BGH · I ZR 123/59

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Leitsatz / Zusammenfassung

a) Verbindet der Verkehr, d.h. ein nicht unbeträchtlicher Teil der Kreise, an die sich die Ankündigung richtet, mit der beanstandeten Bezeichnung einen bestimmten, ihm wesentlich erscheinenden Sinn, dem die mit der Angabe angekündigte Ware nicht entspricht, so ist die hiernach unrichtige Angabe auch dann unzulässig, wenn die Vorzüge der Ware, die der Verkehr der Angabe entnimmt, tatsächlich vorhanden sind, aber auf anderen als den aufgrund der Angabe von ihm vermuteten Ursachen beruhen. b) Nur dann, wenn bei keinem rechtlich beachtlichen Teil des Verkehrs eine klare oder eindeutige Auffassung Uber den Sinn der Angabe festgestellt werden kann, hängt die Anwendbarkeit des £ 3 UWGr davon ab, ob der Ware gerade die Eigenschaften fehlen, in denen der Verkehr den durch die Angabe verlautbarten Vorteil und damit das besonders günstige Angebot erblickt. Die Klägerinnen haben ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, boim Peilhalten und Inverkehrbringen von Kleberollen, für deren Gummierung ein Leim benutzt wird, der unter Verwendung von Lederabfällen, insbesondere Chromfalz-spänen, hergestellt ist, die Angabe ’’reine Hautleim-gummierung“ oder “mit reinem Hautleim gummiert“ zu verwenden* Da das in Chi'omfalz spane zerschäbte Leder durch das von ihr, der Beklagten, und ihrer Lieferantin, den DjBJ-Y/er-ken, angewendete Hegenierungsverfahren entchromt und wieder in normale Hautabfälle zurückverwandelt werde, weise der hierdurch gewonnene Ausgangsstoff für die Leimherstellung, die regenerierte Haut, dieselben Eigenschaften wie der Ausgangsstoff Bohhaut auf.Nach der Verkehrsauffassung, die sich seit dem Jahre 1932 gebildet habe und durch eine Anfrage beim Deutschen Industrie- und Handelstag bestätigt werden könne, Ohne Rechtsirrtum geht dos Berufungsgericht ferner davon aus, daß darüber, ob eine Angabe unrichtig sei, die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise entscheide, und daß es.hierbei genüge, wenn die Angabe bei einem nicht unerheblichen 2oil dieser Kreise unzutreffende Vorstellungen erwecke. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten nicht berücksichtigt, daß schon seit dem Jahre 1952 Leim aus regenerierter Haut ohne Widerspruch der über das Herstellungsverfahren unterrichteten beteiligten Verkehrskreise in großem umfange als "Hautleiin” vertrieben werde. Die Beklagte hatte in den Vorinstanzen unter Beweisantritt vorgebracht, daü schon seit Jahrzehnten Leim, der nicht aus im Magnesitverfahren entgerbten, sondern aus zu HautSubstanz regenerierten Chromfalzspänen hergestellt ist, von den Herstellern als '‘Hautloim11 auf den Markt gebracht und wegen der Gleichwertigkeit seiner Eigenschaften mit denen des aus Rohhaut hergestellten Leimes auch bei seiner Verwendung als Kleber ollengummi er ung von den Abnehmern in Kenntnis der Herstellungsweise als Hautleim angesehen werde (Schriftsatz vom 30. Wenn dieses Vorbringen sich bestätigt hätte, wäre nach der Rechtsprechung des Senats zu untersuchen gewesen, ob nicht das Verbot, für eine Gummierung mit leim au3 regenerierter Haut weiterhin die Bezeichnung ’'Kautleim" zu gebrauchen, einen für den gesamten Industriezweig wertvollen Besitzstand vernichten und den mit der Bezeichnung vertrauten Teil der Abnehmerkreise verwirren würde. Eine solche Gefährdung wäre zu demindest dann nicht zu besorgen, wenn die verkehrswesentlichen Eigenschaften des Leimes aus zu Haut Substanz regenerierten Chromfalzspänen und der damit hergestellten Gummiex’ung mit denjenigen eines Leimes aus Rohhaut, Flechsen oder Sehnen und der entsprechenden Gummierung völlig übereinstimmen, wofür die Beklagte ebenfalls Beweis erboten hat (Schriftsatz vom 19. Unter den von der Beklagten behaupteten Voraussetzungen, die in tatsächlicher Hinsicht nicht geprüft worden sind, hätte hiernach vom Standpunkt der Allgemeinheit das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage aus § 3 UWG verneint werden müssen. Bas Berufungsgericht hätte daher dem Vorbringen der Beklagten über die bisherige Bezeichnungsgewohnheit und das ihr zugrundeliegende Herstellungsverfahren, über die Einstellung der beteiligten Verkehrskreise hierzu und über die Gleichheit der Eigenschaften des von der Beklagten verwendeten Leimes mit Leim aus Rohhaut, Flechsen oder Sehnen schon unter dem Gesichtspunkt nachgehen müssen, ob im vorliegenden Falle von einer das Verbot rechtfertigenden Gefährdung des Allgemeininteresses gesprochen werden kann. Die beiden Begriffe Hautleim und Ledei'leim, die für die Einordnung des Leimes aus zu Hautsubstanz regenerierten Chromfalzspänen allein in Betracht kommen, berühren sich insofern, als auch der Ausgangsstoff des Lederleims, d.h. das Leder, aus Haut enxstanden ist. terschied dor Ausgangsstoffe beider Leimarten wäre hiernach allein darin zu sehen, daß es sich bei dem einen Stoff um unverarbeitete, bei dem anderen um zu Leder verarbeitete Haut handelt# Sollte es nun möglich sein, durch einen chemischen Prozeß den Verarbeitungsvorgang dergestalt rückgängig zu machen, daß das Leder wieder in Haut Substanz verwandelt wird und diese Substanz einen Leim von derselben Beschaffenheit ergibt, wie Leim aus von vornherein unverarbeiteter Haut (» Bohhaut) sie aufweist, so wäre kein Schutzbedürfnis der Allgemeinheit dafür ersichtlich, jenen Leim, dessen Ausgangsstoff zwischen Rohhaut einerseits und Leder andererseits zu demindest eine Zwischenstellung einnimmt, nicht so, wie es seiner Beschaffenheit am nächsten kommt, und mithin als Hautleim zu bezeichnen# Der Präge der Beschaffenheit des Leimes, hier insbesondere der Gummierung der Kleberollen, wird daher bereits im vorliegenden Zusammenhang besondere Bedeutung beizu demessen sein# Bas Berufungsgericht hatte zunächst zu prüfen, welche Vorstellungen das Wort Hautleim als Bezeichnung für die Gummierung] von Kleberollen im Verkehr, vor allem bei den Abnehmern dieser Bollen erweckt, oder - was gleichfalls denkbar wäre, vom Berufungsgericht aber nicht erörtert wird - ob der Verkehr mit der Bezeichnung überhaupt eine klare und einheitliche Vorstellung verbindet. Wenn sich eine solche Vorstellung ermitteln ließ, kam es weiterhin darauf an, ob ein Leim, der aus zu Hautsubstanz regenerierten Chromfalzspänen hergesbellt ist, dieser Vorstellung entspricht, fcar dies zu verneinen, so mußte untersucht werden, ob die gleichwohl verwendete Bezeichnung Hautleim für einen so hergestellten und zur Gummierung von Kleberollen benutzten Leim "feeeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt, der Verkehr könne unschwer erkennen, daß der Unterschied der Bezeichnungen Hautleim und lederleim nicht in gekennzeichneten Eigenschaften, sondern im Unterschied der Ausgangspodukte liege; da der Verkehr, insbesondere der Verbraucher, jedoch vorwiegend an den Eigenschaften der Ware interessiert sei, werde er nach der Lebenserfahrung aus dem Unterschied im Ausgangsprodukt auf unterschiedliche Eigenschaften der Fertigerzeugnisse schließen und annehmen, wegen der für die Eigenschaften des Leimes maßgebenden unterschiedlichen Eigenschaften des Ausgangsstoffs seien die Klebeeigenschaften von Hautleim “irgendwie andere" als die von iederleim. hieraus noch aus den sonstigen Darlegungen des Berufungsgerichts etwas-für die entscheidende Frage horleiten, ob der Verkehr unter der Bezeichnung Hautleim nur Leim aus hohhaut oder auch solchen aus zu Hautsubstanz regenerierten Chrom-falzspanon versteht. In Anlehnung an die DIK 16 920, wonach Haut leim-Lösung aus Kohhaut-Abfallen und Eiechsen (Sehnen) hergestellt ist, meint das Berufungsgericht zwar, weil der beteiligte Verkehr von Zweck und Wirkung der verschiedenen Herstellungsverfahren - des Eegenerationsverfahrens der Beklagten und der Dm~ Werke einerseits, des Magnesitverfahrens andererseits - kein* Kenntnis habe, könne für ihn Rohhaut als Ausgangsstoff für Iiautleim nur eine Haut sein, die über eine etwaige Konservierung hinaus nicht bearbeitet worden sei; daher werde er eine zunächst zu einem anderen Stoff, nämlich zu Leder verarbeitete und danach zu Hautsubstanz regenerierte Haut nicht als Rohhaut ansehon und als Ausgangsprodukt für die Herstellung des Leimes auch nicht die regenerierte Haut, sondern das Leder betrachten, dessen Regenerierung zu Hautsubstanz für ihn bereits einen Teil der Leimgewinnung darstellen werde. a) In grundsätzlicher Hinsicht ist daran bereits zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich hier zur Feststellung der Verkehrsauffassung auf eigene gedankliche Überlegungen stützt, anstatt die Meinung der beteiligten Verkehrskreise durch eine Beweisaufnahme, insbesondere durch Einholung der von der Beklagten erbotenen Auskunft des Deutschen Industrie- und Handelstages zu ermitteln. Diese Sachkunde kann jedoch nicht vorausgesetzt werden, wenn es sich, wie hier, darum handelt, welchen Sinn der Verkehr der Bezeichnung Hautleim für die Gummierung von Kleberollen beilegt oder ob ein solcher Sinn überhaupt feststellbar ist (vgl. Sollte im übrigen die Beweisaufnahme gegenüber den vom Berufungsgericht angesteliten Erwägungen zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, so könnte sich dabei doch zu demindest zeigen, daß die Vorstellungen, die der Verkehr von dem Begriff Haut-leim hat, nicht klar oder nicht einheitlich sind. Allerdings würde es für die Anwendung des § 3 ÜWG genügen, wenn auch nur ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs mit diesem Begriff eine bestimmte Vorstellung verbände, die er für wesentlich hält, der jedoch ein Leim aus regenerierter Haut, wie das Erzeugnis der Beklagten ihn darstellt, nicht entspricht. Sollte sich jedoen orgeben, daß bei keinem irgendwie beachtlichen feil des Verkehrs eine solche eindeutige Vorstellung besteht, daß vielmehr die Auffassungen über die Art des dem Hautleim zugrunde liegenden Ausgangsstoffs - nur Hohhaut einschließlich Plechsen und Sehnen oder auch regenerierte Hautsubstanz soweit sie nicht ohnehin mit der Auffassung der Beklagten übereinstimmen, unklar sind, was namentlich bei Letztverbrauehern der Pall sein könnte, so würde aus dem bloßen Um« Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits wäre alsdann darauf abzustellen, ob der Leim aus regenerierter Haut diejenigen Eigenschaften aufv/eist oder nicht aufweist, v/egen deren das Publikum einen unter der Bezeichnung Hautleim angekündigten Leim als besonders hochwertig ansieht. Die Beklagte hat Beweis dafür angetreten, daß diese Eigenschaften bei dem von ihr gebrauchten Erzeugnis vorhanden sind, namentlich, daß etwa nach dem Regenerierungsverfahren noch verbleibende geringe Spuren von Chrom für die Beschaffenheit und Verwendungsmöglichkeiten des Leimes keine Bedeutung haben. b) Wie die Revision weiter mit Recht rügt, hätte das Berufungs-gericht sich bei seiner Entscheidung nicht auf die BIN 16 920 stützen dürfen, ohne den Bedenken nachzugehen, die nach dem vorgotragenen Sachverhalt der Anwendung der in der Norm enthaltenen Begriffsbestimmungen auf Leim aus regenerierter Haut entgegenstehen. Ohne nähere Begründung hat das Berufungsgericht ferner in diesem Zusammenhang unterstellt, daß den beteiligten Verkehrskreisen zwar die in der BIN 16 920 enthaltenen Begriffsbestimmungen geläufig seien, wonach Hautleim-Lösung aus entgerbten Lederabfällen gewonnen wird, daß sie dagegen nicht auch die Möglichkeit kennen, Lederabfälle in einem besonderen Verfahren zu Hautsubstanz zu regenerieren. Das Berufungsgericht geht an sich ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der Verkehr regelmäßig und auch hier das entscheidende Gewicht auf die Eigenschaften der Ware lege und daß er daher bei einer nach dem Ausgangostoff gewählten Warenbezeichnung von diesem Stoff auf bestimmte Eigenschaften der Fertigware schließen werde. Da nach dem Herstellungsvorgang, wie die Beklagte ihn behauptet, das Erzeugnis nach jedem dieser Ausgangsstoffe bezeichnet werden könnte, hät-te das Berufungsgericht von seiner Betrachtungsweise aus auch die Eigenschaften der Fertigware berücksichtigen müssen, über die es indessen nichts fest- d) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Bezeichnung Hautleim für einen aus regenerierten Chromfalzspänen hergestellten Leim und ihre Verwendung für eine aus diesem Leim bestehende Gummierung von Kleberollen eine unter die Vorschrift des § 3 UViG fallende unrichtige Angabe enthalte, ist nach alledem nicht frei von Rechtsirrtümern. 3« Die mithin erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts wird auch rechtlich einwandfreie Feststellungen darüber ermöglichen, inwiefern die Angabe Hautloim für das von der Beklagten verwendete Erzeugnis geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Das angefochtene Urteil enthält nach dieser Richtung außer einigen unbestimmten Andeutungen über die ’’anderen" oder “irgendwie anderen”, indessen nicht .näher gekennzeichneten Eigenschaften, die der Verkehr dem Hautleim im Vergleich mit Lederleim angeblich zu-schreibt, nur die schon oben gewürdigte Bemerkung, nach dem Gutachten Dr. Küntzel habe die Unterscheidung zwischen Hautloim und Lederleim den Sinn einer ’’Qualitätsbezeichnung”. dung würde sie aber die Verurteilung der Beklagten aus § 3 UY/G tragen können, sofern weiterhin feststände, daß die Bezeichnung Hautleim für einen nicht unbeachtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise den festen Begriffsinhalt hat, ein so gekennzeichneter Leim könne nur aus Rohhaut, nicht dagegen aus regenerierter Haut hergestellt sein. Die Bezeichnung Hautleim für einen aus regenerierter Haut gewonnenen Leim wäre dann nicht nur unrichtig, sondern sie würde im Hinblick auf die durch den Begriff Hautleim vermittelte Gütevorstellung auch den Anschein eines besonders günstigen Angebots erwecken. Denn nach $ 3 UWG darf auch ein tatsächlich gebotener Vorteil nicht durch eine unrichtige Angabe verlautbart werden, wie die Bezeichnung Hautleim für einen Leim aus regenerierter Haut sie bei der hier angenommenen, jedoch bisher nicht festgestellten Verkehrsauffassung enthalten würde. Unter dieser gleichfalls denkbaren Voraus Setzung müßte, wie schon in anderem Zusammenhang dargelegt wurde, bereits bei der Prüfung der Unrichtigkeit der Angabe festgestellt werden, in welchen Eigenschaften der Verkehr die Vorzüge eines als Hautleim bezeichneten Leimes erblickt, und ob dem Erzeugnis, mit dem die Beklagte ihre Kleberollen gummiert, gerade diese Vorzüge fehlen. Sollte sich bei der erneuten Verhandlung ergeben, daß die Bezeichnung Hautleim für die Gummierung der von der Beklagten hergestellten Kleberollen wettbev/erbsrechtlich bedenken-frei ist, so wird weiterhin noch zu prüfen sein, ob dies auch für den Zusatz “rein" (“reine Hautleimgummierung", “mit reinem Hautleim gummiert“) gilt, dessen Bedeutung das Berufungsgericht von seinem bisherigen Standpunkt aus unerörtert lassen konnte»

Schlagwörter

AngabeHautleimEigenschaftverkehrenBerufungsgerichthauenBezeichnungleimen

Volltext der Entscheidung

051 Nachschlagewerk: ja Amtliche. Sammlung: nein UWG § 3 Hautleim Über die Zusammenhänge zwischen der Unrichtigkeit einer Angabe und dem Anschein eines besonders günstigen Angebots (Abgrenzung gegenüber BGHZ 28, 1 - 3uchgemeinschaft II); a) Verbindet der Verkehr, d.h. ein nicht unbeträchtlicher Teil der Kreise, an die sich die Ankündigung richtet, mit der beanstandeten Bezeichnung einen bestimmten, ihm wesentlich erscheinenden Sinn, dem die mit der Angabe angekündigte Ware nicht entspricht, so ist die hiernach unrichtige Angabe auch dann unzulässig, wenn die Vorzüge der Ware, die der Verkehr der Angabe entnimmt, tatsächlich vorhanden sind, aber auf anderen als den aufgrund der Angabe von ihm vermuteten Ursachen beruhen. b) Nur dann, wenn bei keinem rechtlich beachtlichen Teil des Verkehrs eine klare oder eindeutige Auffassung Uber den Sinn der Angabe festgestellt werden kann, hängt die Anwendbarkeit des £ 3 UWGr davon ab, ob der Ware gerade die Eigenschaften fehlen, in denen der Verkehr den durch die Angabe verlautbarten Vorteil und damit das besonders günstige Angebot erblickt. BGH, Urt. v. 7. Februar 1961 - I ZH 123/59 OLG Düsseldorf LG Düsseldorf I ZB 123/59 Verkündet am 7* Februar 1961 Qrunou, Justizhauptsekretär Jals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Dr. J. N - Prozeßbevollmächtigter; Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Br. gegen 1. die Firma & Co., L§^UKM/Krs. DMHHH vertraten durch den persönlich haftenden Gesellschafter EMM SflHBHI, ebenda, 2. dieFirma ScBMBi» Papierverarbeitungswerk GmbH, AflIIMB/Krs. vertreten durch den Geschäfts- führer, ebenda, Klägerinnen und Revisionsbeklagtc - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. J3r. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Spreng, Br. Löscher, Jungbluth und Pehle für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. Juli 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Bez’ufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Parteien verarbeiten Papier und stellen u.a. gummierte Kleberollen her. Die Beklagte erzeugt den hierzu benötigten Leim zu dem Teil in einer eigenen Leimfabrik unter Verwendung von Chromfalzspänen, d.h. zerschäbten Xederabfällen, die sie vorher in einem ehemals patentierten Alkali-Säureverfahren ("Nachti gall-Patent") in Hautsubstanz zurückverwandelt ("regeneriert"). Außerdem verarbeitet sie eingekauften Leim, der zu etwa 30 $> in einem ähnlichen Verfahren und im übrigen nach ihrer Behauptung unmittelbar aus Hautsubstanz (Bohhaut) gewonnen wird. Beim Vertrieb ihrer mit diesen Leimen gummierten Kleberollen bedient sie sich der Angabe "reine Hautleimgummierung" oder "mit reinem Hautleim gummiert". Pie Klägerinnen sind der Ansicht, daß diese Angabe irreführend sei. Sie haben geltend gemacht, unter Hautleim verstehe der Verkehr in Übereinstimmung mit der DIN 16 9£0 nur denjenigen Leim, der ausschließlich Bohhaut (also ungegerbte Haut), Flechsen oder Sehnen zu dem Ausgangsprodukt habe. Der von der Beklagten benutzte Leim sei jedoch zu demindest teilweise aus Leder, d.h. aus gegerbter Haut hergestellt. Dieser Leim werde im Verkehr als Lederleim bezeichnet. Hautleim und Ledoi'leim seien nach Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Güte und Preis verschieden. Die Eigenschaften des Lederleims seien dadurch beeinträchtigt, daß das bei der Gerbung der Haut zu Leder angewendete Härtungsmittel, hier Chrom, in Form eines löslichen Salzes in der Leimlösung verbleibe. Diese Erscheinung lasse sich auch durch die vorherige sogenannte Regenerierung der Lederabfälle nicht vollständig verhindern. Bei der Gummierung von Kleberollen wirke sie sich dahin aus, daß im Laufe der Zeit infolge eines Härtungsvorgangs die Anfaßfreudigkeit der Leimschicht, nämlich ihre Fähigkeit zu dem schnellen Haften beim Befeuchten mit Wasser, aber auch ihre Klebekraft im ganzen abnehme. Dieser Nachteil könne bei der Verwendung von Kautloim nicht auftreten. Die Klägerinnen haben ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, boim Peilhalten und Inverkehrbringen von Kleberollen, für deren Gummierung ein Leim benutzt wird, der unter Verwendung von Lederabfällen, insbesondere Chromfalz-spänen, hergestellt ist, die Angabe ’’reine Hautleim-gummierung“ oder “mit reinem Hautleim gummiert“ zu verwenden* Außerdem haben sie um Zusprechung der Veröffentlichungsbefugnis gebeten. Die Beklagte hat beantragt: die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, für die Pi'age, ob die beanstandete Bezeichnung den Verkehr irreführe, seien die Eigenschaften des der LeinherStellung zugrunde liegenden Ausgangsproduktes maßgebend. Da das in Chi'omfalz spane zerschäbte Leder durch das von ihr, der Beklagten, und ihrer Lieferantin, den DjBJ-Y/er-ken, angewendete Hegenierungsverfahren entchromt und wieder in normale Hautabfälle zurückverwandelt werde, weise der hierdurch gewonnene Ausgangsstoff für die Leimherstellung, die regenerierte Haut, dieselben Eigenschaften wie der Ausgangsstoff Bohhaut auf. Nach der Verkehrsauffassung, die sich seit dem Jahre 1932 gebildet habe und durch eine Anfrage beim Deutschen Industrie- und Handelstag bestätigt werden könne, 4 werde deshalb Leim, der aus der nach jenen Verfahren regenerierten Haut hergestellt sei, als Hautleim bezeichnet. Lern entspreche auch seine Beschaffenheit. Die Bezeichnung Leder-leim werde dagegen nur für den im sogenannten Magnesitverfahren erzeugten Leim gebraucht« In diesem Verfahren, bei dem man die gegerbten Chromfalzsgane unter Zusatz von gebranntem Magnesit verkoche, werde das Leder vorher nicht zu Haut regeneriert. .Das Aupgangsprodukt für die Leimherstollung habe daher ' hier nicht wie das aus dem Kegenerierungsverfahren hervorgehende Produkt die Eigenschaften der Rohhaut. Die DIN 16 920 sei veraltet und unrichtig. Sie sei überdies von dem Faehnormen-ausschuß Kunststoffe, nicht von der Leimindustrie aufgestellt worden und stimme mit den Auffassungen der mit dem Vertrieb und dem Verbrauch von Leim befaßten Verkehrskreise nicht überein. Die Bezeichnung '»reiner Hautleim" bringe zu dem Ausdruck, daß der Leim von pflanzlichen und künstlichen Leimen frei sei. Sie gehe auf eine Übereinkunft der Hersteller von Leim und von Kleberollen aus dem Jahre 1953 zurück. Diese Übereinkunft sei getroffen worden, um die Beeinträchtigung des Begriffs "Hautleim" zu beseitigen, die entstanden sei, weil die Herstellervon Hautleim während der Kriegszeit dem Hautleim anordnungsgemäß pflanzliche Leime (Dextrin) hätten beimischen müssen. Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben, den Antrag auf Zubilligung der Veröffentlichungsbefugnis jedoch abgewiesen, Degen das Urteil des Landgerichts hat die Beklagte Berufung eingelegt, Dio Klägerinnen haben im Wege der Anschlußberufung beantragt, die Beklagte auch zur Auskunfterteilung zu verurteilen und ihre Schadensersatzpflicht festzustellen. Das Obcrlandcsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung hat es die Beklagte verurteilt, den Klägerinnen Auskunft darüber zu erteilen, in weij ehern Umfange sie der Unterlassungspflicht seit dem 1. September 1957 zuwidergehandelt hat, und festgestellt, daß die Beklagte! verpflichtet ist, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, öci ihnen durch die Zuwiderhandlungen seit dem 1. September 1957 entstanden ist und noch entstehen wird; die weitergehende An-schlußberufung hat es zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Bntscheidungsgründe; I. Das Berufungsgericht legt der Beurteilung zutreffend die Vorschrift des § 5 UWG zugrunde, wonach auf Unterlassung u.a. in Anspruch genommen werden kann, wer in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschält-] liehe Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. II. Ohne Rechtsirrtum geht dos Berufungsgericht ferner davon aus, daß darüber, ob eine Angabe unrichtig sei, die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise entscheide, und daß es.hierbei genüge, wenn die Angabe bei einem nicht unerheblichen 2oil dieser Kreise unzutreffende Vorstellungen erwecke. Das Berufungsgericht glaubt alsdann, die Auffassung der hier in Betracht kommenden Kreise, d.h. nach seiner Ansicht der Groß- *1. handler, Einzelhändler und Letztverbraucher, die Kleberollen * abnehmen, aufgrund der Lebenserfahrung ohne Beweiserhebung dahin feststellen zu können, daß ein als Hautleim bezeichne-ter Leica nur aus Rohhaut, nicht dagegen aus regenerierter Haut hergestellt sein könne, und daß ein aus nicht regenerierter Haut gewonnener Leim - worunter offenbar ein aus Rohhaut, nicht etwa ein im Magnesitverfahren aus nicht regenerierten Lederabfällen hergestelltcr Leim verstanden werden soll - andere Eigenschaften aufweise als ein Leim, der aus regenerierter Haut erzeugt sei. Angesichts dieser Verkehrsauffassung, so wird im Berufungsurteil ausgefUhrt, sei die beanstandete Angabe der Beklagten unrichtig und zugleich geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. III. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten nicht berücksichtigt, daß schon seit dem Jahre 1952 Leim aus regenerierter Haut ohne Widerspruch der über das Herstellungsverfahren unterrichteten beteiligten Verkehrskreise in großem umfange als "Hautleiin” vertrieben werde. Sie meint, da ein Rechtsschutz für etwaige Individualinteressen der Klägerinnen hiernach verwirkt sei, habe das Berufungsgericht vor Erlaß eines Verbots aus § 3 DWG besonders sorgfältig prüfen müssen, ob die angegriffene Bezeichnung in ernsthafter Weise Belange der Allgemeinheit gefährden könne. Sodann habe das Berufungsgericht die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt, weil es seine Feststellungen über die angebliche Unrichtigkeit der umstrittenen Angabe ohne Ermittlung der in den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich vorhandenen Vorstellungen und unter Übergehung wesentlicher Behauptungen und Beweiserbieten der Beklagten getroffen habe. Außerdem sei aus diesen Feststellungen nicht zu ersehen, inwiefern die angebotene V.are Merkmale nicht auf weise, wegen deren die angeblich unrichtige Angabe das Angebot der Beklagten dem Publikum als ein besonders günstiges erscheinen lasse. Die Rügen sind begründet. IV. Die Beklagte hatte in den Vorinstanzen unter Beweisantritt vorgebracht, daü schon seit Jahrzehnten Leim, der nicht aus im Magnesitverfahren entgerbten, sondern aus zu HautSubstanz regenerierten Chromfalzspänen hergestellt ist, von den Herstellern als '‘Hautloim11 auf den Markt gebracht und wegen der Gleichwertigkeit seiner Eigenschaften mit denen des aus Rohhaut hergestellten Leimes auch bei seiner Verwendung als Kleber ollengummi er ung von den Abnehmern in Kenntnis der Herstellungsweise als Hautleim angesehen werde (Schriftsatz vom 30. Juli 1958 S. 3* 4, GA 15/16; vom 24c September 1958 S. 3, 49 GA 36/37; vom 1. Dezember 1958 S. 7 - 10* GA 75/79; vom 9- Mai 1959 S. 4, GA 111, S. 9, GA 116; vom 19. Mai 1959 S. 2, 3* GA 123» 124). Wenn dieses Vorbringen sich bestätigt hätte, wäre nach der Rechtsprechung des Senats zu untersuchen gewesen, ob nicht das Verbot, für eine Gummierung mit leim au3 regenerierter Haut weiterhin die Bezeichnung ’'Kautleim" zu gebrauchen, einen für den gesamten Industriezweig wertvollen Besitzstand vernichten und den mit der Bezeichnung vertrauten Teil der Abnehmerkreise verwirren würde. Wäre dies der Fall, so könnte für das Verbot ein Rechtsschutzbedürfnis der Allgemeinheit, deren Belange die Vorschrift des § 3 UWG in erster Linie schützen soll, nur dann anerkannt werden, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung ungeachtet seiner langen Dauer Allgemeininteressen in erheblicher und ernsthafter Weise gefährdet würden (BGHZ 27* 1* 3* 4 - Emaillelack). Eine solche Gefährdung wäre zu demindest dann nicht zu besorgen, wenn die verkehrswesentlichen Eigenschaften des Leimes aus zu Haut Substanz regenerierten Chromfalzspänen und der damit hergestellten Gummiex’ung mit denjenigen eines Leimes aus Rohhaut, Flechsen oder Sehnen und der entsprechenden Gummierung völlig übereinstimmen, wofür die Beklagte ebenfalls Beweis erboten hat (Schriftsatz vom 19. Mai 1959 S. 6, GA 127; vgl. ferner Schriftsatz vom 9* Mai 1959 S. 5, GA 112, S. 8, GA 115* vom 19. Mai 1959 S. 4, GA 125) Andererseits würde es in diesem Falle^zu einer durch das All- gemeininteresse nicht gebotenen Benachteiligung der Hersteller und Händler und zu einer Verwirrung der Abnehmer einschlägiger Erzeugnisse führen, wenn für den Gummierungsstoff von Kleberollen, die mit Leim aus zu Hautsubstanz regenerierten Chromfalzspänen gummiert sind, in Zukunft die der Beschaffenheit des Leimes entsprechende Bezeichnung Hautleim aufgegeben und entgegen einer langjährigen Gewohnheit die vom Berufungsgericht für allein zulässig gehaltene Bezeichnung Lederleim gewählt werden müßte, obwohl Lederleim in seiner Beschaffenheit von Hautleim verschieden ist. Unter den von der Beklagten behaupteten Voraussetzungen, die in tatsächlicher Hinsicht nicht geprüft worden sind, hätte hiernach vom Standpunkt der Allgemeinheit das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage aus § 3 UWG verneint werden müssen. Soweit die Klägerinnen mit der Klage darüber hinaus ihre eigenen gewerblichen Interessen verfolgen, hätte ihren Ansprüchen nach einer jahrzehntelangen unbeanstandeten Benutzung der angegriffenen Angabe der Verwirkungs-einwand entgegengestanden, der dem Vortrag der Beklagten bei sinngemäßer Auslegung zu entnehmen ist. Bas Berufungsgericht hätte daher dem Vorbringen der Beklagten über die bisherige Bezeichnungsgewohnheit und das ihr zugrundeliegende Herstellungsverfahren, über die Einstellung der beteiligten Verkehrskreise hierzu und über die Gleichheit der Eigenschaften des von der Beklagten verwendeten Leimes mit Leim aus Rohhaut, Flechsen oder Sehnen schon unter dem Gesichtspunkt nachgehen müssen, ob im vorliegenden Falle von einer das Verbot rechtfertigenden Gefährdung des Allgemeininteresses gesprochen werden kann. Bei der Beurteilung dieses Interesses wird im übrigen noch Folgendes zu erwägen sein. Die beiden Begriffe Hautleim und Ledei'leim, die für die Einordnung des Leimes aus zu Hautsubstanz regenerierten Chromfalzspänen allein in Betracht kommen, berühren sich insofern, als auch der Ausgangsstoff des Lederleims, d.h. das Leder, aus Haut enxstanden ist. Der Un- v ~ 9 - V. 1. terschied dor Ausgangsstoffe beider Leimarten wäre hiernach allein darin zu sehen, daß es sich bei dem einen Stoff um unverarbeitete, bei dem anderen um zu Leder verarbeitete Haut handelt# Sollte es nun möglich sein, durch einen chemischen Prozeß den Verarbeitungsvorgang dergestalt rückgängig zu machen, daß das Leder wieder in Haut Substanz verwandelt wird und diese Substanz einen Leim von derselben Beschaffenheit ergibt, wie Leim aus von vornherein unverarbeiteter Haut (» Bohhaut) sie aufweist, so wäre kein Schutzbedürfnis der Allgemeinheit dafür ersichtlich, jenen Leim, dessen Ausgangsstoff zwischen Rohhaut einerseits und Leder andererseits zu demindest eine Zwischenstellung einnimmt, nicht so, wie es seiner Beschaffenheit am nächsten kommt, und mithin als Hautleim zu bezeichnen# Der Präge der Beschaffenheit des Leimes, hier insbesondere der Gummierung der Kleberollen, wird daher bereits im vorliegenden Zusammenhang besondere Bedeutung beizu demessen sein# Bas angefochtene Urteil hält aber auch unabhängig hiervon einer rechtlichen Bachprüfung nicht stand. Bas Berufungsgericht hatte zunächst zu prüfen, welche Vorstellungen das Wort Hautleim als Bezeichnung für die Gummierung] von Kleberollen im Verkehr, vor allem bei den Abnehmern dieser Bollen erweckt, oder - was gleichfalls denkbar wäre, vom Berufungsgericht aber nicht erörtert wird - ob der Verkehr mit der Bezeichnung überhaupt eine klare und einheitliche Vorstellung verbindet. Wenn sich eine solche Vorstellung ermitteln ließ, kam es weiterhin darauf an, ob ein Leim, der aus zu Hautsubstanz regenerierten Chromfalzspänen hergesbellt ist, dieser Vorstellung entspricht, fcar dies zu verneinen, so mußte untersucht werden, ob die gleichwohl verwendete Bezeichnung Hautleim für einen so hergestellten und zur Gummierung von Kleberollen benutzten Leim "feeeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. 2. Schon Uber die Verbrauchervorstellung und ihren etwaigen Inhalt hat das Berufungsgericht Keine einwandfreien Feststollun-gon getroffen. In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt, der Verkehr könne unschwer erkennen, daß der Unterschied der Bezeichnungen Hautleim und lederleim nicht in gekennzeichneten Eigenschaften, sondern im Unterschied der Ausgangspodukte liege; da der Verkehr, insbesondere der Verbraucher, jedoch vorwiegend an den Eigenschaften der Ware interessiert sei, werde er nach der Lebenserfahrung aus dem Unterschied im Ausgangsprodukt auf unterschiedliche Eigenschaften der Fertigerzeugnisse schließen und annehmen, wegen der für die Eigenschaften des Leimes maßgebenden unterschiedlichen Eigenschaften des Ausgangsstoffs seien die Klebeeigenschaften von Hautleim “irgendwie andere" als die von iederleim. Bei den Klebstof farten Hautleim und Lederleim sei nun schon lange bekannt, daß aus Rohhautabfällen Hautleim, aus entgerbten Lederabfallen dagegen Lederleim hergestellt werde. Die dahingehende Verkehrs-auffasoung werde durch die ihr folgende DIN 16 920 und durch das von der Beklagten überreichte Gutachten des Sachverständigen Dr. Küntzel bestätigt, in dem gesagt werde, daß der inländische Verkehr zwischen Hautleim und Lederleim im Sinne einer Qualitätsbezeichnung unterscheide. Aus der Bezugnahme auf das Gutachten Dr. Küntzol laßt sich als Ansicht des Berufungsgerichts entnehmen, daß der Verkehr ein als Hautleim bezeichnetes Erzeugnis allgemein für hochwertiger halte als ein Erzeugnis, das als Lederleim bezeichnet ist. Dafür würde auch dor im angefochtenen Urteil allerdings nicht erwähnte, aber unstreitige Umstand sprechen, daß Hautleim teurer ist als Lederleim. Indessen läßt sich weder \ hieraus noch aus den sonstigen Darlegungen des Berufungsgerichts etwas-für die entscheidende Frage horleiten, ob der Verkehr unter der Bezeichnung Hautleim nur Leim aus hohhaut oder auch solchen aus zu Hautsubstanz regenerierten Chrom-falzspanon versteht. Entgegen der Auffassung, welche die Klä- 11 gerin in der Revisionsverhandlung vertreten hat, kann der B vorliegende lall nicht unter dem Gesichtspunkt beurteilt wer*® den, ob sich bei der Bezeichnung Hautloim ein Bedeutungswandel vollzogen hat, durch den ein ihr etwa innewohnender histori-B scher Sinn verändert worden ist. Auch in diesem i'alle hätten» freilich die Beweise erhoben werden müssen, welche die Beklag* te für die von ihr behauptete heutige Verkehrsauffassung er- I boten hat. Denn wenn diese Verkehrsauffassung von dem historischen Sinn der Bezeichnung abwiche, wäre damit auch der Bedeutungswandel dargetan. In Wahrheit geht der Streit aber nicht um einen solchen Bedeutungswandel, sondern darum, unter welchen von zwei in ihrer Bedeutung unberührt bleibenden Begriffen, Hautleim oder Lederleim, der Verkehr einen Leim aua regenerierter Haut einordnet. Wenn aas Vorbringen der Beklagten über den Herstellungsvorgang richtig ist, wäre bei rein sprachlicher Betrachtungsweise die Einordnung der Ware nach jedem der beiden in Betracht kommenden Ausgangsstoffe, Haut oder Leder, möglich. Denn der Leim wäre danach zwar nicht aus roher Haut, aber auch nicht aus lediglich entgerbtem Leder, sondern aus einer im Regenerationsprozeß gewonnenen Substanz hergestellt, die auch das Berufungsgericht als "Hautsubstanz" bezeichnet und die nach der Behauptung der Beklagten als Leis grundläge der Rohhaut gleichsteht* In Anlehnung an die DIK 16 920, wonach Haut leim-Lösung aus Kohhaut-Abfallen und Eiechsen (Sehnen) hergestellt ist, meint das Berufungsgericht zwar, weil der beteiligte Verkehr von Zweck und Wirkung der verschiedenen Herstellungsverfahren - des Eegenerationsverfahrens der Beklagten und der Dm~ Werke einerseits, des Magnesitverfahrens andererseits - kein* Kenntnis habe, könne für ihn Rohhaut als Ausgangsstoff für Iiautleim nur eine Haut sein, die über eine etwaige Konservierung hinaus nicht bearbeitet worden sei; daher werde er eine zunächst zu einem anderen Stoff, nämlich zu Leder verarbeitete und danach zu Hautsubstanz regenerierte Haut nicht 12 - als Rohhaut ansehon und als Ausgangsprodukt für die Herstellung des Leimes auch nicht die regenerierte Haut, sondern das Leder betrachten, dessen Regenerierung zu Hautsubstanz für ihn bereits einen Teil der Leimgewinnung darstellen werde. Diese Folgerungen sind indessen rechtlich nicht haltbar. a) In grundsätzlicher Hinsicht ist daran bereits zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich hier zur Feststellung der Verkehrsauffassung auf eigene gedankliche Überlegungen stützt, anstatt die Meinung der beteiligten Verkehrskreise durch eine Beweisaufnahme, insbesondere durch Einholung der von der Beklagten erbotenen Auskunft des Deutschen Industrie- und Handelstages zu ermitteln. Allerdings wird der Richter bei Gegenständen des täglichen Bedarfs, mit denen er selbst ständig in Berührung kommt, häufig in der Lage sein, die für die Verkehr sauf fassung maßgebenden Ümstände aufgrund eigener Sachkunde zu erkennen und zu beurteilen. Diese Sachkunde kann jedoch nicht vorausgesetzt werden, wenn es sich, wie hier, darum handelt, welchen Sinn der Verkehr der Bezeichnung Hautleim für die Gummierung von Kleberollen beilegt oder ob ein solcher Sinn überhaupt feststellbar ist (vgl. BGHZ 4, 96, 107 - Farina Urköl'sch; BGH v. 4. März 1952 - I ZR 91/51 - Goe.rnerquell; BGH GRUR 1955, 481, 485 - Hamburger Kinderstube; BGH v. 1. Dezember I960, 1 ZR 6/59 - Medaillenwerbung). Das Berufungsgericht hätte mithin die Bewo is erbieten der Beklagten nicht übergehen dürfen.Hierbei hätte es auch das Vorbringen der Beklagten berücksichtigen müssen, daß im Juni 1955 ein Beschluß der Hersteller von Leim und von Kleberollen ergangen soi, für einen Leim, der keine pflanzlichen Beimischungen enthält, einheitlich die Bezeichnung “reiner Haut-loim“ zu verwenden, gleich, ob er aus Rohhaut oder aus regenerierter Haut hergestellt-ist• Die Ansicht des Berufungsgerichts, aus diesem Beschluß könne nichtauf eine bei den Abnehmern von Kleberollen bestehende Verkehrsauffassung geschlossen werden, erschöpft nicht alle Möglichkeiten der Aus- 13 - wirltung eines solchen Beschlusses. Selbst wenn in den Besch! nicht eine schon vorhandene Verkehrsauffassung zu dem Ausdruck gelangt wäre - was im Lahmen der 3eweiswürdigung erörtert werden müßte so könnte doch seine Ausführung durch die Hersteller die Vorstellungen in Abnehmerkreisen beeinflußt und hierdurch zur Bildung einer Verkehrsauffassung im Sinn© der Beklagten beigetragen haben. Entsprechendes gilt für die Ausdrucksweise in der von der Beklagten vorgelegten Patentschrift für das sogenannte “Nachtigall-Verfahren". In dieser Patentschrift wird der Leim, der nach dem damals geschützten Verfahren, d.h.mittels regenerierter Haut gewonnen wird, stet als Hautleim bezeichnet. Sollte im übrigen die Beweisaufnahme gegenüber den vom Berufungsgericht angesteliten Erwägungen zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, so könnte sich dabei doch zu demindest zeigen, daß die Vorstellungen, die der Verkehr von dem Begriff Haut-leim hat, nicht klar oder nicht einheitlich sind. Allerdings würde es für die Anwendung des § 3 ÜWG genügen, wenn auch nur ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs mit diesem Begriff eine bestimmte Vorstellung verbände, die er für wesentlich hält, der jedoch ein Leim aus regenerierter Haut, wie das Erzeugnis der Beklagten ihn darstellt, nicht entspricht. Dies würde ausreichen, um die Bezeichnung Hautleim für das Erzeugnis, das die Beklagte für die Gummierung ihrer Kleberollen verwendet, als unrichtige Angabe erscheinen zu lassen. Sollte sich jedoen orgeben, daß bei keinem irgendwie beachtlichen feil des Verkehrs eine solche eindeutige Vorstellung besteht, daß vielmehr die Auffassungen über die Art des dem Hautleim zugrunde liegenden Ausgangsstoffs - nur Hohhaut einschließlich Plechsen und Sehnen oder auch regenerierte Hautsubstanz soweit sie nicht ohnehin mit der Auffassung der Beklagten übereinstimmen, unklar sind, was namentlich bei Letztverbrauehern der Pall sein könnte, so würde aus dem bloßen Um« \ 14 - stand, da# Hautleim als ein besonders hochwertiger Leim gilt, noch nicht geschlossen werden können, daß der Gebrauch dieser Bezeichnung für jenes Erzeugnis unrichtig sei. Vielmehr würden alsdann die Grundsätze anzuwenden sein, die in der Rechtsprechung des Senats für den Sonderfall entwickelt worden sind, daß der Verkehr sich von den wesentlichen Merkmalen eines Begriffs keine klare Vorstellung macht. In diesem Falle kommt es unter dem Gesichtspunkt des ä 3 U\»G darauf an, ob dem mit dem Begriff gekennzeichneten Erzeugnis gerade solche Merkmale fehlen, in denen die beteiligten Verkehrskreise den ihnen durch die Bezeichnung in Aussicht gestellten Vorteil erblicken (BGHZ 28, 1,7- Buchgemeinschaft II). Die Frage, ob die Bezeichnung unrichtig ist, läßt sich hier nicht ohne die gleichzeitige Prüfung beurteilen, ob und wodurch die Bezeichnung den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorruft. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits wäre alsdann darauf abzustellen, ob der Leim aus regenerierter Haut diejenigen Eigenschaften aufv/eist oder nicht aufweist, v/egen deren das Publikum einen unter der Bezeichnung Hautleim angekündigten Leim als besonders hochwertig ansieht. Die Beklagte hat Beweis dafür angetreten, daß diese Eigenschaften bei dem von ihr gebrauchten Erzeugnis vorhanden sind, namentlich, daß etwa nach dem Regenerierungsverfahren noch verbleibende geringe Spuren von Chrom für die Beschaffenheit und Verwendungsmöglichkeiten des Leimes keine Bedeutung haben. b) Wie die Revision weiter mit Recht rügt, hätte das Berufungs-gericht sich bei seiner Entscheidung nicht auf die BIN 16 920 stützen dürfen, ohne den Bedenken nachzugehen, die nach dem vorgotragenen Sachverhalt der Anwendung der in der Norm enthaltenen Begriffsbestimmungen auf Leim aus regenerierter Haut entgegenstehen. Die Beklagte hatte darauf hingev/iesen, daß die Norm vom Fachnormenausschuß Kunststoffe, d.h. nicht von Verkehrskreisen aufgestellt sei, die an der Herstellung und 15 äa Verbrauch tierischer Leime beteiligt seien. Sic hatte fer ner unter Beweis gestellt, daß jene Begriffsbestimmungen in Unkenntnis der Gesichtspunkte festgelegt worden seien, auf dices bei der Einordnung tierischer Leime ankomme, und daß der Normenausschuß für den hier maßgebenden Verkehrskreis inzwi-sehen Normbestimmungen vorgesehen habe, nach denen Leim aus regenerierten Lederabfällen unter den Begriff des Hautleims falle (Schriftsätze vom 1.12,1953 S. 9, 10, GA 77/78; vom 9*5*1959 S. 8, GA 115). Liese Punkte hätten geklärt worden müssen, bevor aus der DIN 16 920 Folgerungen für den vorliegenden Rechtsstreit gezogen würden. Solche Folgerungen erscheinen nach dem derzeitigen Stande des Verfahrens auch deshalb bedenklich, weil die LIN 16 920 nach ihrem Inhalt dem in ganz anderer Richtung liegenden Zweck dient, Klebstoffe der verschiedensten Arten nach allgemeinen Gesichtspunkten, näinli nach Grundstoffen und Verarbeitungstemperaturen, in große Cru pen einzuteilen, wobei z.B. Hautleim-, Lederleim- und sogar Knochenleimlösungen geschlossen jeweils in derselben Gruppe zusammengefaßt sind. Es ist zweifelhaft und wird gegebenenfalls der Prüfung bedürfen, ob die Norm bei dieser Sachlage überhaupt darauf abziolt, innerhalb der Gruppen zugleich genaue Begriffsbestimmungen für die verschiedenartigen Einzel-erzougnisse, zu demal für solche Erzeugnisse zu treffen, deren Einordnung in den Rahmen gerade dieser Norm - wie die des Hautleims und des Lederleims - von einer solchen Begriffsbestimmung voraussichtlich nicht abhing. Wenn daher in der Norm Kautleimlösung als eine "Glutinleimlösungf hergestellt aus Roh haut-Abfällen und Flechsen (Sehnen)", .Lederleimlösung als eine "Glutinleimlösung, hergestollt aus entgerbten Lederab-fällon" bezeichnet wird, so ist damit allein noch nicht dar-getan, daß der Verkehr den Leim aus regenerierter Haut nicht als Hautloim, sondern als Lederleim betrachtet. 16 Ohne nähere Begründung hat das Berufungsgericht ferner in diesem Zusammenhang unterstellt, daß den beteiligten Verkehrskreisen zwar die in der BIN 16 920 enthaltenen Begriffsbestimmungen geläufig seien, wonach Hautleim-Lösung aus entgerbten Lederabfällen gewonnen wird, daß sie dagegen nicht auch die Möglichkeit kennen, Lederabfälle in einem besonderen Verfahren zu Hautsubstanz zu regenerieren. Dabei bleibt unerörtert einerseits, inwieweit jene Begriffsbestimmungen überhaupt in die Abnehmerkreise von Kleberollen eingedrungen sind oder von ihnen anerkannt v/erden, und andererseits, ob nicht diejenigen, die damit vertraut sind, infolge ihrer Fachkunde auch hinreichende Vorstellungen von den verschiedenen Herstellungsvorgängen und ihren Wirkungen haben. Aufgrund der Unterstellung des Berufungsgerichts kann daher die Verkehrsauffassung nicht zuverlässig beurteilt werden. Die Beklagte hatte außerdem ausdrücklich vorgetragon, daß ihr Herstellungsverfahren und das der D®H~V.erke in beteiligten Verkehrskreisen bekannt sei. Über diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht nicht hinweggehen. c) Der Gedankengang des angefochtenen Urteils ist aber auch aus anderen Gründen nicht überzeugend. Das Berufungsgericht geht an sich ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der Verkehr regelmäßig und auch hier das entscheidende Gewicht auf die Eigenschaften der Ware lege und daß er daher bei einer nach dem Ausgangostoff gewählten Warenbezeichnung von diesem Stoff auf bestimmte Eigenschaften der Fertigware schließen werde. Im vorliegenden Palle ist die Einordnung der Fertigware als Hautleim oder Lederleim, d.h. nach einem von zwei in Betracht kommenden Ausgangsstoffen, nämlich Haut oder Leder, umstritten. Da nach dem Herstellungsvorgang, wie die Beklagte ihn behauptet, das Erzeugnis nach jedem dieser Ausgangsstoffe bezeichnet werden könnte, hät-te das Berufungsgericht von seiner Betrachtungsweise aus auch die Eigenschaften der Fertigware berücksichtigen müssen, über die es indessen nichts fest- 17 - stellt. Denn wenn es dem Verkehr entscheidend auf die Eigenschaften der Ytere ankommt, wird er sich hei der Einordnung der Ware nach zwei sprachlich zur Wahl stehenden Ausgangsstoffen im Zweifel davon bestimmen lassen, welchem der beiden Ausgangsstoffe die Eigenschaften der Ware am meisten entsprechen. Stimmt die Beschaffenheit des Leimes aus zu Hautsubstanz regenerierten Chromfalz Spänen mit der des Leimes aus Eohhaut in allen verkehrswesentlichen Punkten überein - wofür die Beklagte Beweis erboten hat so läge es hiernach nahe, daß die beteiligten Yerkehrskreise aus diesem Grunde den erstgenannten Leim als Hautleim, nicht dagegen als Lederleim an-sehen, dessen Beschaffenheit von der des aus Rohhaut hergestellten Leimes unstreitig verschieden ist. Soweit die beteiligten Verkehrskreise die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Begriffsbestimmungen und die Herstellungsvorgänge kennen, werden sie nämlich wegen des in seinen Eigenschaften identischen Fertigfabrikats die zu Hautsubstanz regenerierten Chromfalzspäne eher der Rohhaut als den entgerbten Lederabfällen gleichstellen. Soweit sie von den Begriffsbestimmungen und den Herstellungsvorgängen keine oder doch kei ne erschöpfende Kenntnis haben, werden sie um so mehr darauf angewiesen sein, sich bei der Bezeichnung des Fertigprodukts nach dessen Eigenschaften zu richten. In beiden Fällen würde die Bezeichnung Hautleim für den aus regenerierter Hautsubstanz gewonnenen Läim der Vorstellung des Verkehrs näher kommen als die Bezeichnung Lederleim, die nach der Schlußfolgerung des Berufungsgerichts die allein zulässige wäre. Bie Fi'age nach dem tatsächlichen Inhalt der Verkehrsauffassung kann danach im derzeitigen Stande des Verfahrens zu demindest nicht im Sinne dieser Schlußfolgerung beantwortet werden, die vielmehr nach dem Vorhergehenden auch vom Ausgangspunkt des Berufungsgerichts aus denkgesetzlich nicht folgerichtig ist. In tatsächlicher Hinsicht würde zudem in 18 - f diesem Zusammenhang wiederum die von der Beklagten unter Beweis gestellte jahrzehntelange Bezeichnungsgewohnheit von Bedeutung sein, deren Einfluß auf die Verkehrsauffassung gerade dann nicht zu gering veranschlagt werden darf, wenn diese Gewohnheit mit der Beschaffenheit der gekennzeichneten Fertigware im Einklang steht. d) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Bezeichnung Hautleim für einen aus regenerierten Chromfalzspänen hergestellten Leim und ihre Verwendung für eine aus diesem Leim bestehende Gummierung von Kleberollen eine unter die Vorschrift des § 3 UViG fallende unrichtige Angabe enthalte, ist nach alledem nicht frei von Rechtsirrtümern. Das Berufungsgericht hat die Verkehrsauffassung auf einem verfahrensrechtlich nicht bedenkenfreien Wege ermittelt. Die von ihm ange-stellten Erwägungen ferner vermögen den Schluß nicht zu rechtfertigen, daß eine Verkehrsauffassung mit dem von ihm angenommenen oder überhaupt mit einem eindeutigen oder einheitlichen Inhalt besteht. 3« Die mithin erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts wird auch rechtlich einwandfreie Feststellungen darüber ermöglichen, inwiefern die Angabe Hautloim für das von der Beklagten verwendete Erzeugnis geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Das angefochtene Urteil enthält nach dieser Richtung außer einigen unbestimmten Andeutungen über die ’’anderen" oder “irgendwie anderen”, indessen nicht .näher gekennzeichneten Eigenschaften, die der Verkehr dem Hautleim im Vergleich mit Lederleim angeblich zu-schreibt, nur die schon oben gewürdigte Bemerkung, nach dem Gutachten Dr. Küntzel habe die Unterscheidung zwischen Hautloim und Lederleim den Sinn einer ’’Qualitätsbezeichnung”. Die hieraus offenbar hergeleitote Annahme des Berufungsgerichts, daß Hautleim als das bessere Erzeugnis gelte, wäre allerdings noch näher zu begründen. Hit einer solchen Begrün- 19 - dung würde sie aber die Verurteilung der Beklagten aus § 3 UY/G tragen können, sofern weiterhin feststände, daß die Bezeichnung Hautleim für einen nicht unbeachtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise den festen Begriffsinhalt hat, ein so gekennzeichneter Leim könne nur aus Rohhaut, nicht dagegen aus regenerierter Haut hergestellt sein. Die Bezeichnung Hautleim für einen aus regenerierter Haut gewonnenen Leim wäre dann nicht nur unrichtig, sondern sie würde im Hinblick auf die durch den Begriff Hautleim vermittelte Gütevorstellung auch den Anschein eines besonders günstigen Angebots erwecken. In diesem Balle wäre es unerheblich, ob das Erzeugnis aus regenerierter Haut tatsächlich dieselben hochwertigen Eigenschaften wie Leim aus Rohhaut aufweist. Denn nach $ 3 UWG darf auch ein tatsächlich gebotener Vorteil nicht durch eine unrichtige Angabe verlautbart werden, wie die Bezeichnung Hautleim für einen Leim aus regenerierter Haut sie bei der hier angenommenen, jedoch bisher nicht festgestellten Verkehrsauffassung enthalten würde. An diesem in der Rechtsprechung von jeher vertretenen Grundsatz (RGZ 96, 242, 243; RG GRUR 1940, 585, 587} BGH v. 4. März 1952 - Gocrnerqucll; BGH GRUR 1958, 39, 40 - Rosenheimer Gummimäntel; vgl. ferner Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 8. Aufl., § 3 Anm. 37, 38) hat die von der Revision herangezogene Entscheidung des Senats in BGHZ 28, 1 - Buchgemeinschaft II - nichts geändert. Vielmehr ist daran festzuhalten, daß dann, wenn der Verkehr mit der beanstandeten Angabe einen bestimmten, ihm wesentlich erscheinenden Sinn verbindet, dem die mit der Angabe angekündigte Ware nicht entspricht, die hiernach unrichtige Angabe nach § 3 U*YG unzulässig ist, auch wenn die Vorzüge der Ware, die der Verkehr der Angabe entnimmt, tatsächlich vorhanden sind, jedoch auf anderen als den aufgrund der Angabe von ihm vermuteten Ursachen beruhen. Ein Ball, wie er der Entscheidung in BGHZ 28, 1 zugrunde lag, wäre dagegen gegeben, wenn die Bezeichnung Hautleim für keinen rechtlich beachtlichen Teil des Verkehrs den im Vor- 20 hergehenden unterstellten bestimmten Begriffsinhalt hätte, ihre Bedeutung vielmehr, vom Ausgangsstoff des Leimes her gesehen, unklar wäre. Unter dieser gleichfalls denkbaren Voraus Setzung müßte, wie schon in anderem Zusammenhang dargelegt wurde, bereits bei der Prüfung der Unrichtigkeit der Angabe festgestellt werden, in welchen Eigenschaften der Verkehr die Vorzüge eines als Hautleim bezeichneten Leimes erblickt, und ob dem Erzeugnis, mit dem die Beklagte ihre Kleberollen gummiert, gerade diese Vorzüge fehlen. Sind die infolge der Bezeichnung erwarteten Vorzüge tatsächlich vorhanden, so wäre in diesem Palle nach den dann maßgebenden Grundsätzen der erwähnten Entscheidung die Anwendung des § 3 UY.G ausgeschlossen. VI. Sollte sich bei der erneuten Verhandlung ergeben, daß die Bezeichnung Hautleim für die Gummierung der von der Beklagten hergestellten Kleberollen wettbev/erbsrechtlich bedenken-frei ist, so wird weiterhin noch zu prüfen sein, ob dies auch für den Zusatz “rein" (“reine Hautleimgummierung", “mit reinem Hautleim gummiert“) gilt, dessen Bedeutung das Berufungsgericht von seinem bisherigen Standpunkt aus unerörtert lassen konnte» II. Bas angefochtene Urteil muß hiernach sowohl hinsichtlich des Unterlassungsantrags als auch hinsichtlich der Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunfterteilung aufgehoben werden. 21 Da eine abschließende Entscheidung ohne weitere tatsächlich Aufklärung nicht ergehen kann, war die Sache zur anderv*eiJeo Verhandlung und Entscheidung, die sich auch auf die Kosten der Revision zu erstrecken hat, an das Berufungsgericht zu-rücksuverweisen. Wilde Spreng Löscher Jungbluth Pehle %