Nachschlagewerk: ja BGrHZ: nein
KVO § 35 Abs. 4
Die Haftungshöchstgrenze des § 35 Abs. 4 KVO ist bei teilweisem Verlust oder bei teilweiser Beschädigung einer Sendung nach dem Rohgewicht der in Verlust geratenen oder beschädigten Gegenstände zu berechnen, nicht nach dem Rohgewicht des jeweiligen Versandstückes, an dem der Teilschaden aufgetreten ist.
BGH, tJr-fc. v. 7. Mai 1969 - I ZR 126/67 - OLG Nürnberg
LG- Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 126/67 URTEIL Verkündet am
— 7. Mai 1969
Zug,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-Feuer-Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand,
Klägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Pr. und Pr. MB) -
gegen
die Firma Nt
- Spedition Stefan W| traße
KG,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
Per I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br* Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Simon, Br. Merkel und Br. G-irisch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. August 1967 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwies en.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Bie Beklagte, ein Speditionsunternehmen in beförderte in der Zeit vom 25. bis 28. September 1965 für die Pirma eine Spedition in HJ
Rohfelle von nach PfHB i.B. zur Pirma n.
Pelzindustrie MfllV & Go.”, die der Pirma
ihre Warenzufuhren übertragen hatte. Ber aus 102 Ballen mit einem Bruttogesamtgewicht von 7 377 kg bestehende Transport wurde mit einem LKW durchgeführt, der nach seiner Ankunft in vom 26. bis 28. Sep-
tember 1964 auf dem Gelände der Beklagten im Preien stand. Während dieser Zeit gingen heftige Regenfälle nieder, so daß Wasser in die Ladung eindrang. Alle
102 Ballen wurden von der Nässe beeinträchtigt: In 15 Ballen waren sämtliche Belle unbrauchbar geworden, von den übrigen war nur ein Teil beschädigt. Nach Beststellung des Schadens durch zwei Sachverständige bezahlte die Klägerin, bei der die "BrS^HIP Pelzindustrie” den Transport versichert hatte, an die Versicherungsnehmerin 770.030,— DM. Die Birma hat sämt-
liche Ansprüche aus dem der Beförderung zugrunde liegenden Brachtvertrag an die Klägerin abgetreten. Diese nimmt nunmehr Rückgriff bei der Beklagten.
Sie stützt ihren Ersatzanspruch in erster Linie auf die Gefährdungshaftung der Beklagten aus den §§ 29 ff KVO. Nach ihrer Ansicht hat die Beklagte für den Schaden aber auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung einzustehen, da es als grob fahrlässig angesehen werden müsse, wenn eine so wertvolle Ladung mit einem LKW, dessen Planen undicht seien, befördert und zwei Tage lang im Breien gelassen werde.
Der Höhe nach beschränkt sie ihre Gesamtforderung auf 579.293,64 DM
von denen die Beklagte vor Klagerhebung 391.053.27 DM anerkannt hat, so daß verbleiben 188.240,37 DM,
(vgl. im einzelnen S. 3 u. 4 des BU).
Zu der Ausgangssumme gelangt die Klägerin in der Weise, daß sie bei Ermittlung der Haftungshöchstbeträge des § 35 Abs. 4 KVO - in dem bestimmt ist, daß "insgesamt je Kilogramm des in Verlust geratenen oder beschädigten Rohgewichts nicht mehr als 80,— DM erstattet" werden -das ganze Bruttogewicht jedes einzelnen Ballens zugrunde
legt, auch wenn der Inhalt nur teilweise beschädigt worden ist, Denn nach ihrer Meinung richtet sich die Haftungsbeschränkung allein nach der jeweiligen "Yerpackungs-einheit” und nicht nach den tatsächlich verlorengegangenen bzw. unbrauchbar gewordenen Mengen. Soweit der konkrete, naeh § 35 Abs. 3 KYO festgestellte Schaden darunterbleibe, sei allerdings dieser maßgebend.
Me Klägerin hat daher beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 188.240,37 DM zuzüglich 6 i» Zinsen hieraus seit 21. Dezember 1964 an sie zu verurteilen,
hilfsweise, die Beklagte zur Zahlung der angeführten Summe einschließlich Zinsen zu verurteilen Zug um Zug gegen Aushändigung der beiden Zessionsurkunden der Firma Carl E. GPBHPPPP), mit welchen sämtliche Rechte aus dem KVO-Fracht-brief Hr. flBi vom ^P. 1964 und dem
KYO-Anschlußfraehtbrief vom 0. 1964
an die Klägerin übertragen wurden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie leugnet ihre Haftung nach der KVO dem Gründe nach nicht. Den Yortrag der Klägerin zu einer eventuellen unerlaubten Handlung hält sie für nicht genügend substantiiert. Außerdem habe die Klägerin insoweit ihre Aktivlegitimation nicht dargetan. Im übrigen könne sie, die Beklagte, sich nach § 831 BGB entlasten.
Zur Höchstgrenze ihrer Eintrittspflicht nach § 35 Abs. 4 KVO vertritt die Beklagte den Standpunkt, es dürfe immer nur vom Rohgewicht der tatsächlich beschädigten Gegenstände ausgegangen werden, nicht aber vom Gewicht eines ganzen Ballens, falls dessen Inhalt nur zu dem Teil unbrauchbar geworden sei. In der angeführten Bestimmung sei von einer Verpackungseinheit keine Rede.
Sie, die Beklagte, schulde daher - richtig gerechnet -der Klägerin lediglich 358.558,71 DM, die bereits bezahlt seien.
Das Landgericht hat nach Einholung einer Auskunft der IHK ^ie Klage abgewiesen. Die dagegen ein-
gelegte Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge in vollem Umfange weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hält es im Rahmen der von ihm vorgenommenen Auslegung des § 35 Abs. 4 KVO nicht für angängig, anstelle des dort gebrauchten Ausdrucks "Rohgewicht” den ganz anderen Begriff der "Verpackungseinheit" zu setzen, wie es die Klägerin für richtig erachte. Damit werde der Haftungshöchstbetrag unzulässigerweise nicht mehr am geschädigten Gut, sondern an einem davon unabhängigen Merkmal orientiert. Dazu bestehe kein Anlaß, da durchaus auch Einzelteile einer im Erachtverkehr üblichen Verpackungseinheit (etwa für sich selbst verpackte Klein- und Kleinstwarai ein Rohgewicht haben
könnten. § 35 Abs. 4 KVO müsse im Zusammenhang mit Abs. 3 gelesen werden, der an den tatsächlich entstandenen Schaden anknüpfe. Werde aber nur für wirklich beschädigtes Gut Ersatz geleistet, so gelte das auch für eine Haftungsbegrenzung. Anderenfalls werde zur Berechnung des Haftungs höchstbeträges unversehrtes Gut herangezogen. Ein solcher interner Ausgleich innerhalb einer Verpackungseinheit sei dem Schadensersatzrecht fremd. Sofern im Luftfrachtverkehr nach Art. 22 Abs. 2 b des Warschauer Abkommens etwas anderes gelten sollte, ließen sich die dort anzuwendenden Grundsätze nicht ohne weiteres auf den in seiner Organisation nicht vergleichbaren Güterfernverkehr übertragen. Dafür, daß § 35 Abs. 4 KVO habe Sanktionsfunktion erhalten sollen, durch die dem Geschädigten eine über den tatsächlichen Schaden hinausgehende Entschädigung gewährt werden solle, fehle es an jedem Anhalt.
Unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung könne die Klägerin niemals mehr als den tatsächlichen Schaden ersetzt verlangen, der nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zweifelsfrei festgestellt worden sei. Daher brauche nicht erörtert zu werden, ob die Klägerin für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung überhaupt aktivlegitimiert sei.
II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben, soweit die Anwendung des § 35 Abs. 4 KVO infrage steht, im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Zu Unrecht meint zwar das Berufungsgericht, die von der Klägerin vertretene Auslegung des § 35 Abs. 4 KYO ließe sich nur rechtfertigen, falls dieser Vorschrift
Sanktionsfunktion zuzubilligen sei« Wie die Revision mit Recht hervorheht, gehen alle diesbezüglichen Erwägungen des Berufungsgerichts insofern am Kern des vorliegenden Balles vorbei, als die Klägerin mit der Klage nicht einen Betrag geltend machen will, der über den tatsächlich von ihrer Reohtsvorgängerin erlittenen Schaden hinausgeht * Sie hat nie den Standpunkt eingenommen, daß § 35 Abs. 4 KVO die Haftung des Unternehmers etwa über die allgemeinen Schadensersatzbestimmungen der §§ 249 ff BGB hinaus erweitern wolle. Vielmehr läßt sich ihren Ausführungen in den beiden Vorinstanzen durchweg entnehmen, daß auch nach ihrer Meinung der nach § 35 Abs. 3 KVO zu berechnende Schadens be trag der Höchstbetrag des zu ersetzenden Schadens ist. Bern ist uneingeschränkt zu folgen. Darüber, daß der nach § 35 Abs. 3 KVO ermittelte Schaden höher ist als die Leistungen, die die Beklagte erbracht hat, sind sieh die Parteien aber einig, nachdem die von ihnen beauftragten Sachverständigen insoweit nahezu übereinstimmende Feststellungen getroffen haben.
2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, wie § 35 Abs. 4 KVO bei Teilschäden am Frachtgut auszulegen ist, tritt der erkennende Senat jedoch bei. Die Kraftverkehrs Ordnung gilt als Teil des Reichskraftwagentarifs vom 30. März 1936 nach § 106 Abs. 2 GüKG (i.d.F. des 4. Gesetzes zur Änderung des GüKG vom 1. August 1961, BGBl. I S. 1157) als auf Grund des § 20 a GüKG erlassen. Ihre Bestimmungen sind daher (zu demindest seitdem) wie durch Rechtsverordnungen erlassene Vorschriften zu behandeln.
Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zu dem Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, wobei grundsätzlich mit der Auslegung nach dem Wortlaut zu beginnen ist (BGHZ 46, 74, 76 = NJW 1967, 343 m.w.Nachw.).
a) Wenn in § 35 Abs, 4 KVO als Ausgangspunkt für die Berechnung der Haftungshöchst summen vom "Rohgewicht" die Rede ist, so wird damit zunächst lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß bei der Ermittlung des maßgebenden Betrages die Verpackung miteinbezogen wird, Rohgewicht bedeutet nichts anderes als Bruttogewicht, also Rein(Uetto)gewicht + Taragewicht. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
Spricht § 35 Abs. 4 KVO vom Rohgewicht eines Gutes, so besagt das aber keineswegs - worauf die Revision hinaus will -, daß damit zwangsläufig auf eine Beförderungseinheit verwiesen wird, die (wenigstens regelmäßig) eine Verpackung im frachtüblichen Sinne aufweist. Die Vorschrift gilt für alle Haftungsfälle, in denen ein Schaden am Frachtgut eingetreten ist. Sie umfaßt unverpackt beförderte Güter (einzelne Gegenstände, aber auch Massengüter) ebenso wie Leergut. Bei beiden Versandarten kommt ein "Rohgewicht” garnicht in Betracht. Bas macht deutlich, daß mit diesem Begriff in abgekürzter Form zunächst an das beförderte Gewicht überhaupt angeknüpft und lediglich klargestellt wird, daß, soweit das Frachtgut verpackt ist, das Taragewicht mitberücksichtigt werden soll.
Aus der Verwendung des Ausdrucks "Rohgewicht” in der auszulegenden Bestimmung läßt sich nach ihrem Wortlaut deshalb nichts dafür entnehmen, ob der Berechnung des Haftungshöchstbetrages das Gewicht der jeweils betroffenen "Verpackungseinheit" zugrunde gelegt werden muß oder das der tatsächlich verlorengegangenen oder beschädigten Gegenstände samt deren Verpackung.
b) Nach § 35 Abs. 4 KVO richtet sich die Haftungs-höchstsumme weiter nach dem "Kilogramm des in Verlust geratenen oder beschädigten" Rohgewichts.
Darin liegt ganz eindeutig eine Abgrenzung insofern, als bei Teilschäden und Teilverlust auf keinen Pall das gesamte beförderte Gut, die jeweilige Sendung, maßgebend sein soll. Das wird von beiden Parteien nicht angezwei-felt.
Wenn es aber nur auf das "in Verlust geratene oder beschädigte" Prachtgut ankommen soll - wobei sprachlich unscharf allein vom Gewicht die Rede ist -, so deutet das dem Wortlaut nach darauf hin, daß auf die tatsächlichen Gegebenheiten abgehoben werden soll, d.h. also auf das Gut, soweit es verlorengegangen oder beschädigt worden ist. Jedenfalls würde der unbefangene Leser diesen Teil der Vorschrift schwerlich anders verstehen, denn "in Verlust geraten" und "beschädigt" sind derart konkrete, auf bestimmte Gegenstände zu beziehende Begriffe, daß ein unvoreingenommener Betrachter nicht auf den Gedanken kommen wird, von ihnen könnten auch andere, noch vorhandene oder unversehrt gebliebene Frachtgüter erfaßt werden, die mit den verlorenen oder beschädigten lediglich verpackt waren.
c) Im Rahmen der Gesamtbetrachtung der beiden unter
a) und b) behandelten Satzbestandteile "je Kilogramm des in Verlust geratenen oder beschädigten Rohgewichts" ergibt sich nichts anderes. Sie besagt dem Wortlaut nach nur, daß der Berechnung der Haftungshöchstsummen das verlorengegangene oder beschädigte Gut nicht nach einzelnen Gegenständen, sondern nach seinem Gewicht - hier dem Rohgewicht - zugrunde gelegt wird.
Dem Wortlaut des § 35 Abs. 4 KVO in seiner Gesamtheit ist auch nichts für die von der Klägerin vertretene Auslegung zu entnehmen, es könne nur etwas gemeint sein, was im frachtverkehrsüblichen Sinne ein "Rohgewicht" habe, das sei aber allein eine Verpackungseinheit. Hier gilt das bereits oben a) Ausgeführte entsprechend. Die Anknüpfung an das Rohgewicht bedeutet lediglich, daß die Verpackung mitberücksichtigt wird, wenn sie vorhanden ist, was aber nicht denknotwendig der Fall sein muß.
d) Jedenfalls läßt der Wortlaut der Bestimmung den Willen des Verordnungsgebers, die jeweilige "Verpackungseinheit" als Merkmal für die Berechnung der Haftungshöehstbeträge zu wählen - wie die Revision meint -nicht erkennen. Das um so weniger, als die KVO in verschiedenen Vorschriften solche Verpackungseinheiten in anderem Zusammenhang ausdrücklich nennt.
So ist in den §§ 11 I e, 16 III, VII KVO bei der Eintragung des zu befördernden Gutes in den Frachtbrief und seiner späteren Feststellung von der "Anzahl der Stücke" bzw. der "Stückzahl" die Rede. § 30 b KVO spricht bei der näheren Umschreibung der Haftpflicht des Unter-
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nehmers für Schäden und Verluste durch Diebstahl, Abhandenkommen und Straßenraub von "ganzen Kolli" und grenzt diese gegen ihren "teilweisen Inhalt" ab. Besonders deutlich kommt die infrage stehende Unterscheidung in § 22 I a KVO zu dem Ausdruck, wo es heißt, daß bei Aufgabe von Gütern, die von der Beförderung nach § 8 KVO ausgeschlossen sind, ein Pracht Zuschlag erhoben wird "für jedes Kilogramm Rohgewicht des Versand Stücks, worin ein solcher Gegenstand enthalten" ist. Hier wird ausdrücklich die "Verpackungseinheit" angesprochen, die die Klägerin auch der Auslegung des § 35 Abs. 4 KVO zugrunde legen will.
Demnach weist der Wortlaut des § 35 Abs. 4 KVO auch im Vergleich mit anderen Vorschriften der KVO deutlich darauf hin, daß die Haftungshöchst be träge nach dem Gewicht der tatsächlich verlorengegangenen bzw. beschädigten Gegenstände zu berechnen sind und nicht nach dem Gewicht der jeweiligen Verpackungseinheit, aus der nur feile in Verlust geraten oder beschädigt worden sind. Gegen diese schon vom Wortlaut her naheliegende Auslegung müßten deshalb gewichtige anderweitige Argumente sprechen, um zu dem gegenteiligen Ergebnis kommen zu können.
3. Dazu könnte zunächst der Wortlaut dem § 35 Abs. 4 KVO ähnlicher oder verwandter Vorschriften heranzuziehen sein. Doch führt auch eine insofern anzustellende vergleichende Betrachtung nicht weiter. So verwenden zwar die dementsprechenden Häftlings be Schränkungen im nationalen und internationalen Prachtverkehr auf Straße und Schiene ähnliche Formulierungen, die aber ebenfalls keinen Sehluß rechtfertigen, der nicht schon aus der KVO
selbst für die Auslegung der infrage stehenden Bestimmung zu ziehen wäre.
a) Das gilt für die Art. 23 Ziff. 3, 25 Ziff. 2 b des Genfer Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 19. Mai 1956 (Anhang III zu § 452 HGB bei Baumbach-Duden) ebenso wie für die §§ 31 Abs. 2 und 3, 85 Abs. 1 und 2 EVO und die Haftungsbegrenzungen in den Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM, dort Art. 31 § 1 III, 33) und über den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr (CIV, dort Art. 33 I» 34 II) vom 25. Februar 1961 (BGBl 1964 II 1520 u. 1898). Im übrigen finden sich auch in der EYO (§§ 27 Abs. 5 d, 56 Abs. 1 d, 58 Abs. 4, 60 Abs. 1 a, 83 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 2) und in der CIM (Art. 7 § 7 a, b, 28 §2 II) Beispiele für die ausdrückliche Anknüpfung an Verpaekungseinheiten.
b) Die Haftung des Spediteurs beruht auf einer gänzlich anderen Interessenlage, weshalb die Klausel des § 54 a Ziff. 2 der ADSp für eine Gegenüberstellung von vornherein ausscheidet. Der Wortlaut der Bestimmung gäbe außerdem für die hier zu lösende Auslegungsfrage garnichts her.
c) Auch die Verhältnisse im Seefrachtverkehr weisen Eigenarten auf, die es verbieten, die dort auf Grund der sog. "Haager Regeln" von 1924 eingeführte Regelung über die summenmäßigen Haftungsgrenzen (§ 660 HGB) zur Auslegung der im Güterkraftverkehr maßgebenden Vorschriften heranzuziehen.
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d) Ähnliches gilt für die Haftungsbeschränkung im luftfrachtverkehr, die die Revision besonders herausgestellt hat, § 46 Abs. 2 Satz 1 LuftVG bestimmt insofern, daß der Luftfrachtführer im Palle des Verlustes oder der Beschädigung einer beförderten Sache bis zu dem Betrag von 67,50 DM "für das Kilogramm" haftet. Dieselbe Formulierung ist in Art. 22 Abs. 2 a des sogenannten Warschauer Abkommens (BGBl 1958 II S. 291) gewählt.
Hier fehlt schon die Anknüpfung an das "in Verlust geratene oder beschädigte" Gewicht wie in § 35 Abs. 4 KVO. Deshalb besagt die in Art. 22 Abs. 2 b Satz 1 des Warschauer Abkommens später vorgenommene Klarstellung, daß für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer haftet, grundsätzlich "nur das Gesamtgewicht der betroffenen Stücke in Betracht kommt", für den vorliegenden Fall nichts.
Selbst wenn man aber auf diese Bestimmung abstellen wollte, so ist ihr doch keineswegs zwingend zu entnehmen, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, daß bei Teilverlust und teilweiser Beschädigung einer Ladung allein das Gewicht des jeweils beeinträchtigten Packstückes zur Bemessung der Haftungshöchstbeträge heranzuziehen ist oder nicht doch bloß das Gewicht des verlorengegangenen oder beschädigten Gegenstandes, der durchaus das "betroffene Stück" darstellen kann. Eindeutig ist lediglich die Abgrenzung nach oben, daß bei Verlust oder Beschädigung des Teiles einer Sendung nicht deren Gesamtgewicht maßgebend sein soll. Das aber versteht sich in § 35 Abs. 4 KVO schon nach seinem Wortlaut von selbst.
Aus dem Warschauer Abkommen läßt sich deshalb entgegen der von der Revision (im Anschluß an Züchner, DB 1967,
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763 und für den Bereich der EVO von Goltermann-Krien Anm. 9 zu § 85 EVO) vertretenen Ansicht nichts für die Auslegung der hier anzuwendenden Vorschrift gewinnen.
4. Bie reine Wortinterpretation der Bestimmung wäre freilich nicht überzeugend. Sie muß auch im Einklang mit dem Sinnzusammenhang stehen, in den die Vorschrift hineingestellt ist. Bas ist aber der Fall.
a) Ber Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Grundsätze des geltenden Schadensersatzrechtes keineswegs dazu zwingen, bei der Bemessung einer summenmäßigen Haftungsgrenze unbeschädigte Gegenstände außer Betracht zu lassen, wie offenbar das Berufungsgericht (BU S. 11/12) meint. Bie Frage, wofür Schadensersatz zu leisten ist, in welchem Umfange entstandene Schäden (ob nur unmittelbare oder auch mittelbare) überhaupt in die Haftung einbezogen werden, läßt sich durchaus nach anderen Kriterien beurteilen, als die Festsetzung^eines Haftungshöchstbetrages. Insoweit besteht nicht denknotwendig ein innerer Zusammenhang. Bas zeigen schon die weiteren in der KVO enthaltenen Haftungsbeschränkungen für Sonderfülle (vgl. §§ 30 c, 31 II KVO).
Es wäre also durchaus möglich, am Ge samtgewicht der jeweils betroffenen "Verpaekungseinheiten11 anzuknüpfen, wenn nicht alle dazugehörigen Gegenstände beschädigt worden oder verlorengegangen sind.
b) Aus der Funktion, die das Rohgewicht für die Berechnung der Fracht hat, kann die Klägerin nichts für die von ihr vertretene Auslegung herleiten. Benn die zu zahlende Frachtvergütung richtet sich bei Ladungs-
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gütern immer, bei Stückgütern in aller Regel - auch im vorliegenden Pall, wie aus den vorgelegten Pracht brief en einwandfrei hervorgeht - nach dem Gesamt gewicht der jeweiligen Sendung, allenfalls einer geschlossenen LKW-ladung, nicht aber nach dem Einzelgewicht der Versandstücke (vgl. die "Vorschriften für die Prachtberech-nung" Reichskraftwagentarif /RKT7 Teil II/I vom 19. Januar 1958, abgedr. bei Hein-Eichhoff-rPukall-Krien, Güterkraftverkehrsrecht G 521). Mögen diese getrennt voneinander gewogen werden, was wesentlich von ihrem äußeren Umfang abhängen wird, so ist das doch für die Höhe der Pracht nicht entscheidend. Die "Verpackungseinheit" bildet daher keineswegs immer auch vom Tarif her gesehen eine "Sucheinheit", wie die Revision meint. Selbstverständlich ließe sich das für die Pracht maßgebende Gesamtgewicht auch als Ausgangsgröße für die Bestimmung der Haftungshöchstgrenzen bei Teilschäden nehmen. Das ist im Bereich der KVO aber gerade nicht geschehen, wenn in § 35 Abs. 4 auf das "in Verlust geratene oder beschädigte Rohgewicht" abgestellt ist.
c) Unverkennbar ist die Vorschrift schon äußerlich in einen Zusammenhang gebracht, der die sich aus dem Wortlaut bereits stark anbietende Auslegung bestätigt. Denn § 55 befaßt sich in den vorangehenden Absätzen durchweg mit der Regelung dessen, was in den verschiedensten Haftungsfällen konkret als ersatzfähiger Schaden angesehen werden soll. An die grundsätzlichen Bestimmungen über die Schadenshöhe in Abs. 1 und 2 schließt sich Abs. 3 an, der die teilweise Beschädigung einer Sendung behandelt. Dort ist mehrfach vom "beschädigten Teil", vom "tatsächlichen Schaden" und von "beschädigten
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Gütera" die Hede. Wenn deshalb der darauffolgende Abs. 4 vom "Kilogramm des in Verlust geratenen oder beschädigten Rohgewichts" spricht, so deutet der nahe Zusammenhang auch auf eine innere Verbindung derart hin, daß in dieser Bestimmung verwendete gleiche oder ähnliche Ausdrücke ebenso zu verstehen sind, wie in den vorhergehenden, daß sich also die in Abs. 4 geregelte Haftungshöchstgrenze an den tatsächlichen Schäden, die Inhalt des Abs. 3 sind, orientiert und nicht an davon unabhängigen Gewichten von Verpackungseinheiten.
5. Die infrage stehende Bestimmung wäre gleichwohl nicht in diesem Sinne auszulegen, wenn das ihrem Zweck zuwiderlaufen oder wirtschaftlich bzw. in sonstiger Weise zu untragbaren Ergebnissen führen würde. Beides trifft nicht zu.
a) Sicherlich verfolgt § 35 Abs. 4 KVO auch den Zweck, die Ermittlung der Haftungshöchst summen möglichst einfach zu gestalten.
Die beabsichtigte Vereinfachung geht aber von vornherein nicht so weit, daß bei Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes keinerlei Gewicht mehr festgestellt werden müßte. Das wäre nur der Fall, wenn vom Rohgewicht der ganzen Sendung ausgegangen werden könnte, was § 35 Abs. 4 KVO gerade ausschließt. Bei Stückgutsendungen wird - entgegen der Ansicht der Revision - das Gewicht der einzelnen Frachtstücke ("Verpackungseinheiten") aber bei Aufgabe des Gutes nicht in allen Fällen festgestellt. § 11 Abs. 1 e KVO enthält keine Vorschrift darüber, daß das Gewicht des einzelnen VersandStückes im Frachtbrief eingetragen sein muß.
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Im vorliegenden Palle ist das denn auch nicht geschehen. Selbst wenn sich also der jeweilige Haftungshöchstbetrag am Rohgewicht der betroffenen Verpaekungseihheit orientieren wurde, müßte bei feilverlust unter Umständen die restliche Sendung und bei Beschädigungen das einzelne Versandstück gewogen werden, in dem ein Schaden aufgetreten ist.
Entscheidend ist jedoch, daß bei teilweiser Beschädigung des Frachtgutes immer die tatsächliche Schadensermittlung nach § 35 Abs. 5 KVO zu erfolgen hat.
Muß aber das beförderte Gut ohnehin untersucht und der Minderwert des beschädigten feiles "auf Grund des tatsächlichen Schadens" festgestellt werden, so bedeutet es keine unzu demutbare Erschwerung, wenn anschließend das beschädigte Gut samt Verpackung gewogen wird. Eine weitere Vereinfachung ist nach den besonderen Vorschriften der KVO bei feilbeschädigung des Gutes zwangsläufig nieht zu erreichen. Bann aber kann auch eine Auslegung des § 35 Abs. 4 KVO, die sich an den tatsächlich entstandenen Schäden orientiert, dem auf einfache Festlegung der Haftungshöehstgrenzen gerichteten Zweck der Vorschrift nicht zuwiderlaufen.
b) Bie Klägerin meint nun (im Anschluß an Züchner ZfVersW 1966, 197, BB 1967, 763), nur die Anknüpfung an die jeweilige Verpackungseinheit führe zu wirklich sachgerechten, in der Praxis durchführbaren Lösungen. Benn um zu einem "beschädigten Rohgewicht" des einzelnen Gegenstandes innerhalb eines Versandstückes kommen zu können, müsse die Gesamtverpackung auf das Nettogewicht der Ein-
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zelteile umgelegt werden.Ein so kompliziertes und unsachgemäßes Verfahren könne nicht gewollt sein. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig.
Zunächst ist schon der Ausgangspunkt, das von der Klägerin geschilderte Umlegungsverfahren sei unumgänglich, nicht richtig. Es sind durchaus andere Methoden denkbar, bei Teilschäden am Frachtgut ohne eine solche Umlage "beschädigtes Rohgewicht" zu ermitteln. So könnte z.B. bei der Feststellung dessen, was verlorengegangen oder beschädigt worden ist, nicht nur das Nettogewicht des einzelnen Gegenstandes, sondern auch das Gewicht der Verpackung berücksichtigt werden, soweit sie selbst nicht mehr vorhanden oder beschädigt worden ist. Auch ließe sich zwischen innerer (Klein-)Verpackung, die immer mitgerechnet, und äußerer Umhüllung, die nur unter gewissen Voraussetzungen einbezogen wird, unterscheiden. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Erörterung, da im vorliegenden Falle das Gewicht der Verpackung (Sackleinwand und Draht) im Verhältnis zu dem Nettogewicht des beförderten Gutes so gering ist, daß es ohnehin außer Betracht bleiben kann.
Hinzu kommt, daß die von der Klägerin erwogene Umlage der Verpackung auf den Inhalt eines Frachtstückes keineswegs so unvernünftig und undurchführbar erscheint, wie es die Klägerin darstellt. Denn da, wie bereits erwähnt, bei teilweiser Beschädigung das Frachtgut zur Ermittlung des tatsächlichen Schadens nach § 35 Abs. 3 KVO sowieso im einzelnen untersucht werden muß und dabei unschwer auch gwogen werden kann (einschließlich der Verpackung), käme lediglich noch ein verhältnismäßig ein-
faeher Rechenvorgang hinzu, um zu einer Aufteilung der Verpackung auf die beschädigten Gegenstände zu gelangen.
c) Ausschlaggebend gegen die von der Klägerin vertretene Auslegung spricht jedoch, daß umgekehrt gerade sie zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen führen würde. Denn die Anknüpfung an das Rohgewicht der jeweiligen Verpackungseinheit hätte zur Polge, daß Teilschäden an sich gleicher Größenordnung je nachdem, ob sich die einzelnen beschädigten Gegenstände in einer schweren oder einer leichten "Verpackungseinheit” befinden, in völlig unterschiedlichem Umfang zu ersetzen wären, wenn der Kilowert der Ware die Höchstgrenze des § 35 Abs. 4 KVO übersteigt. Eine Lösung, die derart willkürliche Schwankungen in der Höhe der Haftungsgrenzen ermöglicht, kann nicht als sachgerecht empfunden werden und ist deshalb im Zweifel nicht beabsichtigt, wenn auch zuzugeben ist, daß im Rahmen summenmäßiger Haftungsbeschränkungen gewisse Ungleichbehandlungen nicht zu vermeiden sind. Doch deutet die Anknüpfung der Haftungshöchstbeträge in § 35 Abs. 4 KVO an das "beschädigte oder in Verlust geratene Rohgewicht" gerade darauf hin, daß ein objektiver, gleiche Palle auch gleich behandelnder Maßstab angelegt werden soll.
Landgericht und Oberlandesgericht haben daher im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen, soweit sie auf die §§ 29 ff KVO gestützt worden ist.
III. Dagegen ist der Revision der Erfolg nicht zu versagen, soweit sie sich gegen die Begründung wendet, mit der das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung verneint hat.
1. Die Schadenshaftung nach den §§ 823 ff BGB besteht neben den sich aus der KYO ergebenden vertraglichen Schadenersatzansprüchen und unabhängig von diesen (BGHZ 32, 194 = HJW I960, 1201; BGH TR 1962, 37). Das gleiche gilt für die ETO (BGHZ 24, 188 « HJW 1957, 1150) und ganz allgemein für Frachtverträge nach den §§ 425 ff HGB, wobei vertragliche Haftungs be Schränkungen die deliktische Haftung unberührt lassen (BGHZ 46, 140 = NJW 1967, 42).
2. Wenn nun das Berufungsgericht meint, im Rahmen der unerlaubten Handlung könne nie mehr als der tatsächlich entstandene Schaden ersetzt werden, so ist das an sich durchaus richtig. Damit war der Klaganspruch aus diesem Gesichtspunkt aber nicht zu verneinen. Denn die Klägerin macht - wie bereits oben Ziffer II 1 dargelegt -garaiehts anderes geltend. Sie begehrt von der Beklagten die Zahlung von insgesamt 579.295,64 DM, das sind bereits 190.736,36 DM weniger, als sie selbst an ihre Versiche-rungsnehmerin geleistet hat. Die sich nach Abzug des von der Beklagten anerkannten Betrages von 391.053,27 DM rechnerisch ergebende Klagesumme von 188.240,37 DM stellt also einen Schaden dar, der auf jeden Fall tatsächlich entstanden ist. Das Berufungsgericht hat die Bemerkung der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 16. Mai 1967 mißverstanden, wo es heißt, die effektive Schadenshöhe sei zweifelsfrei durch die beiden tätig gewordenen Sachverständigen festgestellt. Damit sind ersichtlich die von den Sachverständigen ermittelten (nahezu übereinstimmenden) Minderwerte gemeint, von denen auch die Beklagte ausgeht, die aber die von der Beklagten geltend gemachte Haftungsbeschränkung des § 35 Abs. 4 KYO noch nicht berücksichtigen. Mit der vom Berufungsgericht gewählten
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Begründung sind deshalb Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung nicht auszuschließen.
3. Das Berufungsgericht hätte sich vielmehr mit dem diesbezüglichen Sachvortrag der Parteien (Klägerin: GA 42,
44, 68, 92, 173; Beklagte: GA 83, 107, 183/184) auseinandersetzen müssen und hätte auch die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin nicht dahingestellt lassen dürfen.
Das hat es nunmehr nachzuholen. Dabei soll lediglich daraufhingewiesen werden, daß die Klägerin auch die nach § 67 WG auf sie übergegangenen Ansprüche ihrer Versicherungsnehmerin geltend macht.
IV. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in dem oben unter III. erörterten Umfang, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zxurüekzuverweiser
Krüg er-N i eland
Alff
Simon
Merkel
Girisch