BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I 2R 124/66 URTEIL Verkündet am
10o Juli I960
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der üfP xeilzahluiigsbank GmbH, ü gesetzlich vertreten durch ihre und
s craße ll
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
______ Deutsche PiIm Export GmbH,
R^|B~Straße #, vertreten durch den Geschäftsführer Carol
2o die AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
SteuerDeratungsgesellschaft9 vertreten durch den Vorstand,
Klägerinnen und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
o
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10« Juli 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr0 Sprenkmann,
Br0 Mösl, Alff und Drc Merkel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 260 Mai 1966 aufgehobeno
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
Von Rechts wegen Tatbestand^
Die Klägerin zu 1, die Oi^^P Deutsche Bilmexport GmbH, hatte im Jahre 1963 der
die Auswertungsrechte für 12 Filme übertragen„ halte für diese Filme an die Klägerin zu 1 eine Mindestgarantie von 2o225°000,— DM zu zahlen und zur Aufbringung dieser Mittel Kredite in Anspruch genommene Zuletzt bestand noch eine Garantieforderung der Klägerin zu 1 in Höhe von lo112o500,— DM0
Mit einem am 100 Januar 1964 mit Wirkung vom lo Januar 1964 zwischen Euroring und den beiden Klägerinnen abgeschlossenen Treuhand- und Kreditsicherungsvertrag
(nachstehend Kreditsicherungsvertrag genannt) übernahm die Klägerin zu 2? die AG? die Sicherung der
Hechte der Gläubiger von darunter auch die
Sicherung der Rechte der Klägerin zu 1» Unter anderem trat Vollzug des Vertrages an die Klägerin
zu 2 alle Ansprüche aus Filmleihmieten gegen die Licht-spieltheaterbesitzer abQ Die Klägerin zu 2 gab 22? 5 $ der vereinnahmten Filmleihmieten zu Gunsten der freio Ras Inkassorecht verblieb
line insoweit gleiche Vereinbarung zwischen der Klägerin zu 1 und
galt unmittel~ hinsichtlich
weiterer 4 Filme« In diesem Fall gab die Klägerin zu 1 62 $ der eingehenden Filmleihmieten für E|
Am gleichen läge wurde in Anwesenheit der Vertreter der Klägerinnen zwischen der Beklagten (tJf^Ieilzahlungs-bank GmbH) und eine schriftliche Vereinbarung
(nachstehend Inkassovertrag genannt) abgeschlossen, auf Grund deren die Beklagte mit Wirkung vom 20 Januar 1964 die Einziehung der Außenstände von übernahm 0
Ubertrug die Rechte an sämtlichen von ihr an ihren Filialstellen unterhaltenen Bankkonten auf die Beklagte o Biese sollte an den Filialorten bei den Banken von eigene Treuhandkonten errichten0 Biesen
Konten sollten über die bisherigen Konten von E^gmp die täglichen Einspielerlöse der einzelnen Filme zufließen, Die Guthaben auf den einzelnen Bankkonten sollten dann auf ein Sammeltreuhandkonto der Beklagten bei der Bank für
in A^m^ überwiesen werden« Von dort waren gemäß Ziffer IV A c und d des Vertrages die oben
bezeichneten Anteile der Klägerinnen für die einzelnen Filme auf Sonderkonten der Klägerinnen abzuführen, v/elche bei der Beklagten zu errichten waren.
Die Klägerinnen haben vorgetragen, die Beklagte habe im Januar 1964 nach ihren eigenen Abrechnungen die prozentualen Ansprüche der Klägerinnen nicht erfüllt0 Die Klägerin zu 1 habe einen Anspruch auf Überweisung von 4o515,53 DM und die Klägerin zu 2 unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von 15 <> 000,— DM einen restlichen Anspruch von 47o795j97 DM0
Ansprüche gegen die Bf
t/AV\w4/sv* y» i WöTa-
verwirklicht werden, da über deren Vermögen im Frühjahr 1964 das Konkursverfahren eröffnet worden seio Mach den
vertraglichen Abmachungen seien aber unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte gegebene Der zwischen und der Beklagten geschlossene Vertrag sei ein echter Vertrag zu dunsten der Klägerinnen als Dritte<> Die Haftung der Beklagten ergebe sich auf Grund der Schreiben der an die Beklagte vom 10 und 80 Januar 1964
auch aus dem Recht der Anweisung0 Schließlich bestünden Schadensersatzansprüche nach §§ 266 StGB, 823 AbSo 2 BGB, da die Beklagte die Einspielerlöse für Januar 1964 vertragswidrig an abgeführt habe* Damit habe sie
ihre Treuhandpflicht gegenüber den Klägerinnen verletzt0
Die Klägerinnen haben entsprechende Verurteilung
der Beklagten beantragt <,
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt 0 Sie ist den Ausführungen der Klägerinnen entgegengetreten und hat die Klageansprüche auch der Höhe nach bestritten0 Die
Geldeingangslisten von hätten zwar einen Soll-
Eingang in Höhe von zuletzt 417»613 5 42 HM aufgewiesen» Tatsächlich sei aber auf den Konten der Beklagten nur ein Betrag von 354 <>819,33 HM eingegangen0
Has Landgericht hat nach Bewe i sauf nähme durch Zwi-schenurteil die Ansprüche der Klägerinnen dein Grunde nach für gerechtfertigt erklärt »
zweiten Rechtszuge hilfsweise mit Gegenansprüchen aufge-rechnot und zwar gegenüber beiden Klägerinnen mit einem ihr von der abgetretenen Anspruch auf Rückpro-
vision in Höhe von 50»000,— HM und gegenüber der Klägerin zu 2 ferner mit einer Borderung auf Rückzahlung von 15 °000,—■ HM, die sie zu Unrecht als Vorauszahlung für Januar 1964 an diese Klägerin gezahlt habe 0
Has Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen 0
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter» Hie Klägerinnen bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels»
I» Has Landgericht hat die Ansprüche der Klägerinnen als Schadensersatzansprüche gemäß § 280 BGB i»f »m»
§ 328 BGB auf Grund des InkassoVertrages und ioVem0 § 784 Abs» 1 BGB auf Grund der Schreiben der Euro ring an die Beklagte vom 7» und 8» Januar 1964 als begründet
angesehen und dahingestellt gelassen, oh die Ansprüche auch gemäß § 823 Abs0 2 BGB ioVoiHo § 266 StGB gerechtfertigt sindo Bas Berufungsgericht hat lediglich geprüft, ob den
Klägerinnen Ansprüche gegen die Beklagte auf Grund des InlcassoVertrages zustehen0 Bies hat es bejaht, jedoch dahingestellt gelassen, ob die Ansprüche nach den Solleinnahmen von 417o613,42 BM oder nach den tatsächlich von an die Beklagte abgeführten Einnahmen von 354p819,33 BM zu berechnen sind» Ferner hat es offen gelassen, ob die Ansprüche als Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche anzusehen sind, da eine der beiden Anspruchsarten auf jeden Fall vorliege0 Auch hat das Berufungsge-
richt es nicht iür erforderlich gehalten, im Verfahren
über den Grund des Anspruchs zu prüfen, ob der von
die Beklagte abgeführte Betrag bei der Beklagten noch vorhanden ist» Bie nähere Prüfung all dieser Umstände soll nach seiner Auffassung dem Betragsverfahren Vorbehalten bleibeno Bie im zweiten Rechtszuge von der Beklagten erklärte Aufrechnung, deren Zulassung die Klägerinnen widersprochen haben, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 529 Abs 0 5 ZPO nicht zugelassen0
Biese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stando Ber Rechtsfehler des Berufungsgerichts besteht darin, daß es sich - weil es all diese Umstände offen gelassen hat - keine ausreichende Klarheit über die rechtlichen Grundlagen der Klageansprüche verschafft hat*
IIo lo Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis , aus den allgemeinen Umständen, die zu dem Abschluß
des
Inkassoverträges zwischen der Beklagten und geführt hätten, ergebe sich, daß unmittelbare Ansprüche
der Klägerinnen gegen die Beklagte mit jedem Geldeingang auf einem von der Beklagten in Vollzug dieses Vertrages zu errichtenden Anderkonto in Höhe der jeweiligen prozentualen Beteiligung der Klägerinnen entstehen sollten (§ 328 Abs» Z BGB)o Hierfür spreche auch ein großer Teil des Wortlautes des InkassoVertrages »
Mit Recht beanstandet die Revision, daß diese Annahme des Berufungsgerichts weder in dem Inkass over trag noch in den Umständen eine hinreichende Grundlage findetD Dabei ist einmal zu berücksichtigen, daß über das gesamte Vertragswerk unter Beteiligung von Juristen verhandelt worden ist«, Wenn der Inkassovertrag nichts über das Bestehen solcher Ansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagte enthält, so spricht das unter diesen Umständen gegen die Annahme, daß den Klägerinnen gegen die Beklagte Ansprüche der vom Berufungsgericht bezeichneten Art zustehen sollten» Bür die Gewährung solcher Ansprüche hat auch keine sachliche Notwendigkeit bestanden«» Der Inkassovertrag sollte nach seinem Vorspruch in erster lanie der Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit der Beklagten dienen» Ferner sollte er sicherstellen, daß in Zukunft die aus den einzelnen Filmen erzielten Einspielerlöse vertragsgemäß und ohne Verzögerung verwendet und verteilt würden» Die in Ziff» I und II (insbesondere dem Schlußsatz von II) enthaltenen Bestimmungen ergeben,, daß die treuhänderische Verwaltung der von der Beklagten zu errichtenden Treuhand-Bankkonten, auf die die von der Beklagten einzuziehenden Außenstände der und die
linspielerlöse einzuzahlen waren, jeweils für diejenigen erfolgen soll, denen nach den bestehenden Verträgen die entsprechenden Beträge zustehen» Es liegt daher ein Ge-
schäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB vor, der die Besonderheit auf weist, daß die Beklagte als Treuhänder insofern eine Boppelstellung innehat, als sie Treuhänder nicht nur gegenüber der Euroring, sondern auch gegenüber bestimmten Gläubigern der darunter auch den Klägerinnen, ist« Die frage, ob den Klägerinnen Ansprüche gegen die Beklagte zustehen und welcher Art diese Ansprüche sind, hängt daher zunächst davon ab, welche Pflichten der Beklagten gegenüber den Klägerinnen nach diesem Vertrage obliegen, ferner, wie die Beklagte im falle eines Konflikts zwischen den Interessen der und den Gläubigern zu handeln hatte,
und ob die Beklagte die ihr danach obliegenden ff lichten schuldhaft verletzt hat» Insoweit kommt namentlich auch die Ziffer III des Inkassovertrages in Betracht, die in Verbindung mit IV C desselben Vertrages das von der
und von den Lizenzgebern zu beobachtende Verfahren regeln, das eine Zahlungs- oder freigabeVerpflichtung der Beklagten auslösen sollte0 /
Da das angefochtene Urteil die für diese Beurteilung erforderlichen Peststellungen nicht enthält, ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, selbst zu entscheiden« Aus diesem Grunde mußte die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückverwiesen werden0 Im gegenwärtigen Zeitpunkt mag lediglich darauf hingewiesen werden, daß im Verhältnis zu den Klägerinnen der Inkassovertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag anzusehen ist, dem jedoch im Hinblick auf die gleichzeitige Treuhand-
Stellung der Beklagten gegenüber der B
ein engerer
Inhalt beizulegen sein wird, als im angefochtenen Urteil
angenommen \irorden istQ
2o Bas Berufungsurteil läßt ferner nicht erkennen, ob die Klageforderungen nach dem Betrage von 417o613,42 BM errechnet sind, den die Eppp^ für Januar 1964 als Einspielerlös kassiert hat, oder nach dem Betrage von 354o819j33 BM, den die Euroring für Januar 1964 auf freu-handkonten der Beklagten überwiesen hat0 Bas wird zunächst zu klären seino Sollte das erste zutreffen, wofür der Vorwurf der Klägerinnen spricht, die Beklagte habe pflicht-
widrig das Inkasso des üntersehiedsbetrages bei der Euro~
ring unterlassen, so wird das Berufungsgericht prüfen
müssen, ob die der Beklagten gegenüber den Klägerinnen auf Grund des Geschäftsbesorgungsvertrages obliegenden Verpflichtungen sich auf die treuhänderische Verwaltung der bei ihr eingegangenen Gelder beschränken oder ob die Beklagte - gegebenenfalls mit welchen Mitteln - auch zur Einziehung der Gelder bei der ippPP verpflichtet gewesen isto Wäre dies zu bejahen, so wäre weiter zu prüfen, ob es der Beklagten bei Erhaltung der wirtschaftlichen lebensfähigkeit der Euroring überhaupt möglich gewesen wäre, mehr Mittel als geschehen aus den Einspielergebnissen der hier zugunsten der Klägerinnen zu berücksichtigenden
gerinnen durch die Nichteinziehung des Ünterschiedsbetrages ein Schaden entstanden ist0 Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, daß dann, wenn sie das Inkasso energischer betrieben hätte, bereits im Januar 1964 das Konkursverfahren über das Vermögen der Bpppp eröffnet worden wäre und somit die in den späteren Monaten erzielten Ein-
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spielcrgebnisse nicht mehr angefallen wären0 Im Hinblick auf die Aussage des Zeugen (Schlußbemerkung) be-
darf ferner besonderer Prüfung, ob der Beklagten eine Verletzung ihrer - hier unterstellten - vertraglichen Pflichten vorgeworfen werden könnte, wenn sie bei der Einziehung der bei der eingegangenen Gelder nicht
energischer vorgegangen isto Insoweit wird auf die entsprechenden nachfolgenden Ausführungen unter Ziff „ II 3 Abs o 3 verwiesen,.
3o Das Berufungsgericht wird auch festzustellen haben, ob die auf den Treuhandkonten der Beklagten eingegangenen
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fallenden Beträge noch vorhanden sind oder - wenn das nicht der Pall sein sollte - was mit diesem Betrag geschehen ist» Denn von dem Ergebnis dieser Prüfung hängt es ab, ob den Klägerinnen ein vertraglicher Erfüllungsanspruch oder
ein Schadensersatzanspruch zusteht0
Wäre der Betrag noch vorhanden, so käme ein Anspruch der Klägerinnen unter den in Ziff* III und IV des Inkassovertrages angegebenen Voraussetzungen in Betracht, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob es sich um einen Zahlungsanspruch oder um einen Anspruch auf freigäbe handelt Q Soweit die Beklagte das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestreitet und ferner darauf hinweist, daß sie ohne Abrechnungsunterlagen nicht in der läge sei, festzustellen, welche Beträge auf die filme der Klägerinnen entfielen, wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß nach dem Vortrag der Klägerinnen die Höhe der Klageforderungen auf den eigenen Angaben der Beklagten beruhen solle
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In diesem Zusammenhang kann ferner von Bedeutung sein, welcher Art die von der Beklagten im Januar 1964 zu Gunsten der durchgeführte Inte r irasregelune; gewe-
sen ist* Bio Gründe des angefochtenen Urteils (BU 16) lassen nicht klar erkennen, ob das Berufungsgericht der Angabe der Beklagten (BU 5)*» sie habe die Gelder für Januar 1964 weisungsgemäß zu 75 i* an und zu 25 cp
an deren Gläubiger ausbezahlt, entnimmt, die Beklagte habe in gleicher Weise auch über diejenigen Gelder verfügt, die auf die in ihren Besitz gelangten Einspielerlöse aus Filmen der Klägerinnen entfieleno Die Beklagte will ihren diesbezüglichen Vortrag so verstanden wissen, daß sie im Januar zwar aus den Einspielerlösen sämtlicher (etwa 300) Filme im_ Burchschni11 75 $ an l^mpund 25 $ an deren Gläubiger ausgezahlt habe, daß dies aber nicht für die Erlöse aus den 16 Filmen der Klägerinnen gelte, die vielmehr noch bei ihr vorhanden seien«, Bas Berufungsgericht wird daher aufzuklären haben, ob diese Behauptung der Beklagten zutrifft<, Sollte das der Fall sein, so hätte die Beklagte jedoch darzulegen, aus welchen Gründen sie zwar in der Lage ist, anzugeben, daß die auf Filme der Klägerinnen entfallenden Einspielerlöse aus den von
an sie (Beklagte) überwiesenen Beträgen noch vorhanden seien, weil sie über die auf Filme der Klägerinnen entfallenden Beträge nicht in gleicher Weise wie über die Erlöse aus den Übrigen Filmen verfügt habe, daß sie aber wegen der fehlenden Abrechnungsunterlagen nicht feststellen könne, welche der vorhandenen Beträge auf Filme der
Sollte sich dagegen herausstellen, daß die Beklagte auch von den auf Filme der Klägerinnen entfallenden Ein-
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spiclcrlöscn 75 ^ an E^m^ ausgezahlt hat, obwohl die Klägerinnen - wie sie behaupten - hiermit nicht einverstanden gewesen sind, so wäre zu prüfen, ob die Beklagte diesen gegenüber schuldhaft pflichtwidrig gehandelt hat und ob ihnen hierdurch ein Schaden entstanden isto Auch hierbei wäre zu berücksichtigen, daß nach Behauptung der Beklagten das Konkursverfahren über das Vermögen der E^^^| schon früher eröffnet worden wäre, wenn sie dieser nicht die zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes erforder-
lichen Geldmittel hätte zukommen lassen«, Ersichtlich hat dem gesamten Ter tragswerk - auch nach dem Willen der
zugrunde gelegen, die Beim Interesse von deren Gläu-
bigern zunächst aufrechtzuerhalten0 Es wäre daher zu prüfen, ob die Beklagte mehr Beträge zu Gunsten der Euroring freigegeben hat, als unter Berücksichtigung der in diesem
zur Aufrechterhaltung von deren Geschäftsbetrieb erforderlich gewesen wären0 Sollte das zu bejahen sein, so wäre ferner die Frage des Verschuldens zu prüfen, v/obei derzeit nicht dazu Stellung genommen zu werden braucht, ob die Begrenzung der Haftung der Beklagten auf die in eigenen Angelegenheiten beobachtete Sorgfalt von entscheidungserheblicher Bedeutung ist0
III o Hinsichtlich der hat das Berufungen
gericht ausgeführt, deren Zulassung sei im gegenwärtigen Verfahrenestadium nicht sachdienlich«, Nachdem das Landgericht ein Grundurteil erlassen habe, müsse zunächst über die Grundfrage beschleunigt eine reehtskriftige Entscheidung herbeigeführt werden«, Biese werde durch die erst im zweiten Rechtszug eingeführte Aufrechnungsforderung
verzögerte Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforcierung könne am zweckmäßigsten im Betragsverfahren mitbehandelt v/erden0
Die Beurteilung, die Zulassung der Aufrechnung sei nicht sachdienlich, kann vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BGHZ 16, 317, 322) 0 Handelt es sich darum, ob die im Berufungsrechtszug erklärte Aufrechnung zuzulassen ist (§ 529 Abs* 5 ZPO), so wird die Sachdienlichkeit regelmäßig zu bejahen sein, wenn hinreichende Gründe dafür sprechen, daß über die Aufrecht nungsforderung in dem anhängigen Rechtsstreit entschieden wird (BGHZ 17, 124, 126) * Ob solche Gründe gegeben sind, ist einmal vom Standpunkt einer gesunden Prozeßv/irtschaft aus zu beurteilen, ferner sind hierbei die berechtigten Interessen beider Parteien an der Entscheidung über die Aufrechnungsforderung in dem anhängigen Rechtsstreit gegeneinander abzuwägen (BGHZ 17, 126) 0 Würde die Zulassung der Aufrechnung eine Verzögerung des Rechtsstreits zur Folge haben, so kann dies bei Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien insbesondere dann zur Verneinung der Sachdienlichkeit führen, wenn die Gegenforderung bereits vor Klagerhebung entstanden ist* Wenn im Streitfall das Berufungsgericht aber weiter darauf hinweist, die Aufrechnungsforderung könne am zweckmäßigs ten im Betrags verfahren mitbehandelt werden, so übersieht es, daß im Betragsverfahren nicht mehr mit einer Forderung aufgerechnet werden kann, die schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs hätte geltend gemacht werden können (BGH LH ZPO § 304 Hr* 24) ° Hätte das Berufungsgericht dies
c
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berücksichtigt, so würde es bei der Abwägung der berechtigten Interessen beider Parteien auch zu beachten gehabt haben, daß mit der Nichtzulassung der Aufrechnung im Verfahren über den Grund der Beklagten deren Geltendmachung auch im Betragsverfahren verwehrt sein würde*
Bas Berufungsgericht hat daher infolge seines rechtlichen Irrtums den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt 0
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, daß bei einer Aufrechnung mit rechtlich zusammenhängenden Gegenforderungen die Klageforderung dem Grunde nach nur dann für gerechtfertigt erklärt werden kann, wenn anzunehmen ist, daß sie die zur Aufrechnung gestellten Forderungen übersteigt (BGHZ 11, 63?
65 f; BGH NJW 1962, 1618)* Soweit die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 2 mit einer Gegenforderung von 15 o000,— DM aufrechnet, wird zu berücksichtigen sein, daß diese Klägerin
den Betrag bereits in der Klageschrift von ihrer Oesamt-forderung abgesetzt hat, so daß er von der Beklagten nicht mehr zur Aufrechnung im Rechtsstreit verwendet werden kann (BGH 3M Nr0 2$ zu § 18 Abs« 1 Nr0 3 Umstß-) 0
Pehle Sprenkmann Mösl
Alff Bundesrichter Br «Merkel
ist beurlaubt und ver-* hindert zu unterschreiben«
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