BGH · I ZR 125/70 vom 17.12.1970

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Streitwert fur die Rotisionsinstanz wird auf Bis zur Höhe der Garantiesumme können aus Hechtsgrhnden die beiden Ansprüche nicht nebeneinander bestehen. Der Kläger ist daher, gleich welcher Auffaeaung man in der ?rage der Streitwert-festsetzung bei Haupt- und Hilfeantragen folgt, nur in einfacher Höhe des geltend gemachten Anspruchs beschwert.

Schlagwörter

RechtsstreitHöheSpeditionAnspruchBrKlägeruigt

Volltext der Entscheidung

I ZR 125/70 K R in des Rechtsstreit des Herrn Fugen rtre0e Spedition, Klägers und Revieions*xagers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechteenwalt Br. gegen 1. die Firma August IflBI KG, Internationale Spedition, 2. den persönlich haftenden Gesellschafter Hans-Karl beide in QMM b. QflBHHHBstraße - Proseßbevollmächtigter II. Instans: Rechtsanwalt 9 Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 17. Dezember 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. KLrüger-Niexand und der Bundesriehter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Br. Schönberg beschlossen: Der Streitwert fur die Rotisionsinstanz wird auf m 13.647,04 festgesetzt, da es sich um einen einheitlichen Anspruch handelt, der rechtlich nur alternativ, entweder aus Garantie oder aus tariflicher Bachzatilungspf licht, begründet sein kann. Bis zur Höhe der Garantiesumme können aus Hechtsgrhnden die beiden Ansprüche nicht nebeneinander bestehen. Der Kläger ist daher, gleich welcher Auffaeaung man in der ?rage der Streitwert-festsetzung bei Haupt- und Hilfeantragen folgt, nur in einfacher Höhe des geltend gemachten Anspruchs beschwert. Krüger-Bieland Al ff beg-ia uigt * Justizofekf^eKrefdr * Jn-a^-i-gerigeg^t c td-w