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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung»
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Pesetas BGB § 157 HGB § 581
Rechtssatz: Die Sperrverpflichtung beim Kauf von Pfandbriefen besagty daß der Käufer die innerhalb der Sperrfrist an das Emissionshaus zurückgelangten Stücke mindestens zu dem Emissionskurs wieder abnehraen muß (Ergänzung zu RG in Bank A» 30« Jhrg0 S 492)0
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Aktenzeichen! I za 123/53
Urteil des BGH vom 1. April 1955 OLG Düsseldorf
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I ZR 123/55. Verkündet
am lo April 1955
?unaut, Justizobersekretar Is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der b0AiAG in DflBBBP, Br^^straße, • vertreten durch ihren Vorstandf
Beklagte und Revisionskläger in •
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
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vertreten
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[urch ihren Vorstam
Klägerin und Revisionsbeklagte »
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«Br
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1* April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« ‘lue* Wilde. Br« Bock, Br« Nastelski. Br« Christoph und Br« Nörr
für Recht erkannt;
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 30« April#1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgeÄÄS8?%
Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Die Klägerin verkaufte gemäß ihrem Fernschreiben vom 6c November 1950 der Beklagten
5 #ige Pfandbriefe der Bayerischen Hypotheken- und
Wechselbank im Nominalwert von 100«.000 DM» und zwar 18 Stück a 5 «000 DM und 5 Stück ä 2 «,000 DM zu dem Kurse von 98 # mit einer Bonifikation von 10 1/2 somit zu einem effektiven Kurs von 8? 1/2 %« Dabei vereinbarten die Parteien eine dreijährige Verkaufssperre in der Weise« daß die Beklagte Pfandbriefe allenfalls in ihrem privaten Kundenkreis fest placieren sollte, damit diese innerhalb der Sperrfrist der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank als Emissionsbank nicht angeboten würden«
Diesem Kaufabschluß waren am 12„ Oktober 1950 fernschriftliche Vorverhandlungen zwischen den Parteien vorausgegangen. die die Klägerin mit einer Offerte über 5 #ige Pfandbriefe mit dreijähriger Sperre eingeleitet hatte, und zwar mit dem Hinzufügen* ”Voraussetzung für diese Geschäfte ist natürlich» daß die Stücke direkt in ihrer Kundschaft placiert werden und nicht anderweitig bankseitig angeboten werden”« Auf die Rückfrage der Beklagten über Art» Höhe urd Kurs solcher Pfandbriefe bot die Klägerin ihr u«ao Pfandbriefe der streitigen Art an mit dem nochmaligen Hinzufügen« sie müsse allerdings die Gewißheit haben, daß die Stücke von der Beklagten selbst placiert würden und nicht in ir- * gendeiner Form wieder an die Hypothekenbank zurückflössen» wie es ihr in ihrer Praxis bereits passiert sei« Die Beklagte erwiderte, das sei selbstverständlich» wenn sie darin zu dem Geschäft kämen, würden die Sachen unmittelbar placiert«
Dennoch flössen die von der Beklagten erworbenen Pfandbriefe innerhalb der Sperrfrist der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank wieder zu» die sie zu dem Kurse von 98 ^ mit einer Bonifikation von 9 $9 mithin zu einem effektiven Kurse von 89 $ des Nominalwertes zurückerwarb*
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Die Emissionsbank verlangte von ihrer früheren Ab-nehmerin«, der Bau- und Bodenbank? und diese wiederum von der Klägerin auf Grund einer ebenfalls vereinbarten Sperrfrist die Rücknahme der Wertpapiere« Beide Abnehmerinnen nahmen die Stücke von der Emissionsbank bzw* der Bau- und Bodenbank zu dem Kurse von 98 # zurück« Die Beklagte hat nach anfänglichem Bestreiten anerkannt« verpflichtet zu sein« auf ; Grund der übernommenen Sperrverpflichtung diese Pfandbriefe zurückzunehmen«, will dies aber nur zu dem Kurse von 89 des * • Nominalwertes tun» zu dem die Emissionsbank sie auch erwor- j .
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf Grund der Sperrverpflichtung die Rücknahme der streitigen Pfandbriefe zu dem Kurse von 98 # mit der Begründung, die Beklagte müsse die , Stücke nach Bankusance zu dem Aufnahmekurs der Emissionsbank« der 98 # betrage» zurücknehmen« Sie begehrt demgemäß Zahlung von 99*054*69 DM nebst Zinsen seit dem 20« Dezember 1950 Zug ' um Zug gegen Übernahme der näher bezeichneten Pfandbriefe«
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt* Sie hat 1
geltend gemacht? sie könne nur in Höhe des Betrages» den die Emissionsbank tatsächlich bezahlt habe, nämlich in Höhe * von 89 in Anspruch genommen werden« Das sei der Aufnahme- ■ kurs der Emissionsbank« ;
Das Landgericht hat die Beklagte zur Rücknahme der streitigen Pfandbriefe gegen Zahlung von 90?054«69 DM (des von der Emissionsbank beim Rückkauf tatsächlich aufgewendeten Betrages) nebst Zinsen bis zu dem 20» Dezember 1951 verurteilt« '■
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Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesge- \ rieht die Beklagte nach dem Klageanträge verurteilt«
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung • des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung der j Klägerin, während diese um Zurückweisung der Revision bittet«
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Entscheidungsgründei
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Das. Berufungsgericht geht zutreffend, in Übereinstimmung mit der Reichsgerichtsentscheidung vom 20«> Juni 1931. Bank A» 30• Jhrg S 492? davon ausf daß die bei Abnahme der streitigen Pfandbriefe zwischen den Parteien vereinbarte Sperrfrist von drei Jahren die Beklagte zwar nicht an dem Weiterverkauf der gesperrten Pfandbriefe gehindert .habe* ihr aber die Verpflichtung auferlegt habe, derartige Stücke im Rückkauf zurückzunehmen, wenn sie innerhalb der Sperrfrist von der Emissionsbank aufgenommen werden mußten,, Diese Verpflichtung erkennt auch die Beklagte an*
Weiter hält das Berufungsgericht die Beklagte für verpflichtet, die streitigen Pfandbriefe gegen Zahlung des Emissionskurses von 98 nicht nur des von der Emissionsbank tatsächlich gezahlten Aufnahmepreises. wie die Beklagte und das Landgericht meinen, abzunehmeno Dazu führt das Berufungsgericht auss Mit der Sperrfristvereinbarung übernehme der Erwerber die Gewähr« daß die gesperrten Stücke nicht auf dem freien Markt erschienene Die Übernahme dieser Garantie habe ihren Grund darin« daß bei dem derzeitigen Mißverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage der Pfandbriefkurs von 98 # (Emissionskurs) bei freiem Weiterverkauf- nicht gehalten werden könne« Die Verkaufssperre diene mithin der Kurspflege« Dadurch solle der Emissionskurs .für eine bestimmte Zeit gehalten und der Anreiz, unter diesem Kurs zu handeln« unterbunden werden« Aus dieser Punktion der Sperrklausel ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts« daß die Emissionsbank von ihren Abnehmern auf Grund der von diesen übernommenen Sperrklausel den Rückkauf der an sie innerhalb der Sperrfrist zurückgelangten Pfandbriefe zu dem Emissionskurs von 98 # verlangen könne, und zwar als Erfüllung aus der Garantie« ohne daß die Emissionsbank gehalten wäre, ihrerseits auch dem Erwerber - wie bei der ersten Emission wiederum einen entsprechenden internen
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Nachlaß (Bonifikation) zu gewähren® Sie brauche sich nicht auf den Ersatz des beim Rückerwerb der Stücke verauslagten Betrages zu beschränken® Bas entspreche dem Sinn und Zweck der Speri'klausel® Ber von den Parteien erkennbar damit verfolgte Zweck könne nur in dieser Weise erreicht werden® Andernfalls könne die Emissionsbank den Handel mit diesen Stücken nicht unterbinden und müßte fortlaufend Kursabschlag ge hinnehmen* gegen die sie die Sperrklausel gerade habe schützen sollen® Ber wesentliche Inhalt der Verkaufssperre . liege mithin in der Übernahme der Gewähr* daß der Emissionskurs von 98 # gehalten und nicht durch freie Verkäufe der Stücke auf dem Markt beeinträchtigt werde® Bies entspreche der Verkehrsauffassung und der Bankusance, wie sich aus der Auskunft der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Büsseldorf vom 2®/26® Februar 1953 ergebe® Sie finde seit Februar 1951; auch in allen derartigen Verkaufsvertragen mit Sperrverpflichtung ihren ausdrücklichen Niederschlag® Babei nimmt das Berufungsgericht auf die von der Beklagten überreichte Aufstellung über Vertragsformulierungen Bezug® Barin sind Vertragsformulierungen aus der Zeit von Februar 1951 bis Ende Juni 1952 angeführt? die dahin gehen* daß sich der Erwerber für den Fall- daß erworbene Stücke vor Ablauf der festgesetzten Sperrfrist auf den Markt kommen, zur Rücknahme dieser Stücke gegen Zahlung des "Aufnahmekurses* mindestens des Emissionskurses nebst Spesen" oder "des jeweiligen amtlichen Börsenkurses nebst Spesen" verpflichten«
Biese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum nicht erkennen®
Bie Revision wendet sich zunächst gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts., wonach der wesentliche Inhalt der Verkaufssperre in der Übernahme der Gewähr, daß der Emissionskurs von 98 # gehalten werde, liegen solle. Sie meint- eine solche Würdigung der Sperrklausel als Kurs-; garantie sei schon nach ihrem klaren Wortlaut nicht möglich?
der lediglich dahin gehe, daß die Pfandbriefe innerhalb der Sperrfrist nicht verkauft werden sollten* Die Auslegung der streitigen Sperrklausel unterliegt, worin der Revision beizutreten ist. der unbeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht , da es sich um eine typische Vertragsbedingung handelt, die für eine Vielheit bestehender oder künftiger Rechtsverhältnisse im Pfandbriefhandel maßgebend ist* Der Revision ist auch zuzugeben* daß die Ausführungen im anger fochtenen Urteil über die Kursgarantie zu rechtlichen Be-' denken Anlaß geben könntenf wenn man sie dahin auffassen müßter daß Inhalt der Sperrklausel eine Kursgarantie sei*
Eines näheren Eingehens darauf bedarf es jedoch nicht, da diese Urteilsausführungen nach dem Zusammenhalt der Urteilsgründe nur dahin zu verstehen sind, daß der wesentliche Zweck
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fnicht Inhalt' der Sperrklausel die Sicherung des Emissionskurses von 98 # gewesen sei« Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht in den den beanstandeten Ausführungen unmittelbar vorausgehenden Erörterungen gelangt und die beanstandete Stelle der Urteilsgründe ist ersichtlich nur eine Zusammenfassung der vorausgehenden Erörterungen« Dafür spricht auch, daß das Berufungsgericht bereits am Anfang seiner Urteilsgründe den Inhalt der .Sperrvereinbarung zutreffend als die seitens der Erwerber übernommene x^währ dahin gekennzeichnet hat. daß die Sperrstücke nicht auf dem freien Markt erscheinen sollten«
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach der Käufer gesperrter Pfandbriefe für den Pall, daß sie vor Ablauf der Sperrfrist an das Emissionshaus zurückgelangen, diese gegen Zahlung mindestens des Emissionskurses - nicht nur des tatsächlich aufgewendeten Rückerwerbsbetrages, wie die Revision meint - wieder aufnehmen müsse, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken« Zu Unrecht'beruft sich die Revision für ihre Auffassung auf die eingangs angeführte Reichsgerichtsentscheidung vom 20o Juni 1931« Diese Entscheidung spricht allenfalls in ihrem Wortlaut, nicht aber ihrem Sinne
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nach für den von der Revision vertretenen Standpunkt« Denn • in dem dort entschiedenen Palle stellte sich die Präge gar- ' i nicht, welchen Kurs der gegen die Verkaufssperre verstoßen- ' K de Abnehmer von gesperrten Pfandbriefen bei Wiederübernahme > der Wertpapiere zahlen müsse« Es ging dort vielmehr darum, * ob überhaupt eine Verpflichtung zur Wiederübernahme der in \
der Sperrfrist an das Emissionshaus zurückgelangten Wertpa- ?
piere bestand« * ?
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Bei Prüfung der Präge, welcher Kurs von einem gegen >
die Sperrverpflichtung verstoßenden Käufer von Pfandbriefen *
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bei ihrer Wiederübernahme zu zahlen ist, ist zu berücksichtigen, daß es bei der Unterbringung der Pfandbriefe, wodurch das für die hypothekarische Ausleihung bestimmte langfristige Kapital der Pfandbriefinstitute beschafft werden soll, wesentlich darauf ankommt«, die Wertpapiere an echte Sparer abzusetzen und den Emissionskurs nicht durch willkürliche Kurs- ‘ beeinflussung gefährden zu lassen« Diesem Zweck dient die streitige Sperrklausel.« Ihr Sinn ist die Stützung des Börsenkurses (RGZ 72, 224 ^4jpj« Das kann erfolgreich nur geschehei wenn der gegen die Sperrklausel verstoßende Käufer der Wert-^ papiere bei der Wiederübernahme der an das Emissionshaus zurüc gelangten Papiere nicht nur den von dem Emissionshaus tatsächlich aufgewendeten Aufnahmekurs, sondern mindestens den Emissionskurs zahlen muß0 Würde den gegen die Verkaufssperre verstoßenden Käufer.der Pfandbriefe dieser Nachteil nicht treffen, so bestände die Gefahr* daß Verstöße gegen die Sperrfristvereinbarung sich ständig wiederholten, und das Emis- . ; sionshaus wäre gezwungen, von ihrem für die hypothekarische Anlegung bestimmten Kapital einen Teil in wirtschaftlich un-| gesunder Weise für den Ankauf rückläufiger Pfandbriefe be- | reitzuhalten« Die Sperrklausel würde damit weitgehend wirkungs y los werden und das Emissionshaus würde mit volkswirtschaftlich ^ unnützen Geschäften belastet werden«
Für diese Auslegung der Sperrklausel spricht auch die
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von der Beklagten überreichte, unstreitige Aufstellung über Vertragsformulierungen im Pfandbriefhandel., wie sie seit Februar 1951 zur Übung geworden sind«, Diese gehen dahinf daß sich der Erwerber für den Fall.» daß erworbene Stücke vor Ablauf der festgesetzten Sperrfrist auf den Markt kommen* zur Rücknahme dieser Stücke gegen Zahlung des Aufnahmekursesf mindestens des Emissionskurses bzw, des amtlichen Börsenkurses nebst Spesen verpflichtet. Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden., daß eine solche Auslegung der Sperrklausel dem Emissionshaus einen Vorteil bringen würde, auf den es keinen Anspruch habe, nämlich die Ersparung der Bonifikation, wie sie bei der ersten Unterbringung der Wertpapiere bewilligt worden sei. Nach dem Bonifikationsabkommen der privaten Hypothekenbanken und der öffentlichen Bodenkreditanstalten sind solche Vergütungen zurückzuzahlen, wenn das bonifizierte Stück im Laufe eines Jahres wieder auf den Markt kommt (Tornier, ’’Die Bank” Bd 2. 286), Das ist, wie nachstehend noch näher erörtert ist, vorliegend der Fall, Es besteht daher für das Emissionshaus kein Grund, seinen Abnehmerinnen eine Bonifikation hinsichtlich der streitigen Stücke zu gewähren, wie sie bei der ersten Unterbringung der Papiere bewilligt worden ist.
Nach alledem kann die Sperrklausel nur dahin ausgelegt werden. daß die Beklagte die streitigen Pfandbriefe gegen Zahlung mindestens des Emissionskurses wieder abzunehmen hat„
Bei dieser Sachund Rechtslage kann es dahingestellt bleiben, ob auch schon bei Abschluß des streitigen Geschäfts sogar eine Bankusance in diesem Sinne bestanden hat, wie das Berufungsgericht annimmto Eines Eingehens auf die von der Revision gegen diese Annahme des Berufungsgerichts vorgebrachten Verfahrensrügen bedarf es daher nicht. Dafür, daß etwa eine gegenteilige Bankusance bestanden hat, bieten die ergangenen Auskünfte keinerlei Anhaltspunkte,
Da, wie oben ausgeführt, seitens der Beklagten eine Kursgarantie nicht übernommen worden ist. ist es für die Frage des Ausbleibens des gewährleisteten Erfolges nicht von Bedeutung, ob ein Kursabschlag bei den streitigen Pa-
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pieren stattgefunden hat«, Entscheidend ist vielmehr nur* ' ob die streitigen Pfandbriefe entgegen der seitens der Beklagten erteilten GarantieZusage auf den freien Markt gelangt sind9 Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. Unerheblich ist dabei, ob die streitigen Papiere an die Emissionsbank über die Börse zurückgelangt sind oder ob« wie die Revision geltend macht, diese Geschäfte im außerbörslichen Verkehr abgeschlossen und abgewickelt worden sind«* Denn auch der außerbörsliche Handel mit Wertpapieren ist zu dem freien Markt zu rechnen. Dieser Umfaßt auch den nicht durch . amtliche Makler durchgeführten Handel eines amtlich notierten Papiers (vgl Müller-Döffelholz in Bank-Lexikon 1955 S 347) « Dadurch erledigt sich die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge nach § 286 ZPO, die dahin gehtj das Berufungsgericht habe rechtsirrtümlich das unter Beweis gestellte-Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen, wonach der Rückkauf der streitigen Papiere durch die Emissionsbank im außerbörslichen Verkehr erfolgt und abgewickelt worden sei.
Rechtlich unbedenklich ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts* der Klägerin stehe im vorliegenden Palle ein Erfüllungsanspruch gegen die Beklagte auf Wiederabnahme der streitigen Papiere gegen Zahlung des Emissionskurses zu«, Demgegenüber macht die Revision unter Hinweis auf Gadow in RGrK-Bömm z HGB § 349 Anm 66 geltend, die Wirkung eines Garantievertrages äußere sich nach den allgemeinen Regeln über Schuldverhältnisse nur in der Haftung für denjenigen. Schaden, der durch das Ausbleiben des garantierten Erfolges entstanden sei. Durch die Nichteinhaltung der Sparverpflichtung sei' aber kein weiterer Schaden entstanden, als daß die Emissionsbank genötigt gewesen sei, die Pfandbriefe zu dem Kurs von 89 # wieder zu erwerben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar wird das Ausbleiben des garantierten Erfolges in aller Regel die Wirkung einer Schadensersatzpflicht in dem gedachten'Sinne äußern (RGZ 165«, 41 /51, 537'), das bedeutet aber nicht, daß ein Erfüllungsanspruch ausgeschlossen.
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ist« Daß aus einer GewährleistungsZusage auch ein Erfüllungsanspruch entstehen kann? hat das Reichsgericht ausdrücklich in RGZ 137- 83 /Bjp ausgesprochen (betr Zusage eines Architekten«« daß der von ihm übernommene Bau eine bestimmte Bausuitime nicht überschreiten werde)0 Die Annahme eines Erfüllungsanspruches im vorliegenden Balle ist umsomehr gerechtfertigt«, als die Sperrvereinbarung? wie oben ausgeführt ist, nicht nur den Erwerber verpflichtete«. die Pfandbriefe nicht auf den Markt zu bringen* sondern zugleich die Verpflichtung der Beklagten zu dem Inhalt hatte» die entgegen der Vereinbarung an das Emissionshaus innerhalb der Sperrfrist zurückgelangten Stücke gegen Zahlung mindestens des Emissionskurses wieder zurückzunehmen,
Diese Verpflichtung oblag auch der Klägerin gegenüber ihrer Vorabnehmerin« Es kann daher entgegen der Auffassung der Revision auch keine Rede davon sein, daß die Klägerin aus eigenem» nicht gegen die Beklagte geltend zu machendem Verschulden an ihre Vorabnehmerin mehr gezahlt habe«, als sie nach der' Rechtslage zu zahlen verpflichtet gewesen sei«
Nach alledem war die Revision der Beklagten als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Wilde
Bock
Rastelski
Christoph
Rörr