Nachschlagewerk: ja BGHZ: ________ nein
UWG § 1
Die unentgeltliche Einzelbeförderung von Kunden durch ein Möbeleinzelhandelsgeschäft mit Personenkraftwagen zu Lagern von Möbelherstellern oder -großhändlem - innerhalb einer Großstadt - verstößt gegen § 1 UWG.
BGH, Urt. v. 5. Mai 1972-1 ZR 124/70 - OLG Köln
LG Köln
L
BUNDESGERICHTSHOF
v)
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 124/70 URTEIL Verkftndet am
5. Mai 1972
Zug,
Justizsekretär ala Urkundabeamter der Geachiftaatelle
in dem Rechtsstreit
des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe e. V., vertreten durch den Vorstand, BUB^straße 2-4,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. -
gegen
die Firma Möbel-Agentur Annemarie
Straße 31/33, Am
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
I. Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 8. Mai 1970 teilweise aufgehoben und das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 2. Juli 1969 abgeändert.
Der Beklagten wird bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten für Jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, im geschäftlichen Verkehr Kaufinteressenten mit einem firmeneigenen Personenkraftwagen kostenlos zu den mit ihr zusammenarbeitenden Auslieferungslagern und Ausstellungshäusern im Stadtgebiet Köln zu befördern.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein "gegen Unwesen in Handel und Gewerbe". Die Beklagte, deren Inhaberin am 25. April 1968 in das Handelsregister eingetragen wurde, betrieb ursprünglich eine Möbel-Agentur und ein Möbeleinzelhandelsgeschäft. Den Agenturbetrieb hat sie im März 1969 - nach Erhebung der vorliegenden Klage - eingestellt. Die Lagerund Ausstellungsfläche
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im Geschäft der Beklagten beträgt nur 65 m . Deshalb wickelt die Beklagte einen Großteil ihrer Geschäfte in der Weise ab, daß sie Kunden zur Auswahl der KaufObjekte auf die Lager mehrerer mit ihr zusammenarbeitender Möbelhersteller und -großhändler verweist und den Kunden sodann die in den Lagern ausgesuchten Gegenstände verkauft und in Rechnung stellt. Zur Besichtigung der Lager werden die Kunden teilweise in einem firmeneigenen Personenkraftwagen der Beklagten befördert. Auf diese Möglichkeit weist die Beklagte in ihrer Werbung hin. Die Entfernung zu einer der Großhandlungen, mit denen die Beklagte zusammenarbeitet, nämlich der Firma H^|^ in beträgt von den
Geschäftsräumen der Beklagten in der K^p0 Innenstadt bis zu dieser Firma ca. 8 km. Bei Benutzung einer Taxe müssen für Hin- und Rückfahrt 12 DM aufgewandt werden.
Der Kläger sieht in der kostenlosen Kundenbeförderung einen Verstoß gegen § 1 ZugabeVO und gegen § 1 UWG. Nachdem sich die Beklagte unter einem Strafgedinge verpflichtet hat, KaufInteressenten nicht mehr kostenlos zu Auslieferungslagern oder Ausstellungshäusern außerhalb der Stadt zu befördern, und die Parteien den Rechtsstreit
insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Kläger noch beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Strafe zu unterlassen, KaufInteressenten kostenlos zu den mit der Beklagten zusammen-arbeitenden Auslieferungslagern oder Ausstel-lungshäusem im Stadtgebiet zu befördern.
Die Beklagte ist der Auffassung entgegengetreten, daß sie mit ihrer Werbung und sonstigen geschäftlichen Tätigkeit gegen zugaberechtliche Vorschriften oder gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoße.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem Kläger auch die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits auferlegt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die Kosten des erledigten Teils der Beklagten auferlegt, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten nach dem zuletzt noch gestellten Klageantrag. Die Beklagte beantragt* die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. 1. Das Berufungsgericht verneint einen Verstoß
gegen die Zugabeverordnung, weil die Unentgeltlichkeit der Beförderung zu den Möbellagern nicht von einem Einkauf abhängig sei, sondern jeder Interessent die Vergünstigung auch dann genieße, wenn er sich nicht zu einem Kauf entschließe. Aber auch dann, wenn die Richtig keit dieses Standpunktes in Frage gestellt werden könne,
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liege eine Verletzung des § 1 Abs. 1 ZugabeVO nicht vor, da die unentgeltliche Kundenbeförderung im Streitfall als handelsübliche Nebenleistung im Sinne von § 1 Abs. 2 d ZugabeVO anzusehen sei.
2. Die Revision hält dem entgegen, Einkauf und unentgeltliche Beförderung seien hier in ihrer tatsächlichen Abwicklung derart miteinander verknüpft, daß jedenfalls aus der Sicht des Kaufinteressenten eine Abhängigkeit zwischen Haupt- und Nebenleistung bestehe. Außerdem tritt sie der Auffassung entgegen, daß eine handelsübliche Nebenleistung vorliege.
3. Diese auf die Zugabeverordnung gestützten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Unentgeltlichkeit der Beförderung von Kunden zu den Lagern der mit der Beklagten zusamaenar-beitenden Firmen im Stadtgebiet von K^l nicht davon abhängig, daß sich der Kunde zu einem Einkauf entschließt. Insbesondere wird der Kunde auch dann wieder kostenlos zu dem Geschäft der Beklagten zurückbefördert, wenn er nichts kauft. Damit scheidet jedenfalls aus, daß ein Bedingungszusammenhang im Rechtssinne zwischen der kostenlosen Beförderung und dem Abschluß eines Kaufvertrages bestehe. Es mag allerdings zutreffen, daß der für eine Zugabe erforderliche innere Zweckzusammenhang zwischen unentgeltlicher Nebenleistung und Hauptrechtsgeschäft auch dann bestehen kann, wenn beide Leistungen nur in ihrer tatsächlichen Abwicklung derart miteinander verknüpft sind, daß nach dem insoweit maßgebenden Vorstellungsbild der angesprochenen
Verkehrskreise eine Abhängigkeit besteht. Der erkennende Senat hat hierauf schon in den beiden nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 18. September 1970 (GRUR 71, 322 = NJW 70, 2245 = WRP 70, 437 - Lichdi-Center) und vom 19. November 1971 (NJW 1972, 291 - Mehrwert-Fahrten), die beide die verbilligte bzw. kostenlose Beförderung von Kaufinteressenten mit Omnibussen zu außerhalb der Geschäftszentren gelegenen Selbstbedienungswarenhäusem betreffen, hingewiesen. Es ist in diesen Entscheidungen aber auch zu dem Ausdruck gebracht worden, daß allein die Erwartung des Geschäftsinhabers, es werde aufgrund der Gewährung unentgeltlicher Fahrtmöglichkeiten zu dem Abschluß von Geschäften kommen, die notwendige zugaberechtliche Abhängigkeit zwischen unentgeltlicher Werbeleistung und Hauptrechtsgeschäft nicht zu begründen vermag. Auch ist der Umstand, daß die unentgeltlich beförderten Kunden in vielen Fällen oder, was die Beförderung zu Selbstbedienungs-Warenhäusern angeht, in aller Regel etwas kaufen werden, noch kein Indiz dafür, daß die kostenlose Beförderung nach der Vorstellung der Fahrtteilnehmer nur unter der Voraussetzung solcher nachfolgender Abschlüsse gewährt werde (so auch Wedemeyer, WRP 1971, 55, 56). Die gegenteilige Auffassung, die ersichtlich darauf abstellen will, daß der Kunde mit der Teilnahme an der Fahrt wirtschaftlich schon den Lieferanten wähle (vgl. Winter, WRP 1963, 120, 122), verkennt, daß sich der Kunde seine Entscheidung in der Regel noch Vorbehalten will und mit dem Gebrauchmachen von der Fahrtmöglichkeit lediglich sein Interesse am Warenangebot des die Fahrten veranstaltenden Geschäftsinhabers bekundet. Sie würde zu einer mit dem Gesetz nicht mehr im Einklang stehenden Ausweitung des Zugabebegriffs führen.
Diese Erwägungen geben auch im vorliegenden Falle den Ausschlag. Zwar ist nicht zu verkennen, daß anders als bei der Beförderung mit nach einem festen Fahrplan verkehrenden Omnibussen bei der Einzelbeförderung mit Personenkraftwagen der Kunde seine Anonymität in der Regel nicht wahren kann und weit stärker als sonst, auch schon während der Fahrt mit einem Verkäufer, der Beeinflussung durch das Verkaufspersonal ausgesetzt ist. Er weiß auch, daß für seine Beförderung besondere Kosten aufgewandt werden, und wird deshalb in vielen Fällen seinen Kaufentschluß nicht frei von einem Gefühl der Verpflichtung treffen können. Auch hieraus folgt indessen noch nicht ohne weiteres, daß die Gewährung der Fahrtmöglichkeit von einem späteren Einkauf abhängig sei.
Denn das Werbeverhalten des Geschäftsinhabers wird auch unter solchen Umständen erkennbar nur von der Erwartung bestimmt, daß es zu einem Kaufabschluß kommen werde. Insbesondere kann ein von der unentgeltlichen Zuwendung ausgehender psychologischer Kaufzwang noch nicht die notwendige zugaberechtliche Abhängigkeit begründen. Das Verhalten des Geschäftsinhabers ist insoweit vielmehr wettbewerbsrechtlich nach § 1 UWG zu beurteilen (BGH GRUR 68, 649,
650 - Rocroni-Aschenbecher; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 10. Aufl., § 1 ZugabeVO,
Anm. 11).
Besondere Umstände, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht der Gesichtspunkt, daß beim Kauf von Möbeln und vergleichbaren Einrichtungsgegenständen eine echte Auswahl stattfindet und der Kunde meist auch mehrere Angebote prüft, bevor er sich entscheidet, hier gerade gegen die Annahme eines ZugabeverStoßes (vgl. Winter aaO S. 122).
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Stellt die hier in Rede stehende unentgeltliche Beförderung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon keine Zugabe dar, dann kommt es nicht darauf an, ob eine solche unter den hier gegebenen Umständen als handelsüblich angesehen werden müßte, wie das Berufungsgericht angenommen hat.
II. Das mit der Klage angegriffene Wettbewerbsverhalten der Beklagten verstößt aber gegen § 1 UWG.
1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Beklagte übe mit der Einzelbeförderung von Kunden zu den Lagern von Möbelherstellem und -großhändlern keinen die Entscheidungsfreiheit der Kunden spürbar einschränkenden psychologischen Kaufzwang aus. Die Möglichkeiten, während der Fahrt auf den Kunden einzuwirken, seien im Stadtverkehr gering. Den Zeit- und Kostenaufwand der Beklagten werde der Kunde selten als echte und nie als erhebliche Zusatzleistung ansehen. Der Kunde wisse, daß kleinere Unternehmen einiges an Service bieten und einkalkulieren müßten, wenn sie im Geschäft bleiben wollten. Der Zeitaufwand des Verkäufers, der die Fahrt ausführe, sei kaum größer als bei der Führung durch ein größeres Möbelhaus. Hinsichtlich der Fahrtkosten wisse der Kunde, welche steuerlichen Abschreibungs- und Einsparungsmöglichkeiten der Kaufmann habe. Er werde daher nur den Benzin- und Ölverbrauch in Betracht ziehen, der bei solchen Fahrten gering sei. Die Befürchtung, im Verkaufslager sitzengelassen zu werden, wenn er nichts kaufe, habe für den Kunden kein Gewicht, da er ohne Skrupel auf dem Rücktransport bestehen und notfalls auch die innerstädtischen VerkehrsVerbindungen in Anspruch nehmen könne. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung
des Oberlandesgerichts Düsseldorf (WRP 1968, 226, 227) außerdem zu dem Ausdruck gebracht, es wäre höchst unbefriedigend, den ohnehin im Wettbewerb begünstigten Großunternehmen die kostenlose Kundenbeförderung innerhalb derselben Betriebsorganisation zu gestatten, dem kleinen Wettbewerber aber vergleichbare Werbeleistungen zu untersagen .
2. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht
habe übersehen, daß die Fahrtstrecke von den Geschäftsräumen der Beklagten bis zur Firma in K^m^p
8 km betrage» Ein Kunde, der die kostenlose Hin- und Rückfahrt für diese Strecke in Anspruch genoimien habe, gerate ohne weiteres in einen psychologischen Kaufzwang, zu demal seine Anonymität nicht mehr gewahrt sei, wie sich schon aus der längeren Fahrt mit einem Verkäufer der Beklagten in demselben Personenkraftwagen ergebe,
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen insoweit eine erschöpfende rechtliche Prüfung des vorgetragenen Sachverhalts vermissen und beruhen insbesondere auf einer zu geringen Bewertung der von der Beklagten angebotenen kostenlosen Einzelbeförderung von Kunden mit einem firmeneigenen Personenkraftwagen, Ihnen kann auch im Ergebnis nicht gefolgt werden.
a) Die Wettbewerbswidrigkeit des sogenannten psychologischen Kaufzwanges besteht bei unentgeltlichen Zuwendungen darin, daß der Umworbene mit sachfremden Mitteln derart beeinflußt wird, daß er anstandshalber oder aus einem Gefühl der Verpflichtung glaubt, sich für denjenigen Wettbewerber entscheiden zu müssen, der ihm die Zuwendung gewährt. Als eine sachwidrige psychologische Kundenbeeinflussung dieser Art ist in der Rechtsprechung grundsätzlich
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die kostenlose Einzelbeförderung von Kunden zu einer Verkaufsstätte angesehen worden (OLG Hamm, GRUR 38,
447, 448; OLG München, NJW 1955, 1681, 1682 = WRP 1956,
13; OLG Karlsruhe, GRUR 1961, 300 = WRP 60, 307; OLG Oldenburg, BB 1966, 1284; OLG Düsseldorf aaO). Eine andere Beurteilung hat nur in Ausnahmefällen stattgefunden, wie etwa bei kurzen Besichtigungsfahrten zu einem anderen Ausstellungslager desselben Unternehmens am gleichen Ort (OLG Düsseldorf aaO) oder bei der Beförderung zu einer weit abseits gelegenen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbaren Verkaufsstätte zu dem Ausgleich des Standortnachteils (OLG Karlsruhe, JW 1935, 718). Im Schrifttum hat die Rechtsprechung, daß das '♦Schleppen” von Kunden zur Verkaufsstätte durch kostenlose Einzelbeförderung gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoße und den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs widerspreche, einhellige Zustimmung gefunden (Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Anm. 52; Ulmer/Reimer, Unlauterer Wettbewerb III Nr. 808; Wedemeyer aaO S. 57; derselbe WRP 1969 S. 214; Weber, WRP 1963 S. 136).
Der erkennende Senat hat in den Fällen Lichdi-Center (aaO) und Mehrwert-Fahrten (aaO S. 292) entschieden, daß in der verbilligten oder kostenlosen Beförderung von Kaufinteressenten mit fahrplanmäßig verkehrenden Omnibussen zu ”auf der grünen Wiese” errichteten Selbstbedienungswarenhäusern nicht die Ausübung eines psychologischen Kaufzwanges liege. Hierfür war entscheidend, daß nach den in diesen Fällen gegebenen besonderen Umständen die verbilligte oder kostenlose Kundenbeförderung zu dem Ausgleich des Standortnachteils erforderlich erschien und die Fahrten auch in einer Art und Weise durchgeführt wurden, daß bei
den Teilnehmern das Gefühl einer Verpflichtung zu einem Einkauf in dem betreffenden Warenhaus nicht entstehen konnte, die Kunden insbesondere anonym blieben und auch erkennen konnten, daß durch ihre Teilnahme an der Fahrt dem Unternehmen keine zusätzlichen Kosten entstanden, sowie die Fahrt als solche für sie keinen besonderen Eigenwert hatte.
Im vorliegenden Falle kann sich die Beklagte auf besondere Umstände dieser Art nicht mit Erfolg berufen.
Wie die Revision zutreffend hervorhebt, bleibt die Anonymität der Kunden nicht gewahrt, wenn sie sich, nach Beratung im Geschäft der Beklagten, mit einem firmeneigenen Personenkraftwagen zu einem oder mehreren Lagern im Stadtgebiet von Köln befördern lassen und dort, wie auch unterwegs, von einem Verkäufer der Beklagten beraten und im Sinne eines Geschäftsabschlusses beeinflußt werden. Diese Art der Kundenbedienung, die einen persönlichen Kontakt entstehen läßt, ist in Verbindung mit der Aussicht, beim Großhandel billig einkaufen zu können, durchaus geeignet, dem Kunden das Gefühl einer besonderen Vergünstigung zu vermitteln, dem er sich bei seiner Kaufentscheidung nur schwer entziehen kann. Dies gilt erfahrungsgemäß nicht nur für besonders empfindsame Kunden, die außer Betracht zu bleiben haben, sondern auch für normal empfindende Menschen.
Das Berufungsgericht verkennt auch den Wert der kostenlosen Einzelbeförderung von Kunden unter den hier gegebenen Umständen. Wenn es in diesem Zusammenhang auf die steuerlichen Absehreibungs- und Einsparungsmöglichkeiten eines Kaufmanns hinweist und zu dem Ausdruck bringt, daß der Zeitaufwand der Beklagten für Fahrten zu den mit ihr zusammen-
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arbeitenden Möbelherstellern und -großhändlern kaum größer sei als bei der Führung eines Kunden durch ein großes Möbelhaus, so schließt das nicht aus, daß die Kunden dieser Nebenleistung der Beklagten einen erheblichen Eigenwert beimessen und es jedenfalls aus Bequemlichkeit als besonders angenehm empfinden, mit einem firmeneigenen Personenkraftwagen kostenlos zu einem oder mehreren Lagern befördert zu werden, noch dazu mit der Aussicht, dort günstig einkaufen zu können. Der Wert dieser Beförderungsleistung ist - auch nach der Vorstellung der Kunden - zu gering veranschlagt, wenn das Berufungsgericht hierbei lediglich auf den Benzin- und Ölverbrauch äbstellt. Denn bei Benutzung einer Taxe müßten, wie festgestellt, für Hin- und Rückfahrt zu der mit der Beklagten zusammenarbeitenden Firma immerhin 12 DM ausgegeben werden, was
der Kunde ungefähr jedenfalls abschätzen kann und nach der Lebenserfahrung auch in den Kreis seiner Überlegungen einbezieht.
Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Möglichkeiten, auf den Kunden einzuwirken, seien nach der Verkaufsmethode der Beklagten nicht wesentlich höher zu veranschlagen als bei der Führung durch ein großes Möbelhaus, läßt außer acht, daß der Kunde die übliche Bedienung in einem Geschäftshaus gewohnt ist und es darum auch versteht, sich dieser zu entziehen, wenn er nicht kaufen will. Demgegenüber stellt die hier in Rede stehende unentgeltliche Kundenbeförderung eine echte Sonderleistung dar, die das Gefühl einer Verpflichtung auslösen kann und in vielen Fällen auch auslösen wird.
Das Berufungsgericht bringt weiter zu dem Ausdruck, daß der Beklagten nicht versagt werden könne, was großen Möbelhäusern mit mehreren Filialen in derselben Stadt erlaubt
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sei, nämlich Kunden mit einem firmeneigenen Personenkraftwagen von einer Verkaufsstelle zur anderen zu befördern, um ihnen ein möglichst weitgehendes Angebot zu unterbreiten (OLG Düsseldorf aaO). Dabei wird Jedoch verkannt, daß die Beklagte Beförderungsleistungen dieser Art nicht nur von Fall zu Fall erbringt, wenn es die besonderen Wünsche eines Kunden einmal als zweckmäßig erscheinen lassen, sondern daß sie daraus, wie sie selbst vorträgt, eine neue Vertriebsmethode entwickelt hat, die sie in ihrer Werbung in Verbindung mit dem Hinweis auf günstige Einkaufsmöglichkeiten beim Großhandel als für den Kunden besonders vorteilhaft herausstellt. Nach ihrem eigenen Vortrag erzielt sie mit dieser Vertriebsmethode einen Großteil ihrer Umsätze. Sie wirbt dafür auch mit erheblichen Mitteln, wie die vorgelegten Anzeigen erkennen lassen. Es liegt aber für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung - wirtschaftspolitische Erwägungen müssen ohnehin außer Betracht bleiben (BGHZ 43, 278, 283 - Kleenex; Baumbach/Hefermehl, aaO, UWG Einl. 72) - ein wesentlicher Unterschied darin, ob Kunden, die aus freiem Entschluß zu erkennen gegeben haben, daß sie das Warenangebot eines bestimmten Geschäfts prüfen wollen, in Ausnahmefällen kostenlos zu einem anderen Lager desselben Unternehmens in der gleichen Stadt befördert werden, um ihnen ein größeres Angebot unterbreiten zu können, oder ob ein Geschäftsinhaber mit dem an sich sachfremden Mittel der kostenlosen Einzelbeförderung von Kunden zu Lagern Dritter wirbt und darauf sein Geschäft aufbaut, wie es die Beklagte tut.
Die Beklagte erstrebt mit ihrer Vertriebsmethode nicht den Ausgleich eines Standortnachteils} denn sie hat ihre Geschäftsräume in der Innenstadt von Kfl^. Wenn sie über
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ausreichende Geschäftsund Lagerräume nicht verfügt, kann sie von dem Möglichkeiten des sogenannten Unterkundengeschäfts Gebrauch machen; sie kann Kunden an ihre Lieferanten verweisen, was im Zusammenhang mit der Ausstellung von Kaufscheinen gemäß § 6 b UWG nicht zu beanstanden ist, wenn sie diese nur auf Anforderung eines bestimmten Interessenten für einen bestimmten Einzeleinkauf und nur mit einem auf diesen Einkauf abgestellten Inhalt ausgibt (BGH NJW 1972, 105 - Kunden-Einkaufsdienst). Die Beklagte überschreitet aber den Rahmen des zulässigen Unterkundengeschäfts jedenfalls insofern, als sie Kaufinteressenten nicht nur an Möbelhersteller und -großhändler verweist, sondern sie auch kostenlos zu den von diesen unterhaltenen Lagern befördert. Damit gewährt sie eine zusätzliche, sachlich nicht gerechtfertigte Werbeleistung, die in Verbindung mit den übrigen Umständen bei einem nicht unerheblichen Teil der Kunden den Eindruck erweckt, sie müßten sich aus Dankbarkeit oder anstandshalber für das Angebot der Beklagten entscheiden. Diese Kunden werden damit in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise in ihrer Entschließungsfreiheit beeinträchtigt.
b) Das Berufungsgericht hat ferner außer acht gelassen, daß unentgeltliche Zuwendungen zu Wettbewerbszwecken schon unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens von Kunden nach § 1 UWG unzulässig sein können. Dies gilt nach anerkannter Rechtsprechung dann, wenn die aagesproebenen Verkehrskreise allein schon durch das Angebot übermäßiger Vorteile, auch wenn keine Zwangslage hinsichtlich des Kauf ent Schlüsse s herbeigeführt wird, in ihrer Entschließung^* freiheit unsachlich beeinflußt werden und der mit diesen Mitteln Werbende sich auf diese Weise einen nicht gerechtfertigten Vorteil vor seinen Mitbewerbern verschafft (BGH
NJW 1972, 203 - Besichtigungsreisen). Im Streitfall sind diese Voraussetzungen erfüllt, weil nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden muß, daß die von der Beklagten angebotene kostenfreie Einzelbeförderung von Kunden zu den verschiedenen Lagern in Verbindung mit den in Aussicht gestellten Preisvorteilen und dem Angebot günstiger Finanzierung einen so starken Anreiz auf weite Verkehrskreise ausübt, daß sich ein nicht unerheblicher Teil der Kaufinteressenten davon - zu dem Nachteil anderer Möbelhändler - maßgeblich beeinflussen läßt.
c) Es kommt hinzu, daß übertriebene Werbegeschenke die Mitbewerber zur Nachahmung verleiten oder gar nötigen können. Ist außerdem zu befürchten, daß diese Nachahmung zu einer im Interesse der Allgemeinheit nicht tragbaren Übersteigerung der Werbung oder Verfälschung des Leistungswettbewerbs führen wird, dann sind die Werbemaßnahmen, deren Nachahmung zu befürchten ist, auch aus diesem Grunde nach § 1 UWG unzulässig (BGH aaO - Besichtungsreisen; aaO - Lichdi-Center; aaO Mehrwert-Fahrten). So liegt der Fall aber hier. Denn es ist nach der Lebenserfahrung durchaus damit zu rechnen, daß sich andere Möbelhändler das Vertriebssystem der Beklagten zunutze machen wollen und ebenfalls die kostenlose Einzelbeförderung von Kunden zu Großhandelslagern und anderen Verkaufsstätten anbieten.
Ein Umsichgreifen dieser Art der Werbung kann aber leicht dazu führen, daß der Leistungswettbewerb verfälscht wird, der Kunde insbesondere weniger auf Qualität und Preiswürdigkeit der angebotenen Ware als vielmehr auf die Art und Weise der Beförderung zu den Verkaufsstätten achtet.
Wenn der erkennende Senat in den engen Grenzen eines notwendigen Ausgleichs von Standortnachteilen (Lichdi-Center aaO; Mehrwert-Fahrten aaO) die Gefahr einer Beeinträchtigung
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des Leistungswettbewerbs durch Nachahmung verneint hat, so kann daraus nicht hergeleitet werden, daß dies auch für den hier vorliegenden Fall einer unentgeltlichen Einzelbeförderung von Kunden zu Lagern Dritter zu gelten habe.
III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Dem noch anhängigen Unterlassungsantrag muß vielmehr nach Maßgabe der konkreten Verletzungsform stattgegeben werden.
Über die Kosten des erledigten Teils der Klage ist rechtskräftig entschieden. Die übrigen Kosten des Verfahrens hat die Beklagte nach § 91 ZPO zu tragen.
Krüger-Nieland Alff Merkel
Schönberg v. Gamm