BGH · I ZR 126/57 vom 17.05.1957

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Leitsatz / Zusammenfassung

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6«, November 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br» Weiß, Jungbluth, Br. Spengler und Übel für Recht erkannt* Die Beklagte beanstandete* daß die Klägerin ihren Kunden gegenüber Öfen der abgeänderten Bauart als ihr Erzeugnis bezeichnet habe, obwohl es sich tatsächlich um eine von ihr, der Beklagten, entwickelte Neukonstruktion handele. Die Klägerin bemühte sich' um den Abschluß einer Vereinbarung des Inhalts, daß diese Konstruktion als Gemeinschaftsarbeit beides^Parteien'behandelt 'werden und die Beklagte für jeden von/cfer Klägerin, errichteten derartigen Ofen eine Gebühr erhalten sollte. Die Klägerin erwiderte, sie glaube nicht, die Anmeldung verletzt zu haben, und gab ihrem Bedauern Ausdruck, daß es seinerzeit nicht zu einer Einigung über ein gemeinschaftliches Betreiben der Idee der Beklagten gekommen sei und daß diese inzwischen mit einer Firma solches Abkommen getroffen habe. In einem besonderen Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Beklagte der Klägerin* daß sie ihr auf die vereinbarte Vergütung je Schachtofen nauf Grund unserer gemeinsamen Entwicklungsarbeit an der den Gegenstand des Abkommens vom heutigen Tage bildenden Schachtofenkonstruktion11 einen Rabatt von 40 > gewahre« Die in Ziff.1 Abs« 2 der Vereinbarung erwähnte Aufstellung umfaßt 20 von der Vergütungs-pflicht ausgenommene Aufträge» Mai 1951 entgegengenommenen und ausgeführten Aufträge für Schachtöfen und bat um Abrechnung und Überweisung der vereinbarten Vergütungen» Die Klägerin erwiderte, sie habe bis jetzt noch keinen Schachtofen nach dem System B^H gebaut, behalte sich das aber vor, sobald die Patentanmeldung zu dem Erfolg geführt habe» Am 17- Februar 1955 schrieb sie dann der Beklagten, J sie irüsse feststellen, daß das Ab- kommen vom 19* Mai 1951 niemals praktische Bedeutung erlangt habe und auch nicht erlangen werde, da sie, die Klägerin, keine Öfen' mit den Merkmalen der Patentanmeldung hcrzustellen gedenke; sie setze daher das Einverständnis der Beklagten dazu voraus, daß das Abkommen als im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben gelte. Vorsorglich,hat sie sich schließlich darauf berufen, daß der Vertrag, falls er entgegen ihrer Meinung eine,über den Gegenstand des Patentes hinausgehende Lizenzpflicht begründet haben sollter gegen die Dekartellierungsvorschriften der Besatzungsmächte verstoße und deshalb nichtig sei. teilung und auf Zahlung einer Lizenzgebühr für den Bau von anderen Schachtofen für die keramische Industrie als solchen, welche die geschützten Merkmale der Patentanmeldung C 57 4-90 V/80 c » ppp 938 178 der Beklagten aufweisen, herzuleiten,, Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und vor-getragenr aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 19» Mai 1951 in Verfeindung mit ihrer Vorgeschichte sei zu entnehmen, daß sie sich außer auf das kennzeichnende Merkmal der patentierten Erfindung, nämlich die stufenförmige Erweiterung des SchachtQuerschnittes, auch auf die übrigen Konstruktionsmerkmale beziehe, die sie, die Beklagte, bei den Entwicklungsarbeiten an dem ersten unbrauchbaren Schachtofen gefunden habe und die insgesamt das, "System dar st eilten.'’0)ie vor Beginn de's,\ Rechtsstreits geäußerte Ansicht, die Vereinbarung habe Schachtöfen für die gesamte keramische Industrie schlechthin zu dem Gegenstand, hat sie auf Anfrage des Berufungsgerichts mit Schriftsatz vom 27. Sie meint, außer den geschützten und nicht geschützten Merkmalen der Öfen nach dem "System umfasse Vereinbarung auch ihre internen Betriebs erfahr ungen, das sog. Die Klägerin ist dem‘entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, die Uber den Gegenstand des Patentes hinausgehenden Konstruktionsmerkmeie seien Allgemeingut der Technik gewesen und hatten ihr daher keinen Anlaß zur Über- Beide Vorinstanzen haben did Klage abgewiesen» Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Antrag weiter; im Hinblick auf die Vorschriften des Gesetzes gegen Y/eitbewerbsbeschränkungen regt sie an, zunächst nur durch Teilurteil Uber die Klage für den^ Zeitraum bis zu dem 50» Juni 1958 zu entscheiden. Bas Gegenvorbringen der Klägerin, solche* weiteren nützlichen und ihr noch nicht bekannt gewesenen Tatsachen habe es nicht gegeben, verwirft das Berufungsgericht mit der aus den Beweisergebnissen beider Rechtszüge geschöpfen Feststellung daß der von der Klägerin im*Jahre 1937 gelieferte Schachtofen erst durch die danach von der Beklagten vorgenommenen Änderungen brauchbar geworden sei und daß die Beklagte der Klägerin durch ihre Arbeiten an diesem Ofen und die Aufstellung weiterer Öfen gleicher'Bäuart wertvolle Erkenntnisse vermittelt habe, die im einzelnen möglicherweise schon bekannt, deren erfolgreiches Zusammenwirken aber für die Klägerin neu gewesen sei. Mai 1951 das Hauptgewicht auf die lange zurückliegende Vorgeschichte der Jahre 1938 bis 1941 gelegt und die:dem Vertrag sSchluß unmittelbar vorausgehenden Verhandlungen der Parteien nicht berücksichtigt habe. Liese seien jedoch von ausschlaggebender Bedeutung, weil sie durch die Patent-Verwarnungen von 1948 bis 1950 ausgelöst worden seien, mit denen sich die Beklagte eines patentrechtlichen Schutzes für das gesamte “System berühmt habe. Im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen habe sich die Anmeldung - die in der schriftlichen Revisionsbegründung geäußerte, mit den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch in Widerspruch stehende Annahme, es habe sich um zwei Patentanmeldungen gehandelt, hat die Revision nicht aufrechterhalten - noch auf alle Merkmale der "Bf^^^öfen11 bezogen, während spätem? Richtig ist zwar, daß es nahegelegen hätte, bei der Auslegung der Vereinbarung zunächst auf die mündlichen und schriftlichen Verhandlungen der Jahre 1950 und 1951 einzugehen und auch zur besseren Unterrichtung über die patentrechtliche Lage, von der die Parteien hierbei ausgegangen sein mögen, in die Akten des Patenterteilungsverfahrens Einsicht zu nehmen. November 1950 kann weder entnommen werden, daß die Parteien von einem weitergehenden patentrechtlichen Schubz ausgegangen noch daß sie sich über den Inhalt und Umfang der Patentanmeldung im unklaren gewesen seien. Diese Unterlagen hätten demnach die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung außer dem Gegenstand der Patentanmeldung noch die Bau-und Betriebserfahrungeh und das wknow. 3- Unter diesen Umständen war es nicht, wie die Revision meint, fehlerhaft, daß das Berufungsgericht bei der Erforschung des Vertragswillens der Parteien auf Vorgänge der Jahre 1938 bis 1941 besonderes Gewicht gelegt hat.* Dezember 1950, in dem sie ihre vermeint-liehen Ansprüche aus dem geschichtlichen Werdegang der Erfindung vom Zeitpunkt der Lieferung des ersten Ofens ab herleitete, • legt den Schluß nahe, daß die Verhandlungen der Jahre 1950 und 1951 nicht etwa auf einer durch die Patentanmeldung der Beklagten geschaffenen neuen Grundlage und mit einer auf die Klärung der patentrechtlichen Lage gerichteten neuen Zielsetzung geführt worden sind, sondern daß sie sich im wesentlichen als eine Portsetzung der früheren Verhandlungen über die schon damals strittige Frage des Anteils beider Parteien an der Konstruktion eines für die Schamotteherstellung brauchbaren Schachtofens anzusehen sind. Die verhältnismäßig lange Unterbrechung der Verhandlungen steht dieser Annahme nicht entgegen, sondern findet - abgesehen von den Kriegs- und Nachkriegsverhältnissen, die nicht ohne Einfluß gewesen sein dürften - darin eine zwanglose Erklärung,' daß die Klägerin die früheren Erörterungen mit ihrer Erklärung vom 28. Juli 1942 abgebrochen hatte, sie sei am Bau von Schachtöfen nicht interessiert, und daß erst die zweite PatentVerwarnung zu neuen Verhandlungen den Anstoß gegeben hat. Pas Vorliegen eines offenen Binigungsmangels hinsichtlich der Laufzeit des Vertrags verneint das Berufungsgericht mit Recht aus der Erwägung, daß die Feststellung einer bestimmten Vertragsdauer kein Wesenserfordernis für das swisch den Parteien bestehende BauerSchuldverhältnis sei. Das Berufungsgericht folgert hieraus, daß es sich bei dem Abkommen um einen eohten Lizenzvertrag handle, und vertritt die Auffassung, dieser sei keine verbotene Absprache im Sinne der Dekartellierungsvor-schriften. Nicht nur über den Gegenstand des Patents, sondern auch über die weiteren Merkmale des "System B^m^" und die Betriebserfahrungen der Beklagten habe eine wirksame Lizenzvereinbarung getroffen werden können, da diese Tatsachen, ihr Zusammenwirken und ihr Erfolg der Klägerin weitgehend unbekannt gewesen seien. Darauf, daß diese Merkmale vor Abschluß der Vereinbarung bereits durch eine Veröffentlichung des Ingenieur-Keramikers *BBfc im Jahrgang 65 der "Tonindustrie-Zeitung" offenkundig geworden seien, könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie selbst den Verfasser das Material für die Das Berufungsgericht hat aber insofern gegen § 286 ZPO verstoßen, als es die schlüssige und genügend substantiierte Behauptung der Klägerin, daß die Konstruktions- und Betriebserfahrungen der Beklagten bereits in einer Veröffentlichung von Kabus aus dem Jahre 1941 der Allgemeinheit bekannt gegeben worden seien, nicht aufgeklärt hat. zugesbandene Tatsache, daß sie selbst dem Verfasser Kabus das Material für diese Veröffentlichung überlassen hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, denn für die Feststellung der Offenkundigkeit kann es nur darauf ankommen, ob die der lizenzpflicht unterliegenden internen Erfahrungen objektiv der Allgemeinheit zugänglich geworden und damit einer Monopolisierung entzogen worden sind oder nicht. Im übrigen geben die Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt dafür, daß die Klägerin, obwohl sie zur Geheimhait'ung nicht verpflichtet war, durch die Weitergabe von internen Erkenntnissen und Erfahrungen der Beklagten gegen eine Bechtspflicht verstoßen habe. Bie Erwägungen, aus denen der erkennende Senat unter bestimmten eng umgrenzten Voraussetzungen einen Vergleich über den Bestand eines tatsächlich nicht vorhandenen ausschließlichen Schutzrechts für rechtswirksara erklärt hat (BGHZ 16, 296, 301 - Herzwandvasen), hätten hier nicht herangezogen werden und etwa dazu führen können, den Vertrag auch, soweit er offenkundige interne Erfahrungen betrifft, als wirksam anzusehenj denn in dem vorliegenden Falle, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wesentlich anders liegt als der seinerzeit entschiedene, fehlt es vor allem an der Voraussetzung, daß der Vergleich allein darauf abzielt, einen Streit über den Bestand des Schutzrechts bei- in Verbindung mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens der Beklagten vom gleichen Tage, nach dem sie der Klägerin einen Rabatt in Höhe von 40 i» der vereinbarten Lizenzgebühr eingeräumt hat. Die Tatsache, daß die Parteien im eigentlichen Vertrag eine Lizenzgebühr von 12.500 DM für jeden Schachtofen vereinbart, sie am gleichen Tage aber wieder erheblich' .ermäßigt haben, legt die Annahme einer einseitigen Begünstigung der Klägerin zu dem Nachteil anderer Lizenznehmer nahe. Dieser Verdacht wird durch die ungewöhnliche Abfassung der Vereinbarung in Ziff.5 des Vertrages verstärkt, die zudem mit dem Inhalt des Schreibens der Klägerin an die Beklagte vom 6. Hätte es sich bestätigt, daß den Vereinbarungen vom 19* Mai 1951 die * möglicherweise mit einer gegen die Firma gerichteten Spitze verbundene - Absicht einer einseitigen Bevorzugung der Klägerin zugrunde gelegen hat, so hätte geprüft werden müssen, ob der Vertrag nicht insoweit gegen das Verbot der Diskriminierung (am.MilRegG 56, Art. V 9 c 4) . Für den Fall, daß das Berufungsgericht wiederum die Gültigkeit des Vertrages bejahen sollte, wird es erneut zu prüfen haben, ob dieser etwa inzwischen durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens der Klägerin beendet worden istc Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Schreiben der Klägerin vom 15» Februar 1955 nicht als Kündigung, sondern nur als Angebot einer übereinstimmenden Vertragsaufhebung anzusehen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden* Es wird jedoch, wie die Revision mit Recht hervorhebt, weiter zu prüfen sein, ob nicht wenigstens die Darlegungen auf Seite 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 15® April 1957 eine Kündigung dar-stelien. Da ein wichtiger Grund zur Kündigung mit sofortiger Wirkung unstreitig nicht Vorgelegen hat, wäre höchstens eine befristete Kündigung in Betracht gekommen; einerlei, ob man die Vorschriften des Pachtrechts oder sonstige Vorschriften hierbei angewandt haben würde, so hätte doch mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Bedeutung der Vereinbarung kaum angenommen werden können, daß eine erst am 15* April 1957 ausgesprochene Kündigung bereits zu dem maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 17* Mäi 1957 wirksam geworden wäre. 3* Im weiteren Verfahren wird sich das Berufungsgericht auch darüber schlüssig werden müssen, ob der Rechtsstreit insoweit gemäß § 96 Abs* 2 GrWB auszusetzen ist, als sich das Klagebegehren auf die Zeit nach dem 30.

Schlagwörter

GegenstandvertragenOfenBerufungsgerichtParteiVereinbarungKlägerinVerhandlung

Volltext der Entscheidung

*f" 3_2E. 126/57 / ' - Verkündet '>') 2509 020 am So November 1959 i ' (Jrtmau, Jus oizhauptsekretar, als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der K______ Paul in B vertreten durc sellschafter Paul Kommanditgesellschaft „__________________BMIHi Str. ihren personjuich haftenden Ge- Klägerin und Revisionsklägerin, - prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen gegen die AG in S( treten durch“den Vorstand ebenda, telm _ , ver* und Helmut - prozeßbevollmächtigters Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6«, November 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br» Weiß, Jungbluth, Br. Spengler und Übel für Recht erkannt* Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Mai 1957 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o Von Rechts wegen 2 — Tatbestand* Die Klägerin befaßt sich u.a. mit dem Bau von Brennöfen für die keramische Industrie, die Beklagte mit der Herstellung von Schamotte und anderen keramischen Erzeugnissen. Im Jahre 1937 bestellte die Beklagte bei der Klägerin einen gasbeheizten Schachtofen zu dem -Brennen von Schamotte aus Rohton. Nach Errichtung des Ofens nahm sie an ihm unter Leitung ihres damaligen Vorstandsmitglieds Dr. C<f0Ml sine Reihe von baulichen Änderungen vor, die sie für erforderlich hielt, um ein störungsfreies Arbeiten des Ofens zu erreichen und der Gefahr des Zusammenbackens des Brenngutes zu begegnen. Die Änderungen bestanden vor allem darin, daß der Querschnitt des Schachtes nach unten in mehreren, den verschiedenen Verbrennungszonen angepaßten Stufen in unterschiedlicher Weise erweitert wurde, daß Stochlöcher und Schlitze angebracht wurden, daß die Rekuperation wegfiel, ein zentraler Abzug geschaffen und statt Druckluft ein hoher wandt wurde. Im Frühjahr 1938 bezog die Beklagte/einen zweiten, nach dem Muster des abgeänderten ersten Ofens konstruierten Schachtofen. unter den Parteien In der Folgezeit kam es/zu langwierigen schriftlichen und mündlichen Erörterungen. Die Beklagte beanstandete* daß die Klägerin ihren Kunden gegenüber Öfen der abgeänderten Bauart als ihr Erzeugnis bezeichnet habe, obwohl es sich tatsächlich um eine von ihr, der Beklagten, entwickelte Neukonstruktion handele. Die Klägerin bemühte sich' um den Abschluß einer Vereinbarung des Inhalts, daß diese Konstruktion als Gemeinschaftsarbeit beides^Parteien'behandelt 'werden und die Beklagte für jeden von/cfer Klägerin, errichteten derartigen Ofen eine Gebühr erhalten sollte. Die Beklagte erklärte sich hiermit grundsätzlich einverstanden; die Verhandlungen, bei denen weitere Konstruktionsverbesserungen und die im Jahre 1941 vorgenommene Lieferung eines Ofens an den Zeugen eine Rolle spielten, blieben aber letzten Endes ergebnislos, nachdem die Klägerin am 28. Juli 1942 erkläre hatte, daß sie am Schachtofenbau nicht ernstlich interessiert sei. Am ?. Juli 1942 meldete Dr. G^JJ^beim Reichspat ent amt einen Schachtofen zu dem Erbrennen von unplastischen, magernden keramischen Grundstoffen wie Schamotte oder dgl. zu dem Patent an. Die später auf die Beklagte übertragene Anmeldung wurde im Jahre 1950 vom Deutschen Patentamt weifcerbehandelt und 1952 bekanntgemacht» Das Patent wurde im Jahre 1955 unter Br. 938 178 auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8, Juli 1949 erteilt. Bach seinäm einzigen Anspruch betrifft die Erfindung einen Schachtofen, bei dem der Schachtquerschnitt in einer bestimmten, dem Brennprozeß angepaßten, näher beschriebenen Weise nach unten erweitert ist. Mit Schreiben vom 14. September 1948 wies die Beklagte die Klägerin auf ihre Anmeldung hin und warnte vor Verletzungen. * Die Klägerin erwiderte, sie glaube nicht, die Anmeldung verletzt zu haben, und gab ihrem Bedauern Ausdruck, daß es seinerzeit nicht zu einer Einigung über ein gemeinschaftliches Betreiben der Idee der Beklagten gekommen sei und daß diese inzwischen mit einer Firma solches Abkommen getroffen habe. Am 25. August 1950 verwarnte die Beklagte die Klägerin erneut, wobei sie erwähnte, daß der Patentanspruch sich auf die/Anpassung des Schachtquer- schnitfees an den Verlauf des Brenhprozesses erstrecke. * < * * Hieran schlossen sich mündliche Besprechungen und ein Briefwechsel, die schließlich am 19. Mai 1951 zu der fol- * * * % » * gnden Vereinbarung führten«; - *' * m , s > * " 1und den Schachtofen- bäu für die gesamte keramische Industrie. Pur diese Zusammenarbeit zahlt die KM||B an die Buchtal AG je erstellten Schachtöfen DM 12.500,—, jedoch mindestens den Gegenwert von 75 to AI ITorral-steine, Toncrdegehalt 40/42 f«, heutiger Tagespreis DH 165,— pro to. Die Zahlung erfolgt entsprechend dem Geldeingang seitens der Kunden dei* A Diese Verpflichtungergtröclct sich nicht auf die Anlagen der die bis zu dem heutigen Tage der kHHHNI in Auftrag gegeben sind» Die Aufstellung liegt vor. 2~ Die KfHBpHB hat das Hecht, mit der B(HB AG- die Erfahrungenauszutauschen und ihre Ingenieure nach Bfpm^G zu senden, um weitere Studien an den in Betrieb befindlichen Schachtöfen zu betreibeno Die damit zusammenhängenden Kosten gehen zu hasten der Kerabedarf» 3c Die Hechte der umfassen das Be- nutzungsrecht andern gegenständ der Patentanmeldung 0 57 490 V/80 c der B(0M| AG. 4’ Die bei.ihren Angeboten darauf hinweisen, da# es sich um in Zusammenarbeit mit der BMHp| AG- entwickelte Of enkonstruk-tionen handelt» 5, Die Torschlag gebracht, mit der FxrmsnHHf^ einen entsprechenden Vertrag zu tätigenTdeff jedoch mindestens die oben festgesetzte Abgabe pro Ofen zugrunde liegto* In einem besonderen Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Beklagte der Klägerin* daß sie ihr auf die vereinbarte Vergütung je Schachtofen nauf Grund unserer gemeinsamen Entwicklungsarbeit an der den Gegenstand des Abkommens vom heutigen Tage bildenden Schachtofenkonstruktion11 einen Rabatt von 40 > gewahre« Die in Ziff. 1 Abs« 2 der Vereinbarung erwähnte Aufstellung umfaßt 20 von der Vergütungs-pflicht ausgenommene Aufträge» Mit Schreiben vom 9« und 30» Juli 1952 erinnerte die Beklagte die Klägerin an die Bekanntgabe der seit dem 19. Mai 1951 entgegengenommenen und ausgeführten Aufträge für Schachtöfen und bat um Abrechnung und Überweisung der vereinbarten Vergütungen» Die Klägerin erwiderte, sie habe bis jetzt noch keinen Schachtofen nach dem System B^H gebaut, behalte sich das aber vor, sobald die Patentanmeldung zu dem Erfolg geführt habe» Am 17- Februar 1955 schrieb sie dann der Beklagten, J sie irüsse feststellen, daß das Ab- i i i i i i - 5 ~ kommen vom 19* Mai 1951 niemals praktische Bedeutung erlangt habe und auch nicht erlangen werde, da sie, die Klägerin, keine Öfen' mit den Merkmalen der Patentanmeldung hcrzustellen gedenke; sie setze daher das Einverständnis der Beklagten dazu voraus, daß das Abkommen als im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben gelte. Die Beklagte widersprach dem mit Schreiben vom 19. und 29. März 1955, wobei sic darauf hinwies, daß die Vereinbarung nicht nur Schachtöfen nach ihrer Patentanmeldung, sondern Schachtöfen für die gesamte keramische Industrie schlechthin zu dem Gegenstand habe«, Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie hat geltend gemacht, ihre Lizenzpflicht gemäß Vereinbarung vom 19. Mai 1951 beschränke sich auf den Bau von Schachtöfen mit den durch das Patent Kr. 958 178 geschützten Kpnstruktionsmerkmalen. Jedenfalls habe sie, die Klägerin, keine weiterreichende Verpflichtung übernehmen wollen; wenn die Beklagte das Abkommen anders aufgefaßt haben sollte, so liege ein versteckter Einigungsmangel vor, der die Vereinbarung unwirksam mache. Der Vertrag entbehre auch der nötigen Bestimmtheit, da er keine Eegelungüber seine Laufzeit enthalte. Pur den Pall, daß das Gericht in diesen Prägen zu einer anderen Beurteilung gelangen sollte; hat die Klägerin den Vertrag wegen Irrtums angefochten und hilfsweise gekündigt. Vorsorglich,hat sie sich schließlich darauf berufen, daß der Vertrag, falls er entgegen ihrer Meinung eine,über den Gegenstand des Patentes hinausgehende Lizenzpflicht begründet haben sollter gegen die Dekartellierungsvorschriften der Besatzungsmächte verstoße und deshalb nichtig sei. ; ; ^ , Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß, die Beklagte aus dem zwischen den Parteien am 19. Mai 1951 geschlossenen Vertrag nicht berechtigt sei, Ansprüche, auf Auskunftser- teilung und auf Zahlung einer Lizenzgebühr für den Bau von anderen Schachtofen für die keramische Industrie als solchen, welche die geschützten Merkmale der Patentanmeldung C 57 4-90 V/80 c » ppp 938 178 der Beklagten aufweisen, herzuleiten,, Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und vor-getragenr aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 19» Mai 1951 in Verfeindung mit ihrer Vorgeschichte sei zu entnehmen, daß sie sich außer auf das kennzeichnende Merkmal der patentierten Erfindung, nämlich die stufenförmige Erweiterung des SchachtQuerschnittes, auch auf die übrigen Konstruktionsmerkmale beziehe, die sie, die Beklagte, bei den Entwicklungsarbeiten an dem ersten unbrauchbaren Schachtofen gefunden habe und die insgesamt das, "System dar st eilten.'’0)ie vor Beginn de's,\ Rechtsstreits geäußerte Ansicht, die Vereinbarung habe Schachtöfen für die gesamte keramische Industrie schlechthin zu dem Gegenstand, hat sie auf Anfrage des Berufungsgerichts mit Schriftsatz vom 27. November 1957 dahin klargestellt, sie wolle den Vertrag nur auf Schachtöfen bezogen wissen, die zu dem Erbrennen von Schamotte aus grubenfeuchtem Ton bestimmt seien. Sie meint, außer den geschützten und nicht geschützten Merkmalen der Öfen nach dem "System umfasse Vereinbarung auch ihre internen Betriebs erfahr ungen, das sog. "know how”. Ein Einigungsmangel liege nicht vor; die Anfechtung wegen Irrtums sei unbegründet und auch verspätet. Pür eine Kündigung sei kein Raum, da es sich um ein Bauerschuldverhältnis handele und ein wichtiger Grund zur Kündigung nicht gegeben sei. Per Vertrag verstoße auch nicht gegen die De-kartellierungsvorschrifton. Die Klägerin ist dem‘entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, die Uber den Gegenstand des Patentes hinausgehenden Konstruktionsmerkmeie seien Allgemeingut der Technik gewesen und hatten ihr daher keinen Anlaß zur Über- \ nähme einer XizenzVerpflichtung gegeben,. Beide Vorinstanzen haben did Klage abgewiesen» Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Antrag weiter; im Hinblick auf die Vorschriften des Gesetzes gegen Y/eitbewerbsbeschränkungen regt sie an, zunächst nur durch Teilurteil Uber die Klage für den^ Zeitraum bis zu dem 50» Juni 1958 zu entscheiden. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» V ' Bntscheidungsgründes — Ml »■ «- w, M, «. m. W «,'%.«,’<«• «»4* *4« «HM« Die Auslegung der Vereinbarung vom 19. Mai^ 1951 durch das Berufungsgericht und die Beantwortung der damit zusammenhängenden Prägen des Einigungsmangels und der Irrtumsanfechtung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen« > >> ^ > Bas Berufungsgericht billigt - ebenso wie das Landgerichb -die von der Beklagten für richtig gehaltene Auslegung. Es meint, schon dem Wortlaut 4der„.Ziff.-'1 des Vertrages sei zu entnehmen, daß sich die'Vergütungspflicht auf alle von der Klägerin künftig zu liefernden'gasbeheizten Schachtöfen zur Herstellung von Schamotte aus grubenfeuchtem Ten beziehe» Bie Wahl des Wortes "umfassen” in Ziff. 3 deute darauf hin, daß sich die;Xizenzpflicht der Klägerin nicht auf den Gegenstand der Patentanmeldung beschränke, sondern darüber hinaus auf die sonstigen von der Beklagten gefun- Brfahrungen denen Konstruktionsmerkmaie und auf ihre/ini Bau und Betrieb von Schachtöfen erstrecke, die-für die Klägerin technisch oder wirtschaftlich von Interesse sein würden. Bas Gegenvorbringen der Klägerin, solche* weiteren nützlichen und ihr noch nicht bekannt gewesenen Tatsachen habe es nicht gegeben, verwirft das Berufungsgericht mit der aus den Beweisergebnissen beider Rechtszüge geschöpfen Feststellung daß der von der Klägerin im*Jahre 1937 gelieferte Schachtofen erst durch die danach von der Beklagten vorgenommenen Änderungen brauchbar geworden sei und daß die Beklagte der Klägerin durch ihre Arbeiten an diesem Ofen und die Aufstellung weiterer Öfen gleicher'Bäuart wertvolle Erkenntnisse vermittelt habe, die im einzelnen möglicherweise schon bekannt, deren erfolgreiches Zusammenwirken aber für die Klägerin neu gewesen sei. Unter “Zusammenarbeit” im Sinne des Vertrages sei daher nicht nur das künftige Zusammengehen der Parteien, sondern auch die in der Vergangenheit liegende Leistung zu verstehen, die ein kaufmännisch vernünftiger Grund dafür gewesen sei, die Beklagte an der Auswertung in Form einer Lizenzzahlung zu beteiligen. Liese Auslegung gibt, soweit sie einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist, zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Sie verstößt weder gegen den Wortlaut der Vereinbarung noch gegen die Lenkgesetze, die Erfahrungen des Lebens oder gegen Grundsätze des materiellen Rechts. Lie Auslegung des Begriffes wZusammenarbeit“ durch das Berufungsgericht ist mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vereinbar und wird im übrigen durch Ziff. 4 des Vertrages besonders nahegelegt. Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, wesentlichen AuslegungsStoff außer acht gelassen und damit gegen verfahrenarechtliche Vorschriften verstoßen, ist nicht begrüntet» In dieser Hinsicht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vereinbarung vom 19. Mai 1951 das Hauptgewicht auf die lange zurückliegende Vorgeschichte der Jahre 1938 bis 1941 gelegt und die:dem Vertrag sSchluß unmittelbar vorausgehenden Verhandlungen der Parteien nicht berücksichtigt habe. Liese seien jedoch von ausschlaggebender Bedeutung, weil sie durch die Patent-Verwarnungen von 1948 bis 1950 ausgelöst worden seien, mit denen sich die Beklagte eines patentrechtlichen Schutzes für das gesamte “System berühmt habe. Im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen habe sich die Anmeldung - die in der schriftlichen Revisionsbegründung geäußerte, mit den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch in Widerspruch stehende Annahme, es habe sich um zwei Patentanmeldungen gehandelt, hat die Revision nicht aufrechterhalten - noch auf alle Merkmale der "Bf^^^öfen11 bezogen, während spätem? nur das Merkmal der stufenförmigen Schachterweiterung zur Patenterteilung geführt habe. Es sei deshalb anzunehmen, daß die Vertragsschließenden nur eine Klarstellung ihrer patentrechtlichen Beziehungen bezweckt hätten und daß sie eine Lizenzpflicht nicht für schutzunfähige, sondern nur für solche Merkmale hätten einfUhren wollen, die sich letzt Endes als patentfähig erweisen sollten. er. Diesem Vorbringen war der Erfolg zu versagen«. Richtig ist zwar, daß es nahegelegen hätte, bei der Auslegung der Vereinbarung zunächst auf die mündlichen und schriftlichen Verhandlungen der Jahre 1950 und 1951 einzugehen und auch zur besseren Unterrichtung über die patentrechtliche Lage, von der die Parteien hierbei ausgegangen sein mögen, in die Akten des Patenterteilungsverfahrens Einsicht zu nehmen. Daß dies riebt geschehen ist, bedeutet jedoch keinen entscheidungserheb- * liehen Verfahrensmangel, denn die vom Berufungsgericht rieh', gewürdigten Unterlagen sprechen nicht für, sondern gegen die Auslegung der Klägerin. In ihrem Warnschreiben vom 25. August 1350 hat die Beklagte nämlich ausdrücklich erklärt, daß sieb ihre Patentanmeldung auf die Anpassung des Schachtqucrschnilt^s an den Verlauf des Brennprozesses erstrecke. Dem von der Revision erwähnten Aktenvermerk des Patentanwalts B^) vom 13. November 1950 kann weder entnommen werden, daß die Parteien von einem weitergehenden patentrechtlichen Schubz ausgegangen noch daß sie sich über den Inhalt und Umfang der Patentanmeldung im unklaren gewesen seien. Jeden etwa noch möglichen Zweifel hat aber das Schreiben der Beklagten vom 1, Dezember 1950 behoben, in dem sie unter Schilderung de3 Werdeganges der Konstruktion eindeutig erklärt hat, daß 10 - ) sie für das Ergebnis der Entwicklungsarbeiten einschließlich der von der Patentanmeldung nicht umfaßten Merkmale das geistige Eigentum beanspruche. Diese Unterlagen hätten demnach die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung außer dem Gegenstand der Patentanmeldung noch die Bau-und Betriebserfahrungeh und das wknow. how11 der Beklagten umfaßt habe, nicht in Präge stellen können. Wenn das Berufungsgericht sie nicht berücksichtigt haben sollte und hierin ein Verfahrensmangel zu erblicken wäre, so ist das unerheb-lieh, da die Entscheidung nicht auf diesem Mangel beruht (§ 549 ZPO), 3- Unter diesen Umständen war es nicht, wie die Revision meint, fehlerhaft, daß das Berufungsgericht bei der Erforschung des Vertragswillens der Parteien auf Vorgänge der Jahre 1938 bis 1941 besonderes Gewicht gelegt hat.* Pies war vielmehr nach Lage der Sache geboten. Schon das Antwortschreiben der Klägerin vom 6. Oktober 1948 auf die erste Verwarnung der Beklagten, in dem sie an die früheren Verhandlungen erinnerte und ihre Erfolglosigkeit bedauere und vor allem das Schreiben der Beklagten vom i. Dezember 1950, in dem sie ihre vermeint-liehen Ansprüche aus dem geschichtlichen Werdegang der Erfindung vom Zeitpunkt der Lieferung des ersten Ofens ab herleitete, • legt den Schluß nahe, daß die Verhandlungen der Jahre 1950 und 1951 nicht etwa auf einer durch die Patentanmeldung der Beklagten geschaffenen neuen Grundlage und mit einer auf die Klärung der patentrechtlichen Lage gerichteten neuen Zielsetzung geführt worden sind, sondern daß sie sich im wesentlichen als eine Portsetzung der früheren Verhandlungen über die schon damals strittige Frage des Anteils beider Parteien an der Konstruktion eines für die Schamotteherstellung brauchbaren Schachtofens anzusehen sind. Die verhältnismäßig lange Unterbrechung der Verhandlungen steht dieser Annahme nicht entgegen, sondern findet - abgesehen von den Kriegs- und Nachkriegsverhältnissen, die nicht ohne Einfluß gewesen sein dürften - darin eine zwanglose Erklärung,' daß die Klägerin die früheren Erörterungen mit ihrer Erklärung vom 28. Juli 1942 abgebrochen hatte, sie sei am Bau von Schachtöfen nicht interessiert, und daß erst die zweite PatentVerwarnung zu neuen Verhandlungen den Anstoß gegeben hat. 4-- Pie hiernach ohne Rechtsirrtum vorgenommene Auslegung des Vertrags schließt, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, die Annahme eines versteckten Einigungsmangels aus. Pas Vorliegen eines offenen Binigungsmangels hinsichtlich der Laufzeit des Vertrags verneint das Berufungsgericht mit Recht aus der Erwägung, daß die Feststellung einer bestimmten Vertragsdauer kein Wesenserfordernis für das swisch den Parteien bestehende BauerSchuldverhältnis sei. Pie Gegenmeinung der Revision, bei einem Vertrag von der weittragenden Bedeutung, die ihm das Berufungsgericht beimesse, sei eine sei liehe Begrenzung unerläßlich, findet im Gesetz keine Stütze, In Fällen der .vorliegenden Art ist die Festlegung der Vertragszeit der freien Entscheidung der Vertragsschließenden überlassen. Treffen sie keine ausdrückliche Vereinbarung and hat, wie das angefochtene Urteil feststellb, auch keine der Parteien einen dahingehenden Wunsch zu erkennen gegeben, so ♦ liegt kein Einigungsmangel vor, sondern ist entweder ein Abschluß auf unbestimmte Zeit oder, falls die Rechtsnatur des Vertrags oder die Umstände des Einzelfalles,' etwa die begrenzte Laufzeit des in Lizenz vergebenen Schutzrechts, dazu eine genügende Grundlage bieten, die stillschweigende Vereinbarung einer begrenzten Vertragsdauer anzunehmen (Lüdecke-Fischer’, Lizenzverträge, G 8 bis H). * Schließlich verneint das Berufungsgericht aus zutreffenden, von der Revision nicht angegriffenen Erwägungen, das Vorhandensein eines tatsächlichen Irrtums, der die Klägerin zu ✓ einer Anfechtung nach § 119 BGB hätte berechtigen können. I. I. Pie Ausführungen des Berufungsgerichts zu der weiteren Frage des Verstoßes^g eg en^ einigesetzliches Verbot,134^BGBl geben dagegen zu rechtlichen Bedenken Anlaß. 12 1 s Das Berufungsgericht* legt zunächst die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dar, nach denen Arfc. V Ziff. 9 c des amerikanischen Militärregierungsgesetzes Nr. 56 und die entsprechenden Vorschriften der britischen und französischen Militärregierungen keine selbständigen Verbotsnormen ent-halten, daß die hier aufgezählten Tatbestände vielmehr nur dann verbotswidrig sind, wenn auch die Voraussetzungen des Art. I Abs. 2, nämlich eine Beschränkung des Wettbewerbs und eine Störung der Wirtschaftsordnung, gegeben sind (vgl. BGKZ 17s 41, 46 - Kokillenguß). Sodann untersucht es die Rechtsnatur der Vereinbarung vom 19. Mai 1951 und gelangt zu der Feststellung, daß sie keinen gesellschaftsrechtlichen Einschlag habe, sondern auf einen schlichten Austausch von Leistung und Gegenleistung hinauslaufe, der darin bestehe, daß die Klägerin für die Leistungen der Beklagten in Vergangenheit und Zukunft, insbesondere die Vermittlung ihrer Bau- und Betriebserfahrungen und die Einräumung eines Benutzungsrechts am Gegenstand des DBP 958 178, ein Entgelt zu zahlen habe. Das Berufungsgericht folgert hieraus, daß es sich bei dem Abkommen um einen eohten Lizenzvertrag handle, und vertritt die Auffassung, dieser sei keine verbotene Absprache im Sinne der Dekartellierungsvor-schriften. Nicht nur über den Gegenstand des Patents, sondern auch über die weiteren Merkmale des "System B^m^" und die Betriebserfahrungen der Beklagten habe eine wirksame Lizenzvereinbarung getroffen werden können, da diese Tatsachen, ihr Zusammenwirken und ihr Erfolg der Klägerin weitgehend unbekannt gewesen seien. Der freie Wettbewerb werde durch die * Vereinbarung nicht unangemessen beschränkt, da Dritte vom [ Wettbewerb nicht ausgeschlossen würden, sondern die nicht patentrechtlich geschützten Merkmale des "System* B^BB" benutzen könnten, wenn sie diese selbständig erarbeitet und gefunden hätten. Darauf, daß diese Merkmale vor Abschluß der Vereinbarung bereits durch eine Veröffentlichung des Ingenieur-Keramikers *BBfc im Jahrgang 65 der "Tonindustrie-Zeitung" offenkundig geworden seien, könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie selbst den Verfasser das Material für die » yeröffentlichimg zur Verfügung gestellt habe. Die vorgelegteff Werkseicbnungen reichten für die Annahme einer Offenkund:* gkeit nicht aus. Dafür, daß die von der Vereinbarung betroffenen Merkmale und Betriebserfahrungen nachträglich Allgemeingut der in Betracht kommenden Verkehrskreise geworden seien, habe die Klägerin keine substantiierten Behauptungen aufgestellt, 2, Die Beurteilung des VertragsVerhältnisses der Parteien als eines echten Lizenzvertrages läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Verneinung eines gesellschaftsrechtlichen Einschlages beruht auf einer rechtlich bedenkenfreien tat-richterlichen Würdigungj da das Revisionsgericht an diese tatsächliche Feststellung gebunden ist, kann unerörtert bleiben, ob das Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, wenn es dieser Frage im Rahmen seiner kartellrechtlichen Untersuchung eine rechtliche Bedeutung beigemassen hat. Lizenzverträge über die Ausbeutung von Patenten oder anderen, ähnlichen Schützrechten sind nach Art. V 9 Q 7 in Verbindorg mit Art. I 2 des Militärregierungsgesetzes Nr. 56 nur insoweit verboten und rechtsunwirksam, als sie das Ziel verfolgen, das Monopol oder das Schutzrecht auf Gegenstände auszudehnen? die in der gesetzmäßigen Erteilung nicht enthalten sind. Den Patenten und ähnlichen absoluten Schutzrechten sind nach feststehender Rechtsprechung Betriebsgeheimnisse und interne Betriebserfahrungen, wozu auch das "know how" gehört, gleichzustellen (BGHZ 17? 41? 50 ff -Kokillenguß). Ihre kartellrechtliche Wirksamkeit setzt nicht voraus, daß sie gegenüber dem Stande der Technik neu sind (BGH in GRTJR, 1955? 424 - Möbelwachspaste), wohl aber, daß sie nicht offenkundig sind,,denn ebensowenig wie ein nicht erteiltes oder abgelaufenes Patent können solche Betriebsgeheimnisse oder internen Betriobserfahrungen, die von vornherein offenkundig und jedermann zugänglich waren oder die nach Vertragssehluß offenkundig geworden sind. - H - zu einer monopolartigen Auswertung benutzt werden (BGHZ 17, 41, 52 - Kokillenguß; Lüdecke-Fischer N 40). . Gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 19. Mai 19.51 be-' stehen daher insoweit keine Bedenken, als sie das Patent zu dem Gegenstand hat. Im übrigen, nämlich soweit sich die Lizenzvereinbarung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die nicht zu dem Patent angemeldeten Konstrukticns-merkmale der Schachtöfen nach dem "System BflHfe"? die besonderen Erfahrungen der Beklagten im Bau und in der Bedienung dieser Öfen und die Erkenntnisse über das Zusammenwirken der verschiedenen maßgebenden Faktoren bezieht, kommb es entscheidend auf den Einwand der Offenkundigkeit dieser Faktoren an. Diese Frage hat das Berufungsgericht, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht ausreichend geklärt. Die tatrichterliche Würdigung, die seitens der Klägerin vorgelegten, von ihr im Auftrag der Beklagten angefertigten Konstruktionszeichnungen könnten die Offenkundigkeit nicht beweisen, ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die von der Revision hervorgehobene Tatsache, daß eine nicht unerhebliche Zahl von Schachtöfen nach dem “System B^PI^" gebaut und in Betrieb genommen worden ist und daß weder der Klägerin noch ihren Abnehmern eine Geheimhaltungspflicht auferlegt war, ist nicht ohne weiteres geeignet, die Offenkundigkeit der Konstruktionsmerkmale und der bei der Errichtung und dem Betrieb dieser Öfen verwirklichten Erfahrungen darzutun; es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, ihr Vorbringen in dieser Hinsicht näher zu substantiieren. Das Berufungsgericht hat aber insofern gegen § 286 ZPO verstoßen, als es die schlüssige und genügend substantiierte Behauptung der Klägerin, daß die Konstruktions- und Betriebserfahrungen der Beklagten bereits in einer Veröffentlichung von Kabus aus dem Jahre 1941 der Allgemeinheit bekannt gegeben worden seien, nicht aufgeklärt hat. Die von der Klägerin » - 15- zugesbandene Tatsache, daß sie selbst dem Verfasser Kabus das Material für diese Veröffentlichung überlassen hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, denn für die Feststellung der Offenkundigkeit kann es nur darauf ankommen, ob die der lizenzpflicht unterliegenden internen Erfahrungen objektiv der Allgemeinheit zugänglich geworden und damit einer Monopolisierung entzogen worden sind oder nicht. Sollte die Klägerin die Offenkundigkeit, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, arglistig herbeigeführt haben, so könnte das der Beklagten allenfalls einen Schadensersatzanspruch geben, die einmal eingetretene Offenkundigkeit aber nicht mehr ungeschehen machen. Im übrigen geben die Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt dafür, daß die Klägerin, obwohl sie zur Geheimhait'ung nicht verpflichtet war, durch die Weitergabe von internen Erkenntnissen und Erfahrungen der Beklagten gegen eine Bechtspflicht verstoßen habe. Bas Berufungsgericht hätte daher das Beweisangebot der Klageri hinsichtlich der Veröffentlichung nicht aus der ange- gebenen Erwägung zurückweisen dürfen. Hätte sich die Barstellung der Klägerin, daß die Bau- und Betriebserfahrungen der Beklagten bereits offenkundig gewesen seien, bestätigt, so hätte sich daraus zwangsläufig.die Nichtigkeit der auf diese Erfahrungen bezüglichen Lizenzvereinbarung ergeben (§ 134 BGB). Bie Erwägungen, aus denen der erkennende Senat unter bestimmten eng umgrenzten Voraussetzungen einen Vergleich über den Bestand eines tatsächlich nicht vorhandenen ausschließlichen Schutzrechts für rechtswirksara erklärt hat (BGHZ 16, 296, 301 - Herzwandvasen), hätten hier nicht herangezogen werden und etwa dazu führen können, den Vertrag auch, soweit er offenkundige interne Erfahrungen betrifft, als wirksam anzusehenj denn in dem vorliegenden Falle, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wesentlich anders liegt als der seinerzeit entschiedene, fehlt es vor allem an der Voraussetzung, daß der Vergleich allein darauf abzielt, einen Streit über den Bestand des Schutzrechts bei- zulegen; die Vereinbarung vom 19» Mai 1951 hatte nämlich außer diesem möglicherweise ebenfalls verfolgten Zweck in erster Linie das Ziel einer nutzbringenden wirtschaftlichen Auswertung des vermeintlichen Schutzrechts. 4. Ferner erhebt die Revision mit Recht Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung in Ziff. 5 des Vertrags, in der die Klägerin der Beklagten vorschlägt, mit der Firma ein ähnliches Abkommen unter Zugrundelegung einer mindestens ebenso hohen Lizenzabgabe zu treffen? in Verbindung mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens der Beklagten vom gleichen Tage, nach dem sie der Klägerin einen Rabatt in Höhe von 40 i» der vereinbarten Lizenzgebühr eingeräumt hat. Auch insoweit hätte das Berufungsgericht den Sachverhalt unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten näher aufklären müssen. Die Tatsache, daß die Parteien im eigentlichen Vertrag eine Lizenzgebühr von 12.500 DM für jeden Schachtofen vereinbart, sie am gleichen Tage aber wieder erheblich' .ermäßigt haben, legt die Annahme einer einseitigen Begünstigung der Klägerin zu dem Nachteil anderer Lizenznehmer nahe. Dieser Verdacht wird durch die ungewöhnliche Abfassung der Vereinbarung in Ziff. 5 des Vertrages verstärkt, die zudem mit dem Inhalt des Schreibens der Klägerin an die Beklagte vom 6. Oktober 1948 in Widerspruch zu stehen scheint, in dem die Klägerin ihr Bedauern über ein von ihr mit der Firma geschlossenes Abkommen zu dem Ausdruck bringt. Für die Würdigung dieser Zusammenhänge kann auch der bereits als Anlage zur Klageschrift überreichte, die Rechtsbeziehungen zu der Firma,betreffende Briefwechsel vom 23. und 26. Juli 1951 von Bedeutung sein. Hätte es sich bestätigt, daß den Vereinbarungen vom 19* Mai 1951 die * möglicherweise mit einer gegen die Firma gerichteten Spitze verbundene - Absicht einer einseitigen Bevorzugung der Klägerin zugrunde gelegen hat, so hätte geprüft werden müssen, ob der Vertrag nicht insoweit gegen das Verbot der Diskriminierung (am.MilRegG 56, Art. V 9 c 4) ~ 17- verstößt und deshalb teilweise, wenn nicht sogar in vollem Umfange (§ 139 BGB) nichtig ist. 5. % .* Schließlich läßt das angefochtene Urteil eine Prüfung in der Richtung vermissen, oh die Rechtswirksamkeit des Vertrages auch nicht durch die in Ziffer 1 enthaltene Wertsicherungs-klausel in Frage gestellt wird, insbesondere ob eine Genehmigung der Deutschen Bundesbank nach § 3 des Währungsgesetzes (bzw. nach Nr. 2 c der Währungsverordnung für Berlin) erforderlich war und gegebenenfalls,ob sie erteilt worden ist (vgl. hierzu Mitteilung der Deutschen Bundesbank' Nr, 1009/58 vom 12.12.1958, veröffentlicht im Bundesanzeiger 1958, Nr. 243, S. 4, und zwar besonders Ziffer 2 a dieser Mitteilung; Dürkes, Wertsicherungsklauseln 4. Aufl. 1959, S. 26 f, 95 ff). < III, Der Rechtsstreit war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird folgendes zu beachten sein» 1, Zur Frage der Offenkundigkeit der von der Vereinbarung umfaßten Betriebserfahrungen wird die Veröffentlichung von Kppp^im 65. Jahrgange der M Tonindustrie-Zeitung1 11 heranzuziehen und dann zu prüfen sein, ob und welche von den Merkmalen und Erfahrungen sie behandelt, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das HSystem B^PHT ausmachen und den Gegenstand der Lizenzvereinbarung bilden. Falls die Klägerin dafür, daß auch die Werkzeichnungen und die aufgestellten und in Betrieb befindlichen Öfen diese Merkmale und Erfahrungen der Allgemeinheit zugänglich gemacht hätten, hinreichende Beweise >ähtreten sollte, werden auch diese zu erheben sein. Ferner bedarf es einer Erörterung und Aufklärung der Fragen der Diskriminierung und der Vereinbarkeit des Vertrages ijit den Wöhrungsgesetzen. i • * t ; - 14 . Für den Fall, daß das Berufungsgericht wiederum die Gültigkeit des Vertrages bejahen sollte, wird es erneut zu prüfen haben, ob dieser etwa inzwischen durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens der Klägerin beendet worden istc Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Schreiben der Klägerin vom 15» Februar 1955 nicht als Kündigung, sondern nur als Angebot einer übereinstimmenden Vertragsaufhebung anzusehen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden* Es wird jedoch, wie die Revision mit Recht hervorhebt, weiter zu prüfen sein, ob nicht wenigstens die Darlegungen auf Seite 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 15® April 1957 eine Kündigung dar-stelien. Daß das Berufungsgericht hierauf nicht eingegangen ist, hätte nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen können. Da ein wichtiger Grund zur Kündigung mit sofortiger Wirkung unstreitig nicht Vorgelegen hat, wäre höchstens eine befristete Kündigung in Betracht gekommen; einerlei, ob man die Vorschriften des Pachtrechts oder sonstige Vorschriften hierbei angewandt haben würde, so hätte doch mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Bedeutung der Vereinbarung kaum angenommen werden können, daß eine erst am 15* April 1957 ausgesprochene Kündigung bereits zu dem maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 17* Mäi 1957 wirksam geworden wäre. Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht der Tatsache Rechnung zu tragen haben, daß inzwischen eine erhebliche weitere Zeitspanne verstrichen ist, die möglicherweise nunmehr - auch bei Berücksichtigung der seitens der Beklagten erbrachten Vorleistungen - zur Feststellung der Beendigung des Vertragsverhältnisses führen könnte» \ v i * * » 3* Im weiteren Verfahren wird sich das Berufungsgericht auch darüber schlüssig werden müssen, ob der Rechtsstreit insoweit gemäß § 96 Abs* 2 GrWB auszusetzen ist, als sich das Klagebegehren auf die Zeit nach dem 30. Juni 1958 bezieht (vgl. BGH in GRUB 1958, 617 und 1959, 494 sowie Urteil vom 19. Dezember 1958, I ZR 176/57). Bock- Weiß Jungbluth Ebel Spengler