BGH · I ZR 126/10 vom 19.05.2011

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Gegen das ausgesprochene Verbot bestehen im Hinblick auf die Bestimmtheit keine durchgreifenden Bedenken, weil sich der Verbotstenor nach den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils unzweifelhaft auf ein bestimmtes Ausschreibungsverfahren bezieht. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen

Schlagwörter

Pokrant19BornkammZPOLöffler

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 126/10 vom 19. Mai 2011 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Gegen das ausgesprochene Verbot bestehen im Hinblick auf die Bestimmtheit keine durchgreifenden Bedenken, weil sich der Verbotstenor nach den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils unzweifelhaft auf ein bestimmtes Ausschreibungsverfahren bezieht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 € Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2008 - 52 O 356/07 -KG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2010 - 5 U 151/08 -