BGH · I ZR 125/98 vom 03.12.1998
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Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. 479 = WRP 1997, 431 - Münzangebot) liegt eine irreführende Werbung nach § 3 UWG darin, daß in der der Auslieferung der Schallplatten vorausgegangenen Rundfunkwerbung ein Hinweis auf die zu dem Kaufpreis noch hinzutretenden Versandkosten unterblieben ist. Was die Haftung der Beklagten als Störerin angeht, ist es ihr jedenfalls zuzu demuten, ihre Auftraggeber vertraglich zu verpflichten, im Falle einer Werbung mit Preisen zutreffende und vollständige Angaben zu machen und insbesondere auf den Umstand hinzuweisen, daß zu dem genannten Kaufpreis noch Versandkosten treten.