BGH · I ZR 126/53 vom 05.07.1955

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Leitsatz / Zusammenfassung

September 1948 sandte der Beklagte seinen Plan von einem "landsmannschaftlich gebundenen Mitteilungsblatt" an verscniedehe ostpreußische Persönlichkeiten, darunter den Kläger zu 1), der nach Fühlungnahme mit amerikanischen und britischen Dienststellen auf einer Tagung in Bad Godesberg im August 1943 für die Ostpreußen in die Repräsentation der Ostvertriebenen . Auf einer zweiten Zreisvertretertagung der Ostpreußen im Dezember 1948 in Hamburg entwickelte der Beklagte seine Pläne wegen der Herausgabe des Mitteilungsblattes Die Kläger behaupten, der Kläger zu l) habe dem Beklagten den Auf-: trag zur Herausgabe und Ausgestaltung des wirtschaftlich im Eigentum der Landsmannsehaf stehenden Blattes gegeben: während der Beklagte geltend mach+, ihm sei als selbständigem Herausgeber des Blattes dus gesamte finanzielle Hisiko und die volle Verantwortung auch bezüglich der Schriftleitung Überlassen worden. Der von dem geecbäftsfüh-renden Vorstand gemachte Vorschlag einer Beteiligung der Landsmannschaft an den Bezugsgebühren für das Mitteilungsblatt wurde von dem Beklagten in der vorgeschlagenen Höhe mit der Begründung sis unannehmbar abgelehnt* dsss durch seine Initiative und Energie sowie auf sein Risiko und ohne Unterstützung durch die Landsmannschaft das Juitteilungsbiatt geschaffen worden sei. April 1949 wurde dem Beklagten ein Vertragsentwurf vorgelegt (Bl 177 d.A;)» in welchem der Beklagte als "Herausgeber des Mitteilungsblattes der Landsmannschaft" bezeichnet und ihm bestätigt wurde, dass er im Auftrag des Sprechers der Landsmannschaft den Versuch unternommen habe, ein solches Mitteilungsblatt zu schaffen und dieses in seinem harnen seit Februar 1949 erscheinen lasse. Mai 1949 legte der Beklagte dem Kläger zu l) einen von ihm gefaßten Vertragsentwurf vor, der vor allem eine geringere Beteiligung der Landsmannschaft an den ßezugsentgelten für das Mitteilungsblatt vorsah (7 -23 Pfg pro Bezieher monatlich). Hai i949 zu der Unterzeichnung eines Vertrages durch die vier Kläger "als selbständig handelnde (Treuhänder für die Interessen der Landsmannschaft Ostpreußen" einerseits und dem Beklagten andererseits führten. Herr verpflichtet sich, keinerlei gescbäft liehe Angelegenheiten oder Unternehmungen irgendwelcher Art, abgesehen von der Anzeigenwerbung für das Blatt, im Zusammenhang mit "Wir Ostpreußen" zu tätigen, wenn hierfür nicht die ausdrückliche t-rf schriftliche Genehmigung der Landsmannschaft vorliegt. Juni 1949 erklärte der Beklagte dem Geschäftsführer der Landsmannschaft, dass er den Vertrag nicht erfüllen werde, Am 20. Juni 1949 schrieb der Anwalt des Beklagten an die Landsmannschaft, dass der Vertrag nichtig sei. Juni 1949 kündigten die Kläger den Vertrag fristlos mit der Begründung, der Beklagte habe sich entgegen § 3 des Vertrages selbst als Herausgeber des Blattes bezeichnet; unter Verstoß gegen § 2 des Vertrages sei von ihm eine Notiz über die Schriftleitung nicht gebracht worden; er habe entgegen § 6 des Vertrages nicht fristgemäss abgerechnet und am 15. Juni 1949 bei dem Landgericht in Hannover eine einstweilige Verfügung, wonach der Beklagte das gesamte Adressenmaterial über die Besteller des Mitteilungsblattes an den Geschäftsführer der Landsmannschaft herauszugeben und zu dulden hat, dass das Zeitungs-Postamt in Hannover an seiner Stelle das Mitteilungsblatt von der Druckerei im Auftrag der Kläger entgegennimmt und die hierfür eingezogenen Gebühren an die vorbezeichnete Druckerei zahlt. Oktober 1949 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein Sequester für die Herausgabe und den Verlag des Mitteilungsblattes bestellt wurde. Bie Landsmannschaft bringt, nachdem sie als rechtsfähiger Verein eingetragen worden war, ab März 1950 als ihr Mitteilungsblatt "Bas Ostpreußenblatt" heraus, für das sie in einer an alle Bezieher des Blattes "Wir Ostpreußen" gerichteten Postwurfsendung mit folgender Aufforderung warb: "Wer das Blatt der Landsmannschaft lesen will, hält nur das Ostpreußenblatt". Er hat hiörzu ausgeführt, dass auf seine Weigerung, den Vertrag zu unterschreiben, der Kläger zu 1) erklärt habe, ob er, der Beklagte, der Judas der Landsmannschaft sein wolle; er, der Kläger zu l), könne durch einen Telefonanruf die Lizenz bekommen und damit sei die 3ache des Beklagten verboten. Die Kläger vertreten den Standpunkt, dass der Vertrag vom 31- Mai 1949 rechtswirksam zustande gekommen und erst durch die fristlose Kündigung vom 21. 1. dass die von dem Beklagten ausgesprochene Anfechtung des Vertrages vom 31. 1. festzustellen, dass der Vertrag vom 31..Mai 1949 nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam, die vom Beklagten ausgesprochene Anfechtung unwirksam und dieser Vertrag durch die Kündigung der Kläger vom 21. Oktober 1949 bestellte Sequester in Hannover den Verlag und die Herausgabe des iaittei-lungsblattes Landsmannschaft Ostpreußen auf die Kläger überträgt, 1) Das Berufungsgericht bejaht die Aktivlegitimation der Kläger mit der Begründung» dass diese den umstrittenen Vertrag vom $1, Mai 1949 im eigenen Kamen abgeschlossen hätten. Zu Unrecht meint die Revision, ein Feststellungsinteresse sei nicht gegeben, weil die Kläger mit der Klage zugleich die Leistungsansprücbe geltend machten, die ihnen nach ihrer Ansicht aus dem Rechtsverhältnis zustehen, dessen Feststellung begehrt wird. Einmal könnten sich aus dem von den Klägern behaupteten Vertragsverhältnis weitergehende, gegenwärtig noch nicht übersehbare Ansprüche ergeben» als sie dem Leistungsbegehren zugrundegelegt sind, zu dem anderen könnte das Rechtsverhältnis der Parteien einen von den geltendgemachten Leistungsansprüchen abweichenden Inhalt gewin nen, wenn zwar die ursprüngliche Gültigkeit des Vertrages, nicht aber die Wirksamkeit seiner fristlosen Kündigung durch die Kläger festzustellen wäre. Dagegen ist der Revision beizupflichten, dass die Fassung des Urteilstenors, wonach der umstrittene Vertrag "nicht wegen Verstosses gegen die guten Sitten unwirksam" und "die von den Beklagten erklärte Anfechtung des Vertrages nicht wirksam sei", zu rechtlichen Bedenken Anlaß gibt. Er sei nicht nur der Verleger, sondern auch der Herausgeber des Mitteilungsblattes gewesen, dessen redaktionelle Gestaltung einem von ihm angesteilten und bezahlten Schriftleiter, der auch den Titel der Zeitschrift ersann, obgelegen habe. Da in dem Rundbrief des Geschäftsführers der Landsmannschaft vom November 1948 zur Einzahlung von Bezugsgebühren auf das Postscheckkonto des Beklagten aufgefordert worden sei, habe der Beklagte durch diese Vermittlung der Landsmannschaft Betriebsmittel für sein Unternehmen erhalten, zu demal sich die Landsmannschaft über ihre Kreisvertreter auch in anderer Beziehung werbend für das Mitteilungsblatt eingesetzt habe. das Blatt durch seine Überschrift sowie die Tatsache, dass der Kläger zu 1) als Sprecher der Landsmannschaft den ersten Artikel für das Blatt zur Verfügung stellte, den Eindruck erweckte, dass es sich um dss offizielle Mitteilungsblatt der Landsmannschaft handle; der Beklagte habe bei seiner Vernehmung vor dem Senat selbst erklärt, dass er sich von der Landsmannschaft abhängig fühlte und er der Auffassung war, nur -als offizielles Mitteilungsblatt der Landsmannschaft die Lizenz für die Herausgabe der Zeitschrift zu erhalten. Lie enge Bindung des Beklagten als Herausgeber des Mitteilungsblattes zur Landsmannschaft gehe auch daraus hervor, dass er den Vertretern der Landsmannschaft seine Pläne vorgetragen habe und bereits vor dem Vertrag vom 31. Auch wenn die Kläger dem Beklagten keinen Auftrag erteilt hätten, das Mitteilungsblatt herauszubringen - das Berufungsgericht lässt diese irage dahingestellt -, so sei der Beklagte als Herausgeber und Verleger von der Landsmannschaft abhängig gewesen. Bei Abschluss des Vertrages vom 31, Mai 1949 hätten die Kläger davon ausgehen können, dass die von dem Beklagten für das Zeitschriftenunternehmen aufgewandten Anlaufkosten in absehbarer Zeit durch die Sinnahmen gedeckt sein würden und eine größere Beteiligung der Landsmannschaft an den Bezugsgebühren billig sei. Es habe der Landsmannschaft, falls es nicht zu einem Vertragsabschluss mit dem Beklagten gekommen wäre, freigestanden, ein eigenes. Es sei deshalb festzustellen, dass die Kläger zwar im eigenen Interesse, aber auch aus altruistischen Beweggründen zu einem Entgegenkommen gegenüber dem Beklagten bereit gewesen seien, während es ihnen andererseits nicht zu verdenken sei, dass sie bei den Vertragsverhandlungen die Interessen der Landsmannschaft stark in den Vordergrund gestellt hätten. Über diese Äusserung sei de* Kläger*zu 1) in Erregung geraten und habe nach seiner eigenen Bekundung folgendes erklärt: "Sie sind sich dann darüber im klaren, daß sie ihr Leben lang unter uns Ostpreußen als Judas gelten werden, der für.30.Silberlinge die Landsmannschaft verraten hat. Wem auch die Äusserung des Klägers zu 1) allzu hart erscheine, so habe doch der Beklagte den Vertrag nicht unterschrieben, weil er in unsittlicher Weise geknebelt worden ist, sondern weil er, frei in seiner Entschließung nicht das Risiko auf sich nehmen wollte, eine Fortführung der Zeitschrift ohne Anlehnung an die Landsmannschaft zu versuchen. Mai ausgiebig verhandelt worden sei und der Beklagte erst zwei Stunden nach der Reinschrift des Vertrages diesen unterzeichnet habe, er sich auch am 6, Mai 1949 zur Unterzeichnung eines ähnlichen Vertrages bereit erklärt habe. Auch aus der Vertragsbestimmung, dass der Vertrag mit | einer Frist von drei Monaten ohne Angaben von Gründen kündbar sei, könne eine unsittliche Knebelung des Beklagten nicht entnommen werden. tigtes Interesse daran gehabt, sich für den Fall zu sichern, dass eine Gefährdung des von ihr mit dem Blatt verfolgten Zieles eintrat. Sine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 157» 242 BGB müsse dazu führen, dass dem Beklagten im Fall einer Kündigung -insbesondere einer solchen bald nach Vertragsabschluss - die Anlaufkosten und ein angemessener Lohn für sich und seine Ehefrau (beide hatten ihre volle Arbeitskraft dem Aufbau des Zeitschriftenunternehmens zur Verfügung gestellt) zu ersetzen sei. Ihr Feststeliungsbegehren sowie der Antrag auf Einwilligung in die Übertragung von Verlag und Herausgabe des Blattes durch den Sequester sei deshalb begründet, während der Zahlungsantrag.sowie der Antrag auf Einwilligung in die Auszahlung der vön dem Sequester hinterlegten Beträge noch weiterer Aufklärung bedürfe. deshalb, weil es meint, im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu dem von ihm als billig empfundenen Ergebnis gelangen zu können, dass der Beklagte bei einer Kündigung des VertragsverhUltnisses die Anlaufkosten des Zeitschriftenunternehmens sowie ein angemessenes Entgelt für seine und seiner Ehefrau Arbeitsleistungen fordern könne. Mit keinem Wort ist in dem Vertrag die Rede davon, dass der Beklagte bei einer Auflösung des Vertrages für seine in dem Unternehmen an Betriebsmitteln und Arbeitskraft hineingesteckten Aufwendungen schadlos gehalten werden solle. Aus den Klageanträgen, insbesondere dem Zahlungsantrag, wie auch dem Antrag auf Verurteilung zur Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Beträge an die Kläger, ergibt sich eindeutig, dass die Kläger nicht davon ausgehen, dem Beklagten stände ein derartiger Ersatzanspruch zu, denn .sie haben bei ihrer Abrechnung weder Anlaufkosten des Beklagten noch Lohnzahlungen an ihn oder seine Ehefrau in Ansatz gebracht. Y.'enn der Kläger zu 1) bei seiner persönlichen Vernehmung sich dahin ausgesprochen hat - die übrigen Kläger haben in dieser Richtung nichts vorgetragen -, dass seiner Ansicht nach bei einer Kündigung des Vertrages dem Beklagten diese Aufwendungen zu ersetzen seien, so vermag dies nichts an der Tatsache zu ändern, dass der Vertrag selbst für eine derartige ergänzende Vertragsauslegung nicht den geringsten Anhaltspunkt bietet. Aus dem vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Sachverhalt ist aber im vorliegenden Pall kein Anhalt dafür zu gewinnen, dass hier ein offen gebiiebener Punkt für einen eingetretenen, aber von den Parteien nicht in Betracht gezogenen Pall vorhanden sei (vgl RGZ 92, 320), da ja die Parteien eine vorzeitige Auflösung des Vertrages vorausgesehen, und ihre Rechtsbeziehungen in diesem Pall bis in Binzeipunkte, wie die Herausgabe des Adressenmaterials der Bezieher geregelt haben, ohne dem Beklagten eine Entschädigung für seine Aufwendung an Betriebsmitteln und Arbeitskraft für die Begründung des Zeitschriftenunternehmens zuzubilligen. nung von den Klägern verlangt wurde, obne dass dem Beklagten Gelegenheit zu einer Rücksprache mit seinem Anwalt gewährt wurde, deshalb nicht "überrumpelt" worden sei, weil auch die früheren Vertragsentwürfe, über die eingehend verhandelt worden sei, in gleicher Sichtung gelegen hätten, insbesondere der eigene Vertragsentwurf des Beklagten gleichfalls ein Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten ohne Angabe von Gründen vorgesehen habe. Hierbei verkennt das Berufungsgericht, dass die früheren Vertragsentwürfe davon ausgingen, dass dem Beklagten nicht nur der Verlag, sondern auch die Herausgabe des Mitteilungsblattes verbleiben sollte und die redaktionellen Aufgaben durch einen zwar von dem Repräsentanten der Landsmannschaft ausgesuchten, aber von dem Beklagten angestellten und besoldeten Schriftleiter erledigt werden sollten. Bas Berufungsgericht geht anscheinend von der Rechtsauffassung aus, schon der Umstand, dass die Repräsentanten der Landsmannschaft das Mitteilungsblatt zu ihrem offiziellen Presseorgan bestimmt und für dieses geworben haben, lasse es gerechtfertigt erscheinen, das "Eigentum" an dem Zeitschriftenuntemehmen von vornherein den Klägern zuzusprechen« Bern gegenüber ist folgendes zu bemerken: Die vom Berufungsgericht gewählte Bezeichnung "Eigentum" am Unternehmen ist rechtsdogmatisch nicht genau, soweit damit der bürgerlichreobtliche Ei *jent umsbegriff gemeint wird; denn das Zeitscbriftenunternehmen setzt sich, wie jedes Handelsgeschäft, aus einem Inbegriff von Sachen und Hechten zusammen. Von ihrer Beantwortung hängt ab, wer bei Auflösung der ReohtsbeZiehungen zwischen Verleger und Herausgeber das Recht hat, über die Zeitschrift als solche frei zu verfügen, sie insbesondere unter dem alten Titel weiterzuführen (vgl RGZ 115, 356| Urteil des Senats vom 5. Mai 1949 Herr des Unternehmens der Beklagte war, der die Zeitschrift unter seinem ausschliesslichen wirtschaftlichen Risiko ins Leben gerufen, den Titel ausgewählt und nicht nur. Selbst wenn das Mitteilungsblatt als das offizielle publizistische Organ der Landsmannschaft herausgestellt undzu entsprechenden Veröffentlichungen benutzt wurde - woran, wie nicht zu verkennen ist, der Beklagte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hatte -, ging, damit das Recht des Beklagten an dem von ihm aufgebauten Zeitschriftenunternehmen nicht auf die Kläger über. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht annimmt - die Kläger, obwohl sie den Beklagten zur Begründung des Zeitschriftenunternehmens durch die Aussicht, es als offizielles Mitteilungsblatt der Landsmannschaft zu benutzen, angespomt haben, berechtigt gewesen wären, ohne weiteres ein eigenes Mitteilungsblatt unter Ausschaltung des Beklagten herauszubringen, oder ob ein derartiges Ver- halten nicht gegen ihre sich aus den Vorvertragsverhandlungen ergebende Treuepflicht dem Beklagten gegenüber verstos-sen hätte« Auch wenn davon auszugehen ist, dass es den Klägern ohne den Vertrag vom 31. Mai 1949 freigestanden hätte, sich von dem Zeitschriftenunternebmen des Beklagten völlig zu lösen und ein Konkurrenzblatt aufzuziehen, so hätten sie doch dem Beklagten nicht untersagen können, sein bereits eingeführtes Zeitschriftenunternebmen unter dem von ihm gewählten Titel auch ohne Anlehnung an die Landsmannschaft weiterzufübren, in gleicher UlTeise, wie andere Zeitschriften für Vertriebene (z.B. Die von dem Beklagten vor dem Senat des Oberlandesgerichts abgegebene Erklärung, er habe sich Mai/Juni 1949 ausserstande gesehen, ein Privatblatt ohne Verbindung mit der Landsmannschaft herauszugeben, ist für die Präge, ob der Vertrag vom 31. Mai 1949 gemäss § 138 BGB nichtig ist, schon deshalb bedeutungslos, weil der Beklagte nach seiner Einlassung vor allem deshalb auf die Anlehnung an die Landsmannschaft nicht verzichten zu können glaubte, weil er annahm, er bedürfe zur Herausgabe der Zeitschrift einer Lizenz, und befürchtete, ohne Mitwirkung der Landsmannschaft diese Lizenz nicht zu erhalten. Jedenfalls kann aus dieser Einlassung des Beklagten, die sich nur auf den Zeitraum Mai/Juni 1949 bezog, nicht gefolgert werden, der Beklagte habe etwa unabhängig von der Lizenzfrage dem Zeitschriftenunternehmen keinerlei *ert beigemessen, falls er die Unterstützung der Landsmannschaft verliere. Der Kampf des Beklagten ging bei den Vertragsverhandlungen, wie sein eigener Vertragsentwurf zeigt, vor allem auch darum, das von ihm unter eigenem Hisiko und Aufwand seiner ganzen Arbeitskraft ins Leben gerufene Mitteilungsblatt möglichst weitgehend in den Händen zu behalten. Mai 1949 sah im Gegensatz zu allen vorangegangenen Vertragsentwürfen erstmalig vor, dass der Beklagte die Rechte an dem von ihm aufgebauten Zeitschriftenunternehmen endgültig und zwar entschädigungslos im Palle einer Kündigung des Vertragsverhältnisses verlieren sollte. Bas Gleiche gilt für den Hinweis des Berufungsgerichts, auch der eigene Vertragsentwurf des Beklagten habe eine Kündigurigsraöglichkeit mit einer Prist von drei Monaten ohne Angabe von Gründen vorgesehen. Die Kläger hatten also die Möglichkeit, etwaige Gewinnchancen, die dieser Vertrag dem Beklagten bot, jederzeit durch eine Kündigung hinfällig zu machen, ohne daß der Beklagte für den wirtschaftlichen Y/ert des von ihm gegründeten Zeitschrifteriunternebmens, das durch diesen Vertrag auf die Kläger übertragen würde, in irgend einer Weise schadlos gehalten werden sollte. Durch <tteeBXündi-gungsmöglichkeit in Verbindung mit der Übertragung des Hechtes an dem Unternehmen auf die Kläger hatten diese den Beklagten völlig in der Hand. zeit unter Androhung der Kündigung günstigere Vertragsbedingungen für die Landsmannschaft von dem Beklagten erzwingen» sondern auch das Zeitschriftenunternehmen unter völliger Ausschaltung des Beklagten an sich ziehen» während der Beklagte nicht nur während der Bauer des Vertrages» sondern auch nach seiner Auflösung noch ein halbes Jahr verpflichtet bleiben sollte, kein anderes Blatt herauszugeben, das sich an den gleichen Leserkreis wendet» Durch eine derartige Vertragsgestaltung verfolgten die Kläger allein die Ziele der Landsmannschaft, ohne auf die schutzwürdigen Belange ihres Vertragspartners, des Beklagten, der durch den Aufbau der Zeitschrift auf eigenes Risiko bereits eine wesentliche Vorleistung erbracht hatte, irgendwelche Rücksicht zu nehmen (RGJff 1938, 2394), obwohl ihnen erkennbar sein musste, dass der Beklagte sich nur aus den Nachteilen seiner Lage heraus auf die ihm ungünstigen Bedingungen einließ. Mai 1949’ kann bei dieser Sachlage nicht herangezogen werden, die Landsmannschaft habe sich gegen eine Gefährdung der von ihr mit dem Blatt verfolgten Ziele durch eine kurzfristige Kündigungsmöglichkeit ohne Angabe von Gründen sich&m müssen. klagten, der sick damit aller von ihm im Rahmen dieses Unternehmens geschaffenen Werte, insbesondere des für die Fortführung des Unternehmens ausserordentlich wichtigen Adressenmaterials der Bezieher auch für den Fall einer von seinem Verhalten unabhängigen, im Belieben der Kläger stehenden Kündigung begab» Eine solche Vertragsregelung, die den Beklagten der ausserhalb seines Einflussbereichs liegenden Gefahr aussetzte, durch eine willkürliche Kündigung seine bisherige .Existenzgrundlage entschädigungslos zu verlieren, war mit den vorvertraglichen Treuepflichten, die den Klägern dem Beklagten gegenüber nach den Vorverhandlungen und mit Rücksicht auf die Vorleistung des Beklagten oblagen, nicht zu vereinbaren» Berücksichtigt man weiterhin, dass der Kläger zu 1) nach seinen eigenen Bekundungen bei den maßgeblichen Vertragsverhandlungen den Beklagten als "Judas" bezeichnet hat, falls er versuche, sich eine eigene Lizenz unter Ausschaltung der Landsmannschaft für das Mitteilungsblatt zu beschaffen, und ihm angedroht hat, eine derartige Lizenzerteilung zu verhindern!, Der entscheidungserhebliche Rechtsfehler des angefochtenen Urteils liegt darin, dass das Berufungsgericht glaubt, den Vertrag durch eine ergänzende Vertragsauslegung halten zu können, für die bei dem eindeutigen und lückenlosen Vertragswortlaut kein Raum ist, und weiterhin verkennt, dass nach den früheren Vertragsentwürfen der Beklagte Herr des Unternehmens blieb, während ihm erstmalig durch Vertrag vom 31. Da hiernach das Berufungsurteil, soweij es den Beklagten gemäss den Klageanträgen der Kläger zu l) und 3) verurteilt hat, bereits aus sachlich rechtlichen Erwägungen aufzuheben und in diesem Umfang das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen ist, bedarf es keiner Erörterung der von der Revision erhobenen Verfahrensrögen.

Schlagwörter

OstpreußenvertragenLandsmannschaftBlattMitteilungsblattVertragesKläger

Volltext der Entscheidung

X ZR 126/53 Verkündet am 5. Juli 1955 Grunau, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle yf Im Hamen des Vo 1-k e s In dem Eechtsstreit Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter» Rechtsanwalt Br. gegen 1) 2) 3) 4) Kläger und Revisionsbeklagte, - Prnpießhevollmächtigter der Kläger zu 1) - 3)s hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1955 unter Kitwirkung der Bundesrichter Br.b.c. Wilde. Dr, Bock, Dr, Krüger-Kieland, Br. Christoph und Br. Weiss für Recht erkannt* Bas Teilurteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 28. Februar 1953 wird aufgehoben, soweit es den Klaganträgen der Kläger zu 1) bis 3) stattgegeben hat. In diesem Umfang wird die Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des .Landgerichts in Hannover vom 27. Oktober 1950 zurückgewiesen. Die Ents che idling fib«r die ICns+en, auch der Revision, soweit sie die Kläger zu 1) bis 3) betrifft, bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten. Von Rechts wegen ■w Tatbestand: Nach der Kapitulation schlossen sich die in dem Bundesgebiet ansässigen vertriebenen Ostpreußen auf der Grundlage ihrer früheren Heimatkreise als Landsmannschaft Ostpreußen zusammen. Diese Zusammenfassung freier landsmannschaftlicher Zusammenschlüsse besaß keine Hechtspersönlichkeit, Erst im März 1950 wurde die Landsmannschaft Ostpreußen sls Verein % eingetragen. Der aus Ostpreußen stammende kriegsbeschädigte Seklagte, der früher aktiver Offizier war und nach Kriegsende etwa ein halbes Jahr in einem Verlag tätig war, trug sich seit Sommer 1948 mit dem Gedanken, ein Mitteilungsblatt für die-. 4 vertriebenen Ostpreußen herausgubringen, Am 21. September 1948 sandte der Beklagte seinen Plan von einem "landsmannschaftlich gebundenen Mitteilungsblatt" an verscniedehe ostpreußische Persönlichkeiten, darunter den Kläger zu 1), der nach Fühlungnahme mit amerikanischen und britischen Dienststellen auf einer Tagung in Bad Godesberg im August 1943 für die Ostpreußen in die Repräsentation der Ostvertriebenen . gewählt worden war. Der Kläger zu 1) bedankte sieb mit Schreiben vom 25. September 1948 bei dem Beklagten für seinen Vorschlag und gab der Hoffnung Ausdruck, anläßlich der Kreisvertretertagung der Lendemannschaft am 3. Oktober 1948 in Hamburg die Angelegenheit besprechen zu können. Auf dieser Tagung wurde' der Kläger zu l) zu dem "Sprecher" der ostpreußischen Landsmannschaft gewählt. Es kan nicht mehr dazu, daß der Beklagte auf dieser Tagung seine Pläne wegen eines Mitteilungsblattes vortragen konnte. Im November 1943 gab der "vorläufige Geschäftsführer" der Landsmannschaft Ostpreußen den ersten und einzigen an die Ostpreußen gerichteten Rundbrief heraus, in dem es zu dem Schluß heißt, dass durch weitere, in unregelmässigen Abständen erscheinende Rundbriefe, die zu einem Hacbrichten-blatt ausgebaut würden, die ostpreußische Landsmannsehaf l-in Zukunft alle Landsleute über notwendige Arbeiten- wichtige Gesetze und Verordnixgen sowie über Heimattreffen unterrichtet werden. Der Bezugspreis betrage für die ersten 6 Briefe 1,20 DM und sei auf das Postscheckkonto des Beklagten einzuzahlen. Auf einer zweiten Zreisvertretertagung der Ostpreußen im Dezember 1948 in Hamburg entwickelte der Beklagte seine Pläne wegen der Herausgabe des Mitteilungsblattes Die Kläger behaupten, der Kläger zu l) habe dem Beklagten den Auf-: trag zur Herausgabe und Ausgestaltung des wirtschaftlich im Eigentum der Landsmannsehaf stehenden Blattes gegeben: während der Beklagte geltend mach+, ihm sei als selbständigem Herausgeber des Blattes dus gesamte finanzielle Hisiko und die volle Verantwortung auch bezüglich der Schriftleitung Überlassen worden. Der Beklagte, der in der Geschäftsführung der Landsmannschaft tätig wer. ließ ab Februar 1949 das Mitteilungsblatt erscheinen. Er arbeitete mit eigenen Mitteln und den Beitragszahlungen der Bezieher des Rundbriefes und des Mitteilungsblattes. Kreisvertreter brachten Einsendungen und warben für das Blatt. Dieses hat+e folgende Überschrift: "Wir Ostpreußen Mitteilungsblatt der Landsmannschaft Ostpreußen (Als Manuskript gedruckt - nur für den inneren Gebrauch)" Der in Klammem gesetzte Vermerk wurde gewählt, weil das Blatt als offizielles Blatt einer Lizenz der iÄilitÜ-rrR- 4 - *"/ gierung bedurft hätte. Als Herausgeber des 31attes war der Beklagte angegeben. « • Auf einer Arbeitsausschußsitzung der Landsmannschaft am 24. März 1949 versprach der Beklagte, der aus den Einnahmen des Mitteilungsblattes für Februar bereits 600 DK an die Landsmannschaft gezahlt hatte, weitere 1000 DK an die Landsmannschaft abzufUhren. Auf einer Sreisvertretertagung in Hamburg vom 25, März 1949 erhielt der geschäftsfübrende Vorstand der Landsmannschaft, bestehend aus den Klägern zu 2) - 4). den Auftrag, mit dem Beklagten einen Vertrag bezüglich des Mitteilungsblattes abzuschliessen. Am 9' und 10. April 1949 fanden aus diesem Anlaß Verhandlungen zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und dem Beklagten statt. Der von dem geecbäftsfüh-renden Vorstand gemachte Vorschlag einer Beteiligung der Landsmannschaft an den Bezugsgebühren für das Mitteilungsblatt wurde von dem Beklagten in der vorgeschlagenen Höhe mit der Begründung sis unannehmbar abgelehnt* dsss durch seine Initiative und Energie sowie auf sein Risiko und ohne Unterstützung durch die Landsmannschaft das Juitteilungsbiatt geschaffen worden sei. Bei einer weiteren Jesprechung vom 22. April 1949 wurde dem Beklagten ein Vertragsentwurf vorgelegt (Bl 177 d.A;)» in welchem der Beklagte als "Herausgeber des Mitteilungsblattes der Landsmannschaft" bezeichnet und ihm bestätigt wurde, dass er im Auftrag des Sprechers der Landsmannschaft den Versuch unternommen habe, ein solches Mitteilungsblatt zu schaffen und dieses in seinem harnen seit Februar 1949 erscheinen lasse. In § 3 ist vorgesehen, dass die Auswahl des von dem Beklagten anzustellenden und zu honorierenden Schriftleiters dem Sprecher der Landsmannschaft Vorbehalten seiEin von dem Sprecher der Landsmannschaft zu ernennender Fresseausschuss sollte die Richtlinien für die Leitung uud Ausgeotsl- 5 tung des Blattes festlegen und in allen grundsätzlichen Prägen entscheiden (§ 4). Der Beklagte sollte an die Landsmannschaft je Bezieher monatlich 10 - 35 Pfg, und zwar sich steigernd mit der Höhe der Zahl der Bezieher, ah 1. April 1949 bezahlen und für die vorhergehende Zeit einen weiteren Betrag von 1000 DM abfUhren (§ 6). Hach '} 10 sollte jede Vertragspartei berechtigt sein, den Vertrag ohne Angabe von Gründen mit vierteljährlicher. Prist zu jedem Vierteljahresersten zu kündigen. Der Beklagte lehnte die Unterzeichnung dieses Vertragsentwurfes ab. In einer neuen Besprechung vom 6. Hai 1949 erklärte sich der Beklagte zur Unterzeichnung des in einigen Nebenpunkten abgeänderten Vertragsentwurfes,' in den die oben angeführten Bestimmungen aufgenommen worden sind, bereit. Er sagte eine Abschlagszahlung von 1500 DM zu. Er sandte jedoch den Klägern den unterschriebenen Vertrag nicht ein. Mit Schreiben vom 11. Mai 1949 übte der geschäftsfübrende Vorstand der Landsmannschaft heftige Kritik an dem Beklagten, insbesondere wegen NichteinSendung des unterschriebenen Vertrages und Nichteingangs der zugesagten Abschlagszahlung von 1500 DM. Mit Schreiben vom 29. Mai 1949 legte der Beklagte dem Kläger zu l) einen von ihm gefaßten Vertragsentwurf vor, der vor allem eine geringere Beteiligung der Landsmannschaft an den ßezugsentgelten für das Mitteilungsblatt vorsah (7 -23 Pfg pro Bezieher monatlich). § 1 dieses Vertrags lautet: 'i "Herr FflBHBHfc gibt seit dem 1. Februar 1949 in Hannover das Mitteilungsblatt "Wir Ostpreußen" heraus. Dieses Mitteilungsblatt wird zu dem amtlichen Mitteilungsblatt der Landsmannschaft Ostpreußen erklärt'!. § 2 sieht vor, dass eine Änderung des Mindestumfanges, der Mindestaufläge und eine Erhöhung des Bezugspreises der Zustimmung der Landsmannschaft bedarf. Hach § 3 sollte ein aus fünf Personen bestehender Presseausschuss, der von ej.nem.Arbeitsausschuss gewählt werden sollte, die Bichtlinien für den Inhalt des Blattes festlegen. Gemäss § 7 sollte jede Vertragspartei berechtigt sein, den Vertrag ohne Angabe von Gründen mit vierteljährlicher Prist zu dem Vierteljahresersten zu kündigen. Am 30. und 31. Mai 1949 fanden neue Verhandlungen zwischen den Parteien in Frankfurt/ltein statt, die am 31. Hai i949 zu der Unterzeichnung eines Vertrages durch die vier Kläger "als selbständig handelnde (Treuhänder für die Interessen der Landsmannschaft Ostpreußen" einerseits und dem Beklagten andererseits führten. In diesem Vertrag ist folgendes festgeiegt* § 1. Die Landsmannschaft Ostpreußen gibt seit dem 1. Februar 1949 das Mitteilungsblatt "Wir Ostpreußen, Mitteilungsblatt der Landsmannschaft Ostpreußen” heraus. Der Sprecher der Landsmannschaft ...... hat Herrn Horst F^p^pJ^ damit beauftragt, die verlegerischen Arbeiten für die Landsmannschaft zu besorgen. Dieser mündliche Auftrag ist bisher trotz mehrfacher Verhandlungen noch nicht in schriftliche Form gekleidet worden.. § 2. Die Schriftleitung wie der gesamte Inhalt des Mitteilungsblattes wird von der Landsmannschaft bestimmt. Die bisherige Regelung, dass Herr F^PPJ^} bzw. ein von ihm angestellter Schriftleiter den Inhalt ded Mitteilungsblattes zusammenstellt, hat sich nicht bewährt. Ab Folge 11 wird d8her die Landsmannschaft einen Schriftleiter bestellen, der direkt in ihrem Auftrag den Inhalt zusanrmenstellt und für ihn voll verantwortlich zeichnet. Der Schriftleiter tritt in keinerlei Angestelltenoder sonstiges Verhältnis zu Herrn F^HjPP^. Vür Schrift 7 - leitung und Honorare zahlt Herr über die in ! i. {j 5 aufgeführten Beträge hinaus einen monatlichen Beitrag von 600.- DM. § 3. Die Tätigkeit des Herrn beschränkt sich ausschliesslich auf die verlegerischen Arbeiten im Interesse des Mitteilungsblattes. Auf den redaktionellen Teil hat er keinerlei Einfluss. Das gesamte Adressenmaterial der Besteller ist Eigentum der Landsmannschaft. Herr verpflichtet sich, der Landsmannschaft sämtliche bisherigen Besteller, sowie vorhanden, bis zu dem 15. Juli 1949 und fortlaufend alle neu hinzukommenden Besteller namentlich mit genauer Anschrift mitzuteilen. Sollte dieser Vertrag vor Ablieferung der vollständigen Listen gelöst werden, verpflichtet sich Herr Fp^p|1die gesamten Unterlagen über die Bestellungen7der Landsmannschaft sofort nach Lösung des Vertrages zu übergeben. Diese Unterlagen sind aufzubewahren und dürfen nur mit Genehmigung der Landsmannschaft vernichtet werden. Bei Lösung des Vertrages verpflichtet sich Herr ^em zuständigen Zeitungs- postamt sofort mitzuteilen, wer an seiner Stelle im Auftrag der Landsmannschaft, die Y/e it erbe lieferung der Postbezieher mit "Wir Ostpreußen" durchführt. Im Mitteilungsblatt selbst wird ab Folge 10 veröffentlicht: "Herausgeber: Im Aufträge der Landsmannschaft: Horst i«^****^-" f. •, i § 4. Herr verpflichtet sich, kein anderes Blatt irgendwelcher Art während der Laufzeit dieses Vertrages und ein halbes Jahr bis nach Ablauf dieses Vertrages herauszugeben, das sich an denselben Leserkreis wendet wie "Wir Ostpreußen". 1 4 "7 8 Herr verpflichtet sich, keinerlei gescbäft liehe Angelegenheiten oder Unternehmungen irgendwelcher Art, abgesehen von der Anzeigenwerbung für das Blatt, im Zusammenhang mit "Wir Ostpreußen" zu tätigen, wenn hierfür nicht die ausdrückliche t-rf schriftliche Genehmigung der Landsmannschaft vorliegt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass derartige Dinge nicht im Interesse der Landsmannschaft liegen. In Zweifelsfällen entscheidet die Landsmannschaft. In § 5 heisst es, dass der Wert des Blattes entscheidend darin liegt, dass es von der Landsmannschaft Ostpreußen herausgegeben werde. Die Bezugsgebühren wurden in folgender Weise aufgeteilt: Für die ersten 10.000 Bezieher je 10 Pf^monatlich für die Landsmannschaft? 45 Pfg für Herrn Für die Bezieher von 10.001 bis 15.000 je 25Pfgugonatlich für die Landsmannschaft, 30 Pfg für Herrn Für die Bezieher von 15.001 bis 20.000 je 3<OfUjonatlich für die Landsmannschaft, 25 Pfg für Herrn Für. die Bezieher über 20.000 je 35 Pfg monatlich für die Landsmannschaft, 20 Pfg für Herrn Darüber hinaus sollte der Beklagte von seinen Gebühren eine monatliche Pauschale von 600 DU für die an die Landsmannschaft übergehenden Sehriftleitungskosten zahlen. Liese Berechnung sollte ab 1. April 1949 gelten, während für die vorangehende Zeit der Beklagte insgesamt 1000 DM an die Landsmannschaft abführen sollte (& 6). Die Werbung für das Uitteilungsblatt sollte gemäss § 8 durch die Landsmannschaft erfolgen. Der Beklagte sollte hierfür Werbeexemplare in der angeforderten Höhe zu dem Druckpreis von 5 Pfg je Exemplar zur Verfügung stellen. 9 § 10 lautet: Dieser Vertrag ist mit dreimonatiger Prist ohne jede Begründung kündbar. Ein Verstoß gegen irgend einen Punkt des Vertrages berechtigt die andere Partei zu sofortiger Lösung des VertragsVerhältnisses. Am 15. Juni 1949 erklärte der Beklagte dem Geschäftsführer der Landsmannschaft, dass er den Vertrag nicht erfüllen werde, Am 20. Juni 1949 schrieb der Anwalt des Beklagten an die Landsmannschaft, dass der Vertrag nichtig sei. Am 21. Juni 1949 kündigten die Kläger den Vertrag fristlos mit der Begründung, der Beklagte habe sich entgegen § 3 des Vertrages selbst als Herausgeber des Blattes bezeichnet; unter Verstoß gegen § 2 des Vertrages sei von ihm eine Notiz über die Schriftleitung nicht gebracht worden; er habe entgegen § 6 des Vertrages nicht fristgemäss abgerechnet und am 15. Juni 1949 die Nichterfüllung des Vertrages erklärt. Die Kläger erwirkten am 23. Juni 1949 bei dem Landgericht in Hannover eine einstweilige Verfügung, wonach der Beklagte das gesamte Adressenmaterial über die Besteller des Mitteilungsblattes an den Geschäftsführer der Landsmannschaft herauszugeben und zu dulden hat, dass das Zeitungs-Postamt in Hannover an seiner Stelle das Mitteilungsblatt von der Druckerei im Auftrag der Kläger entgegennimmt und die hierfür eingezogenen Gebühren an die vorbezeichnete Druckerei zahlt. Diese einstweilige Verfügung wurde durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Juli 1949 bestätigt. Die Berufung des Beklagten wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Oktober 1949 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein Sequester für die Herausgabe und den Verlag des Mitteilungsblattes bestellt wurde. Die redaktionelle Gestaltung des Blattes sollte den dazu berufenen Organen der Landsmannschaft Vorbehalten bleiben, An; v: den Sequester war nach dem Urteil des Oberlandesgerichts V das Adressenmaterial herauszugeben. Von den Abonnements-geldem ist gemäss Vertrag vom 31. Mai 1949 ein Teil den Klägern auszukehren und der liest nach Abzug der Betriebskosten und der Kosten der Sequestration zu hinterlegen oder nach weiterer Anordnung des Vollstredcungsgerichts in bestimmter Höhe dem Beklagten freizugeben. Gemäss Beschluss des Landgerichts Hannover vom 12. Juli 1950 sind dem Beklagten als Uhterhaltsbeitrag 150 BK monatlich bewilligt worden. Zum Sequester wurde der Verleger O^mi bestellt, dessen Ernennung bei den Klägern auf heftigen Widerstand stieß. Bie Landsmannschaft bringt, nachdem sie als rechtsfähiger Verein eingetragen worden war, ab März 1950 als ihr Mitteilungsblatt "Bas Ostpreußenblatt" heraus, für das sie in einer an alle Bezieher des Blattes "Wir Ostpreußen" gerichteten Postwurfsendung mit folgender Aufforderung warb: "Wer das Blatt der Landsmannschaft lesen will, hält nur das Ostpreußenblatt". Bas Mitteilungsblatt "Wir Ostpreußen" verlor mehr und mehr an Abonnenten und stellte Ende August 1950 auf Veranlassung des Sequesters sein Erscheinen ein. Ab April 1950 wird die "OstpreuBenwarte" als Privatblatt von einem Verlag herausgegeben. Ber Beklagte ist der Auffassung, dass der Vertrag vom 31* Mai 1949 als unsittlicher Knebelungsvertrag nichtig sei. Hilfsweise hat er sich auf eine Anfechtbarkeit des Vertrages wegen widerrechtlicher Brohung berufen. Er hat hiörzu ausgeführt, dass auf seine Weigerung, den Vertrag zu unterschreiben, der Kläger zu 1) erklärt habe, ob er, der Beklagte, der Judas der Landsmannschaft sein wolle; er, der Kläger zu l), könne durch einen Telefonanruf die Lizenz bekommen und damit sei die 3ache des Beklagten verboten. •'IW « 11 Die Kläger vertreten den Standpunkt, dass der Vertrag vom 31- Mai 1949 rechtswirksam zustande gekommen und erst durch die fristlose Kündigung vom 21. Juni 1949 aufgelöst worden sei. Sie haben in erster Instanz beantragt: festzustellen, 1. dass die von dem Beklagten ausgesprochene Anfechtung des Vertrages vom 31. Hai 1949 rechtsunwirksam ist, 2. dass der Vertrag de dato 31. Mai 1949 durch die fristlose Kündigung seitens der Kläger vom 21. Juni 1949 rechtswirksam aufgelöst worden ist, 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 9898,60 DM zu zahlen, 4. über alle Beträge, welche Abonnenten für die ab 1.Juli 1949 erschienenen Folgen des Mitteilungsblattes "Wir Ostpreußen" als Abonnenten- und Anzeigengebühren an ihn gezahlt haben, Rechnung zu legen, 5. darein zu willigen, dass der auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Oktober 1949 -Aktz.: 3 U 126/49 - bestellte Sequester a) den Verlag und die Herausgabe des Kitteilungsblat-. tes "Wir Ostpreußen" einschließlich des gesamten Adressenmaterials und aller sonstigen Unterlagen auf die Kläger überträgt, b) an die Kläger, alle während der Sequestration etwa verbliebenen Überschüsse aushändigt, 6. darein zu willigen, dass die vom Sequester etwa hinterlegten Beträge an die Kläger ausgezahlt werden.. *• rv i % % ** \ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es erachtet | den Vertrag vom 31. Mai 1949 nach § 138, 139 BGB für nichtig, k Falls er nicht wegen seines sittenwidrigen Inhaltes und g Zwecks von vornherein als rechtlich unbeachtlich angesehen | werden müsse, folge seine Nichtigkeit aus §§ 123, 142 BGB, Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt. Sie i haben in der Berufungsinstanz ihren Antrag auf ilechnungs- . J legung (Klagantrag Ziff 4) und ihren Antrag, den Beklagten 1 zur Einwilligung in die Herausgabe des Adressenmaterials und. | aller sonstigen Unterlagen (Teil des Klagantrags Ziff 5a) « Üi i 12 - sowie der etwa während der Sequestration verbliebenen Überschüsse durch den Sequester an die Kläger (Klagantrag Ziff 5 b) zu verurteilen, als erledigt erklärt. Die Kläger haben in der Berufungsinstanz folgende Anträge gestellt: 1. festzustellen, dass der Vertrag vom 31..Mai 1949 nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam, die vom Beklagten ausgesprochene Anfechtung unwirksam und dieser Vertrag durch die Kündigung der Kläger vom 21. Juni 1949 aufgelöst ist, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 9898,60 DM zu zahlen, 3. den Beklagten zu verurteilen, einzuwilligen, dass der auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Oktober 1949 bestellte Sequester in Hannover den Verlag und die Herausgabe des iaittei-lungsblattes Landsmannschaft Ostpreußen auf die Kläger überträgt, 4. den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, dass die von dem Sequester hinterlegten Be- träge an die Kläger ausgezah^^erden, 5- im übrigen die Hauptsache für erledigt zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil durch Teilurteil dahin abgeändert, dass es dem Antrag auf Brie- .. digungserklärung entsprochen und dem Klagbegehren - bis auf den noch in der Berufungsinstanz anhängigen Zahlungsanspruch und dem Antrag auf Einwilligung in die Auszahlung vom Sequester hinterlegter Beträge an. die Kläger - stattgpgeben hat. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, der seinen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Im Revisionsverfahren haben sich nur die Kläger zu 1) bis 3) durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Sie bitten um Zurückweisung der Revision. % 13 Ents cheidungsgründe: 1) Das Berufungsgericht bejaht die Aktivlegitimation der Kläger mit der Begründung» dass diese den umstrittenen Vertrag vom $1, Mai 1949 im eigenen Kamen abgeschlossen hätten. Hiergegen sind rechtliche Bedenket) nicht zu erheben. Da im Revisionsverfahren nur die Kläger zu l) bis 3) vertreten waren» - der Kläger zu 4) soll verstorben sein -konnte, über die Revision nur entschieden werden» soweit sie die Kläger zu 1) bis 3) betrifft. 2) Bin rechtliches Interesse der Kläger an der Feststellung der ursprünglichen Rechtswirksamkeit des Vertrages vom 31. Mai 1949 und dessen Auflösung durch die Kündigung der Kläger vom 21. Juni 1949 ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bejaht worden. Zu Unrecht meint die Revision, ein Feststellungsinteresse sei nicht gegeben, weil die Kläger mit der Klage zugleich die Leistungsansprücbe geltend machten, die ihnen nach ihrer Ansicht aus dem Rechtsverhältnis zustehen, dessen Feststellung begehrt wird. Das Fest-stellungsbegebren hat vielmehr im Streitfall eine Uber die Leistungsansprücbe hinausgehende selbständige Bedeutung (vgl RGZ 145» 343 [349]). Einmal könnten sich aus dem von den Klägern behaupteten Vertragsverhältnis weitergehende, gegenwärtig noch nicht übersehbare Ansprüche ergeben» als sie dem Leistungsbegehren zugrundegelegt sind, zu dem anderen könnte das Rechtsverhältnis der Parteien einen von den geltendgemachten Leistungsansprüchen abweichenden Inhalt gewin nen, wenn zwar die ursprüngliche Gültigkeit des Vertrages, nicht aber die Wirksamkeit seiner fristlosen Kündigung durch die Kläger festzustellen wäre. S7 Dagegen ist der Revision beizupflichten, dass die Fassung des Urteilstenors, wonach der umstrittene Vertrag "nicht wegen Verstosses gegen die guten Sitten unwirksam" und "die von den Beklagten erklärte Anfechtung des Vertrages nicht wirksam sei", zu rechtlichen Bedenken Anlaß gibt. Durch diese Urteilsfassung wird nicht das Bestehen oder Hichtbestehen .eines Rechtsverhältnisses festgestellt, sondern Vorfragen rechtlichen Inhalts in die Urteilsformel einbezogen (RGZ 144, 54; 156, 164 [166]). Es bedarf aber insoweit keiner weiteren Erörterungen, da das Berufungsgericht - wie noch darzulegen sein wird - die Nichtigkeit des Vertrages vom 31. Hai 1949 zu Unrecht verneint hat. 3) Das Berufungsgericht wUrdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin, dass der Beklagte da? Zeitschriftenunternehmen ""Wir Ostpreußen" als Privatunternehmer aufgezogen habe. Er habe die Anschriften der ostpreußischen Landsleute, an die die ersten Mitteilungsblätter versandt wurden, besorgt und die Mittel zur Einrichtung des Zeitschriftenbetriebes bschafft, dessen wirtschaftliches Risiko er allein getragen habe. Er sei nicht nur der Verleger, sondern auch der Herausgeber des Mitteilungsblattes gewesen, dessen redaktionelle Gestaltung einem von ihm angesteilten und bezahlten Schriftleiter, der auch den Titel der Zeitschrift ersann, obgelegen habe. Das Mitteilungsblatt sei jedoch von Anfang an in starker Anlehnung und Abhängigkeit von der Landsmannschaft geschaffen worden. Da in dem Rundbrief des Geschäftsführers der Landsmannschaft vom November 1948 zur Einzahlung von Bezugsgebühren auf das Postscheckkonto des Beklagten aufgefordert worden sei, habe der Beklagte durch diese Vermittlung der Landsmannschaft Betriebsmittel für sein Unternehmen erhalten, zu demal sich die Landsmannschaft über ihre Kreisvertreter auch in anderer Beziehung werbend für das Mitteilungsblatt eingesetzt habe. Hinzu komme, daß m - 15 das Blatt durch seine Überschrift sowie die Tatsache, dass der Kläger zu 1) als Sprecher der Landsmannschaft den ersten Artikel für das Blatt zur Verfügung stellte, den Eindruck erweckte, dass es sich um dss offizielle Mitteilungsblatt der Landsmannschaft handle; der Beklagte habe bei seiner Vernehmung vor dem Senat selbst erklärt, dass er sich von der Landsmannschaft abhängig fühlte und er der Auffassung war, nur -als offizielles Mitteilungsblatt der Landsmannschaft die Lizenz für die Herausgabe der Zeitschrift zu erhalten. 2s könne kein Zweifel sein, dass das Blatt vor allem deshalb Bezieher gefunden habe, weil es als das Blatt der Landsmannschaft galt. Ohne Einschaltung der Landsmannschaft würde der Beklagte die erforderlichen Betriebsmittel in Porm der Beiträge der Bezieher nicht erhalten haben. Lie enge Bindung des Beklagten als Herausgeber des Mitteilungsblattes zur Landsmannschaft gehe auch daraus hervor, dass er den Vertretern der Landsmannschaft seine Pläne vorgetragen habe und bereits vor dem Vertrag vom 31. Mai 1949 freiwillig Abschlagszahlungen an die Landsmannschaft geleistet habe. Auch wenn die Kläger dem Beklagten keinen Auftrag erteilt hätten, das Mitteilungsblatt herauszubringen - das Berufungsgericht lässt diese irage dahingestellt -, so sei der Beklagte als Herausgeber und Verleger von der Landsmannschaft abhängig gewesen. Bei Abschluss des Vertrages vom 31, Mai 1949 hätten die Kläger davon ausgehen können, dass die von dem Beklagten für das Zeitschriftenunternehmen aufgewandten Anlaufkosten in absehbarer Zeit durch die Sinnahmen gedeckt sein würden und eine größere Beteiligung der Landsmannschaft an den Bezugsgebühren billig sei. Der Beklagte sei bei dem Treffen in Frankfurt/Main Snde Mai 1949 nicht etwa plötzlich vor eine ganz neue, unerwartete Situation gestellt gewesen. Die früheren Vertragsentwürfe der Kläger hätten ihn vielmehr bereits seit längerer Zeit die Ziele der Landsmannschaft klar erkennen lassen. Es habe der Landsmannschaft, falls es nicht zu einem Vertragsabschluss mit dem Beklagten gekommen wäre, freigestanden, ein eigenes. Blatt herauszugeben, was für den Beklagten das Risiko mit sich gebracht hätte, die meisten Abonnenten zu verlieren. Mangels einer vertraglichen Bindung und im Hinblick auf ihre berechtigten Interessen hätte die Landsmannschaft das tun können, ohne .dass dies ein Verstoß gegen die güten Sitten bedeutet hätte. Es sei glaubhaft, dass ein Verlag den Klägern ein Angebot gemacht hätte, das in mancher Beziehung für sie günstiger war als . der Vertragsentwurf mit dem Beklagten vom 6. Mai 1949. Es sei deshalb festzustellen, dass die Kläger zwar im eigenen Interesse, aber auch aus altruistischen Beweggründen zu einem Entgegenkommen gegenüber dem Beklagten bereit gewesen seien, während es ihnen andererseits nicht zu verdenken sei, dass sie bei den Vertragsverhandlungen die Interessen der Landsmannschaft stark in den Vordergrund gestellt hätten. Eine rechtsgeschäftliche Beeinflussung des Villens des Beklagten durch Drohung könne nur dann eine Nichtigkeit nach i 138 BGB zur Folge haben, wenn eine sonstige Unsittlichkeit des Vertrages vorhanden sei. Liese Voraussetzung sei nicht gegeben. Nach dem Beweisergebnis sei davon auszugehen, dass der Beklagte im Verlaufe der Verhandlungen die Bemerkung gemacht habe, wenn er die Lizenz für das Blatt bekäme, sei eine völlig veränderte Situation gegeben, dann sei das Blatt in seiner Hand. Über diese Äusserung sei de* Kläger*zu 1) in Erregung geraten und habe nach seiner eigenen Bekundung folgendes erklärt: "Sie sind sich dann darüber im klaren, daß sie ihr Leben lang unter uns Ostpreußen als Judas gelten werden, der für.30.Silberlinge die Landsmannschaft verraten hat. Wenn sie das tun und die Lizenz sich beschaffen, so würde ein Telefonanruf, genügen; denn die Engländer kennen mich und wissen, dass ich der legitime Vertreter der Lands- mannscbaft bin". Ser Beklagte habe für seine entgegenstehende Darstellung, die auf einen viel weitergehenden Druck durch den Kläger zu l) hinauslaufe, keinen Beweis erbracht. Wem auch die Äusserung des Klägers zu 1) allzu hart erscheine, so habe doch der Beklagte den Vertrag nicht unterschrieben, weil er in unsittlicher Weise geknebelt worden ist, sondern weil er, frei in seiner Entschließung nicht das Risiko auf sich nehmen wollte, eine Fortführung der Zeitschrift ohne Anlehnung an die Landsmannschaft zu versuchen. Von einer Überrumpelung könne keine Hede sein, weil am 30. und 31. Mai ausgiebig verhandelt worden sei und der Beklagte erst zwei Stunden nach der Reinschrift des Vertrages diesen unterzeichnet habe, er sich auch am 6, Mai 1949 zur Unterzeichnung eines ähnlichen Vertrages bereit erklärt habe. Nach dem Sachverständigengutachten sei auch davon auszugehen, dass der Beklagte nach diesem Vertrag befriedigende \ Gewinnchancen erwarten konnte. Die Rentabilität des Blattes habe bei 11,000 Stück gelegen. Das Blatt habe bereits im Ü Mai 1949 19.000 Bezieher gehabt und das "Ostpreußenblatt" | erscheine jetzt in einer Auflage von 90.000 Stück. Selbst | wenn man den vom Beklagten behaupteten, vom Sachverständigen £ nicht anerkannten Gesamtaufwand zugrunde lege, ergäbe sich | schon bei einer Auflagenzahl von 13.000 Stück aufwärts eine § Rentabilität. J Auch aus der Vertragsbestimmung, dass der Vertrag mit | einer Frist von drei Monaten ohne Angaben von Gründen kündbar sei, könne eine unsittliche Knebelung des Beklagten nicht entnommen werden. Das Zeitschriftenunternehmen verblieb dann zwar den Klägern, das erst im Anlauf befindliche Unternehmen ohne Zusammenarbeit mit der Landsmannschaft wäre aber bald wertlos gewesen. Die Landsmannschaft hätte ein berech- 18 ■/ ■ :„::r / • <Ti ... . •• tigtes Interesse daran gehabt, sich für den Fall zu sichern, dass eine Gefährdung des von ihr mit dem Blatt verfolgten Zieles eintrat. Im übrigen habe der Beklagte ja auch in seinem eigenen Vertragsentwurf eine vierteljährliche ICündigungs möglichkeit ohne Angabe von Gründen vorgesehen. Der Kläger zu .1) habe bei seiner persönlichen Anhörung ~ bekundet, hei einer Kündigung des Vertrages habe der Beklagte wegen seiner Aufwendungen entschädigt werden müssen. In dem Vertrage selbst sei darüber nichtsgesagt. Sine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 157» 242 BGB müsse dazu führen, dass dem Beklagten im Fall einer Kündigung -insbesondere einer solchen bald nach Vertragsabschluss - die Anlaufkosten und ein angemessener Lohn für sich und seine Ehefrau (beide hatten ihre volle Arbeitskraft dem Aufbau des Zeitschriftenunternehmens zur Verfügung gestellt) zu ersetzen sei. Diese ergänzende Vertragsauslegung sei ein wesentlicher Gesichtspunkt gegen die Annahme, daß ein sittenwidriger Vertrag vorliege» Eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung scheide aus, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Drohung und der Unterzeichnung des Vertrages nicht nachweisbar sei. Die Kläger seien berechtigt gewesen, den Vertrag wegen der Vertragsverletzung des Beklagten fristlos zu kündigen. Ihr Feststeliungsbegehren sowie der Antrag auf Einwilligung in die Übertragung von Verlag und Herausgabe des Blattes durch den Sequester sei deshalb begründet, während der Zahlungsantrag.sowie der Antrag auf Einwilligung in die Auszahlung der vön dem Sequester hinterlegten Beträge noch weiterer Aufklärung bedürfe. Diese Begründung des Berufungsurteils hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ob ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, ist eine Rechtsfrage und unterliegt damit der Nachprüfung in der Revisionsinstanz (RGZ 160 56; 128, 95). 19 - Das Berufungsgericht verneint die Sittenwidrigkeit des Vertrages vom 31. Mai 1949 u*a. deshalb, weil es meint, im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu dem von ihm als billig empfundenen Ergebnis gelangen zu können, dass der Beklagte bei einer Kündigung des VertragsverhUltnisses die Anlaufkosten des Zeitschriftenunternehmens sowie ein angemessenes Entgelt für seine und seiner Ehefrau Arbeitsleistungen fordern könne. Für eine derartige ergänzende Vertragsauslegung ist aber im vorliegenden Fall kein Raum. Der Vertrag trifft ins einzelne gehende Bestimmungen über die Rechtsfolgen im Fall einer Auflösung des Vertragsverhältnisses. Mit keinem Wort ist in dem Vertrag die Rede davon, dass der Beklagte bei einer Auflösung des Vertrages für seine in dem Unternehmen an Betriebsmitteln und Arbeitskraft hineingesteckten Aufwendungen schadlos gehalten werden solle. Aus den Klageanträgen, insbesondere dem Zahlungsantrag, wie auch dem Antrag auf Verurteilung zur Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Beträge an die Kläger, ergibt sich eindeutig, dass die Kläger nicht davon ausgehen, dem Beklagten stände ein derartiger Ersatzanspruch zu, denn .sie haben bei ihrer Abrechnung weder Anlaufkosten des Beklagten noch Lohnzahlungen an ihn oder seine Ehefrau in Ansatz gebracht. Y.'enn der Kläger zu 1) bei seiner persönlichen Vernehmung sich dahin ausgesprochen hat - die übrigen Kläger haben in dieser Richtung nichts vorgetragen -, dass seiner Ansicht nach bei einer Kündigung des Vertrages dem Beklagten diese Aufwendungen zu ersetzen seien, so vermag dies nichts an der Tatsache zu ändern, dass der Vertrag selbst für eine derartige ergänzende Vertragsauslegung nicht den geringsten Anhaltspunkt bietet. Eine ergänzende Vertragsauslegung kann aber nur Platz greifen, wenn sich'in dem Vertrag selbst eine Stütze als Richtlinie für diese Ergänzung findet (RGrZ 136, 183). Der Vertrag muss innerhalb der wirklichen Vereinbarung der Parteien eine er- /f sichtliche Lücke aufweisen. Die ergänzende Vertragsauslegung darf sich nicht in Widerspruch zu dem im Vertrag zu dem Ausdruck gekommenen Parteiwillen setzen und darf nicht zu einer Unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (RGZ 87, 213; B6HZ 9, 273). Aus dem vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Sachverhalt ist aber im vorliegenden Pall kein Anhalt dafür zu gewinnen, dass hier ein offen gebiiebener Punkt für einen eingetretenen, aber von den Parteien nicht in Betracht gezogenen Pall vorhanden sei (vgl RGZ 92, 320), da ja die Parteien eine vorzeitige Auflösung des Vertrages vorausgesehen, und ihre Rechtsbeziehungen in diesem Pall bis in Binzeipunkte, wie die Herausgabe des Adressenmaterials der Bezieher geregelt haben, ohne dem Beklagten eine Entschädigung für seine Aufwendung an Betriebsmitteln und Arbeitskraft für die Begründung des Zeitschriftenunternehmens zuzubilligen. Eine Vertragsergänzung aber kann nicht schon um deswillen statt-finden, weil die Vertragsparteien nicht daran gedacht haben, eine den Belangen der einen oder andern Partei angemessenere wirtsohaftliehe Regelung zu finden. Andernfalls könnte jeder gegen die guten Sitten verstossende Vertrag dadurch der Sittenwidrigkeit entkleidet werden, dass die Parteibeziehungen im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung auch gegen den im Vertrag zu dem Ausdruck gekommenen Parteiwillen einer der Billigkeit entsprechenden Regelung zugeführt werden. . • Das Berufungsgericht meint nun zwar, dass der Vertrag vom 31. Mai 1949 auch dann nicht gegen die guten Sitten verstoße, wenn dieser ergänzten Vertragsauslegung nicht zugestimmt würde. Die Begründung zeigt aber, dass das Berufungsgericht sich auch insoweit von rechtsirrigen Erwägungen hat leiten lassen. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Beklagte durch den Vertrag, dessen sofortige Unterzeich- nung von den Klägern verlangt wurde, obne dass dem Beklagten Gelegenheit zu einer Rücksprache mit seinem Anwalt gewährt wurde, deshalb nicht "überrumpelt" worden sei, weil auch die früheren Vertragsentwürfe, über die eingehend verhandelt worden sei, in gleicher Sichtung gelegen hätten, insbesondere der eigene Vertragsentwurf des Beklagten gleichfalls ein Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten ohne Angabe von Gründen vorgesehen habe. Hierbei verkennt das Berufungsgericht, dass die früheren Vertragsentwürfe davon ausgingen, dass dem Beklagten nicht nur der Verlag, sondern auch die Herausgabe des Mitteilungsblattes verbleiben sollte und die redaktionellen Aufgaben durch einen zwar von dem Repräsentanten der Landsmannschaft ausgesuchten, aber von dem Beklagten angestellten und besoldeten Schriftleiter erledigt werden sollten. Erstmalig durch Vertrag vom 31. Mai 1949 wurde der Beklagte eindeutig auf die rein verlegerischen Aufgaben für das .Zeitschriftenunternehmen beschränkt, wobei das Zeitschriftenuntemehmen eindeutig als Unternehmen der Kläger . gekennzeichnet wurde, über das im Fall einer Auflösung des Vertrages allein die Kläger verfügungsberechtigt sein sollte. Bas Berufungsgericht geht anscheinend von der Rechtsauffassung aus, schon der Umstand, dass die Repräsentanten der Landsmannschaft das Mitteilungsblatt zu ihrem offiziellen Presseorgan bestimmt und für dieses geworben haben, lasse es gerechtfertigt erscheinen, das "Eigentum" an dem Zeitschriftenuntemehmen von vornherein den Klägern zuzusprechen« Bern gegenüber ist folgendes zu bemerken: Eine Zeitschrift, bei der Beiträge mehrerer Verfasser in einen Gesamtplan eingefügt werden, stellt ein periodisches Sammelwerk dar. Bas Urheberrecht an dem Sammelwerk als Ganzem steht dessen Herausgeber zu, d.h. demjenigen, der durch die Anordnungen des Ganzen eine gewisse formgebende Tätigkeit 7 entfaltet. Ist ein Herausgeber nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber .(§ 4 LitUrhG, Alfeld Anm 3a zu § 4 LitUhrG). Von dem Urheberrecht an der. einzelnen Zeitschrift als Sammelwerk ist das liecht an den Zeitschriftenunternehmen als solchen zu entscheiden. Der Hauptwert eines Zeitschriften-Unternehmens beruht nicht auf den in ihm zusammengefaßten Sachen und Hechten, sondern in der Möglichkeit Seiner gewinnbringenden Fortsetzung (RGSt 27, 178j Bappert-Maunz, Verlagsrecht § 41 VerlG, Anm 16). Die Substanz des Unternehmens besteht vor allem in dem Zeitschriftentitel, seiner Einführung und Verbreitung sowie der BeZieherkartei (EGZ 68, 49 [53]; Vogtländer-Elster-Kleine § 4 LitUrhG Anm 3 b). Die vom Berufungsgericht gewählte Bezeichnung "Eigentum" am Unternehmen ist rechtsdogmatisch nicht genau, soweit damit der bürgerlichreobtliche Ei *jent umsbegriff gemeint wird; denn das Zeitscbriftenunternehmen setzt sich, wie jedes Handelsgeschäft, aus einem Inbegriff von Sachen und Hechten zusammen. Die oft zweifelhafte Frage, wer Herr des Zeitschriftenun-teraehmens ist, stellt sich in der Hegel nur dann, wenn Verleger und Herausgeber auseinanderfallen. Von ihrer Beantwortung hängt ab, wer bei Auflösung der ReohtsbeZiehungen zwischen Verleger und Herausgeber das Recht hat, über die Zeitschrift als solche frei zu verfügen, sie insbesondere unter dem alten Titel weiterzuführen (vgl RGZ 115, 356| Urteil des Senats vom 5. Oktober 1954, BGHZ 15, 1 [3]). Im Streitfall kann nun kein Zweifel bestehen, dass vor Abschluß des Vertrages vom 31. Mai 1949 Herr des Unternehmens der Beklagte war, der die Zeitschrift unter seinem ausschliesslichen wirtschaftlichen Risiko ins Leben gerufen, den Titel ausgewählt und nicht nur. die Verleger=, sondern auch die ~ 23 - Herausgebertätigkeit ausgeübt bat. Der Umstand, dass die Landsmannschaft als nicht rechtsfähige Organisation durch ihre gewählten Repräsentanten für das Mitteilungsblatt werben ließ» es weiterhin gestattete, dass der Beklagte die Zeitschrift als Mitteilungsblatt der Landsmannschaft bezeichnete und ihm Beiträge zur Veröffentlichung zur Verfügung stellte, vermochte hieran nichts zu ändern. Selbst wenn das Mitteilungsblatt als das offizielle publizistische Organ der Landsmannschaft herausgestellt undzu entsprechenden Veröffentlichungen benutzt wurde - woran, wie nicht zu verkennen ist, der Beklagte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hatte -, ging, damit das Recht des Beklagten an dem von ihm aufgebauten Zeitschriftenunternehmen nicht auf die Kläger über. Herr des Unternehmens blieb vielmehr der Beklagte. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht annimmt - die Kläger, obwohl sie den Beklagten zur Begründung des Zeitschriftenunternehmens durch die Aussicht, es als offizielles Mitteilungsblatt der Landsmannschaft zu benutzen, angespomt haben, berechtigt gewesen wären, ohne weiteres ein eigenes Mitteilungsblatt unter Ausschaltung des Beklagten herauszubringen, oder ob ein derartiges Ver- % halten nicht gegen ihre sich aus den Vorvertragsverhandlungen ergebende Treuepflicht dem Beklagten gegenüber verstos-sen hätte« Auch wenn davon auszugehen ist, dass es den Klägern ohne den Vertrag vom 31. Mai 1949 freigestanden hätte, sich von dem Zeitschriftenunternebmen des Beklagten völlig zu lösen und ein Konkurrenzblatt aufzuziehen, so hätten sie doch dem Beklagten nicht untersagen können, sein bereits eingeführtes Zeitschriftenunternebmen unter dem von ihm gewählten Titel auch ohne Anlehnung an die Landsmannschaft weiterzufübren, in gleicher UlTeise, wie andere Zeitschriften für Vertriebene (z.B. "Lie Ostpreußenwarte") ohne Verbindung mit einer landsmannschaftlichen Organise- tion erschienen sind. Die von dem Beklagten vor dem Senat des Oberlandesgerichts abgegebene Erklärung, er habe sich Mai/Juni 1949 ausserstande gesehen, ein Privatblatt ohne Verbindung mit der Landsmannschaft herauszugeben, ist für die Präge, ob der Vertrag vom 31. Mai 1949 gemäss § 138 BGB nichtig ist, schon deshalb bedeutungslos, weil der Beklagte nach seiner Einlassung vor allem deshalb auf die Anlehnung an die Landsmannschaft nicht verzichten zu können glaubte, weil er annahm, er bedürfe zur Herausgabe der Zeitschrift einer Lizenz, und befürchtete, ohne Mitwirkung der Landsmannschaft diese Lizenz nicht zu erhalten. In Wahrheit aber bestand zu der fraglichen Zeit in Hessen bereits Lizenzfreiheit. Jedenfalls kann aus dieser Einlassung des Beklagten, die sich nur auf den Zeitraum Mai/Juni 1949 bezog, nicht gefolgert werden, der Beklagte habe etwa unabhängig von der Lizenzfrage dem Zeitschriftenunternehmen keinerlei *ert beigemessen, falls er die Unterstützung der Landsmannschaft verliere. Nach den Peststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei Abschluss des Vertrages vom 31. Mai 1949 um eine durchaus lebensfähige Zeitschrift mit einer erheblichen Bezieherzahl. Der Kampf des Beklagten ging bei den Vertragsverhandlungen, wie sein eigener Vertragsentwurf zeigt, vor allem auch darum, das von ihm unter eigenem Hisiko und Aufwand seiner ganzen Arbeitskraft ins Leben gerufene Mitteilungsblatt möglichst weitgehend in den Händen zu behalten. Der Vertrag vom 31. Mai 1949 sah im Gegensatz zu allen vorangegangenen Vertragsentwürfen erstmalig vor, dass der Beklagte die Rechte an dem von ihm aufgebauten Zeitschriftenunternehmen endgültig und zwar entschädigungslos im Palle einer Kündigung des Vertragsverhältnisses verlieren sollte. Es ist deshalb fehl-sam, wenn das Berufungsgericht annimmt, eine "Überrumpelung" des Beklagten durch diesen Vertrag scheide aus, weil bereits "ähnliche" Vertragsentwürfe eingehend erörtert 25 i t | *i .1 i i i . i » r I ! u r worden seien. Bas Gleiche gilt für den Hinweis des Berufungsgerichts, auch der eigene Vertragsentwurf des Beklagten habe eine Kündigurigsraöglichkeit mit einer Prist von drei Monaten ohne Angabe von Gründen vorgesehen. Denn wäre dieser Entwurf Grundlage der Vertragsbeziehungen der Parteien geworden, so hätte die Kündigung für den Beklagten nicht den entschädigungslosen Verlust seines Zeitschriften-ünternebmens bedeutet, sondern nur zur Folge gehabt, daß er die Zeitschrift nicht weiterhin als Mitteilungsblatt der Landsmannschaft bezeichnen durfte und auf die Unterstützung der Landsmannschaft durch Werbung und Beiträge verzichten mußte, dafür aber auch den an die Landsmannschaft abzuführenden Teil der Bezugsgebühren für sich behalten konnte. i Die Sittenwidrigkeit des Vertrages vom 31. Mai 1949 j wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass dieser Vertrag j nach dem Sachverständigengutachten im Fall seiner Aufrecht- j erhaltung dem Beklagten gute Gewinnchancen, geboten hätte. Für die rechtliche Beurteilung dieses Vertrages können nicht die wirtschaftlichen Folgen maßgebend sein, die sich bei Aufrechterhaltung dieses Vertrages ergeben hätten. Entscheidend ist vielmehr, dass es völlig in das Belieben der Kläger gestellt war, das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Die Kläger hatten also die Möglichkeit, etwaige Gewinnchancen, die dieser Vertrag dem Beklagten bot, jederzeit durch eine Kündigung hinfällig zu machen, ohne daß der Beklagte für den wirtschaftlichen Y/ert des von ihm gegründeten Zeitschrifteriunternebmens, das durch diesen Vertrag auf die Kläger übertragen würde, in irgend einer Weise schadlos gehalten werden sollte. Durch <tteeBXündi-gungsmöglichkeit in Verbindung mit der Übertragung des Hechtes an dem Unternehmen auf die Kläger hatten diese den Beklagten völlig in der Hand. Sie konnten nicht nur jeder- 26 zeit unter Androhung der Kündigung günstigere Vertragsbedingungen für die Landsmannschaft von dem Beklagten erzwingen» sondern auch das Zeitschriftenunternehmen unter völliger Ausschaltung des Beklagten an sich ziehen» während der Beklagte nicht nur während der Bauer des Vertrages» sondern auch nach seiner Auflösung noch ein halbes Jahr verpflichtet bleiben sollte, kein anderes Blatt herauszugeben, das sich an den gleichen Leserkreis wendet» Durch eine derartige Vertragsgestaltung verfolgten die Kläger allein die Ziele der Landsmannschaft, ohne auf die schutzwürdigen Belange ihres Vertragspartners, des Beklagten, der durch den Aufbau der Zeitschrift auf eigenes Risiko bereits eine wesentliche Vorleistung erbracht hatte, irgendwelche Rücksicht zu nehmen (RGJff 1938, 2394), obwohl ihnen erkennbar sein musste, dass der Beklagte sich nur aus den Nachteilen seiner Lage heraus auf die ihm ungünstigen Bedingungen einließ. Hierbei fällt ins Gericht, dass dieses Zeitschriftenuntemebmen die einzige Existenzgrundlage des durch den Krieg aus seiner ursprünglichen Berufslaufhahn gerissenen Beklagten war, der zudem seine Ehefrau veranlagt hatte, gleichfalls ihre volle Arbeitskraft für dieses Unternehmen einzusetzen. Zur Rechtfertigung der Vertragsgestaltung vom 31. Mai 1949’ kann bei dieser Sachlage nicht herangezogen werden, die Landsmannschaft habe sich gegen eine Gefährdung der von ihr mit dem Blatt verfolgten Ziele durch eine kurzfristige Kündigungsmöglichkeit ohne Angabe von Gründen sich&m müssen. Dieses Ziel hätte in ausreichender Weise auch erreicht werden können, wenn die Kündigungsmöglichkeit von dem Voriiegen eines wichtigen Grundes abhängig gemacht wurde. Keinesfalls aber erforderte die Sicherstellung der Belange der Landsmannschaft die völlige Aufgabe der Herrschaft über das Zeitschriftenunternehmen durch den Be- 27 klagten, der sick damit aller von ihm im Rahmen dieses Unternehmens geschaffenen Werte, insbesondere des für die Fortführung des Unternehmens ausserordentlich wichtigen Adressenmaterials der Bezieher auch für den Fall einer von seinem Verhalten unabhängigen, im Belieben der Kläger stehenden Kündigung begab» Eine solche Vertragsregelung, die den Beklagten der ausserhalb seines Einflussbereichs liegenden Gefahr aussetzte, durch eine willkürliche Kündigung seine bisherige .Existenzgrundlage entschädigungslos zu verlieren, war mit den vorvertraglichen Treuepflichten, die den Klägern dem Beklagten gegenüber nach den Vorverhandlungen und mit Rücksicht auf die Vorleistung des Beklagten oblagen, nicht zu vereinbaren» Berücksichtigt man weiterhin, dass der Kläger zu 1) nach seinen eigenen Bekundungen bei den maßgeblichen Vertragsverhandlungen den Beklagten als "Judas" bezeichnet hat, falls er versuche, sich eine eigene Lizenz unter Ausschaltung der Landsmannschaft für das Mitteilungsblatt zu beschaffen, und ihm angedroht hat, eine derartige Lizenzerteilung zu verhindern!, so muss von der Nichtigkeit des Vertrages gemäss §§ 138, 139 BGB ausgegangen werden« Der entscheidungserhebliche Rechtsfehler des angefochtenen Urteils liegt darin, dass das Berufungsgericht glaubt, den Vertrag durch eine ergänzende Vertragsauslegung halten zu können, für die bei dem eindeutigen und lückenlosen Vertragswortlaut kein Raum ist, und weiterhin verkennt, dass nach den früheren Vertragsentwürfen der Beklagte Herr des Unternehmens blieb, während ihm erstmalig durch Vertrag vom 31. Mai 1949 die Herrschaftsmacht über das Zeitschriftenunternehmen im Falle einer Vertragsauflösung ohne jede Gegenleistung entzogen werden sollte. 28 -7 Da hiernach das Berufungsurteil, soweij es den Beklagten gemäss den Klageanträgen der Kläger zu l) und 3) verurteilt hat, bereits aus sachlich rechtlichen Erwägungen aufzuheben und in diesem Umfang das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen ist, bedarf es keiner Erörterung der von der Revision erhobenen Verfahrensrögen. Die Kostenentscheidung, auch über die Revision, soweit sie die Kläger zu 1) bis 3) betrifft, bleibt dem Schluß-urteil Vorbehalten. Wilde Bock Krüger-Nieland Christoph Bundesrichter Dr„ Weiß ist durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterscbrifts-leistung verhindert. Wilde m