BGH · I ZR 124/10 vom 08.03.2012

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Gegenstandswert wird für die Nichtzulassungsbeschwerde auf 170.000 € und für die Revision auf 150.000 € festgesetzt. 1 Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat mit dem Beru- schwerde hat der Senat berücksichtigt, dass die behauptete Verletzung des Urheberrechts und des Geschmacksmusters sowie der angebliche Wettbewerbsverstoß (ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz) hinsichtlich der Gestaltung, die Gegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000294285-0001 ist, nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde geworden ist. 3 Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der Revision hat der Senat berücksichtigt, dass die behauptete Verletzung des Urheberrechts sowie der angebliche Wettbewerbsverstoß (ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz) hinsichtlich der Gestaltung, die Gegenstand des Gemeinschafts-

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IZR 124/10 vom 8. März 2012 in dem Rechtsstreit -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Der Gegenstandswert wird für die Nichtzulassungsbeschwerde auf 170.000 € und für die Revision auf 150.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat mit dem Beru- fungsgericht von einem Gegenstandswert der Klage von 200.000 € ausgegangen. 2 Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der Nichtzulassungsbe- schwerde hat der Senat berücksichtigt, dass die behauptete Verletzung des Urheberrechts und des Geschmacksmusters sowie der angebliche Wettbewerbsverstoß (ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz) hinsichtlich der Gestaltung, die Gegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000294285-0001 ist, nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde geworden ist. 3 Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der Revision hat der Senat berücksichtigt, dass die behauptete Verletzung des Urheberrechts sowie der angebliche Wettbewerbsverstoß (ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz) hinsichtlich der Gestaltung, die Gegenstand des Gemeinschafts- geschmacksmusters Nr. 000383757-0001 ist, nicht Gegenstand der Revision geworden ist. Bornkamm Pokrant Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.07.2009 -2-18 0 320/07 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.06.2010 - 11 U 52/09 - Büscher