Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
ZPO § 286B; UWG § 1
Schlußverkaufswerbung
Zu den Anforderungen an ein Meinungsforschungsgutachten zu der Frage, ob der Verkehr bei einer allgemein gehaltenen Schlußverkauf swerbung annimmt, das gesamte schlußverkaufsfähige Waren Sortiment des Werbenden sei im Preis herabgesetzt.
BGH, Urt. v. 1. Oktober 1986 - I ZR 126/84 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
I ZR 126/84
in dem Rechtsstreit
Verkündet am:
1. Oktober 1986 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Aktiengesellschaft, Vorstandsmitglieder All LaflBB, und Sei
gesetzlich vertreten durch die
■Straße
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. SHHfc und
gegen
Pflfc VflHi Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb e.V., gesetzlich vertreten durch den Vorstand Johannes Pi^BWBE i, Geschäftsstelle B^^straße 9/
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, durch Aufklärung und Belehrung den lauteren Wettbewerb zu fördern und unzulässigen Wettbewerb zu bekämpfen. Die Beklagte nahm am Winterschlußverkauf 1982 teil. Sie warb in ihrer Filiale
an sämtlichen
"Sporthaus in Mi
Schaufenstern mit allgemeinen Hinweisen auf den Winterschlußverkauf. Neben reduzierten Waren hatte die Beklagte auch reguläre Angebote von an sich schlußverkaufsfähigen Waren im Sortiment.
Die Klägerin hat behauptet, erhebliche Verbraucherkreise erwarteten bei allgemeinen Werbehinweisen auf Schlußverkaufsware, daß das gesamte schlußverkaufsfähige Warensortiment reduziert werde, auch wenn in den Schaufenstern sich Hinweise befänden: "Bitte achten Sie auf unsere Schlußverkaufsangebote im Hause".
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, während der Saisonschlußverkaufszeiten bei Vorhandensein allgemeiner, in den Schaufenstern und/oder den Verkaufsräumen angebrachter und nicht auf bestimmt bezeichnete Waren bezogener Schlußverkauf shinweise solche Preise für Schlußverkauf sfähige Waren anzukündigen, die von ihr bereits vor Beginn der Saisonschlußverkäufe für die gleichen Waren angekündigt oder verlangt worden waren, auch wenn in den Schaufenstern deutlich sinngemäß der Hinweis "Bitte achten Sie auf unsere Schlußverkaufsangebote im Hause" angebracht ist (es sei denn.
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es würde deutlich auf das Unterbleiben einer Schlußverkaufsreduzierung für die betreffende Ware hingewiesen).
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens nach dem Klageantrag erkannt.
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien die allgemeine Werbung für Abschnittsschlußverkäufe, gegebenenfalls auch unter Verwendung von Hinweisen in den Schaufenstern wie "Bitte achten Sie auf unsere Schlußverkaufsangebote im Hause", wenn dabei nur ein Teil der schlußverkaufsfähigen Waren zu herabgesetzten Preisen angeboten werde. Dieses von der Beklagten als rechtmäßig verteidigte Verhalten habe sich auf Grund der durchgeführten
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Beweisaufnahme als Irreführung eines erheblichen Teils der Verbraucher gemäß § 3 UWG erwiesen. Nach dem Ergebnis der Meinungsumfrage erwarteten mindestens 22 % der angesprochenen Gesamtbevölkerung, daß sämtliche Bekleidungsstücke mit Beginn eines Schlußverkaufs billiger angeboten würden als vorher.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, der Wortlaut der Verurteilung sei unbestimmt, weil er den Begriff der "schlußverkaufsfähigen Waren" verwende, dessen Inhalt den Verkehrskreisen, auf deren Erwartungshaltung die Verurteilung gegründet werde, nicht bekannt sein dürfte.
Denn die Verurteilung wendet sich mit diesem Begriff nicht an diese Verkehrskreise, sondern an die Beklagte als Verbotsadressatin, für die als Kaufhausunternehmen die Bedeutung des durch Gesetz festgelegten Rechtsbegriffs geläufig bzw. feststellbar ist.
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, das Verbot der Beibehaltung früherer Preise sei deshalb gerechtfertigt, weil ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs einer allgemeinen Schlußverkaufswerbung entnehme, alle schlußverkaufsfähigen Waren des Werbenden seien aus Anlaß des Schlußverkaufs im Preis herabgesetzt, und somit irregeführt werde, wenn dies nicht zutreffe.
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a) Die Beklagte hat vorgetragen, daß bei Schlußverkäufen im Handel - insbesondere von Kaufhäusern -regelmäßig keineswegs alle, sondern stets nur Teile der schlußverkaufsfähigen Waren im Preis reduziert werden. Die Richtigkeit dieses Sachvortrags - für die im übrigen auch die allgemeine Lebenserfahrung spricht - ist im Revisionsverfahren zu demindest zu unterstellen.
Besteht aber generell die Gepflogenheit, im Schlußverkauf trotz der regelmäßig allgemein gehaltenen Werbung für die Verkaufsveranstaltung nicht das gesamte Sortiment schlußverkaufsfähiger Waren im Preis herabzusetzen, sondern nur einen Teil davon, so enthält eine allgemein gehaltene Werbung keine irreführenden Angaben, wenn dem Verkehr bekannt ist, daß die Preise im Schlußverkauf regelmäßig nur für einen Teil der schlußverkaufsfähigen Waren herabgesetzt werden.
Für letzteres spricht aber die allgemeine Lebenserfahrung, wenn von der - hier maßgebenden - Unterstellung ausgegangen wird, daß im Handel regelmäßig nur ein Teil des schlußverkaufsfähigen Sortiments im Preis herabgesetzt wird; denn dann liegt es nahe, daß eine solche ständige Gepflogenheit dem Verkehr im Laufe der Zeit auch weitgehend geläufig geworden ist. Dann spricht aber auch wenig für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, der Verkehr erwarte bei einer allgemein gehaltenen Schlußverkaufsankündigung, daß alle schlußverkaufsfähigen Waren im Preis herabgesetzt seien. Wie die Beklagte unwidersprochen und unter Zitierung
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der einschlägigen Formulierungen vorgetragen hat, haben die vierte Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I (4 HKO 1872/82) und der zweite Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschl. v. 12.7.1983,
2 W 28/83) eine solche Erwartung eines Teils des Verkehrs auf Grund ihrer eigenen Lebenserfahrung sogar verneint. Das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten kommt zu dem Ergebnis, daß maximal 9 % der Befragten einer allgemein gehaltenen Schlußverkaufswerbung entnimmt, alle Bekleidungsstücke seien während des Schlußverkaufs im Preis herabgesetzt.
b) Bei dieser Sachlage bestand aber Anlaß, das hiervon deutlich abweichende Ergebnis des vom Landgericht eingeholten Meinungsforschungsgutachtens, auf das sich auch das Berufungsgericht stützt, besonders sorgfältig und kritisch darauf zu prüfen, ob es auf methodisch einwandfreie Weise gewonnen worden ist und zu überzeugen vermag. In einer solchen Prüfung war das Berufungsgericht auch nicht dadurch beschränkt, daß die Parteien einer Befragung in der vorgenommenen Form zugestimmt hatten. Es hatte das Beweisergebnis gemäß § 286 ZPO zu würdigen und dabei unabhängig von Parteiauffassungen zu prüfen, ob seine Grundlage - hier das Meinungsforschungsgutachten -fehlerfrei gewonnen ist und die Entscheidung tragen kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1967 - Ib ZR 47/65, GRUR 1968, 581, 583 = WRP 1968, 57 - Blunazit). Diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht nicht hinreichend gerecht geworden.
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aa) Das Berufungsgericht hat sich nur unzureichend
- und teilweise rechtsfehlerhaft - mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß nach dem von der Beklagten vorgelegten privat eingeholten Meinungsforschungsgutachten lediglich 9 % der Befragten im Schlußverkauf eine Preisherabsetzung für alle Bekleidungsstücke erwarten, wenn uneingeschränkt geworben wird, während das entsprechende Ergebnis des vom Landgericht eingeholten Gutachtens bei 22 % liegt. Bei seiner Annahme, der niedrigere Prozentsatz des Privatgutachtens könne deshalb außer Betracht bleiben, weil er darauf beruhe, daß die Fragestellung dieses Gutachtens
- anders als die des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen - nicht auf eine bestimmte Art von Schaufensterdekoration bezogen gewesen sei, hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß gerade die beanstandete allgemeiner formulierte Frage des Privatgutachtens der ebenfalls allgemein gehaltenen Behauptung der Klägerin, welche die Grundlage ihres umfassenden Klagebegehrens bildet, eher gerecht werden kann als die vom gerichtlichen Sachverständigen gewählte Befragungsform in Anlehnung an eine bestimmte, ganz konkrete Schaufenstergestaltung, Die Behauptung der Klägerin geht nämlich - was auch im Urteilstenor des Landgerichts seinen Niederschlag gefunden hat -dahin, daß der Verkehr "bei Vorhandensein allgemeiner, in den Schaufenstern und/oder den Verkaufsräumen angebrachter ... Hinweise" (schlechthin) annehme, alle Waren seien im Preis herabgesetzt. Die bei der Befragung im gerichtlichen Gutachten gewählte Darstellung einer bestimmten Form der Werbung stellt nur eine von zahlreichen denkbaren Varianten
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solcher Hinweise dar; das mit ihrer Hilfe gewonnene Befragungsergebnis erscheint daher wenig aussagekräftig dafür, was der Angesprochene erwartet, wenn er es mit anderen, vom Urteilstenor gleichermaßen erfaßten Hinweisen auf einen Schlußverkauf zu tun hat.
Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Vorlage des großformatigen Bildes, auf das bei der Befragung ausdrücklich die Aufmerksamkeit der Befragten gelenkt wurde, einen Teil der Angesprochenen zu dem Mißverständnis verleitet haben kann, es werde danach gefragt, ob bei dieser Art Dekoration alle (im gezeigten Schaufenster) ausgestellten Bekleidungsstücke (mit den daran hängenden großen Preisschildern) herabgesetzt seien; und ebenso wenig kann gänzlich ausgeschlossen werden, daß einige der Befragten den in der Frage verwendeten Begriff "sämtliche Kleidungsstücke" infolge der nachfolgenden Aufzählung von Gattungen von Bekleidungsstücken (Anzüge, Hosen, Kleider, Röcke, Blusen usw.) dahin mißverstanden haben kann, es werde danach gefragt, ob alle Arten von Bekleidungsstücken herabgesetzt seien. Soweit das Berufungsgericht die Möglichkeit solcher Mißverständnisse unter Berufung auf die Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen als von vorneherein ausgeschlossen angesehen hat, wird seine Beurteilung durch die allgemeine Lebenserfahrung nicht getragen.
bb) Nicht unbedenklich erscheint auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, mit der es selbst das Ergebnis des
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Privatgutachtens noch als geeignet erachtet, seine Annahme einer Irreführung eines nicht ganz unerheblichen Teils des Verkehrs zu stützen, weil die 9 % der nach diesem Gutachten Irregeführten nur knapp unter dem Wert von 10 % lägen, bei dem eine Irreführung im allgemeinen angenommen werden könne. Das Berufungsgericht hat hierbei nicht hinreichend beachtet, daß die Frage, wann ein im Sinne des § 3 UWG irregeführter Teil des Verkehrs als nicht unerheblich zu beurteilen ist, nur unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden kann, wobei sich je nach Art und Grad einer Irreführung (deren Gefährlichkeit bzw. Geringfügigkeit o.ä.), aber auch nach der Art der Meinungsbefragung und deren Ergebnis, unterschiedliche Grenzen ergeben können (vgl. BGH GRUR 1986, 322, 323 = WRP 1986, 203 - Modemacher; GRUR 1986, 469, 470 = WRP 1986, 322 - Stangenglas II). Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, obwohl - wie ausgeführt - nach Lebenserfahrung, Privatgutachten und abweichenden Instanzentscheidungen Veranlassung zu Zweifeln in das Befragungsergebnis und dessen Aussagekraft bestand.
cc) Auch aus einem weiteren, vom Berufungsgericht nur unzureichend gewürdigten Grund erscheint das Ergebnis der vom Landgericht eingeholten Umfrage wenig geeignet, den Urteilsausspruch zu tragen:
Obwohl letzterer sich auf schlußverkaufsfähige Waren schlechthin bezieht, ist bei der Umfrage nicht nach den Erwartungen des Verkehrs hinsichtlich der breiten Palette
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dieser Waren, sondern ausschließlich hinsichtlich Bekleidungsstücken gefragt worden. Mögen diese auch nach der - vom Vortrag beider Parteien gestützten - Feststellung des Berufungsgerichts den wichtigsten Teil der schlußverkaufsfähigen Waren darstellen, so' erscheint es doch nicht ausgeschlossen, daß hinsichtlich dieser Warengruppe - u.U. sogar gerade wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Schlußverkauf - die Verkehrserwartung zu demindest teilweise eine andere ist als hinsichtlich anderer schlußverkaufsfähiger Warengruppen, die ebenfalls in das Verbot einbezogen sind.
III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Revisionskosten zu übertragen ist. Das Berufungsgericht wird zunächst festzustellen haben, ob es - wie von der Beklagten behauptet - zutrifft, daß es im Handel allgemein üblich ist, regelmäßig nur Teile des schlußverkaufsfähigen Sortiments im Preis herabzusetzen, ohne auf diesen Umstand besonders hinzuweisen, und ob diese Übung im Verkehr weithin bekannt ist. Trifft dies zu, so wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß dann eine allgemein gehaltene Schlußverkaufswerbung keine ohne weiteres objektiv unwahre Angabe enthält. Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn der Verkehr, für den sie bestimmt ist, ihr etwas Unrichtiges entnimmt (BGHZ 13, 244, 253 - Cupresa-Kunstseide; BGH, Urt.
v. 1.12.1960 - I ZR 6/59, GRUR 1961, 193, 196 = WRP 1961,
152 - Medaillenwerbung). Der Bundesgerichtshof hat jedoch auch wiederholt entschieden, daß nicht jeder auf Unkenntnis beruhende Irrtum schutzwürdig ist und daß es insbesondere dann, wenn eine objektiv richtige Angabe vom Verkehr falsch verstanden werden kann, geboten ist, eine Interessenabwägung vorzunehmen und die Auswirkungen eines Verbots in die Erwägungen einzubeziehen (BGH, Urt. v. 26.4.1974 -I ZR 19/73, GRUR 1974, 665, 666 = WRP 1974, 487 - Germany m.w.N.). Außerdem kann in solchen Fällen u.U. ein höherer Prozentsatz Irregeführter für die Anwendung des § 3 UWG erforderlich sein als in den Fällen einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben.
Ob auch bei Beachtung dieser Grundsätze eine im Sinn des § 3 UWG erhebliche Irreführung vorliegt, wird das Berufungsgericht sodann unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, unter Einbeziehung auch der im Privatgutachten bereits ermittelten Befragungsergebnisse, erneut zu prüfen haben.
v. Gamm Merkel Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe