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am 18oJanuar 1952 C-runaiij Justizober Sekretär als Ur-fcundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen. des Volkes
In dem Rechtsstreit
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Beklagten und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«,
gegen
AG unter der Firma ihrer Zweignieder
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AG, vertreten
durch den Verwalter .Professor \7 iflHfe in YfidJp-
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18«, Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof; Dr* Lindenmaier,
Dr«, Heidenhain, Schmidt, Dr„ Birnbach und V/ilde
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des. 6„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vöm 6o Juli 1950 wird auf seine Kosten zurückgewiesen -
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Der Beklag te- der Inhaber der inzwischen aufgelösten Firma Espenlaub, Flugzeugbau in Wuppertal-Langerfeld, war, stand mit der Wuppertalörr Zweigniederlassung der DJMHMi Bfl^in (GeschäftsVerbindung. Er erhielt im Jahre 1942 für sein der Rüstung dienendes Unternehmen von der DBHHB sowie von der B(^B d# DeBHHHB LflHHIB AG- (genannt "Aerohank") in Be^^-SchBHH^ Betriebsinittelkre-dite in Höhe von je 800 000 RM. Zur Sicherung dieser Kredite übereignete der Beklagte im Vertrage vom 31«, Dezember 1942 der DBHHRB BfP in die zu-
gleich als Treuhänderin der Aerobank auftrat, Materialien (Roh-,Hilfs- und Betriebsstoffe), die der Beklagte auf besonderen Plätzen in seinem Werk für die zu verwahren hatte» Die Übereignungsgebiete wurden durch übergäbe einer Skizze an die D^HHI^ BflB festgelegt»
Die Forderung der DflHBB BBH aus dem Betriebsmittelkredit beläuft sich jetzt auf 208 914 DM. Die die unter der heutigen Firma ihrer W1 Zweigniederlassung klagt, verlangt zur Deckung eines Teilbetrages ihrer Forderung Herausgabe von näher be-zeichneten Materialien ‘(Leichtmetallblechen) aus den ihr übereigneten Warenlagern.
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Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, die im Klageanträge bezeichneten Sachen ihm,' dem Beklagten- zurückzuübereignen. Er bestreitet die Sach-befugnis der Klägerin, weil die der Sicherungsübereignung zu Grunde liegende Forderung sich im Geschäftsbereich der
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Zentrale der Befunden habe und
weil für die Verwaltung dieser Vermögenswerte der
von der Militärregierung ein besonderer Treuhänder eingesetzt worden sei. der allein die Ansprüche geltend machen könne* Der Beklagte beruft sich ferner auf das ihm gegenüber der Darlehensforderung der D^BHP angeblich zustehende Leistungsverweigerun^-*
recht aus § 21 Abs 4 UmstG, das ihm eine entsprechende Einrede gegenüber dem Klage an spruch gewähre,*
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben*. m der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klageo Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht bezeichnet die Klägerin als "Reelltsnachfolgerin" der DflHHP Das ist mindestens
mißverständlich* Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung im Anschluß an die bereits vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone vertretene Auffassung (OG-HZ 1, 300) angenommen hat, haben die Maßnahmen, die auf Grund der‘ Verordnung der britischen Militärregierung Hr 131 getroffen worden sind, nicht die rechtliche Eolge, daß die in den Ländern der britischen Zone unter Treuhand-schaft gestellten Teile der Großbanken zu neuen Rechtspersönlichkeiten geworden sind* Sie sind vielmehr -ungeachtet ihrer neuen Eirmierung - rechtlich als Zweigniederlassungen der fortbestehenden Gesamtbank anzusehen* Es kanu daher von einer Rechtsnachfolge
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im eigentlichen Sinne nicht gesprochen werden,, Dieser Rechtslage ist die Parteibezeichnung der Klägerin im Klagerubrum angepaßt worden«,
Die Sachbefugnis der Klägerin hat das Berufungs-«ÄöJSsicht■bejaht0 Gegenüber dem Vorbringen des Beklagten,
daß die Klageforderung der Verwaltung des für das Ostvermögen der D(H|^P eingesetzten besonderen
Treuhänders unterliege, hat das Berufungsgericht aus-gefüiirt, daß der Sicherungsubereignungsvertrag ausdrücklich von der Zweigniederlassung der DflÜ
B^P abgeschlossen worden sei und daß diese Zweigniederlassung auch die dem Beklagten bewilligten Kredite gewährt thabe0 Der Umstand, daß in die Verhandlungen über die Kreditgewährung auch die Zentrale der Bfl|l in Beppp eingeschaltet worden sei, ändere nichts daran, daß der Kredit nicht von der BeflHP Zentrale, sondern von der Filiale gegeben worden sei,
wie auch der Wortlaut * des Schreibens der Filiale W^fp-0P vom 21 o Dezember 1942 ersehen lasse» Mit diesen Ausführungen will das Berufungsgericht offenbar sagen, daß die Kontoführung hinsichtlich der Kredite bei der Filiale W(Ppppp gelegen habe und daß aus diesem Grunde die Klageforderung nicht zu dem Ostvermögen der Df
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gehore0 Dem Berufungsgericht ist darin im Ergebnis
"süzustimmeho Das Berufungsgericht hat allerdings keine näheren Feststellungen darüber getroffen, nach v/elchen Gesichtspunkten bestimmungsgemäß der Geschäftsbereich des Treuhänders abzugrenzen ist«, Kur soviel
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geht aus seinen Ausführungen hervor, daß die Werte, die dem Treuhänder unterstehen, irgendwelche Beziehungen zu dem Ostvermögen der haben müssen,, An sol«
chen fehlt es aber hier in der Tat» Die Klageforderung ist in den Westzonen helegen, weil der Beklagte von jeher seinen Wohnsitz in diesem Teil Deutschlands hatte. Für die Lokalisierung einer Forderung kommt es aber naij^ anerkannten Grundsätzen des internationalen und interlokalen Privatrechtes auf den Wohnsitz des Schuldners an (Urteil des Senats vom 15o Januar 1952 - I ZR 125/50 OCHZ 1, 586 /591/; Raape, Internationales Privatrecht 3o Aufl 1950 S 438 f)0 Da außerdem die Kontoführung hin-* sichtlich des. Kredites von Anfang'an bei der Zweigniederlassung gelegen hat, fehlt es an jedem Zusaui| menhang mit der ostzonalen Interessensphäre der
Die Anwendbarkeit des § 21 Abs 4 UmstG hat das Berufungsgericht verneint, da nicht jeder wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Leistung des Vorleistenden arüi derjenigen des Hauptleistenden genüge, um die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen«, Die Kreditgewährung an ein Büstungsunternehmen sei aber nur mittelbar die Grundlage für die eigentlichen Lieferungen des Rüstungsunternehmens an das Reich« Dies.e Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der in dem grundsätzlichen Urteil vom 29» ;flai 1951 - BGHZ 2, 337 - ausgesprochen hat, daß die Rüstungskreditgeber nicht Votlieferanten im Sinne des § 21
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Abs 4 UmstG seien«, An dieser Rechtsansicht ist auch gegenüber den Ausführungen der Revision festzuhalten» Durchschlagende neue Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, sind nicht geltend* gemacht» Vergeblich beruft sich die Revision auch auf den Gleichlieitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz, Denn eine etwaige Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könnte nur dazu führen, daß diejenige Rechtsnorm, durch welche der Gleichheitsgrundsatz verletzt wird, hier also der § 21 Abs 4- UmstG, seine Rechtsgültigkeit verlieren würde, daß also im Ergebnis das Leistungsverweigerungsrecht auch', gegenüber den Ansprüchen’eines Vorlieferanten nicht geltend gemacht werden könnte» Dagegen hätte die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht die Wirkung, daß der Richter nunmehr die Rechtswohltat des § 21 Abs 4 UmstG ausdehnend auch den Schuldnern von Rüstungskrediten gewähren dürfte. Von einem Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG kann aber auch nicht gesprochen werden» Der Gleichheitsgrundsatz ist verletzt, "wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur'der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt", d»h» also, wenn die gesetzliche Regelung "als Willkür" bezeichnet werden muß' (Urteil des BVerfG vom 23° Oktober 1951 im BunqLesanzeiger Nr-215, auszugsweise in NJYJ“ 1951,
877)o Es kann nun schon zweifelhaft sein, ob die zur Erörterung stehenden Tatbestände, nämlich einerseits Xl
die Lage c.es Vorlieferanten im Verhältnis zu dem Hauptlieferanten und
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andererseits die Situation des Rüstungskreditgebers gegenüber dem Hauptlieferanten, als gleichgelagert angesehen werden können« Vom Standpunkt des Hauptlieferanten aus mag die Interessenlage die gleiche sein. Anders liegt es aber hinsichtlich der Situation, in de sich Rüstungskreditgeber und Vorlieferanten befanden, wie dies in dem erwähnten Urteil des Senats näher ausgeführt ist« In jedem Pall aber können für die unterschiedliche Behandlung der beiden Tatbestände sachlich ausreichende Gründe geltend gemacht werden« Auch insoweit kann auf das Urteil vom 29* Mai 1951 verwiesen ' werden. ^
Die Revision hat schließlich noch geltend gemach^ dem Beklagten stehe ein' Leistüngsverweigerungsrecht aus § 242 BGB zur Seite, weil sein nur der Rüstung dienendi Unternehmen nur mit Hilfe von ‘Bankkrediten, die zu dem Te: wiederum aus Reichsmitteln stammten, aufgebaut worden sei und er praktisch nur ein Angestellter der Banken g« wesen sei. Bas Vorbringen ist ersichtlich unbegründet. Im vorliegenden Pall handelt es sich um nichts anderes» als daß die Klägerin als Darlehensgläubigerin vom Beklagten als Darlehensnehmer die dinglichen Sicherungen
herausverlangt, die dieser.-ihr überlassen hat. Inwie-
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fern ein solches Verlangen gegen Treu und Glauben verstoßen soll, ist schwer zu erkennen. Die mehr oder weniger weitgehende wirtschaftliche Abhängigkeit des Beklagten von seinen Kreditgebern kann es jedenfalls nicht rechtfertigen, daß der Beklagte die Herausgabe
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fremden Eigentums verweigert.
Die Gültigkeit der Sicherungsübereignung ist vom Berufungsgericht mit Ausführungen, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, dargelegt worden. Insoweit erhebt auch die Revision keine Angriffe» Die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe eines Teiles der der Klägerin zur Sicherung ihrer und der Darlehensforderung der Aerobank übereigneten Materialien ist daher zu Recht erfolgt»
Die Revision des Beklagten erweist sich hiernach als unbegründet. Die Kostenfolge beruht auf § 97 ZPO.
Lindenmaier Heidenhain Schmidt
Birnbach Wilde
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