BGH · I ZR 123/51
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Leitsatz / Zusammenfassung
Rechtssatz: Mit der Kriegsschädenforderung kann vor Erlaß des Feststellungsbescheides gegen eine C-eldforderung des früheren Deutschen Reichs nicht aufgerechnet werden, Gesetz: BGB § 242; UmstGes § 21 Abs 4, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs'auf die .mündliche Verhandlung vom 5o April 1952 unter Mitwirkung 5t|der Bundesrichter Prof«, Dr.Lindenmaier, Schmidt, Dr«Birnbach, Wilde und Dr» Benkard für Recht erkannt Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14» Juni 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«, Im November 1944 kaufte die Beklagte vom Deutschen Reich Aluminiumtonnen, für die sie Zahlung nicht leistete, da ihr keine Rechnung mehr zugefertigt wurde. Ara 25o April 1949 wurde zwischen der Beklagten und dem Ober-finaiizpräsidenten in : füB als der zuständigen Verwaltungsstelle für das Reichsvermögen ein Vertrag geschlossen. in dem die Beklagte ihre Schuld aus der Lieferung der Aluminiumtonnen in Höhe von DM 17.1-73,06 anerkannte ur.d Juni 1949 bestätigte der Oberfinanzpräsident der Beklagten die Verhandlung ; gen mit und wies erneut darauf hin, zur Prüfung des Leistungsverweigerungsrechts müsse die Beklagte nachweisen, daß die Lieferungen wirklich an das Reich bewirkt seien« Am 20« Dezember 1949 schlossen die Parteien auf Anregung der Beklagten eine Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag vom 25= April 1949; Dieser Vertrag wurde, bestätigt^ jedoch der Austausch von Sicherheiten-vereinbart;, die die Beklagte auf Grund des ersten Vertrages gestellt hatte. lehnte der Oberfinähzpräsident das von der Beklagten beanspruchte ■leistungsverweigerungsrecbt mit der Begründung ab, die tatsächlichen Voraussetzungen für dieses Recht seien nicht erwiesen. Am 27, Januar 1950 erklärte die Beklagte, ihre Schuld von DM 17=173,06 nebst Zinsen gegen Ansprüche aufzurechnen, die ihr aus Kriegsschäden gegen das Reich erwachsen seien und jetzt gegen die Bundesrepublik zustünden, Ihre Kriegsschädenforderungen be~ aifferte sie mit DM 871.988= Die Klage stützt sich auf den Vertrag vom 25= April 1949 und begehrt von der daraus ersio'ntlichen Schuld.' der Beklagten einen Teilbetrag .von pM 6=100 nebst 4 % Zinsen seit dem 1, März 1949= Die-Be-klagl® macht gegen den Klaganspruch wiederum das lei-s^.ljiagsverweigeru_ngsrecht geltend» Sie trägt vor, von j_prer Abnehmern habe sie Zahlung nicht erhalten, wiese auCR nicht, ob diesen die Lieferungen vom Reich bezahlt rden seien« Ihr Verlangen, von den Abnehmern Auskunft erhalten', sei von den jetzt volkseigenen Betrieben ■^gelehnt worden mit dem Hinweis darauf, nach dem in = er x>DR geltenden. Das Landgericht hat dis Beklagte nach dem Klagantrag verurteilt, die Berufung der Belt: arten gegen dieses Urteil blieb erfolglos. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Setlußarträgen der Rev1s iönsklägerin in der Berufungsinstanz zu erkennen, hilfsweise, die Sache zur ander-weiten 1 Verhandlung und lEnt-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen, lau ; ' \u:r;u. daß bei der Aufrechnung gegen Forderungen des früheren Reichs die Aufrechnungslage entscheidet und nicht erst die Aufrechnungserkläruhgi Nach der dem Großen Senat'vorgelegten Frage war davon 'auszugehen, daß die Voraussetzungen der Aufrechnung im Sinne von § 387 BGB. Der Berufungsrichter hat die Forderung nicht geprüft, sondern, da er die Fälligkeit verneinte, die Aufrechnung versagte Der Aufrechnung würde nicht ent-gegenstehen, daß die Forderung.der Beklagten auf Ersatz ihrer Kriegsschäden im öffentlichen Recht wurzelt; auch mit öffentlichrechtlichen Forderungen kann aufgerechnet werden (Palandt ^ § 395 Anm 1; Staudinger ^ 245), Die Ersatzansprüche der durch Kriegsereignisse Geschädigten sind in der Kriegssachschädenverordnung vom 30» November 1940 geregelt» Nur diese kommt in Betracht, da es sich nach dem Vortrag der Beklagten nur um Sachschäden handelt (;'§ 1 KSSchVO)» Die Entschädigung ist zu Gunsten des Ge- schädigten festzusetzen (§ 3), und zwar durch einen Foststellungsbescheid (§ 19), Erst dieser Bescheid Bringt die Forderung zur Entstehung; er wirkt rechtste gründende Denn bis zu seinem Erlaß hat die Peststeilungsbehörde von Amtswegen und nach eigenem pflichtmäs-slgen Ermessen zu entscheiden, ob die Entschädigung in Geld oder durch Ersatzleistung in Natur gewährt wird (§ 8)o Die Art der 'Entschädigung wirkt sich auch auf das Verfahren aus; für die Ersatzleistung in Natur gelten besondere Regeln (§§ 20, 21), Erst im Feststellungsverfahren kann darüber entschieden werden, ob die Angaben des Geschädigten zur Feststellung des Schadens stichhaltig sind oder ob er etwa wissentlich falsche Angaben über rechtserhebliche Tatsachen gemacht hat (§ 7), In gleicher Weise prüft die Feststellungsbehörde, ob etwa bei Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten oder seines Vertreters mitgewirkt hat (§ 6)i Abgesehen vom Erbgang ist eine Verfügung über den Entschädigungsanspruch ••, besonders die Abtretung, Verpfänd; lung oder Pfändung, nur mit Zustimmung der Feststellungsbehörde statthaft (§ 11). Diese Gesamtregelung zeigt, daß der Anspruch für den Geschädigten erst entsteht, nachdem die Feststellungsbehörde sich für die Ersatzleistung in Natur oder in Geld entschieden hat, und nachdem die weiteren'Grundlagen des Anspruchs, besonders auch die rechts vernichtenden Tatsachen;, geprüft; sind! Das Gesetz gewährt dem Geschädigten'zwar grundsätzlich das Recht auf Ersatz der Kriegsschäden, dies Recht verdichtet sich aber erst durch das Feststellungsverfahren und. Solange er nicht erlas-Sen ist, fehlt also eine Forderung des Geschädigten® Schon aus diesem Grunde ist die von der Beklagten erklärte Aufrechnung unzulässig und wirkungslos. Each de& Beschluß des Großen Senats (BGHZ 2, 300) ist im hier gegebenen Sachverhalt die Aufrechnungslage noch nicht vorhanden® Die Kriegsschädenforderung der Beklagten ist der feststehenden Forderung der Klägerin auch nicht gleichartig® Sollte die Beklagte in Natur befriedigt werden, was noch ungewiß ist, so kann sie gegenüber der Klageforderung überhaupt nicht aufrechnen® Bis zur Entscheidung, ob'ihr eine Geldentschädigung gewährt werden soll, fehlt es an der Gleichartigkeit der einen der sich gegenübertretenden> Forderungen® Damit entfällt eine der Grundvoraussetzungen’der Aufrechnung (§ 387 BGB).- Sie hat dies weder in den Verhandlungen mit dem Oberfinanzpräsidenten getan noch im Prozeß den Beweis versucht* Ihr Hinweis auf die Resta'bgeltungsancrdnung oder die Kriegssachschädenverordnung ist in diesem Zusammenhang unzutreffende - Das Leistungsverweigerungsrecht des' § 21 Abs 4 UmstG beschränkt sich auf den dort geregelten Sachverhalt und kann darüber hinaus nicht erstreckt werden (OGHBrZ. IVo Die Revision stützt sich für den Pall, daß § 21 Abs 4 UmstG versagen sollte, auf ein Leistungsverweigerungsrecht aus der allgemeinen Bestimmung des § 242 BGB unter Hinweis auf BGHZ 2, 150 ff«, Pur ein solches Recht ist kein Raum* § 21 Abs 4 regelt den besonderen dort festgelegten Sachverhalt«, Versagt das Recht des Schuldners aus dieser Vorschrift, so kann aus der allgemeinen Bestimmung des. § 242 BGB ein weiteres Recht nicht mehr hergeleitet werden0 Die aus Treu und Glauben zu entnehmenden Gründe hat das Gesetz in § 21 Abs 4, verbunden 'mit § 14 UmstG, berücksichtigt und die daraus folgenden