BGH · I ZR 125/57

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Leitsatz / Zusammenfassung

Sie hat bestritten, daß die Mängel der Packer auf Benutzung ungeeigneten Materials oder schlechter Ausführung beruhten, vielmehr behauptet, die Mängel seien auf von dem Kläger zu vertretende Konstruktionsfehler zurückzuführen» Schadensersatzansprüche kamen überdies auch deshalb nicht in Betracht, weil solche Ansprüche nach den im Arbeitsgemein-schaftsvertrag vom 18* Februar 1952 in Bezug genommenen VPMA-Bedingungen (allgemeine Bedingungen für Lieferung von Hebezeugen, Fördermitteln und ähnlichen Maschinen) ausgeschlossen seien« Vorsorglich hat die Beklagte mit einer Gegenforderung in Höhe von PM 18 000«- aufgerechnet» Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Klage sei nicht begründet, weil nach.Ziff„ '9 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages vom 18* Februar 1952 in Verbindung mit Buchstaben F und G der äLlgemeinen Bedingungen für Lieferung von Hebezeugen, Fördermitteln und ähnlichen Maschinen (VDMA-Bedingun- gen vom Mai 1951) jeder Schadenersatzanspruch wegen Lieferung einer mangelhaften Ware ausdrücklich ausgeschlossen sei * den Rücktritt zu erklären, habe der Kläger abgelehnt• Da es sich bei den Schäden, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nach der Behauptung des Klägers um solche gehandelt habe, die durch Sachmängel infolge Verwendung ungeeigneten oder schlechten Materials und Fehler bei der Anfertigung einzelner Teile verursacht worden seien, könne mithin nach dem Vertrag Ersatz nicht verlangt werden« Dabei sei es unerheblich, welche Scha- Gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, der zwischen den Streitteilen geschlossene Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 18* Februar 1952 sei eine Verbindung zwischen einem ausschließlichen Herstellungslizenzvertrag und einem Werklieferungsvertrag, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben«, Auch die Revision geht von dieser Auffassung aus* Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß die VDMA-Bedingungen infolge der Bezugnahme in Ziff« 9 Satz 2 des Vertrages vom 18o Februar 1952 einen Bestandteil dieses Vertrages bilden, und daß daher für die Frage der Mängelhaftung die Buchstaben F und G dieser Bedingungen für die Lieferungen der Beklagten an den Kläger Geltung haben«, Hiernach ist die Haftung für Mängel der Lieferung im wesentlichen derart geregelt, daß der Besteller nach seiner Wahl Nachbesserung oder Neulieferung der betreffenden Teile verlangen kann (Buchstabe F) und das Recht zu dem Rücktritt hat, wenn trotz angemessener Nachfrist die Nachbesserung unterbleibt (Buchstabe G) 0 Schadensersatzansprüche können somit nicht geltend gemacht werden* Auf Grund dessen hat das Berufungsgericht, soweit es sich um Aufträge handelt, die von dem Kläger nach Abschluß des Arbeitsgemeinschaftsvertrages hereingenommen worden sind, zutreffend festgestellt , daß der Kläger Ersatz des Schadens, der ihm beim Verkauf der Maschinen wegen Minderwertigkeit bzw«. Unbrauchbarkeit entstanden ist, von der Beklagten nicht verlangen kann, und daß hinsichtlich des an die Firma Coca-Cola gelieferten Packers auch das von dem Kläger beanspruchte liecht auf Minderung des Kaufpreises nicht bestehtp Insoweit hat auch die Revision Einwendungen nicht erhöben* Streit besteht nach dem Vorbringen der Revision jedoch darüberf ob durch die genannten Bestimmungen auch die Geltendmachung des dem Kläger durch die Diskreditierung seiner Maschinen und damit seines Rufes angeblich erwachsenen weiteren Schadens ausgeschlossen ist und ob für Aufträge, die von dem Kläger vor Abschluß des Arbeitsgemeinschaftsvertrages hereingenommen worden sind, die Anwendung der VDMA-Bedingungen in Frage kommen kam« Die Revision macht insoweit zunächst geltend, das Berufungsgericht habe rechtsirrig die Haftungsbeschränkungen, die nach den VDMA-Bedi'ngungen für die werkvertraglichen Abreden zu gelten hätten, auch auf die Ansprüche aus dem lizenz-vertragsrechblichen Teil des Gesamtvertrages bezogen» Die durch die VDMA-Bedingungen ausgeschlossenen Schadensersatzansprüche seien solche, die sich bei dem Besteller aus Mängeln der Maschinen ergäben, z»B* Betriebsstörungen und dgl* die darauf beruhen, daß ein mit Mängeln behafteter Gegenstand geliefert wird* Es ist damit auch Ersatz des Schadens wegen schuldhafter mangelhafter Erfüllung insoweit ausgeschlossen, als es sich um besondere mittelbare Folgen der mangelhaften Erfüllung handelt* Baß gegen die Zulässigkeit eines solchen Haftungsausschlusses im Rahmen der in den Buchstaben F und G der VDMA-Bedingungen getroffenen Regelung keine Bedenken bestehen, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGHZ 22, 90 ff = WuW 1957, 123 (vgl* auch BGH LM Nr* 4 zu § 476 BGB sowie Staudinger-Ostler Vorbem* die Bezugnahme auf die Lieferungsbedingungen in Ziff« 9 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages beziehe sich nur auf die werkvertraglichen Abreden, nicht aber auf den.lizenzvertraglichen Teil des Gesamtvertrages, so daß jedenfalls solche Schäden, die auf einer Verletzung des Erfinderinteresses beruhten, von dem Haftungsausschluß nicht erfaßt seien* In dem angegriffenen Urteil ist der Vertrag vom 18* Februar 1952 dahin gewürdigt, daß nach dem Willen der Vertragsparteien für sämtliche Ansprüche des Klägers wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden infolge von Schlechtlieferung die werkvertraglichen Bestimmungen und damit auch der in Ziff« 9 des Vertrages durch Bezugnahme wachwng der Herstel3.ungsarbe.iten verpflichtet ist (Ziff* 2 des Arbeibsgemeinschaftsvertrages), die Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, daß auch für die infolge der Schlechtlieferung entstandenen Diskreditierungsschäden die Bestimmungen maßgebend sind, die die Parteien hinsichtlich der Rechtsfolgen im FäLle mangelhafter Beschaffenheit der Ware getroffen haben,; Ein entgegenstehender Wille der Vertragsteile ist in keiner Vertragsbestimmung angedeutet0 Insbesondere läßt sich auch nicht, wie die Revision meint, aus Ziff:; 4 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages schließen, der Diskreditierungsschaden habe dem weitgehenden Haftungsausschluß nicht unterworfen sein so llen«, Die Beklagte verpflich-tet sich in dieser Bestimmung, die ihr von dem Kläger erteilten Aufträge "in Bezug auf Qualität (Material und Verarbeitung) gewissenhaft auszufUhren und im Rahmen der Köbo-Ver-•kaufsbedin’gungen, welche einen Bestandteil dieses Vertrages bilden, ein einwandfreies Arbeiten des Packers zu garantieren” Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die Beklagte habe damit eine besondere Garantie zu Gunsten des Klägers als Erfinder abgeben wollen, für die die Haftungsregelung der Ziff*9 des Vertrages keine Geltung haben könne„ Wenn die Beklagte das einwandfreie Arbeiten des Packers im Rahmen der Verkaufsbedingungen garantiert, • läßt dies im Gegenteil darauf schließen, daß die Haftungsfolgen auch insoweit durch die Verkaufsbedingungen - worunter, wie sich aus Ziff0 6 ergibt, auch die VDMA-Bedingungen, die zudem, wie der Kläger in der Revisionsverhandlung ausgeführt hat, mit den K^^-Verkauf sbedingungen gleichlautend sind, verstanden wurden - bestimmt sein sollten«, Dafür spricht auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß der weitgehende Ausschluß der Haftung auf Schadensersatz im vorliegenden FäL le durchaus der Interessenlage entspricht und wirtschaftlich sinnvoll ist. Bas Berufungsgericht hat sonach im Einklang mit dem Landgericht mit Recht die Auffassung vertreten, daß die in Ziffo 9 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages vereinbarte Haftungseinschränkung die Geltendmachung der hier in Rede stehenden Biskreditierungsschäden, soweit durch Schlechtlieferung verursacht, ausschließt, Sind hiernach auf Grund der vereinbarten Haftungsbeschränkung Ansprüche auf Schadensersatz einschließlich der sogenannten Biskreditierungsschäden ausgeschlossen, so fragt es sich jedoch, ob dieser Haftungsausschluß für sämtliche der Beklagten vom Kläger erteilten Aufträge Geltung hat* Ber auf §§ 286, 139'ZPO gestützten Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit nicht den gesamten ihm unterbreiteten Sachverhalt berücksichtigt, konnte der Erfolg nicht versagt bleiben«, Bas Berufungsgericht ist auf diese Frage nicht eingegangen, obwohl es auf Seite 9 seines Urteils feststellt, daß die Packer seitens der Brauereien Thier und Beck bei dem Kläger bei Abschluß des Vertrages vom 18* sondere könnte aus dem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 24-» Januar 1952 und dem Antwortschreiben der Beklagten vom 31« Januar 1952 (vgl* Anlage 2 und 3 zu dem Schriftsatz des Klägers vom 21* Juni 1955) entnommen werden, daß der Vertrag über die Herstellung und Lieferung der beiden für die Thier-Brauerei bestimmten Backer zwischen den Streitparteien vor dem 18«, Februar 1952 geschlossen wurde« Wenn dem so wäre, hätte die Haftungsbeschränkung, weil sie damals noch nicht vereinbart war, auszuscheiden, es sei denn, die Parteien hätten die Haftung in anderen Abreden beschränkt« Labei wird insbesondere zu prüfen sein, ob und wann die Beklagte die in ihrem erwähnten Schreiben vom 31® Januar 1952 angekündigte Auftragsbestätigung erteilt und welchen Inhalt diese Auftragsbestätigung hat« Es kann dabei auch die Frage eine Hol3e spielen, welche Bedeutung der im Schreiben des Klägers vom 24«, Januar 1952 enthaltenen Wendung beiaumessen ist, daß das Abkommen über die Maschinen für die Thier-Brauerei "dem noch zu tätigenden Gesamtvertrag vorausgehe”, ob insbesondere dieses "Vorausgehen” zeitlich oder sachlich gemeint ist«, Soweit der Kläger Aufträge von den Brauereien vor Abschluß des Arbeitsgeraeinschaftsvertrages erhalten, diese Aufträge jedoch erst nach Abschluß dieses Vertrages sn die Beklagte weitergegeben hat, stellt sich die Frage, ob der im Arbeitsgemeinschaftsvertrag vereinbarte Haftungsausschluß auch .auf diese der Beklagten erteilten Aufträge Anwendung finden kann« Lie Revision macht insoweit geltend? Bie spätere Berufung der Beklagten im Rechtsstreit auf diesen HaftungsausSchluß kain sich ucUo als unzulässige RechtsausÜbung darstellen, wenn die Beklagte vu ßte oder doch wenigstens dan it rechnen mußte* daß der Kläger keine entsprechenden Bedingungen mit seinen Kunden vereinbart hatte (insbesondere wenn er, wie dies sJe in seinem bereits erwähnten Schreiben vom 24* Januar 1952 geschehen ist, bestimmte andere Bedingungen in seinem An-schreiben an die Beklagte erwähnt hat)» und die Beklagte '

Zitierte Normen

Schlagwörter

BerufungsgerichtVertragesKlägerMaschineRevisionMangelSchaden

Volltext der Entscheidung

I ZR .12:3/57 Verkündet am 13, Februar 1959 fHBto Justizobersefcretär als Urkundebeamüer der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Maschineningenieurs. Paul Bd$ straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevöllmächtigters Rechtsanwalt* gegen die Firma ICi KflBU & Bol vertreten durch _ GmbH, _ ihren Geschäftsführer Beklagte und Revisionsbeklagte, ~ Prozeßbevöllmächtigter% Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pro Christoph, Dr« Weiss, Dr« Spreng, Dr«, Löscher und Dr„ Reinicke für Recht erkannte Auf die Revision des Klägers, wird das Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16« April 1957 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«, Von Rechts wegen Tatbestands Per Kläger hat eine Flaschenpackmaschine erfunden, für die ihm das Patent Nr« 327 erteilt worden ist? eine zusätzliche Patentanmeldung läuft noch«, Zur Auswertung der Erfindung hat er mit der Beklagten, einer Maschinenfabrik« den sog« Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 18« Februar 1952 geschlossen, dem ein vorläufiger Vertrag vom 11« Januar 1952 vorausgegangen war« Hach dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag übernahm die Beklagte die alleinige Herstellung des Flaschenpackers (Ziff« 2 des Vertrages), während dem Kläger der Vertrieb Vorbehalten war (Ziff« 6 des Vertrages)« Die bei ihm eingehenden Aufträge sollte der Kläger in Form einer eigenen Bestellung ah die Beklagte weitergeben« In Durchführung des Vertrages sind zunächst zwei Flaschenpacker gebaut und an zwei Brauereien (Thier-Brauerei und Beck-Brauerei) verkauft worden« Beide Packer hatten Mängel .und sind deswegen von den genannten Brauereien zurückgegeben worden« -In einer notariellen Urkunde vom 1« Dezember 1955 hat sich der Kläger zur Rückzahlung von DM 13 000,-an die Thier-Brauerei verpflichtet« Später ist bei der Beklagten unter der Anleitung und nach den Anordnungen des Klägers noch ein dritter, für die Firma. Coca-Cola bestimmter Packer gebaut worden, der nach der Behauptung des Klägers zwar einwandfrei gelaufen sein, jedoch sonstige Mängel gehabt haben soll« Nach der von der Beklagten bestrittenen Behauptung des Klägers sind die Mängel der Packer auf Verwendung ungeeigneten Materials und schlechte Ausführung durch die Beklagte zurückzuführelho Mit der Klage begehrt der Kläger Ersatz des ihm infolge der Mängel entstandenen Schadens einschließlich d,es Schadens., der ihm nach seiner Behauptung dadurch entstanden ist, daß die Beklagte infolge iherer Schlechtlieferungen den von ihm erfundenen .Flaschenpacker und damit seinen Ruf als Erfinder in Mißkredit gebracht habe; Er habe dadurch seinen Vorsprung auf dem deutschen Markte eingebüßt« Kunden« die sich anfangs für seinen Packer interessiert hätten» hätten inzwischen ausländische Packer gekauft« Per Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn PM 10 000 nebst 5 # Zinsen seit dem 5» November 1953 zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Thier-Brauerei in Portmund in Höhe von PM 10 000«- mit 5 # Zinsen seit dem 5r November 1953 zu befreien« Pie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Sie hat bestritten, daß die Mängel der Packer auf Benutzung ungeeigneten Materials oder schlechter Ausführung beruhten, vielmehr behauptet, die Mängel seien auf von dem Kläger zu vertretende Konstruktionsfehler zurückzuführen» Schadensersatzansprüche kamen überdies auch deshalb nicht in Betracht, weil solche Ansprüche nach den im Arbeitsgemein-schaftsvertrag vom 18* Februar 1952 in Bezug genommenen VPMA-Bedingungen (allgemeine Bedingungen für Lieferung von Hebezeugen, Fördermitteln und ähnlichen Maschinen) ausgeschlossen seien« Vorsorglich hat die Beklagte mit einer Gegenforderung in Höhe von PM 18 000«- aufgerechnet» Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen0.Es hat seine Entscheidung im wesentlichen mit den in Ziff„ 9 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages vom 18o Februar 1952 angezogenen Verkaufsbedingungen des VDMA (Verein Deutscher Maschinenbau-Anstalten e*V„) begründet, wonach Schadensersatzansprüche wegen Schlechtlieferung ausgeschlossen seien* Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts ist zurückgewiesen worden* Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Anträge, 1« das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, 2o das Urteil des Landgerichts abzuändern, den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs den Rechtsstreit an das Landgericht, hilfsweise an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und dem Gericht, an welches die Zurückverweisung erfolgt, auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründe s Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Klage sei nicht begründet, weil nach.Ziff„ '9 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages vom 18* Februar 1952 in Verbindung mit Buchstaben F und G der äLlgemeinen Bedingungen für Lieferung von Hebezeugen, Fördermitteln und ähnlichen Maschinen (VDMA-Bedingun- gen vom Mai 1951) jeder Schadenersatzanspruch wegen Lieferung einer mangelhaften Ware ausdrücklich ausgeschlossen sei * Das Berufungsgericht geht davon aus,, daß in der Überlassung des al leinigen Herstellungsrechtes an die Beklagte gemäß Ziffo 2 des Vortrages vom 18« Februar 1952 die Einräumung einer ausschließlichen Herstellungslizenz zu erblicken sei* während die Abrede über die Ausführung der eingehenden Aufträge werklieferungsvertraglichen Charakter trage« Zwischen diesen beiden Elementen des Vertrages bestehe jedoch* so meint das Berufungsgericht * eine enge Verbindung« Die Lizenz besitze für beide feile lediglich deshalb ein wirtschaftliches Interesse* weil ihre Durchführung in Form von Werklieferungsverträgen stattfinde« Der jeweils abzuschließende Werklieferungsvertrag sei das Mittel* um die auf Grund der Lizenz hergestellten Maschinen zu verwerten« Mängel der Lieferung bedeuteten somit zwangsläufig eine Schlechterfüllung des Lizenzvertrages« Für solche Mängel aber habe die Beklagte* so führt das Berufungsgericht weiter aus, eine Haftung nur im Rahmen der VDMA-Bedingungen übernommen. In diesen Bedingungen sei die Haftung für Mängel der Lieferung derart geregelt* daß der Besteller Nachbesserung verlangen und* wenn trotz angemessener Frist die Nachbesserung unterbleibe* vom Vertrage zurücktreten könne« Schadensersatzansprüche könnten somit nicht geltend gemacht werden? den Rücktritt zu erklären, habe der Kläger abgelehnt• Da es sich bei den Schäden, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nach der Behauptung des Klägers um solche gehandelt habe, die durch Sachmängel infolge Verwendung ungeeigneten oder schlechten Materials und Fehler bei der Anfertigung einzelner Teile verursacht worden seien, könne mithin nach dem Vertrag Ersatz nicht verlangt werden« Dabei sei es unerheblich, welche Scha- densfolgen im einzelnen infolge der Schlechtlieferung eingetreten seien^ die Regreßschuld des Klägers gegenüber den Abnehmern der Maschinen falle ebenso darunter wie die Diskreditierung seiner Konstruktion und die Schädigung, die sein Ruf als Erfinder erlitten habe0 Gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, der zwischen den Streitteilen geschlossene Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 18* Februar 1952 sei eine Verbindung zwischen einem ausschließlichen Herstellungslizenzvertrag und einem Werklieferungsvertrag, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben«, Auch die Revision geht von dieser Auffassung aus* Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß die VDMA-Bedingungen infolge der Bezugnahme in Ziff« 9 Satz 2 des Vertrages vom 18o Februar 1952 einen Bestandteil dieses Vertrages bilden, und daß daher für die Frage der Mängelhaftung die Buchstaben F und G dieser Bedingungen für die Lieferungen der Beklagten an den Kläger Geltung haben«, Hiernach ist die Haftung für Mängel der Lieferung im wesentlichen derart geregelt, daß der Besteller nach seiner Wahl Nachbesserung oder Neulieferung der betreffenden Teile verlangen kann (Buchstabe F) und das Recht zu dem Rücktritt hat, wenn trotz angemessener Nachfrist die Nachbesserung unterbleibt (Buchstabe G) 0 Schadensersatzansprüche können somit nicht geltend gemacht werden* Auf Grund dessen hat das Berufungsgericht, soweit es sich um Aufträge handelt, die von dem Kläger nach Abschluß des Arbeitsgemeinschaftsvertrages hereingenommen worden sind, zutreffend festgestellt , daß der Kläger Ersatz des Schadens, der ihm beim Verkauf der Maschinen wegen Minderwertigkeit bzw«. Unbrauchbarkeit entstanden ist, von der Beklagten nicht verlangen kann, und daß hinsichtlich des an die Firma Coca-Cola gelieferten Packers auch das von dem Kläger beanspruchte liecht auf Minderung des Kaufpreises nicht bestehtp Insoweit hat auch die Revision Einwendungen nicht erhöben* Streit besteht nach dem Vorbringen der Revision jedoch darüberf ob durch die genannten Bestimmungen auch die Geltendmachung des dem Kläger durch die Diskreditierung seiner Maschinen und damit seines Rufes angeblich erwachsenen weiteren Schadens ausgeschlossen ist und ob für Aufträge, die von dem Kläger vor Abschluß des Arbeitsgemeinschaftsvertrages hereingenommen worden sind, die Anwendung der VDMA-Bedingungen in Frage kommen kam« Die Revision macht insoweit zunächst geltend, das Berufungsgericht habe rechtsirrig die Haftungsbeschränkungen, die nach den VDMA-Bedi'ngungen für die werkvertraglichen Abreden zu gelten hätten, auch auf die Ansprüche aus dem lizenz-vertragsrechblichen Teil des Gesamtvertrages bezogen» Die durch die VDMA-Bedingungen ausgeschlossenen Schadensersatzansprüche seien solche, die sich bei dem Besteller aus Mängeln der Maschinen ergäben, z»B* Betriebsstörungen und dgl* Mit solchen Wirkungen eines Mangels der Maschinen sei die Entstehung von Schäden regelmäßig begrenzt. Der Sinn der Ausschlußbestimmung werde durch diese Grenzen bestimmt« Demgegenüber sei der Schaden, d er infolge der Diskreditierung erwachse, anders geartet * Eine Erweiterung des Haftungsausschlusses durch Verbindung eines Werkvertrages mit einem Lizenzverträge könne durch die Bezugnahme auf-die VDMA-Bedin-.gungen nicht herbeigeführt werden« Danit entfalle der Entscheidungsgrund, der das Urteil des Berufungsgerichtes im wesentlichen trage. Die Revision kann jedoch mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben« - 8 / Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen? daß zu den in den Buchstaben F und G der VDMA-Bedingungen ausgeschlossenen Ansprüchen auch solche Schadensersätzen- . Sprüche zu rechnen sind? die sich - wie hier - auf mittelbare Folgen der mangelhaften Erfüllung gründen* Sinn und Zweck der in den Buchstaben F und G der VDMA-Bedingungen geregelten Haftungsbeschränkung gehen ersichtlich ganz allgemein dahin? den Hersteller von Schadensersatzansprüchen 'freizustellen? die darauf beruhen, daß ein mit Mängeln behafteter Gegenstand geliefert wird* Es ist damit auch Ersatz des Schadens wegen schuldhafter mangelhafter Erfüllung insoweit ausgeschlossen, als es sich um besondere mittelbare Folgen der mangelhaften Erfüllung handelt* Baß gegen die Zulässigkeit eines solchen Haftungsausschlusses im Rahmen der in den Buchstaben F und G der VDMA-Bedingungen getroffenen Regelung keine Bedenken bestehen, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGHZ 22, 90 ff = WuW 1957, 123 (vgl* auch BGH LM Nr* 4 zu § 476 BGB sowie Staudinger-Ostler Vorbem* 20 dd vor § 459 BGB) zutreffend festgestellt* Das Berufungsgericht hat auch mit Recht die ‘Auffassung des Klägers nicht geteilt., die Bezugnahme auf die Lieferungsbedingungen in Ziff« 9 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages beziehe sich nur auf die werkvertraglichen Abreden, nicht aber auf den.lizenzvertraglichen Teil des Gesamtvertrages, so daß jedenfalls solche Schäden, die auf einer Verletzung des Erfinderinteresses beruhten, von dem Haftungsausschluß nicht erfaßt seien* In dem angegriffenen Urteil ist der Vertrag vom 18* Februar 1952 dahin gewürdigt, daß nach dem Willen der Vertragsparteien für sämtliche Ansprüche des Klägers wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden infolge von Schlechtlieferung die werkvertraglichen Bestimmungen und damit auch der in Ziff« 9 des Vertrages durch Bezugnahme - 9 auf die VDMA-BeStimmungen vereinbarte Haftungsausschluß zu gelten habe<> Diese Auslegung ist in der Revisionsinstanz nur dahin nachprüfbar, ob sie Denkgesetzen, •Erfahrungssätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich., daß solche Verstöße hier gegeben wären. Hauptgegenstand des Vertrages ist, wie sich bei natürlicher Betrachtungsweise ergibt, der Werkiieferungsvertrag? die Herstellungslizenz tritt demgegenüber zurücko Dies rechtfertigt die Annahme, daß nach dem*Willen der Vertragsparteien alle sich auf Mängel der gelieferten Gegenstände gründenden Schadens folgen auf Grund der Bestimmungen zu beurteilen sind, die sich mit den Haftungsfolgen im Ralle mangelhafter Lieferung befassen. Ob dem Kläger die VDMA-Bedingungen bei Vertragsschluß bekannt waren, spielt bei dieser Auslegung keine Rolle. Diese VDMA-Bedingungen binden den Kläger auch dann, wenn er ihren Inhalt nicht gekannt hat, da er jedenfalls die Möglichkeit hatte« sie sich zu beschaffen und sich über ihren Inhalt zu unterrichten (vgl. BGHZ 7, 187, 190), Er hat den Inhalt der Bedingungen in Kauf genommen und muß sie daher so gegen sich gelten lassen, wie der Vertragsgegner sie verstehen kenn,. Es sich kann auch dahinstehen, oö/Änsprüche wegen eines Diskreditierungsschadens unter dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung bei einer reinen Herstellungslizenz - im Gegensatz zu dem normalen Lizenzvertrag, der Herstellungsund Vertriebslizenz umfaßt -r allein aus Verletzung des Herstellungslizenzvertrages herleiten lassen d,.h, also, insoweit eine besondere Haftung auf Grund der lizenzvertraglichen Bestimmungen besteht. Jedenfalls rechtfertigt sich für den Rail, daß - wie hier -die Herstellungslizenz nur im Hinblick auf den zwischen den gleichen Parteien geschlossenen Werklieferungsvertrag erteilt und diesem untergeordnet ist, der Lizenzgeber selbst der Bezieher der hergestellten Waren und zudem auch zur Übey- wachwng der Herstel3.ungsarbe.iten verpflichtet ist (Ziff* 2 des Arbeibsgemeinschaftsvertrages), die Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, daß auch für die infolge der Schlechtlieferung entstandenen Diskreditierungsschäden die Bestimmungen maßgebend sind, die die Parteien hinsichtlich der Rechtsfolgen im FäLle mangelhafter Beschaffenheit der Ware getroffen haben,; Ein entgegenstehender Wille der Vertragsteile ist in keiner Vertragsbestimmung angedeutet0 Insbesondere läßt sich auch nicht, wie die Revision meint, aus Ziff:; 4 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages schließen, der Diskreditierungsschaden habe dem weitgehenden Haftungsausschluß nicht unterworfen sein so llen«, Die Beklagte verpflich-tet sich in dieser Bestimmung, die ihr von dem Kläger erteilten Aufträge "in Bezug auf Qualität (Material und Verarbeitung) gewissenhaft auszufUhren und im Rahmen der Köbo-Ver-•kaufsbedin’gungen, welche einen Bestandteil dieses Vertrages bilden, ein einwandfreies Arbeiten des Packers zu garantieren” Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die Beklagte habe damit eine besondere Garantie zu Gunsten des Klägers als Erfinder abgeben wollen, für die die Haftungsregelung der Ziff*9 des Vertrages keine Geltung haben könne„ Wenn die Beklagte das einwandfreie Arbeiten des Packers im Rahmen der Verkaufsbedingungen garantiert, • läßt dies im Gegenteil darauf schließen, daß die Haftungsfolgen auch insoweit durch die Verkaufsbedingungen - worunter, wie sich aus Ziff0 6 ergibt, auch die VDMA-Bedingungen, die zudem, wie der Kläger in der Revisionsverhandlung ausgeführt hat, mit den K^^-Verkauf sbedingungen gleichlautend sind, verstanden wurden - bestimmt sein sollten«, Dafür spricht auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß der weitgehende Ausschluß der Haftung auf Schadensersatz im vorliegenden FäL le durchaus der Interessenlage entspricht und wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Beklagte hatte, wie dem Kläger bekannt war, Flaschenpacker noch nicht hergestellt und daher Erfahrungen noch nicht sammeln können« Fs stellte daher für sie ein Risiko dar, sich mit einer Konstruktion zu befassen, die unstreitig noch gewisse Kinderkrankheiten aufwies« Unter solchen Umständen läßt sich nicht an nehmen, sie habe eine über die VBMA-Bedingungen hinausgehende Haftung für Biskreditierungs-schäden übernehmen wollen« Bas Berufungsgericht hat sonach im Einklang mit dem Landgericht mit Recht die Auffassung vertreten, daß die in Ziffo 9 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages vereinbarte Haftungseinschränkung die Geltendmachung der hier in Rede stehenden Biskreditierungsschäden, soweit durch Schlechtlieferung verursacht, ausschließt, Sind hiernach auf Grund der vereinbarten Haftungsbeschränkung Ansprüche auf Schadensersatz einschließlich der sogenannten Biskreditierungsschäden ausgeschlossen, so fragt es sich jedoch, ob dieser Haftungsausschluß für sämtliche der Beklagten vom Kläger erteilten Aufträge Geltung hat* Ber auf §§ 286, 139'ZPO gestützten Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit nicht den gesamten ihm unterbreiteten Sachverhalt berücksichtigt, konnte der Erfolg nicht versagt bleiben«, Bas Berufungsgericht ist auf diese Frage nicht eingegangen, obwohl es auf Seite 9 seines Urteils feststellt, daß die Packer seitens der Brauereien Thier und Beck bei dem Kläger bei Abschluß des Vertrages vom 18* Februar 1952 bereits bestellt waren, und obwohl sich im Hinblick auf weitere bei den Akten befindliche Urkunden die Frage stellte, ob diese Bestellungen oder ein Teil von ihnen nicht etwa schon vor Abschluß des Arbeitsgemeinschafts-Vertrages an die Beklagte weitergegeben worden waren« Insbe- sondere könnte aus dem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 24-» Januar 1952 und dem Antwortschreiben der Beklagten vom 31« Januar 1952 (vgl* Anlage 2 und 3 zu dem Schriftsatz des Klägers vom 21* Juni 1955) entnommen werden, daß der Vertrag über die Herstellung und Lieferung der beiden für die Thier-Brauerei bestimmten Backer zwischen den Streitparteien vor dem 18«, Februar 1952 geschlossen wurde« Wenn dem so wäre, hätte die Haftungsbeschränkung, weil sie damals noch nicht vereinbart war, auszuscheiden, es sei denn, die Parteien hätten die Haftung in anderen Abreden beschränkt« Labei wird insbesondere zu prüfen sein, ob und wann die Beklagte die in ihrem erwähnten Schreiben vom 31® Januar 1952 angekündigte Auftragsbestätigung erteilt und welchen Inhalt diese Auftragsbestätigung hat« Es kann dabei auch die Frage eine Hol3e spielen, welche Bedeutung der im Schreiben des Klägers vom 24«, Januar 1952 enthaltenen Wendung beiaumessen ist, daß das Abkommen über die Maschinen für die Thier-Brauerei "dem noch zu tätigenden Gesamtvertrag vorausgehe”, ob insbesondere dieses "Vorausgehen” zeitlich oder sachlich gemeint ist«, Soweit der Kläger Aufträge von den Brauereien vor Abschluß des Arbeitsgeraeinschaftsvertrages erhalten, diese Aufträge jedoch erst nach Abschluß dieses Vertrages sn die Beklagte weitergegeben hat, stellt sich die Frage, ob der im Arbeitsgemeinschaftsvertrag vereinbarte Haftungsausschluß auch .auf diese der Beklagten erteilten Aufträge Anwendung finden kann« Lie Revision macht insoweit geltend? Lie Anwendung der VLMA-Bedingungeh setze die Vereinbarung entsprechender Bedingungen im Verhältnis des Klägers zu seinen Kunden voraus. Dies ergebe sich aus der in Ziffer 6 und entsprechend auch in Ziff. 9 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages dem Kläger auferlegten Verpflichtung, sich gegenüber dem Verbraucher der KB^Verkaufsbedingungen und der Verkauf sbedingungen des VBMA zu bedienen,. Angesichts des Umstandes, daß der Kläger vor Abschluß des Arbeitsgenieinschaftsvertrages keinen Anlaß gehabt habe, seinen Kunden diese Bedingungen aufzuerlegen? und angesichts der lediglich auf die Zukunft beschränkten Verpflichtung des Klägers, nur nach den VBMA-Bedingungen zu verkaufen» könnten diese Bedingungen insoweit im Verhältnis der Streitparteien keine Geltung haben. Bas Berufungsgericht wird daher unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage prüfen müssen, ob die in Ziffer 9 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages vereinbarte Haftungsbeschränkung rechtsnotwendig die Vereinbarung entsprechender Bedingungen im Verhältnis des Klägers zu den Kunden voraussetzte oder ob die sich auf die Haftungsbeschränkung gründenden Hechte der Beklagten hiervon unabhängig sind, FäL1s das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangen sollte, daß die Rechte der Beklagten von der Vereinbarung entsprechender Bedingungen des Klägers mit den Brauereien unabhängig sind, weil sich möglicherweise die Ansicht vertreten läßt, daß die dem Kläger in den Ziffern 6 und 9 auferlegte Verpflichtung lediglich der Sicherung der Interessen der Beklagten am regelmäßigen, Geldeingang dienen sollte» erhebt sich die weitere Frage, ob die Beklagte nicht dolos handelt» wenn sie sich in diesen Fällen auf den im Arbeitsgemeinschaftsvertrag vereinbarten Haftungsausschluß beruft. Bie spätere Berufung der Beklagten im Rechtsstreit auf diesen HaftungsausSchluß kain sich ucUo als unzulässige RechtsausÜbung darstellen, wenn die Beklagte vu ßte oder doch wenigstens dan it rechnen mußte* daß der Kläger keine entsprechenden Bedingungen mit seinen Kunden vereinbart hatte (insbesondere wenn er, wie dies sJe in seinem bereits erwähnten Schreiben vom 24* Januar 1952 geschehen ist, bestimmte andere Bedingungen in seinem An-schreiben an die Beklagte erwähnt hat)» und die Beklagte ' den Kläger damals auf den durch Bezugnahme auf die VDMA-Bedingungen verwirklichten und damit nicht ohne weiteres, ersichtlichen Haftungsausaehluß nicht aufmerksam gemacht und ihm damit nicht Gelegenheit gegeben hat* die Verträge mit seinen Kunden entsprechend zu ergänzen« Insbesondere kann die Berufung der Beklagten auf ihre sich aus dem Haftungsausschluß ergebenden Rechte dann dolos sein, wenn die Umstände derart liegen sollten« daß nach freu und Glauben eine Rechtspflicht der Beklagten zu solcher Information anzunehmen ist,. Da das Berufungsgericht diese Fragen nicht geprüft hat und weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, mußte das angefochtene Ü2-teil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Christoph Löscher Weiss Br« Reinicke Spreng