BGH · I ZR 123/51

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Leitsatz / Zusammenfassung

Rechtssatz: Mit der Kriegsschädenforderung kann vor Erlaß des Feststellungsbescheides gegen eine C-eldforderung des früheren Deutschen Reichs nicht aufgerechnet werden, Gesetz: BGB § 242; UmstGes § 21 Abs 4, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs'auf die .mündliche Verhandlung vom 5o April 1952 unter Mitwirkung 5t|der Bundesrichter Prof«, Dr.Lindenmaier, Schmidt, Dr«Birnbach, Wilde und Dr» Benkard für Recht erkannt Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14» Juni 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«, Im November 1944 kaufte die Beklagte vom Deutschen Reich Aluminiumtonnen, für die sie Zahlung nicht leistete, da ihr keine Rechnung mehr zugefertigt wurde. Ara 25o April 1949 wurde zwischen der Beklagten und dem Ober-finaiizpräsidenten in : füB als der zuständigen Verwaltungsstelle für das Reichsvermögen ein Vertrag geschlossen. in dem die Beklagte ihre Schuld aus der Lieferung der Aluminiumtonnen in Höhe von DM 17.1-73,06 anerkannte ur.d Juni 1949 bestätigte der Oberfinanzpräsident der Beklagten die Verhandlung ; gen mit und wies erneut darauf hin, zur Prüfung des Leistungsverweigerungsrechts müsse die Beklagte nachweisen, daß die Lieferungen wirklich an das Reich bewirkt seien« Am 20« Dezember 1949 schlossen die Parteien auf Anregung der Beklagten eine Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag vom 25= April 1949; Dieser Vertrag wurde, bestätigt^ jedoch der Austausch von Sicherheiten-vereinbart;, die die Beklagte auf Grund des ersten Vertrages gestellt hatte. lehnte der Oberfinähzpräsident das von der Beklagten beanspruchte ■leistungsverweigerungsrecbt mit der Begründung ab, die tatsächlichen Voraussetzungen für dieses Recht seien nicht erwiesen. Am 27, Januar 1950 erklärte die Beklagte, ihre Schuld von DM 17=173,06 nebst Zinsen gegen Ansprüche aufzurechnen, die ihr aus Kriegsschäden gegen das Reich erwachsen seien und jetzt gegen die Bundesrepublik zustünden, Ihre Kriegsschädenforderungen be~ aifferte sie mit DM 871.988= Die Klage stützt sich auf den Vertrag vom 25= April 1949 und begehrt von der daraus ersio'ntlichen Schuld.' der Beklagten einen Teilbetrag .von pM 6=100 nebst 4 % Zinsen seit dem 1, März 1949= Die-Be-klagl® macht gegen den Klaganspruch wiederum das lei-s^.ljiagsverweigeru_ngsrecht geltend» Sie trägt vor, von j_prer Abnehmern habe sie Zahlung nicht erhalten, wiese auCR nicht, ob diesen die Lieferungen vom Reich bezahlt rden seien« Ihr Verlangen, von den Abnehmern Auskunft erhalten', sei von den jetzt volkseigenen Betrieben ■^gelehnt worden mit dem Hinweis darauf, nach dem in = er x>DR geltenden. Das Landgericht hat dis Beklagte nach dem Klagantrag verurteilt, die Berufung der Belt: arten gegen dieses Urteil blieb erfolglos. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Setlußarträgen der Rev1s iönsklägerin in der Berufungsinstanz zu erkennen, hilfsweise, die Sache zur ander-weiten 1 Verhandlung und lEnt-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen, lau ; ' \u:r;u. daß bei der Aufrechnung gegen Forderungen des früheren Reichs die Aufrechnungslage entscheidet und nicht erst die Aufrechnungserkläruhgi Nach der dem Großen Senat'vorgelegten Frage war davon 'auszugehen, daß die Voraussetzungen der Aufrechnung im Sinne von § 387 BGB. Der Berufungsrichter hat die Forderung nicht geprüft, sondern, da er die Fälligkeit verneinte, die Aufrechnung versagte Der Aufrechnung würde nicht ent-gegenstehen, daß die Forderung.der Beklagten auf Ersatz ihrer Kriegsschäden im öffentlichen Recht wurzelt; auch mit öffentlichrechtlichen Forderungen kann aufgerechnet werden (Palandt ^ § 395 Anm 1; Staudinger ^ 245), Die Ersatzansprüche der durch Kriegsereignisse Geschädigten sind in der Kriegssachschädenverordnung vom 30» November 1940 geregelt» Nur diese kommt in Betracht, da es sich nach dem Vortrag der Beklagten nur um Sachschäden handelt (;'§ 1 KSSchVO)» Die Entschädigung ist zu Gunsten des Ge- schädigten festzusetzen (§ 3), und zwar durch einen Foststellungsbescheid (§ 19), Erst dieser Bescheid Bringt die Forderung zur Entstehung; er wirkt rechtste gründende Denn bis zu seinem Erlaß hat die Peststeilungsbehörde von Amtswegen und nach eigenem pflichtmäs-slgen Ermessen zu entscheiden, ob die Entschädigung in Geld oder durch Ersatzleistung in Natur gewährt wird (§ 8)o Die Art der 'Entschädigung wirkt sich auch auf das Verfahren aus; für die Ersatzleistung in Natur gelten besondere Regeln (§§ 20, 21), Erst im Feststellungsverfahren kann darüber entschieden werden, ob die Angaben des Geschädigten zur Feststellung des Schadens stichhaltig sind oder ob er etwa wissentlich falsche Angaben über rechtserhebliche Tatsachen gemacht hat (§ 7), In gleicher Weise prüft die Feststellungsbehörde, ob etwa bei Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten oder seines Vertreters mitgewirkt hat (§ 6)i Abgesehen vom Erbgang ist eine Verfügung über den Entschädigungsanspruch ••, besonders die Abtretung, Verpfänd; lung oder Pfändung, nur mit Zustimmung der Feststellungsbehörde statthaft (§ 11). Diese Gesamtregelung zeigt, daß der Anspruch für den Geschädigten erst entsteht, nachdem die Feststellungsbehörde sich für die Ersatzleistung in Natur oder in Geld entschieden hat, und nachdem die weiteren'Grundlagen des Anspruchs, besonders auch die rechts vernichtenden Tatsachen;, geprüft; sind! Das Gesetz gewährt dem Geschädigten'zwar grundsätzlich das Recht auf Ersatz der Kriegsschäden, dies Recht verdichtet sich aber erst durch das Feststellungsverfahren und. Solange er nicht erlas-Sen ist, fehlt also eine Forderung des Geschädigten® Schon aus diesem Grunde ist die von der Beklagten erklärte Aufrechnung unzulässig und wirkungslos. Each de& Beschluß des Großen Senats (BGHZ 2, 300) ist im hier gegebenen Sachverhalt die Aufrechnungslage noch nicht vorhanden® Die Kriegsschädenforderung der Beklagten ist der feststehenden Forderung der Klägerin auch nicht gleichartig® Sollte die Beklagte in Natur befriedigt werden, was noch ungewiß ist, so kann sie gegenüber der Klageforderung überhaupt nicht aufrechnen® Bis zur Entscheidung, ob'ihr eine Geldentschädigung gewährt werden soll, fehlt es an der Gleichartigkeit der einen der sich gegenübertretenden> Forderungen® Damit entfällt eine der Grundvoraussetzungen’der Aufrechnung (§ 387 BGB).- Sie hat dies weder in den Verhandlungen mit dem Oberfinanzpräsidenten getan noch im Prozeß den Beweis versucht* Ihr Hinweis auf die Resta'bgeltungsancrdnung oder die Kriegssachschädenverordnung ist in diesem Zusammenhang unzutreffende - Das Leistungsverweigerungsrecht des' § 21 Abs 4 UmstG beschränkt sich auf den dort geregelten Sachverhalt und kann darüber hinaus nicht erstreckt werden (OGHBrZ. IVo Die Revision stützt sich für den Pall, daß § 21 Abs 4 UmstG versagen sollte, auf ein Leistungsverweigerungsrecht aus der allgemeinen Bestimmung des § 242 BGB unter Hinweis auf BGHZ 2, 150 ff«, Pur ein solches Recht ist kein Raum* § 21 Abs 4 regelt den besonderen dort festgelegten Sachverhalt«, Versagt das Recht des Schuldners aus dieser Vorschrift, so kann aus der allgemeinen Bestimmung des. § 242 BGB ein weiteres Recht nicht mehr hergeleitet werden0 Die aus Treu und Glauben zu entnehmenden Gründe hat das Gesetz in § 21 Abs 4, verbunden 'mit § 14 UmstG, berücksichtigt und die daraus folgenden

Schlagwörter

■AufrechnungForderungZahlung®RechtReich

Volltext der Entscheidung

§für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Kriegssachschäden VO vom 30,11,1940 §§ 1 Rechtssatz: Der Anspruch auf Ersatz von Kriegssachschäden entsteht a) erst durch Prüfung und Feststellung in dem durch die Kriegssachschädenverordnung vom 30,November' 1940 gere-gelten Verfahren, b) Vor Erlaß des Feststellungsbescheids und Anerkennung einer Geldforderung des Geschädigten besteht kein greifbarer Anspruch, Gesetz; BGB § 387, Rechtssatz: Mit der Kriegsschädenforderung kann vor Erlaß des Feststellungsbescheides gegen eine C-eldforderung des früheren Deutschen Reichs nicht aufgerechnet werden, Gesetz: BGB § 242; UmstGes § 21 Abs 4, Rechtssatz: Neben der Regelung nach § 21 Abs 4 ist kein Raum für eine leistungsverv/eigerung nach § 242 BGB, iN: Aktenzeichen: I ZR 123/51 " ‘Urteil des BGH vom 5» April 1952 OLG Hamburg Verkündet am 5 * April 1952 Grunau, JustizoberSekretär als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle',, In dem Rechtsstreit ihren Vorstand. Beklagtens Berufungsklägerin und Revisionskläg Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. die Bundesrepublik Deutschland«, vertreten durch den i'Oberfinanzpräsidenten 1 WKKKKSB;■ Verwa 11ungssteile für Reichs- und Staatsvermögen, illHHHHI 9' Ha®H|str0®,' Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«, WttKKKKk ~ hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs'auf die .mündliche Verhandlung vom 5o April 1952 unter Mitwirkung ' l,- 5t|der Bundesrichter Prof«, Dr.Lindenmaier, Schmidt, Dr«Birnbach, Wilde und Dr» Benkard für Recht erkannt Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14» Juni 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«, Von Rechts wegen Tatbestand: ; &i'J££0r)£h. ■ «SUC:! V Im November 1944 kaufte die Beklagte vom Deutschen Reich Aluminiumtonnen, für die sie Zahlung nicht leistete, da ihr keine Rechnung mehr zugefertigt wurde. Die Be-' legte die Tonnen, legierte das Aluminiummetall ,verkaufte es an verarbeitende Firmen., Deren Sitz sowjetisch besetzten Gebiet Deutschlands, vor-Ostsektcr von Berlin., Die Lieferungen der 'Been an ihre Abnehmer erfolgten im Februar und März , die letzte am 13. April 1945° Inzwischen sind die triebe der Abnehmer der Beklagten in der Deutschen Demokratischen Republik und im Ostsektor von Berlin enteignet worden und heute volkseigene Betriebe. Die Beklagte • hat 1947 ihre Schuld an das Reich als noch bestehende u ■?.&■ üv £ v- .; 1. .., I-- • 7.L.. r nr'-' .JA.'•' - ■' > Verbindlichkeit dem Reich gegenüber angemeldet. Ara 25o April 1949 wurde zwischen der Beklagten und dem Ober-finaiizpräsidenten in : füB als der zuständigen Verwaltungsstelle für das Reichsvermögen ein Vertrag geschlossen. in dem die Beklagte ihre Schuld aus der Lieferung der Aluminiumtonnen in Höhe von DM 17.1-73,06 anerkannte ur.d Verzinsung mit 4 fo seit I. März 1949 versprach. Die Zahlung der Schuldsumme nebst Zinsen sollte bis 31° Dezember 1949 erfolgen, die Beklagte hat-nichts bezahlt. Mai'1949 verhandelte ihi Buchhsiter, d mit dem Sachbearbeiter des OberfinanzPräsiden- xlt) und machte das Leistungaverv/eigerüngsrecht der Be* klagten nach § 21 Abs 4 UmstG geltend. Der Sachbearbeiter gab ihr auf, nachzuv/eisen, daß ihre Abnehmer das Äi'uminiummetall für das Reich verarbeitet und. vom Reich keine Zahlung erhalten hätten. Am 9. Juni 1949 bestätigte der Oberfinanzpräsident der Beklagten die Verhandlung ; gen mit und wies erneut darauf hin, zur Prüfung des Leistungsverweigerungsrechts müsse die Beklagte nachweisen, daß die Lieferungen wirklich an das Reich bewirkt seien« Am 20« Dezember 1949 schlossen die Parteien auf Anregung der Beklagten eine Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag vom 25= April 1949; Dieser Vertrag wurde, bestätigt^ jedoch der Austausch von Sicherheiten-vereinbart;, die die Beklagte auf Grund des ersten Vertrages gestellt hatte. Das leistungsverweigerungsrecht ist in der Zusatzvereinbarung nicht erwähnt. Am 11» Januar 1950. lehnte der Oberfinähzpräsident das von der Beklagten beanspruchte ■leistungsverweigerungsrecbt mit der Begründung ab, die tatsächlichen Voraussetzungen für dieses Recht seien nicht erwiesen. Am 27, Januar 1950 erklärte die Beklagte, ihre Schuld von DM 17=173,06 nebst Zinsen gegen Ansprüche aufzurechnen, die ihr aus Kriegsschäden gegen das Reich erwachsen seien und jetzt gegen die Bundesrepublik zustünden, Ihre Kriegsschädenforderungen be~ aifferte sie mit DM 871.988= Diese Aufrechnung hat sie um Rechtsstreit wiederholt. Die Klage stützt sich auf den Vertrag vom 25= April 1949 und begehrt von der daraus ersio'ntlichen Schuld.' der Beklagten einen Teilbetrag .von pM 6=100 nebst 4 % Zinsen seit dem 1, März 1949= Die-Be-klagl® macht gegen den Klaganspruch wiederum das lei-s^.ljiagsverweigeru_ngsrecht geltend» Sie trägt vor, von j_prer Abnehmern habe sie Zahlung nicht erhalten, wiese auCR nicht, ob diesen die Lieferungen vom Reich bezahlt rden seien« Ihr Verlangen, von den Abnehmern Auskunft erhalten', sei von den jetzt volkseigenen Betrieben ■^gelehnt worden mit dem Hinweis darauf, nach dem in = er x>DR geltenden. Recht sei die Zahlung von Kriegsliefe-.. . r,,nl£en verboten» Ferner stellt sie ihre Kriegsschäden- ■ic/cöeinigen zur Aufrechnung, Die ihr zustehenden Forderungen an ihre. Abnehmer hat sie im Berufungsverfahren durch nrfahrang der Firmen, denen sie neu legiertes Aluminium verkaufte, belegt. Das Landgericht hat dis Beklagte nach dem Klagantrag verurteilt, die Berufung der Belt: arten gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Hiergegen rio: lat sich die Revision der Beklagten, mit der sie beantragt; unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Setlußarträgen der Rev1s iönsklägerin in der Berufungsinstanz zu erkennen, hilfsweise, die Sache zur ander-weiten 1 Verhandlung und lEnt-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen, lau ; ' \u:r;u. ' Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Ent s che i dun gsgründe: X ad. Forderung dar Klägerin ist zwischen den Parteien unstreitig unc^ steht nach dem V'erbrag vca 25. April 19'!g urkundlich lest. Die Einwendungen der Beklagten ft oh:’et- sich dagegen, daß ihre Schuld infolge von Forde-r:-itpon , eile i hr gegen das frühere Deutsche Reich zustande r: tu noch zustehen, aufrechnungsweise getilgt sei, oe;L w.lalle zor Zeit von ihr Zahlung nicht begehrt werden könne, weil"ihr . ein Leistungsverweigerungsrecht l.zu-otolio das c:i o aus § 21 Abs 4 UmstC- und hilf sweise aus 9 2-12 BGB horleitet. Der Berufungsrichter hat sich zu-., hfecnt, mit dem Leistungsverweigerur.gsrecht beschäftigt d nur hilfsweise die Aufrechnung geprüft. Der Auf- recknuhgseinwand der Beklagten steht aber gedanklich an erster Stelle, weil er die Forderung der Klägerin,, . falls die Aufrechnung durchgreift, vernichtet. Die Sachbefugnis der Klägerin begegnet keinen Bedenken, sie folgt aus Art 134 GG» II» Durch die Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGHZ 2, 300 ff) steht fest, . daß bei der Aufrechnung gegen Forderungen des früheren Reichs die Aufrechnungslage entscheidet und nicht erst die Aufrechnungserkläruhgi Nach der dem Großen Senat'vorgelegten Frage war davon 'auszugehen, daß die Voraussetzungen der Aufrechnung im Sinne von § 387 BGB. gegeben .waren, im besonderen auch die Fälligkeit, Hier ist die Klageforderung unzweifelhaft fällig, während die Fälligkeit der zur Aufrechnung gestellten Kriegs-sachschädenforderüng von der Klägerin in Zweifel gezogen ist. Der Berufungsrichter hat die Forderung nicht geprüft, sondern, da er die Fälligkeit verneinte, die Aufrechnung versagte Der Aufrechnung würde nicht ent-gegenstehen, daß die Forderung.der Beklagten auf Ersatz ihrer Kriegsschäden im öffentlichen Recht wurzelt; auch mit öffentlichrechtlichen Forderungen kann aufgerechnet werden (Palandt ^ § 395 Anm 1; Staudinger ^ § 387 Anm I 2a; RGRK J § 38? Anm 4; Planck-Siber^ § 38? AnirTla a;E„; RGZ Tjh 413; 155. 245), Die Ersatzansprüche der durch Kriegsereignisse Geschädigten sind in der Kriegssachschädenverordnung vom 30» November 1940 geregelt» Nur diese kommt in Betracht, da es sich nach dem Vortrag der Beklagten nur um Sachschäden handelt (;'§ 1 KSSchVO)» Die Entschädigung ist zu Gunsten des Ge- schädigten festzusetzen (§ 3), und zwar durch einen Foststellungsbescheid (§ 19), Erst dieser Bescheid Bringt die Forderung zur Entstehung; er wirkt rechtste gründende Denn bis zu seinem Erlaß hat die Peststeilungsbehörde von Amtswegen und nach eigenem pflichtmäs-slgen Ermessen zu entscheiden, ob die Entschädigung in Geld oder durch Ersatzleistung in Natur gewährt wird (§ 8)o Die Art der 'Entschädigung wirkt sich auch auf das Verfahren aus; für die Ersatzleistung in Natur gelten besondere Regeln (§§ 20, 21), Erst im Feststellungsverfahren kann darüber entschieden werden, ob die Angaben des Geschädigten zur Feststellung des Schadens stichhaltig sind oder ob er etwa wissentlich falsche Angaben über rechtserhebliche Tatsachen gemacht hat (§ 7), In gleicher Weise prüft die Feststellungsbehörde, ob etwa bei Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten oder seines Vertreters mitgewirkt hat (§ 6)i Abgesehen vom Erbgang ist eine Verfügung über den Entschädigungsanspruch ••, besonders die Abtretung, Verpfänd; lung oder Pfändung, nur mit Zustimmung der Feststellungsbehörde statthaft (§ 11). Diese Gesamtregelung zeigt, daß der Anspruch für den Geschädigten erst entsteht, nachdem die Feststellungsbehörde sich für die Ersatzleistung in Natur oder in Geld entschieden hat, und nachdem die weiteren'Grundlagen des Anspruchs, besonders auch die rechts vernichtenden Tatsachen;, geprüft; sind! Das Gesetz gewährt dem Geschädigten'zwar grundsätzlich das Recht auf Ersatz der Kriegsschäden, dies Recht verdichtet sich aber erst durch das Feststellungsverfahren und. den Erlaß des Peststellungsbescheides zu einem greif baren Anspruch« Wird er in Geld festgestellt;, so kann . er erst von da an durchgesetzt werden, vorher'fehlt die ziffermässige Festlegung des Anspruchs, Die Weisung des Gesetzes, daß die Entschädigung in Geld alsbald gezahlt werden soll (§ 9),-unter den in der Verordnung (§9 Abs 1 Ziff a - d, Abs 2 ff) näher umschriebenen Voraussetzungen setzt die Feststellung und. den Feststellungsbescheid voraus. Solange er nicht erlas-Sen ist, fehlt also eine Forderung des Geschädigten® Schon aus diesem Grunde ist die von der Beklagten erklärte Aufrechnung unzulässig und wirkungslos. Each de& Beschluß des Großen Senats (BGHZ 2, 300) ist im hier gegebenen Sachverhalt die Aufrechnungslage noch nicht vorhanden® Die Kriegsschädenforderung der Beklagten ist der feststehenden Forderung der Klägerin auch nicht gleichartig® Sollte die Beklagte in Natur befriedigt werden, was noch ungewiß ist, so kann sie gegenüber der Klageforderung überhaupt nicht aufrechnen® Bis zur Entscheidung, ob'ihr eine Geldentschädigung gewährt werden soll, fehlt es an der Gleichartigkeit der einen der sich gegenübertretenden> Forderungen® Damit entfällt eine der Grundvoraussetzungen’der Aufrechnung (§ 387 BGB).- -der Gegenstand der Kriegsschädenforderung entbehrt der greifbaren Bestimmtheit in Geld® Die Aufrechnungser-klärung der Beklagten kann daher keine rechtliche Wirkung erzeugen, vor allem nicht die Forderung der Klägerin tilgen (vgl OLG Hamburg 17®X®1950 und 24®XI®1950,V "Der Betrieb" 1950, 546 und 1951? 36; OLG Kiel, MDR 1950, 608)® Die Frage der Fälligkeit der Kriegsschäden-forderung der Beklagten bedarf bei dieser Sachlage kei- Prüfung,, Aus der .Restabgeltung' i mj .m w mm Juli- 1944. (ReichsAnz 1944 Nr :160); folgt kein/ and' 1 rot iU » öc s do t i/orgest i |f Ir i I 6 .................... war 'und .ist nicht- durcl 1 e'führi I i I Das Leistungsveiwei,; m < A i 1 I, Al i [JnistG- ist durch den Verl rt;( von! ;vj April 1949 und den Zusatzvertrag vom 20 Dez' ■ i m b , los seri,: obwohl es in beiclm Urkunden r <■ i > < i m'i .; i < i Denn nach den Feststellungen des 9 ■ r m w wi r; f i, | s in Yerbj ndung ir.fc dem unstceiti n , 1 I j Im i ob , d i< h . 'JA' on ui > v c1 iu i t o Umar i 1 f w i I o mr | A t ■ ses Leiser ngoo'rx ;/oigcr ne , i (Dt, no i , | , M- ' ,i ob r i • n mm t (29 di 19 A tüti i i ^ ii l 4 f dt Oberfinanzpräsidenten om 1 Ji 1 1949); nocl cl dem izrertrag vom 20, .I)ez ember 194 fr ii; der Oloerobinanz-- p ? d u L (Acre in >Arj <-,fg u,g der Be kl grau A cl i von. vornherein unstatthaft nr,c , co ' 1 i I i st n i o n i i n s e i n e m d i e s e s IR e c h t d e i UrUir-pi 61 0 f vo Januar 1950 sachlich Beklagten aus dem Gründe als nicht bestehend bezeichnet, weil >m üeki u m ,i i o >, < i .’r um eror'cni ho % , do I? Aj or n r [hnfoll u Lie- ferungen an das1 Reich verpflichtet seien und vom Reich dl; Grunde erachtet der Berufungsrichter das Leistung r~ <•- :eine Zahlung mehr, erhalten ..hätten.. Aus dem gleichen; wem wings recht nicht b_ i i i voo bei er ca von -ausgeht,■ daß' die Beweislast den ! ekle n , - bl ag, ') rin liegt kein Rechtsirrtum» Wie dt r I < i>" 'g 1 i lg hin t f'esi stellt s sind "auch bei dt i mbt - io , lud U , m i ' SS mehr vorhanden (Urt S 9)» Daher lag es bei gleicher Beweisschwierigkeit der Beklagten ob, ihr Vorbringen durch Tatsachen zu stützen und zu beweisen«. Sie hat dies weder in den Verhandlungen mit dem Oberfinanzpräsidenten getan noch im Prozeß den Beweis versucht* Ihr Hinweis auf die Resta'bgeltungsancrdnung oder die Kriegssachschädenverordnung ist in diesem Zusammenhang unzutreffende - Das Leistungsverweigerungsrecht des' § 21 Abs 4 UmstG beschränkt sich auf den dort geregelten Sachverhalt und kann darüber hinaus nicht erstreckt werden (OGHBrZ. in UJU 1950, 467-; OLG Stuttgart, 11JW 1949, 555)» Das Leistungsverweigerungsrecht aus §-.21 Abs 4 UmstG greift zudem nur ein, wenn die Lieferung an das .Reich tatsächlich bewirkt wurde und die Zahlung dafür ausblieb (BGH ,19, Januar 1951 - I ZR 17/50 NJW 1951, 271- MDR 1951, 224r OLG Stuttgart ITJW 1949, 555b An allen diesen Tatbestandsmerkmalen fehlt es bei der Leistuhgsverweigerungseinre.de,der .Beklagten. IVo Die Revision stützt sich für den Pall, daß § 21 Abs 4 UmstG versagen sollte, auf ein Leistungsverweigerungsrecht aus der allgemeinen Bestimmung des § 242 BGB unter Hinweis auf BGHZ 2, 150 ff«, Pur ein solches Recht ist kein Raum* § 21 Abs 4 regelt den besonderen dort festgelegten Sachverhalt«, Versagt das Recht des Schuldners aus dieser Vorschrift, so kann aus der allgemeinen Bestimmung des. § 242 BGB ein weiteres Recht nicht mehr hergeleitet werden0 Die aus Treu und Glauben zu entnehmenden Gründe hat das Gesetz in § 21 Abs 4, verbunden 'mit § 14 UmstG, berücksichtigt und die daraus folgenden re Oes ,jc'herlaners P-bcchliesseno. eerez-ß" w w fei e:■■:• nach ervvi ss bi oh d________, .. , . i ,r. I. e nrurues nna war 2:rrur jezuv/e i sen c 0 S SS; foOnO: AUS 0 <j'/ ' I:: nOennaier