2147 062
X ZR 125/58
Verkündet am 31c Mai I960 Grunau, JustizhauptSekretär, als ürkundsbeainter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volke In dem Hechtsstreit
des Fabrikanten Heinrich Istraße B
in Bi
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
1. den D^HB BBBHHBHB e• V., Spitzenverband der Blinden im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch seinen Vorstand, Bad GBHHBi’ straße
~ ^ e,V
vertreten durch seinenVorstand, F Zimmer
e.V ., vertreten straße
3. den B0 0
durch seinen V orstondjBBB S
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Pr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Pr. Bock, Dr«, Spreng, Pehle und Ebel
für Recht erkannt:
Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. Juli 1958 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger zu 1 vertritt als Spitzenorganisation verschiedener Blindenverbände in der Bundesrepublik die wirtschaftlichen und sozialen Belange der den einzelnen Verbänden als Mitglieder angeschlossenen Blinden» Die Klägerin zu 2 ist eine Vereinigung zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Der Kläger zu 5 ist ein Zusammenschluß von Kriegsblinden in der Bundesrepublik«
Der Beklagte, der blind ist, betreibt in Bonn eine Seifenfabrikation. In seinem Betrieb sind nach seiner Barstellung mit der Herstellung der Seife ausschließlich Blinde befaßt. Die Seife wird maschinell hergestellt; die Maschinen werden von Blinden bedient. Im Rahmen seiner Fabrikation bringt der Beklagte eine Lanolinseife auf den Markt. Auf ihrer Verpackung befindet sich u.a. ein schwarz-lächiger Kreis. Larin ist in weiß die Gestalt eines Mannes mit Blindendreipunktbinde, Taststock und Blindenhund ausgespart. Außerdem enthält das Kreisbild den Hamen "H. TdV° Unterhalb dieses Zeichens ist folgende Beschriftung angebracht:
Lanolinseife, Blindenunternehmen •
Lie Rückseite der Verpackung trägt den Aufdruck: "Blindenunternehmen TflBB Feinseifenfabrik" . Der Preis
für ein Stück Seife beträgt 1,— LM. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Seife zu dem Teil durch im Auftrag des Beklagten handelnde Wiederverkäufer als “Blindenseife", als "von Blinden hergestelit", als Seife aus dem "Blindenunternehmen" H. ohne
vorherige Bestellung von Haus zu Haus vertrieben. Den Verkäufern hat der Beklagte auf ihren Namen lautende Ausweise ausgestellt, aus denen hervorgeht, daß sie zu dem Vertrieb der Seife de& Blindenunternehmens H. TflP berechtigt seien. Durch ein Rundschreiben hat der
Beklagte außerdem die Verkäufer aufgefordert, sich bei ihrer Werbung auf das Blindenunternehmen zu be-
ziehen.
Die Kläger vertreten die Meinung, der Beklagte verstoße mit seiner Werbung gegen §§ 1 und 2 des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliWVG) vom 9. September 1955 (BGBl I, 1322} i.V.m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 31- Mai 1954 (BGBl I, 131). Da in diesen Vorschriften Seife nicht als Blindenware aufgeführt sei, dürfe der Beklagte seine Seife auch nicht als Blindenware oder unter Hinweis auf seinen Betrieb als Blindenunternehmen ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus anbieten.
Der Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden bei der Herstellung der Seife sei außerdem als sogenannte gefühlsbetonte Werbung sittenwidrig und die Bezeichnung der Seife als Blindenware sowie des Betriebes als Blindenunternehmen enthalte unrichtige Angaben, die geeignet seien, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Ebenso sei der Hinweis auf die Herstellung der Seife durch sehbehinderte im Hausierhandel unzulässig, weil das Publikum insoweit keinen Unterschied zwischen Blinden und Sehbehinderten mache.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für äeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus
a) Seife als von Blinden bzw. ausschließlich von Blinden hergestellt "Oder als Blindenseife anzubieten oder anbieten zu lassen.
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b) Seife unter Hinweis auf deren Herstellung durch Sehbehinderte anzubieten oder anbieten zu lassen,
c) Seife in Verpackung mit dem Aufdruck Ölindenunternehmen anzubieten oder anbieten zu lassen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, Seife sei zu Unrecht entgegen der Definition in § 2 BliYtVG nicht in den Katalog der Blindenwaren in der Durchführungsverordnung aufgenommen worden. Damit verstoße die Durchführungsverordnung gegen das Gesetz; sie sei auch verfassungswidrig. Die angegriffene Werbung sei weder nach § 1 ÜV/G sittenwidrig noch enthalte sie falsche Angaben (§ 3 UWG).
Der Beklagte hatte neben anderen beim Bundesverfassungsgericht gegen die Verfassungsmäßigkeit des Blindenwarenvertriebsgesetzes und der Durchführungsverordnung Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschwerde durch Beschluß vom 7» April I960 - I BvR 201/55 - verworfen.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme Uber die Vex'triebsformen des Beklagten der Klage stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
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Bnt sc he i dungsgründ e:
I. Las Landgericht und das Berufungsgericht haben die Sach-befugnis der Kläger mit Recht bejaht. Nach § 13 Abs» 1 ÜV/G kann in den Fällen der §§1,3 UWG ein Anspruch auf Unterlassung auch von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden. Für die Klägerin zu 2 (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.) ist die Förderung gewerblicher Interessen eines ihrer satzungsmäßig festgelegten Anliegen. Lie Kläger zu 1 (DflB e.V.) und zu 3
(B^ Asind Selbst-hilfeorganisationen der in ihnen vereinigten Blinden bzw. Blindenverbände, ber .Zwecksetzung ihres Zusammenschlusses entsprechend gehört es zu ihren Aufgaben, die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder in allen Lebenslagen zu vertreten. Dazu rechnet auch das Bekämpfen unlauterer Werbe- und Absatzmethoden.
II. Las Berufungsgericht hat - unter Anwendung des § 1 UWG -dem Beklagten untersagt, Seife ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus als von Blinden oder Sehbehinderten hergestellt oder als "Blindenseife" und in Verpak-kungen mit dem Aufdruck "Blindenunternehmen" anzubieten oder anbieten zu lassen.
1. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgefuhrt hat, verstößt es ganz allgemein, also gleichgültig, ob es sich um einen "Von-Haus-zu-Haus-Vertrieb" handelt oder nicht, gegen die Grundsätze -■ - - . r- — '-
des lauteren Wettbewerbs (§ 1 UWG), wenn für eine Ware mit dem Hinweis auf körperliche Gebrechen des Gewerbetreibenden oder seiner Beschäftigten geworben wird.
Denn durch einen solchen Hixypeis - sei er wahr oder
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unwahr - wird nicht das Kaufinteresse, sondern das soziale Mitleid der Käuferkreise angesprochen:. Las Landgericht hat hierzu weiter mit Recht darauf hingewiesen, daß das Publikum alsdann die im geschäftlichen Verkehr übliche und notwendige Abwägung von Preis und Qualität zurückstelle und sich hauptsächlich deshalb zu dem Kauf entschließe, weil es glaube, hierdurch hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen» Die Betonung solcher körperlicher Leiden nehme dem Käufer die Freiheit des sachlichen Urteils, die jeder Wettbewerber zu achten habe. Line auf diese Art erzielte Absatzförderung widerspreche den Regeln des Leistungswettbewerbes, in dem der Werbende sich darauf beschränken müsse, die Vorzüge seiner gewerblichen Leistung als solche - wie Güte der Ware, Preisvorteile usw. - in Erscheinung treten zu lassen, während Umstände, die außerhalb dieser Leistung liegen, in der 'Werbung grundsätzlich zu vermeiden seien» Aus diesen rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen hat das Landgericht den Hinweis auf die Herstellung einer Ware durch Blinde - als sog. ugefühlsbetonte" Reklame - als wettbewerbsfremd angesehen.
2. Bei dieser rechtlichen Würdigung des Sachverhalts bedarf es keiner Erörterung, ob außerdem eine irreführende Werbung im Sinne der §§ 3, 1 UWG vorliegt. Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht bejahte Frage, ob der Beklagte auch durch Irreführung den Anschein eines besonders günstigen Angebots im Sinne des § 3 UWG hervorgerufen hat, unerörtert gelassen, da in der beanstandeten Vertriebsform des Beklagten zu demindest eine nach § 1 UWG unzulässige Irreführung der Verbraucher liege. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht weiter-dahingestellt gelassen, ob das Verhalten'des Beklagten als unzulässige "gefühlsbe-*
tonte" Werbung in dem oben dargelegten Sinne zu beanstanden sei. Da aber bereits die hierfür vom Landgericht in erster Linie gegebene Begründung die Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten rechtfertigt, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob und in welcher Weise das Verhalten des Beklagten und der für ihn beim Vertrieb der Seife tätigen Personen geeignet ist, unrichtige Vorstellungen über die Art der Mitwirkung hilfsbedürftiger Blinder bei der Herstellung der Seife sowie über Art und Umfang der Beteiligung der bei der Seifenherstellung beschäftigten Blinden am Verkaufserlös zu erwecken. Deshalb braucht auch auf die verschiedenen Angriffe der Revision, die sich gegen die vom Berufungsgericht angenommene Irreführung der angesprochenen Verbraucher richten, nicht eingegangen zu werden.
3. Unbedenklich ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß der Beklagte in Kenntnis aller derjenigen Umstände gehandelt hat, die sein Werbeverfähren als. wettbewerbsfremd erscheinen lassen. Bas Bewußtsein der Sittenwidrigkeit des Handelns braucht ebensowenig vorhanden zu sein wie eine auf wettbewerbswidriges Verhalten gerichtete Absicht des Beklagten. Die insoweit erhobenen Rügen der Revision sind daher nicht begründet.
III. 1. Die sich hiernach aus § 1 UVf'G ergebende Rechtslage
wird durch das Gesetz über den Vertrieb von Blindenwaren vom 9. September 1953 und die dazu erlassene Durchführungsverordnung vom 31. Mai 1954 nicht beeinflußt .
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Zutreffend hat hierzu bereits das Landgericht darauf hingewiesen, daß dieses Gesetz eine eng begrenzte Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Verbot der das soziale Mitleid ansprechenden Werbung für "Blinden-waren" enthält. Die Waren, die unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus vertrieben werden dürfen, sind im einzelnen gesetzlich festgelegt. Zu diesen "echten” Blindenwaren gehört die im industriellen Betrieb des Beklagten maschinell hergestellte Seife nicht. Der Beklagte kann also gegenüber der sich für ihn aus § 1 UVsG ergebenden Rechtslage nichts zu seinen Gunsten herleiten.
Zu Unrecht ist gegenüber dem Urteil des erkennenden Senates vom 14. November 1958 (GRUR 1959> 143 ff - Blindenseife) geltend gemacht worden, das Blindenwarenvertriebsgesetz könne keine Ausnahme von einer allgemein für sittenvfidrig erkannten Art der "gefühlsbetonten" Werbung schaffen (Schramm in der Anmerkung zu dieser Entscheidung aaO S. 146 unter Ziff. 7). Wenn dieses Gesetz für die von ihm anerkannten "Blindenwaren" eine besondere Form der Werbung und des Vertriebes zuläßt, so rechtfertigt sich dies allein dadurch, daß die von Blinden in Handarbeit hergestellten Waren dem eigentlichen Leistungswettbewerb mit gleichartigen und gleichwertigen Industrieerzeugnissen nicht gewachsen sind. Wenn angesichts dieser Besonderheit, die eine uneingeschränkte Anwendung der Grundsätze des Lei~ stungswettbewerbs auf den Vertrieb von Blindenwaren nicht zuläßt, in den engen Grenzen des Gesetzes eine Werbung gestattet ist, bei der auf die Beschäftigung von Blinden bei der Herstellung der Waren hingewiesen werden darf, so widerspricht dies nicht den allge-
meinen Anschauungen über die Lauterkeit von Wettbewerbsmethoden. Das grundsätzliche Verbot "gefühlsbetonter" Werbung in dem oben dargelegten Sinn wird jedenfalls durch die abweichende Beurteilung gegenüber einem Sondertatbestand nicht berührt.
Das Berufungsgericht hat die einschlägigen Bestimmungen des Blindenwarenvertriebsgesetzes (§§ 1, 2) und der Durchführungsverordnung nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sowie nach Sinn und Zweck des Gesetzes zutreffend ausgelegt. Das Gesetz beruht auf dem Gedanken, den Vertrieb von Erzeugnissen typischer Blindenarbeit, die mit dem Leistungswettbewerb nicht konkurrieren können, zu fördern. Für den Vertrieb der anerkannten Blindenwaren sollen gewisse Resei’vate geschaffen werden, über die jedoch nicht im Wege ausdehnender Auslegung des Gesetzes hinausgegangen werden darf. Es würde nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes widersprechen, die im Betrieb des Beklagten maschinell hergestellte Seife in diese Vertriebsform einzubeziehen.
2. Soweit der Beklagte gegen das Blindenwarenvertriebsgesetz und die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht hat, sind sie bereits vom Landgericht mit Recht als entscheidungsunerheblich zurückgewiesen worden. Denn selbst wenn diese Bestimmungen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar gewesen wären, wüi’de sich hieraus nicht ergeben, daß Seifenerzeugnisse in die sog. Blindenwaren einzubeziehen seien. Hierzu hätte es stets einer besonderen gesetzlichen Regelung bedurft. Die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen hätte lediglich zur Nichtanwendung der in der Blindengesetzgebung festgelegten Ausnahmeregelung führen können. Hierdurch wäre aber die grundsätz-
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liehe Unzulässigkeit einer gefühlsbetonten Werbung mit körperlichen Gebrechen nicht berührt worden, Dement-sprechend kann der Beklagte auch daraus, daß leder-wäscheklammern in den Warenkatalog aufgenommen worden sind, nichts zu seinen Gunsten herleiten. Hierzu hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, aus den vom Beklagten angestellten Erwägungen könnte allenfalls gefolgert werden, daß Federwäscheklammern zu Unrecht in den Warenkatalog der Durchführungsverordnung aufgenommen worden seien, nicht aber, daß deshalb dieser Warenkatalog auf Seife zu erweitern wäre.,
Im übrigen sind aber auch die vom Beklagten gegen die angeführten Bestimmungen geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begründet, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben. Auch der erkennende Senat ist bereits mit der angeführten Entscheidung vom 14. November 1958 von der Rechtsgültigkeit dieser gesetzlichen Bestimmungen ausgegangen. Inzwischen hat die Richtigkeit dieser Auffassung eine Bestätigung in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April I960 - I BvR 201/55 - gefunden, durch den gemäß § 91 a BVerfGG die gegen das Blindenwarenvertriebsgesetz und die Durchführungsverordnung gerichtete VerfassungBbe-schwerde des Beklagten verworfen worden ist.
IV. Die Wiederholungsgefahr liegt nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bereits in der hartnäckig verfolgten Annahme des Beklagten begründet, er sei zu der beanstandeten Art der Werbung befugt. Insoweit ist dem angefochtenen Urteil beizutreten. Auch die Revision hat hierzu keine besondere Rüge ei'hoben.
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V. Unter erschöpfender Würdigung des Sachverhalts haben das Landgericht und, ihm folgend, das Berufungsgericht schließlich rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der Beklagte nach § 13 Abs. 3 UWG für die Handlungen der mit dem Verkauf der Seife beauftragten Verkäufer einzustehen habe. Gemäß § 13 Abs. 3 UWPG kann der ünterlas-sungsanspruch, der durch Handlungen von Angestellten oder Beauftragten begründet worden ist, auch gegen den Inhaber des Betriebes gerichtet werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er die Handlungen kannte oder hätte kennen müssen (BGH GRUR 1957, 606, 608 l.Sp. Heilmittelvertrieb). Zweck des § 13 UWG ist es, zu verhindern, daß der Bexrieösinhaber, dem die Wettbewerb shand lung en zugute kommen, sich bei Wettbewerbsverstößen hinter von ihm abhängigen Britten verstecken kann. Hach allgemeiner Meinung sind daher sowohl der Begriff "geschäftlicher Betrieb" als auch der Begriff "Angestellter" oder "Beauftragter" weit auszulegen (vgl. BGHZ 28, 1, 10 * GEUR 1959, 38, 44 - Buchgemeinschaft II). Das trifft auch hier zu. Der Beklagte unterstützte durch das Aushändigen der Ausweise und die beanstandete Beschriftung der Seifenverpackungen, also mit eigenen sachlichen und persönlichen Mitteln seines Betriebes, die unzulässigen Werbehandlungen der Verkäufer seiner Seife, obwohl er die Möglichkeit hatte, die Verkäufer an ihrem wettbewerbswidrigen Verhalten zu hindern. Es kann deshalb, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auf sich beruhen, ob sich Unterlassungsansprüche auch aus dem eigenen Verhalten des Beklagten herleiten lassen.
Demnach sind die Unterlassungsansprüche zu Ziff. a) und o) der Klage begründet, weil die Verkäufer des Beklagten in einer nach § 1 UWG unzulässigen Weise für den Vertrieb von sog. "Blindenseife" geworben haben.
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VI o Las Beruf ungsgei'icht hat den Klagantrag zu Ziff. b) der Klage, der die Werbung mit dem Hinweis auf die Beschäftigung von Sehbehinderten zu dem Gegenstand hat, ebenfalls für begründet gehalten. Es hat hierzu ausgeführt: Liese Werbung werde vom Publikum mit dem Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden gleichgesetzt, zu demal wenn sie in der für Blindenwaren üblichen Vertriebsform verwandt werde. Für den Klagantrag bestehe auch ein P.echtsSchutzbedürfnis, weil der Beklagte sich in seinem Schreiben vom 21. Juni 1956 an den Verband der KÖlnisch-Wasser-Hersteller berühmt habe, "daß natürlich die sehe Blindenseife unter Bezugnahme
auf die Beschäftigung von Schwerbeschädigten und Sehbehinderten auch ambulant vertrieben werden könne”.
Dies begründe die Besorgnis, daß der Beklagte nach dem Verbot der Werbung,die auf die Beschäftigung von Blinden Bezug nimmt, auf das Werbeargument der Beschäftigung von Sehbehinderten übergehen werde.
Begehen wendet sich die Revision, indem sie meint, Sehbehinderte seien eben gerade keine Blinden, auch licht nach allgemeiner Auffassung.
Entgegen der Meinung der Revision begegnet es jedoch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den Beklagten auch insoweit zur Unterlassung verurteilt hat. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, daß nach der Art der Werbung im Bewußtsein der Käufer der Hinweis auf die Beschäftigung von Sehbehinderten dem Hinweis auf die Beschäftigung von Bünden gleichgesetzt werde, beruht auf tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts, die aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann. Y/as oben unter II 1 über die Unzulässigkeit der Werbung ausgeführt worden ist, die der Beklagte unter Hinweis auf •
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die Beschäftigung von Blinden bei der Seifenherstellung betrieben hat, trifft auch für einen ent sprechenden Hinweis auf Sehbehinderte zu»
Keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen auch insoweit, als das Berufungsgericht die Besorgnis für begründet gehalten hat, der Beklagte werde, wenn ihm die Vserbung unter Bezugnahme auf die Beschäftigung von Blinden verboten werde, dazu übergehen, auf die Beschäftigung von Sehbehinderten hinzuweisen. Biese Besorgnis konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum aus detn schreiben des Beklagten vom 21» Juni 1956 an den Verband der Kölnisch-Wasser*>Hersteller entnehmen.
VII. Da Gegenstand vorliegenden Rechtsstreits nur der Hausierhandel mit "Blindenseife" (ohne Bestellung von Haus zu Haus) ist, wäre die Klage gemäß §§ 1, 13 UWG selbst dann gerechtfertigt, wenn man den Gesichtspunkt der Unzulässigkeit "gefÜhlsbetonter" Reklame - oder den Gesichtspunkt der Irreführung - außer acht lassen würde. Denn soweit der Beklagte die in seinem Betrieb maschinell hergestellte Seife im Hausierhandel unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder Sehbehinderten vertreiben läßt, verstößt er in Qedem lall gegen die im Blindenwarenvertriebsgesetz zu dem Schutze des Blindenhandwerks enthaltene Verbotsregelung (§ 823 Abs. 2 BGB), Nach diesem Gesetz ist die hier streitige Vertriebsform nur für echte Blindenwaren, nicht aber für Seife erlaubt. Durch einen nach diesem Schutzgesetz unerlaubten Vertrieb von Seife im Hausierhandel würde der Beklagte vor den gesetzestreuen Mitbewerbern einen unzulässigen Wettbewerbsvorsprung erlangen. Bas Verhalten des Beklagten ist also auch unter diesem Gesichtspunkt nach § 1 UWG wettbewei’bswidrig.
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Hach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Wilde Bock Spreng
Pehle übel