BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I 2R 125/67 URTEIL Verkündet am
25. Juni 1969 Werner, Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma Ku^flp-Fabrik Kurt KG, We^üfl, vertreten
durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Kurt K(^p, daselbst,
Prozeßbevollmächtigte s
Klägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwälte Prof, und Dr. ^flP -
Dr
gegen
Herrn Herbert
Straße fl
- Prozeßbevollmächtigter
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt M -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon und Dr. Girisch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zi-
vilsenats des Qberlandesgerichts Frankfurt (Main) in Darmstadt vom 13. Juli 196?
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Kosten der Klägerin zurück,—
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Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin stellt unter der Firma "KuflBp-Fahrik Kurt KfH KG* Körperpflegemittel und Pharmazeutika her. Unter dem bekannten Warenzeichen vertreibt
sie seit etwa 3© Jahren ein von Anfang an stark propagiertes Hühneraugenmittel und auch ein ”Ku^|^-Bade-salzfl. Zu ihren Gunsten sind mehrere KuflH^-Waren-zeichen eingetragen, deren Verzeichnis teilweise auch Putz- und Poliermittel umfaBt. Ferner vertreibt die Klägerin unter dem bekannten Warenzeichen "KudfllP” verschiedene Gebißpflegemittel, für welche sie noch stärker wirbt als für ihre "KuMM®"-Er Zeugnisse.
Der Beklagte, der Anfang der sechziger Jahre einen Mineralölgroßhandel eröffnete, vertreibt an eigenen und
fremden Tankstellen Benzin und Motoröle unter der Bezeichnung "KiflpP, die zu seinen Gunsten als Bestandteil eines Warenzeichens eingetragen worden ist.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte verletze ihre Warenzeichen-, Ausstattungs-, Firmen-und Namensrechte an der Bezeichnung "KtiHB*’ verwässere diese berühmte Bezeichnung und handele wettbewerbswidrig. Sie hat beantragt,
dem Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, die Bezeichnung "Ki^B” für seinen Geschäftsbetrieb, seine Vertriebs-Stellen, seine Produkte und auf Schriftstücken aller Art zu verwenden.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Gefahr sowohl von Verwechslungen als auch einer Verwässerung wegen der Unterschiede der Bezeichnungen und der Nngleichartigkeit der beiderseitigen Waren in Abrede gestellt. Charakteristisch für das Klagezeichen sei der Bestandteil "KüRi”, der auch in anderen Zeichen der Klägerin enthalten sei, während der häufig gebrauchten Endung "fl" nur geringe Bedeutung zukomme. Demgemäß habe die Klägerin der Eintragung seines Warenzeichens für flüssige Treibstoffe und Motoröl nicht widersprochen. Im übrigen trete die Klagekennzeichnung seit längerer Zeit hinter der Werbung für "KuSH^t" sogar in Personalanzeigen stark zurück.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage übereinstimmend als unbegründet abgewiesen
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Die Revision der Klägerin wendet sich zunächst dagegen, daS das Berufungsgericht am Ende seines Urteils Warenzeichen- und ausstattungsreehtliche Ansprüche (§§ 24, 25, 31 WZG) wegen fehlender Warengleichartigkeit abgewiesen hat. Dieser Angriff geht fehl.
In den Vorinstanzen hatte die Klägerin ihr Klagebegehren in erster Linie auf ihre Firmen- und Namensrechte gestützt und wiederholt deren Unabhängigkeit vom Erfordernis der Warengleichartigkeit hervorgehoben. Zwar hatte sie daneben auch auf ihre Warenzeichen-und Ausstattungsrechte hingewiesen und geltend gemacht, ihre Zeichen seien teilweise für Putz- und Poliermittel
eingetragen, die nach der patentamtlichen Spruehpraxis mit Benzin und technischen ölen gleichartig seien. Gegenüber dem Einwand der Beklagten, daB in den Warenverzeichnissen offenbar unzulässige "Defensivwaren" enthalten seien, hat aber die Klägerin selbst nicht behaup tet, daß sie auch Putz- und Poliermittel hergestellt habe, sondern in der Berufungsbegründung als Produktionsprogramm lediglich Hühneraugenpflaster, Kukident-Gebißpflegemittel, Schönheitspflegemittel, Pflaster, Verbandsstoffe und Desinfektionsmittel genannt, deren Gleichartigkeit mit Benzin und technischen ölen sie selbst nicht behauptet. Aus der Eintragung anderer Waren, die bislang noch nicht im Betrieb geführt worden sind und für die auch nicht dargetan wird, daß sich das
Fertigungsprogramm binnen angemessener Frist nach Zeicheneintragung darauf erstrecken werde, kann aber die Klägerin nach gefestigter Rechtsprechung keine warenzeichenrechtlichen Ansprüche herleiten. Für Ausstattungsrechte, die nur durch die Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung für bestimmte Waren entstehen können, fehlt erst recht jede Voraussetzung bei solchen Waren, die mit Benzin und Motoröl gleichartig sind.
II. Das Berufungsgericht hat ferner bei der Prüfung firmen- und namensrechtlicher Ansprüche gemäß §§16 UWG, 12 BGB zu Recht eine Verwechslungsgefahr verneint.
Das Berufungsgericht ist bei dieser Prüfung zutreffend davon ausgegangen, daß sich das unterscheidungskräftige Firmenschlagwort "KuHHV1 in erheblichem Maße im Verkehr durchgesetzt hat (so schon RG GRUR 1943, 831 84; )i und daß die Ahwehdiang o . der genannten Bestimmungen eine Warengleichartigkeit nicht voraussetzt. Das Berufungsgericht hat auch - wie sich aus seinen weiteren Ausführungen entnehmen läßt -nicht übersehen, daß sich das angegriffene Zeichen "KiflPP nur durch Wegfall der Vorsilbe "Ku" von der Klagekennzeichnung ”K\4HVn unterscheidet. Es meint aber, eine Verwechslungsgefahr sei gleichwohl weder im engeren noch im weiteren Sinne zu befürchten. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1. Die Frage, ob die beiden gegenüberstehenden Phantasiebezeichnungen klanglich oder bildlich verwechslungsfähig sind, hat das Berufungsgericht erst im Zusammenhang mit der Verwässerungsgefahr erörtert.
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Nach seiner Meinung wirkt sieh das Weglassen einer Vorsilbe stärker aus als das Vorstellen einer zusätzlichen Silbe, weil dann das durch Verkürzung veränderte Zeichen das ältere nicht mehr voll enthalte. Ob dieser Erwägung in dieser Verallgemeinerung beigetreten werden könnte, kann dahinstehen (vgl. dazu etwa die Fälle Opal/Ekopal GRUR 1959, 420 einerseits und Epigranul/Epigran GRUR 1966, 432 andererseits, in denen beide Male eine Verwechslungsgefahr bejaht wurde). Denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, daß es im Einzelfall wesentlich auf die Unterscheidungs- und Prägekraft der weggelassenen Vorsilbe für den maßgeblichen Gesamteindruck ankommt. Dazu hat es festgestellt, daß die Vorsilbe "Ku" im Verbund mit dem nachfolgenden wkin eine erhebliche Prägekraft ausübe, da die Aufeinanderfolge eines ganz dunklen und eines ganz hellen Vokals hinter den gleichen Konsonanten die.Doppelsilbe MKu0in außerordentlich eindringlich und merkfähig mache, so daß dem Wegfall der Vorsilbe "Ku** bei dem angegriffenen Zeichen wesentliche Bedeutung zukomme. Es hätte noch hinzufügen können, daß sich diese Veränderung am Wortanfang für den Gesamteindruck um so eher auswirkt, als das Wertende "ftL” nach den unwidersprochenen Ausführungen des Beklagten in zahlreichen Zeichen vorkommt und zudem namentlich auf dem Treibstoffsektor als Hinweis auf öl (= oleum) naheliegt.
2. Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Bezeichnungen "KuflBP” und "Ki^P” aus den genannten Gründen an sich nicht verwechslungsfähig sind, dann könnte gleichwohl infolge der erheblichen Verkehrsgeltung der Klagekennzeichnung eine Verwechs-
lungsgefahr in dem Sinne zu befürchten sein, daß der beteiligte Verkehr entweder fälschlich eine Identität der Unternehmen annimmt oder insbesondere das Bestehen wirtschaftlicher oder verwaltungsmäßiger Beziehungen zwischen den Parteien vermutet* Nach der insoweit zutreffenden Ansicht der Revision, der auch das Berufungsgericht gefolgt ist, darf gerade bei wertvollen Kennzeichnungsmitteln der Begriff der mittelbaren Verwechslungsgefahr nicht zu eng gefaßt werden. Der Revision kann indessen nicht darin gefolgt werden, es sei in diesem Zusammenhang allein der Bekanntheit sgrad der Klagekennzeichnung maßgebend. Es entspricht vielmehr anerkannter Rechtsprechung, wenn sich das Berufungsgericht von dem Erfahrungssatz hat leiten lassen, daß eine Verwechslungsgefahr um so eher ausscheidet, Je ungleichartiger die beiderseitigen Waren und Je weiter entfernt die beiderseitigen Arbeitsgebiete voneinander sind (BGHZ 15, 107, 111 - Koma; GRUR 1956, 172, 176 - Magirus), daß die Unterschiedlichkeit der Branchen selbst bei stärkster Verkehrsgeltung zu dem Ausschluß einer Verwechslungsgefahr führen kann (BGH GRUR 1957, 87, 88 - Meisterbrand; 1958, 339, 341 - Technika) und daß dies namentlich dann zutrifft, wenn eine Kennzeichnung nur in Verbindung mit bestimmten Waren berühmt ist (BGH GRUR 1959, 25, 28 - Triumph). Im Streitfall ist die Klägerin nach ihren eigenen Angaben unter der Bezeichnung "KuflBP" in erster Linie als Herstellerin von Hühneraugenmitteln bekannt geworden. Dieses in Apotheken und Drogerien vertriebene Mittel steht aber nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichtes den an Tankstellen vertriebenen Autobenzinen und Motorölen derart fern, daß unter Berücksichtigung
öl
der erwähnten Unterschiede in den Bezeichnungen weder die irrige Annahme eines Unternehmenszusammenhanges noch eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne der Unternehmensidentität zu befürchten steht.
Dabei kann auf sich beruhen, ob dem Berufungsgerieht auch in der Erwägung beigetreten werden könnte, daß derjenige, der durch "Ki^P" überhaupt an "KuBUB" erinnert werde, die Überlegung anstellen oder das Gefühl haben werde, daß die Klägerin niemals mittels irgendwelcher unternehmerischer Beziehungen zu dem Beklagten diesem die Führung des Warenzeichens "Ki^p" gestattet haben könne, weil sie als Herstellerin von Körperpflegemitteln auf äußersten Abstand zu einem Vertrieb von Benzin und Schmieröl angewiesen sei. Zur Verneinung der Verwechslungsgefahr genügen bereits die rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichtes über den Unterschied der Produktionsbranchen
jedenfalls dann, wenn man zugleich die erörterten Unterschiede zwischen den beiderseitigen Bezeichnungen in Betracht zieht. Der Umstand, daß die Klägerin die Bezeichnung ttKi4HB” nicht allein für ein Hühneraugenmittel, sondern im Rahmen ihrer Firmenbezeichnung auch in der Werbung für andere Erzeugnisse, insbesondere für ihr am stärksten propagiertes Erzeugnis "KuflHBt11 benutzt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Es ist im Gegenteil aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht feststellt, daß die gleichzeitige Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung "KuSH^t" in Verbindung mit dem Firmenschlagwort "KuflBP11 die bereits erwähnte Bedeutung von "Kt^i** und damit den Unterschied der beiderseitigen Bezeichnungen noch verstärkt hat.
III« Das Berufungsgericht hat schließlich noch untersucht, ob durch die Benutzung der angegriffenen Bezeichnung sonstige berechtigte Interessen der Klägerin im Sinne des § 12 BGB verletzt worden sein könnten. Die Klägerin hatte sich insoweit in der Berufungsinstanz auf den Gesichtspunkt der Schwächung und Verwässerung ihrer berühmten Marke berufen. Dieser Gesichtspunkt kann, wie auch das Berufungsgericht hervorhebt, selbst dann eingreifen, wenn eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr infolge der Unterschiedlichkeit der Branchen zu verneinen ist. Denn der aus § 12 BGB und gegebenenfalls aus § 325 BGB folgende Sonderschutz beruht auf der Erwägung, daß berühmten Kennzeichnungen mit überragender Kennzeichnungskraft Schutz dagegen gebührt, daß in ihre Alleinstellung durch Benutzung gleicher oder ähnlicher Zeichen eingebrochen und dadurch die auf der Einmaligkeit der Kennzeichnung beruhende starke Werbewirkung beeinträchtigt wird (BGHZ 28, 320, 327 - Quick;
GRUR 1958, 500, 503 - Mecki; GRUR 1959, 25, 29 -Triumph; 1966, 623, 624 - Kupferberg). Ein derart weitreichender, Über den Bereich der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin erheblich hinausgehender Sonderschutz erscheint - wie in der Rechtsprechung wiederholt hervorgehoben worden ist - vor allem bei Benutzung identischer oder stark angenäherter Bezeichnungen auf entfernten Warengebieten gerechtfertigt, muß jedoch dann versagen, wenn die angegriffene Bezeichnung nicht einmal verwechslungsfähig ist (BGHZ 19, 23, 31 - Magirus; 28, 320, 327 - Quick).
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angewendet. Es ist davon ausgegangen, daß
der Klagekennzeichnung an sich der Sonderschutz der berühmten Kennzeichnung gegen Verwässerung gebührt, meint jedoch, daß die angegriffene Bezeichnung in diesen Schutz nicht eingreife, weil sie nicht hinreichend ähnlich und verwechslungsfähig sei. Diese Würdigung ist - wie bereits erörtert - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang die Gefahr von Diskriminierungen anerkennen müssen, die dann gegeben sei, wenn ein berühmtes Kennzeichen für eine Ware mitverwendet werde, die nach Beschaffenheit und Verwendungsweise von den Erzeugnissen, für welche die berühmte Marke benutzt werde, in einer Weise divergiere, daß das Publikum davor eine Abneigung bekomme« Ob - wie das Berufungsgericht meint - Fahrzeugbenzine imd -Öle überhaupt geeignet wären, Körperpflegemittel zu diskriminieren, kann dahinstehen. Denn nach der rechtsirrtumsfreien Ansicht des Berufungsgerichtes würde eine solche Diskriminierungsgefahr voraussetzen, daß die beiderseitigen Kennzeichnungen hinreichend verwechslungsfähig sind. Aus der von der Revision herangezogenen Entscheidung des früheren Ersten Zivilsenates vom 8. Juli 1958 (I ZR 68/57) ergibt sich nichts Gegenteiliges, da in diesem Falle die berühmte Bezeichnung 4711 in identischer Form auf Jauche-Wagen benutzt worden war«
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Da auch die weiteren, von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen, muBte die Revision unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Sprenkmann
Krüger-Nieland
Simon
Pehle
Girisch