BGH · I ZR 127/56

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Leitsatz / Zusammenfassung

Eine Ermäßigung der Prozeßgebühr für die Rechtsmittel-instant; ist auch dann ausgeschlossen, wenn der zunächst bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen aufgehoben und das Rechtsmittel vor Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins zurückgenommen wird, Verhandlungstermin von Amts wegen wieder aufgehoben worden sei, am vorab die - vorübergehend kartellrechtlich zweifelhafte - Frage der Senatszuständigkeit zu klären, und weil dann die Revision vor Anberaumung eines erneuten Verhandln«}^., Die Erinnerung ist nicht begründete Nach § JO GKG a F, *'insoweit gleich § 36 n.F.) tritt eine Ermäßigung nur dann ein., wenn entweder das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen oder vor Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. Mit der ersten Terminsbestimmung gibt ebenfalls das Gericht zu erkennen, daß es eine Verhandlung für notwendig hält, da es sich in diesem Zeitpunkt zu demindest vorläufig darüber schlüssig geworden ist, daß eine Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluß - und damit der andere in § 30 GICG vorgesehene Pall der Gebührenermäßigung - nicht in Betracht kommt (vgl«. Mit der ersten Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung tritt somit der Rechtsstreit regelmäßig in das Stadium näherer Bearbeitung, so daß es durchaus gerechtfertigt ist, kostenrechtlich zu diesem Zeitpunkt einen Einschnitt vorzusehen.

Schlagwörter

AnberaumungErinnerungRechtsmittelMärzErmäßigungGebührenermäßigungBeschlußTerminVerhandlungGKG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk? ja Amtliche Sammlung? nein t GKG § 36 § 30 a.P,) Eine Ermäßigung der Prozeßgebühr für die Rechtsmittel-instant; ist auch dann ausgeschlossen, wenn der zunächst bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen aufgehoben und das Rechtsmittel vor Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins zurückgenommen wird, BGH, Beschl, v, 3* März 1939 ~ I ZR 127/56 OLG Hamburg 9 Beschluß In Sachen des Kaufmanns Y/ilhelm Beklagte und Hev'isionskläger - Prozeßbevollmächtigter für das Kostenfortsetv; zungsverfahren t gegen die Firma Be' stand, H & Co* AG*, vertreten durch den Vor-straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevöllmächtigters Rechtsanwalt Die Erinnerung des Revisionsklägers gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen-. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei* Gründe* s Die Erinnerung wendfet sich dagegen, daß der Urkundsbeamte trotz Rücknahme der Revision keine Gebührenermäßigung berücksichtigt hat* Der Revisionskläger hält eine solche Ermäßigung für zulässig, weil der ursprünglich angesetzte « Verhandlungstermin von Amts wegen wieder aufgehoben worden sei, am vorab die - vorübergehend kartellrechtlich zweifelhafte - Frage der Senatszuständigkeit zu klären, und weil dann die Revision vor Anberaumung eines erneuten Verhandln«}^., terrains zurückgenorumen worden sei-. Die Erinnerung ist nicht begründete Nach § JO GKG a F, *'insoweit gleich § 36 n.F.) tritt eine Ermäßigung nur dann ein., wenn entweder das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen oder vor Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. Dieser Gesetzeswortla^vi besagt eindeutig, daß ;jede zu dem Zwecke der mündlichen Verhandlung vorgenommene Terminsanberaumung eine Gebührenermäßigung ausschließt, gleichgültig ob hernach der Termin aufgehoben oder verlegt wird oder nicht. Soweit ersichtlich., ist dies bislang in Rechtsprechung und Literatur nirgends angesweifelt worden. Aus dem Gebrauch des bestimmten Artikels in § 30 GKG a,F> läßt sich entgegen der ^i^icht des Eevi-sionsklägers nicht etwa folgern, daß nur die Anberaumung desjenigen Termins gemeint sei. der zur Verhandlung geführt haben würde, wenn das Rechtsmittel nicht zurückgenormnen worden wäre. Terminologisch folgt hier das Gerichtskostcn-gesetz lediglich dem Sprachgebrauch in §§ 520, 555 ZPO, v/o ebenfalls von der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung die Rede ist, obwohl diese Terminierung' keineswegs notwendig zur mttddlichen Verhandlung führt« Eine unterschiedliche Berücksichtigung verschiedener Torminsbestiimaungcn erschiene um so weniger vertretbar, als das mehr förmliche Kostenrecht an klaren Tatbeständen ankntipfen muß. Diese Anknüpfung an der ersten Terminsbestimmung entbehrt aber auch nicht der inneren Berechtigung. Denn die Terminating er- - T - folgt in der Regel erst* wenn bereits die Reclrfcsinittelbe-grüadung vorliegt, der Rechtsmittelkläger also die Rechtslage hinreichend prüfen konnte und zu dem AusdrucJc gebracht hat* daß er seinerseits eine Verhandlung des Rechtsstreites begehrt«. Mit der ersten Terminsbestimmung gibt ebenfalls das Gericht zu erkennen, daß es eine Verhandlung für notwendig hält, da es sich in diesem Zeitpunkt zu demindest vorläufig darüber schlüssig geworden ist, daß eine Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluß - und damit der andere in § 30 GICG vorgesehene Pall der Gebührenermäßigung - nicht in Betracht kommt (vgl«. §§ 520, 555 ZPO). Mit der ersten Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung tritt somit der Rechtsstreit regelmäßig in das Stadium näherer Bearbeitung, so daß es durchaus gerechtfertigt ist, kostenrechtlich zu diesem Zeitpunkt einen Einschnitt vorzusehen. Karlsruhe, den 3«. März 1959 Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs KrUger-Nieland Christoph Weiß Haager Löscher