BGH · I ZR 127/58

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 28, Juni 1958 wird zurückgewiesen, soweit sich der Urteilsausspruch auf Hörgeräte für die Zeit bis zu dem 30o Juni 1958 bezieht, jedoch mit der Maßgabe, daß im ersten Absatz des Urteilsausspruchs an die Stelle der Worte Mund diese Geräte zu verkaufen, und geboten, diese Geräte aus ihrem Ladengeschäft zu entfernen” die Worte treten, ”sie feilzuhalten oder zu verkaufen”* Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 3o a) Pestsustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß sie Hörbrillen und Hörgeräte in ihrem Geschäft führte und verkauft hat und noch führt» Hörgeräte gehörten nicht zu den Gegenständen, deren Allein-r verkauf sie dem Kläger mit der Instrumentenabteilung ihres Geschäftes überlassen habe* Solche Geräte seien keine "medi-siriisehen Geräte” im Sinne des in § 3 des Vertrages vom 10c April 1954 in Bezug genommenen § 4 des Vertrages vom 26., Juli 1950c Hörbrillen gehörten darüber hinaus eindeutig zu dem Be- reich der Augenopjjik, Mindestens aber seien Hörgeräte einschließlich Hörbrillen zu den Grenzwaren zu rechnen, deren Verkauf beiden Parteien nach dem Vertrage vom 26„ Juli ",950 gestattet sei^ Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen, Hörgeräte seien erst etwa 1954 und Hörbrillen erst etwa 1955 handelswirksam in Erscheinung getreten, Sie hätten daher überhaupt nicht Gegenstand der Verträge der Parteien sein können. , Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, in § 4 des Vertrages vom 26«, Juli 1950 sei eine Abgrenzung der beiderseitigen Geschäftsbereiche der Parteien erfolgt. Dieser Vertrag lasse erkennen, daß die Parteien im Verhältnis zueinander den Gesamtbereich der für das Geschäft der Beklagten einschlägigen Artikel derart hätten aufteilen wollen, daß jede Partei einen bestimmten Bereich habe, nämlich die Beklagte die Augenoptik, der Kläger die Instrumentenabteilung. Das ergebe sich außer aus dem Wortlaut auch aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages, nämlich aus dem vorangegangenen Agenturvertrag vom 13» Dezember 1949 und einem dem Kläger von der Beklagten erteilten Zeugnis vom 1, Dezember 1949» Außerdem ergebe sich der Wille zu vollständiger Aufteilung der einschlägigen Geschäfte auch aus der Vereinbarung über ,!Grenzware,f> die keinen Sinn gehabt hätte, wenn es neben den Bereichen beider Parteien noch einen dritten, beiden Vertragsparteien offenstehenden Vertragsbereich hätte geben sollen. Zu den Grenzwaren seien, so meint das Berufungsgerich weiter, Hörgeräte nicht zu rechnen, weil dazu, wie aus den in § 4 des Vertrages vom 26, Juli 1950 aufgezählten Beispielen hervorgehe, von den Parteien nur Geräte gerechnet worden seien, die es auch außerhalb von Fachgeschäften der Branche der Parteien zu kaufen gebe und deren ausschließliche Zuweisung an eine der Parteien daher keine große Wirkung gehabt hätteo Unzweifelhaft gehörten auch die eigentlichen Hörgeräte d.h, andere Hörapparate als Hörbrillen nicht zur Augenoptik» Dies zeige, daß die getroffene Auslegung richtig sei und dem damaligen Willen der Vertragsparteien entsprochen habe» Dieses Hörgerät sei zwar, so führt das Berufungsgericht weiter aus, im Inventarverzeichnis gestrichen worden, jedoch unstreitig nicht deshalb, weil die Beklagte es mit der Instrumentenabteilung dem Klager nicht habe überlassen wollen, sondern weil es gerade erst angeschafft und von der Beklagten noch nicht übernommen worden sei? Sie habe sich auch nach Abschluß des Vertrages vom 10» April 1954 weiterhin des Verkaufes von Hörgeräten enthalten, obwohl der Kläger diese Geräte weiterhin geführt habe, und sie habe erst mehr als zwei Jahre später erstmalig Hörgeräte in ihr Verkaufsprogramm ausgenommen. Denn es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht einen solchen Rechtsgrundsatz bei der von ihm getroffenen Auslegung der hier in Rede stehenden Vertragsbestimmungen verletzt habo3 Der Zusammenhalt der Ausführungen des Berufungsgerichtes ergibt, daß es aus der in § 2 des Vertrages vom 10« April IS54 vereinbarten Konkurrenzklausel in Verbindung mit dem in § 3 des gleichen Vertrages in Bezug genommenen § 4 des Vertrages vom 26* Juli 1950 die Polgerung hergeleitet hat, daß die Vertragsteile im Verhältnis zueinander den damals einschlägigen Geschäftsbereich dergestalt aufgeteilt haben, daß - abgesehen von der sog. - die Beklagte die Augenoptik und der Kläger dis übrigen in das damalige Geschäft der Beklagten einschlägigen Artikel ausschließlich sollten führen dürfen« Gegen diese mit dem Wortlaut des Vertrages vpm 26« Juli 1950 und den §§ 2, 3 des Vertrages vom 10* April 1954 in Einklang stehende Auslegung lassen sich aus Rechtsgründen Bedenken nicht erheben« Daß es sich bei den eigentlichen Hörgeräten um einschlägige Artikel in dem genannten Sinne handelte, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen« Dafür spricht insbesondere auch die von dem Berufungsgericht zutreffend gewürdigte Erwähnung eines Hörgerätes im Inventarverzeichnis zu dem Vertrage vom 26«, Juli 1950« Unangreifbar hat Grenzware zu rechnen seien, einen Rechtsverstoß nicht erkennen, Der vom Berufungsgericht gezogene Schluß, daß Hörgeräte ira Verhältnis der Parteien zueinander ausschließlich nur vom Kläger vertrieben werden dürften, ist daher gerechtfertigt, Auf die vom Berufungsgericht getroffenen zusätzlichen Erwägungen und die dagegen von der Revision erhobenen Angriffe brauchte e3 daher nicht mehr ankommen. Nach alldem entbehrt die Revision der Beklagten der Begründung, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes richtet, Hörgeräte seien zu dem Ausschließlichkeitsbereich des Klägers zu rechnen. III, Dagegen hält, wie der Revision zuzugeben ist, die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß auch Hörbrillen zu dem Ausschließlichkeit sbereioh des Klägers zu rechnen seien, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision bemängelt demgegenüber zutreffend, daß das Berufungsgericht insoweit die von ihm selbst im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Behauptung der Beklagten, daß Hörbrillen erst seit etwa 1955 in Erscheinung getreten seien, bei der von ihm getroffenen Auslegung nicht berücksichtigt habe«, Wenn dies tatsächlich erst 1955 der Pall war, was vom Revisionsgericht zu unterstellen ist, bestehen auf Grund der §§ 133, 157 BGB gegen die Auslegung des Berufungsgerichtes Bedenken, Bei den eigentlichen Hörgeräten konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits handelswirksamen Geräte, da objektiv nicht zur Augenoptik rechnend, nach dem Willen der Vertragsteile zu dem Ausschließlichkeitsbereich des Klägers gehören sollten. Andererseits sind, worauf auch das Landgericht in seinem Urteil mit Recht hingewiesen hat, Hörbrillen nicht derart eindeutig vom eigentlichen Bereich der Augenoptik auszuschließen, wie die nicht in die Porm eines Brillengestelles gearbeiteten Hörgeräte, Es kann daher nicht ohne weiteres als hypothetischer Wille der Vertragsteile angenommen werden, sie hätten die Hörbrillen, wenn sie ihnen bekannt gewesen wären, den Hörgeräten gleichgestellt. Denn es kann angenommen werden, daß die Vertragsteile, wenn ihnen Hörbrillen als handelsüblicher Gegenstand bekannt gewesen wären, eine solche Verkaufspraxis bei der Zuordnung zu einem der beiden Geschäftsbereiche (Optik einerseits und sog« Instrumentenabteilung andererseits) oder auch zu beiden nicht unberücksichtigt gelassen hätten« Das Berufungsgericht wird dann auch darüber entscheiden müssen, ob es der Aussetzung des Verfahrens nach § 96 Abs» 2 GWB wegen der hinsichtlich der Hörbrillen für die Zeit nach dem 30 Juni 1958 (§ 1Ö6 GWB) geltend gemachten Klagansprüche bedarf (vgl« die Beschlüsse des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 9, Juli 1958 AZ« KAR 1/58 -.GRUB 1958, 617, IVo Dagegen hat das Berufungsgericht auf Grund seiner nach dem in Ziffer II Dargelegten nicht zu beanstandenden Auffassung hinsichtlich der Hörgeräte die Beklagte mit Recht auf Grund der von ihr vertraglich übernommenen Wettbewerbsklausel zur Unterlassung der Werbung für diese Geräte und zur Unterlassung des Verkaufs für verpflichtet erachtet« Soweit die Verurteilung darüber hinaus das Gebot enthält, die Hörgeräte aus dem Ladengeschäft zu entfernen, bestehen jedoch Bedenken. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß das für den Schadensersatzanspruch und den ihn vorbereitenden Auskunftsanspruch erforderliche Versc3iulden der Beklagten gegeben sei* Zu Unrecht vertritt die Revision demgegenüber den Standpunkt, daß ein Schuldvorwurf gegen die Beklagte nicht erhoben werden könne, weil die Auslegung, die die Beklagte dem Vertrag gegeben habe, vom erstinstanzlichen Gericht geteilt worden sei» Bei der gegebenen Sachlage durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, daß ihr die Befugnis zu dem Vertrieb von Hörgeräten zustehe * Sie konnte bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, ohne sich dem Vorwurf der Fahrlässigkeit aussusetzen, bei der Zweifelhaftigkeit der Rechtslage nicht ohne weiteres die nach ihrer Meinung günstige Rechtsauffassung zugrundelegen- Wenn sie dies trotzdem cat, ohne alle ihr zu demutbaren Maßnahmen zur Prüfung der Rechtslage zu ergreifen, handelte sie fahrlässig- Der bloße Umstand, daß das Landgericht auf Grund unzutreffender Betrachtungsweise die ausschließliche Vertriebsbefugnis des Klägers verneint hat, vermag die Beklagte unter diesen Umständen nicht zu entlasten- KAR 1/59 - BGHZ 30, 186, 194) vertretenen Rechtsgrund-sätze nicht seihst entscheiden, weil es zwischen den Parteien nicht unstreitig ist, oh die Wetthewerhsklauseln unter der Herrschaft des Karteilgesetzes rechtswirksam gehliehen sind* Während der prozeßbevollmächtigte des Klägers in der Revisions-Verhandlung die Erklärung abgegeben hat, daß nach Auffassung seiner Partei ein Verstoß gegen das Kartellgesets nicht vorliege, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten Zweifel geäußert, ob nicht ein Verstoß gegen § 1 GWB gegeben sein könnte..

Zitierte Normen

Schlagwörter

HörbrilleBerufungsgerichtParteiHörgerätGerätVertragesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

I ZR 12?/? 8 V erkündet am 18, Teaember 1959 'unau > Justizhauptsckretär , als Urkundsbcamter der Geschäf tsstelle / I ;.y Y 2512 062 J 01 der Frau Erika N Namen des Volkes In dem Rechtsstreit p^^straße Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Prof* Br« gegen den Dipl„-Optiker Dr, philt M^H^traße Rudolf P Kläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmaehtigter% Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8„ Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br«, h« c„ Wilde und der Bundesrichter Br«, Spreng9 Jungbluth, Pehle und Ebel für Recht erkanntt Ic Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 28, Juni 1958 wird zurückgewiesen, soweit sich der Urteilsausspruch auf Hörgeräte für die Zeit bis zu dem 30o Juni 1958 bezieht, jedoch mit der Maßgabe, daß im ersten Absatz des Urteilsausspruchs an die Stelle der Worte Mund diese Geräte zu verkaufen, und geboten, diese Geräte aus ihrem Ladengeschäft zu entfernen” die Worte treten, ”sie feilzuhalten oder zu verkaufen”* II, Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien streiten über die Auslegung von Konkurrenzklau-seln, die sie miteinander vereinbart haben« Pie Beklagte ist seit längeren Jahren Inhaberin der Firma "DBHM” in CfBk Der Kläger trat im Jahre 194-6 in dieses Geschäft als leitender Angestellter ein« Am 13® Dezember 1949 schlossen die Parteien einen Agenturvertrag ab» laut welchem der Kläger ab 1« Dezember 1949 "die Vermittlung und den Abschluß von Verkäufen von Instrumenten und Artikeln" übernahm, die von der Beklagten "in ihren Abteilungen Medizin, Labor« Vermessung, Mikro und Meteo geführt" wurden« Durch notariellen Vertrag vom 26« Juli 1950 verkaufte und übertrug die Beklagte dem Kläger "die gesamte Abteilung Instrumente, wie sie steht und liegt, mit dem vorhandenen Warenlager und Inventar, nach den diesem Vertrage beigefügten Verzeichnissen” i§ 1 des Vertrages), Gleichzeitig stellte die Beklagte in § 2 uec Vertrages dem Kläger "im Rahmen eines Untermietvertrages den bisherigen Verkaufsraum im Hause in dem die Abteilung Instrumente betrieben wurde, und als Lagerraum einen Teil der bisherigen Werkstatt von "D^BHH" oc, zur Verfügung"« In § 4 des Vertrages vereinbarten die Parteien folgendes? " § 4 Solange Käufer auf Grund des Untermietvertrages vom Verkäufer die ihm sugeteilten Geschäftsräume innehat, darf er Augenoptik nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers führen« Ein Verstoß gibt dem Verkäufer das Recht zur Kündigung mit Monatsfrist zu dem Schluß eines Kalenderviertel^ahres« Verkäufer überläßt Käufer den Verkauf und die Werbung fürs Mikroskopie, medizinisches Gerät, Laborgerät., Vermessung einschließlich Zielfernrohre ? meteorologische Instrumente einschließlich Mietenthermometer« Hinsichtlich der sog* Grenzware wie SoB* einfache Thermometer, Barometer, Lupen, Theatergläser und Feldstecher verpflichten sich die Vertragsschließenden eine einheitliche Preisgestaltung vorzunehmen*” Am IO* April 1954 schlossen die Parteien einen neuen Vertrag. In ihm überließ die Beklagte, die ihre Geschäftsräume in die P^Jstraße in verlegt hatte, dem Kläger die bisherigen Geschäftsräume in der zmiBs^ra^e "zur alleinigen Nutzung”. Pie §§ 2 und 3 dieses Vertrages enthalten Konkurrenzklauseln folgenden Inhaltes« tt § 2 Herr Dr, verpflichtet sich, in den Geschäfts- räumen ZfBiBstraßeNr» 2 und auch in keinem anderen Geschäftsraum in Cfllfe den Verkauf von augenoptischen Artikeln vorzunehmen und es zu unterlassen, die Vertretung für augenoptische Artikel in zu übernehmen. Er verpflichtet sich ferner, sich in keiner Weise an einem Geschäft, das augenoptische Artikel in verkauft, zu beteiligen oder in irgendeiner Form in einem solchen Geschäft oder für ein solches Geschäft in CtfM tätig zu werden, oder irgendwelche Handlungen in OS vorzunehmen, die als Wettbewerbshandlungen gegen das Geschäft von Frau Erika anzusehen sind: Im Falle derZuwiderhandlung. gegen diese Verpflichtung, kann Frau Herrn Dr* auf Unterlassung solcher Zuw^^^^idlungen in Anspruch nehmen. Daneben kann Frau Nflmvon Herrn Dr, e-ne Vertrags- strafe in Hon^von DM 5*000,— füi^ecTen Fall der Zuwiderhandlung verlangen, ’■■■■■■■’ § 3 Demgegenüber verpflichtet sieh Frau N^HI Herrn Dr* P|^|B gegenüber die im Vertrage vom übernommenen Verpflichtungen, bestimmte Geräte nicht zu verkaufen, einzuhalten. Die Parteien sind sieh darüber einig, daß der in § 3 angeführte Vertrag derjenige vom 26* Juli 1950 ist* Pis Beklagte hat im August 1956 den Vertrieb von Hörgeräten, insbesondere Hörbrilleny und die Werbung dafür aufgenommen. Der Kläger ist der Ansicht, der Verkauf dieser Artikel stehe nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ihm allein zuc Er hat Klage erhoben mit folgenden Anträgen% 1« Per Beklagten bei Meidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung festgesetzten Geld- oder Haftstrafe aufzugeben, es zu unterlassen, für Hörgeräte und Hörbrillen zu werben, diese Geräte zu verkaufen und diese Geräte aus ihrem Ladengeschäft zu entfernen^ 2., die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann sie die bezeichneten Geräte in ihrem Geschäft zwecks Werbung ausgestellt und verkauft hat und welche Nutzungen sie aus Werbung und Verkauf gezogen hat«, 3o a) Pestsustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß sie Hörbrillen und Hörgeräte in ihrem Geschäft führte und verkauft hat und noch führt» 3* b) Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen vom Gericht auf Grund der Auskunft su Ziff* 2 festzusetzenden Schadensersatz zu zahlen* Pie Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen, der Kläger sei nach den zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen nicht alleinverkaufsberechtigt. Hörgeräte gehörten nicht zu den Gegenständen, deren Allein-r verkauf sie dem Kläger mit der Instrumentenabteilung ihres Geschäftes überlassen habe* Solche Geräte seien keine "medi-siriisehen Geräte” im Sinne des in § 3 des Vertrages vom 10c April 1954 in Bezug genommenen § 4 des Vertrages vom 26., Juli 1950c Hörbrillen gehörten darüber hinaus eindeutig zu dem Be- reich der Augenopjjik, Mindestens aber seien Hörgeräte einschließlich Hörbrillen zu den Grenzwaren zu rechnen, deren Verkauf beiden Parteien nach dem Vertrage vom 26„ Juli ",950 gestattet sei^ Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, Hörgeräte rechneten weder generell zu den "medizinischen Geräten" noch speziell zu den nach den Verträgen vom 10« April 1954/260 Juli 1950 dem Kläger mit der In-strumentenabteilung zu dem Alleinverkauf überlassenen Artikeln, Im Berufungsverfahren hat der Kläger lediglich die Anträge unter Ziffer 1, 2 und 3 a weiterverfolgt. Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen, Hörgeräte seien erst etwa 1954 und Hörbrillen erst etwa 1955 handelswirksam in Erscheinung getreten, Sie hätten daher überhaupt nicht Gegenstand der Verträge der Parteien sein können. Daß Hörbrillen zur Augenoptik gehörten und ihr Vertrieb daher dem Kläger verwehrt sei, ergebe sich auch schon daraus, daß auf den Optikschulen jetzt auch eine Ausbildung hinsichtlich Hörbrillen stattfinde* Das Oberlandesgericht hat die Beklagte den Klageanträgen gemäß verurteilt. Die Akten des Landgerichts Lüneburg AZ 3 0 146/55? die einen zwischen den Streitteilen anhängig gewesenen, den Verkauf von Prismen-Feldstechern betreffenden ähnlichen Rechtsstreit zu dem Gegenstand hatten, lagen dem Oberlandesgericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabwei-sungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Entscheidungsgründe s Io Bei den von den Parteien in § 4 des Vertrages vom 26* Juli 1950 und in den §§ 2* 3 des Vertrages vom 10» April 1954 getroffenen Abreden handelt es sich um Konkurrenzklausein* durch die die Parteien in ihrem geschäftlichen Tätigkeitsbereich eingeschränkt wurden., Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob die Parteien mit der Vereinbarung dieser Klauseln gegen Art,.V Nr© 9 c 2 der britischen Militärregierungsverordnung Nr* 78 verstoßen haben* was die Rechtsunwirksamkeit der Klauseln zur Folge hätte« Pas Berufungsgericht hat allerdings die Vereinbarkeit der Klauseln mit dem Bekartel-lierungsrecht nicht geprüft* weil keine der Parteien die Gültigkeit der Klauseln bezweifelt hatte© Pa es sich jedoch um eine von Amts wegen zu prüfende Frage handelt* muß die Prüfung nachgeholt werden© Pies kann durch das Revisionsgericht geschehen* weil der Sachverhalt insoweit in tatsächlicher Beziehung ausreichend geklärt ist* Nach den vom Bundesgerichtshof;in verschiedenen Entscheidungen tvvgio BGHZ 39 193? 39 71 $ 5, 126) zur Auslegung des Artikels V Nr© 9 e 2 entwickelten Rechtsgrundsätzen lassen sich gegen die Rechtswirksamkeit der in den Verträgen der Parteien vereinbarten Wettbewerbsklauseln unter dekartellie-riiugsrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken erheben© Es handelt sich bei diesen Klauseln um Nebenverpflichtungen der Verträge* mit denen dem Kläger ein abgrenzbarer Teil des Geschäftes der Beklagten, nämlich die sog«, Instrumentenabtoilung, verkauft und zu dem Weiterbetrieb überlassen wurde, Pie Konkurrenzklauseln haben zu dem Zwecke, im Rahmen dieser Verträge eine faire* Treu und Glauben entsprechende Burchführung der Verträge sicherzustellen© Pie damit gegebene Beschränkung der geschäftlichen Tätigkeit der Parteien geht nicht über das Maß dessen hinaus* was nach den Umständen des Falles zu dem Schutze jeder der Parteien erforderlich ist© Pie Beschränkung der geschäftlichen Tätigkeit der Streitteile war schließlich auch nicht geeignet, die allgemeine Marktlage zu beeinflussen© Unter diesen Umständen bestehen im Hinblick auf die britische Militärregierungs-Verordnung Hr, 78 keine Bedenken gegen die Gültigkeit der Klauseln, auch bei Berücksichtigung des Umstandes* daß die Wettbewerbsverbote zeitlich nicht befristet sind.- Die unbefristeten Y/ettbewerbsverbote stellen nach Lage der Sache auch nicht eine derartige Einengung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Parteien dar, daß die Klauseln etwa als sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB ansusprechen wären. , Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, in § 4 des Vertrages vom 26«, Juli 1950 sei eine Abgrenzung der beiderseitigen Geschäftsbereiche der Parteien erfolgt. Dieser Vertrag lasse erkennen, daß die Parteien im Verhältnis zueinander den Gesamtbereich der für das Geschäft der Beklagten einschlägigen Artikel derart hätten aufteilen wollen, daß jede Partei einen bestimmten Bereich habe, nämlich die Beklagte die Augenoptik, der Kläger die Instrumentenabteilung. Das ergebe sich außer aus dem Wortlaut auch aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages, nämlich aus dem vorangegangenen Agenturvertrag vom 13» Dezember 1949 und einem dem Kläger von der Beklagten erteilten Zeugnis vom 1, Dezember 1949» Außerdem ergebe sich der Wille zu vollständiger Aufteilung der einschlägigen Geschäfte auch aus der Vereinbarung über ,!Grenzware,f> die keinen Sinn gehabt hätte, wenn es neben den Bereichen beider Parteien noch einen dritten, beiden Vertragsparteien offenstehenden Vertragsbereich hätte geben sollen. Zu den Grenzwaren seien, so meint das Berufungsgerich weiter, Hörgeräte nicht zu rechnen, weil dazu, wie aus den in § 4 des Vertrages vom 26, Juli 1950 aufgezählten Beispielen hervorgehe, von den Parteien nur Geräte gerechnet worden seien, die es auch außerhalb von Fachgeschäften der Branche der Parteien zu kaufen gebe und deren ausschließliche Zuweisung an eine der Parteien daher keine große Wirkung gehabt hätteo Unzweifelhaft gehörten auch die eigentlichen Hörgeräte d.h, andere Hörapparate als Hörbrillen nicht zur Augenoptik» Das Berufungsgericht ist auf Grund dessen zu dem Ergebnis gekommen., daß die eigentlichen Hörgeräte , da für das Geschäft der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge einschlägig und weder zur Augenoptik noch zur Grenzware gehörend? zu dem Ausschließlichkeitsbereich des Klägers zu rechnen seien. Im Anschluß hieran hat das Berufungsgericht - offenbar als zusätzliche Erwägungen gedacht - ausgeführt? daß Hörgeräte nach dem Sinn der vertraglichen Abmachungen zu dem in § 4 des Vertrages vom 26, Juli 1950 erwähnten medizinischen Gerät , zu rechnen seien.- Unter solchem Gerät seien von den Vertragsteilen ersichtlich einschlägige Instrumente und Artikel aus dem Gebiet der Medizin gemeint gewesen. Dazu aber seien die Hörgeräte zu rechnen. Darauf deute auch der Umstand hin? daß schon am 26, Juli 1950, als Hörgeräte noch keine Rolle gespielt hätten, ein Hörgerät vorhanden gewesen und im Inventarverzeichnis zu dem Vertrag vom 26, Juli 1950 unter der Gruppe ^Medu11 auf geführt gewesen sei.- Dies zeige, daß die getroffene Auslegung richtig sei und dem damaligen Willen der Vertragsparteien entsprochen habe» Dieses Hörgerät sei zwar, so führt das Berufungsgericht weiter aus, im Inventarverzeichnis gestrichen worden, jedoch unstreitig nicht deshalb, weil die Beklagte es mit der Instrumentenabteilung dem Klager nicht habe überlassen wollen, sondern weil es gerade erst angeschafft und von der Beklagten noch nicht übernommen worden sei? der Kläger es vielmehr selber unmittelbar übernommen und bezahlt habe. Die Beklagte habe auch, als sie in dem Vertrag vom 10. April 1954 ihre Verpflichtung vom 260 Juli 1950 wiederholt habe, keine Beschränkung hinsichtlich der Hörgeräte vorgenommen? obwohl damals Hörgeräte nach ihrer eigenen Darstellung schon handelswirksam in Erscheinung getreten seien und obwohl der Kläger seit 1950 schon zahlreiche Hörgeräte verkauft gehabt habe. Sie habe sich auch nach Abschluß des Vertrages vom 10» April 1954 weiterhin des Verkaufes von Hörgeräten enthalten, obwohl der Kläger diese Geräte weiterhin geführt habe, und sie habe erst mehr als zwei Jahre später erstmalig Hörgeräte in ihr Verkaufsprogramm ausgenommen. Die demgegenüber von der Revision erhobenen Bügen vermögen nicht durchzugreifen* Bei den hier in Bede stehenden Verträgen der Streitteile handelt es sich um sog. Individualverträge* Die von dem Tatrichter getroffene Auslegung solcher Verträge aber ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar* Sie kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur daraufhin überprüft werden, ob gegen allgemein anerkannte Auslegungsregeln, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstoßen oder ob unter Verletzung von Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungs- (Tatsachen-) Material außer acht gelassen worden ist» Bei der hiernach vorzunehmenden Prüfung kann zunächst dahingestellt bleiben, ob - wie die Revision meint - ein allgemeiner Auslegungsgrundsatz des Inhalts anzuerkennen ist, daß Konkurrenzklauseln grundsätzlich restriktiv auszulegen seien.. Denn es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht einen solchen Rechtsgrundsatz bei der von ihm getroffenen Auslegung der hier in Rede stehenden Vertragsbestimmungen verletzt habo3 Der Zusammenhalt der Ausführungen des Berufungsgerichtes ergibt, daß es aus der in § 2 des Vertrages vom 10« April IS54 vereinbarten Konkurrenzklausel in Verbindung mit dem in § 3 des gleichen Vertrages in Bezug genommenen § 4 des Vertrages vom 26* Juli 1950 die Polgerung hergeleitet hat, daß die Vertragsteile im Verhältnis zueinander den damals einschlägigen Geschäftsbereich dergestalt aufgeteilt haben, daß - abgesehen von der sog. “Grensware”. - die Beklagte die Augenoptik und der Kläger dis übrigen in das damalige Geschäft der Beklagten einschlägigen Artikel ausschließlich sollten führen dürfen« Gegen diese mit dem Wortlaut des Vertrages vpm 26« Juli 1950 und den §§ 2, 3 des Vertrages vom 10* April 1954 in Einklang stehende Auslegung lassen sich aus Rechtsgründen Bedenken nicht erheben« Daß es sich bei den eigentlichen Hörgeräten um einschlägige Artikel in dem genannten Sinne handelte, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen« Dafür spricht insbesondere auch die von dem Berufungsgericht zutreffend gewürdigte Erwähnung eines Hörgerätes im Inventarverzeichnis zu dem Vertrage vom 26«, Juli 1950« Unangreifbar hat 10 - l{ das Berufungsgericht des weiteren festgestellt, daß Hörgeräte nicht zur Augenoptik zu rechnen seien. Die Revision hat auch insoweit Einwendungen nicht erhöhen. Schließlich läßt auch die von der Revision gleichfalls nicht angegriffene Auffassung des Berufungsgerichtes«, daß Hörgeräte nicht zur sog. Grenzware zu rechnen seien, einen Rechtsverstoß nicht erkennen, Der vom Berufungsgericht gezogene Schluß, daß Hörgeräte ira Verhältnis der Parteien zueinander ausschließlich nur vom Kläger vertrieben werden dürften, ist daher gerechtfertigt, Auf die vom Berufungsgericht getroffenen zusätzlichen Erwägungen und die dagegen von der Revision erhobenen Angriffe brauchte e3 daher nicht mehr ankommen. Nach alldem entbehrt die Revision der Beklagten der Begründung, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes richtet, Hörgeräte seien zu dem Ausschließlichkeitsbereich des Klägers zu rechnen. III, Dagegen hält, wie der Revision zuzugeben ist, die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß auch Hörbrillen zu dem Ausschließlichkeit sbereioh des Klägers zu rechnen seien, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß Hörbrillen nicht zur Augenoptik gehörten, weil sie ein in Form eines Brillengestelles gearbeitetes Hörgerät und mithin ein akustisches und nicht ein optisches Hilfsmittel seien. Daran ändere, so meint das Berufungsgericht, der Umstand nichts, daß im allgemeinen eine Hörbrille nur von Menschen getragen werde, die auch eine Sehbrille benötigen. Soweit in die Hörbrillen Augengläser, die die Sehkraft beeinflussen, einzusetzen seien, gehörten diese Gläser zweifellos zur Augenoptik. Der Kläger habe sich auch nicht angemaßt, solche G3.äser zu führen und in Hörbrillen einsetzen zu dürfen. Y.regen der Augengläser werde aber die ganze Hörbrille kein augenoptisches Gerät. Das verbiete schon das Verhältnis des Wertes einer Hörbrille zu den eingesetzten Gläsern von etwa 20 % 1, Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Auffassung mit den gleichen Erwägungen begründet, die es zur Frage der Hörgeräte angestellt hat« 11 - Die Revision bemängelt demgegenüber zutreffend, daß das Berufungsgericht insoweit die von ihm selbst im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Behauptung der Beklagten, daß Hörbrillen erst seit etwa 1955 in Erscheinung getreten seien, bei der von ihm getroffenen Auslegung nicht berücksichtigt habe«, Wenn dies tatsächlich erst 1955 der Pall war, was vom Revisionsgericht zu unterstellen ist, bestehen auf Grund der §§ 133, 157 BGB gegen die Auslegung des Berufungsgerichtes Bedenken, Bei den eigentlichen Hörgeräten konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits handelswirksamen Geräte, da objektiv nicht zur Augenoptik rechnend, nach dem Willen der Vertragsteile zu dem Ausschließlichkeitsbereich des Klägers gehören sollten. Darüber hinaus sprach für diesen Willen die Aufführung eines Hörgerätes im Inventarverzeichnis zu dem Vertrag vorn 26, Juli 1950, Letzterer Umstand scheidet für die Hörbrillen aus. Ein spezieller, auf Einordnung in einen bestimmten Bereich abzielender Wille der Streitteile läßt sich daher hinsichtlich der Hörbrillen für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht ermitteln. Damit entfällt ein tragender Grund der Auslegung des Berufungsgerichtes. Andererseits sind, worauf auch das Landgericht in seinem Urteil mit Recht hingewiesen hat, Hörbrillen nicht derart eindeutig vom eigentlichen Bereich der Augenoptik auszuschließen, wie die nicht in die Porm eines Brillengestelles gearbeiteten Hörgeräte, Es kann daher nicht ohne weiteres als hypothetischer Wille der Vertragsteile angenommen werden, sie hätten die Hörbrillen, wenn sie ihnen bekannt gewesen wären, den Hörgeräten gleichgestellt. Die von dem Berufungsgericht angestellten Erwägungen, die vorwiegend unter dem Blickpunkt stehen, zu welcher Gruppe die Hörbrillen wirtschaftlich gesehen zu rechnen sind, vermögen die Auffassung des Berufungsgerichtes für sich allein nicht zu tragen. Es läßt sich insbesondere auch die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die Vertragsteile eine Regelung dahingehend getroffen hätten, daß Hörbrillen von beiden Vertragsteilen - vom Kläger ohne die Sehkraft beeinflussende Augengläser - geführt werden dürften. Das angexochtene Urteil kann daher, soweit es Hörbrillen betrifft, keinen Bestand haben,. Es mußte insoweit aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Klageanträge an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Das Berufungsgericht muß den hypothetischen Willen der Vertragsteile hinsichtlich der Hörbrillen ermitteln. Dabei wird, wie die Revision mit Recht geltend macht, in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§§ 157? 242 BGB) unter Umständen nicht unberücksichtigt bleiben können, wie sich die Verkaufspraxis hinsichtlich Hörbrillen später entwickelt hat. Denn es kann angenommen werden, daß die Vertragsteile, wenn ihnen Hörbrillen als handelsüblicher Gegenstand bekannt gewesen wären, eine solche Verkaufspraxis bei der Zuordnung zu einem der beiden Geschäftsbereiche (Optik einerseits und sog« Instrumentenabteilung andererseits) oder auch zu beiden nicht unberücksichtigt gelassen hätten« Das Berufungsgericht wird dann auch darüber entscheiden müssen, ob es der Aussetzung des Verfahrens nach § 96 Abs» 2 GWB wegen der hinsichtlich der Hörbrillen für die Zeit nach dem 30 Juni 1958 (§ 1Ö6 GWB) geltend gemachten Klagansprüche bedarf (vgl« die Beschlüsse des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 9, Juli 1958 AZ« KAR 1/58 -.GRUB 1958, 617, 15* Juni 1959 AZ. KAR 1/59 - BGHZ 30, 186 und 11« November 1959 AS. KZR 1/5S - zu dem Abdruck in der EntscheidungsSammlung bestimmt ’) . IVo Dagegen hat das Berufungsgericht auf Grund seiner nach dem in Ziffer II Dargelegten nicht zu beanstandenden Auffassung hinsichtlich der Hörgeräte die Beklagte mit Recht auf Grund der von ihr vertraglich übernommenen Wettbewerbsklausel zur Unterlassung der Werbung für diese Geräte und zur Unterlassung des Verkaufs für verpflichtet erachtet« Soweit die Verurteilung darüber hinaus das Gebot enthält, die Hörgeräte aus dem Ladengeschäft zu entfernen, bestehen jedoch Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, aus' welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Kläger der Beklagten verbieten könnte, Hörgeräte in ihrem Geschäftslokal aufzubewahren. Es braucht indessen hierauf nicht weiter eingegangen zu werden, weil dieses Klagebegehren ersichtlich dahin auszulegen ist, daß der Kläger damit das Feilhalten unterbinden wollte. Es bedurfte daher insoweit nicht der Klagabweisung, es konnte vielmehr eine Klarstellung des Urteilsausspruchs erfolgen-. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß das für den Schadensersatzanspruch und den ihn vorbereitenden Auskunftsanspruch erforderliche Versc3iulden der Beklagten gegeben sei* Zu Unrecht vertritt die Revision demgegenüber den Standpunkt, daß ein Schuldvorwurf gegen die Beklagte nicht erhoben werden könne, weil die Auslegung, die die Beklagte dem Vertrag gegeben habe, vom erstinstanzlichen Gericht geteilt worden sei» Bei der gegebenen Sachlage durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, daß ihr die Befugnis zu dem Vertrieb von Hörgeräten zustehe * Sie konnte bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, ohne sich dem Vorwurf der Fahrlässigkeit aussusetzen, bei der Zweifelhaftigkeit der Rechtslage nicht ohne weiteres die nach ihrer Meinung günstige Rechtsauffassung zugrundelegen- Wenn sie dies trotzdem cat, ohne alle ihr zu demutbaren Maßnahmen zur Prüfung der Rechtslage zu ergreifen, handelte sie fahrlässig- Der bloße Umstand, daß das Landgericht auf Grund unzutreffender Betrachtungsweise die ausschließliche Vertriebsbefugnis des Klägers verneint hat, vermag die Beklagte unter diesen Umständen nicht zu entlasten- Die Revision der Beklagten war daher hinsichtlich der Hörgeräte zurückzuweisen, soweit es sich um die Zeit bis zu dem 30. Juni 1958 (§ 106 GWB) handelt» V? Für die Zeit ab 1» Juli 1958 hängt dagegen die Entscheidung über die in die Zukunft greifenden Klageansprüche hin3icht-r lieh der Hörgeräte von der bisher nicht entschiedenen Vorfrage ab, ob die vereinbarten Wettbewerbsklauseln nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) rechtswirksam geblieben sind» Über diese *•* H - /, •/ Präge hat das nach dem Kartellgesets zuständige Gericht zu entscheiden. Der Senat konnte trotz der vom Kax^tellsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 15 c. Juni 1959 (AS. KAR 1/59 - BGHZ 30, 186, 194) vertretenen Rechtsgrund-sätze nicht seihst entscheiden, weil es zwischen den Parteien nicht unstreitig ist, oh die Wetthewerhsklauseln unter der Herrschaft des Karteilgesetzes rechtswirksam gehliehen sind* Während der prozeßbevollmächtigte des Klägers in der Revisions-Verhandlung die Erklärung abgegeben hat, daß nach Auffassung seiner Partei ein Verstoß gegen das Kartellgesets nicht vorliege, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten Zweifel geäußert, ob nicht ein Verstoß gegen § 1 GWB gegeben sein könnte.. Von der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 96 Abs«. 2 GrWB sah der Senat ab« Da das angefochtene Urteil ohnehin wegen des sich auf Körbrillen beziehenden Urteilsausspruchs unter Zurückverweisung aufzuheben war, hielt der Senat es für angebracht, das Urteil auch bezüglich der Hörgeräte insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückzuverv/eisen, als sich der ürteilsausspruch auf Hörgeräte für die Zeit ab.. U Juli 1958 bezieht. Es bleibt dem Berufungsgericht überlassen, darüber zu befinden, ob das Verfahren gemäß § 96 Abs» 2 UWE auszusetzen ist, oder ob es, falls die Voraussetzungen des Urteils des Kartellsenats vom 11« November 1959 (AZ. KZR 1/59 - zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmt -) gegeben sind, selbst entscheiden kann* ! J VIo Die Jintscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht v or z ub ehal t e n.» V/ilde Spreng Jungbiuth Pehle Ebel