Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein a /ü
GeschmMG § 7 Abs. 1 Stehlampe
Zur Frage, wann eine in der Anmeldung enthaltene Beschreibung bei der Beurteilung herangezogen werden kann, was der niedergelegten Abbildung des Modells als Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes zu entnehmen ist.
BGH, Urt. v. 1. März 197^ - I ZR 123/72 - Kammergericht Berlin
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 125/72 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
1. März 197^
Zug,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Kauffrau Hildegard Firma Hildegard BBBB
B flMHMB als
Leuchtenherstellung
Inhaberin der
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Kaufmann Richard E B^HH als Inhaber der Firma Richard EBHL Beleuchtungskörperfabrik, Bfli BeBHBB/ NeBB> ZBMIBstraße,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof* Dr* und Prof* Dr. MB -
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X fsi
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Juli 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Beide Parteien stellen Lampen her.
Die Klägerin entwickelte durch ihren Werkmeister Posluschny ein Stehlampenmodell, das als Charakteristikum einen Schaft aufweist, der aus drei senkrechten, parallel verlaufenden Metallstäben besteht, zwischen denen drei Kristallzylinder übereinander befestigt sind. Diese dienen zur Aufnahme je einer Glühbirne und erzeugen
auf diese Weise einen zusätzlichen Beleuchtungseffekt, Der Lampenschaft trägt seinerseits einen üblichen Aufsatz mit einer Lichtquelle und Schirm,
Am 18, Juli 1967 meldete die Klägerin unter Niederlegung einer Farbphotographie in offenem Umschlag das Lampenmodell beim Amtsgericht Neheim-Hüsten zur Eintragung in das Geschmacksmusterregister an. Die Eintragung erfolgte am gleichen Tage unter der Nr. NR 1061. In dem Antrag ist als wesentliche Neuerung angegeben:
"In einer Stehlampe, deren Schaft aus mehreren Gläsern zusammengesetzt ist, sind jetzt auch diese Gläser zur Aufnahme einer Glühlampe ausgebildet, und so entstehen zusätzliche Brennstellen mit besonderem Effekt,"
Die ursprüngliche Schutzfrist wurde inzwischen bis zu dem Juli 1977 verlängert.
In der Zeit vor der Anmeldung waren bereits Lampen auf dem Markt, deren Fuß aus einer von innen beleuchtbaren Vase bestand, und Stehlampen mit einem glasverzier ten Schaft.
Im Juli 1967 nahm die Klägerin Herstellung und Vertrieb ihres angemeldeten Lampentyps auf und verkaufte noch am Tage der Anmeldung 3 Stück an den Lampenhändler Huckelmann. Auf der Hausratsmesse in Köln im September 1967 wurde die Lampe ausgestellt; in der Zeit von Juli bis Dezember 1967 setzte die Klägerin 1 656 Stück ab.
Anfang des Jahres 1968 brachte der Beklagte eine Lampe auf den Markt, die ebenfalls die oben beschriebenen Merkmale aufwies.
Die Klägerin hat geltend gemacht: Der Beklagte habe ihre geschützte Lampe nachgeahmt. Neben dem Beklagten hätten im übrigen auch andere Lampenhersteller Nachahmungen hergestellt. Das beim Amtsgericht Neheim-Hüsten hinterlegte Bild stelle die Lampe erkennbar mit eingeschaltetem Licht dar. Die Helligkeit der Glaszylinder zeige, daß auch diese beleuchtet seien. Die zusätzliche Beschreibung sei erfolgt, um die Neuerung klar herauszustellen. Sie müsse beachtet werden, wenn es nicht möglich sei, eine bestimmte Wirkung auf einer Abbildung darzustellen. In natura könne eine Lampe beim Amtsgericht Neheim-Hüsten wegen der stark in Anspruch genommenen räumlichen Verhältnisse und der Konzentration von Lampenherstellern nicht hinterlegt werden.
Der Entwicklungsschritt von den Vasenlampen einerseits und den Lampen, deren Schaft mit Kristallzylindern verziert sei, andererseits zu der von ihr entwickelten Lampe habe nicht nahegelegen. Der Beklagte habe versucht, durch Bestechung eines ihrer Kunden an Rechnungen für die Lampe aus der Zeit vor ihrer Anmeldung zu gelangen. Hieraus ergebe sich, daß der Beklagte selbst nicht an eine eigene Neuentwicklung geglaubt habe. Der Beklagte habe im Jahre 1967 insgesamt 37 Geschmacksmuster angemeldet, jedoch nicht die streitige Lampe, die er gut verkaufe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zur Unterlassung der Herstellung in Verbreitungsabsicht, der Feilhaltung oder des Inverkehrbringens von Stehlampen, in deren offenem Schaft sich drei Glasröhren befinden, die zur Aufnahme von Glühlampen ausgebildet sind, so daß durch diese zusätzlichen Brennstellen besondere Lichteffekte erzielt werden, bei Vermeidung einer von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu verurteilen.
Ferner verlangt sie Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten.
Der Beklagte hat geltend gemacht: Die von der Klägerin hergestellte Lampe genieße keinen Musterschutz. Die beim Amtsgericht hinterlegte Abbildung lasse nicht erkennen, daß sich in den Kristallzylindern Brennstellen befänden. Der Lampe der Klägerin fehle zudem die erforderliche Eigentümlichkeit. Eine Kombination der vorbekannten Formen, Vasenlampen und Lampen, deren Schaft mit Kristallglaszylindern verziert seien, habe nahegelegen. Die Gestaltung der Lampe der Klägerin sei lediglich technisch bedingt, sie reiche nicht über das Können eines Durchschnittsgestalters hinaus. Schließlich habe die Klägerin die Lampe vor der Anmeldung verbreitet. Er habe die Lampe der Klägerin nicht nachgeahmt. Beide Lampen unterschieden sich deutlich voneinander. Seine
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- angegriffene - Lampe sei von seinem Betriebsleiter Enz selbständig und ohne Vorbild entwickelt worden.
Klage und Berufung der Klägerin sind zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die beleuchteten, im Schaft der Standlampe der Klägerin angeordneten drei Kristallglaszylinder bestimmt und geeignet sind, auf den Farbensinn zu wirken und so das durch Anscheinen vermittelte ästhetische Gefühl anzuregen (vgl. BGH GRUR I960, 395, 396 - Dekorationsgitter).
Das ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar.
II. Das Berufungsgericht führt aus, daß die für die Schutzfähigkeit und den Umfang des Schutzes eines Musters entscheidende geschmackliche Wirkung allein durch das niedergelegte Muster festgelegt werde und daß ein Schutz für eine geschmackliche Wirkung, die aus dem niedergelegten Muster nicht erkennbar sei, nicht durch Angaben in einer der Musteranmeldung beigefügten Beschreibung begründet werden
könne (GRUR 1962, 144, 145 f - Buntstreifensatin).
Eine sachlich-rechtliche Bedeutung für den Inhalt und Umfang des Schutzes könne der Erklärung in der Anmeldung nur in Ausnahmefällen beigemessen werden, wenn sie einen eindeutigen Verzicht enthalte. Der Anmeldung der Klägerin sei jedoch nicht eine eindeutige Beschränkung des Inhalts zu entnehmen, daß sie Schutz nur für die geschmackliche Wirkung beanspruche, die sich daraus ergebe, daß die im Lampenschaft angeordneten 3 Kristallglaszylinder mittels in ihnen befindlicher Glühbirnen beleuchtet werden könnten. Selbst wenn hierin eine Einschränkung auf die von der Klägerin als wesentliche Neuerung angesehene Beleuchtbarkeit zu sehen wäre, ersetzte diese Angabe in der Anmeldung nicht die für das Entstehen des Musterschutzes erforderliche Erkennbarkeit dieser geschmacklichen Wirkung auf der niedergelegten Fotografie. Da diese die geschmackliche Wirkung nicht erkennen lasse, habe die Klägerin für ihre Lampe keinen Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz erlangt.
III. Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht angegriffen.
1. Die Rechtsprechung, derzufolge Inhalt und Umfang des geschmacksmusterrechtlichen Schutzes sich nach dem niedergelegten Muster, nicht aber nach der in der Anmeldung gegebenen wörtlichen Beschreibung bestimmen, beruht darauf, daß sich die für den ästhetischen Eindruck wesentlichen Gestaltungsmerkmale viel fach einer genauen Wiedergabe durch Worte entziehen
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(BGH GRUR 1967, 379, 378 - Kronleuchter). Der sprachlichen Beschreibung der Gestaltungsmerkmale läßt sich daher deren Beschaffenheit nicht eindeutig entnehmen, weshalb es auch regelmäßig nicht ausreicht, Entgegenhaltungen, durch die die Neuheit oder die Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters in Frage gestellt werden sollen, nur mit Worten zu beschreiben (BGH GRUR 1972,
38, 40 liSp - Vasenleuchter; 1967, 378 - Kronleuchter).
Da die wörtliche Beschreibung einer bestimmten Gestaltung diese häufig nur annähernd wiederzugeben vermag, deckt sich die Vorstellung des Lesers, der diese Gestaltung nicht gesehen hat, nicht genau mit ihrem wirklichen Aussehen. Der Gegenstand des Schutzes wäre daher ein weiterer, wenn Eigenschaften der Gestaltung berücksichtigt würden, die nur der Beschreibung, nicht aber dem niedergelegten Muster oder dessen Abbildung entnommen werden könnten. Wenn daher angenommen wird, daß Gestaltungselemente, die nur der Beschreibung, nicht aber dem niedergelegten Muster zu entnehmen seien, einen Geschmacksmusterschutz nicht begründen könnten,so soll damit Versuchen entgegengetreten werden, einen weitergehenden Schutz zu erlangen, als er sich aus dem niedergelegten Muster ergibt.
Wenn hiernach bei Zweifeln der Augenschein des niedergelegten Musters, nicht aber dessen Beschreibung durch Worte entscheidet, so kann gleichwohl nicht gesagt werden, die Beschreibung könne eine sachlich-rechtliche Bedeutung für den Inhalt und Umfang des Schutzes überhaupt nicht haben (Furier, Das Geschmacksmustergesetz,
3. Aufl., § 7 Anm, 7). So entfällt der Grund dafür, bei
der Bestimmung des Inhalts des Schutzes die Beschreibung regelmäßig nicht zu berücksichtigen, nämlich eine Erweiterung des Schutzgegenstandes zu verhindern, wenn sich der Beschreibung in der Anmeldung eindeutig entnehmen läßt, daß das beanspruchte Geschmacksmusterrecht auf eine bestimmte geschmackliche Wirkung beschränkt sein soll (BGH GRUR 1962, 146 zu A; 1963, 328, 329 zu I - Fahrradschutzbleche). Dabei wird aber regelmäßig auch in diesem Falle vorausgesetzt, daß die bestimmte geschmackliche Wirkung aus dem niedergelegten Muster oder dessen Abbildung erkennbar ist.
2. Eine Erweiterung des Schutzgegenstandes wird aber auch dann nicht herbeigeführt, wenn die in der Anmeldung beschriebene Ursache einer aus der niedergelegten Abbildung ersichtlichen geschmacklichen Wirkung bei der Beurteilung des Schutzgegenstandes berücksichtigt wird.
So liegt es im Streitfall.
Die geschmackliche Wirkung der beleuchteten Kristallglaszylinder ist - wie nachstehend zu b) dargelegt werden wird - in der niedergelegten Farbphotographie durchaus erkennbar. Es mag sein, daß die Ursache dieser Wirkung aus der Abbildung nicht ebenso eindeutig entnommen werden kann, nämlich das Vorhandensein von in den Kristallglaszylindern befindlichen Glühbirnen. Bei einer Lampe der hier in Rede stehenden Art, bei der die geschmackliche Wirkung nicht auf der Sichtbarkeit der Glühbirnen beruht, wird eine Gestaltung, die auf ansprechende ästhetische
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Wirkung angelegt ist, naturgemäß bestrebt sein, die Lichtquellen (Glühbirnen) so anzubringen, daß sie sowohl im beleuchteten als auch im unbeleuchteten Zustand als solche möglichst wenig wahrnehmbar sind. Entscheidend ist daher, ob die sich bei Stromeinschaltung ergebende ästhetische Wirkung in dem niedergelegten Gegenstand erkennbar ist.
Insoweit weist der Streitfall folgende Besonderheit auf.
a) Hätte die Klägerin bei dem Amtsgericht eine Stehlampe niedergelegt - was ihr aber ausweislich des Schreibens des Amtsgerichts Neheim-Hüsten vom 12. Februar 1971 (Hülle GA 160) mangels geeigneter Lagerräume nicht möglich gewesen wäre -, so würde die geschmackliche Wirkung der beleuchteten Kristallzylinder nicht ersichtlich, da die Lampe dort nicht unter Strom gestanden haben würde.
b) Der Klägerin blieb daher nur die Möglichkeit, eine Abbildung niederzulegen, aus der die geschmackliche Wirkung der beleuchteten Kristallzylinder erkennbar war.
Hierzu führt das Berufungsgericht aus, es habe nicht erkennen können, daß die Kristallglaszylinder im Lampenschaft beleuchtbar seien. Die aus farblosem Kristallglas bestehenden Zylinder wiesen keine erheblichen Färb- oder Helligkeitsunterschiede an den Enden der Außenseiten auf. Innerhalb der Zylinder hätte sich, sofern Glühlampen oder Leuchtröhren eingeschaltet gewe-
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sen wären, die Leuchtquelle als deutlich abgesetzte hellere Stelle gekennzeichnet. Es spreche viel dafür, daß die gleichmäßige Helligkeit der Zylinder auf der Photographie auf Lichtquellen zurückzuführen sei, die von außen auf die Lampe gerichtet gewesen seien. Daß auf der hinterlegten Photographie die Beleuchtbarkeit nicht erkennbar sei, ergebe sich auch aus einem Vergleich mit solchen Photographien, die unstreitig beleuchtete Kristallglaszylinder zeigten.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Es kommt im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend darauf an, ob die niedergelegte Farbphotographie eindeutig erkennen läßt, daß sich in den Kristallglaszylindern Brennstellen (Glühbirnen, Leuchtröhren) befinden. Entscheidend ist vielmehr, ob aus der niedergelegten Farbphotographie die geschmackliche Wirkung der Stehlampe erkennbar ist, die entsteht, wenn die in den Kristallglaszylindern enthaltenen Brennstellen eingeschaltet sind. Das ist aber der Fall. Wie die unbeleuchteten Zylinder auf einer Farbphotographie wirken, zeigt die von der Klägerin überreichte (Schriftsatz vom 23. November 1970 S. 17 = GA 85) Farbphotographie Nr. VIII (Hülle 160). Hiervon unterscheidet sich die niedergelegte Farbphotographie durch die erhebliche Helligkeit der Kristallglaszylinder. In dieser Hinsicht stimmt sie auf dem vom Berufungsgericht genannten Schwarz-Weiß-Foto (Hülle 160) mit der linken beleuchteten und nicht mit der rechts stehenden unbeleuchteten Stehlampe überein. Auf der vom Berufungsgericht erwähnten - unstreitig die beleuchteten Kristallglaszylinder wieder-
gebenden - Farbphotographie der Stehlampe mit blauem Schirm vor rotem Grund (Hülle im hinteren Aktendeckel) ist die geschmackliche Wirkung der im Lampenschaft angeordneten 3 Kristallglaszylinder die gleiche, wie auf der niedergelegten Farbphotographie. Auch auf der Farbphotographie der Lampe mit blauem Schirm zeigen die Zylinder an den Enden keine erheblichen Helligkeitsunterschiede. Es mag sein, daß dort die Helligkeitsunterschiede etwas ausgeprägter sind als auf der niedergelegten Farbphotographie. Für die ästhetische Wirkung ist dies aber unerheblich. Denn der geschmackliche Eindruck ist der gleiche. Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung bei der Einschaltung der Lampe der Klägerin auch nicht feststellen können, daß die geschmackliche Wirkung der beleuchteten Kristallglaszylinder von derjenigen der auf der niedergelegten Farbphotographie abgebildeten Zylinder abweicht. Die geschmackliche Wirkung der beleuchteten Kristallglaszylinder ist daher auf dem niedergelegten Farbphoto erkennbar. Bei dieser Sachlage bestehen aber keine Bedenken, bei der Beurteilung, welche geschmackliche Wirkung die niedergelegte Abbildung erkennen läßt, zur Klarstellung auf die Angabe der Klägerin in der Anmeldung zurückzugreifen, durch die Brennstellen in den im Lampenschaft angeordneten Kristallglaszylindern entstehe eine besondere Lichtwirkung. Denn hierdurch wird der Gegenstand des geschmacksmusterrechtlichen Schutzes, wie ihn die niedergelegte Farbphotographie erkennbar macht, nicht erweitert, was allerdings unzulässig wäre.
3. Demnach kann dem von der Klägerin angemeldeten Geschmacksmuster ein Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz nicht mit der Begründung abgesprochen werden, die niedergelegte Farbphotographie lasse nicht erkennen, daß die im Lampenschaft angeordneten 3 Kristallglaszylinder beleuchtet bzw. beleuchtbar seien.
IV. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob das angemeldete Muster neu und eigentümlich ist (vgl.
§ 1 Abs. 2 GeschmMG) und ob vor seiner Anmeldung und Niederlegung nach dem Muster gefertigte Erzeugnisse verbreitet worden sind (vgl. § 7 Abs. 2 GeschmMG).
Der Klägerin steht es frei, in der wiedereröffneten Verhandlung ihren Vortrag zu substantiieren, die angegriffene Lampe des Beklagten stelle eine nach § 1 UWG unzulässige Nachahmung dar.
Die Klägerin wird jedoch, insbesondere soweit sie Ansprüche aus dem Geschmacksmustergesetz herleitet, zu beachten haben, daß der Gedanke, die Kristallglaszylinder im Lampenschaft beleuchtbar auszugestalten, als Schutzgegenstand eines Geschmacksmusters nicht in Betracht kommt (vgl. Furier aaO § 1 Anm. 16 S. 90). Soweit der Beklagte von diesem Gedanken in Gestaltungsformen Gebrauch macht, die nicht als Nachbildung im Sinne des § 5 GeschmMG anzusehen sind, kann die Klägerin nicht Unterlassung verlangen. Sie wird daher ihren Unterlassungsanspruch auf die von
ihr als Nachbildung ihres Geschmacksmusters angesehene Stehlampe des Beklagten in ihrer konkreten Ausgestaltung beschränken müssen. Das kann durch eine Bezugnahme auf die Abbildung der Lampe des Beklagten im Werbeprospekt (GA Bl. 32) oder durch die Aufnahme einer Abbildung dieser Lampe des Beklagten in den Unterlassungsantrag geschehen.
Krüger-Nieland Alff Sprenkmann
Schönberg
Schwerdtfeger