BGH · I ZR 127/54 vom 25.05.1956

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Klägerinnen haben gemäß §§ 13 Abs 1 Nr 1, 37 PatG Klage erhoben und beantragt, das Patent für nichtig zu erklären o Sie haben behauptet, Plattenspielergehäuse mit den Merkmalen des Streitpatents seien am Tage der Anmeldung des Streitpatents bereits bekannt gewesen, Das ergebe sich zunächst aus folgenden, vor diesem Zeitpunkt verbreiteten Prospekten? Ein dem Prospektblatt der "Firma entsprechendes Geräts bei dem sich die Vorderkante der Werkplatte beim Öffnen automatisch an die Innenseite der Klappe angelegt habe, sei ebenfalls vor der Anmeldung des Streitpatents auf dem Markt gewesen. Die Firma G^H^& M^|^ sei auf der Berliner Funkausstellung 1932 nicht mit Plattenspielern vertreten gewesen (Der Radio-Händler 1932, Sonderheft,- 38)...Sie habe zu dieser Zeit auch noch keine solchen Geräte hergestellt (Der Radio-Händler 1933, 8). fahren nicht auf ihr Prospektblatt oder eine Benutzung des dort abgebildeten Geräts bezogen * Die Firma habe überhaupt erst seit 1934 Plattenspieler herausgebracht (Der Radio-Händler 1933? Das Vorbringen, die darin abgebildeten Gehäuse seien vor dem Anmeldetag des Streitpatents ausgestellt oder sonst im Verkehr gewesen, hält sie nur noch für die Tonmöbel auf- Bie Erfindung des Streitpatents bezieht sich nach der Einleitung der Beschreibung auf ein Plattenspielergehäuse , bei dem durch öffnen des Beckeis die herausziehbare Werkplatte selbsttätig in Spielstellung gebracht wird. Gehäuse dieser Art stellen eine Fortentwicklung der Geräte dar, die nach dem Aufkommen der elektrischen Tonabnehmer in Verbindung mit den Rundfunkgeräten benutzt wurden« Bei diesen Geräten war die Werkplatte mit dem Plattenteller und dem Tonabnehmer sowie dem an der Unterseite angebrachten Antriebsmotor fest in das Gehäuse eingebaut,Sie wurden entweder in der Weise geöffnet, daß der Beckel -die obere Beckplatte des Kastens - gehoben oder die Vorderwand - für sich allein oder auch mit einem Teil der oberen Beckplatte - des Gehäuses heruntergeklappt wurde. Babei war jedoch das Auflegen der Platten und vor allem das Einziehen der Nadel mit Unbequemlichkeiten verbunden, v/eil die Seitenwände des Gehäuses nahe am Plattensteller standen und der Plattenteller: auch selbst etwas versenkt war0 Man ging deshalb dazu über, die Werkplatte, auf deren Oberseite der Plattenteller und der Tonabnehmer und auf deren Unterseite der Motor befestigt waren, bewegbar zu machen und mit der herunterklappbaren Vorderwand derart zu verbinden, daß sie beim öffnen des Gehäuses so weit selbsttätig mit herausgezogen wurde; daß man bequem an den Plattenteller und den Tonabnehmer herankommen konnte * Pie mechanischen Verbindungsglieder, durch welche die Bewegung der Vorderwand und der Werkplatte miteinander gekoppelt und das selbsttätige Herausziehen der Werkplatte bewirkt wurde, bestanden; wie in der Beschreibung des Streitpatents (S 1 Zeilen 8/9) bemerkt wird, aus ngelenkartigen Schienen, Stiften Oodgl:”» Tatsächlich waren, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, die verschiedenartigsten Einrichtungen im Gebraucho Pa durch diese Ausgestaltung der Gehäuse nur eine bequemere Bedienung des Gerätes erreicht werden sollte, kam es nicht darauf an, welche Stellung Vorderwand und Werkplatte im geöffneten Zustand zueinander hatten, wesentlich war nur, daß die Werkplatte so weit herausgezogen wurde, daß man bequem an den Plattenteller und den Tonabnehmer gelangen konnte. Pie Beschreibung des Streitpatents geht davon aus, daß die Werkplatte in herausgezogenem Zustande nur so weit aus dem Gehäuse herausragte, daß ein* offener Raum zwischen der Vorderkante der Werkplatte und der Innenseite der heruntergeklappten Vorderwand blieb (S 1, Zeilen 11-16). Sie laufen - und das ist Gegenstand des .Anspruchs 2) - durch je zwei Rollen am vorderen Ende der Seitenkanten der Werkplatte, die sie auf diese Weise bei dem Herunterklappen der Vorderwand so weit hervorziehen, daß sie sich an die Oberkante der Vorderwand anlegt0 Dabei ergibt sich schon aus der Aufgabenstellung des Streitpatents, daß die Kopplung des Bewegungsablaufs von Vorderwand und Werkplatte nur insofern von Bedeutung ist, als sie in der Endstellung, im geöffneten Zustand des .Gehäuses, zu einem dichten Abschluß der Werkplatte mit der Vorderwand führt* Daß der Bewegungsablauf als solcher -abgesehen von der erstrebten Endstellung - gegenüber den als bekannt vorausgesetzten Gehäusen, bei denen die Werkplatte durch andere Verbindungsglieder selbsttätig ausgezogen oder eingeschoben wird (Beschreibung S 1 Zeilen 6-8), irgendwelche Besonderheiten aufwiese, ist der Beschreibung nicht zu entnehmen o Es wird in der Patentschrift nicht darauf hingewiesen, daß auch die Seitenwände des Werkbodens - die seitlichen Zwischenräume zwischen dem Boden des Gehäuses und der Werkplatte - abgedeckt werden müssen, um Beschädigungen oder Verunreinigungen der unter der Werkplatte befindlichen Teile beim Herausziehen der Platte zu vermeiden» Das ergibt sich jedoch von selbst, da durch einen Abschluß des Werkbodens nur nach oben das Ziel des Streitpatents nur unvollkommen zu erreichen ist. In einer seitlichen Abdeckung lag auch, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, kein technisches Problem, da ein seitlicher Abschluß leicht durch Wangenbretter der Werkplatte oder die Seitenwände der herunterklappbaren Vorderwand zu erzielen war» Die insoweit erforderlichen Ergänzungen konnten deshalb von einem Durchschnittsfacbmann ohne Schwierigkeiten vorgenommen werden. II» Die technische Lehre des Streitpatents ist von der Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht als vorbekannt (§ 2 PatG) nachgewiesen worden. 1) Das Gebrauchsmuster Hr 1 250 898, das nach der Behauptung der Klägerin vorbenutzt ist, hat ein Plattenspielergehäuse zu dem Gegenstand, bei dem die Vorderfront mit dem beweglichen Werkboden gelenkig - vorzugsweise durch zwei fn> Demgemäss ist in der Beschreibung bemerkt, der Laufwerkboden müsse so weit vorgezogen werden, wie es für die praktische Bedienung, insbesondere den Platten- und Nadelwechsel erforderlich sei (S 4 Z 8 - 10)Nach der Zeichnung steht der Werkboden in voll geöffnetem Zustand so weit hervor, daß Plattenteller und Tonabnehmer bequem zugänglich sind. 3) Der Erfinder des Gebrauchsmusters 1 260 724 hat es als nachteilig empfunden, wenn der Zug bei einem Gehäuse mit gekoppelter Bewegung von aufklappbarer Vorderfront und beweglichem Werkboden an der Vorderwand angreift. Die Verbindung von Werkplatte und Vorderwand müsse auch sehr sorgfältig hergestellt und montiert sein, um eine.leichte Bedienung zu gewährleisten« Er hat vorgeschlagen, an den beiden Seitenwänden der Vorderfront Bügel mit je zwei horizontal verlaufenden Stiften anzubringen, zwischen denen je ein beiderseitig unter dem Vorderteil der Werkplatte in vertikaler Richtung befestigter Stift geführt wird*. Es handelt sich also bei der beschriebenen Anordnung ledig-- \ .licb'um eine zweckmäßige Ausgestaltung der Verbindungs-elemenxe von Vorderwand und Werkboden, Hinsichtlich des TJmfanges« in dem die Werkplatte herausgezogen werden soll; igtiin der Beschreibung ^ausdrücklich hervorgehoben, das solle in dem für .den 'Platten- und Nadelwechsel erforderlichen Maße geschehen (Zeilen 10-11), Bei dem bezeichneten Ausführungsbeispiel ragt der Werkboden demgemäß so weit aus dem Gehäuse hervor, daß Plattenteller und Tonabnehmer gut zugänglich sind« Die Werkplatte schließt aber nicht an die Innenseite der Vorderwand an« Es bedarf deshalb auch insoweit keiner Erörterung, ob das beschriebene Gehäuse im Sinne des § 2 PatG vorbenutzt ist. Pie Abbildung läßt* wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt, nicht erkennen, ob die Werkplatte in diesem Zustand an die Innenseite der Verderwand anstößt und ob das auch der Pall ist, wenn die Vorderwand weiter heruntergezogen wurde. Tatsächlich war das, wie der Beklagte anhand von Abbildungen der genannten Typen in einem anderen Prospekt nachgewiesen hat, nicht der Pall- Es kann deshalb nicht angenommen werden, daß ein Purchschnittsfachmann dem Prospektblatt die technische Lehre des Streitpatents hätte entnehmen können- Daraus läßt sich, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend ausgeführt hat, für eine Vorveröffentlichung nichts herleiten a Denn das Preisblatt kann versehentlich in die Sammlung für das Jahr 1932 gelangt sein» Es ist im übrigen auch wenig wahrscheinlich, daß es aus dem Jahre 1932 stammt» Denn der Gebrauchsmusterschütz, auf den es hinweist, ist, wie ixoch dazulegen sein wird, erst im Jahre 1934 nachgesucht wordene Der Zeuge F.A. hat bekundet, der Tischlermeister habe seinem Vater, der damals als Stadtvertreter der Firma & in tätig war und daneben auch ein eigenes Geschäft betrieb, vor der Großen Deutschen Funkausstellung Berlin 1932 Modelle‘von Plattenspielergehäusen übergeben und ihm den Vertrieb dieser Gehäuse übertragen0 S.e.in .Vater habe diese Gehäuse zunächst bei der Firma F^p-in B^||^ angeboten« Diese Firma habe zwar Interesse bekundet, es sei aber nicht zu einem Abschluß gekommen. Das Gehäuse sollte-und das ist Gegenstand des Schutzanspruchs 5 - vorzugsweise so ausgestaltet sein, daß die Vorderwand an ihrem oberen Teil in ein gewölbtes Ansatzstück auslief, an das die Schmalseite der Werkplatte bei vollständiger Öffnung des Gehäuses anschlug. Am 30» Juni 1933 hatte er eine andere Gebrauchsmusteranmeldung (Nr 1 269 287) eingereicht, die sich auf ein Plattenspielergehäuse bezog, bei dem der Werkboden durch Gelenkschienen oder andere Verbindungsmittel derart mit der Vorderwand verbunden war, daß der Werkboden beim Herünterklappen der Vorderwand automatisch herausgezogen und beim Hochziehen der Vorderwand selbsttätig eingeschoben wurde» Diese Anmeldung betraf danach Gehäuse, die eine frühere Entwicklungsstufe der vom Zeugen geschilderten und im Januar 1934 zur Eintragung angemeldeten Gehäuse darstellt- Es ist nicht sehr wahrscheinlich, daß der Tischlermeister G(H^ noch im Juni 1933 eine derartige. Alle diese Umstände sprechen dafür, daß der Zeuge sich bei der Angabe, die von ihm beschriebenen Gehäuse seien bereits auf der Funkausstellung des Jahres 1932 gezeigt worden, geirrt hat. Irgendeine innere Beziehung zwischen diesen Vorgängen und der Ausstellung der hier in Frage stehenden Gehäuse ist aber nicht zutage ge-tretenP Der Zeuge hat seine erste Erklärung im vorliegenden Verfahren auf der Rückseite einer Fotokopie des Preisblatts abgegeben, die den Vermerk trug Es läßt sich bei dieser Sachlage nicht ausschließen, daß der Zeuge die Ausstellung der fraglichen wechslung mit einer späteren Ausstellung ist auch ohne daß es sich um die Ausstellung des Jahres 1932 gehandelt für die Firma F Gehäuse auf diese Weise unbewußt mit den erwähnten Vorgängen in zeitliche Verbindung gebracht hat und dadurch zu der Überzeugung gelangt ist, die Ausstellung müsse 1932 stattgefunden haben. Im Vergleich dazu hat das Streitpatent gegenüber dem Stande der Technik, wie er in der Beschreibung als bekannt vorausgesetzt ist und den Gebrauchsmustern Hr 1250 898, 1251 742 und 1 260 724 entspricht, einen nicht unerheblichen Fortschritt gebracht. Wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, waren die vorbekannten Lösungen, bei denen die empfindlichen Teile des Plattenspielers nur wenig geschützt und damit Beschädigungen und Verunreinigungen zugänglich waren, technisch noch recht unvollkommen. Mit dem spaltlosen Abschluß erhielten die Gehäuse auch ein gefälligeres Aussehen j denn es entstand nunmehr bei dem öffnen der Geräte eine glatte und ebene Flache, Die Lösung des Streitpatents hat sich demgemäß auch in der Praxis unstreitig sehr weitgehend durchgesetzt. Nach dem Aufkommen der Geräte, bei denen die Öffnung auf die Vorderseite des Gehäuses verlegt war, bemühte sich die Technik fast ausschließlich darum, die Werkplatte durch eine Koppelung mit der herunterklappbaren Vorderfront in geeigneter Weise in Spielstellung zu bringen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

GehäuseFirmaVorderwandGerätWerkbodenBeschreibungWerkplattezeugenStreitpatents

Volltext der Entscheidung

-f ZR 127/54 Verkündet :am 25 o Mai 1956 G r u n a u Justizobersekretär als Urkundsbeamter ^der Geschäftsstelle 2512 084 ' I m Namen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache 1) Firma P 2) der Firma ■V & Co KG, Gebr, Klägerinnen, zu 2) Berufungsklägerin} vertreten durch: PatentanwäTt^Pr Ing, gegen Johann Konrad V str* 0 Beklagten u* Berufungsbelclagten, - vertreten durchs Patentanwalt Dipla-Ing» Ngpistrc 0- hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr,h„c.Wilde, Dr* Krüger-Nieland, Dr, Christoph, Dr„ Weiß und Dr» Nörr für Recht erkannts Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen die Entscheidung des 2o Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 9» März 1954 wird zurückgewiesene Die Kosten des Beruf ungsVerfahrens werden der Klä~ gerin zu 2) auferlegt* Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der Beklagte ist eingetragener Schaberrdes auf Grund der Verordnung vom 12 „ Mai 1943 (RGBl II, 150) erteilten Patents Nr 747 983« Dieses am 17- August i933 angemeldete und inzwischen abgelaufene Patent betrifft nach seiner Überschrift "Gehäuse für Plattensprechmaschinen"« Seine Ansprüche lauten? 1) Gehäuse für Plattensprechmaschinen> bei dem durch öffnen des Deckels die herausschiebbare Werkplatte in Spielstellung gebracht wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Werkplatte (d) durch an der Innenwand des Deckels (f) befestigte Führungsschienen (s) zwangsläufig mitbewegt wird, die derartig gestaltet sind, daß die Werkplatte (d) in ausgezogener Stellung dicht an die Innenwand des Deckels (f) herangezogen ist* 2) Gehäuse nach Anspruch 1), dadurch gekennzeichnet, daß am vorderen Ende der Seitenkanten der Werkplatte (d) je zwei Gleitrollen (k) angeordnet sind, zwischen denen sich die Führungsschiene (s) verschiebt« Die Klägerinnen haben gemäß §§ 13 Abs 1 Nr 1, 37 PatG Klage erhoben und beantragt, das Patent für nichtig zu erklären o Sie haben behauptet, Plattenspielergehäuse mit den Merkmalen des Streitpatents seien am Tage der Anmeldung des Streitpatents bereits bekannt gewesen, Das ergebe sich zunächst aus folgenden, vor diesem Zeitpunkt verbreiteten Prospekten? 1) 2) 3) 4) Die Marke für moderne Tonmöbel" "Parlophon Sprech-Maschine" der Firma insbesondere den Abbildungen W 101 und U 101; der Firma B KG über die ____ Gebr. S !odelle PS 1 und PS 3 & Co "SW 10 000 I 33” der Firma M^fc-Radio betreffend die Elektro-Phono-KombinationT « Das folge ferner aus den ausgelegten Unterlagen des Gebrauchsmusters Kr 1 260 724; die als öffentliche Druckschriften angesehen seien. Die in dem Prospekt abgebildeten und beschriebenen Gehäuse seien auch schon im Jahre 1932 auf der Berliner Punkausstellung auf dem Stande der Firma & gezeigt worden. Die Geräte W 101 und U 101 der Firma seien auf der Leipziger Herbstmesse 1932 ausgestellt worden9 Das Gerät PS 1 der Klägerin zu 1) sei auf der Berliner Punkausstellung 1933 gewesen. Die Ausstellung sei zwar erst am 18, August 1933 eröffnet worden^ das Gerät habe aber schon vorher besichtigt werden können. Ein dem Prospektblatt der "Firma entsprechendes Geräts bei dem sich die Vorderkante der Werkplatte beim Öffnen automatisch an die Innenseite der Klappe angelegt habe, sei ebenfalls vor der Anmeldung des Streitpatents auf dem Markt gewesen. Ferner sei ein Phonoschrank "Pawerfa" mit den Merkmalen des Streitpatents schon 1932 vertrieben worden. . Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat die Vorveröffentlichung der Prospekte und die Vorbenutzung der darin abgebiideten Geräte bestritten. Er hat geltend gemacht: Das Tonmöbel sei erstmalig 1934 im "Radio- Händler" als Spezialkonstruktion und damit als neu angepriesen worden (Der Radio-Händler 19349 500), In dem Preisblatt sei auf eine Gebrauchsmustereintragung hingewiesen worden. Damit könne nur das Gebrauchsmuster Nr, 1 289 681 gemeint sein, das erst im Januar 1934 angemeldet sei. Die Firma G^H^& M^|^ sei auf der Berliner Funkausstellung 1932 nicht mit Plattenspielern vertreten gewesen (Der Radio-Händler 1932, Sonderheft,- 38)... Sie habe zu dieser Zeit auch noch keine solchen Geräte hergestellt (Der Radio-Händler 1933, 8). Die Plattenspieler "Parlophon" W 101 und TJ 101 seien im Jahre 1935 in der Werbung ausdrücklich v jt « s I t. als neu bezeichnet worden (Der Radio-Händler 1935? 251 und 329)o Die Firma habe sich auch im Einspruchsver- fahren nicht auf ihr Prospektblatt oder eine Benutzung des dort abgebildeten Geräts bezogen * Die Firma habe überhaupt erst seit 1934 Plattenspieler herausgebracht (Der Radio-Händler 1933? 862 und 1934? 260 und 266), Ein dem Streitpatent entsprechendes Gehäuse habe sie erst im Jahre 1937 angeboten (Der Radio-Händler 1937? Sonderheft, 23). Der Phonoschrank "Pawerfa" könne nicht vor 1935 hergestellt sein. Er sei erst 1935 zur Gebrauchsmustereintragung angemeldet und im "Radio-Händler” (1935 S 1127/1179) angeboten worden. Der 2- Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen« Es hat eine Vorver-öffentlichung der Prospekte und eine Vorbemitzung der darin abgebildeten und beschriebenen Gehäuse nicht als bewiesen erachtet. Durch die Unterlagen des Gebrauchsmusters 1 260 724 aber werde? so hat der Nichtigkeitssenat ausgeführt, der Gegenstand des Streitpatents nicht verweggenommen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin zu 2), mit der sie den Antrag, das Patent für nichtig zu erklären, weiterverfolgt. Die Klägerin hält als Vorveröffentlichungen nur noch das Preisblatt und den Prospekt "SW 10 000 I 33ft der Firma entgegen. Das Vorbringen, die darin abgebildeten Gehäuse seien vor dem Anmeldetag des Streitpatents ausgestellt oder sonst im Verkehr gewesen, hält sie nur noch für die Tonmöbel auf- recht. Sie behauptet weiter, auch die in den Unterlagen der Gebrauchsmuster 1 250 898, 1 251 742 und 1 260 724 beschriebenen Geräte seien im Inland offenkundig vorbenutzt. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. *»7 ii* Er bestreitet die Vorveröffentlichung der Prospekte sowie die Vorbenutzung der darin oder in den Gebrauchsmusterunterlagen beschriebenen oder gezeichneten Geräte» Über die behauptete Vorbenutzung der Tonmöbel hat der Senat im Beweissicherungsverfahren den Kaufmann Frederick Albert F^p aus Sidney/Australien vernommen o Wegen des Inhalts der Aussage des Zeugen wird auf die Niederschrift vom 15. April 1955 Bezug genommen« Prof. Br. Erwin Meyer in GpfBHP hat als gerichtlicher Sachverständiger das schriftliche Gutachten vom 5. Februar 1956 erstattet und das Gutachten in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert. Entscheidungsgründe s I. Bie Erfindung des Streitpatents bezieht sich nach der Einleitung der Beschreibung auf ein Plattenspielergehäuse , bei dem durch öffnen des Beckeis die herausziehbare Werkplatte selbsttätig in Spielstellung gebracht wird. Gehäuse dieser Art stellen eine Fortentwicklung der Geräte dar, die nach dem Aufkommen der elektrischen Tonabnehmer in Verbindung mit den Rundfunkgeräten benutzt wurden« Bei diesen Geräten war die Werkplatte mit dem Plattenteller und dem Tonabnehmer sowie dem an der Unterseite angebrachten Antriebsmotor fest in das Gehäuse eingebaut,Sie wurden entweder in der Weise geöffnet, daß der Beckel -die obere Beckplatte des Kastens - gehoben oder die Vorderwand - für sich allein oder auch mit einem Teil der oberen Beckplatte - des Gehäuses heruntergeklappt wurde. Babei war jedoch das Auflegen der Platten und vor allem das Einziehen der Nadel mit Unbequemlichkeiten verbunden, v/eil die Seitenwände des Gehäuses nahe am Plattensteller standen und der Plattenteller: auch selbst etwas versenkt war0 Man ging deshalb dazu über, die Werkplatte, auf deren Oberseite der Plattenteller und der Tonabnehmer und auf deren Unterseite der Motor befestigt waren, bewegbar zu machen und mit der herunterklappbaren Vorderwand derart zu verbinden, daß sie beim öffnen des Gehäuses so weit selbsttätig mit herausgezogen wurde; daß man bequem an den Plattenteller und den Tonabnehmer herankommen konnte * Pie mechanischen Verbindungsglieder, durch welche die Bewegung der Vorderwand und der Werkplatte miteinander gekoppelt und das selbsttätige Herausziehen der Werkplatte bewirkt wurde, bestanden; wie in der Beschreibung des Streitpatents (S 1 Zeilen 8/9) bemerkt wird, aus ngelenkartigen Schienen, Stiften Oodgl:”» Tatsächlich waren, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, die verschiedenartigsten Einrichtungen im Gebraucho Pa durch diese Ausgestaltung der Gehäuse nur eine bequemere Bedienung des Gerätes erreicht werden sollte, kam es nicht darauf an, welche Stellung Vorderwand und Werkplatte im geöffneten Zustand zueinander hatten, wesentlich war nur, daß die Werkplatte so weit herausgezogen wurde, daß man bequem an den Plattenteller und den Tonabnehmer gelangen konnte. Pie Beschreibung des Streitpatents geht davon aus, daß die Werkplatte in herausgezogenem Zustande nur so weit aus dem Gehäuse herausragte, daß ein* offener Raum zwischen der Vorderkante der Werkplatte und der Innenseite der heruntergeklappten Vorderwand blieb (S 1, Zeilen 11-16). Parin hat der Erfinder des Streitpatents einen Nachteil gesehen*. Penn durch den offenen Raum waren, wie in der Beschreibung (S 1 Zeilen 16-20) ausgeführt ist, die unterhalb der Werkplatte befindlichen Teile, wie Laufwerk, Motor und dergl. sichtbar, Unberufenen zugänglich und Beschädigungen ausgesetzte Purch den Spalt konnten im übrigen, was zwar nicht besonders hervorgehoben ist* sich jedoch von selbst ergibt, auch Staub oder Schmutzteile in die unter der Werkplatte befindlichen Teile gelangen» Der Erfinder des Streitpatents hat vorgeschlagen, diese Nachteile dadurch zu beheben, daß die Werkplatte durch an der Innenseite der herunterklappbaren Vorderwand (des "Deckels") befestigte Führungsschienen zwangsläufig mitbewegt wird, wobei die Führungsschienen so gestaltet sein sollen, daß die Werkplatte in ausgezogener Stellung dicht an die Innenseite der Vorderwand oder des mit der Vorderwand verbundenen Teils der Deckplatte anschließt (S 1 Zeilen 21-30.) * Bei dem Ausführungsbeispiel sind die beiden Führungsschienen an der oberen Kante der Vorderwand und an einem Vorsprung oberhalb des Drehpunktes der Vorderwand mit dem Gehäuseunterteil befestigt und in ihrem mittleren Teil nach der Vorderwand hin gebogen. Sie laufen - und das ist Gegenstand des .Anspruchs 2) - durch je zwei Rollen am vorderen Ende der Seitenkanten der Werkplatte, die sie auf diese Weise bei dem Herunterklappen der Vorderwand so weit hervorziehen, daß sie sich an die Oberkante der Vorderwand anlegt0 Dabei ergibt sich schon aus der Aufgabenstellung des Streitpatents, daß die Kopplung des Bewegungsablaufs von Vorderwand und Werkplatte nur insofern von Bedeutung ist, als sie in der Endstellung, im geöffneten Zustand des .Gehäuses, zu einem dichten Abschluß der Werkplatte mit der Vorderwand führt* Daß der Bewegungsablauf als solcher -abgesehen von der erstrebten Endstellung - gegenüber den als bekannt vorausgesetzten Gehäusen, bei denen die Werkplatte durch andere Verbindungsglieder selbsttätig ausgezogen oder eingeschoben wird (Beschreibung S 1 Zeilen 6-8), irgendwelche Besonderheiten aufwiese, ist der Beschreibung nicht zu entnehmen o 3 / Die Patentschrift des Streitpatents gibt danach die technische Lehre, Werkplatte und Gehäuse-Vorderwand durch Führungsschienen in ihrer Bewegung so zu koppeln, daß die Oberkante der Vorderwand und die Werkplatte in voll geöffnetem Zustand eine nur durch einen engen Spalt getrennte, ebene Fläche ergeben» Es wird in der Patentschrift nicht darauf hingewiesen, daß auch die Seitenwände des Werkbodens - die seitlichen Zwischenräume zwischen dem Boden des Gehäuses und der Werkplatte - abgedeckt werden müssen, um Beschädigungen oder Verunreinigungen der unter der Werkplatte befindlichen Teile beim Herausziehen der Platte zu vermeiden» Das ergibt sich jedoch von selbst, da durch einen Abschluß des Werkbodens nur nach oben das Ziel des Streitpatents nur unvollkommen zu erreichen ist. In einer seitlichen Abdeckung lag auch, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, kein technisches Problem, da ein seitlicher Abschluß leicht durch Wangenbretter der Werkplatte oder die Seitenwände der herunterklappbaren Vorderwand zu erzielen war» Die insoweit erforderlichen Ergänzungen konnten deshalb von einem Durchschnittsfacbmann ohne Schwierigkeiten vorgenommen werden. Das Fehlen einer Anweisung für den seitlichen Abschluß des Werkbodens berührt deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin die technische Brauchbarkeit der Lehre des Streitpatents nicht (BGH GRUR 1954» 317 Z?197 - Vorrichtung zu dem Entwickeln von Reproduktionen). II» Die technische Lehre des Streitpatents ist von der Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht als vorbekannt (§ 2 PatG) nachgewiesen worden. 1) Das Gebrauchsmuster Hr 1 250 898, das nach der Behauptung der Klägerin vorbenutzt ist, hat ein Plattenspielergehäuse zu dem Gegenstand, bei dem die Vorderfront mit dem beweglichen Werkboden gelenkig - vorzugsweise durch zwei fn> * i • <J f! I ;i «? • ! I •N i 1 ■»! I ■ !f 1 2 , , V , V.;; N.. 'i '■i •I »c i! •I seitliche Schubstangen (Schutzanspruch 3) - derart verbunden ist, daß der Werkboden beim Aufklappen der Vorderwand mit herausgezogen wird. Durch diese Ausgestaltung soll nach der Beschreibung erreicht werden, daß der Deckel des Gehäuses zu dem Aufstellen eines Radiogerätes oder eines Verstärkers und Lautsprechers benutzt werden kann, die bequeme Bedienung des Gerätes indes durch die Verlegung der Öffnung auf die Vorderseite des Gehäuses nicht leidet. Demgemäss ist in der Beschreibung bemerkt, der Laufwerkboden müsse so weit vorgezogen werden, wie es für die praktische Bedienung, insbesondere den Platten- und Nadelwechsel erforderlich sei (S 4 Z 8 - 10)Nach der Zeichnung steht der Werkboden in voll geöffnetem Zustand so weit hervor, daß Plattenteller und Tonabnehmer bequem zugänglich sind. Es bleibt aber ein breiter Spalt zwischen der Innenseite der Vorderwand und der Vorderkante der Werkplatte. Das Gebrauchsmuster betrifft danach eln^;^Gehj£useform, die in der Beschreibung des Streitpatents als bekannt vorausgesetzt ist. Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob Gehäuse nach den Unterlagen des Gebrauchsmusters vor der Anmeldung . des'Streitpatents hergestellt worden sind, 2) Nada dem- Gebrauchsmuster 1 251 742 ist ein Plattenspielergehäuse nach der Art des Gebrauchsmusters 1 250 898 mit einem Radioempfänger oder einem Zusatzgerät verbunden, wobei die Verbindung in der Zusammenfassung zu einem Gehäuse oder zu einer stilmäßigen Einheit bestehen kann« Das Plattenspielergehäuse oder der für die Aufnahme des Plattenspielers bestimmte Gehäuseteil selbst v/eist keine wesent-* liehen Unterschiede gegenüber dem Gebrauchsmuster 1 250 898 auf. Auch dieses Gebrauchsmuster hat somit eine Gehäuseform zu dem Gegenstand, die die Beschreibung des Streitpatents als vorbekannt voraussetzt. 3) Der Erfinder des Gebrauchsmusters 1 260 724 hat es als nachteilig empfunden, wenn der Zug bei einem Gehäuse mit gekoppelter Bewegung von aufklappbarer Vorderfront und beweglichem Werkboden an der Vorderwand angreift. Bei dieser Ausführung sei, so hat er ausgeführt, ein Anschlag des Werkbodens im Gehäuse erforderlich, um ein zu weites Aufklappen der Vorderwand oder ein zu starkes Herausziehen der Werkplatte zu verhindern., Die Verbindung von Werkplatte und Vorderwand müsse auch sehr sorgfältig hergestellt und montiert sein, um eine.leichte Bedienung zu gewährleisten« Er hat vorgeschlagen, an den beiden Seitenwänden der Vorderfront Bügel mit je zwei horizontal verlaufenden Stiften anzubringen, zwischen denen je ein beiderseitig unter dem Vorderteil der Werkplatte in vertikaler Richtung befestigter Stift geführt wird*. Dadurch wird erreicht, daß die gekoppelte Bewegung von Vorderwand und Werkboden gleichmäßig und stetig verläuft und der Bewegungsablauf durch den Anschlag des vertikalen Stifts der Werkplatte an die beiden horizontalen Stifte der Seitenwand begrenzt wird« Es handelt sich also bei der beschriebenen Anordnung ledig-- \ .licb'um eine zweckmäßige Ausgestaltung der Verbindungs-elemenxe von Vorderwand und Werkboden, Hinsichtlich des TJmfanges« in dem die Werkplatte herausgezogen werden soll; igtiin der Beschreibung ^ausdrücklich hervorgehoben, das solle in dem für .den 'Platten- und Nadelwechsel erforderlichen Maße geschehen (Zeilen 10-11), Bei dem bezeichneten Ausführungsbeispiel ragt der Werkboden demgemäß so weit aus dem Gehäuse hervor, daß Plattenteller und Tonabnehmer gut zugänglich sind« Die Werkplatte schließt aber nicht an die Innenseite der Vorderwand an« Es bedarf deshalb auch insoweit keiner Erörterung, ob das beschriebene Gehäuse im Sinne des § 2 PatG vorbenutzt ist. 4) Das Prospektblatt "SW 10 000 I 33” der Firma RAM in BflM^Muber die Elektro-Phono-Kombination "Mesaphon” zeigt einen Plattenspieler mit der Typenbezeichnung 321 W und 321 U. Pas Gehäuse ist halb geöffnet. Pie Abbildung läßt* wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt, nicht erkennen, ob die Werkplatte in diesem Zustand an die Innenseite der Verderwand anstößt und ob das auch der Pall ist, wenn die Vorderwand weiter heruntergezogen wurde. Tatsächlich war das, wie der Beklagte anhand von Abbildungen der genannten Typen in einem anderen Prospekt nachgewiesen hat, nicht der Pall- Es kann deshalb nicht angenommen werden, daß ein Purchschnittsfachmann dem Prospektblatt die technische Lehre des Streitpatents hätte entnehmen können- 3) In dem Preisblatt werden u,a* Plat- tenspielergehäuse Nr 3 und 4 und eine Plattenspielertruhe Nr 12 ("Müggelsee”) angeboten und als die letzten Erzeugnisse auf dem Gebiet der modernen Tonmöbel angepriesen» In dem Begleittext wird besonders hervorgehoben, der Werkboden der Gehäuse sei durch Spezialkonstruktion (BRGM) bis an den Rand der Vorderklappe herausziehbar, auch die Seitenwände des Werkbodens seien so vollkommen abgedeckt, daß ein Verstauben des Motors ausgeschlossen sei* Tatsächlich zeigen die Abbildungen der Plattenspielergehäuse Nr 3 und 4> daß sich die Werkplatte in vo^l geöffnetem Zustand des Gehäuses bis an die Vorderwand (Vorderklappe) erstreckt und sich dicht an die Innenseite der Oberkante der Vorderwand anlegt, Biese. Gehäuse weisen danach, wie auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt, alle Merkmale des Hauptanspruchs des Streitpatents auf„ Pie Klägerin hat aber nicht hinreichend dargetan, daß das Preisblatt schon vor der Anmeldung des Streitpatents in den Verkehr gelangt wäre« Sie hat lediglich vorgetragen, das Blatt sei der ProspektSammlung 1932 der Pirma & Co entnommen. Daraus läßt sich, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend ausgeführt hat, für eine Vorveröffentlichung nichts herleiten a Denn das Preisblatt kann versehentlich in die Sammlung für das Jahr 1932 gelangt sein» Es ist im übrigen auch wenig wahrscheinlich, daß es aus dem Jahre 1932 stammt» Denn der Gebrauchsmusterschütz, auf den es hinweist, ist, wie ixoch dazulegen sein wird, erst im Jahre 1934 nachgesucht wordene 6) Die Behauptung der Klägerin, Plattenspielergehäuse der Typen Nr 3 und 4 seien vor der An- meldung des Streitpatents offenkundig vorbenutzt/ ist nicht bewiesen« Der Zeuge F.A. hat bekundet, der Tischlermeister habe seinem Vater, der damals als Stadtvertreter der Firma & in tätig war und daneben auch ein eigenes Geschäft betrieb, vor der Großen Deutschen Funkausstellung Berlin 1932 Modelle‘von Plattenspielergehäusen übergeben und ihm den Vertrieb dieser Gehäuse übertragen0 S.e.in .Vater habe diese Gehäuse zunächst bei der Firma F^p-in B^||^ angeboten« Diese Firma habe zwar Interesse bekundet, es sei aber nicht zu einem Abschluß gekommen. Die Firma habe seinen Vater dann gestattet, die Gehäuse auf ihrem Ausstellungsstand auf der Großen Funkausstellung 1932 zu zeigen. Sein Vater habe die Gehäuse dort ausgestellt und Interessenten vorgeführt. Die Gehäuse hatten nach der Bekundung des Zeugen rechts und links einen Knopf, an denen der Werkboden herausgezogen wurde. Die Knöpfe glitten dabei in kurvenähnlichen Schlitzen der Seitenwände der herunterklappbaren Vorderfront und nahmen diese bei ihrer Bewegung mit. In voll geöffnetem Zustand legte sich die Werkplatte dicht an die Innenseite der Oberkante der Vorderwand an und bildete mit dieser eine ebene Fläche. Wenn das Gehäuse geschlossen wurde; griffen die Knöpfe in Schlitze an den Seitenwänden des Gehäuses ein. Die Gehäuse entsprachen danach, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt, in allen Einzelheiten den Plattenspielergehäusen Nr 3 und 4? wie sie in dem Preisblatt beschrieben und ab- gebildet sind. Sie wiesen aber auch schon alle Merkmale des Gebrauchsmusters Er 1289 681 des Tischlermeisters G^JP auf. Gegenstand dieses Gebrauchsmusters war ein Plattenspielergehäuse, bei dem die gekoppelte Bewegung der herausziehbaren Werkplatte und der herunterklappbaren Vorderwand nicht wie bei älteren, als bekannt vorausge-* setzten Gehäusen, an der Vorderwand, sondern an der Werkplatte ausgelöst wurde und demgemäß nicht die Vorderwand bewegt und der Werkboden mitgenommen, vielmehr durch das Herausziehen der Werkplatte die Vorderwand gleichzeitig heruntergeklappt wurde. Der Werkboden sollte dabei, wie -es auch der Zeuge beschrieben hat, an ein oder zwei Füh-rungsstiften, die in Führungsschlitzen der Seitenwände der Vorderfront liefen, herausgezogen (Anspruch 4) oder, wie es die Abbildung der Plattenspielertruhe Nr 12 ("Müggelsee") des Preisblatts zeiS't? durch einen Kurbelantrieb bewegt werden (Ansprüche 2 und •3). Das Gehäuse sollte-und das ist Gegenstand des Schutzanspruchs 5 - vorzugsweise so ausgestaltet sein, daß die Vorderwand an ihrem oberen Teil in ein gewölbtes Ansatzstück auslief, an das die Schmalseite der Werkplatte bei vollständiger Öffnung des Gehäuses anschlug. Nach Anspruch 6 sollten schließlich die Seitenwände der Stimplatte des Gehäuses den unter' der Werkplatte liegenden Raum bei Öffnung des Gehäuses nach den Seiten vollständig abdecken« Der Tischlermeister Gecke hat dieses Gebrauchsmuster am 13o Januar 1934 angemeldet. Am 30» Juni 1933 hatte er eine andere Gebrauchsmusteranmeldung (Nr 1 269 287) eingereicht, die sich auf ein Plattenspielergehäuse bezog, bei dem der Werkboden durch Gelenkschienen oder andere Verbindungsmittel derart mit der Vorderwand verbunden war, daß der Werkboden beim Herünterklappen der Vorderwand automatisch herausgezogen und beim Hochziehen der Vorderwand selbsttätig eingeschoben wurde» Diese Anmeldung betraf danach Gehäuse, die eine frühere Entwicklungsstufe der vom Zeugen geschilderten und im Januar 1934 zur Eintragung angemeldeten Gehäuse darstellt- Es ist nicht sehr wahrscheinlich, daß der Tischlermeister G(H^ noch im Juni 1933 eine derartige. Anmeldung vorgenommen hätte und die Anmeldung, welche die Merkmale der vom Zeugen beschriebenen Gehäuse enthält, erst im Januar 1934 hinterlegt hätte, wenn die Entwicklung dieser Gehäuse schon im Sommer 1932 ,-ewes^n abgeschlossen/wäre. Dem Tischlermeister G^p^kann auch nicht ohne' weiteres unterstellt werden, daß er im Januar 1934 bewußt ein neuheitsschädlich vorbenutztes Gehäuse zu dem Gebrauchsmusterschutz angemeldet hätte. Es kommt hinzu, daß die eingetragene Genossenschaft Tischlereiwerkstatt deren Vor- stand der Tischlermeister G^^ angehörte und welche die Plattenspielergehäuse bergestellt hat, erst im Jahre 1934 mit den Plattenspielergehäusen Nr 3 und 4 in der Werbung in Erscheinung getreten ist (MDer Radio- . handler” 1934 S 500). Aus früherer Zeit liegen keine Inserate oder Werbeblätter oder sonstige Ankündigungen vor, Schließlich hat auch die Firma F^^& Co KG, welcher der Zeuge F^P als Kommanditist angehört hat, und die den Verkauf der Tonmöbel betrieben hat, ihre Geschäfte nach der Handelsregistereintragung erst im Dezember 1934 begonnen» -15- Alle diese Umstände sprechen dafür, daß der Zeuge sich bei der Angabe, die von ihm beschriebenen Gehäuse seien bereits auf der Funkausstellung des Jahres 1932 gezeigt worden, geirrt hat. Die Möglichkeit einer Ver- weiteres gegeben. Denn der Vater des Zeugen hat auch in den Jahren 1933, 1934 und 1935 auf der Berliner Funkausstellung ausgestellt. Der Zeuge hat allerdings auf alle Vorhaltungen mit Bestimmtheit daran festgehalten, haben müsse. Er hat dabei darauf hingewiesen, diese Ausstellung sei die letzte gewesen, auf der er »als Lehrling baren Anschluß und im Zusammenhang mit der Ausstellung, auf der er besondere Erfolge erzielt habe, habe er die Lehre aufgegeben. Im Jahre 1933 sei er, da er als Jude Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, zunächst für ein knappes Jahr nach Holland emigriert, Daran habe sich im Jahre 1938 die endgültige Auswanderung nach Australien angeschlossen. Es liegt nahe, daß der Zeuge unter diesen besonderen Umständen an alle Vorgänge, die damit in irgend einem Zusammenhang standen, trotz der dazwischen liegenden Zeit eine deutliche Erinnerung bewahrt hat. Irgendeine innere Beziehung zwischen diesen Vorgängen und der Ausstellung der hier in Frage stehenden Gehäuse ist aber nicht zutage ge-tretenP Der Zeuge hat seine erste Erklärung im vorliegenden Verfahren auf der Rückseite einer Fotokopie des Preisblatts abgegeben, die den Vermerk trug »entnommentaus den Prospektakten 1932”. Die Vorstellung des Zeugen ist dadurch von vorneherein auf das Jahr 1932 gelenkt worden. Es läßt sich bei dieser Sachlage nicht ausschließen, daß der Zeuge die Ausstellung der fraglichen wechslung mit einer späteren Ausstellung ist auch ohne daß es sich um die Ausstellung des Jahres 1932 gehandelt für die Firma F tätig geworden sei. Im unmittel- Gehäuse auf diese Weise unbewußt mit den erwähnten Vorgängen in zeitliche Verbindung gebracht hat und dadurch zu der Überzeugung gelangt ist, die Ausstellung müsse 1932 stattgefunden haben. Der Senat hat sich deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen können, daß die Plattenspielergehäuse hagen" Hr 3 und 4 schon auf der Großen Punkausstellung Berlin 1932 gezeigt worden wären, zu demal da der Zeuge F,A,F^^ zur fraglichen Zeit erst 18 Jahre alt war und seine Bekundungen mit der eidesstattlichen Erklärung seines inzwischen verstorbenen Vaters nicht in Einklang stehen, gehäuse III, Der Plattenspieleyfeau stellt ein verhältnismäßig eng begrenztes technisches Spezialgebiet dar. Die technische Entwicklung hat sich in diesem Bereich immer nur schrittweise vollzogen. Im Vergleich dazu hat das Streitpatent gegenüber dem Stande der Technik, wie er in der Beschreibung als bekannt vorausgesetzt ist und den Gebrauchsmustern Hr 1250 898, 1251 742 und 1 260 724 entspricht, einen nicht unerheblichen Fortschritt gebracht. Wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, waren die vorbekannten Lösungen, bei denen die empfindlichen Teile des Plattenspielers nur wenig geschützt und damit Beschädigungen und Verunreinigungen zugänglich waren, technisch noch recht unvollkommen. Das Streitpatent hat die Möglichkeit eröffnet, diese empfindlichen Teile fast ebenso zuverlässig abzuschirmen wie bei den älteren Geräten, bei denen sie noch fest eingebaut waren. Mit dem spaltlosen Abschluß erhielten die Gehäuse auch ein gefälligeres Aussehen j denn es entstand nunmehr bei dem öffnen der Geräte eine glatte und ebene Flache, Die Lösung des Streitpatents hat sich demgemäß auch in der Praxis unstreitig sehr weitgehend durchgesetzt. IVc In Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitssenat und dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen hat der Senat auch keine Bedenken, die Erfindungshöhe des Streitpatents zu bejahen« Im Zeitpunkt der Anmeldung des Streit-patents waren elektrische Plattenspieler noch verhältnismäßig neu. Nach dem Aufkommen der Geräte, bei denen die Öffnung auf die Vorderseite des Gehäuses verlegt war, bemühte sich die Technik fast ausschließlich darum, die Werkplatte durch eine Koppelung mit der herunterklappbaren Vorderfront in geeigneter Weise in Spielstellung zu bringen. Der Umstand, daß die verschiedensten Arten von Verbindungselementen entwickelt wurden, dem Schutz der unter der Werkplatte liegenden Teile aber keine Beachtung geschenkt wurde, läßt, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, erkennen,daß der Erfindungsgedanke des Streitpatents nicht ganz nahe lag und auch nicht ohne,* erfinderische Überlegungen zu verwirklichen war« Die Klägerin hat auch selbst die Erfindungshöhe bei Berücksichtigung lediglich des in der Patentschrift vorausgesetzten Standes der Technik nicht ernstlich bestritten« Der Nichtigkeitssenat hat die Klage danach mit Recht abgewiesen, so daß die Berufung zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42, 40 PatG« Wilde Krüger-Nieland Christoph ‘j Bundesriehter Dr* Weiß ist infolge ,! Urlaubsabwesenheit, Bundesrichter 'l Dr* NÖrr infolge Erkrankung an der -J Unterschriftsleistung verhindert« | Wilde o ! ? * t \ i i j {. i i . 1 a