■■ '
; •• •: . £•■<•>.-.VY, ••• ■••
; / mu
l_M 125/51
Verkündet
am 16. Mai 1952
Grunau, JustizoberSekretär als tfrkundsheenter der Geschäftsstelle
V:*
>:. . .
a.-
W-- ,
v:-- ^ -3,#v-‘ „
■ :'r; •
2498 055
der Trai
I m IT a m e n d e s V o Ikes
In dem Hechtsstreit
Versicherungs-Aktiengesellschaft in ,.. Ain ?0|/P; vertreten durch die Mit-
glieder des Vorstands
a) Kaufmann Ernst IC 1' - hoMM,
b) Hr * Paul IC r a
>3tr. 0,
in IiaB-Klel in Bflp-Schfl|B, ■ Ku(
Beklagten und Revisionsklägerin, • .
- prozeßbevollmächtigter: T.echtsanv/alt Hr. ~
I . die Firma Wilhelm B a BoMf|p in BflPP A Fa
, Inhaber Wilhelm tr. Ü,
Klägerin und Revisionsbeklagte, : r
- Prozeßbevollmüchtigter: Hechtsan^alt Hi*,
ii. : *•
1) die Firma C. RoflHHHP GmbH in vertreten durch ihren Geschäftsführer Willy E:
StflBHP-Schu^pp A .....
2) die IfAA in JTl
C'-veigniederlassung • I^TeslHHB, vertreten
.durch ihren Vorstand V/illy 3rÄA, , .
3) die Firma Georg SefljHpBP» Spedition und Schiffahrt •• PoÄB^str. ®, Alleininhaber Georg
W
5) die Pinna ?Ki#BBM!!es9llGcliaft für Scliiffahrt. Spedition and Lagerei Gmbll^Cweignicdc r la ssung in
KaflBI fjtr, &/&, vcr-treten durch ihren
^schlftsfUhrer Carl in
Ue^lMstr«
6) die, Pirna' Hermann in Bi^^E-Chj
l^str« S, Inhaber Iriedrich ebenda,
7) die rirma Carl ZflPl Schiffsbefrachtung in 3(
), Inhaber Carl ZflK' ebenda,
3) die Pinta und GmbH P
kontcr in UBHB B? ScaH((Bstr
treten durch ihren Geschäftsführer,
Schiff ahrts-/BP, vcr-
ITebehintervenienten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
V-
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die. • mündliche Verhandlung vom 6* Mai 1952 unter Hitv/irkung der. Bundesrichter Prof. Pre Lindenmaier, Lr. Heidenhain, Schmidt, \7ilde und Dr. Krüger-!.'island
für riecht er Rannt« . . / ■
Auf die ...evision der Beklagten wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Kanrnergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 14. Juni 1951 aiifgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch übe.? die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen«'
7©n Rechtswegen . . v'
j
Add ^
, y ;: ' v ' ,
Tatbestand: -
' = . • ■
Die Klägerin, die ihren Sitz in hat, betreibt
Großhandel nit Schrott nach den Testzonen, insbesondere
nach Sie schloß mit den acht Nebenintervenienten
^Pachtverträge, durch die diese es übernahmen, den Schrott
auf ihren Schiffen von Berlin nach Hamburg zu befördern»
Den Kracntverträgen lagen die Allgemeinen Verfrachtungsbe-
dingungen für die Stromgebiete der Klbe und der Havel und
deren Nebenflüssen und IZanüdLen (AV3) zugrunde«,
Am Qo Juni / 6» Juli 1949 schloß die Klägerin mit der Beklagten, die durch die von dieser bevollmächtigten Asse-kuranzfirma" & Sohn vertreten v;urde, für die Cchrott-
transporte einen Transportversicherungsvertrag« Ihm lagen die Allgemeinen Deutschen Binnentransport-Bedingtmgen (AB3) und die besonderen Vereinbarungen und Bedingungen (B73) zugrunde» \ '
5 5 Ziff 2 b ADB lautet: ! . -
’’Der Versicherer haftet nicht für einen Schaden, der durch Krieg, Bürgerkrieg,.Aufruhr, Unruhen, Zusammenrottungen, Streik, Aussperrung, Sabotage, Vergelturgc-maBnnhnen, Sanktionen, Verfügungen von hoher IZand (z.B. Pcscklr.g nähme) sowie durch Kaßnahmen oder Anordnungen der Organe, Kilitürpersonen und sonstigen Angehörigen der Besatzungmacht verursacht wird»n
In den KV?, ist zürn Teil abweichend hiervon u.a« bestimmt: . ■■ . ' Adv-y..,:- : >
• ' •••C. "' ' ; : ■ ' 'vd •. ■
Versicherte Gefahren»
1.) Umfang der Haftung im allgemeinen .......
Der Versicherer deckt im Bahnen dieser laufenden ' Bolide: ' ' .•
(a) Alle Gefahren, denen die versicherten Güter
-4-
4
'■' v.-. 5 )
i:: •
t:-
*:
}.
.J.
t-.
t
aus Anlaß der Beförderung nit den vereinbarten (Transportmitteln oder aus Anlaß der gemäß den ?olicevereinbarungen nitvorsieherten Lagerungen ausgesetst sind, soweit sich nicht aus den Übrigen, vor allen den nachfolgenden Bestimmungen der Police Abweichendes ergibt. Insbesondere haftet der Versicherer für Schäden und/oder Verluste, entstanden durch "'lementarereignisse, Teuer, Enplosiofiev aller Art (ausgenommen solche von Sprengstoffen), Blitaschlag, Überschwemmung, Diebstahl und Abhanden, kommen (beides jedoch nicht bei Schrott-Transporten; Beraubung, räuberische Erpressung, Unredlichkeit oder Verschulden der Transportunternehmen und der Personen, deren sich die Transportunternehmen cur Durchführung der. Transporte bedienen.
2.) Sogenannte politische Gefahren.
Bei den unter diesem Vertrage gedeckten Schrottversendungen sind mitver3ichert Schäden und Verluste, entstanden durch Bandendiebstahl, Bandenraub und Plünderung, soweit letetere nicht auf einen. Aufruhr surückcufülircn sind, ferner durch außergerichtliche Beschlagnahme, insbesondere solche durch Organe, Vilitürp.ersonen oder Angehörige der Besatsuxigsmächte ....
/oraussetcung für diesen Versicherungsschutz ist, daß Transport und Pandel der versicherten Güter erlaubt sind und alle hi er r:u von den zuständigen Stellen erlassenen Vorschriften befolgt werden.,
Der Versicherer kann den Einschluß dieser Tonder-gefahren jederseit für alle noch nicht begonnenen Beisen unter Einhaltung einer Trist von 40 Stunden schriftlich, mündlich, telefonisch und telegrafisch kündigen-
D.
Ziff 1: Der Versicherer haftet nicht für a) indirekte Echlden und/öder Verluste, die durch . Nichteinhaltung .von Lieferfristen oder Verzögerungen von Transporten entstehen,
v- ter.:.';
■AAi:
■jj.
:* Jv\\ ■•*
s i ' '
■ •: .■»
■ -vV;.'
1!
. •*
• r *
p
b) Schilden und/öder Verluste, welche durch grobes Verschulden oder AÖswilligkeit der Versicherungs-nehnerin oder ihrer leitenden Angestellten entstehen o .
c) Hie gewöhnlichen'und ungewöhnlichen Kosten der Schiffahrt, wie s.U. Hafen-, Schleusen-, Kanal-, Bracken-, Ufer-, Kahn- und Liegegelder, Keichter-und Verladungskosten wegen Seichtigkeit des Anhr-v/assers, Hilfe beim Kinschleppcn in den Klntcr-hafen oder Auseisang oder andere Kosten, welche als KrachtZulage unter der Ke Zeichnung Überliegegelder« V/int erbosten und dergl. von Krachtf Ulirer erhoben werden, einerlei ob der Imp fang er auf Grund besonderer Konossements-Klauseln au zahlen verpflichtet ist oder nicht,, es sei denn, daß 3ic zur Haverei-Grosse gehören*
" i» ■;.
2iff 2: Hie Versicherung erstreckt sich von Haus des Absenders bis Haus des Kmpfüngers.unter Einschluß sämtlicher Vor- und Kachreisen. Jede Kinzel-Versicherung beginnt mit den Seitpunkt, an den die Gäter am Absendeort zun Zwecke der Beförderung auf* der versicherten Heise von der Stelle entfernt werden, an der sie vorher aufbewahrt wurden und gilt während der ganzen Leise in ununterbrochenem •• Kisiko bis in die Hände des richtigen Empfängers einschließlich aller Tin-, Um-, Uber- und Aus- • •la.hingen, sämtlicher Stand- und Aeichterrisikeh, auch wenn nicht ortsüblich, sowie aller Aufenthalte, beispielsweise auch solcher, entstanden durch Ais und Ais gef ehr, T"och- oder Kiedrigwacser. wie endet mit den Zeitpunkt,' in dem die Güter am Abladungsort an die Stelle gebracht werden, die der V'mpfänger zu ihrer Aufbewahrung bestimmt hat.
Her Vea^sicherungsvertrag 'wurde später zunächst durch drei ITachträge, die für den Krozeß nicht interessieren,_ ergänzt.
Im Januar 1950 hielt die sowjetische Besatzunganaclit an der Kontrollstelle in Kittenberge die beiden mit Schrott
A; • . ' ' ■ '
i-
■2!
'!
3:
I
III!
?=:
A
■» xv • ••''
. ’**1" ■
-6-
. i ;< • •• 'üi
■beladenen Kalme "g
und ” S4
die unter den
Versicherungsvertrag fielen, einige "age fest« Dadurch erwuchsen der Klägerin an Liegegeldern und sonstigen Mehrkosten im ganzen 490 DH-lest und 20 Xi-Ost. Die Klägerin verlangte die Beträge auf Grund , des Versicherungsvertrages . von der Beklagten ersetzt. Diese leimte den Anspruch zunächst unter 3inv/eis auf 0) 2iff 1 a der BVB ah«, Die Klägerin kündigte darauf die Generalpoliceo Hs. kam nunmehr zu Verhandlungen zwischen den Parteien. Die ßeldagte ersetzte der Klägerin die erwähnten -Betrage schließlich unter Yiaorung ihres Hechts Standpunkt es . Im Zusammenhang mit diesen Verhandlungen wurden die Bestimmungen der TO durch den sogenannten ITachträg 4 wie folgt geändert; ' --f.
/ .' •• ' ■ , • • Abschnitt C 2 (Versicherte Gefahren / sog. politische
Gefahren) erhält mit.sofortiger Tirkung folgende Fassung:
Beschlagnahme- (a) Umfang des Versicherungsschutzes.
Diese Versicherung deckt unter Ausschluß kriegerischer Maßnahmen unmittelbare Schäden und Verluste am versicherten Gut, verursacht durch von behördlichen Stellen vorgenommene. /Beschlagnahme oder Entziehung durch Verfügungen von hoher hand, ausgenommen gerichtliche Verfügungen,
Ausschluß von Schäden,
rrH qiirapl • ^i,.lCIUO v.i. • *0
o e i s.
(h
Schäden, entstanden durch die Ihatürliehe Beschaffenheit des Gutes gellen nicht zu Lasten der Versicherer, auch wenn für diese Schäden die Beschlagnahme ursächlich gewesen istv; Eine Beschlagnahme oder Entziehung,, die aus Gründen, die den Zustand der 'Gare betreffen, erfolgt, ist nicht gedeclrt^.
(c) Einschränkende Bedingungen«,
Die Versicherung ist dadurch bedingt, daß die bei Beginn des Bisikos von den zuständigen Stellen für den Handel und die Beförderung des Cutes erlassenen Vorschriften erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen 7infuhr-', Ausfuhr- und 7urchfr.hr-Ccrchmigmgen vorlicgcn i'.r.d die Beförderung auf den sugelasscr.cn Transportwegen unter Benutzung der zugelasscncn Ionen-durchgangsstellen durchgeführt wird.
(d) örtliche und seitliche Begrenzung der
Versicherung. ,, '
•die Versicherung'gilt von Haus zu Haus im , . direkten Yer3:ehr zwischen Orten der Vestzonen einerseits und der Ostzone sowie Berlin andererseits. Zv/ischenlagerungen, die von den Versicherungsnehmer oder Versicherten verfügt oder zu vertreten sind, sind nicht gedeckt.
(e) Kündigung oder Brlöschen der Versicherung.
Die Versicherung kann unter einer 7inhaltung einer 48-stündigen Trist vor Beginn des 7.isi-kos im Sinne der Ziffer 4 jederzeit gekündigt werden.
. n. •
In Irgänsung der unter vorstehender Ziffer I dokumentierten Beschlagnahme-Klausel wird hierdurch festgelegt, daß .für das politische Bisiko, insbesondere die Beschlagnahme," die Bestimmungen des Abschnitts D 1 (a) \7ie folgt abgeändert sind:
Indirekte Schäden,' worunter indirekte Kosten zu verstehen sind, gehen dann zu Basten des Versicherers, wenn sie aus politischen Maßnahmen einer Besatzungsmacht entstanden sind., i
Derartige Schäden werden bis zur Höhe von 50 $ der für das versicherte Gut genommenen Versicherungssumme ersetzt,
Im Beschlagnahmefall werden für indirekte Kosten im Sinne dieser Bestimmung etwa geleistete Zahlungen des Versicherers auf die Versicherungssumme angerechnet, die somit die Brcatz-grerze bildet; es sei denn, der Versicherer hat Aufwendungen
-8-
zur Abwendung oder .Linderung von'Versicherungsschäden angeordnet, die solchenfalls auch über die V ersiehe run g c sum ::i e hinaus ersetzt werden.
In keinem 7all hat der Versicherer für durch Nichteinhaltung von Lieferfristen entstandene Schaden aufr:ukornraen‘0
TT T
IXi'o
Bandendiebstahl, Schäden und Verluste entstanden durch Bandenraub u. ^lün- Bandendiebstahl, Bandenraub und Plünderung
derang.............2 soweit letztere nicht auf einen Aufruhr
zur Li cksuf Uhren sind, sind mitversichert,
Per Nachtrag 4 ist der Klägerin durch die.Assekuranzfirma 'unk 7 Sohn mit Anschreiben vom 28. Pebruar 1950 zugesandt worden. In ihm heißt es u.a«, es sei gelungen "das mit Ihnen bestehende Vertfagsverhälthis so umzugestalten, daß es
1) nicht nur den politischen Gegebenheiten bei Durchführung Ihrer Schrottransporte im erweiterten und zugleich bisher nicht bekannt gewordenen Taße gerecht wird, sondern Ihnen auch
2) eine Prämiensenkung bringt,«
über die bei dem Versicherer durchgesetzten Änderungen haben wir die beiliegenden Nachträge 4 und 5 ausgefertigt. Nachtrag 4 dokumentiert insbesondere die generelle übernehme der Kosten wie sie kürzlich durch das Liegenbleiben des Kahns ""ritzen" und des Totorschiffes ^ der Interzonenkontroll-
stelle für Schiffe bei Tittenberge durch politische Maßnahmen entstanden sind ... S’oov/ie der /ersienerer unseren umfassenden und in gewissen Umfange revolutionierenden Tünschen jetzt naengab, bitten wir umgekehrt im Talle eines eintretenden Notstandes der Police Verständnis dafür zu haben,, wenn einmal eine Prämienaufbesserung not,/endig 'werden sollte."
-9-
/V
i.
\)\
Is;
. ■ i
- 9
In der Zeit vom' 24* April 1950 bis zu dem Juli 1950 wurden von der sowjetischen Besaiaungsmacht an den Kontrollstellen in Wittenberge und in luehkorst-Oebisfelde im ganzen mehr als 60 »Schiffe, darunter 15 mit Schrott beladene Schiffe der Fracht-führer der Klägerin teils tage- teils wochenlang an der Weiterfahrt gehindert, hie haßnahmen wurden in einigen Wällen damit begründet, daß die Waren- und die ‘Begleitscheine nicht über-eins timmten, in anderen damit, daß die Ladung unübersichtlich sei und in einem damit, daß ein Kontrollstempel fehle. Vier von den 15 Kähnen mußten von Wittenberge nach Berlin zurückfahren und blieben zunächst dort beladen liegen, Vinige der anderen Schiffe wurden teilweise umgestaut, Fin 16, Schiff
ließ die Klägerin, nachdem es bereits beladen war, da 3ie ein’Anhalten an der Kontrollstelle befürchtete, von Ende lai 1950 bis zu dem 29» Juni 1950 in Berlin liegen und dann erst abfahren. Da der Wasserstand inzwischen gefallen war, ist das Schiff geleichtert worden. Schließlich konnten alle 16 Schiffe, die 4 nach Berlin zurückgesandten nach erneutem Antritt der P.eise, die Kontrollstellen passieren und Hamburg erreichen. Die Frachtführer verlangten von der Klägerin für die Seit, in der die Schiffe zurückgehalten und liegen geblieben waren, Liegegelder, ferner begehrten sie weitere Frachten, Frsatz der Umstaaungskosten, Schlepplöhne, Leichterungskosten, Heisegelder der Schiffer und.sonstige Unkosten. Die Klägerin forderte von der Beklagten, sie von diesen Ansprüchen freizustelleh und ihr' außerdem einen ihrer Angabe nach bei der. Umstauung eines Schiffes entstandenen Ilankoschaden von 390,70 DM zu erstatten. Die Asse2curanzfirma FflBt & Sohn zahlte der Klägerin hierauf die bei den beiden Schiffen Und ,fEi®P entstandenen
n
■ t
Meurkosten von zusammen 1083,20 DM. Die von der Klägerin
wegen der übrigen 14 Schiae gestellten 3amnien 28.806 DU lehnte die Beklagte'ab glich lie Forderungen der Frachtführer : leistete sie ihnen Sicherheit, sum Feil noch offen.
Ansprüche von zu-. Die Klägerin be-sum Feil, zu dem Feil stehen die Ansprüche
Die Klägerin hat den acht Prachtführern den Streit verkündet, sie sind ihr- beigetreten.
«*
Die Klägerin hat vorgetragen, das Pesthalten der 15 Schiffe an den Kontrollstellen, das Surücksenden der 3 davon nach Berlin, wie der umstand, daß das 16. Schiff erst später habe abgehen können, sei lediglich auf politische Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsnacht zurüc3:sufUhren. Durch diese seien ihr außer den von.der Beklagten gezahlten 1083,20 DM im ganzen weitere 28.806 DM an Unkosten und Schäden erwachsen, ■jie nahe davon 10.491?80 D:.I beglichen, in Höhe von zusammen 3250,35 DM habe sie Sicherheit geleistet, in Höhe weiterer 14o673,15 DM würden ven den Frachtführern noch Ansprüche gegen sie erhoben. Außerdem sei bei der Aeichterung eines Schiffes ein Verlust in Hohe von 390,70 DM entstanden.. Bei den Vernandlun ;en, die, nachdem die Schiffe und festgehalteu worden seien, mit der Beklagten
geführt worden seien, sei ausdrücklich vereinbart worden, daß für alle indirekten, Schäden, die durch eine irgendv/ie politische Maßnahme der Besatzungsmacht entstehen wurden, Versicherungsschutz gewährt werden sollte. Die Parteien seien sich auch darüber einig gewesen, daß das Irgebnis dieser Verhandlungen in dem ITächtrag 4 niedergelegt Worden sei, der Inhalt des Nachtrags sei in dem Sinne zu verstehen.
- 11
Hi-
!U
i ■ ;
w..
I* -
I’; ;
Daher habe die Beklagte ihr Versicherungsschutz zu gewähren,,
Die Klägerin und die Nebenintervenienten haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen;
1) an die Klägerin 10o 491 >80 DLMfest nebst 5 $ Zinsen seit dem-23. Juni 1950 zu zahlen,.
2) an die 1‘Klägerin Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs auf den bei dem Amtsgericht in Hamburg hinterlegten Betrag von 754,70 DH-Aest die Summe von 754,70 BSMVest nebst 5 /* Zinsen seit dem 28. Juni 1950 zu zahlen,.
3) die Klägerin gegenüber den P.egreSansprüchen des Bankhauses Schi^BP Co. in 'aus Bürg-
schaft in Höhe von 2.495,65 £2I-‘7est freizustellcn,
4} die Klägerin gegenüber den Ansprüchen der Trachtführer in Höhe von insgesamt 14.673,15 DH-Y*est auf Zahlung von Liegegeld, Umstauungskosten, Tracht- und Tcichterungs-kosten freizusteilen und zwar;
a) gegenüber der “irr.:a Hermann in
Vto A O^^sir* ■, in Höhe von 'l-A-.r 7fc9j40'£i.MY
b) gegenüber Tlax ’in seiner Eigenschaft als
bestellter Treuhänder Uber das Vermögen der Tirma
Oskar Y/ in Höhe von
gegenüber der Yfe
Str,
2.962,50 0M-Y7
ACr. Zweigniederlassung B in Höhe von " .
1*055,45 TCI-VT
GmbH
d) gegenüber der TirmaC. P.o ________
Y/es^BHP, in Höhe von
e) gegenüber der HhiMBi Gesellschaft für
Schiffahrt, Speditiön^Lagerei GmbH, Zweigniederlassung B
SchMBp^, laffi IJÜ^^-Stro in Höhe von
f) gegenüber der Tirma Carl ZOBl ‘Schiffsbefrachtung, BflBPW, 7/est
6.692,05 EH-tf
678,70 DLI-V;
in Höhe von'
2.495,05 DAI—V7
5) an die Klägerin den entstandenen Hankobetrag bei dem Halm "IleflHP-lBP” in Höhe von 390,70 II-MV zu zahlen.
1
■ H
■1 ■
• } .
f.f i * i.f.:
!
m
II;
!iKi itp;
ü: f: :
■>. -
•:! i
fi :
I:
*
ii
r
*
"M
I
7t1 i
■12-
< I ■
it
- 12
Die Beklagte hat Klageabweis'üng begehrt* Sie hat die Forderungen nach Grund und Betrag bestritten imd insbesondere geltend gemacht, ein Versicherungsfall sei nicht eingetreten* Sie hafte für indirekte Schäden allerdings soweit sie "infolge politischer Gefahren” entstanden seien, Jnter "politischen Gefahren" im Sinne des Versicherungsvertrages fielen nach C 2) des Nachtrags 4 jedoch nur Beschlagnahmen und Entziehungen durch Verfügung von hoher Hand* Da solche hier “nicht in Betracht kämen, sei die Klage ohne weiteres unbegründet* Sie sei aber auch dann zu demindesten zu dem größten Teil nicht gerechtfertigt, wenn der Hach trag 4 anders auszulegen sein sollte* Es stehe schon nicht fest, daß die Maßnahmen der Besätsungsmacht überhaupt politischer Natur gev/eSen seien* Im übrigen hafte sie, die Beklagte, keinesfalls für“ die Liegegelder, die einen erheb-licnen feil des .Klageanspruciis ausmachten, ’Venn die .Klägerin den Aufenthalt der Schiffe verschuldet habe,1 so entfalle damit jeder Deckungsanspruch* ‘ "labe die Klägerin ihn nicht verschuldet, so könnten die Frachtführer keine Liegegelder von der Klägerin verlangen« weil Liegegeldansprüche hier ein Verschulden voraussetzen würden* Im übrigen sei den Frachtführern durch die Verzögerungen kein Schaden erwachsen, denn j in der damaligen Seit hätten sie keine anderen Frachten be- j kommen könnena Nach dem Vertrage sei Versicherungsschutz auch nur zu gev;ähren für den direkten Verkehr der mit Schrott beladenen Schiffe zwischen Berlin und Hamburg. Die Mehrkosten. ] die durch die SurLickbeorderung der vier Schiffe nach Berlin, das dortig^ Liegen und die neuen Fahrten von Berlin nach Hamburg entstanden seien, -würden durch den Versicherungsvertrag nicht gedeckt. Das Schiff "VAMMp" sei von der
■■ i:
Sesatzungsmacht nicht angehalten worden. Für die verzögerte Abfahrt dieses Schiffes habe sic, die Beklagte, nicht einzu-stehe.io Sie habe auch nach der Bestimmung I) Ziff 1 c AVB für etwaige Leichterungskosten nicht aufzukommen. Im übrigen treffe die Klägerin mindestens ein überwiegendes Verschulden. Die Klägerin ist dem allen entgegengetreten. Die-lKeben—--intervenienten’haben den Standpunkt vertreten,, ihnen stünden die von .ihnen gegen die Klägerin.erhobenen Ansprüche auf Grund der Frachtverträge gemäß den Bestimmungen der AVB zu.
Bas Landgericht hat dem,größten Teil der Klageansprüche durch Teilurteil vom 15 ?■ Januar 1951 und dem Bestteil durch Schlußurteil vom 26. Februar 1951. stattgegeben.
die Beklagte hat gegen beide Urteile Berufung mit'dem Anträge' auf Elageabweisung eingelegt, Bas Kammergericht hat durch Zv/ischeniirteil vom 14. Juni 1951 ”den Klageanspruch dem Grunde nach für gei*echtfertigt erklärt”. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage verlangt. Bie Klägerin und die Nebenintervenienten bitten, die Revision zurückzuweisen.
BntsoheidUngsgründe i;
'.v ' 1 '
I. Bas Berufungsgericht, hat ausgeführt, der Nachtrag 4' des Versicherungsvertrags sei dahin auszulegen, daß die Beklagte der Klägerin im Grundsatz nicht nur für. die durch eine Beschlagnahme der Schiffe oder ihre Entziehung mittels Verfügung von hoher Hand erwachsenen Schäden, sondern für alle durch politische Maßnahmen der Besatzungsbehörden entstandenen indirekten Kosten hafte. Hiergegen richtet sich der Ilauptan-
IT
\ *
\ i * .
if!*
r .
• 14 '•
griff der Eevi3i.mr die hier Verletzung der J§ 133» 157 BGB,
5 546 TIG3, 5 5 TO, § 286 ZPO rügt« Biese Eliten greifen nicht durch« Bei.dem Nachtrag 4? dessen Auslegung in Rede steht, handelt es sic:: nicht um eine sogenannte typische Verträgsbe-dingung, sondern um eine individuelle Vertragsabmachung« Eie Auslegung des Berufungsgerichts kann daher von Revisionsgericht nur im beschränkten Umfange und zwar nur daraufhin nachgeprüft ./erden, ob sie mit dem Wortlaut des Vertrages und den Denkgesetzen vereinbar ist, ob.nicht anerkannte AuslegungsgrundSätze, insbesondere die Vorschriften der 5§ 133> 157 BGB, § 346 IIGB verletzt sind und ob wesentlicher Auslegungsstoff, vor allem auch die Begleitumstände des Vertrags bei der Auslegung rechtsirrig nicht genügend berücksichtigt.worden- sind«
1) Oie Revision der Beklagten macht in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe das Verhältnis, in dem die Bestimmungen der Ziffern I, II und III des' Nachtrags 4 zueinander stünden, verkannt. Die Bestimmungen der Ziffer II enthielten nicht eine Erweiterung der nach Ziffer I vereinbarten Risikoübernahme dem Grunde nach, sondern nur für den fall des Eintritts des in Ziffer I vereinbarten Risikos eine Ausdehnung der Schalensdeckung dem Umfange nach« Die Ziffer II besage nur, wenn eine Beschlagnahme oder eine Verfügung von hoher 'land eintrete, dann solle auch für sogenannte ir^irekte Schäden gehaftet werden« Ein Rechtsverstöß des Berufungsgerichts ist jedoch, soweit die Entseheidungsgründe sich mit dem Verhältnis der Ziffern I, II und III zueinander befassen und den Vertrag insoweit auslegen, nicht ersichtlich« Bas Berufungsgericht vergleicht mit Rücksicht auf das Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen zunächst,das in C 2
—
io-
//%
••'•'I.
:• v.'.
TK
J-S
3VB der ursprünglichen Passung übernommene Risiko mit dem in Ziffer I des Nachtrags 4 übernommenen. T.s kommt hier zu dem auch von der Beklagten nic'ht angegriffenen Ergebnis; daß Ziffer I des Nachtrags 4 dieses Risiko nicht abschließend umschreibe, sondern, daß die in Ziffer 1 niedergelegte Haftung durch Ziffer III ergänzt werde. 'Venn das Berufungsgericht hieraus den Schluß zieht, der systematische Aufbau des Nachtrags 4 spreche nicht dagegen, daß die Bestimmung der Ziffer II ebenfalls eine Irv/eiterung der Haftung dem Grunde und nicht nur dem Umfange nach’darstelle, so ist darin ein Verstoß gegen die Benkgesetze oder eine' sonstige Rechtsverletzung nicht erkennbar, zu demal da Ziffer II seinem Wortlaut nach Ziffer I ergänzen soll und in Ziffer II, worauf das Berufungsgericht in seiner Begründung hinweist,- nicht nur von "Beschlagnahme”, sondern von "politischem Risiko insbesondere Beschlagnahme" gesprochen wird. 'Venn das Berufungsgericht aus dieser Passung ‘ des Vertrages den Schluß zieht, es liege nahe; daß das "poli-tisc2ie Risiko" über das* Risiko der "Beschlagnahme" hinausgehen sollte, so ist dem aus Re elitsgründen'nicht entgegerizutreten.
. i
< ■ * ?' ••
2) In Ziffer II des Nachtrags 4 heißt es u.a. "im Beschlag-nalimefall werden für indirekte Rosten im Sinne dieser Bestimmung etwa geleistete Zahlungen des Versicherers auf die Versicherungssumme angerechnet, die somit die Ersatzgrenze bildet". Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Passung . dieses Absatzes spreche dafür, daß auch solche Schäden Versicherungsschutz genießen sollten, die durch andere politische 'Taßnahnen als Beschlagnahme oder Entziehung von' hoher Hand verursacht seien; denn diese Bestimmung setze voraus, dai3 die Beklagte bereits vor Eintritt des
-16-
i
5;
;.'V
•/&
• V:
/'V
- i€
Bescnlagnahmefalles nach Jen Bestimmung:;:! des Abschnittes II d.ho für durch politische Baßnahnen entstandene indirekte Schäden- und Kosten Zahlung geleistet habe; sie sehe für diesen drall die Anrechnung dieser Zahlungen auf diejenige Versicherungssumme vor, die für den Pall des Verlustes des versicherten lutes durch Beschlagnahme gelte. Die Revision macht hier geltend, die Besatzungsmacht verhänge in zahlreichen Bällen Beschlagnahmen von Schiffen von kurzer Dauer, gehe diese dann aber zunächst wieder frei und ordne später eine endgültige Beschlagnahme an« In diesen Pallen habe die Versicherungssumme als Haftungsgrenze bestehen sollen.» Das habe durch die vom Berufungsgericht erörterte Vertragsbestimmung klargesteilt werden sollen» Bei Beachtung dieses Sachverhalts, der in Berlin gerichtsbekannt sei, hätte das Berufungsgericht nicht zu den von ihm gezogenen Schlüssen gelangen können. Somit liege hier eine Verletzung der §§ 286 291 äPO vor» Die Bügen greifen.nicht durch» Die Parteien haben sich bereits in ihren im ersten Rechtszuge gewechselten Schriftsätzen (S 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 7a Oktober 1950 und S 13 des Schriftsatzes der Klägerin vom 18» Dezember 1950) mit der in 3etracht kommenden Vertragswert immung näher befaßt» Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz aus der genannten Bestimmung bereits die gleichen Schlüsse gezogen, zu denen das Berufungsgericht in seineiff Urteil gelangt ist. Die Beklagte hat auf den Schriftsatz.der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 9« Januar 1951 erwidert; Sie hat aber weder in ihm noch in ihren späteren »Schriftsätzen vorgebracht, die Vertragsbestimmung habe nur den Pall einer doppelten Beschlagnahme eines Schiffes im Auge gehabt» Die Beklagte hat ferner auf Seite 7 ihrer Berufungsbegründung .
-17-
A b" ' ‘ ■ 'fa
• - v? ..,
vom 27» Eärz 1951 ausgeführt, der Versicherungsnehmer (also die .Klägerin) habe, falls eine Beschlagnahme oder eine andere Entziehung durch Verfügung von hoher Band erfolge, nicht nur im Bahnen des Ilauptvertrages gedeckt sein, sondern die durch die Beschlagnahme entstandenen indirekten Schäden ersetzt nahen wollen, falls, (beispielsweise) nach anfänglich erfolgter beschlagnahme das lut v/ieder freigegeben würde. Von einer doppelten Beschlagnahme ist also auch in der Berufungsbegründung nicht die Bede, die Aevisionsrüge stellt somit hier neue tatsächliche Behauptungen auf, die in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden können. 1st aber nur der in den Tatsacheninstanzen vorgetragene Sachverhalt zugrunde zu legen, so beruht die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der erwähnten Vertragsbestimmung nicht auf einer Gesetzesver-letzung.
3) Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe unter Verletzung der "5 133, 157 BGB, 2 346 KGB keine positiven Gesichtspunkte angeführt, die seine Auslegung rechtfertigten, sondern nur dargelegt, es sei möglich, den Vertrag in der geschehenen Weise auszulegen, Das trifft indessen nach dem Busarimenliange der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht zu. Das Berufungsgericht befaßt sich in den verschiedenen Absätzen seines Urteils stets zunächst mit den Bedenken, die die Beklagte gegen die von der Klägerin vorgetragene Vertragsauslegung erhoben hatte. Es legt im einzelnen dar, daß sie nicht durchgriffen, und führt im Anschluß daran die Gründe an, auf die es seine eigene Auslegung stützt. Es stellt' sodann ohne de clits Verletzung abschließend fest, daß bei unbeb fangener Auslegung bereits der .Wortlaut des Nachtrags 4 für die Auslegung der Klägerin spreche..
-18-
4) Das Beinihjwgs gerächt legt dann weiter in einzelnen dar. es ergebe sieh auch'ans den übrigen Umständen insbesondere aus der äntstenuivjsgeschichte des ITnchtrags, aus dem Schreiben der Assekuranzfirma £ Sohn vom 23« Februar 1950 und
aus dem sonstigen Verhalten dieser Pirna, daß der Vertrag nach dem Killen der Parteien in der von der Klägerin dargelegten Ueise auszulegen sei«. Die Beklagte rligt hier, das Berufungsgericht sei gesetzwidrig auf das Vorbringen in der hl'agebeaiitv/ortüng vom 7« Oktober 1950 ,u::d in dem Schriftsatz vom 3* Dezember 1950 und auf die in diesen Schriftsätzen angebotenen Beweise nicht eingegangen« Dadurch habe es § 286 2PO verletzt. Die Verfahrensrüge ist ebenfalls nicht begründet«
.Die Klägerin wollte, nachdem die Schiffe "PrfllB •" und .
von der Desatzungsmacht an der Kontrollstelle an- . gehalten worden waren und die Beklagte ihr die dadurch entstandenen Schäden zunächst nicht ersetzen wollte, den Versicherung scnutz unstreitig erweitert haben, du dem Zwecke fanden die V er ha ...ilungen • sta &t, die schließlich zu dem Nachtrag 4 führten. Die geklagte hat bereits in ihrer Klageerwiderung vom 7« Oktober 1950 vörgebracht, bei den Besprechungen seien die Pälle
W und "oCHHHP' als muster im Böhmen der Deckungsfragen erörtert worden, also gerade die beiden Fälle, in denen die Schiffe nicht beschlagnahmt, sondern von der Besatzungs-macht nur ungehalten worden waren und zwar nach -Auffassung der Klägerin aus politischen Gründen. Durch das Anhalten der Schiffe waren der Klägerin Unkosten in Hohe von fast. 500 B!1 erv/achsen. In dem Schriftsatz der Beklagten vom 9c Dezember 1950 heißt es ferner; "Bei den mündlichen Besprechungen ist man immer von dem Beispiel der Kähne "PrBMB" und "SUBBBB" ausgegan3en und hatte offensichtlich tatsächlich beabsichtigt,
- 19
i \
das Ilisiko des Versicherungsnehmers, das ihm aus solchen vorübergehenden Aufenthalten erwächst, in irgend einer form abzudecken”. Danach war auch nach der Darstellung der 'eklagten bei den Vorbesprechungen beabsichtigt, der Klägerin auch .Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch erwuchsen, daß die. 3esatzungsmacht die Kähne nicht beschlagnahmte’, aber ihre Veiterfahrt eine zeitlang verhinderte« .dieser Seil der Besprechungen, aus denen das Berufungsgericht allein Schlüsse gezogen hat, war somit unstreitig. Daher erübrigte esiöich über ihn Beweis zu erheben, Mit Rücksicht auf diesen insoweit unstreitigen Sachverhalt war es.ferner unerheblich, ob die Vertreter der Beklagten, wie niese behauptet, bei jenen Verhandlungen nicht daran gedacht haben, daß in Zukunft derart umfangreiche. Schäden entstehen könnten, wie sie die Klägerin jetzt :»iit ihrer Klage geltend macht. Auf diese negative Behauptung brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen,
... . • . •i •* • • . .* *
5) Die-weitere Auffassung der Aevision, das Berufungsgericht ‘habe aus dem Begleitschreiben der Assekuranzfirma & Sohn
vom 23- Behruar 1950 keine Schlüsse für die ven der Klägerin vertretene Auslegung ziehen dürfen, trifft gleichfalls nicht zu. In dem Schreiben vom 28, Pebruar 1950, das die Beklagte gegen sich‘gelten lassen muß, ist u.a, gesagt, der K\chtrag 4 ’’dokumentiere die generelle übernähme der Kosten, wie sie kürzlich durch .das Liegenbleiben des Kahns und des
lotorschiffes ’’SflMV an der Interzonenkontrollstelle für Schiffe bei 7/ittenberge durch politische Maßnahmen entstanden seien”, Leiter heißt es in dem Schreiben u.a,, das Vertrags-Verhältnis sei so umgestaltet 'worden, daß der Versicherer (also die Beklagte) ’’den politischen Gegebenheiten bei
fj
\ '
. h;
5,
’ •
: ’
.1
-20-.
20
Durchführung der üchrottransporte in erweiterten und zugleich
bisher nicht bekannt gewordenen Maße gerecht geworden sei” s
und ferner der Versicherer habe, den ’’unfassenden und imv
gewissen Unfange revolutionierenden Vünschen” nachgegeben«
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt- dies könne nur
#
dahin verstanden werden, daß die Beklagte von dem Grundsatz der privaten Versicherungswirtschuft, politische Risiken zu vermeiden, abgev/idien und auch für die aus politischen Maßnahmen entstellenden indirekten kosten eine Haftung übernommen habe, die über den Rahmen des bisherigen Vorsicherungsschütze
weit hinaus gegangen sei« Diese Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten .keinen''Rechtsverstoß.
6) Das Berufungsgericht hat des weiteren entgegen dem Angriff der Revision auch die Vorschrift des § 5 WC- nicht verletzt» die Klägerin hat zwar gegen den Inhalt des ihr schriftlich zugegangenen ITachtrags 4 keinen ’Viderspruch erhoben, ihn also genehmigt» jie Bestimmung des § 5 VVG- könnte jedoch nur dann Bedeutung gewinnen, wenn der Hachtrag 4 von den mündlichen Vereinbarungen erkennbar abgewichen und so auszulegen wäre, .vie ihn die Beklagte aufgefaßt haben will. Das ist aber nach den ohne Yerfahrensverstoß getroffenen Feststen uigen des Berufungsgerichts nicht der Fall.
Zusammenfassend ist also insoweit zu sagen, 'daß der vom Berufungsgericht getroffenen Vertragsauslegung aus Rechts-gründen nicht entgegengetreten werden kann. Sie trifft vielmehr zu« V\ . .
II o den
Die Revision Rintritt der
rügt weiter, das Berufungsgericht habe verschiedenen Versichervingsfälle nicht
-21-
<?v
— -gl. —
ausreichend fcstgestellt und ferner § 304 SPO verletzt, die tü ;e ist begründet■«
Die Klägerin hatte gegen die Beklagte zunächst außergerichtlich zwei Arten von Schäden geltend gemacht, nämlich erstens diejenigen Schäden, die ihr ihrer Darstellung nach dadurch erwachsen waren, daß 15 Schiffe von der Besatzungs-micht an den Kontrollgrensen angehalten worden wären und zweitens den Schaden, den sie ihrer Angabe nach dadurch erlitten hätte, daß ein weiteres Schiff ("VflHHR') verspätet von Berlin abgefahren war. Ls handelte sich somit zunächst um 16 verschiedene Versieherungsfalle. Von der ersten Gruppe sind zwei außergerichtlich erledigt Worden. Gegenstand des Prozesses bildeten also die übrig gebliebenen 13 Palle der ersten Gruppe und der Schaden, der der Klägerin durch das verspätete Absenden des Schiffes "VflHHIW erwachsen sein' sollte. Das Landgericht hat sich mit den 13 Fällen in seinem Pcilurteil vom 15, Januar 1251 und mit Jei.i letzten Pall (,?V#HIHKM) in seinem Schlußurteil vom 26. Februar 1951 befaßt. Die Geklagte hat, wie erv/ühnt, beide Urteile ange-foeilten» Das Berufungsurteil erklärt, wie sich aus dem Tenor
in Verbindung mit dem Tatbestand und den Urteilsgründen er-
• • * ■ • . •
gibt, die der Klägerin nach ihrer Darstellung in allen 14 Pallen entstandenen.Schäden, also auch die durch das verspätete Absenden des Schiffes ’’V^mpT entstandenen, dem Grunde ■ nach für gerechtfertigt,. . _■
1) Die Fntseheidungsgründe des Berufungsurteils unterscheiden zwischen den 13 Pallen der ersten Gruppe einerseits und dem 14« Pall ("VflHH^") andererseits nicht. Sie sprechen äll-
-22-
i \
i'l.
£
.V
f-
■S':
P ■ '
f
I
'?
22
gemein von einem Anhalten der Kähne durch die Polizei, Der Kahn nV^HH^v ist unstreitig nicht angehalten worden«, Das SchluSurteil des Landgerichts hät ausgeführt, es habe sich trotzdem auch in diesem Lall um Schäden gehandelt, für die ein Deckungsschutz zu gewähren sei, Die Beklagte hat die Ausführungen des Schlußurteils des Landgerichts in ihrer Beriifuhgsbegründung angegriffen« Die Klägerin hat sich demgegenüber darauf berufen, die Beklagte sei damit einverstanden gewesen, daß dieses Schiff erst am 29«, Juni 1950 von Berlin abgefahren sei. Das Berufungsgericht hat die Drage nicht erörtert, es hat in dem in Bede stehenden Pall keine tatsächlichen Teststellungen getroffen, die dem Revisionsgericht eine llachprüfung ermöglichten, ob hier ein Ver-3icherungs ?all vorlag,. Soweit die Revision rügt, der Eintritt des Ver'sicherungsfalles sei nicht ausreichend festgestellt, muß sie in diesem Pali Erfolg, haben.
2) 7as das .Vf;halten der übrigen 13 Schiffe und die von der Klägerin daraus hergeleiteten Ansprüche anlangt, so hatte . der Tatrichter das Parteivorbringen hier erschöpfend zu' würdigen und dann für jeden der einzelnen 13 Palle Pest-Stellungen darüber zu treffen, ob das Anhalten auf politischen Maßnahmen beruhte und ob der Klägerin in jedem der 13.Palle ein von der Beklagten zu ersetzender Suaden erwachsen war. In-der Klage sind nämlich Schäden aus 13 ganz verschiedenen Versicherungsfällen geltend gemacht worden.
Es. handelt sich bei den' verschiedenen eingeklagten Porderungen hicht ;■ jwa lediglich um Rechnungsposten eines einheitlichen AnspruchsJ wovon das Berufungsgericht anscheinend ausgeht, sondern um verschiedene aus gesonderten Tatbeständen herge-
-23-
... ■>'. :/'' . , !! • , /• •
■ "'V-. y. * v/;
25 -
leitete selbständige Ansprüche, die nur in einer Klage zusammengefaßt worden sind» Hach anerkannter Recht sauf f as sun.g (RGZ 58, 229; EC- in HER 1935 Nr 1077; RG vom 4. April 1906 TI 288/05; HG von‘2.1.1917 TI 305/16; HG vom 9.12.1924 TI 241/24) kann aftsr, v/enn ln einer Klage verschiedene selhstän-dige Ansprüche auf Ersatz von Schäden erheben werden, ein die ganze Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärendes Urteil nur ergehen, v/enn von jedem der einzelnen Ansprüche feststeht, daß e.r erstens dem Kläger zustellt und daß zweitens ein ungedeckter Schadensbetrag vorhanden ist. In dem angefochtenen Urteil fehlt es aber an diesen erforderlichen Feststellungen.
* i' ■ • : • • . .
Jeder dieser beiden entscheidungserheblichen Mängel muß, schon für sich betrachtet, dazu führen, das! ganze Erkenntnis des Berufungsgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidiuig zurückzuverweisen. Das ergibt sich im einzelnen auch aus folgenden Erwägungen?
ä) Bas angefachtens Urteil führt auf Seite 15 seiner Ent-scheidungsgründe zunächst aus, -es seien einschließlich der hier in Rede stehenden 13 Schiffe und der beiden weiteren Schiffe, bei denen die Beklagte der Klägerin die Schäden ersetzt hat, im ganzen etwa 60 Schiffe von der Besatzungenacht angehalten worden. Bas Urteil fährt dann fort, es könne nicht angenommen werden, daß in allen oder’auch nur in dem größten Teil dieser Fälle sachliche Gründe für eine Verhinderung der Y/eiterfahrt Vorgelegen hätten. Es fehlt in dem Urteil aber eine .eindeutige Feststellung dahin, daß in allen der liier in Rede stehenden 13 Fälle für das Festhalten der Schiffe, auch bei denjenigen, in denen die Schiffe nur wenige Tage festgehalten worden sind, politische Gründe maßgebend waren.
i
ü 1 ;
Äi
}■!.
ii
-24-
Die 13 Fälle lagen auch nach dem Vorträge der Klägerin nicht gleich« Nach ihrem Vorbringen sind von den 13 Schiffen 4 in Buchhorst-Oebisfelde angehalten und umgestapelt worden., nämlich die Schiffe "KflBT, "OflB War4B und
flP" ? während die übrigen 9 Schiffe in Wittenberge angehalten worden sind0 Von diesen 9 Schiffen mußten 5 umgestapelt werden, während bei den übrigen 4 Schiffen Beanstandungen in der Richtung erfolgt sein sollen, daß die Papiere nicht in Ordnung gewesen seien. Die Beklagte hatte in den Tatsacheninstanzeil substantiiert geltend gemacht, die 4 Schiffe in Buchhorst-Oebisfelde seien von der Be-
satzungsmacht nur wenige -Tage angehalten worden, die Klägerin habe hier die tatsächlichen Vorgänge nicht näher dargelegt,
insbesondere soweit das Schiff in Betracht
komme. Weiter hätte die Beklagte substantiiert vorgetrageny in der Berliner Presse sei bereits am 10, Mai 1950 bekannt gegeben worden, daß die Besatzungsmacht jetzt verlange, daß auf den Scniffen sogenannte Kontrollgänge vorhanden sein müßten; um die Ladungen kontrollieren zu können. Die Beklagte hatte in dem Zusammenhänge darauf hingewiesen, daß
die Klägerin jedenfalls bei denjenigen Schiffen, die erst nach dem 10, Mai 1950 in Berlin beladen worden seien, für die Anlegung solcher Kontrollgänge habe Sorge tragen müssen,
,v ■
Außerdem hatte.die Beklagte in den Tatsacheninstanzen substantiiert geltend gemacht, nach den erlassenen Vorschriften hätte der Warenbegleitschein über die Beiladung der 46 t:; Bauschienen auf der Schiffsladung "Ofl^ Wanflfe mit einem Stempel der russischen Besatzungsmacht versehen sein müssen und sei es ferner bei den Schiffen und
-25-•
■iy
"Grtistclien” nach den Be stimmigen erforderlich gewesen, daß die Warenbezeichnung auf dem Warenbegleitschein und auf den Ladescheinen übereinstimmen,, Hieran habe es aber gefehlt.
Die Ware sei unstreitig auf den Ladescheinen als Stahlschrott Horte p, auf den Warenbegleitscheinen dagegen als risenschrott sum Einschmelzen bezeichnet gewesen* Lie Beklagte hatte sich insbesondere auf die Bestimmung der Ziffer. I e des Nachtrags 4 berufen, die den Lecku.u-sschutz eins ehr änkt. Dieser Bestimmung kommt gerade mit Bücksicht auf das große Ei3iko, das die Beklagtei nach den obigen Ausführungen zu I der Ur-teilsgründe durch die Bestimmung der Ziffer II des Nachtrags übernommen hatte, erhebliche Bedeutung zu. Der Wortlaut dieser Bestimmung darf freilich auch nicht überschätzt werden.
Es kommt auf ihren Sinn und Zweck an. Ein Verstoß gegen wirtschaftlich untragbare, lediglich aus politischen Gründen erlassene Vorschriften würde der Klägerin den Versicherungsschutz schwerlich nehmen können. Die Entscheidung hängt hier von den einzelnen Umständen des Balles ab, die zu klären sind. Die Bevision der Beklagten rügt hier, das Berufungsgericht sei auf ihr näher substantiiertes Vorbringen gesetzwidrig nicht eingegangen, es habe den Sachverhalt in den aufgezeigten Bichtungen nicht erschöpfend gewürdigt und somit § 286 ZPO verletzt. .Die Bügen sind berechtigt. Das Berufungsgericht hat sich in der Tat mit dem umfangreichen Vorbringen der Parteien zu den einzelnen Bällen nicht auseinander gesetzt.
Die zu den in Bede stehenden Fragen knappe Begründung des Urteils befaßt sich mit den einzelnen Einwendungen der Beklagten und dem. Gegenvorbringen der.Klägerin nicht und trifft zu den.Einzelfällen keine näheren Feststellungen.
Hl?
i i: t ■:
I ; ■: ■ :■ r =
1 •
f -i
i-;.
t .4 ■ S*
L
•3..
jer Mangel ist entscheidungoerheblich, denn die nötige Prüfung der einzelnen tatsächlichen Vorgänge kann möglicherweise dazu führen, daß eine Deckungspflicht der Beklagten in einzelnen der verschiedenen Fälle aussehexdet« Da das ange-foehtene Urteil in keinem der einzelnen,13 Palle tatsächliche Feststellungen, die eine I7acliprüfung namentlich in Einblick auf I c !es' Nachtrags ermöglichen, getroffen hat, so ist der Senat’nicht in der Lage zu entscheiden, ob das Erkenntnis für alle 13 Versicherungsfälle sutrifft oder ob einzelne und gegebenenfalls welche etwa auszuscheiden haben.
. b) Abgesehen von den bisher zu a) erörterten Mängeln/leidet das Urteil, wie bereits angedeutet, noch an dem folgenden ent-scheiduhgseriieblichen Fehler. Das Berufungsgericht erklärt "den IC 1 a g e an sprue h dem Urunde nach für gerechtfertigt”. Der Streit der Parteien geht, abgesehen von der Erstattung des verhältnismäßig geringfügigen Mankobetrages von 390,70 DM, der bei der Umladung des Schiffes entstanden
sein soll, um Ersatz von sogenannten Liegegeldern, iiehr-Lorderungen und sonstigen Unkosten. Das Oberlandesgericht vertritt in den Entscheidung.^ gründen die Auffassung, die Beklagte habe der Klägerin den sogenannten Mankobetrag grundsätzlich zu erstatten, er sei nur noch der Höhe nach streitig. Diese Feststellung reichte jedoch allenfalls hin, den aus dem Inhalten des Schiffes "lleflHh'lflB'' her geleiteten Anspruch, wenn gegen ihn nicht die oben sua) erörterten Bedenken bestanden hätten, dem Grunde hach für gerechtfertigt zu erklären. Sie’ genügte aber nicht, ein Grundurteil über die Ansprüche zu erlassen, die aus dem Anhalten der übrigen 12 Schiffe Iiergeleitet wurden«. In den Entscheidungsgründen heißt es auf Seite 17 oben ausdrücklich über die Fragen "ob und
-27-
'inwieweit -die einzelnen Betrüge, aus denen sich der Hlage-anspruch zusanunensetzt, wie zu dem Beispiel die Forderungen auf Erstattung von Liegegeldern, Mehrfrachten und anderen Unkosten berechtigt sind, besteht Streit, der noch der Erörterung bedarf”. “lit dieser Fassung der Entscheidungsgrunde, nach der also.auch der Grund der einzelnen Forderungen und nicht etv/a nur ihre Höhe noch geklärt werden soll, steht der zugleich mit der Verkündung des Urteils verkündete Beweisbeschluß im Einklang. Nach ihm hat das Berufungsgericht eine Beweiserhebung auch darüber angeordnet, ob die - sogenannten Liegegelder und sonstige Unkosten von den Frachtführern nach •landeisbrauch überhaupt erstattet verlangt werden könnten. Las Berufungsgericht will demnach die Berechtigung der Forderungen auf Erstattung der Liegegelder, Mehrfrachten und anderen Unkosten in der Fat auch dem Grunde nach erst noch klären. Somit konnte es diese Ansprüche dem Grunde nach noch nicht für berechtigt erklären. Scheiden sie somit hier aus, dann bleibt aber offen, welche der verschiedenen Ansprüche das Berufungsgericht überhaupt dem Grunde nach hat für berechtigt erklären wollen, abgesehen von dem Anspruch auf Ersatz der etwaigen •ankokosten. Gegen den letzteren Anspruch erheben sich aber einmal deshalb Bedenken,, weil es nach den obigen Darlegungen noch der Hlärung und ausreichenden Feststellung bedarf, aus welchem Grunde das Schiff festgehaiten worden
ist. Zudem hätte das Berufungsgericht auch darlegen müssen, in welcher Meise dieser sogenannte Hankobetrag erwachsen 3ein soll und oh seiner Geltendmachung nicht, worauf die Revision hinweist, die Bestimmung der Ziffer C 1 a BYB entgegensteht.
ITacxi alledem mußte das angefochtene Urteil, trotzdem der
:i!
; Y !:1.
J
• .. .i .
-28-
>• : r, •
ft
V- -
i
f
- 28
Vertragsausle sung, des Oberlandesgerichts beizupflichten ist, aus den -zu II erörterten Gründen aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht aurückverwiesen werden. Diesem war auch die Entscheidung Liber die Kosten des Revisionsreeiitszuges zu überlassen.
Lindenmaier Heideniiain Schmidt
Wilde Krttger-Kieland
■ v- ' ■ •
f;
'v. •• ■