Nachschiagewerk: j a
BGHZ: nein
KVO § 1 Abs. 5
Der Spediteur, der im Wege des Selbsteintritts Waren im Güterfernverkehr mit eigenen Kraftfahrzeugen befördert hat, haftet grundsätzlich nicht nach der KVO für einen Verlust, der nach Beendigung der Güterfemver-kehrsbeförderung in seinem Speditionslager eintritt, in das er das Gut - im Rahmen des ihm erteilten Speditionsauftrags - zur Auslieferung an den Endempfänger im Güternahverkehr vorübergehend aufgenommen hat; es sei denn, es handelt sich dabei um eine (vereinbarte) Nachlagerung im Sinne des § 33 d KVO.
BGH, Urt. v. 15. Mai 1985 - I ZR 126/83 - OLG München
LG Augsburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
i zr 126/8^ URTEIL
in dem Rechtsstreit
Feuerversicherungsgesellschaft St. vertreten durch die Vorstandsmitglieder
Dr. Andreas Carl J^mBstraße 40,
ch4B St. GgBi,
Verkündet am: 15. Mai 1985 Wolf
Justizangestellte als Urkunasbeamter
der Geschäftsstelle
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
Andreas Internationale Spedition GmbH & Co.,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter A.S.-Speditions-GmbH, diese vertreten durch die Geschäfts führer Monika 1111(1 Vevi KflB* l4BH^s^raße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlande sgerichts München vom 13. April 1983 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht als Transportversicherer der Fir-ma SM in aus üb er gegangenem Recht Schadenser-
satzansprüche wegen des Verlustes von Waren geltend.
Die Firma Sanyo beauftragte die Beklagte, eine Speditionsfirma, am 23. Oktober 1980, am 27. Oktober 1980 und am 6. Februar 1981 mit dem Transport je eines Kartons mit Elektroartikeln von Lörrach zu Kunden in Kehlheim, München und Buchloe. Den Aufträgen, für die Formulare mit der Aufschrift "Speditionsauftrag" verwendet wurden, lagen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbestimmungen (ADSp) zugrunde.
Die Beklagte transportierte die drei Kartons Jeweils im Wege des Selbsteintritts mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr von Lörrach zu ihrem Speditionslager in Gersthofen. Dort übergab sie den für Kehlheim bestimmten Karton (Auftrag vom 23. Oktober 1980) einer anderen Speditionsfirma zu dem Weitertransport; dieser Karton ist auf dem Weitertransport verlorengegangen. Die beiden anderen Kartons sollten vom Lager Gersthofen aus mit eigenen Kraftfahrzeugen der Beklagten im Nahverkehr zu den Empfängern nach Minchen bzw. Buchloe weiterbefördert werden. Auch diese Kartons sind verlorengegangen.
Mit der Klage nimmt die Klägerin, die die Firma Sanyo für den Verlust entschädigt hat, die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 3.486,10 DM (3.639,85 IW Gesamtwert der Waren abzüglich erstatteter 153,75 DM) in Anspruch.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte nach der KVC in vollem Umfange, unabhängig davon, auf welchem Transportabschnitt der Verlust eingetreten sei. Sie hat im übrigen bestritten, daß die beiden für den Weitertransport durch die Beklagte vorgesehenen Kartons auf dem Speditionslager der Beklagten verlor engegangen seien.
Die Beklagte hat sich demgegenüber auf die Haftungsbeschränkungen nach den ADSp berufen und für den Warenverlust aus den Aufträgen vom 27. Oktober 1980 und 6. Februar 1981 einen Betrag von 153»75 DM gezahlt, den sie gemäß § 5^ Buchst, a Nr. 1 ADSp berechnet hat (41 kg x
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3,75 DM). Sie hat behauptet, die Waren aus diesen beiden Aufträgen seien auf ihrem Speditionslager verlorengegangen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten führte zur Klageabweisung.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Die Beklagte, die mit der Firma Speditionsaufträge abgeschlossen habe, könne sich auf die Haftungsbeschränkungen nach §§ 52, 54 ADSp berufen. Die Vereinbarung der Haftungsbeschränkungen sei auch im Hinblick auf §§ 26 GüKG, 1 Abs. 5 KVO zulässig. Die zwingende KVO-Haftung greife nur ein, so weit wie der Spediteur das Gut mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr befördere; die KVO-Haftung ende mit Ablieferung der Waren im Speditionslager. Auch im Streitfall sei danach die Beförderung bis zu dem Empfänger nicht einheitlich als Transport im Güterfernverkehr mit einer Zwischen- oder Nachlagerung zu beurteilen. Die Beklagte habe daher ihre Haftung auch für den Verlust der beiden für München und Buchloe bestimmten Kartons, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Speditionslager der Beklagten eingetreten sei, wirksam beschränken können.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Beklagte als Spediteur-Frachtführer nach § 412 HGB anzusehen ist.
Es hat frei von Rechtsfehlern und von der Revision unbeanstandet angenommen, daß zwischen der Firma und der Beklagten Speditionsverträge zustandegekommen sind. Weiter hat es festgestellt, daß die Beklagte die Waren im Wege des Selbsteintritts mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr (von Lörrach nach Gersthofen) befördert hat. Die Beklagte hat somit nach § 412 HGB zugleich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers im Sinne der §§ 425 ff. HGB.
2. Als selbsteintretender Spediteur-Frachtführer im Güterfernverkehr unterliegt die Beklagte zu dem einen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KVO der unabdingbaren KVO-Haftung (§§ 6, 29 ff. KVO); soweit diese nicht eingreift, kommt die - nach § 26 GüKG n.F. im Falle der Nichtanwendung von Beförderungsbedingungen abdingbare - gesetzliche Frachtführerhaftung nach §§ 429 ff.
HGB in Betracht (vgl. BGHZ 83, 87, 90 m.w.N.).
a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die zwingende KVO-Haftung bei keinem der drei in Streit befindlichen Aufträge eingreift.
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Nach der am 1. Oktober 1978 in Kraft getretenen und daher hier anwendbaren Neuregelung des § 1 Abs. 5 KVO, die das Berufungsgericht zu Recht als wirksam angesehen hat (vgl. BGHZ 83, 87 ff.), kommt die KVO-Haf-tung des Spediteur-Frachtführers (§§ 412, 413 HGB) nur in Betracht, Mso weit wie der Spediteur das Gut mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr befördert”.
Der Wortlaut dieser Regelung spricht dafür, daß der Spediteur den zwingenden, für den Frachtführer geltenden Haftungsbestinmungen der KVO nur unterliegen soll, wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes bei der Beförderung mit eigenen Kraftfahrzeugen eintritt; d. h. nur dann, wenn der selbsteintretende (Fixkosten-, Sammelladungs-) Spediteur das Gut im Zeitpunkt des Schadensfalls auch in seiner Eigenschaft als selbstaus-führender Spediteur im Rahmen transportunternehmerischer Betätigung mit eigenen Kraftfahrzeugen in seiner Obhut hat. Dies folgt auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Einfügung des § 1 Abs. 5 KVO in die Vorschriften dieser Verordnung und der im Zusammenhang damit stehenden Neufassung des § 26 GüKG lag die Absicht zugrunde, den Spediteur-Frachtführer (§§ 412, 413 HGB) - soweit er nicht bei der Beförderung des Transportgutes eigene Kraftfahrzeuge im Güterfernverkehr einsetzt - in die Lage zu versetzen, Haftungsvereinbarungen mit Kunden zu treffen, was ihm nach der bis zu dem Inkrafttreten dieser Neuregelungen geltenden Rechtslage nicht möglich war (vgl. Beschlußfassung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und das Post- und Fernmeldewesen zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, BT-Drucks.
8/2605 S. 12; BGHZ 83, 87, 91, 92; 87, 4, 7, 8). Damit war bezweckt, den Spediteur-Frachtführer hinsichtlich seiner Speditionellen Verrichtungen aus dem Anwendungsbereich der KVO herauszunehmen und ihm die Möglichkeit zur Freizeichnung von seiner gesetzlichen Haftung (§ö 429 ff. HGB) insoweit zu eröffnen, als es sich nicht um die tatsächliche Frachtführertätigkeit des Spediteur-Frachtführers mit eigenen Fahrzeugen handelt.
Mit diesen in § 1 Abs. 5 KVO zu dem Ausdruck gelangten gesetzgeberischen Erwägungen würde es grundsätzlich nicht in Einklang stehen, die transportunternehmerische Häftling des Spediteur-Frachtführers über die Beendigung der Beförderung im Güterfernverkehr hinaus fortbestehen zu lassen und sie auch auf die vorübergehende Aufbewahrung im Speditionslager zu dem Zweck des Umschlags des Gutes zu erstrecken. Die Hereinnahme des Gutes auf das Lager des Spediteurs und die Zustellung an den Endempfänger stellen speditioneile Tätigkeiten dar (vgl. auch BGH, Urt. v. 9. 5. 1985 - I ZR 38/83 - für das der Güterfernverkehr sbeförderung vorgelagerte Zurollen und Zusammenstellen der Sammelgutladung im Lager des Spediteur-Frachtführers). Der Güterfernverkehrstransport des selbsteintretenden Spediteurs und damit auch die KVO-Haftung enden mit der Auslieferung an den besiimmungs-gemäßen EmpfangsSpediteur ($ 29 KVO, vgl. auch § 20 Abs. 1 KVO).
Dies gilt zu dem einen in den Fällen, in denen der Schaden oder Verlust nach Beendigung der Beförderung und Übergabe der Sache an einen anderen Empfangsspedi-
teur und damit bereits in dessen Obhut eintritt (vgl. BGH, Urt. v. 15. 11. 1984 - I ZR 110/82, VersR 1985,
157 f.). Eine solche Fallgestaltung liegt hinsichtlich des Auftrages vom 23. Oktober 1980 vor, so daß die KVO-Haftung insoweit schon am fehlenden Gewahrsam der Beklagten zu dem Zeitpunkt des Verlustes scheitert* Die KVO-Haftung greift aber auch in den Fällen nicht ein, in denen der Spediteur-Frachtführer das Gut nach Beendigung der Beförderung weiterhin - nunmehr als Empfangs-spediteur - zur Auslieferung an den Eäidempfänger im Güternahverkehr in seiner Obhut behält und der Schaden oder Verlust erst jetzt eintritt. Der Selbsteintritt auf der Güterfern- und der Güternahverkehrsstrecke begründet hier keine einheitliche Haftung; denn die Auslieferung im Güternahverkehr erfolgt im Rahmen des erteilten Speditionsauftrags. Für die KVO-Haftung ist maßgebend, daß der Spediteur-Frachtführer das Gut im Zeitpunkt des Schadensfalles im Rahmen seiner transportunternehmerischen Betätigung mit eigenen Kraftfahrzeugen in seiner Obhut hat und daß es noch nicht in den Bereich seiner speditioneilen Behandlung übergegangen ist. Ein solcher Übergang hat aber hinsichtlich der Transporte vom 27. Oktober 1980 und 6. Februar 1981 stattgefunden.
Denn nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Verlust der beiden für München und Buchloe bestimmten Kartons im Anschluß an die Güterfernverkehrsbeförderung der Beklagten (von Lörrach nach Gersthofen) in deren Speditionslager - noch vor der Auslieferung an den Endempfänger - eingetreten.
Die KVO-Haftung würde sich bezüglich des Verlustes des Beförderungsgutes aus den beiden letztgenannten Aufträgen nur dann über die eigentliche Güterfernverkehr sbeförderung hinaus auf die anschließende Behandlung des Beförderungsgutes erstrecken, wenn es sich um eine Nachlagerung im Sinne des § 33 d KV0 handeln würde, zu der der Spediteur-Frachtführer im Rahmen seiner transportunternehmerisehen Betätigung ausdrücklich angewiesen worden wäre (vgl. insoweit BGH, Urt. v.
10. 2. 1983 - I ZR 84/81, LM HGB § 312 Nr. 4).
Für eine derartige Abrede ist im Streitfall nichts vorgetragen.
b) Gegenüber der gesetzlichen Haftung nach § 429 ff. HGB, die noch zu prüfen bleibt, kann sich die Beklagte mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung nach den ADSp berufen. Die Haftung nach diesen Vorschriften ist aufgrund der am 10. Juli 1979 in Kraft getretenen und daher vorliegend anwendbaren Neufassung des § 26 GüKG abdingbar, da - wie oben unter II 2 a) ausgeführt -Beförderungsbedingungen nicht anzuwenden sind (vgl.
BGHZ 87, 4 ff.). Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler annehmen, daß sich die Beklagte insoweit durch Vereinbarung der ADSp (§§ 52, 54) freizuzeichnen vermochte. Anhaltspunkte dafür, daß sich die Beklagte nicht auf die ADSp berufen dürfe (vgl. § 41 Buchst, c ADSp), sind nicht festgestellt, von den Parteien auch nicht vorgetragen.
Schadensersatzverpflichtungen im Rahmen der ADSp hat die Beklagte erfüllt. Es ist unstreitig, daß sie ge-
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mäß § 54 Buchst, a ADSp je kg brutto der aus den Aufträgen vom 27. Oktober 1980 und 6. Februar 1981 in Verlust geratenen Sendungen 3,75 DM an die Klägerin gezahlt hat. Tatsachen für eine unbeschränkte Haftung der Beklagten (vgl. § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp) sind weder festgestellt noch behauptet.
III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm
Piper
Scholz-Hoppe
Mees
Erdmann