BGH · I ZR 124/10 vom 08.03.2012
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Gegenstandswert wird für die Nichtzulassungsbeschwerde auf 170.000 € und für die Revision auf 150.000 € festgesetzt. 1 Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat mit dem Beru- schwerde hat der Senat berücksichtigt, dass die behauptete Verletzung des Urheberrechts und des Geschmacksmusters sowie der angebliche Wettbewerbsverstoß (ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz) hinsichtlich der Gestaltung, die Gegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000294285-0001 ist, nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde geworden ist. 3 Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der Revision hat der Senat berücksichtigt, dass die behauptete Verletzung des Urheberrechts sowie der angebliche Wettbewerbsverstoß (ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz) hinsichtlich der Gestaltung, die Gegenstand des Gemeinschafts-