H-^Cr . . •
\.
'S
' IZR 126/51 ^4$ß Qy j
Verkündet am 1. April 1952
Grrunau , Ju s t i z ob er s elcr e tär als Urkundsbeamter der Ge-sciiäf tsstelle
I jn Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Adolf Kreis BflH),
in W
- Prozeßbevollmächtigter
Beklagten, Widerklägers ♦ und Revisionsklägers,
Rechtsanwalt Dr„
gegen
die Firma in GrdBl, vertreten durch den
persönlich haftenden Gesellschafter Josef in
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwalt Dr*
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10 “April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof0 Dr0 Lindenmaier, Dr0 Heidenhain, Schmidt, i)r. Birnbach und V/ilde * ■
für Recht erkannts
Die Revision gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Haram vom 3o Juli 1951 wird auf Kosten des Beklagten Adolf Steinmetz zurückgewiesen*
v
1
*
Von Rechts wegen
%4k
*■* 2 *"
Tatbestand^
Der Kaufmann Josef S^HHfrund der bisher mit verklagte Aloys sind Gesellschafter der Klägerin«, Die
Klägerin besitzt zwei Betriebe in in Bü(H)°
DenBetrieb ‘leitete Josef den Betrieb
in Bü^p bis zu dem 7 »10 «,1948 Aloys St^HBB^» Es ergaben sich zwischen den beiden Gesellschaftern Differenzen«» erhob schließlich im August 1948 beim Landgericht in HUnster gegen den Beklagten Aloys StflHMHl Klage auf Ausschluß aus der Gesellschaft gemäß § 140 HGB«, Dieser Rechtsstreit ist noch anhängig»
Am 7d 10o 1948 schied der Beklagte Aloys St^HHHl aus der Geschäftsführung der Klägerin aus, nachdem am 28«,9o 1948 zwischen ihm und ein Vergleich dahin geschlossen worden war. daß Aloys sich verpflichtete, keine neuen
Geschäfte für die Klägerin abzuschließen und*die laufenden Geschäfte des Bü^HHl Betriebes gemeinsam mit SflHBt abzuwickeln.
Im Sommer 1947 hatte die Klägerin für Holzfuhren' einen Büssing-NAG-lastv/agen nebst Anhänger behördlich zugewiesen erhalten«, Am 9» Juni 1947 fand in Greven zwischen sflHk und dem Beklagten Aloys StflU^ eine Besprechung statt, wonach in Aussicht genommen wurde, den .zu erwerbenden Lastwagen mit Anhänger gegen Zahlung des Kaufpreises an eine Person "abzu-treten", die die Verpflichtung übernehmen sollte, mit diesen Fahrzeugen nach Bedarf für das Sägewerk in Bü<m zu fahren»
Das wurde in einer Aktennotiz festgelegt» Die Durchführung dieser Absicht wurde dem Beklagten Aloys StflHHHi überlassen«,
■j
- ^ .
Im Juni 1947 wurden die Fahrzeuge gegen Zahlung des normalen BM-Preises und Lieferung einer geringfügigen Kolz-menge bei den Lieferfirmen abgeholt und nach Büpp überführt« Sie wurden für die Klägerin Zweigstelle Büpp zugelassen und eingesetzt«
Am 30« Dezember 1947 schloß die Klägerin, vertreten durch den Beklagten Aloys StflPHP,' mit dessen Bruder Adolf St^HP einen Vertrag, wonach der Letztgenannte die Fahrzeuge zu dem Selbstkostenpreis der Klägerin übernahm« Der Kaufpreis sei, so heißt es in dem Vertrage, bereits gezahlt und die Fahrzeuge seien schon übergeben«, Adolf StflHP ver- ■ pflichtete sich, den Lastzug jederzeit gegen tarifmäßige-Bezahlung für die Klägerin fahren zu lassen« Ferner heißt es in dem Vertrage, daß er rückwirkend vom Liefertag der Fahrzeuge ab gelte und daß alle bisher entstandenen Auslagen und Einnahmen für Rechnung des Adolf StpBHP gehen sollten« Die Fahrzeuge wurden auch weiterhin für den Büpppl Betrieb eingesetzt« Am 3°4«1948 wurden beide Fahrzeuge beim Straßenverkehr samt auf den Beklagten Adolf StPHPP umgeschrieben, einige Zeit später auch beim Finanzamt und bei der Haftpflichtversicherung umgemeldet«x Die Fahrzeuge befinden sich gegenwärt: im Besitz der Klägerin«
r.
Die Klägerin begehrt mit der Klage die Feststellung der Dichtigkeit des Kaufvertrages, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Dückübereignung der Fahrzeuge« Sie beruft sich teils auf Untreue des Erstbeklagten, vor allem aber darauf, daß die Fahrzeuge bei der Veräußerung nicht amtlich
-4-
mm ^ mm
geschätzt worden seien, v/ie diese in der dritten Anordnung des Reichskommissars zur Regelung der Handelsspanne und Verbraucherpreise im Geschäftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 28o Februar 1941 (Reichsanzeiger 1941 Hr 56) vorgeschriebe.n sei»
Die Beklagten beantragen Klageabweisung,der Zweitbeklagte verlangt widerklagend Verurteilung der Klägerin zur Herausgabe der Fahrzeuge an ihn* Sie erheben die. Einrede der . Rechtshängigkeit mit Rücksicht auf den zwischen und v
dem Frstbeklagten schwebenden Rechtsstreit auf Ausschluß aus der Gesellschaft.'Im übrigen halten sie den Kaufvertrag und die Übereignung für gültig, da es sich bei der-Rückdatierung -des Kaufvertrages praktisch um den'Verkauf fabrikneuer Fahr- -zeuge gehandelt habe»
Die Klägerin beantragt Abweisung der Widerklage«
Beide Vorinstanzen haben dem Feststellungsantrage stattgegeben«, das Landgericht gegenüber beiden Beklagten, das Berufungsgericht nur gegenüber dem Zweitbeklagten. Die Widerklage wurde abgewiesen. Hit der Revision verfolgt der Zv/eit-beklagte Adolf St^HMRt seinen Klageabweisungsantrag und den
Antrag aus der Liderklage.weiter« Die Klägerin bittet um Zu-
, * ' % H • * , , % *
rückweisung der Revision.' ‘ . ;
Entscheidungsgründee *
Hach Berichtigung des Rubrums bestehen hinsichtlich der Aktivlegitimation keine Bedenken. Auch die Einrede der Rechtshängigkeit ist vom Berufungsgericht aus zutreffenden Gründen
ij ■
a
t
i*
\
%
i
i
k
V
t
- 5 ~
zurückgewiesen worden«, Die beiden gegen den Erstbeklagten erhobenen‘Klagen sind nicht identisch*
.
.
In der Sache, selbst hat das Berufungsgericht die Feststellung der ITichtigkeit des Kaufvertrages vom 30* Dezember 1947 allein auf die unstreitige Tatsache gestützt, daß die verkauften Fahrzeuge nicht entsprechend der Anordnung des Preiskommissars vom 28*2*1941 vor dem Verkauf oder nachträglich innerhalb der zugelassenen-Frist’einer amtlichen Schätzung unterzogen worden seien*’
Die von der Revision sowohl gegen die Rechtsgültigkeit der Anordnung des Preiskommissars vom 28*2*1941 wie gegen ihre Anwendung im vorliegenden Palle geltend gemachten Gründe treffen nicht zu*
Der Preiskommissar war durch § 2 des Preisbildungsgesetzes vom 29* Oktober *1936 (RGBl S 927) ermächtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die der Festsetzung und Überwachung von Preisen sowie der Aufrechterhaltung des Preisstandes dienen* Es unterliegt keinem Zweifel, daß der V/ertschätzungs-swang für gebrauchte Kraftwagen verhindern sollte, daß für solche Kraftfahrzeuge angesichts der damaligen Beschränkung
der ITeuproduktion überhöhte Preise gefordert werden könnten,
■ • ^
die dem tatsächlichen Gebrauchswert der Fahrzeuge nicht entsprachen. Die Anordnung hält sich also im Rahmen der gesetz-liclien Ermächtigung* Ob die Ermächtigung selbst nach Inhalt, Zweck und Ausmaß-hinreichend bestimmt war, .wie dies jetzt durch Art 80 Abs 1 Satz 2 des Bonner Grundgesetzes vom '23*
Mai 1949 für die Ermächtigung zu dem Erlaß von Rechtsv.erordnungen vorgeschrieben ist, bedarf keiner Prüfung, da weder das.Preis-
-
‘
6
bildungsgesetz von 1936 noch die Anordnung des Preiskommissars
* w % '
dieser Einschränkung unterlagen. Auch die inzwischen erfolgte Aufhebung der Anordnung des Preislcommissars ist für die Rechts-v/irksamkgit des Vertrages vom 30. Dezember 1947 ohne Belange Für sie ist - von einer etwaigen späteren Bestätigung oder Heuvornahme abgesehen - lediglich der zur'.-Zeit des'Abschlusses bestehende Rechtszustand maßgebende
Ohne Rechtsirrtum hat, clas Berufungsgericht angenommen, daß der Vertrag vom 30.12.1947 der Anordnung des Preiskommissars unterlag. Es handelte sich' um eine Veräußerung gebrauchter Fahrzeuge, die sich bereits ein*halbes Jahr im Eigentum der Klägerin befanden, für sie zugelassen und von.ihr gebraucht worden waren (§ 1 Abs 2 der Anordnung vom 28.2.1941). An diesem Inhalt des Vertrages wurde nichts geändert durch die Ver-tragsbestirnmung, daß die Fahrzeuge weiterhin für Fahrten der Klägerin zur Verfügung stehen sollten und daß die Einnahmen und Ausgaben für den Erwerb und die Benutzung der Fahrzeuge mit dem Ta je der Lieferung unter den Vertragsschließenden verrech- ■ net werden sollten. Die Tatsache, der Veräußerung gebrauchter Fahrzeuge wurde damit nicht aus derzeit geschafft,.
Dem Vertrag Vom 30.12..1947 fehlte also, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein zwingendes gesetzliches-Erfordernis, nämlich die vorangehende amtliche Schätzung.der . Fahrzeuge, die auch nicht innerhalb; der gesetzlich zulässigen Prist von zwei ’Sonaten nach dem für die Übernahme’^maßgebenden Zeitpunkt nachgeholt worden ist. Sowohl das''schuldrechtliche wie das dingliche Veräußerungsgeschäft waren deshalb gemäß ■
§ 134 BGB wegen Verstoßes gegen?ein gesetzliches Verbot nichtig (vgl RG DR 1942, 1409, OGHZ 1,171).
■ ! .. )
I':«
i.r >' •
It
Ü
■h
L».
>1
iB
- 7
Eine Bestätigung des Geschäftes nach Aufhebung der Anord-* nung vom 28.2.1941 kam nicht in Präge. Bas Geschäft hätte da- ?■ nach nach Portfall des gesetzlichen Verbots neu vorgenommen werden müssen. Eine solche Neuvornahme durch die Beklagten konnte aber im vorliegenden Pall schon deshalb nicht mit rechtlicher Wirkung gegen die Klägerin erfolgen, weil der Erst] beklagte unstreitig seit dem 7.» 10.1948 nicht mehr vertretungs-* berechtigt für die Klägerin ist. Bis zu diesem Tage und bis zu der im November 1950 erfolgten Klageerhebung hatten die Beklagten aber die Rechtsgültigkeit des ursprünglichen Geschäfts;!
i
vertreten und auch die Klägerin hatte die Unwirksamkeit des Geschäftes lediglich aus der von ihr behaupteten Untreue des Beklagten hergeleitet0 Bie Beklagten hatten also von ihrem Standpunkt aus keine Veranlassung zur Neuvornahme des Geschäft und haben auch nichts vorgetragen, was auf eine solche Neuvor-i nähme im;Sinne einer Bestätigung schließen lassen könnte. Bie Präge der Nichtigkeit des Geschäftes wegen Nichtbeachtung der Anordnung vom 28.2.1941 ist erstmalig in der Verhandlung vor dem Landgericht am 6.2.1951 zur Sprache gekommen und von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16.2.1951 aufgegriffen und zur Begründung des Klageantrages herangezogen worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Erstbeklagte aber längst aus der Geschäftsführung der Klägerin ausgeschieden und.konnte daher das Geschäft namens der Klägerin nicht neu vornehmen.
Schließlich kann auch von einer unzulässigen Rechtsausübung der Klägerin keine Rede sein^ auf die sich die Revision :nit Rücksicht auf das dreijährige Bestehen des Vertrages beruft. Ber damit geltend gemachte Einwand der Verwirkung scheitert einerseits daran, daß die Xlägerin schon im Juni 1948
i
■j r
-8>
— 8 "*
alsbald nach ihrer Kenntnisnahme von dem Vertrage dem Vertragsschluß widersprochen hat und unangefochten im Besitz der Fahrzeuge verblieben ist. Andererseits verstößt die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Vertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nicht gegen Treu und •Glauben.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dindenmaier Heidenhäin Birnbach
Schmidt
Wilde