BGH · I ZR 124/09 vom 24.06.2010

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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24DüsseldorfKirchhoffZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 124/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2009 wird zurückgewiesen, weil das Berufungsgericht die beanstandete Verhaltensweise des Beklagten - auch im Hinblick auf Art. 49, 56, 57 AEVU (Art. 43, 49, 50 EB) -ohne Rechtsfehler als irreführend beurteilt hat und schon aus diesem Grund die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 40.000 € Bergmann Pokrant Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.04.2008 - 14c O 2/08 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.06.2009 -1-20 U 107/08 - Büscher