BGH · I ZR 127/55

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Klägerin ist der Meinung, es bestehe die Gefahr von Verwechselungen zwischen den Zeichen der Parteien, Die Klagezeichen hätten sich im Verkehr auch so stark durchgesetzt, daß ihnen nicht nur der Ausstattungsschutz aus § 25 WZG, sondern auch der besondere Schutz für notorische Marken zustehe, Die Beklagten nutzten durch die Anlehnung an die Marken deren Werbekraft in unlauterer Weise für sich aus und begründeten dadurch gleichzeitig eine Verwässerungsgefahr• I: In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht zunächst eine Verwechselungsgefahr im engeren Sinn zwischen den Zeichen "Es^Hfc' un^ "EsJ^HB" einerseits und den Zeichen der Klägerin u*10- Das Zeichen habe, so führt das Berufungsgericht aus, überhaupt keine Ähnlichkeit mit dem Zeichen der Beklagten, da es viel kürzer, ganz anders aufgebaut sei und weder gleichlautend beginne noch ende? es sei auch nicht in den längeren Zeichen der Beklagten enthalten, Gegen diese rechtlich bedenkenfreie Würdigung hat die Revision keine Einwen- . ”Es^Btft und "Es^HHV andererseits müßten die Zeichen in ihrer Ganzheit berücksichtigt werden* Weder dürfe die häufig gebrauchte Vorsilbe wEuw noch die ebenfalls nicht seltene Endung "rin" oder "rinum" außer Betracht gelassen werden* Mit dem Landgericht sei jedoch davon auszugehen, daß die hauptsächliche Kennzeichnungskraft der Zeichen nE0Bn und ttE|0HB,t in den ersten beiden Silben, nicht aber in der Endung liege* Dies bestätige das eigene Verhalten der Klägerin, die sich daneben das Zeichen ’’E^Ban” habe schützen lassen und bei ihrer an die Öffentlichkeit gerichteten Werbung für ihre N®H^-Creme den Ausdruck "EMBit" benutze* Die Wortstämme "E®®" und "Es®” wiesen so starke Unterschiede auf, daß eine Verwechselungsgefahr auch bei gleichen Endungen nicht entstehen könne. Auch für den Pall, daß die Marken der Klägerin sich stark im Verkehr durch gesetzt haben sollten, könne eine Verweohselungsgefahr mit den Zeichen der Beklagten nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht hat im Gegenteil die Beurteilung der Zeichen in ihrer Gesamtheit in den Mittelpunkt gestellt und ausdrücklich ausgesprochen, daß bei der Gesamtbetrachtung auch nicht die häufig gebrauchten Silben MEu,f und “rin” bzw ttrinumw außer acht gelassen werden Es ist also nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verwechselungsgefahr sowohl in klanglicher als auch in bildlicher Hinsicht in erster Linie auf die Anfangssilben "EflP" und f,EsUM abgestellt hat* Es kommt nicht darauf an, ob man insoweit von "WortStämmen” im eigentlichen Sinn spre chen kann. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die beteiligten Abnehmerkreise bei der völlig freien Abwandlung der Wörter diesen Zusammenhang überhaupt erkennen* Dieser Gesichtspunkt könnte allenfalls bei der Ermittlung des Sinngehalts der Zeichen von Bedeutung sein* Eine Verwechselungs gefahr dem Sinne nach scheidet aber gegenüber dem Wortbestandteil nEs®M, das die Beklagte zu *i) aus dem Wort ’’Es®®” abgeleitet haben will, ohne weiteres aus. auch wenn diese rezept- oder apothekenpflichtig sind, nicht allein auf die Auffassung der Ärzte und Apotheker? verkauft werden» Die Saltoengrundlagen, für welche die Parteien die streitigen Warenzeichen benutzen, stellen dagegen keine solchen Arzneimittel darf es handelt sich vielmehr um Mittel, die für das Publikum als verwertbarer Kaufgegenstand überhaupt nicht in Betracht kommen* Die Salbengrundlagen werden von den Apothekern, wie gesagt, mit verschiedenen Wirkstoffen verarbeitet und gelangen dann erst als gebrauchsfähige Arzneimittel unter ganz anderen Namen in das Publikum» Das Publikum als Verbraucherschaft kann die Salbengrundlage nicht getrennt von den Wirkstoffen verwenden oder anderen empfehlen; die Verbraucherschaft benötigt nur die fertige Salbe und nicht deren einzelne Bestandteile» 3o Das Berufungsgericht hat den Zusatz "anhydricum", der bei beiden Zeichen im Verkehr benutzt wird, rechtsfehlerfrei als allgemeine chemische Beschaffenheitsangabe ohne jede zeichenrechtliohe Kennzeichnungskraft gewertet» Daß dies für die Fachkreise {Ärzte, Apotheker) zutrifft, wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen« Die Revision meint jedoch, für breitere Publikumskreise werde die Verwendung dieses Zusatzes zu einer Steigerung der Verwechselungsgefahr der bereits für sich allein verwechselungsfähigen Zeichen "EsSBBfe" und "HdB11 führen« Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden« Die Bezeichnung der von dem Arzt verordnten und vom Apotheker zur Herstellung der Salbe verwen-♦ deten Salbengrundlage ist für das Publikum, das nur die fertige, einen ganz anderen Namen tragende Salbe benötigt und kauft, aus den bereits dargelegten Gründen ohne Interesse, Diese Verbraucherschaft scheidet also für die Frage einer zwischen den streitigen Zeichen möglicherweise bestehenden Verwechselungsgefahr schlechthin aus« 4-c Zu Unrecht rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe aus der starken Verkehrsdurchsetzung des Zeichens keine Folgerungen gezogen« Ob die Klägerin überhaupt ihrer Darlegungsund Beweispflicht hinsichtlich der Verkehrsgeltung ihres Zeichens genügt hat, kann dahingestellt bleiben« Das Berufungsgericht hat nämlich unterstellt, daß die Marken der Klägerin sich stark im Verkehr durchgesetzt haben, und auch für diesen Pall einer starken Kennzeichnungskraft und eines entsprechend weiten Schutzbereiches eine Verwechselungsgefahr ohne Rechtsverstoß verneint« . Eine Verwechselungsgefahr im engeren Sinn kann allerdings auch dann gegeben sein, wenn Warenzeichen, die nur in einzelnen Silben übereinstimmen, wegen ihrer im übrigen unterschiedlichen Gestaltung im Verkehr an und für sich nicht verwechselt werden, die maßgebenden Abnehmerkreise aber die übereinstimmenden Silben als charakteristische Bestandteile eines Stammzeichens auffassen und aus den Abweichungen in den übrigen Silben nur entnehmen, es handele sich um die Kennzeichnung einer anderen Warenart desselben Geschäftsbetriebes, der das Stammzeichen führt (Venostasin-Entscheidung aaO)* Die Revision glaubt, eine Verwechselungsgefahr dieser Art, daß nämlich der Verkehr in den Bezeichnungen der Beklagten Serien- oder Sortenbezeichnungen der Klägerin sehen werde, aus dem Aufbau und dem Rhythmus der Bezeichnungen begründen zu könnene Die bereits dargelegten Verschiedenheiten der sogenannten Stammsilben ”1®®" und "Es®” schließen jedoch die Gefahr einer solchen Verkehrsauffassung aus« Die Übereinstimmung in den häufig gebrauchten und daher nicht charakteristischen Endsilben ”rin” und "rinum" kann eine gegenteilige Beurteilung nicht rechtfertigen« Die Revision kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf den Umstand stützen, daß für die Klägerin noch das Zeichenpaar "EflUB" und eingetragen ist« Diese Bezeichnungen enthalten-nicht einmal die übereinstimmenden Schlußsilben, sondern unterscheiden sich zusätzlich noch durch einen weiteren Vokal ( a - i ), 60 Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum das Bestehen einer l^rwechselungsgefahr^im^ weiteren^Sinn^ verneint» Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Zeichen der Beklagten in ihrem Aufbau eine gewisse Ähnlichkeit mit Es erscheint nun allerdings nicht unbedenklich, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist, es sei offensichtlich, daß die beiden Erzeugnisse im Wettbewerb miteinander stünden, weil sie dem gleichen Zweck dienten«, Ein solcher Umstand braucht der Annahme einer Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne nicht entgegenzustehen, da ein Wettbewerb zwischen gleichen Waren sogar regelmäßig bestehen wird«, Bas Berufungsgericht hat aber weiterhin mit Recht hervorgehoben, daß die Beklagten in ihrer Werbung stets auffallend das Wort "Es®" (später “Es®’) heraussteilen, das keinerlei Anknüpfungspunkte an die bekannten pharmazeutischen Erzeugnisse der Klägerin biete. Unter diesem Gesichtspunkt begegnet die Würdigung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken« Wie der Senat im übrigen in der bereits mehrfach erwähnten Venosta-sin-EntScheidung ausgeführt hat, kann aus der Übereinstimmung häufig gebrauchter, nicht charakteristischer Endsilben der Bezeichnungen pharmazeutischer Erzeugnisse nicht auf einen wirtschaftlichen oder geschäftlichen Zusammenhang der Herkunftsstätten im Sinne einer Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne geschlossen werden« Bei der Prüfung des von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunktes der "Verwässerungsgefahr" geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß dieser Begriff nicht mehr auf warenzeichenrechtlichem, sondern auf wettbewerbsrechtlichem Gebiet liegt (§1 UnlWG), Soweit es sich um Ansprüche aus Firmenrecht handelt, kann ein Schutz gegen Verwässerungsgefahr auch aus § 12 BGB in Betracht Aus dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß den Zeichen "EtfHK" und eine solche überragende Verkehrs- Eine nur "starke" Verkehrsgeltung, die eine entsprechende Erweiterung des Schutzbereichs gegen Verwechse lungsgefahr zur Folge hat, reicht nicht aus, um auch beim Pehlen einer Verwechselungsgefahr im Sinne des § 31 WZG Schützansprüche aus dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr (§1 UnlWG) zu begründen« Schon aus diesem Grunde entfällt hier der Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr als Klagegrundlage, Unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 15, 107 (NJW 1955, 137 - Koma) hat das Berufungsgericht hierzu weiter ausgeführt, daß nur bei der Verwendung verwechselungsfähiger Zeichen für nicht gleichartige Waren ein Schutz gegen "Verwässerung” in Betracht kommen könne. 23 £2]J - Magirus) bei einer Gruppe typischer Fälle, in denen auf Gruhd überragender Verkehrsgeltung einer Bezeichnung ein Schutz auch dann in Anspruch genommen wird, wenn infolge weitgehender Branchenverschiedenheit Verwechselungsgefahr weder in engerem noch in weiterem Sinne besteht, von einem Schutz gegen "Verwässerungsgefahr", Er hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, daß der zeichenmäßige Ähnlichkeit sbereich, in den unter dem Gesichtspunkt einer Verwässerung nicht eingedrungen werden dürfe, im allgemeinen enger zu ziehen sei als bei Prüfung der Verwechselungsgefahr im Sinne des § 31 WZG, der gleichartige Waren voraussetze (BGHZ 19? Was die Revision demgegenüber vorbringt, besagt nichts anderes, als daß im Rahmen des § 1 UnlWG auch sonstige Fälle denkbar sind, in denen trotz Fehlens der zeichenrechtlichen Verwechselungsgefahr die Benutzung eines ähnlichen Zeichens wettbewerbswidrig sein kann. Aus dem Gesichtspunkt, daß eine "Schwächung” eines ein- *; getragenen Zeichens durch das Aufkommen ähnlicher Zeichen ; für gleichartige Waren zu befürchten sei, ergeben sich für den Zeicheninhaber nur dann warenzeichenrechtliche Schutzansprüche, wenn die Gefahr einer Verwechselung besteht (§31 WZG). Mit Recht hat das'Berufungsgericht auch die Herausgabe einer Broschüre, in der ein neu herausgebrachter pharmazeutischer Grundstoff den Ärzten und Apothekern eingehend in seiner Zusammensetzung und Verwendungsweise - auch in Form einer "Rezeptsammlung” beschrieben wird, als nicht ungewöhnlich bezeichnet« Hierin allein liegt deshalb noch kein wettbewerbswidriger Tatbestand« Auch kann dieser Umstand nicht als Beweisanzeichen für eine Täuschungsabsicht der Beklagten und damit zugleich für eine Verwechselungsgefahr gewertet werden« Sollte die RezeptSammlung ganz oder teilweise "in ihrem inhaltlichen Aufbau kopiert” worden sein - wozu übrigens weder die Klägerin noch die Revision im einzelnen konkrete Umstände vorgetragen haben- -? die Herausgabe der Broschüre zu untersagen« Die Erzeugnisse der Parteien sind auch nicht identisch« Unstreitig ist das Erzeugnis der Beklagten zu 1) aus anderen chemischen Bestandteilen aufge-baut als die von der Klägerin hergestellte Salbengrundlage 5 die Ware der Erstbeklagten hat daher auch eine abweichende pharmazeutische Bedeutung« Auf die besondere, Zusammensetzung und Wirkungsweise des Erzeugnisses der Beklagten zu 1) wird sowohl in der angeführten Broschüre als auch in verschiedenen wirtschaftlichen Aufsätzen hingewiesen« Hiernach kann also?

Schlagwörter

ZeichenBerufungsgerichtVerwechselungsgefahrRevision®BezeichnungSchutzgleich

Volltext der Entscheidung

* * Mr das Nachschlagewerk! on* Gesetz? WZG §§ 24, 351 Rechtssatzs Über den Schutz gegen "Verwechslungsgefahr" hinaus wird dem Inhaber eines Warenzeichens nicht schlechthin Schutz gegen jede "Schwächung" seines Zeichens durch ähnliche Zeichen gewährt* Die Kennzeichnungstoafi”eines"Zeichens kann durch das Aufkommen ähnlicher Zeichen auf dem gleichen Warengebiet"oder~auf benachbarten Warengebieten geschwächt werden, ohne daß hierin eine Zeichenverletzung oder ein wettbewerbswidriger Tatbestand zu liegen braucht0 Aktenzeichen? I ZR 127/*55 U'rto des BGH v«, 5° April 1957 OLG Hamburg * Verkündet am 5o April 1957 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Po BgflBHi & Co AG Chemische Fabrik, UÄBstraße ®? vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Pr. gegen 1« die Firma EHIHMIHk Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer, 2, deren Geschäftsführer Werner beide £flflHHHI^)allee PHfe, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Prof.Pr, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5= April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof,Pr,h,c. Wilde, Pr. Birnbach, Br, Bock, Pr. Krüger-Nieland und Pr. Christoph für Recht erkannt 8 Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4o Mai 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand^ Für die Klägerin sind die Warenzeichen ”Tpp” seit 1906, "3KBW seit 1907 und seit 1950 eingetragen. Sie vertreibt unter der Marke ”T^P” Klebebänder, unter den Marken un(ä "EfHHHB" eine Salbengrundlage, die von Apothekern zur Herstellung zahlreicher Salben und Pasten nach besonderen Rezepten der Klägerin verwendet werden kann. Pur die Beklagte zu 1) ist seit 1952 das Zeichen "EPS” in die Warenzeichenrolle eingetragen worden. Sie hat ferner die Zeichen "EstHB” und "EsPHHf* zur Eintragung in die Zeichenrolle angemeldet, Sie benutzt die beiden letztgenannten Zeichen für eine Salbengrundlage, deren Verwendungsmöglichkeiten in einer besonderen Broschüre für Ärzte und Apotheker dargestellt werden. Die Klägerin ist der Meinung, es bestehe die Gefahr von Verwechselungen zwischen den Zeichen der Parteien, Die Klagezeichen hätten sich im Verkehr auch so stark durchgesetzt, daß ihnen nicht nur der Ausstattungsschutz aus § 25 WZG, sondern auch der besondere Schutz für notorische Marken zustehe, Die Beklagten nutzten durch die Anlehnung an die Marken deren Werbekraft in unlauterer Weise für sich aus und begründeten dadurch gleichzeitig eine Verwässerungsgefahr• Die Anlehnung ergebe sich besonders daraus, daß die Beklagten die Broschüre der Klägerin inhaltlich weitgehend nachgeahmt und daß sie ebenso wie die Klägerin das Beiwort ”anhydricum” zu ihren Zeichen verwendet hätten. Mit der Klage begehrt die Klägerin Löschung des Wortzeichens 9 Rücknahme der Warenzeichenanmeldungen “EsdBI EsBBBW1, Fett creme Rasierseife”, "EflBb Fettcreme Seife” und Unterlassung des warenzeichen- mäßigen Gebrauchs der Marken ”E^^”, "EsVHHHT MEs|(H Beseitigung der angegebenen Markenbezeichnungen auf sämtlichen dem Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1) dienenden Gegenständen, AuskunfVerteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht , ~ 3 - Die Beklagten haben die Verwechselungsfähigkeit bestrit-|j ten und Abweisung der Klage beantragt«. Durch Teilurteil vom 29- Oktober 1953 hat das Landgericht^ die Klage abgewiesen, soweit die Klagansprüche aus der Verwen-;] dung der Zeichen ftEs^B|,t und "Es^Hlfc"; und zwar allein oder in Verbindung mit Zusätzen wie "anhydri"; 11 anhydri cum" oder Manhydr<! abgeleitet werden und soweit die Rücknahme der Warenzeichenanmeldung "Es^BHI Es|HHB" beansprucht wird. Nach Erlaß des land ge rieht liehen Urteils hat das Patent-.,'] amt den Widerspruch der Klägerin gegen diese Warenzeichenanmeldung zurückgewieseno Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts hatte keinen Erfolg«, Mit der Revision verfolgt sie ihre im Berufungsrechtszug hinsichtlich der Zeichen HEs^Blft und "EsfHHR" gestellten Klaganträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe s I: In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht zunächst eine Verwechselungsgefahr im engeren Sinn zwischen den Zeichen "Es^Hfc' un^ "EsJ^HB" einerseits und den Zeichen der Klägerin u*10- andererseits verneint. Das Zeichen habe, so führt das Berufungsgericht aus, überhaupt keine Ähnlichkeit mit dem Zeichen der Beklagten, da es viel kürzer, ganz anders aufgebaut sei und weder gleichlautend beginne noch ende? es sei auch nicht in den längeren Zeichen der Beklagten enthalten, Gegen diese rechtlich bedenkenfreie Würdigung hat die Revision keine Einwen- . düngen mehr erhoben. Das Berufungsgericht führt weiter aus, auch bei Betracht 4 vj tung der Zeichen und fYeinerseits und ”Es^Btft und "Es^HHV andererseits müßten die Zeichen in ihrer Ganzheit berücksichtigt werden* Weder dürfe die häufig gebrauchte Vorsilbe wEuw noch die ebenfalls nicht seltene Endung "rin" oder "rinum" außer Betracht gelassen werden* Mit dem Landgericht sei jedoch davon auszugehen, daß die hauptsächliche Kennzeichnungskraft der Zeichen nE0Bn und ttE|0HB,t in den ersten beiden Silben, nicht aber in der Endung liege* Dies bestätige das eigene Verhalten der Klägerin, die sich daneben das Zeichen ’’E^Ban” habe schützen lassen und bei ihrer an die Öffentlichkeit gerichteten Werbung für ihre N®H^-Creme den Ausdruck "EMBit" benutze* Die Wortstämme "E®®" und "Es®” wiesen so starke Unterschiede auf, daß eine Verwechselungsgefahr auch bei gleichen Endungen nicht entstehen könne. Der Wortklang werde stark durch die verschiedene Vokalfolge bestimmt * Das Schriftbild unterscheide sich auffallend durch die beim Zeichen der Beklagten aus der Reihe der niedrigen Buchstaben hervorragenden Oberlänge des "t"* Begrifflich biete keines der gegenüberstehenden Zeichen genügend Anhaltspunkte, um eine Verwechselungsfähigkeit zu begründen. Auch für den Pall, daß die Marken der Klägerin sich stark im Verkehr durch gesetzt haben sollten, könne eine Verweohselungsgefahr mit den Zeichen der Beklagten nicht angenommen werden. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen, 1, Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Gesamteindruck der streitigen Zeichen verkannt, die beiden ersten Silben (!,Eund MEs®,!) aus dem Zusammenhang gelöst und die Endungen "rin" oder "rinum" außer Betracht gelassen. Das Berufungsgericht hat im Gegenteil die Beurteilung der Zeichen in ihrer Gesamtheit in den Mittelpunkt gestellt und ausdrücklich ausgesprochen, daß bei der Gesamtbetrachtung auch nicht die häufig gebrauchten Silben MEu,f und “rin” bzw ttrinumw außer acht gelassen werden dürften6 Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsverstoß dargelegt, daß die Kenn-zeichnungskraft der Zeichen entscheidend durch die ersten beiden Silben und nicht durch die - häufig gebrauchte - Endung der Zeichen bestimmt werdet Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 12« Oktober 1956 (I ZR 171/54 - Venostasin / Topostasin NJW 1957, 142 jX\?[j) ausgeführt hat, hat sich der Verkehr und auch das kaufende Publi kum bei pharmazeutischen Erzeugnissen an die vielfach übereinstimmenden und gewöhnlich nicht sehr einprägsamen Endungen der Bezeichnungen gewöhnt; bei derartigen Bezeichnungen wird deshalb erfahrungsgemäß in der Regel dem Anfang eines Wortes eine stärkere Beachtung beigemessen, als es bei der Endung der Fall sein wird. Es ist also nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verwechselungsgefahr sowohl in klanglicher als auch in bildlicher Hinsicht in erster Linie auf die Anfangssilben "EflP" und f,EsUM abgestellt hat* Es kommt nicht darauf an, ob man insoweit von "WortStämmen” im eigentlichen Sinn spre chen kann. Es ist deshalb auch unerheblich, ob das Klagezei chen "EtBH11; wie die Revision ausführt, aus dem lateinischen Wort ”cera,f (bzw "cereus11) unter Hinzufügung der dem Altgriechischen entlehnten Vorsilbe ”Eu,! abgeleitet ist. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die beteiligten Abnehmerkreise bei der völlig freien Abwandlung der Wörter diesen Zusammenhang überhaupt erkennen* Dieser Gesichtspunkt könnte allenfalls bei der Ermittlung des Sinngehalts der Zeichen von Bedeutung sein* Eine Verwechselungs gefahr dem Sinne nach scheidet aber gegenüber dem Wortbestandteil nEs®M, das die Beklagte zu *i) aus dem Wort ’’Es®®” abgeleitet haben will, ohne weiteres aus. Auch die Revision macht eine Verwechselungsgefahr nicht aus dem Sinngehalt, sondern nur nach dem Wortklang und dem Schriftbild geltend» a) Die Revision versucht, eine klangliche Verwechse- .. 6 - lungsgefahr aus der gleichen Silbenzahl und dem gleichen Rhythmus zu begründen» Sie stellt demgemäß die nach ihrer Auffassung für den Gesamteindruck maßgebenden'Wortteile "cerinum" und "starinum" gegenüber und meint, die fast gleichen Anfangsvokale f,EuM und !,EM bestätigten nur die sich aus einer Gesamtbetrachtung beider Zeichen ergebende Verwechselungsgefahr, Angesichts der auf Grund der Darlegungen der Beklagten (Schriftsatz vom 18, Mai 1953? Anlagen 0 und P) vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommenen Häufigkeit der Zeichenendung ,frin,f bzw "rinum" bei pharmazeutischen Erzeugnissen ist es aber verfehlt, * den übereinstimmenden Merkmalen der im Verkehr gerade nicht als unterscheidungskräftig gewerteten Endsilben der Zeichen eine besondere Beachtung zu schenken. Die vom Berufungsgericht rechtfehlerfrei gewürdigten Unterschiede zwischen den Anfangssilben "E^fc" und "Es®” sind so erheblich, daß in klanglicher Hinsicht eine Verwechselungsgefahr nicht zu befürchten ist. b) Das Gleiche muß für die Schriftbilder von "EflHfe und tfEs4BBHfttf gelten» Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie die starke Ähnlichkeit aus der gleichen Silbenzahl, der gleichen Länge (je 9 Buchstaben) und der Identität von 6 von 9 Buchstaben darzutun versucht. Sie verkennt hierbei wiederum die unterschiedliche Kennzeichnungskraft der einzelnen Wortbestandteile, die sich im wesentli-chen daraus ergibt, daß die bei Namen pharmazeutischer Artikel häufig gebrauchten Endsilben auch hinter dem optischen Eindruck zurücktreten, den die wesentlich stärker hervortretenden Vorsilben dem Beschauer vermitteln. 2, a) Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß selbst in Anbetracht der schlechten Lesbarkeit mancher handgeschriebenen Rezepte die Verwechselungsgefahr zu verneinen sei» Das Berufungsgericht sagt hierzu? Durch schwer lesbare Rezepte könnten auch Verwechselungen zwischen Bezeichnungen herbei- ,A" , ~ 7 - geführt werden? zwischen denen normalerweise keine Verwechse-lungsgefahr bestehe- Derartige Nachlässigkeiten könnten nicht zur allgemeinen Richtschnur für die Beurteilung der Verwechselungsfähigkeit gemacht werden«. Bei Apothekern sei davon auszugehen, daß sie die Verordnungen nicht nur flüchtig prüften ? sondern genau läsen. Die Auffassung des Berufungsgerichts? daß danach für Ärzte und Apotheker eine Verwechselungsgefahr nicht gegeben sei? ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden® b.) Unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18* Januar 1955 (GRUR 1955? 415 - Arctuvan / Artesan) bemängelt die Revision? daß das Berufungsgericht nur auf das Unterscheidungsvermögen der Ärzte und Apotheker abgestellt? nicht aber die Auffassung des kaufenden Publikums berücksichtigt habe® Das Publikum werde aber gerade bei der flüchtigen Handschrift der Ärzte sehr leicht das eine Zeichen für das andere halten können? da es seine Aufmerksamkeit nicht auf die verordnete Salbengrundlage? sondern auf die anderen Medikamente lenken werde® Die Bedenken der Revision sind nicht gerechtfertigt® Die Zeichen beider Parteien werden für Salbengrundlagen benutzt, die - als "Vehikel”? "Arzneiträger” - zur Aufnahme bestimmter Wirkstoffe (Medikamente) dienen® Die Salbengrundlagen werden in der Regel zusammen mit diesen Medikamenten ärztlich verordnet; die verschriebene Salbe wird dann in der Apotheke fertiggestellt. Wie der Senat in der angeführten Entscheidung dargelegt hat? kommt es allerdings für die Beurteilung der Verwechselungsgefahr von Warenzeichen für Arzneimittel? auch wenn diese rezept- oder apothekenpflichtig sind, nicht allein auf die Auffassung der Ärzte und Apotheker? sondern auch auf die Auffassung des kaufenden Publikums an* Dies trifft aber ohne weiteres nur für gebrauchsfähige Arzneimittel zu? die als solche unter einer bestimmten Bezeichnung an das Publikum - mit oder ohne Rezept •• 8 - verkauft werden» Die Saltoengrundlagen, für welche die Parteien die streitigen Warenzeichen benutzen, stellen dagegen keine solchen Arzneimittel darf es handelt sich vielmehr um Mittel, die für das Publikum als verwertbarer Kaufgegenstand überhaupt nicht in Betracht kommen* Die Salbengrundlagen werden von den Apothekern, wie gesagt, mit verschiedenen Wirkstoffen verarbeitet und gelangen dann erst als gebrauchsfähige Arzneimittel unter ganz anderen Namen in das Publikum» Das Publikum als Verbraucherschaft kann die Salbengrundlage nicht getrennt von den Wirkstoffen verwenden oder anderen empfehlen; die Verbraucherschaft benötigt nur die fertige Salbe und nicht deren einzelne Bestandteile» 3o Das Berufungsgericht hat den Zusatz "anhydricum", der bei beiden Zeichen im Verkehr benutzt wird, rechtsfehlerfrei als allgemeine chemische Beschaffenheitsangabe ohne jede zeichenrechtliohe Kennzeichnungskraft gewertet» Daß dies für die Fachkreise {Ärzte, Apotheker) zutrifft, wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen« Die Revision meint jedoch, für breitere Publikumskreise werde die Verwendung dieses Zusatzes zu einer Steigerung der Verwechselungsgefahr der bereits für sich allein verwechselungsfähigen Zeichen "EsSBBfe" und "HdB11 führen« Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden« Die Bezeichnung der von dem Arzt verordnten und vom Apotheker zur Herstellung der Salbe verwen-♦ deten Salbengrundlage ist für das Publikum, das nur die fertige, einen ganz anderen Namen tragende Salbe benötigt und kauft, aus den bereits dargelegten Gründen ohne Interesse, Diese Verbraucherschaft scheidet also für die Frage einer zwischen den streitigen Zeichen möglicherweise bestehenden Verwechselungsgefahr schlechthin aus« 4-c Zu Unrecht rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe aus der starken Verkehrsdurchsetzung des Zeichens keine Folgerungen gezogen« Ob die Klägerin überhaupt ihrer Darlegungsund Beweispflicht hinsichtlich der Verkehrsgeltung ihres Zeichens genügt hat, kann dahingestellt bleiben« Das Berufungsgericht hat nämlich unterstellt, daß die Marken der Klägerin sich stark im Verkehr durchgesetzt haben, und auch für diesen Pall einer starken Kennzeichnungskraft und eines entsprechend weiten Schutzbereiches eine Verwechselungsgefahr ohne Rechtsverstoß verneint« . 5«. Eine Verwechselungsgefahr im engeren Sinn kann allerdings auch dann gegeben sein, wenn Warenzeichen, die nur in einzelnen Silben übereinstimmen, wegen ihrer im übrigen unterschiedlichen Gestaltung im Verkehr an und für sich nicht verwechselt werden, die maßgebenden Abnehmerkreise aber die übereinstimmenden Silben als charakteristische Bestandteile eines Stammzeichens auffassen und aus den Abweichungen in den übrigen Silben nur entnehmen, es handele sich um die Kennzeichnung einer anderen Warenart desselben Geschäftsbetriebes, der das Stammzeichen führt (Venostasin-Entscheidung aaO)* Die Revision glaubt, eine Verwechselungsgefahr dieser Art, daß nämlich der Verkehr in den Bezeichnungen der Beklagten Serien- oder Sortenbezeichnungen der Klägerin sehen werde, aus dem Aufbau und dem Rhythmus der Bezeichnungen begründen zu könnene Die bereits dargelegten Verschiedenheiten der sogenannten Stammsilben ”1®®" und "Es®” schließen jedoch die Gefahr einer solchen Verkehrsauffassung aus« Die Übereinstimmung in den häufig gebrauchten und daher nicht charakteristischen Endsilben ”rin” und "rinum" kann eine gegenteilige Beurteilung nicht rechtfertigen« Die Revision kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf den Umstand stützen, daß für die Klägerin noch das Zeichenpaar "EflUB" und eingetragen ist« Diese Bezeichnungen enthalten-nicht einmal die übereinstimmenden Schlußsilben, sondern unterscheiden sich zusätzlich noch durch einen weiteren Vokal ( a - i ), 60 Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum das Bestehen einer l^rwechselungsgefahr^im^ weiteren^Sinn^ verneint» Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Zeichen der Beklagten in ihrem Aufbau eine gewisse Ähnlichkeit mit -lo- den Zeichen der Klägerin aufweisen, da nebeneinander die Endungen "rin" und "rinum" verwendet werden und gelegentlich der Zusatz "anhydricum" gemacht wird. Es ist aber der Auffassung ? die beteiligten Verkehrskreise, an die diese Werbung sich wende , nämlich Ärzte und Apotheker, könnten durch diese Umstände nicht zu der irrigen Annahme gelangen, es handele sich um Erzeugnisse, deren Hersteller in gewissen Beziehungen zueinander ständen. Es erscheint nun allerdings nicht unbedenklich, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist, es sei offensichtlich, daß die beiden Erzeugnisse im Wettbewerb miteinander stünden, weil sie dem gleichen Zweck dienten«, Ein solcher Umstand braucht der Annahme einer Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne nicht entgegenzustehen, da ein Wettbewerb zwischen gleichen Waren sogar regelmäßig bestehen wird«, Bas Berufungsgericht hat aber weiterhin mit Recht hervorgehoben, daß die Beklagten in ihrer Werbung stets auffallend das Wort "Es®" (später “Es®’) heraussteilen, das keinerlei Anknüpfungspunkte an die bekannten pharmazeutischen Erzeugnisse der Klägerin biete. Unter diesem Gesichtspunkt begegnet die Würdigung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken« Wie der Senat im übrigen in der bereits mehrfach erwähnten Venosta-sin-EntScheidung ausgeführt hat, kann aus der Übereinstimmung häufig gebrauchter, nicht charakteristischer Endsilben der Bezeichnungen pharmazeutischer Erzeugnisse nicht auf einen wirtschaftlichen oder geschäftlichen Zusammenhang der Herkunftsstätten im Sinne einer Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne geschlossen werden« II. I«. Bei der Prüfung des von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunktes der "Verwässerungsgefahr" geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß dieser Begriff nicht mehr auf warenzeichenrechtlichem, sondern auf wettbewerbsrechtlichem Gebiet liegt (§1 UnlWG), Soweit es sich um Ansprüche aus Firmenrecht handelt, kann ein Schutz gegen Verwässerungsgefahr auch aus § 12 BGB in Betracht kommen (BGHZ 15, 10Y £109 f? 112/ - Koma: 19, 23 jjl] -Magirus). Ein derartiger Schutz setzt aber Kennzeichen mit wirklich überragender Verkehrsgeltung voraus. Aus dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß den Zeichen "EtfHK" und eine solche überragende Verkehrs- geltung zukäme«. Eine nur "starke" Verkehrsgeltung, die eine entsprechende Erweiterung des Schutzbereichs gegen Verwechse lungsgefahr zur Folge hat, reicht nicht aus, um auch beim Pehlen einer Verwechselungsgefahr im Sinne des § 31 WZG Schützansprüche aus dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr (§1 UnlWG) zu begründen« Schon aus diesem Grunde entfällt hier der Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr als Klagegrundlage, Unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 15, 107 (NJW 1955, 137 - Koma) hat das Berufungsgericht hierzu weiter ausgeführt, daß nur bei der Verwendung verwechselungsfähiger Zeichen für nicht gleichartige Waren ein Schutz gegen "Verwässerung” in Betracht kommen könne. Es werde dabei als ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb angesehen, wenn jemand durch Anlehnung seiner Warenbezeichnung an ein allgemein bekanntes fremdes Kennzeichnungsmittel dessen Werbekraft für sich ausnutze und gleichzeitig dadurch schwäche. Auch hierbei sei jedoch eine so starke Annäherung der Kennzeichnungen aneinander erforderlich, daß bei gleichartigen Waren Verwechselungsgefahr entstehen würde. Hielten die Zeichen trotz gewisser Ähnlichkeit einen so großen Abstand voneinander, daß selbst bei der Verwendung für gleichartige Wa_ ren Verwechselungen nicht entstehen könnten, dann könne auch nicht die Gefahr der Verwässerung vorliegen. Dieser Begriff sei von der Rechtsprechung nicht dazu geschaffen, um einen Warenzeichenschutz gegen die Verwendung nicht verwechselungs fähiger Zeichen für gleichartige Waren zu gewähren. Die Revi sion macht demgegenüber geltend, "Verwässerung" eines Zeichens kommt stets dann in Betracht, wenn eine andere Bezeich nung sich ihm so weit nähere, daß die Kennzeichnungs- und ~ 12 - Werbekraft der Marke beeinträchtigt werde $ es sei weder erforderlich, daß es sich um nicht gleichartige Waren handele, noeh daß die Annäherung so weit gehe, daß bei gleichartigen Waren Verwechselungsgefahr bestehen würde. Hierzu ist zu bemerken« Her Bundesgerichtshof spricht in neuerer Rechtsprechung (z.B* BGHZ 15; 107 /112/ - Koma; 19? 23 £2]J - Magirus) bei einer Gruppe typischer Fälle, in denen auf Gruhd überragender Verkehrsgeltung einer Bezeichnung ein Schutz auch dann in Anspruch genommen wird, wenn infolge weitgehender Branchenverschiedenheit Verwechselungsgefahr weder in engerem noch in weiterem Sinne besteht, von einem Schutz gegen "Verwässerungsgefahr", Er hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, daß der zeichenmäßige Ähnlichkeit sbereich, in den unter dem Gesichtspunkt einer Verwässerung nicht eingedrungen werden dürfe, im allgemeinen enger zu ziehen sei als bei Prüfung der Verwechselungsgefahr im Sinne des § 31 WZG, der gleichartige Waren voraussetze (BGHZ 19? 23 /7l7) = Diese Fälle und die bei ihnen verwendete Terminologie hat das Berufungsgericht ersichtlich bei seinen obigen Ausführungen gemeint. Sie sind rechtlich nicht zu beanstanden3 Was die Revision demgegenüber vorbringt, besagt nichts anderes, als daß im Rahmen des § 1 UnlWG auch sonstige Fälle denkbar sind, in denen trotz Fehlens der zeichenrechtlichen Verwechselungsgefahr die Benutzung eines ähnlichen Zeichens wettbewerbswidrig sein kann. Das mag zutreffen, führt aber im vorliegenden Fall nicht weiter, da besondere, die Unlauterkeit der Zeichenbenutzung durch die Beklagten begründende Umstände nicht ersichtlich sind. Unter Hinweis auf die bereits erwähnte Arctuvan-Ent-scheidung (GRUR 1955? 417 linke Spalte) macht die Revision weiterhin geltend, eine Schwächung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens trete bereits ein, wenn für gleichartige Waren Zeichen im Gebrauch seien, die sich nur wenig voneinander I r tS I 5 ¥ - i “c r | f » }-1 s -13- unterscheiden. Das Berufungsgericht habe diesen Gesichtspunkt der Schwächung7 die ein Zeichen durch benachbarte Zeichen erfahre, überhaupt nicht behandelt. Aus dem Gesichtspunkt, daß eine "Schwächung” eines ein- *; getragenen Zeichens durch das Aufkommen ähnlicher Zeichen ; für gleichartige Waren zu befürchten sei, ergeben sich für den Zeicheninhaber nur dann warenzeichenrechtliche Schutzansprüche, wenn die Gefahr einer Verwechselung besteht (§31 WZG). Die Gefahr der "Schwächung” der Kennzeichnungskraft eines Zeichens gibt als solche dem Zeicheninhaber noch keine Verbotsansprüche, UnterlassungsanSprüche können allenfalls auf Grund der Generalklausel des § 1 UnlWG, etwa aus dem Gesichtspunkt der "anlehnenden Werbung", in Betracht kommen. Hierzu gehört auch die bereits als "Verwässerung" behandelte, unzulässige Ausnutzung und Beeinträchtigung der überragenden mm iTi tr mm mm Kennzeichnungs- und Werbekraft einer Unternehmens- oder Warenbezeichnung.- Dagegen wird einem Zeicheninhaber keineswegs über den Schutz gegen Verwechselungsgefahr hinaus schlechthin Schutz gegen jede "Schwächung" seines Zeichens durch andere ähnliche Zeichen gewährt. Jeder Zeicheninhaber muß damit rechnen, daß die Kennzeicbnungskraft seines Zeichens durch das Aufkommen ähnlicher Zeichen geschwächt werden kann, ohne daß damit ein wettbewerbswidriger Zustand Torzuliegen braucht. Die Gefahr einer Schwächung der Unterscheidungskraft kann von vornherein durch Art und Beschaffenheit des gewählten Zeichens begründet sein; sie wird um so größer sein, je näher die Wahl ähnlicher Zeichen auf dem gleichen Warengebiet oder auf benachbarten Warengebieten liegt (zur Schwächung der Kennzeichnungskraft durch ähnliche Zeichen vgl BGHZ 14, 15 /Xf/ - Börner - und die dort angeführten Entscheidungen sowie BGH GBUR 1955? 579 - Sunpearl - mit weiteren ; >* Nachweisen unter III), 2. Zu Unrecht rügt die Revision schließlich noch, das Berufungsgericht habe die von der Klägerin weiter beanstandeten Wettbewerbshandlungen der Beklagten nicht gewürdigt. •• 14 - kJ >,f Die Revision verweist hierfür auf das ”Kopieren des inhaltlichen Aufbaus der RezeptSammlung” sowie auf die Wahl der Bezeichnung "EsflBl anhydrieum”« Bei dem Zusatz ”anhydricum” handelt es sich, wie das Berufungsgericht ausdrücklich rechtsfehlerfrei feststellt? um eine allgemein übliche, chemische Beschaffenheitsangabe« Die Wahl dieses Zusatzes läßt deshalb in subjektiver Hinsicht noch keinen Schluß auf ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten zu« Mit Recht hat das'Berufungsgericht auch die Herausgabe einer Broschüre, in der ein neu herausgebrachter pharmazeutischer Grundstoff den Ärzten und Apothekern eingehend in seiner Zusammensetzung und Verwendungsweise - auch in Form einer "Rezeptsammlung” beschrieben wird, als nicht ungewöhnlich bezeichnet« Hierin allein liegt deshalb noch kein wettbewerbswidriger Tatbestand« Auch kann dieser Umstand nicht als Beweisanzeichen für eine Täuschungsabsicht der Beklagten und damit zugleich für eine Verwechselungsgefahr gewertet werden« Sollte die RezeptSammlung ganz oder teilweise "in ihrem inhaltlichen Aufbau kopiert” worden sein - wozu übrigens weder die Klägerin noch die Revision im einzelnen konkrete Umstände vorgetragen haben- -? so kann dies, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt? nicht zur Begründung der in diesem Rechtsstreit gestellten Anträge dienen? sondern die Klägerin allenfalls berechtigen? die Herausgabe der Broschüre zu untersagen« Die Erzeugnisse der Parteien sind auch nicht identisch« Unstreitig ist das Erzeugnis der Beklagten zu 1) aus anderen chemischen Bestandteilen aufge-baut als die von der Klägerin hergestellte Salbengrundlage 5 die Ware der Erstbeklagten hat daher auch eine abweichende pharmazeutische Bedeutung« Auf die besondere, Zusammensetzung und Wirkungsweise des Erzeugnisses der Beklagten zu 1) wird sowohl in der angeführten Broschüre als auch in verschiedenen wirtschaftlichen Aufsätzen hingewiesen« Hiernach kann also? worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hinweist? keine Rede davon sein? daß die Beklagten sich ohne jede » eigene Leistung nur an fremde Werbungserfolge anzuhängen oder heranzutasten versuchten* Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ein unlauteres Verhalten der Beklagten rechtsfehlerfrei verneint* Mithin war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen* Wilde Birnbach Bock Krüger »Nieland Christoph