J 24/52
Verkündet
am 300 Juni 1953
Grunau,Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
003
Im Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
des Uhrmachermeisters und Juw Inhaber der Firma Ernst B
ers
waren
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Ernst
Gold-
Silber-
Beklagten* Berufungs- und Revisionsklägers,
~ Prozeßbevollmächtigt ers HecMsanwalt Freiherr von
den
"Die
In
her
Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
der Firma
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» Juni 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Lindenmaier, Br. Bock, Br. Krü-ger-Nieland, Br. Nastelski und Br. Christoph für Recht erkannt s
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 6. Mai 1952 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand s
Die Parteien handeln mit Uhren und Gold- und Silberwaren» Sie betreiben zu diesem Zweck Ladengeschäfte im Zentrum der Stadt In Prägen des Wettbewerbes führ-
ten sie bereits vor dem Landgericht Braunschweig einen Rechtsstreit» Degen den Kläger schwebt ein Strafverfahren wegen Betrugs» Dieses Verfahren war bereits anhängig, als der Beklagte im Oktober 1950 auf der ührenfachmesse in Frankfurt/ Main den Verkaufsstand der Eldor Co in G^p, einer
Lieferantin des Klägers, besuchte»
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn bei dieser Gelegenheit im Verlaufe eines Gesprächs mit dem Generalvertreter Kate der Eldor Co zu Zwecken des Wettbewerbs./-'.'
als Betrüger bezeichnet, zu demindest aber gesagt, daß gegen ihn ein Strafverfahren wegen Betrugs oder Betrügereien anhängig sei» Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen c es zu unterlassen, ihn als Betrüger zu bezeichnen oder zu Wetbewerbszwecken zu behaupten, es schwebe gegen ihn ein Verfahren wegen Betrugs und die Bezeichnung des Klägers als Betrüger zu widerrufen. Er hat weiterhin von dem Beklagten eine Auskunft darüber verlangt, welchen Personen gegenüber er ihn wörtlich oder sinngemäß als Betrüger bezeichnet habe. Schließlich hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm allen Schaden zu ersetzen habe, der ihm aus seiner Behauptung, er sei ein Betrüger, entstehen wird.
Der Beklagte bestreitet, den Kläger als Betrüger bezeichnet zu haben. Br will Kate lediglich mitgeteilt haben, daß gegen den Kläger ein Strafverfahren schwebe. Er hat den Vorfall wie folgt dargesteilt§
Er habe an dem Verkaufsstand der Eldor Co zunächst
eine Uhr gekaufte DerGeneralvertreter K^p der Gesellschaft habe ihm bei dem Gespräch mitgeteilt, daß die Eldor Co den Kläger beliefere und habe sich über diesen abfällig geäußert, habe den Kläger u.a. als ekelhaften Menschen
bezeichnet. Darauf habe K^p ihn gefragt, ob er an Stelle des Klägers die Vertretung der Eldor Co in
übernehmen wolle. Er habe dieses Ansinnen als beleidigend empfunden und es- abgelehnt. Als Erklärung seiner Ablehnung habe er auf den Ruf des Klägers hingewiesen und mitgeteilt, daß gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Betrugs schwebe» Gleichzeitig habe er den von ihm bei Betreten des Stan-
des vorgenommenen Ankauf einer Uhr rückgängig gemacht.
Der Beklagte hat geltend gemacht, seine Äußerung über den Kläger, die, vertraulichen Charakter getragen habe, sei nicht zu Wetbewerbszwecken erfolgt. Er sei zu ihr gezwungen gewesen, um seine Ablehnung, die Vertretung der Eldor Co in zu Übernehmen, sowie seinen Rücktritt von
dem Kauf der Uhr zu begründen.
Das Landgericht hat dem Kläger verboten, zu Wettbewerbszwecken zu behaupten, gegen den Kläger schwebe ein Strafverfahren wegen Betrugs oder Betrügereien. Es hat den Beklagten weiterhin verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, wem gegenüber er diese Bahuptung zu Wettbewerbszwecken aufgestellt habe sowie festgestellt, daß der Beklagte zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der dem Kläger aus der Aufstellung der dem Beklagten verbotenen Äußerung entstanden ist oder noch entstehen wird. Im übrigen hat das.Landgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufge-
hoben.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten blieb erfolglos» Der Kläger hat im Berufungsverfahren angezeigt, daß er von der Anklage des Betrugs freigesprochen,
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das urteil aber noch nicht rechtskräftig sei» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe %
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist lediglich die dem Generalvertreter Kate der- Eldpr W^flP Co gegenüber erfolgte Äußerung des Beklagten; gegen den Kläger schwebe ein Strafverfahren wegen Betrugs oder 'Betrügereien-. Diese Äußerung ist unstreitig gefallen und entsprach der Wahrheit» Hinsichtlich der Begleitumstände; die zu dieser Äußerung geführt haben, geht das ’Berufungsgericht in tatsächlicher Beziehung von der Darstellung des Klägers aus, wonach zunächst K^P sich abfällig über den Kläger geäußert haben soll und der Beklagte unter Bezugnahme auf das gegen den Kläger schwebende Strafverfahren wegen Betrugs die; ihm angetragene Übernahme der Vertretung der Birma Eldor Y/^^P Co in abgelehnt
und den Kauf einer Uhr rückgängig gemacht haben will» Das Berufungsgericht erachtet gleichwohl die Klagansprüche aus § li.V UnIWG als begründet» Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg ’haben»
I» Es entspricht der einmütig in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung, daß auch die Mitteilung wahrer Tatsachen, die geeignet sind, das geschäftliche Ansehen eines Mitbewerbers herabzusetzen oder doch zu gefährden« gegen § 1 Uni WG verstoßen kann, wenn sie ohne sachlich berechtigten Grund zu Zwecken des..Wettbewerbs erfolgt» So ist die Mitteilung der gerichtlichen Bestrafung zu Wettbewerbszwecken in der Regel als wettbewerbsfremd und damit unzulässig anzusehen (RG in MuW 38, 831 GRUR 38, 923 £9947? GRUR 44, 34; Baumbach Komm zu dem UnlWG ul 6o : Auf 1 Anm 8 D zu§ lUnlWG ; Übersicht 1 vor § 14 UnlWG. Reimer Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 2.»'■ Aüfl Kap 70 .V
Anm 3 u« 6)« Es ist den Vorinstansen beizupflichten, daß die Rechtsgrundsätze« die für die Mitteilung gerichtlicher Vor-
strafen anerkannt sind, erst recht auf die Mitteilung schwebender Strafverfahren . zur Anwendung kommen müssen« Entscheidend ist , . ob nach den Ges amt uias t änd en des einzelnen Palles die Verbindung des Wettbewerbs mit der Herabsetzung des Mitbewerbers durch die Verbreitung wahrer Tatsachen über seine persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse sachlich geboten erscheint, wobei davon auszugehen ist, daß persönliche Dinge, die außerhalb des Wettbewerbsgegenständes liegen, grundsätzlich aus dem Wettbewerbskampf herauszuhalten sind«
Die Meinung des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Pall die besonderen Voraussetzungen gegeben seien, die die Mitteilung von dem gegen den Kläger schwebenden Strafverfahren als unzulässig im Sinne des § 1 UnlVG erscheinen lassen, ist bei dem festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß selbst wenn zunächst der Zeuge K^P sich abfällig über den Kläger geäußert und diesen als ekelhaften Menschen bezeichnet haben sollte, damit die beanstandete Äußerung des Beklagten-noch nicht ihres Wettbewerbs!remden Charakters entkleidet würde; denn sie war jedenfalls geeignet, eine etwa bereits gegen den Kläger bei der Eldor
^ Co vorhandene-'Abneigung zu vertiefen.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Mitteilung über das Strafverfahren weder notwendig war, die Ablehnung der dem Beklagten ahgebotenen Nachfolge in die Vertreterstellung des Klägers, noch seinen Rücktritt von dem Kauf einer Uhr zu begründen, Bestand aber für den Beklagten keine sachliche Kotwendigkeit, diesen den Kläger persönlich betreffenden Umstand in sein geschäftliches Gespräch mit
hineinzuziehen, so verstieß diese das Ansehen des Klägers zu demindest ernstlich gefährdende Äußerung gegen die anständigen Gebräuche in Handel und Gewerbe. Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriff der ^Sittenwidrigkeit11 im Sinne von § 1 UnlVG verkannt, ist hiernach unbegründet.
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Das gleiche gilt .für die in diesem Zusammenhang erhobene Hüge der Revision, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß es dem Kläger na,eh seiner unwidersprochen gebliebenen Darstellung bei der beanstandeten Äußerung nur darum gegangen sei., die wahren'Beweggründe 'für seine Ablehnung des Vertretungs-angebotes zu offenbaren. Das Berufungsgericht setzt sich mit diesem Parteivortrag ausdrücklich auseinander, kommt aber ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis, daß auch wenn dieser Beweggrund als richtig unterstellt werde, dies der beanstandeten Äußerung nicht den Makel der Wettbewerbsfremdheit nehmen könne, weil objektiv kein zwingender Urund vorhanden gewesen sei , die; ibleh-nung, die dem Kläger, der keinerlei Geschäftsverbindung zu der Eldor Co unterhalten habe, völlig freigestanden habe, in
dieser die Ehre des Klägers angreifenden Weise zu begründen»
II» Die Revision kann aber auch keinen Erfolg haben, soweit sie beanstandet, das Berufungsgericht habe rechtsirrtümlich ein. Handeln "zu Zwecken des Y/ettbewerbs" angenommen» Zu Unrecht vermißt die Revision hinsichtlich des objektiven Tatbestandes die Feststellung einer Wechselbezüglichkeit zwischen dem dem Kläger zugefügten Dachteil und der von dem Beklagten angestrebten 'Begünstigung» Der ausdrücklichen.'Feststellung einer derartigen Wechselbeziehung bedarf es nur, wenn der Verletzer und der Verletzte nicht im unmittelbaren Wettbewerb miteinander stehen» Nur in diesem Fall kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die dem Verletzten entzogenen Vorteile dem Verletzer zugute kommen (so lag es im Fall RGZ 118, 133; BGH vom 26, Januar 1951 - I ZR 19/5,0 in Lindenmaier-Möhring , § 14 UnlfG Kr 1). Im Streitfall dagegen ist festgestellt worden, daß die Parteien im schärfsten Wettbewerb stehen» Sie .wenden sich im wesentlichen an die gleichen Kundenkreise und'befriedigen die gleichen wirtschaftlichen Bedürfnisse» Allein schon aus dieser tatsächlichen Feststellung folgt zwangsläufig, daß ein Handeln, welches geeignet ist, die Wettbewerbsfähigkeit des Klägers zu mindern, gleichzeitig den Wettbewerbsinteressen
des am gleichen Ort in der gleichen Branche tätigen Beklagten dienlich sein muß.
Aber auch die Feststellung, die das Berufungsgericht zu der subjektiven Tatseite getroffen hat, ist ausreichend, die Annahme eines Handelns zu Wettbewerbszwecken zu rechtfertigen. Fs ist zwar richtig, daß ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs eine auf Wettbewerb gerichtete Absicht voraussetzt und diese Absicht nicht als völlig nebensächlich hinter die eigenen Beweggründe zurücktreten darf (BGHZ 3? 27p y^77/ und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß für den Wettbewerbszweck einer wie hier•im Geschäftsverkehr gemachten Äußerung nach allgemeinen Brfahrungssätzen eine innere Wahrscheinlichkeit streitet, die der Äußernde nach
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den Hegeln des Beweises des ersten Anscheins zu entkräften hat (HG- in MuW 41, 90; Baumbach aaO Allg VII 5 B und 8 D zu § l.UnlWG;Callmann, Der unlautere Wettbewerb 1929 S 22), Da es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Beklagten nicht gelungen ist, die Wahrscheinlichkeit, auszuräumen, die dafür spricht, daß für die beanstandete Äußerung auch Wettbewerbszwecke mitbestimmend waren, ist die dahingehende Reststellung des Berufungsgerichts rechtsirrtumsfrei getroffen worden. Ob das Tatbestandsmerkmal des Handelns zu Wettbewerbszwecken gegeben ist,; unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters, Die Angriffe der Revision, die sich auf die subjektive Tatseite beziehen, richten sich somit in Wahrheit gegen die allein dem Tatsaehenrichter vorbehaltene Beweiswür-digungo Da ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung nicht erkennbar ist, können sie in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden.
Auch die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Aussage des Zeugen
auseinandergesetzt, greift nicht durch. Die Revision will aus dieser Aussage folgern, daß die beanstandete Äußerung
sich in Wahrheit gegen die Firma Eldor Co und nicht
gegen den Kläger gerichtet habe. Dies schließt die Revision aus der Bekundung dieses Zeugen, daß der Beklagte nicht- etwa ein Zusammenarbeiten mit dem Kläger, sondern mit der Schweizer Pirma mit der Begründung abgelehnt habe, er halte diese Firma nicht für seriös.- Dieses Vorbringen der Revision ist in.sich widerspruchsvoll» Die Revision geht selbst davon aus, daß der Beklagte den Vorwurf gegen die Schweizer Firma ausschließlich mit dem gegen den Kläger schwebenden Strafverfahren begründet hat» Die Berücksichtigung dieses Teils der Aussage des Zeugen hätte somit nur zu Un-
gunsten des Beklagten dazu führen können» aus seinen Äußerungen nicht.nur die Mitteilung der wahren Tatsache eines gegen den Kläger schwebenden Strafverfahrens, sondern darüber hinaus ein das Ansehen des Klägers schwer schädigendes Werturteil zu entnehmen. Jedenfalls wäre ein etwaiger Rückschluß, den der Beklagte aus dem gegen den Kläger gerichteten Strafverfahren auf die Vertrauenswürdigkeit der Schweizer Firma gezogen haben sollte, nur geeignet,'die sehäd i gende Wirkung, die seine Äußerungen für den Kläger zur Folge haben konnte, . zu verstärken, Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, wenn das Berufungsgericht auf diese Zeugenaussage nicht näher eingegangen ist,
III» Der Angriff der Revision, die vom Berufungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr sei schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger inzwischen von der Anklage des Betrugs freigesprochen sei, scheitert schon daran, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Freispruch'noch nicht rechtskräftig ist» Es ist deshalb in der Revisionsinstanz von einem noch schwebenden Strafverfahren auszugehen» Da der Beklagte seine Unterlassungspflicht nicht anerkannt, sondern auf der materiellen Abweisung der Klage beharrt hat, die Wiederholungsgefahr auch nicht durch eine Veränderung der Tatumstände ausgeschlossen ist, ist auch insoweit ein Rechts-
Irrtum nicht.-erkennbar (vgl BGH vom 11. Juni 1952 ln Linden-maier-]Wö bring § 3 UnlWG Nr 8) . Der Auffassung der 'Revision* ! einer Wiederholungsgefahr ständen die. außergewöhnlichen Tat-"" ! umstände entgegen, die die beanstandete Äußerung veranlaßt hätten, kann nicht beigepflichtet werden. Bei der grundsätz- • liehen Haltung des Beklagten, der sein Vorgehen auch gegenwärtig noch als zulässig erachtet, ist die Wiederholungsgefahr auch dann zu bejahen, wenn die Wiederkehr völlig gleichgeJ ilagerter Begleitumstände nicht zu erwarten steht« -
IV, w.
a) Soweit der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten in Frage steht, bemängelt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe<ein Verschulden des Beklagten nicht festgestellto Ss trifft zwar zu, daß auch ein Schadensersatzanspruch nach § 1 UnlWG ein schuldhaftes Handeln voraussetzt (vgl Reimer aaO Anm 8 Kap 66, Eaumbach aaO Allg IX 1 B und IV 3 3), Bei einem Verstoß gegen § 1 UnlWG ist jedoch in der Fiegel der Nachweis eines besonderen Verschuldens nicht erforderlich. Wenn dem Handelnden nicht besondere Schuld-: ausschließungsgründe, wie etwa die mangelnde Zurechnungsfähigkeit zur Seite stehen,.sö genügt die Feststellung, daß er alle Tatumstände gekannt hat, die die Sittenwidrigkeit seines Vorgehens begründen, mag ihm auch das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit fehlen (EG-, GRUB 37? 471 - 43, 184; Baumbach aaO Allg IV 3 B und 2 B - Reimer aaO Kap 66 Anm 7). Aber selbst wenn man für den Schuldvorwurf im Rahmen des § 1 UnlWG- eine Feststellung dahin als erforderlich erachten wollte,, daß der. Beklagte erkannt hat oder erkennen mußte, daß die maßgebenden Kreise sein Verhalten als einen Verstoß gegen die guten Sitten des 'Wettbewerbs empfinden würden (vgl Reimer Kap 66 Anm 8), tragen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts das angeiochtene Urteil, Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsverstoß davon aus, daß der Beklagte erkennen mußte, die beanstandete Äußerung könne dem Kläger beträchtlichen Schaden zufügen und er sie.ohne sachlich gerechtfertigten Grund in das
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im geschäftlichen Verkehr erfolgende Gespräch hineinbracht e<=^ Von diesem Ausgangspunkt aus ist die weitere Folgerung des Berufungsgerichts berechtigt, der Beklagte habe zu demindest fahrlässig gehandelt, wenn er sich zu der objektiv wettbe-werbsiremden Äußerung für berechtigt gehalten habet
b) Schließlich ist auch der gegen den Feststellungsanspruch gerichtete Angriff der Revision verfehlt, das Berufungsgericht sei zu-Unrecht davon ausgegangen, daß ein Schadenseintritt mit einiger Sicherheit anzunehmen seiQ Venn die Revision in diesem Zusammenhang entscheidendes Gewicht darauf legt, daß im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Firma Sldor W^j^-Co keine nachteiligen Folgen eingetreten seien, weil der Kläger
weiterhin von der Schweizer Firma beliefert werde, so über-sieht sie die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die fragliche Äußerung, die keinen vertraulichen Charakter' getragen habe, von dritten Personen wie dem Zeugen mit
angehört und von an weitere Personen wie den Zeugen Bl
weitergegeben worden ist. Das Berufungsgericht geht deshalb ohne Rechtsverstoß davon aus, daß es nicht allein auf die Schädigung der geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Eldor* Co ankommt * Venn das Berufungsgericht' so-
dann' nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der Be-weisaufnahme den Eintritt eines Schadens durch die fragliche Äußerung als durchaus möglich ansieht (vgl RG in GRUR 1942? 238), so läßt dies einen Rechtsirrtum nicht erkennen, da die
Äußerung ihrem Inhalt nach jedenfalls geeignet war, auf den gesamten Umfang der Geschäftsbeziehungen des Klägers schädigend einzuwi'rkeno
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Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge
I
- aas § 97 ZPO zuriicksuwe isen«
lindenmaier Bock Krüger-Nieland
Nastelski Christoph
Ü&hh.' '
I
iis?
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