BGH · I ZR 126/08 vom 07.10.2009

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Juli 2008 wird insoweit, als sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision wegen der Abweisung der Klage mit den Anträgen b und c wendet, als unzulässig verworfen, weil sie insoweit nicht begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Schlagwörter

ArzneimittelrechtDüsseldorfAMGZPOBeschwerdeKlägerinZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IZR 126/08 7. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2008 wird insoweit, als sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision wegen der Abweisung der Klage mit den Anträgen b und c wendet, als unzulässig verworfen, weil sie insoweit nicht begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dies gilt auch im Blick auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob § 73 Abs. 3 AMG voraussetzt, dass das Präparat im Herkunftsland über eine arzneimittelrechtliche Zulassung verfügt, die einer deutschen oder europäischen Zulassung entspricht oder vergleichbar ist. Eine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 3 AMG, wie sie die Nichtzulassungsbeschwerde unter Hinweis auf die Ausführungen von Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, §73 AMG Anm. 41, für geboten erachtet, scheidet insbesondere im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift aus (vgl. Sander, Arzneimittelrecht, Stand Februar 2002, § 73 AMG Erl. 9 e; Kieser, A&R 2005, 147, 148; Th. Büttner, ApoR 2004, 1 ff.). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 80.000 € Bornkamm Pokrant Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2007 - 12 0 614/05 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2008 -1-20 U 191/07 - Büscher