BGH · I ZR 123/52 vom 28.11.1952

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Leitsatz / Zusammenfassung

März 1945 antwortete die Beklagte aus Berlin, und zwar auf einem Briefbogen der' Berliner Hauptniederlassung der Beklagten, jedoch mit einem unter der Unterschrift der Beklagten befindlichen Zusatz: Zweigniederlassung Breslau. Im Eingang des Schreibens war mitgeteilt, daß der Betrieb der Zweigniederlassung Breslau in die Räume der Zentrale nach Berlin W 8, Taubenstr.48/49 Der Brief war von zwei Angestellten der früheren Zweigniederlassung Breslau unterschrieben, einem Prokuristen MHIB und einem Handlungsbevollmächtigten lMHfe die beide inzwischen gestorben sind0 Im Revers war zu dem Ausdruck gebracht, der Unterzeichner bescheinige, von der Beklagten zu Lasten seines Kontos bei deren Filiale in Breslau den Betrag von RM............. erhalten zu haben, er versichere, daß Bevollmächtigte, die über sein Konto in Breslau verfügen könnten, nicht vorhanden seien, und daß er noch ein Guthaben in der angegebenen Höhe besitze. Der Kläger füllte in diesem Reversvordruck den Betrag seines Kontokorrentguthabens aus und sandte ihn Anfang März unterschrieben an die Beklagte zurück. Dezember 1948), wonach die Hauptniederlassung Berlin der Beklagten mit Wirkung vom 20.6.1948 nach Frankfurt a/Main als verlagert ange-• sehen wurde. März 1950 mit, der hessische Finanzminister habe die Aufnahme der aus dem Bezirk der Zweigstelle Breslau der Beklagten stammenden Guthaben des Klägers abgelehnt, die Hauptstelle gelte nur für die Geschäfte der früheren Berliner Hauptstelle als nach Frankfurt/Main verlagert. Der Kläger vertrat den Standpunkt, die Entscheidung des hessischen Finanzministers sei nicht zutreffend, denn die Zweigstelle Breslau sei im Betrieb der Hauptstelle Berlin der Beklagten aufge- Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main durch Urteil vom 15» März 1952 das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 6.100 nebst 4 % Zinsen seit 21. Hiergegen hat die Beklagte Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Solche Geldinstitute gelten aber als Geldinstitute im Währungsgebiet, soweit sie nach § 3 der 35» DVO als verlagert anerkannt worden waren« Eine Verlagerung sollte dann anerkannt werden, wenn die Niederlassung des östlichen Geldinstituts von der Militärregierung oder einer zuständigen deutschen Behörde zur bankgeschäftlichen Tätigkeit oder zur Verwaltung von Vermögenswerten im Wäh-rungsgebiet zugelassen war und ein gesamtwirtschaftliches Bedürfnis für die Fortführung oder Wiederaufnahme der bankgeschäftlichen Tätigkeit der Niederlassung im Währungsgebiet be'stand, oder wenn die Vermögenswerte des Geldinstituts im Währungsgebiet ausreichten, um einen wesentlichen Teil seiner Verbindlichkeiten zu decken (§ 3)» Nach der Entscheidung der Bankaufsichtsbehörde*, wie sie urkundlich feststeht, ist nur der Geschäftsbereich der Hauptstelle der Beklagten in Berlin nach Frankfurt/Main verlagert worden; dabei sind aber die Geschäftsbeziehungen und vor allem die Verbindlichkeiten der Zweigstelle Breslau ausgenommen worden. Die Verbindlichkeit der Beklagten war zunächst zweifelsfrei in Breslau, also ausserhalb des Währungsgebietes in einer nicht verlagerten Zweigniederlassung entstanden. Das Berufungsgericht will aber dem Schreiben vom 10.Marz 1945 im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Vereinbarung einer Überleitung der Kontenführung von Breslau nach Berlin entnehmen. Es findet in diesem Schreiben eine Verpflichtungserklärung des Inhalts, daß nach Vorlage der in dem Schreiben 'angeforderten Unterlagen die Beklagte, und zwar die Hauptniederlassung der Beklagten, die Geschäftsverbindung mit dem Kläger fortsetzen werde. Obwohl das Schreiben von Angestellten der Zweigniederlassung Breslau und unter deren Bezeichnung unterschrieben sei, sei darin doch ein Vertragsangebot der Hauptstelle der Beklagten zu finden, das der Kläger habe annehmen können. Der Berufungsrichter hält die am Kopf, des Schreibens angegebene Bezeichnung der Beklagten als ihrer Hauptstelle in Berlin für entscheidend und legt auf die Unterzeichnung So sei auch das Konto des Klägers von der Filiale Breslau auf die Hauptstelle der Beklagten in Berlin übertragen worden. Mit dieser sei es auf die jetzige Hauptstelle der Beklagten in Frankfurt/Main übergegangen. '‘Der entscheidende Satz jenes Schreibens, der im Tatbestand wörtlich wiedergegeben ist, rechtfertigt nicht den Schluß des Berufungsgerichts, denn er spricht nur das aus, was ohnehin Rechtens war. Schreiben vom 10.März 1945 an den Kläger sandte, es ihr und dem Kläger, wie wohl auch allen in gleicher Lage befindlichen Bankkunden, fernlag, mit dem Übergang aller östlich der Oder-Neiße-Linie liegenden deutschen Gebiete in polnische Verwaltung oder dem endgültigen Verlust der Filiale Breslau zu rechnen. Der Revers konnte daher nicht den Sinn haben, das Konto des Klägers bei der Filiale Breslau zu schliessen und auf die Hauptstelle der Beklagten zu übertragen, er'sollte vielmehr der Beklagten nur eine Sicherung in dem oben erwähnten Sinn gewähren. Die Deutung des entscheidenden Satzes steht zudem mit der Mitteilung der Beklagten im Eingang des Briefes in Widerspruch, worin festgelegt ist, die Filiale Breslau sei nur in die Räume der Hauptstelle der Beklagten verlegt worden, im übrigen aber selbständig geblieben, und der Kläger solle den ganzen Briefwechsel unter der Bezeichnung "Zweigniederlassung Breslau" führen. Von einer Oberleitung der Kontenführung auf die Hauptniederlassung könnte schließlich auch nur gesprochen werden, wenn tatsächlich in den - nach Berlin gebrachten - Büchern der Filiale Breslau das Guthaben des Klägers abgebucht worden wäre. Im Einklang damit hat der Kläger - an sich folgerichtig - behauptet, die gesamte Kontenführung der Filiale Breslau sei auf die Hauptstelle Berlin übernommen worden und in deren Buchführung aufgegangen. Ein schlüssiger Tatsachenvortrag, der die Annahme einer Verschmelzung der Filiale Breslau mit der Hauptniederlassung der Beklagten rechtfertigen könnte, ist dem Vorbringen des Klägers in der Tat nicht zu entnehmen.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

I ZR 123/52 i s \ ‘ ' # Verkündet am 16» Dezember 1952 Grunau, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit AG, vertreten durch ih- der ren Vorstand, ftfl^^Bstri Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Baumeister Fritz H in H0|Bfes^rasse Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ■■ - hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr.Lindenmaier, Dr.Birnbach, Dr.Bock, Wilde und Dr.Benkard für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 15c März 1952 aufgehoben und anderweit dahin erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits treffen den Kläger. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger betrieb ein grosses Bauunternehmen in Schlesien und hatte zwei Konten bei der Zweigstelle BflHK der beklagten Bank, deren Hauptsitz sich in Berlin, Ostsektor? befindet* Das eine Konto des Klägers war ein laufendes Kontokorrentkonto, das andere war ein sogenanntes Kündigungskonto. Ende Januar 1945, bei Annäherung der Roten Armee, verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Kreis Von dort schrieb er der Hauptniederlassung der Beklagten in Berlin am 7c Februar 1945 und bat um Angabe seines Kontostandes, der Kontonummer, Übermittlung eines Bankauszugs und eines Scheckheftes. Er gab an, daß er vor den sowjetischen Truppen seinen Wohnsitz hätte verlegen müssen. Am 10. März 1945 antwortete die Beklagte aus Berlin, und zwar auf einem Briefbogen der' Berliner Hauptniederlassung der Beklagten, jedoch mit einem unter der Unterschrift der Beklagten befindlichen Zusatz: Zweigniederlassung Breslau. Das Schreiben nannte dem Kläger seinen Kontostand wie folgt: im Kontokorrentkonto Nr ein Guthaben RM 459*749,77, auf dem Kündigungskonto Nr ein solches von RM 50.000. —. Im Eingang des Schreibens war mitgeteilt, daß der Betrieb der Zweigniederlassung Breslau in die Räume der Zentrale nach Berlin W 8, Taubenstr.48/49 verlegt worden war; der Kläger möge den Briefwechsel an diese Adresse, jedoch mit dem Zusatz: "Betr. Zw. Breslau” führen. Sodann hieß es wörtlich: "über Ihr Guthaben können Sie bei unserer Zentrale oder einer unserer Filialen verfügen, sobald sie einen Revers nach anliegendem Muster unterschriftlich vollzogen uns eingereicht haben. Zur Vervollständigung unserer Akten bitten wir, uns noch die an- liegende Unterschriftskarte nach Ausfüllung einzusenden." 4 Der Brief war von zwei Angestellten der früheren Zweigniederlassung Breslau unterschrieben, einem Prokuristen MHIB und einem Handlungsbevollmächtigten lMHfe die beide inzwischen gestorben sind0 Im Revers war zu dem Ausdruck gebracht, der Unterzeichner bescheinige, von der Beklagten zu Lasten seines Kontos bei deren Filiale in Breslau den Betrag von RM............. erhalten zu haben, er versichere, daß Bevollmächtigte, die über sein Konto in Breslau verfügen könnten, nicht vorhanden seien, und daß er noch ein Guthaben in der angegebenen Höhe besitze. Br verpflichte sich, den ihm ausgezahlten Betrag zuzüglich Zinsen an die Beklagte in Berlin zurückzuerstatten, falls die bisher kontoführende Filiale etwa aus irgend einem Grunde, namentlich auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder Anordnungen von hoher Hand sein Guthaben an eine andere Stelle auszuzahlen verpflichtet sei oder verpflichtet werde. Der Kläger füllte in diesem Reversvordruck den Betrag seines Kontokorrentguthabens aus und sandte ihn Anfang März unterschrieben an die Beklagte zurück. Darauf erhielt er von der Beklagten mit Zusatz: "Zweigniederlassung Breslau" unter dem 25* März 1945 einen Bankauszug, in dem sein Guthaben mit 443.760',91 RM angegeben war. Einige Zeit darauf, aber lange vor dem Währungsstichtag (21. Juni 1948), siedelte der Kläger nach über, wo er noch jetzt seinen Wohnsitz hat. Im Februar 1948 setzte sich der Kläger mit der Zweigstelle der Beklagten in Essen in Verbindung und ersuchte um Errichtung eines Kontos. Diesem Wunsch kam die Filiale Essen der Beklagten nicht nach. Am 18. November 1949 erging der Erlass des hessischen Finanzministers (Bundesanzeiger 1949 Nr 30 vom 1. Dezember 1948), wonach die Hauptniederlassung Berlin der Beklagten mit Wirkung vom 20.6.1948 nach Frankfurt a/Main als verlagert ange-• sehen wurde. Unter dem 10. und 16. Dezember 1949 verwiesen die Zweigstelle Essen der Beklagten und deren damalige Hauptstelle für die britische Zone in Hannover den Kläger wegen seiner Ansprüche an die Hauptstelle der Beklagten in Frankfurt/Main. Unter dem 12. Januar 1950 errichtete der Kläger bei der Sparkasse in ein Abwicklungskonto Nr und meldete über diese Abwicklungs- bank am 13. Januar 1950 sein Altgeldguthaben von damals im ganzen 493.760,91 EM bei der Hauptstelle in Berlin zur Freigabe an. Am 23. Januar 195Ö gab das Finanzamt Dortmund das genannte Altgeldguthaben des Klägers frei. Die Sparkasse in sandte die entsprechende Urkunde an die Hauptstelle der Beklagten in Frankfurt, die den Antrag des Klägers weiter behandelte. An diese hatte die Sparkasse in S0HB[ die Anmeldung des Klägers erneut gerichtet. Nach einem Zwischenbescheid der Hauptstelle Frankfurt der Beklagten vom 21. Februar 1950 teilte diese dem Kläger unter dem 29. März 1950 mit, der hessische Finanzminister habe die Aufnahme der aus dem Bezirk der Zweigstelle Breslau der Beklagten stammenden Guthaben des Klägers abgelehnt, die Hauptstelle gelte nur für die Geschäfte der früheren Berliner Hauptstelle als nach Frankfurt/Main verlagert. Der Kläger vertrat den Standpunkt, die Entscheidung des hessischen Finanzministers sei nicht zutreffend, denn die Zweigstelle Breslau sei im Betrieb der Hauptstelle Berlin der Beklagten aufge- gangen; ausserdem hafte die Beklagte auf Grund ihres Schreibens vom 10. März 1945 als eines selbständigen Verpflichtungsgrundes. Er erhob Klage auf Zahlung des- Teilbetrages seiner Forderung von DM 6100 nebst 4 # Zinsen seit 2Ö. Juni 1948. Die Beklagte bestritt ihre Schuld mit der Begründung, nach der 55. Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz sei die Entscheidung des hessischen Einanzministers für sie bindend, daher die Filiale Breslau nicht nach Frankfurt mitverlagert. Diese Filiale sei zwar infolge der Notzeiten in den Bäumen der Hauptstelle Berlin untergebracht worden, im übrigen aber selbständig verwaltet worden, ihre Buchhaltung und ihr Betrieb seien mit der Hauptstelle nicht vermischt worden. Das Landgericht hat Zeugen vernommen und durch Urteil vom 14. März 1951 die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main durch Urteil vom 15» März 1952 das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 6.100 nebst 4 % Zinsen seit 21. Juni 1948 zu zahlen. Hiergegen hat die Beklagte Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision. Ent scheidungsgründe% Durch die 35» DVO zu dem UmstG sind die Geldinstitute von ihren Verpflichtungen aus dem Geschäftsverkehr mit Niederlassungen, die sich ausserhalb des (westdeutschen) Währungsgebietes befanden, freigestellt worden (§6 aaO). Solche Geldinstitute gelten aber als Geldinstitute im Währungsgebiet, soweit sie nach § 3 der 35» DVO als verlagert anerkannt worden waren« Eine Verlagerung sollte dann anerkannt werden, wenn die Niederlassung des östlichen Geldinstituts von der Militärregierung oder einer zuständigen deutschen Behörde zur bankgeschäftlichen Tätigkeit oder zur Verwaltung von Vermögenswerten im Wäh-rungsgebiet zugelassen war und ein gesamtwirtschaftliches Bedürfnis für die Fortführung oder Wiederaufnahme der bankgeschäftlichen Tätigkeit der Niederlassung im Währungsgebiet be'stand, oder wenn die Vermögenswerte des Geldinstituts im Währungsgebiet ausreichten, um einen wesentlichen Teil seiner Verbindlichkeiten zu decken (§ 3)» Nach der Entscheidung der Bankaufsichtsbehörde*, wie sie urkundlich feststeht, ist nur der Geschäftsbereich der Hauptstelle der Beklagten in Berlin nach Frankfurt/Main verlagert worden; dabei sind aber die Geschäftsbeziehungen und vor allem die Verbindlichkeiten der Zweigstelle Breslau ausgenommen worden. Nach § 6 Abs 1 Ziff 2 aaO kann daher die Beklagte nur in Anspruch genommen werden, wenn die streitige Verbindlichkeit im Geschäftsbetrieb der - verlagerten - Berliner Hauptniederlassung "begründet11 worden ist und wenn die Verbindlichkeit am 21. Juni 1948 gegenüber einer Person bestanden hat, die am 21. Juni 1948 ihren Wohnsitz im Währungsgebiet hatte. Da der Kläger lange vor diesem Datum nach SflHHHHHHHlB über- gesiedelt war, hangt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ah, oh eine Verbindlichkeit der Beklagten im Geschäftsbetrieb ihrer Hauptniederlassung in Berlin "begründet” worden isto Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 1, 363 /366>7) nicht darauf an, ob der erste Entstehungstatbestand dort lag, es genügt vielmehr, daß eine zunächst ausserhalb des Währungsgebietes entstandene Forderung auf die - später verlagerte - Hauptniederlassung Berlin übertragen worden ist. Daß dies hier geschehen sei, hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen. Die Verbindlichkeit der Beklagten war zunächst zweifelsfrei in Breslau, also ausserhalb des Währungsgebietes in einer nicht verlagerten Zweigniederlassung entstanden. Das Berufungsgericht will aber dem Schreiben vom 10.Marz 1945 im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Vereinbarung einer Überleitung der Kontenführung von Breslau nach Berlin entnehmen. Es findet in diesem Schreiben eine Verpflichtungserklärung des Inhalts, daß nach Vorlage der in dem Schreiben 'angeforderten Unterlagen die Beklagte, und zwar die Hauptniederlassung der Beklagten, die Geschäftsverbindung mit dem Kläger fortsetzen werde. Obwohl das Schreiben von Angestellten der Zweigniederlassung Breslau und unter deren Bezeichnung unterschrieben sei, sei darin doch ein Vertragsangebot der Hauptstelle der Beklagten zu finden, das der Kläger habe annehmen können. Das Angebot sei dahin gegangen, daß das Konto des Klägers bei der Zentrale der Beklagten geführt werden solle. Der Berufungsrichter hält die am Kopf, des Schreibens angegebene Bezeichnung der Beklagten als ihrer Hauptstelle in Berlin für entscheidend und legt auf die Unterzeichnung ch die Zweigniederlassung Breslau und deren frühere Angestellte kein Gewicht. Indem die Zentrale der Beklagten die Filiale- Breslau in ihre Räume aufgenommen und ihr die Betreuung der früheren Kunden der Filiale ermöglicht habe, habe sie dieser Filiale stillschweigend Vollmacht erteilt, Konten der Kunden jener Filiale aufzulösen und in Höhe der Guthaben den Bankkunden ein neues Konto bei der Zentrale zu errichten. So sei auch das Konto des Klägers von der Filiale Breslau auf die Hauptstelle der Beklagten in Berlin übertragen worden. Mit dieser sei es auf die jetzige Hauptstelle der Beklagten in Frankfurt/Main übergegangen. Die Revision bekämpft die Auslegung des Schreibens vom 10. März 1945 durch das Berufungsgericht als unvollständig und, rechtlich unmöglich. Die Angriffe der Revision sind begründet. '‘Der entscheidende Satz jenes Schreibens, der im Tatbestand wörtlich wiedergegeben ist, rechtfertigt nicht den Schluß des Berufungsgerichts, denn er spricht nur das aus, was ohnehin Rechtens war. Auch von der Filiale Breslau aus war der Kläger befugt, über sein Guthaben sowohl bei der Zentrale in Berlin wie bei einer andern Filiale der Beklagten, ausserhalb Breslaus, in banküblicher Weise durch Vornahme von Überweisungen zu verfügen. Der Satz, den der Berufungsrichter als neue Verpflichtungserklärung wertet, sagt also nur eine Selbstverständlichkeit. Die Annahme des Berufungsrichters,' die Angestellten der früheren Filiale Bresläu seien während des Betriebs dieser Filiale in den Räumen der Hauptstelle der Beklagten in Berlin befugt gewesen, die bei der Filiale Breslau geführten Konten der Bankkunden und damit des Klägers aufzulösen und neue Konten mit gleichen Guthaben bei der Zentrale zu eröffnen, findet in den Tatsachen und namentlich in dem Briefwechsel der Parteien keinen Anhalt. Der Berufungsrichter legt in das Schreiben vom 10. März 1945 einen Inhalt hinein, der ihm bei unbefangener Auslegung nicht zu-kommt. Der vom Berufungsgericht für entscheidend gehaltene Satz erklärt sich vielmehr zwanglos aus dem Bestreben der Bank, sich.dagegen zu sichern, daß in der Zwischenzeit nicht etwa Bevollmächtigte auf Grund der alten Scheckbücher oder in sonstiger Weise über das Breslauer Konto bereits verfügt hätten. Deshalb verlangte die Bank, bevor sie die bankübliche Verfügung des Klägers über sein Guthaben zuliess, die Unterzeichnung des Reverses, dessen sonstiger Inhalt (Quittung und Rückzahlungsverpflichtung) offenbar lediglich einer etwaigen Inanspruchnahme des Guthabens von hoher Hand entgegenwirken sollte. Das Schreiben bedeutete also eine Einschränkung der Rechte des Klägers, dagegen sollten ihm nicht Rechte zugestanden werden, die er nicht ohnehin schon hatte. Dabei ist auch zu bedenken, daß Anfang März 1945 > als die Beklagte das . Schreiben vom 10.März 1945 an den Kläger sandte, es ihr und dem Kläger, wie wohl auch allen in gleicher Lage befindlichen Bankkunden, fernlag, mit dem Übergang aller östlich der Oder-Neiße-Linie liegenden deutschen Gebiete in polnische Verwaltung oder dem endgültigen Verlust der Filiale Breslau zu rechnen. Der Revers konnte daher nicht den Sinn haben, das Konto des Klägers bei der Filiale Breslau zu schliessen und auf die Hauptstelle der Beklagten zu übertragen, er'sollte vielmehr der Beklagten nur eine Sicherung in dem oben erwähnten Sinn gewähren. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts verstösst somit gegen den Wortlaut jenes Schreibens und gegen aner- kannte Auslegungsregeln. Die Deutung des entscheidenden Satzes steht zudem mit der Mitteilung der Beklagten im Eingang des Briefes in Widerspruch, worin festgelegt ist, die Filiale Breslau sei nur in die Räume der Hauptstelle der Beklagten verlegt worden, im übrigen aber selbständig geblieben, und der Kläger solle den ganzen Briefwechsel unter der Bezeichnung "Zweigniederlassung Breslau" führen. Vollends widerspricht die Auslegung des Berufungsgerichts der Unterzeichnung jenes Briefes, in dem ausdrücklich der Firma der Beklagten die Worte "Zweigniederlassung Breslau” zugefügt sind. Nach den eigenen Feststellungen des Urteils sind die Unterzeichner des Briefes zwei frühere Angestellte der Zweigniederlassung Breslau gewesen. Von einer Oberleitung der Kontenführung auf die Hauptniederlassung könnte schließlich auch nur gesprochen werden, wenn tatsächlich in den - nach Berlin gebrachten - Büchern der Filiale Breslau das Guthaben des Klägers abgebucht worden wäre. Gerade hierüber hat jedoch das Berufungsgericht nichts festgestellt. Hiernach ist die Auslegung, die der Berufungsrichter jenem Schreiben gibt, rechtlich*nicht haltbar. Das Urteil kann mit dieser Begründung nicht bestehen bleiben. Der festgestellte Sachverhalt ermöglicht jedoch die Entscheidung in der Sache selbst. Der erkennende Senat hat.in der Rechtsprechung zur steckengebliebenen Banküberweisung entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß bei der Bankstelle, zu deren Lasten die Überweisung verfügt wurde, alle buchtechnischen und weiteren Handlungen vorgenommen worden waren, die zur Belastung des Kunden mit dem Oberweisungsbetrag und seiner \zf 4 p's i.5 -11- Ausbuchung aus dem Konto des Kunden notwendig waren., Wenn dieser in den Besitz aller Unterlagen gekommen war, die die Gutschrift auf dem Westkonto des Bankkunden ermöglichten, gegebenenfalls die Errichtung eines neuen Kontos, so wurde die Bankstelle, auf die das bisherige Guthaben ganz oder teilweise übertragen werden sollte, für verpflichtet erachtet, das neue Konto zu eröffnen oder ein bestehendes Konto mit dem überwiesenen Betrag zu erkennen. Grundlage dieser Verpflichtung war also die Ausbuchung auf dem früheren Konto des Kunden. Im Einklang damit hat der Kläger - an sich folgerichtig - behauptet, die gesamte Kontenführung der Filiale Breslau sei auf die Hauptstelle Berlin übernommen worden und in deren Buchführung aufgegangen. Bas Landgericht, das sich allein von den beiden Vorinstan-zen mit diesen Fragen beschäftigt hat, sah indes diese Behauptung des Klägers nicht als dargetan an. Ein schlüssiger Tatsachenvortrag, der die Annahme einer Verschmelzung der Filiale Breslau mit der Hauptniederlassung der Beklagten rechtfertigen könnte, ist dem Vorbringen des Klägers in der Tat nicht zu entnehmen. Eine solche Zusammenlegung nach Art einer Fusion stände auch im Widerspruch mit der damals herrschenden Tendenz, iediglich vorläufige Maßnahmen zu treffen und nicht etwa eine endgültige Preisgabe der Filiale Breslau zu dokumentieren. Vor der Schließung der Berliner Hauptstelle der Beklagten hat der Kläger unstreitig keinen Überweisungsauftrag erteilt, auf Grund dessen die Beklagte verpflichtet wäre, sein Guthaben auf die Hauptstelle oder eine Westfiliale zu übertragen. Bamit fehlt die Grundlage, von der die 35« BurchführungsVerordnung zu dem Umstellungsgesetz die Geltendmachung der Ansprüche des Klägers im Währungsgebiet -12- abhängig machte Die Verpflichtung der Beklagten zur Eröffnung neuer Konten zugunsten des Klägers ist daher auch vom Boden der Rechtsprechung zur steckengebliebenen Banküberweisung aus zu verneinen. Das Berufungsurteil war somit ~ aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Der Klarheit wegen hat der Senat die Abweisung der Klage in der Urteilsformel unmittelbar ausgesprochen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last (ZPO § 91). Lindenmaier Birnbach Bock Wilde Benkard - %