkeigenschaft darauf abzustellen, ob die Anregung des ästhetischen Sinns den Nützlichkeitszweck überwiege, kann nicht beigepflichtet werden. Zu Unrecht glaubt die Revision, sich für diese Ansicht auf einzelne Wendungen in Urteilen des Reichsgerichtes und des Bundesgerichtshofs berufen zu können, wonach einem Gegenstand, der praktischen Gebrauchszwecken dient, nur dann Kunstschütz zugebilligt werden könne, wenn es sich um eine geistige Schöpfung handele, die mit den Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die Anregung des ästhetischen Gefühls durch Anschauen bestimmt sei (RGSt 43,330;
RGZ 155, 202; 135, 387; BGH GRUR 1959, 290 - fcosenthal-Vase). Beide Gerichte haben nämlich in mehreren Urteilen ausdrücklich klargestellt, daß es für die Frage, ob die Gestaltung eines für den praktischen Gebrauch bestimmten Gegenstandes unter Kunstschutz steht, auf das Verhältnis des künstlerischen Zweckes zu dem Gebrauchszweck nicht ankomme, maßgebend vielmehr allein sei, ob der den Formensinn ansprechende Gehalt, der in dem Erzeugnis seine Verwirklichung gefunden habe, ausreiche, daß nach den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen werden könne (RGZ 124,68,
72; EG GRUE 1938, 137, 138? BGHZ 22, 209, 215 - Europapost; BGHZ 24, 55, 62 - Ledigenheim? BGHZ 27, 351, 358 - Candida). Auch im Schrifttum wird überwiegend die Meinung vertreten, daß für die Präge, ob einem Gebrauchsgegenstand Kunstschutz zukomme, das Verhältnis des Nützlichkeitszweckes zu dem künstlerischen Gehalt belanglos sei, es vielmehr für die Entscheidung dieser Frage in gleicher »»Weise wie bei Erzeugnissen, die zweckfrei nur den Formensinn ansprechen sollen, allein darauf ankommt, ob sich in ihnen eine künstlerische Gestaltungshöhe offenbart, die es rechtfertigt, das Erzeugnis unter die Werke der bildenden Kunst einzureihen (vgl. u.a.Ulmer, Urheber- und Verla.gsrecht 2. Aufl. S.127 ff? Furier, Bas Geschmacksmustergesetz 2. Aufl. S. 54 ff). Allein diese Auffassung, wonach der Gebrauchszweck kein Kriterium für die Beurteilung der Kunstwerkeigenschaft eines Gebrauchsgegenstandes bilden kann, steht auch im Einklang mit der Entstehungsgeschichte des § 2 KunstUrhG, wonach diese im Jahre 1907 in das Kunstschutzgesetz v*on 1876 neu eingefügte Bestimmung nur klarstellen sollte, der Kunstschutzfähig-keit eines Gegenstandes stehe nicht entgegen, daß er in erster Linie zu Gebrauchszwecken geschaffen und bestimmt sei (EGZ 76, 339, 343;. 115, 180. 181? 142, 341, 346? 155, 199,
202; BGHZ 22 , 209 , 214 - Europapost). Obwohl Bauwerken nach der Wortfassung des § 2 Abs. 1 KunstUrhG Urheberschutz nur zukommen soll, "soweit sie künstlerische Zwecke 'verfolgen", hat der erkennende Senat aus der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Entstehungsgeschichte und dem Sinnzusammenhang dieser Bestimmung entnommen, daß es bei Bauwerken in gleicher Weise wie bei Erzeugnissen des Kunstgewerbes nicht auf die subjektive Absicht des Schöpfers, ein Kunstwerk zu schaffen, sondern allein darauf ankomme, ob und inwieweit künstlerisches Schaffen sich in dem Bauwerk objektiviert habe, wobei die Bestimmung des Bauwerkes, Nützlichkeit szwecken zu dienen, seiner Anerkennung als Kunstwerk
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nicht entgegenstehe (BGHZ 24, 55, 61 ff - Ledigenheim).
An dieser Auffassung ist - jedenfalls nach der gegenwärtigen Gesetzeslage, die Werke der sog. angewandten Kunst ausdrücklich Werken der sog. freien Kunst gleichstellt -festzuhalten.
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5. Soweit die Revision geltend macht, die Anerkennung der KunstSchutzfähigkeit eines industriell hergestellten^ Erzeugnisses ohne Rücksicht auf seinen vorwiegenden Gebrauchszweck sei mit der Entwicklung auf dem Gebiet industrieller Formgestaltung unvereinbar, weil damit der Kunstschutz praktisch in alle Produktionsgebiete der Industrie hineingetragen würde, was sich als Hemmung des technischen Fortschritts auswirken könne, die Unternehmer auch angesichts der oftmals erst im Verlauf eines mehrjährigen Prozesses zu klärenden Unsicherheit, ob im Einzelfall der für einen Kunstschutz erfoz’derliche Grad an künstlerischem Gehalt erreicht sei, mit einem untragbaren wirtschaftlichen Risiko belaste, so handelt es sich hierbei um Erwägungen, die zwar für den Gesetzgeber de lege ferenda bedeutsam sein mögen, die aber eine einschränkende Auslegung des § 2 KunstUrhG entgegen seinem Wortlaut und seinem sich aus den Gesetze'smaterialien ergebenden Sinngehalt nicht zu rechtfertigen vermögen. Dem Gesetzgeber von 1907 war bekannt, daß "Erzeugnisse des Kunstgewerbes" im Sinn von § 2 KunstUrhG geeignet sein können, als Vorbild für die Herstellung industrieller Erzeugnisse zu dienen. Wenn er sich gleichwohl entschloß, lediglich klarzustellen, daß auch gewerbliche Erzeugnisse Gegenstand des Kunstschutzes sein können, ohne ihr.em jeweiligen Gebrauchszweck oder'der Art ihrer gewerblichen Verwertbarkeit irgendeine Bedeutung für die Frage *
der Kunstwerkeigenschaft einzuräumen, so ist der Richter hieran gebunden und kann nicht etwa wegen der Fortschritte in der EntwicKlung der industriellen Formgestaltung bei
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unveränderter Gesetzeslage auf dem Gebiet der angewandten Kunst einen anderen Maßstab für die Zuerkennung des Kunstschutzes als auf dem Gebiet zweckfreien künstlerischen Schaffens anlegen.
4. Hilfsweise trägt die Revision vor, bei Beurteilung der Kunstwerkeigenschaft eines Gebrauchsgegenstandes sei nicht auf die Anschauungen abzustellen, die bei seiner Schöpfung geherrscht hätten. Maßgebend sei vielmehr, in welcher Weise das ästhetische Empfinden des Betrachters im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandluhg Uber den umstrittenen Kunstschutz angesprochen werde. Selbst wenn dem Stüttgen- bzw. dem Stam-Stuhl zur Zeit der Schöpfung eine für den Kunstschutz ausreichende Eigentümlichkeit zugesprochen werden könne, müsse der Wandel in den Anschauungen berücksichtigt werden, der dadurch eingetreten sei, daß hinterbeinlose Bodengestelle bei Stahlrohrmöbeln inzwischen zu dem allgemeinen Stilelement geworden seien und serienweise von Möbelfabriken auf den Markt gebracht worden seien, ohne daß sich die Klägerin dagegen gewendet habe. Dadurch aber habe sich das Publikum derart an Stuhlformen der strittigen Art gewöhnt, daß ihr Anblick keine
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ästhetisch anregende Wirkung mehr auslöse.
Diesen Ausführungen der Revision kann schon in ihrem Ausgangspunkt nicht "zugestimmt werden, wonach es für die Zubilligung des Kunstschutzes nicht auf die Anschauungen im Zeitpunkt der Schöpfung, sondern auf die gegenwärtigen Ver hältnisse ankommen soll. Im Gegensatz zu dem Wettbewerbsrecht stellt das Recht des geistigen Schaffens stets auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Schöpfung ab. Der von der Revision vertretene Standpunkt würde zu dem mit den Grund-Sätzen des Geistesschöpfungsschutzes nicht zu vereinbaren-
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den Ergebnis führen, daß der Schutz gerade bei solchen Schöpfungen binnen kurzer Zeit entfallen könnte, die wegen ihrer besonders auffälligen künstlerischen Eigenart befruchtend auf die Geschmacksrichtung und zur Schaffung einer Fülle ähnlicher Erzeugnisse angeregt haben, was zwangsläufig zur Folge hat, daß die Eigentümlichkeit des Ursprungserzeugnisses, das den Anstoß zu einer derartigen Entwicklung gegeben hat, von dem späteren Betrachter nicht mehr so stark empfunden wird wie im Zeitpunkt der Schöpfung? Es ist hiernach entgegen der Meinung der Revision rechtlich bedenkenfrei, daß das Berufungsgericht die Kunstwerkeigenschaft der strittigen Stuhlform allein nach den im Zeitpunkt ihrer Erschaffung herrschenden Verhältnisse beurteilt und einen etwaigen Wandel der Anschauungen unberücksichtigt gelassen hat.
. 1. Zur Frage der Nachbildung hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die angegriffenen Stühle in ihrem Gesamtein-druck mit dem Stam- bzw. Stüttgen-Stuhl übereinstimmen.
Sie benutzten im wesentlichen die gleichen Formelemente, in denen die künstlerische Gestaltungskraft der Schöpfer der Vorbilder zu dem Ausdruck kommen. Auch gegen diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Zu Unrecht glaubt die Revision, die Feststellung der Übereinstimmung der angegriffenen Verletzungsform mit dem für den-Stam- bzft. Stüttgen-Stuhl wesentlichen künstlerischen Gehalt durch einen Hinweis auf die Abweichungen erschüttern zu können, die die Verletzungsform von der geschützten Stuhlform unterscheiden. Zu Recht weist demgegenüber das Berufungsgericht darauf hin, daß ein unzulässiger Eingriff in die Urheberrechte an einem Werk der bildenden Kunst nicht nur dann vorliegt, wenn eine gegenständlich völlig übereinstim-
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mende Nachbildung des Schutzob^ektes versucht worden ist, sondern auch, wenn wesentliche künstlerische Züge, die dem Werk seine schutzfähige individuelle Prägung verleihen, wiederkehren, mag auch der Nachahmer sich bemüht haben, durch abweichende Elemente die Abhängigkeit von dem unfrei benutzten Werk zu verschleiern (BGHZ 5» 1» 5 Hummel=Figuren). Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht hierbei davon aus, daß die Frage, wieweit die Abweichung von dem Werk gehen darf, ohne den Schutzbereich des Urheberrechts zu verlassen, davon abhängt, wie stark die im Werk zu dem Ausdruck gekommene künstlerische Schöpfung ist (BGH GRUB 1958, 500, 502 - Mecki). Im Einklang mit den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es sich bei der strittigen Stuhlform um eine starke künstlerische Leistung handele* Von diesem Ausgangspunkt aus kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Schutz der fraglichen Stuhlform auch auf solche hinterbeinlosen, aus einem Rohrzug geschaffenen, an den Eckstellen knappe Biegungen aufweisende Stühle zu erstrecken sei, die nur annähernd die geometrische Grundform eines Würfels besitzen. Auch insoweit ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich, Der Ansicht der Revision, durch die den Körperformen angepaßte Sitz- und Rückenfläche wie durch den an der Rückenfläche beiderseits endenden Rohrstrang bei der Verletzungsform, gehe der für den Stam- oder Stüttgen-Stuhl charakteristische Eindruck der endlosen Rohrschlange verloren, kann nicht zugestimmt werden. Für den Eindruck des in einem einzigen Rohrstrang verlaufenden, hinterbeinlosen Sitzmöbels ist es belanglos, ob der Kohrstrang in sich geschlossen ist oder nicht. In gleicher Weise reichen auch die Unterschiede in der Ausgestaltung der Sitz- und Hückenflache nicht aus, die angegriffene Verletzungsform
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als selbständiges neues Werk im Sinn von § 16 KunstürhG anzusehen, das unter freier Benutzung der von stam oder Stüttgen geschaffenen Stuhlform hervorgebracht worden sei,
2. Das Berufungsgericht hat auch den subjektiven Tatbestand der Nachbildung als gegeben angesehen. Es stellt hierzu fest, daß die Beklagten die nach dem Vorbild des Stüttgen-und des Stam-Stuhles angefertigten Stühle gekannt haben, die von der Klägerin und der Firma Mpmf vertrieben worden seien. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen. Die Revision beanstandet jedoch, das Berufungsgericht habe aus dieser Kenntnis allein nicht folgern dürfen, daß die angegriffenen Stühle unter unfreier Benutzung dieser geschützten Stuhlmodelle geschaffen worden seien; denn der Zeuge XPBBI habe bekundet, daß er die Stahlrohrstuhle bei der Firma Sp^| & Hppp|, auf die die angegriffene Stuhlform zurückgehe, völlig selbständig und ohne fremde Hilfe geschaffen habe. Diese Aussage habe das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § .286 ZPO nicht verwertet.
Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich mit der Aussage des Zeugen fG0BPi eingehend auseinandergesetzt. Es hat die Behauptung der Beklagten, es habe sich bei den von der Firma Sp^p & HPBVI gebauten Stühlen um eine selbständige Entwicklung dieser Firma gehandelt, durch die Aussage des Zeugen Sch^Bf als widerlegt erachtet. Dieser Zeuge hat bekundet, daß in dem Betrieb der Firma Spff| & hBBPV ein Katalogblatt der Klägerin als Muster benutzt worden sei. Naph seiner Schilderung könne es sich nur um das V/erbeblatt Nr. 3610 der Klägerin gehandelt haben, bei v/elchem unter Nr. B 33 der Stam-Stuhl
abgebildet sei. Da KQHW habe einräumen müssen, daß der Inhaber Sp|0| der genannten Firma auf die Gestaltung der Entwürfe Einfluß zu nehmen pflegte, sei im Hinblick auf die weitgehende Übereinstimmung zwischen dem Stam-Stuhl und den Stühlen der Firma SpflQ & HflM als erwiesen anzusehen, daß diese Einflußnahme unter Benutzung des V/erbeblattes der Klägerin erfolgt sei. Zum mindesten spreche hierfür der erste Anschein, den die Beklagten nicht zu widerlegen vermocht hätten.
Hiernach hat das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen KVHB nicht etwa.übergangen, sondern seiner Behauptung, er habe die Stühle/von^sic^eäerausde]itworfen, keinen Glauben geschenkt. Dies aber ist eine Frage, die der freien Beweiswürdigung des Tatrichters Vorbehalten ist. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Beweislast vom Berufungsgericht rechtefehlerfrei beurteilt worden. Denn besteht eine wesentliche Übereinstimmung zwischen dem geschützten Modell und der späteren Form, dann ist prima facie anzunehmen, daß nachgebildet worden ist. Dem Hersteller der späteren Form obliegt dann der Gegenbeweis, das geschützte Muster nicht nachgebildet zu haben (RGZ 142, 145, 148 und 341, 344). Für diesen Beweis genügt es nicht, daß der Gestalter der späteren Form nachweist, er habe selbst das geschützte Muster nicht gesehen. Eine Nachbildung kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn das spätere Muster aufgrund von Anregungen oder Beschreibungen Dritter geschaffen worden ist, die das geschützte Muster kannten (BGH Lindenmaier-Möhring Nr. 1 zu § 5 Geschm.MG - Gartensessel).
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verschuldensfrage und Wiederholungsgefahr la-ssen keinen Rechtsverstoß erkennen. Insoweit werden auch Angriffe von der
Revision nicht erhoben.
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Hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (Ziff. I 4 und 5 der Urteilsformel des Berufungsgerichts) war jedoch durch eine entsprechende Fassungsänderung der Ürteilsformel klarzustellen, daß sich die Feststellung auch auf einen der Firma MMM durch die beanstandeten Handlungen erwachsenen Schaden er-streckt. Hierdurch wird nicht etwa unter Verstoß gegen § 308 ZPO über den Antrag der Klägerin hinausgegangen, lie Klägerin hat sich im Verlauf des Rechtsstreits stets darauf berufen, daß sie, soweit sie Schadensersätzansprü-che geltend mache, sich auch auf die ihr von der Firma MflHS als Inhaberin des Urheberrechtes am Stüttgen-Stuhl abgetretenen Schadensersatzansprüche stütze. Ihr Feststellungsantrag konnte deshalb nur dahin ausgelegt werden, daß er auch diesen Schaden umgreifen sollte. Hiervon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen, da es andernfalls die Schadensersatzpflicht der Beklagten der Klägerin gegenüber nicht hätte feststellen können, ohne abschließend zu entscheiden, ob das Urheberrecht von Stam oder Stüttgen oder Urheberrechte an beiden Stuhlformen durch die Beklagten verletzt worden sind. Es handelt sich somit nur um eine Klarstellung der Urteilsformel des Berufungsgerichtes.
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Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 97, 101 ZPO zurückzuweisen.
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