IJ3R 124/54
^Te r k ü n d e t •vm 23o März 1956
Qj^iau, Justizobersekretär aJIsUrkundsbeamber der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Ottomar Mppp Str*
- Pfcozeßbevollmächtigters
Klägers und Revisionsklägers,
Rechtsanwalt Frhr von
o
gegen
die Staatliche
mbH (Spp imjiquidation, durch ihre Lie
aquidatoren istr«, fl,
esetzlich vertreten
und P^flHI^^^,
- Prozeßbevollmächtigters
Beklagte und Rechtsanwalt
Revisionsbeklagte
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23o März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pro Birnbach, Pr. Nastelski, Pro Christoph, Pr« Weiß und Pr* Nörr
für Recht erkannt?
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 260 März 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückge-wiesen*
Von Rechts wegen
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Tatbestandg
Durch Vertrag vom 13« Februar 1950 hatte der Kläger den koraraissionsweisen Verkauf von Textilien, Gebrauchs-' artikein, Werkzeugen und anderen Gegenständen aus den Beständen der Beklagten (STEG) übernommen«, Zu diesem Zwecke richtete der Kläger vereinbarungsgemäß in Gießen eine STEG-Verkaufsstätte ein* In § 2 des Vertrages war bestimmt, daß die STEG das Verhältnis der leicht verkäuflichen zu den übrigen Waren bestimme; insbesondere sollte danach der Anteil der leicht verkäuflichen Waren höchstens 50# der Gesamtumsätze betragen«. In § 10 Abs 2 war eine Regelung dahin getroffen, daß die STEG die Firma (Kläger) fortlaufend nach den in diesem Vertrage festgeleg-ten Bedingungen beliefere, solange STEG’über entsprechende Bestände ähnlicher oder anderer Art verfüge; STEG sei jedoch nur im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu diesen Lieferungen verpflichtet«
Im April und Mai 1950 errichtete der Kläger mit Genehmigung der Beklagten noch Filialen in Wetzlar und Hirzenhain0 • ' -
Am 28„ Februar 1951 schlossen die Parteien einen neuen Vertrag, in dem der Kläger den am 31«. Dezember 1950 bei ihm vorhandenen STEG-Warenbestand als Käufer erwarb o Als Kaufpreis wurde 45# des Bi’ut to Verkaufspreises festgesetzt«, In § 6 dieses Vertrages ist bestimmt s
"Der Kommissionsvertrag zwischen STEG und der Firma (Kläger) gilt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages am 28„ Februar 1951 als aufgehoben« Die Firma verzichtet auf alle etwaigen Ansprüche aus die- * sem Vertrage sowie auf das Recht der Zurückbehaltung oder Aufrechnung",,
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Der Kläger verlangt von der Beklagten aus dem Gesichtspunkte der positiven Vertragsverletzung und unerlaubten Handlung Schadensersatz mit der Begründung, die Beklagte habe ihn bei Belieferung von Kommissionswaren unter Verletzung des § 10 Abs 2 des Kommissionsvertrages und einer besonderen mündlichen Zusage, wonach der Kläger wegen der besonderen Höhe der Unkosten der Verkaufsstelle in.Gießen bevorzugt mit leioht verkäuflichen Waren beliefert werden solle, absichtlich dadurch geschädigt, daß sif ihm weniger leicht verkäufliche Waren geliefert habe, als den anderen STEß-KommissionärenP
Mit vorliegender Klage fordert der Kläger Zahlung von 50.000 DM nebst 6# Zinsen*
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt* Sie hat den Klageanspruch dem Grund und der Höhe' nach bestritten* In erster Linie hat sie in Abrede gestellt, ihren Verpflichtungen aus dem Kommissionsvertrag vom 13*
Februar 1950 nicht nachgekommen zu sein und hat geltend gemacht, daß der § 10 Abs 2 dieses Vertrages, auf den sich der Kläger berufe, nur im Zusammenhang mit seinem § '2 Bedeutung habe* Hiernach bestimme aber die Beklagte das Verhältnis der zu liefernden leicht verkäuflichen Waren zu den übrigen* Zudem sei § 10 Abs 2 dieses Vertrages nach einer Besprechung der Beklagten mit sämtlichen Kaufstätteninhabern am 7* August 1950 mit allseitigem Einverständnis in Wegfall gekommen* Eine Zusage über bevorzugte Belieferung des Klägers mit leicht verkäuflichen Waren hat die Beklagte bestritten* Schließlich hat sie sich auf den vom Kläger in § 6 des Kaufvertrages vom 28o Februar 1951 für alle etwaigen Ansprüche aus dem Kommissionsvertrage abgegebenen Verzicht berufene
Der Kläger hat diese Verzichtsklausel angefochten
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mit der Begründung, es sei ihm bei Abschluß des Kaufvertrages nicht bekannt gewesen* daß die Beklagte ihn bei der Belieferung von Kommissionswaren absichtlich geschädigt habe*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden*
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet*
Entscheidungsgründet
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch von dem in § 6 des Vertrages vom 28* Februar 1951 für »alle etwaigen Ansprüche aus diesem Vertrage (Kommissionsvertrag) » ausgesprochenen Verzicht mitumfaßt seio Es meint, diese Wortfassung des Verzichts sei, auch ohne den nach Ansicht des Klägers für die Kennzeichnung eines ausnahmslosen Verzichts üblichen Zu- . satz von Worten »Ansprüche, mögen sie heißen wie sie wollen, mögen sie bekannt oder unbekannt sein, mag es sich um gegenwärtige oder zukünftige Ansprüche handeln», so umfassend wie möglich* Mit dem Wort »etwaige» sei gesagt, daß/.auch solche Ansprüche von dem Verzicht erfaßt sein sollten, die der einen oder anderen Partei oder beiden Parteien bei Vertragsschluß nicht bekannt gewesen seien«, Die in dieser Vertragsbestimmung weiter enthaltenen Worte »aus diesem Vertrage» hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daß mit diesen nicht der
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juristisch-technische Begriff des Vertrages als Anspruchs grundlage zur Abgrenzung gegenüber den gesetzlichen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereichung gekennzeichnet werden sollte, sondern daß hiermit der Kommissionsvertrag als wirtschaftlicher Tatbestand gemeint gewesen sei, aus dem Ansprüche verschiedenen rechtlichen Charakters, auch solche aus unerlaubter Handlung, hervorgegangen sein könnten* Die Vereinbarung der Parteien unterscheide auch nicht zwischen Ansprüchen aus vorsätzlicher und solchen aus fahrlässiger Pflichtverletzung der Beklagten« Hach dem Willen der Parteien sollten jedoch solche Ansprüche nicht mit umfaßt werden, die eine vorsätzliche strafbare Handlung (Betrug, Untreue) darstellten oder durch die dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt worden sei«
Diese einen Individualvertrag betreffende Auslegung des Berufungsgerichts unterliegt der Nachprüfung im Re-visionsrechtszug nur insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, ErfahrungsSätze oder Verfahrens Vorschriften verletzt werden« Solche Verstöße sind nicht dargetan« Da die in der streitigen Verzichtsklausel enthaltenen Worte "etwaige Ansprüche aus dem Vertrage" nicht eindeutig sind, war eine Auslegung geboten« Zu Unrecht meint die Revision zunächst, die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung des Wortes "etwaige" verstoße gegen den Sprachgebrauch« Mit dem Zusatz "etwaige" werde nach der Erfahrung' des täglichen Lebens und der Übung im Wirtschaftsleben zu dem'Ausdruck gebracht, daß der Schuldner das Vorliegen solcher Ansprüche bestreite und dies aus optischen Gründen auch bekanntgeben wolle« Es j3ei optisch ein großer Unterschied, ob in einem Vertrage verzichtet werde auf bestehende Ansprüche oder auf »etwaige", d*h0 "behauptete aber bestrittene» Ansprüche«
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"Etwa” deute darauf hin, daß der Verzicht ausgesprochen werden solle,’ wenn die behaupteten Ansprüche bestandene "Etwa” sei eine "Einschränkung, aber keine Erweiterung,,
Es bedeute nfcht lediglich alle nur möglichen Ansprüche, sondern gebe nur den Hinweis, daß nach Auffassung des Schuldners gar keine Ansprüche beständen* Dem kann nicht gefolgt werden* »Etwaige11 bedeutet nach dem Sprachgebrauch soviel wie »irgendwelche-— vielleicht eintretende» (vgl Kluge-Götze, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, S 182$ Pekun, Das Deutsche Wort 195.3)* Der Sachverhalt gibt keinerlei Anhalt dafür, daß mit dem Wort »etwaige» nur ausgedrückt werden sollte, daß nach Ansicht des Schuldners keine Ansprüche beständen* Die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung ist danach möglich« Sie liegt auch nahe« Each Lage der Sache wollten die Parteien, wie schon das. Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, ihre bisherigen vertraglichen Beziehungen restlos bereinigen* In dieser Linie liegt es, wenn die Beklagte sich nicht nur gegen bestehende Ansprüche, sondern gegen alle Ansprüche des Klägers, ob berechtigt oder unberechtigt, bekannt oder unbekannt, zu schützen suchte«
Auch die in diesem Zusammenhang von der Revision gemäß §§ 139, 286 ZPO erhobenen Prozeßrügen, die dahin gehen, das Berufungsgericht hätte über den.Sprachgebrauch des Wortes »etwa» ein Sachverständigengutachten einholen müssen, auf das sich die Klägerin bei Ausübung des richterlichen Pragerechts berufen haben würde, kann nicht durchgreifen* Den Sprachgebrauch konnte das Gericht ohne Zuziehung eines Sachverständigen von sich aus feststellen«
Weiter beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des streitigen Verzichts nicht sämtliche Umstände einschließlich der außerhalb
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der Urkunde liegenden berücksichtigt« Sie -vermißt insoweit eine Würdigung des zu den Akten überreichten Anschreibens des Klägers vom 27«, März 1951 bei Übersendung des Vertrages vom 28« Februar 1951 und des Umstandes /'daß die Beklagte sich vor dem Prozeß nie auf einen solchen Verzicht der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche berufen habe«, In diesem Übersendüngssehreiben hat der Kläger auf die ungleichmäßige Belieferung mit Kommissionswaren hingewiesen und um Überprüfung dieser Angelegenheit gebeten« Diesem Schreiben'’kann aber eine Bedeutung für ‘die Auslegung der streitigen Verzichts-kiausel nicht beigeinesseir'werden« Der Zweck dieses Schreibens' des Klägers war,’’ mit* Rücksicht auf seine zur Rachprüfung gestellte«, schlechte? angeblich auf unsachgemäße Belieferung seitens der Beklagten zurückzuführende' Geschäftslage .im Jahre 1950 einen Aufschub wegen seiner Kaufpreisratenschuld von der Beklagten zu erreichen« Es heißt darin u«ä0s !,Ich bitte daher höf-* liehst, Ihre Zahlungsansprüche aus vorstehendem Vertrag (Kaufvertrag) heraus bis zur Überprüfung der Angelegenheit zurückzustellen« Ich werde dieses als erstes Entgegenkommen besonders zu würdigen wissen« Ihre Forderung ist in jedem Palle sichergestellt"« In dem Schreiben ist weiter gesagt, daß das darin geäußerte Ansuchen um Nachprüfung seiner Beschwerden mit dem mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufverträge nichts zu tun habe«
Wenn die Beklagte .dann in ihrem Schreiben vom 19«Juli 1951 zu den im vorgenannten Schreiben d es Klägers erhobenen Beschwerden sachlich Stellung nimmt und seine "Ansprüche” ganz energisch zurückweist, ohne auf den streitigen Verzicht sich zu berufen, so kann dem bei der gegebenen Sachlage keine Bedeutung für die Atfsie-gungsfrage beigelegt werden« *
Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht ferner vor, 'dieses habe sich über anerkannte Auslegungsregeln hinweggesetzt* Es ist zwar richtig« daß in der Rechtsprechung ausgesprochen worden ist, daß ein Verzicht nicht zu vermuten und daher im Zweifel eng auszulegen sei (RGZ 118, 66) und deshalb bei unbekannten Ansprüchen erst recht nicht anzunehmen sei (RG-Z 135?
265)o Die in der erstgenannten Entscheidung des Reichsgerichts behandelte Präge, ob aus dem Verhalten der Parteien ein Verzicht geschlossen werden könne, spielt jedoch hier im Hinblick auf den ausdrücklich ausgesprochenen Verzicht keine Rolle0 RGZ 135? 265 hat ebenfalls einen Sachverhalt zu dem Gegenstände,* bei dem ein Verzicht nicht erklärt war; zur Nachprüfung stand nur, ob bei einem geschlossenen Vertrage indirekt aus arideren Bestimmungen ein Verzicht auf unbekannte Ansprüche erblickt werden könneo Im übrigen hat das Berufungsgericht die streitige Verzichtsklausel auch eng ausgelegt % denn es hat, wie oben angeführt, Ansprüche aus vorsätzlichen straflosen Handlungen als nicht durch diesen Verzicht des' Klägers mit umfaßt angesehen*
Soweit die Revision außerdem die Prözeßrüge der Verletzung des § 551 Ziff 7 ZPO erhoben hat, ist der Revision zuzugeben, daß das angefochtene Urteil den von der Revision insoweit geltend gemachten Anfechtungseinwand des Klägers nicht ausdiriicklich beschielen hat«. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, daß das Berufungsgericht diesen Einwand zürückgewiesen hat* Der Kläger hat diesen Anfechtungseinwand laut* Tatbestand des angefochtenen Urteils (s 2) darauf gestützt, daß ihm bei Abschluß des Vertrages vom 28* Pebruar 1951 nicht bekannt gewesen sei, daß die geklagte ihn absichtlich geschädigt habe* Eine
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solche Täuschung des Klägers durch die Beklagte bei Abschluß des genannten Vertrages hat das Berufungsgericht auf Grund tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts (S 6 des angefochtenen Urteils) verneint© Auch eine absichtliche Schädigung des Klägers bei Belieferung mit Kommissionswaren der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt© Die sich aus diesen Ausführungen des. . Berufungsgerichts mit ausreichender Deutlichkeit ergebende Zurückweisung des Anfechtungseinwandes der Klägerin ist rechtlich nicht zu beanstanden©. Bei Prüfung dieser Präge ist davon auszugehen, daß der Kläger nur die im Vertrage vom 28© Pebruar 1951 enthaltene Verzichtsklausel angefochten hat, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (S 2) ergibt, nicht Jedoch’den ganzen Kaufvertrag© An diese Feststellung des Tatbestandes des angefochtenen Urteils über den Umfang der Anfechtung ist das Rechtsmittelgericht gemäß § 314 ZPO gebunden© Im übrigen sind entgegen dem Vorbringen der Revision in den von ihr insoweit angeführten Schriftsätzen vom 23©
J.uni 1952 und vom 4« November 1952 Anfechtungserklärungen, die sich auf den gesamten Kaufvertrag beziehen, nicht enthalten© Eine teilweise Anfechtung, eines Vertrages mit der Folge, daß der Vertrag im übrigen bestehen bleibe, ist aber nur dann möglich, wenn Gegenstand der Anfechtung ein Vertragsbestandteil ist, der von den anderen Vertragsteilen unabhängig für sich bestehen kann, und wenn anzunehmen ist (§ 139 BGB), daß die Parteien diese Vereinbarung auch ohne die angefochtene Abrede getroffen haben würden (RGRK z BGB § 142 Anm 1 E foit* ' Rechtsprechungsnachweisen)© Für eine solche Annahme ist bei dem gegebenen Sachverhalt aber kein ausreichen-der Anhalt gegeben, zu demal die Parteien, wie bereits oben angeführt, durch den Vertrag vom 28© Februar 1951 ihre vertraglichen Beziehungen auf eine neue Grundlage
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stellen und ihr bisheriges rechtliches Verhältnis rest-* los bereinigen wollten, was ohne die streitige Verzicht serklärung nicht möglich gewesen wäre*
Ansprüche aus vorsätzlicher strafbarer Handlung oder aus einer' gegen die guten Sitten verstoßenden Handlung herrührende Schadenszufügung seitens der Beklagten, die nach der vom Berufungsgericht gegebenen rechtsirrtumsfreien Deutung des Vertrages vom 28«
Februar 1951 nicht unter den streitigen Verzicht fallen, sieht das Berufungsgericht nicht als dargetan an*
Die* der Beklagten insoweit vom Kläger zur Last gelegte Zurückbehaltung von gängigen Waren zur Erstäus-stattung der Verkaufsstellen in Wiesbaden und Offenbach hält das' Berufungsgericht in Auslegung des Kommiss ions Vertrages für zulässig* Dazu führt es aus, in dem Kommissionsvertrag habe sich die Beklagte hinsichtlich der Zahl der selbständigen Veikaufsstellen nach dem Wortlaut nicht irgendwie gebunden0 Auch aus dem Inhalt und Zweck dtes Vertrages lasse sich eine Verpflichtung 4er Beklagten, ihre noch vorhandenen Warenvorräte ausschließlich durch den Kläger und die anderen damals schon eingesetzten Kommissionäre vertreiben zu lassen, nicht entnehmen« Die Errichtung der Verkaufsstellen in Wiesbaden und Offenbach sei im Rahmen der der Beklagten gestellten Aufgabe geblieben und habe dem berechtigten Bestreben gedient, den Umsatz der amerikanischen Heeresund Beutegüter möglichst zu beschleunigen« Durch dieses Verfahren sei kein Recht des Klägers verletzt worden, es sei denn, daß für ihn dadurch der Nachschub an gängigen Waren völlig oder'bis auf einen bedeutungslosen Bruchteil entfallen wäre« Das sei aber nicht der Fall« Der Kläger habe selbst vorgetragen, daß er während
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der Laufzeit des Kommissionsvertrages für etwa 70*000 DM gängige Waren von der Beklagten erhalten habe* Da er am 31p Dezember 1950 noch einen Vorrat von mindestens 30«000 DM an gängiger Ware zur Verfügung gehabt habe, sei ersichtlich, daß die Abzweigung solcher Waren für die Verkaufs Stätten in Wiesbaden und Offenbach nicht eine in ihrem Ausmaß gegen die guten Sitten verstoßende Benachteiligung des Klägers bewirkt habe« Es habe auch nicht gegen die guten Sitten verstoßen, daß die Übertragung der Verkaufsstellen in Wiesbaden und Offenbach bisherigen Angestellten der Beklagten zugesagt worden sei* .Auch der Kläger sei bis zur selbständigen Übernahme der.Verkaufsstelle Gießen Angestellter der Beklagten gewesen«, Es mache dabei auch keinen Unterschied, ob -und in welchem Grade die zukünftigen Inhaber der neuen Verkaufsstätten mit leitenden Angestellten verwandt oder verschwägert seien» Wenn-es zuträfe, daß der für die Verkaufsstätte in Wiesbaden bestimmte Angestellte schon vor der« Eröffnung einen Teil der zur Erstausstattung zurückgelegten Waren käuflich erworben habe, so möge dies für die Beklagte ein finanzieller Nachteil gewesen sein«, Der Kläger sei dadurch aber nicht beeinträchtigt worden, da er mit dieser zurückgelegten Ware ohnehin nicht habe rechnen können»
In diesen auf rein tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen des Berufungsgerichts ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich» Insbesondere ist die darin vom Berufungsgericht gegebene Auslegung des Kommissionsvertrages möglich»
Rechtlich unbedenklich ist auch di;e weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß es nicht als bewußt’wahrheitswidrige Täuschung des Klägers anzusehen sei, wenn ihm
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unter diesen Umständen Auskünfte dahin erteilt worden seien, es seien weitere gängige Waren bei ihr nicht vorhanden; denn eine Verpflichtung der Beklagten zur Angabe eines Grundes dafür, nämlich die Bevorratung der'zu errichtenden Kaufstätten in Wiesbaden und Offenbach; habe nicht bestanden und könne insbesondere weder aus einer gesellschaftsähnlichen Verbindung zwisehender Beklagten und ihren Kommissionären noch aus dem Umstande hergeleitet werden, daß der wirtschaftliche Träger der Beklagten die Bundesländer der amerikanischen
Besätzungszone gewesen seien«,
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Ebensowenig 1st die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich zu beanstanden, wonach der Kläger Schadensersatzansprüche auch daraus nicht' herleiten könne, daß die Beklagte den Kläger bei seihen wiederholten Anforderungen auf höhere Zuteilung von gängigen'Waren immer wieder auf die Zukunft vertröstet habe, so daß er die notwendigen Maßnahmen zur Senkung seiner Unkosten oder zur gerichtlichen Erzwingung höherer Zuteilungen unterlassen habe* Dazu führt das Berufungsgericht aus, weder der Kläger noch die Angestellten der Zweigstelle Hessen der Beklagten, von denen er diese Auskünfte erhalten habe, hätten voraussehen können, welche Warenmengen die Hauptstelle der Beklagten ihrer Zweigstelle Hessen noch zuteilen würde* Der Kläger sei: sich jedoch darüber im klaren gewesen, daß die Gesamtvorräte der Beklagten allmählich zu Ende gehen würden, wie ja auch § 10 Abs 2 des KommissionsVertrages mit Rücksicht auf diese voraussehbare Entwicklung der Beklagten die Bieferungsmöglichkeit Vorbehalten habe» Ais Kommissionär sei der Kläger selbständiger Kaufmann gewesen* Wie er die ihm voxi den Angestellten der Beklagten eröffnete unbestimmte Hoffnung auf erhöhte Warenzuteilung bewertet
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habe, sei ausschließlich seine Angelegenheit gewesene Spätestens nach dem schlechten Geschäftsergebnis der Monate März und April 1950 habe der Kläger in eigener kaufmännischer Verantwortung Maßnahmen zur Senkung der übermäßigen Kosten treffen müssen*
Soweit das Berufungsgericht in diesen Darlegungen das vom Kläger behauptete Hecht auf Lieferung weiterer Kommissionsware verneint hat,, hat die, Revision die Prozeßrüge. aus § 286 ZPO erhoben, die dahin geht, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Behauptung des Klä-
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gers über versprochene weitere Warenlieferungen den im Schriftsatz, vom 29- August 1952 enthaltenen Beweisantritt, nämlich die Benennung des Zeugen nicht
übergehen dürfen* Diese Rüge kaum der Revision ebenfalls nicht zu dem Erfolge verhelfen» Es.ist zwar richtig, daß sich der Kläger an der genannten Stelle neben der Vernehmung des Zeugen von auf - den Zeugen
berufen hatte* Der Zeuge von P^|^||J^»^er Geschäftsleiter der Zweigstelle Hessen der Beklagten vom Sommer 1949 bis Ende 1950 gewesen ist, hat die Behauptung des Klägers über die Zusage weiterer Lieferungen durch die Beklagte nicht bestätigt* Ha.Qh seiner Angabe hat er den Kaufstätteninhabern nur im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten und der ihm zustehenden Zuständigkeit zugesagt, ihnen volle Unterstützung zu gewähren; dabei hat er bemerkt, daß sich die Verkaufsleitung in Stuttgart alle Entscheidungen über Kaufstättenzuteilung und Warenausstattung Vorbehalten gehabt habe und daß auch der Verkaufsleiter der Zweigstelle Hessen dem Zeugen nur personell unterstanden und seine fachlichen Weisungen unmittelbar von Stuttgart erhalten habe* Im Anschluß an diesen Beweistermin hatten sich die Parteien laut gerichtlichem Protokoll Vorbehalten, zu der Vernehmung
dieses Zeugen Stellung zu nehmen und weitere Beweisanträge zu präzisieren* Bas ist dann auch schriftsätzlich geschehen, ohne daß der Kläger dabei auf den Zeugenbeweisantritt für Sie angebliche Zusage der Be-
klagten auf weitere Belieferung des Klägers zurückge-kommen ist* Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage ersichtlich davon ausgegangen ist, daß dieser Beweisantritt nicht mehr aufrecht erhalten werden
solle, so kann dies rephtlich nicht beanstandet werden, zu demal in den später eingereichten Schriftsätzen
für andere Beweisthemen benannt wurde* -
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Ist aber davon auszugehen, daß der Kläger das von ihm behauptete Recht auf Lieferung weiterer Waren nicht gehabt hat, so. erledigen sich damit alle weiteren von der Revision wegen Übergehung wesentlichen Parteivorbringens erhobenen Prozeßrügen aus §’ 286 ZPO, die sich gegen die in diesem Zusammenhänge vom Berufungsgericht gemachten Ausführungen richten, wonach die Benachteiligung des Klägers durch eine zu geringe Belieferung nicht ein solches Maß erreicht habe5 daß es gegen die guten Sitten verstoßen hätte*
Bei dieser S§ich- und Rechtslage bedarf es keines Eingehens auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts tund die dagegen von der Revision erhobenen Beanstandungen*
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Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurüdcjzuweisen*
Birnbach Nastelski Christoph
Weiss Nörr *