BGH · I ZR 123/50

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Leitsatz / Zusammenfassung

"belegen" sind nen Wohnsitz haty gilt entsprechend auch für den Fall«, daß der persönlich haftende Gesellschafter einer im Osten ansässigen offenen Handelsgese11sehaft wegen einer Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen -wird« Demgemäß wird die Forderung gegen den bereits vor der Kapitulation im Westen wohnhaften per so n 1 i ch haftend en ■ Ges e 11s chaf t er;it; Der von der britischen Militärregierung für das in der Kredit unter Einrechnung der inzwischen aufgelaufenen Zinsen 27.223 DM (bei Umstellung im Verhältnis 10:1) betrage, beim Landgericht Hamburg gegen den Beklagten einen Teilbetrag von 3oÖ00 DM eingeklagtj der im zweiten Rechtszuge auf • 6.500 DM erhöht worden ist» Der Beklagte hat um Klageab- \ Weisung gebeten und geltend gemacht\ die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, weil die Klageforderung nicht in -'der" britischen'Zone, sondern im; Ost Sektor BlHIMMI belegen sei» Auf die Klageforderung fänden außerdem die VerfügungsbeSchränkungen der Gesetze 52' und 53 Anwendung,:weil Erfüllungsort für alle Gesellschaftsschulden der Sitz der Gesellschaft in OVHB? britischen Zone belegene Vermögen der Klägerin eingesetzte Treuhänder Dr. FriHM hat mit der Behauptung, daß die Ver bihdlichkeit aus dem der Firma hfMMNHH O Co» gegebenen re ent eine Verurteilungdes Beklagten zur Zahlung, von DIM -rieh hat hierzu ausgeführt, die Klägerin sei mit dem Bankhaus & Co« GmbH in BflHHI identisch, da nur eine Sitzverlegung oder Verlagerung im Sinne des §3 der 35» BVO sum UmstG vorliege« Mindestens aber sei die Klägerin Rechtsnachfolgerin des BdHHi Bankhauses in Bezug auf die im Kesten befindlichen Vermögenswerte, zu denen auch die Kla-geforderung'gehöre0 Die Revision bezweifelt die Richtigkeit dieser RechtsansichtV da das Berliner Bankhaus Ha^)| & Co« GmbH auch heute noch im Ostsektor BfBBHHI bestehe und die Klägerin selbst ihre Gläubiger, soweit es sich um Ostverbindlichkeiten im Sinne des § 6 der 35« DVO zu dem UmstG handle, an diese Berliner GmbH verweise« Es sei mithin eine Spaltung der Rechtspersönlichkeit der .BfBMHP GmbH eingetreten. geschlossen worden« Dabei handelt es sich ersichtlich um eine Maßnahme, die im Zuge der in der sowjetischen Zone und im Ostsektor BWBKH& durchgeführten Enteignungen der privaten • Banken stattgefunden hat« Darüber, ob die Firma HaJBB & Co. GmbH im BfHIHBl Handelsregisteriüberhaupt noch eingetragen ist und ob .sie einen Geschäftsbetrieb im/Ostsektor /IMMMI unterhält, hat das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffeuolEs kommt hierauf auch nicht an« Daß enteignete Ostunternehmungen, gleichgültig, ob sie im Handels- OLG Bamberg vom 31*3ol950 DilotZ 1950, 475)o Es folgt dies aus dem allgemeinen, auf interlokale Rechtsverhältnisse entsprechend anwendbaren völkerrechtlichen Grundsatz, daß Beschlagnahme- und Enteignungsmaßnahmen in ihr rer-Wirksamkeit auf das Gebiet derjenigen Macht beschränkt sind, welche den entsprechenden Staatshoheitsakt erlassen hat (OGIIZ 1, 386 /3907 mit Bachweisen. 519; aM.Würdinger SJZ 1950, 84) > hier nicht eingegangen zu werden, weil die Klägerin auch im Liquidationszustande befugt wäre, ihre Außenstände einzuziehen Es ist auch keine Spaltung der Rechtspersönlichkeit des Bankhauses I U| £ Co, GmbH eingetreten-,- vielmehr unterliegen d ’Vermögensvferte dieses Unternehmens infolge der Zonentrennung lediglich verschiedenen Rechtsordnungen mit der Polge, daß der Klägerin die in Osten belegenen Werte genommen worden sih®|| während ihr das Westvermögen verblieben ist (vgl Amtliche Eine solche Inanspruchnahme ist rechtlich schon deshalb nicht möglich, weil die Klageforderung von der Enteignung gar nicht erfaßt worden ist und daher dem jetzigen Vermögensträger des enteigneten Ostvermögens der.Klägerin nicht zusteht. Bern Zugriff staatlicher Hoheitsakte können immer nur diejenigen Sachen und Gegenstände unterliegen, die sich im Machtbereich des Staates befinden, welcher den Hoheitsakt erlassen hato Eine Forderung ist nach deutschem internationalem Privatrecht da belegen, wo der Schuldner seinen jeweiligen ' Wohnsitz hat. Dies wird aus der einen allgemeinen alige:#^J&;eyr Reciitsgedanken enthaltenden Vorschrift des § 23 Satz 2 ZPO gefolgert und ist jetzt-allgemein anerkannt (OGHZ 1, 386 /3917 mit ilachweisen; BGH vom 4o Januar 1952 - I :ZR 67/51 - )„ Auch Eaape, der bisher.eine andere .Rechtsansicht vertreten hatte, hat sich in der 3« Auflage seines ."Internationalen Privat- ’ rechts" (1950) dieser Auffassung:angeschlossen (aaO•S 458 f). h Co, alo deren persönlich haftender Gesellschafder gemäß .§ 12Ö IIC-B in 'Anspruch ■ genommene wird„■ 'Durch die Haftung des Gesellschafters für 'die Schulden der ‘offenen Hand eisgesell- 1 schaff werden, nicht ■ zwei verschiedene 'Verbindlichkeiten be- -gründet, vielmehr, besteht; nur eine einheitliche Verpflioul m | ■der Gesellschaft, für die zwei verschiedene yermögehsAasoen, nämlich das Sonderverrogen der Gesellschaft sowie das Privat-vermögen des Gesellschafters, haften (Gessler-Hefermehl HG3 2, Auf! sonderheit des Feines ändert aber nichts daran, daß der gegen einen Gesellschafter gerichtete Haftungsanspruch lern Zugriff staatlicher Zwangsmaßnahmen inner nur da unterliegen kann, wo||| der Anspruch auch tatsächlich realisierbar ist, dun. In solchem Falle wird-man allerdings nicht davon sprechen können, daß die Forderung am sohnsitz des Gesellschafters "Gelegen" ist, denn da es sich um eine einheitliche Forderung handelt, für die sowohl die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen als auch der ße-■ Seilschaft er mit seinem Privatvermögen haftet, könnte es recht lieh bedenklich erscheinen, die "Belegenheit" dieser einheit- | liehen Forderung an verschiedenen Plätzen anzünehmeh. Belang sindo Daraus folgt aber, daß die Klägerin durch die Schließung und /Enteignung ihres früheren ostzonalen Geschäftsbetriebes art; der - Geltendmachung ihrer- Forderung gegen den Beklagten nicht gehindert ist, denn dieser hatte nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichtes seinen Wohnsitz in das Geblik verlegt, noch bevor die allge- (OG HZ 4s 51) angeschlossen» wo ausgeführt ist» daß für die frage der Anwendbarkeit von ost- oder west zonalem Währung srecifil i ■fer Parteiwille nicht zur ferfug-ung stehe, weil es in. ..'ahl zwischen dem Erfüllungsort und M; •dem Schuldnerwohnsitz getroffen werden könne, daß hierbei abehl hg der'Wohnsitz des Schuldners den Vorzug verdiene, weil die Dur'calH.' setzbarkeit währungsrechtlicher Maßnahmen nur am Wohnsitz des Schuldners gewährleistet sei, Ergänzend hat das Berufungsge- mmm-.rieht noch auf § T Ziff 2 a der 35„ DVO zu dem UmstG Bezug genom-|| men, wo bestimmt ist, daß die. inre am 7,ährungsstientag im Währungsgebiet vorhanden gewesenen; Vermögenswerte in die Aktiven der Umstellungsrechnung einzustellen habeno Hieraus folgert das' Berufungsgericht, daß nach dem Willen des Gesetzgebers für Forderungen, die in den W.est- sellschafterhaftung auch für die Schuld des Gesellschafters nur das ostonale Währungsrecht angewendetwerden könnet Diese Aus-führungen können im Ergebnis der Revision nicht zu dem Erfolge Zu der frage, nach welchen Gesichtspunkten das Schuld-Statut zu bestimmen sei» hat sich in Deutschland eine feststehende Rechtsprechung entwickelt, nach der in erster Linie der ausdrückliche oder stillschweigende Parteiwille, gegebenenfalls der scg» mutmaßliche Parteiwille und notfalls der Erfüllungsort, also derjenige Ort, bei dem der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses liegt, maßgebend ist (RGZ 6.6, 75; für die Klägerin folgt dies aus den obigen Darlegungen über den Fortbestand der Klägerin in den Westzonen und ihrer Anerkennung als verlagertes Geldinstitut i=S= des § 3 der 35= DVO zu dem UmstG? In seinem Urteil vom 26» Januar 1951 (BGHZ 1, 109) hat der V = Zivilsenat als Anknüpfungspunkt für das Währungsrecht den im Zeitpunkt der Währungsspaltung bestehenden Wohnsitz des Schuldners gewählt» Der: Parteiwille: sowie der' '»hypothetische Pärteiwille" sind in diesem Falle als Anknüpfungspunkte abgelehnt worden, ’.veil die Parteien bei Begründung des Schuldverhältnisses nicht daran hätten denken können, daß die währungsrechtliche Rechtseinheit einmal ihr Ende finden könnte= Da'aus den gleichen lschaffsschuldfür die der B r Gesellschafter in Anspruch Erwägungen auch der vereinbarte Erfüllungsort ausscheiden müsse, ist der 'W Zivilsenat dazu gelangt, den Wohnsitz des Schuldners maßgebend sein zu lassen» Diese Entscheidung steht! Denn der vom V» Zivilsenat abgelehnte Anknüpfungspunkt des hypothetischen Parteiwillens bezieht sich ersichtlich auf die sub;jektiven mutmaßlichen Vorstellungen der Parteien, hat aber nichts zu tun mit der vom erkennenden Senat vorgenommenen Ausdeutung dieses Begriffes, die zu einer Ermittlung der objektiven Interessenlage geführt hat» Das ist auch in einer vom V» Zivilsenat abgegebenen Stellungnahme ausdrücklich klargestellt worden» Die Berücksichtigung der objekj tiven Interessenlage nötigt aber im vorliegenden Pall dazu, de Wohnsitz der Parteien im Zeitpunkt der Währungsspaltung maßgebend sein zu lassen» Da hier Gläubiger und Schuldner ihren Wohnsitz im westlichen Währungsgebiet hatten,' braucht ‘nicht entschieden zu wenn nur der echtslage zu beurteilen wäre, ewesen wäre» gesell.sohaft schuldet, -kann im allgemeinen nicht angenommen werden, daß die■ Haftung/.des Gesellschafters, sich hach einer anderen Rechtsnorm richten soll, als sie für die Gesellschaft Als Erfüllungsort.käme hier gemäß § 269 BGB der Sit z der Gesellschaft in Betrachte Indessen können diese Gesichtspunkte irn vorliegenden Pili zu keiner anderen Beurteilung .führen,« 'D.enn der Anspruch her Klägerin gegen den Beklagten kann am Sitz der ostzonalen Firma hfMMNNNM & Co, überhaupt nicht mehr erfüllt worden, weil did Kläger]n dort den Enteigrnrngsmaßnahmen der Ostzone unterliegt, Durch, die Macht der Tatsachen hat damit so er zugleich etu so weitgehende Leslösung der Gesellschafter-haftung von der Gesellschaft sschuid stattgefunden, daß tun Er- Oh dieses Epgclnis auch durch den Hinweis des Berufungsgerichts auf g J: Ziff 2 der 55, L70 zu dem TJastG gerechtfertigt werden luinn, mag da].;-ins teilen. Denn es kann zweifelhaft sein, ch dieser Bestimmung zugleich auch eine Norm des internationalen oder interlokalen Privatrechts zu entnehmen ist, her reine Wortlaut spricht zwar dafür, daß sämtliche am Währungs-Stichtag im Währungsgebiet belegenen Vermögenswerte der Geldinstitute in die Umsteilungsrechnung einzustellen sind«, Angesichts des Pehlens einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung dürften aber damit nur solche Vermögenswerte gemeint «sein, die nach den - übergeordneten - Grundsätzen des interlokalen Privatrechts den Bestimmungen des Umstellungsgesetzes überhaupt unterliegen«, Nach den obigen Ausführungen entfällt auch die Anwendung des § 26 Abs 2 UmstG, weil weder, die Klägerin noch der Beklagte ihren Sitz oder Wohnsitz am Währungsstichtag außerhalb des Währungsgebieteshatten» IIIo Der Beklagte hat gegenüber dem Klageanspruch ferner eingewendet,, daß die großen Verlustedie die Firma Lutterbeck & Co« erlitten habe, dazu führen müßten, die Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen (§ 24-2 BGB)» Das Berufungsgericht hat diesen Einwänd '-mit. daß die Klägerin als verlagertes Bankinstitut durch § 6 der 5 5* DVO zu dem UmstG- in weitem Umfange von der Haftung für ihre Ostverbindlichkeiten befreit worden ist« während sie im vorliegenden Rechtsstreit einen Anspruch geltend macht, der zweifelsfrei in der jetzigen Ostzone begründet worden i'sto Sie verlangt also Befriedigung für ihre Ostforderungent, während sie die Bezahlung ihrer Ostverbindlichkeiten zu verweigern berechtigt ist„ Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht dazu führen, ihr den Klageanspruch vorübergehend oder endgültig abzusprechen, Denn die positive gesetzliche Regelung, durch welche nur die Banken, aber' nicht sonstige Personen oder Unternehmungen von ihren Ostverbindlichkeiten befreit worden sind, gestattet es.nicht, den Ausnahmetatbestand der Schuldenstreichung unter Berufung auf Billigkeitsgründe ohne weiteres auch anderen Schuldnern zugute kommen zu lassen» 5fe|'l’t'g€?s'tellt, daß sich die Schuld der Firma '& Co, nach den vorgelegten Kontoblättern am 30„ April 1945 auf 210„260,79 RM belaufen-habeg: Unter Anrechnung.einer angeblichen Überweisung von 100,000 RK seitens des Kriegsschäden- .7 amtes und einer Zahlung durch;den.Treuhänder in Höhe von 25*112,60 RM gelangt der Berufungsrichter: dazu, .daß die. rufungsgericht in den Entscheidungsgründen auf das Anerkennt- m nis des Schuldsaldos durch den Beklagten abgestellt hat und .ff daß erst in einer Tatbestandsberichtigung die Wiedergabe der Erklärung d.es Beklagten dahin eingeschränkt worden ist, er könr ne gegen die Eintragung in den Kontoblättern keine Einwendungen: erhebend Dieser Umstand berührt aber nicht den Bestand des Urteils o Denn auch ohne ausdrückliches Saldoanerkenntnis wäre Berufungsgericht nicht gehindert gewesen, die Eintragungen auf den Kontoblättern der Berechnung der Klageforderung zu Grunde zu legen, weil der Beklagte gegen die Richtigkeit dieser Eintragungen keine Einwendungen erhoben hat»

Schlagwörter

■WohnsitzForderungAnspruchGesellschaftKlägerinGesellschafterSchuldner

Volltext der Entscheidung

gn* de.s Nachschlagewerk! Mir die Amtliche Sammlung! Br Veröffentlichnng! iMfi' MBjjPlS:' - sf" Gesetz.; ZPO § 25 Satz 2; HGB § 128, Re eilt ssatz % ner Grundsatz, daß Forderungen dort ? wo der Schuldner sei- BSG "belegen" sind nen Wohnsitz haty gilt entsprechend auch für den Fall«, daß der persönlich haftende Gesellschafter einer im Osten ansässigen offenen Handelsgese11sehaft wegen einer Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen -wird« Demgemäß wird die Forderung gegen den bereits vor der Kapitulation im Westen wohnhaften per so n 1 i ch haftend en ■ Ges e 11s chaf t er;it; . der; Ost-Gese 11 schaft durch, Be s chlagnäh-memaßnahmen ..der .Ostzone nicht berührt. "Aktenzeichens I ZS 123/50 Jrtej 1 des BGH vom 10 Februar 1952 OLG Hamburg a Mi?*- ■ V e' r ic ü n d e t am 1o Februar 1952 nau, Justizobersekretär J s Urkundsbeamter der 'G^f sciiäftsstelle ■ / 'ii I a m e n d e s V o .1 k e s In dem Rechtsstreit ; - dß'r-;;hauf mahne ■ ■■ - a brikation in Beklagten und Eevisions-klagers, Frcc eBb evcIlmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen & Co o G-mbH, vertreten durch ihren Ge- die Firma Ra((^« cc ou» schüftsführer, in F Klägerin und Revisionsbe-igte. ''ö u ^ ? Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Di hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ■'mündliche"-Verhandlung vom: 15 0 Januar 1952 unter Mitwir- i kling der Bundesrichter Prof»- Dr» Lindenmaier? Dr» Heiden-h a i 11, Schmidt. Dr» B i r lib a c h un d W ilde i hr Reehr erkannt % Die Revision des Beklagten gegen d.as Urteil dec :/ 1 2o" Fivilsenais des hanseatischen Öberlandesge-. nichts su Kon bürg vom 19» September 1950 wird auf seine Kosten zurückgewiesen»- ' on .lecnss wegen i sfC. \ Tatbestand Die Klägerin hatte bis zur Kapitulation ihren Sitz im jetzigen Ostsektor von 0 Sie hatte der Firma & Co.» einer offenen Handelsgesellschaft, die größeren Kredit gewährt« Persönlich haftende Gesellschafter der Firma 1 & Co» waren und sind der Beklagte so- ihren Sitz-'ebenfalls im Ostsektor 3 it'te? einen wie der in München wohnhafte Kaufmann Ernst Bütmio ^er Geschäftsbetrieb der Klägerin wurde alsbald nach der Be- gestelit. Der Beklagte hatte sich schon vor der Kapitulation nach begeben, wo er sich eine neue Existenz aufge- baut hat« Der von der britischen Militärregierung für das in der Kredit unter Einrechnung der inzwischen aufgelaufenen Zinsen 27.223 DM (bei Umstellung im Verhältnis 10:1) betrage, beim Landgericht Hamburg gegen den Beklagten einen Teilbetrag von 3oÖ00 DM eingeklagtj der im zweiten Rechtszuge auf • 6.500 DM erhöht worden ist» Der Beklagte hat um Klageab- \ Weisung gebeten und geltend gemacht\ die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, weil die Klageforderung nicht in -'der" britischen'Zone, sondern im; Ost Sektor BlHIMMI belegen sei» Auf die Klageforderung fänden außerdem die VerfügungsbeSchränkungen der Gesetze 52' und 53 Anwendung,:weil Erfüllungsort für alle Gesellschaftsschulden der Sitz der Gesellschaft in OVHB? s,ei» Schließlich’unterliege die Forderung o st zonalem 7/ ährungs- britischen Zone belegene Vermögen der Klägerin eingesetzte Treuhänder Dr. FriHM hat mit der Behauptung, daß die Ver bihdlichkeit aus dem der Firma hfMMNHH O Co» gegebenen re ent eine Verurteilungdes Beklagten zur Zahlung, von DIM Ost sei aber unzula; 3 n .er Im laufe d- Rechtsstreits ans g eschieden. st - der Treuhänder Dmf eil .die'-Klägerin, durch Erlaß Md es Hessischen Staatsmlnisteriumo vom 10, Januar. 1950 als "vor Ic - b( n '*0 J 'h ■> i 1 ii im > I * - DVO um IJinstG ml' km filz m Er- n; Tn t /Join an erbau nt < " u ist. In diesem Lagerung der 1, Dm Hi isi Belaß : st gs sa daß alr z iliuokt den tm- JaJi 1°45 gelte, hac1, der Ausscheidengvon des '.eciitsstreit ohne Widerspruch des- Se- id agten -Von der C-läg > % ie.itergeführt v;orden. De <nd ;en i n ge alp zur Zmtt uobe > '-er ab ge v/iesen... \?eil die Klageforderung durch ..das nach seiner Auffassung i mt/ bl ic.rn o j zonale 'Währungsr.ecli b r u I u.<- 0 i m tri osteilt worden sei, einelVerurtellunf .n. dieser Währung Mäher nicht; erfolgen, .dürfe -und . eine - Verurteilung zur Zahlung von vr;i ( i Pehlens eines amtlichen Kurs'/ermlt- nisses zwischen der ostzonalen undo der west zonal emWährung nicht möglich .seio Das Berufungsgericht ca L dagegen ..der kl in vollem attgegeben„ Mit der Revision-ver- 'olgt der Beklagte seinen • Abweisungsäntrag weiter, während. in um'• .Zuruckweisur m j ! e v i s 1 o n ’ b i 11 e t -, Entscheiau i ’> r......nd e ...Die Revision wendet s i oh zunächst jegeh die: Annahme Berufungsgerichts, daß.die Klägerin;zu: Geltendmac hung a e r "1 P n- eforderung■sachlich befugt sei. Das Berufun; -rieh hat hierzu ausgeführt, die Klägerin sei mit dem Bankhaus & Co« GmbH in BflHHI identisch, da nur eine Sitzverlegung oder Verlagerung im Sinne des §3 der 35» BVO sum UmstG vorliege« Mindestens aber sei die Klägerin Rechtsnachfolgerin des BdHHi Bankhauses in Bezug auf die im Kesten befindlichen Vermögenswerte, zu denen auch die Kla-geforderung'gehöre0 Die Revision bezweifelt die Richtigkeit dieser RechtsansichtV da das Berliner Bankhaus Ha^)| & Co« GmbH auch heute noch im Ostsektor BfBBHHI bestehe und die Klägerin selbst ihre Gläubiger, soweit es sich um Ostverbindlichkeiten im Sinne des § 6 der 35« DVO zu dem UmstG handle, an diese Berliner GmbH verweise« Es sei mithin eine Spaltung der Rechtspersönlichkeit der .BfBMHP GmbH eingetreten. Die Klägerin könne die Klageforderung nicht 'gelt end ..machen, denn durch die Befriedigung der Klägerin würde die Forderung der 1 - den Beklagten nicht getilgt, der Be- klagte häufe vielmehr"Gefahr, doppelt zahlen zu müssen« ■ Diesen Ausführungen kann nicht .beigetreten werden« Hach den Reststellungen des Berufungsgerichts ist der Berliner Geschäftsbetrieb der Klägerin..durch Anordnung von hoher Hand. geschlossen worden« Dabei handelt es sich ersichtlich um eine Maßnahme, die im Zuge der in der sowjetischen Zone und im Ostsektor BWBKH& durchgeführten Enteignungen der privaten • Banken stattgefunden hat« Darüber, ob die Firma HaJBB & Co. GmbH im BfHIHBl Handelsregisteriüberhaupt noch eingetragen ist und ob .sie einen Geschäftsbetrieb im/Ostsektor /IMMMI unterhält, hat das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffeuolEs kommt hierauf auch nicht an« Daß enteignete Ostunternehmungen, gleichgültig, ob sie im Handels- ■ & 5 F! register der Ostzone gelöscht sind oder nicht, ihre Rechtspersönlichkeit jedenfalls dann nicht verloren haben, wenn sie in den Westzonen noch Vermögen besitzen, ist in Rechtsprechung undim Schrifttum anerkannt (OGH HJW 1950, 644 mit Nachweisen; OLG Düsseldorf vom 29,901950 im Betrieb 1950, 484 vgl auch § 2 DM-Bil0Ges.; OLG Bamberg vom 31*3ol950 DilotZ 1950, 475)o Es folgt dies aus dem allgemeinen, auf interlokale Rechtsverhältnisse entsprechend anwendbaren völkerrechtlichen Grundsatz, daß Beschlagnahme- und Enteignungsmaßnahmen in ihr rer-Wirksamkeit auf das Gebiet derjenigen Macht beschränkt sind, welche den entsprechenden Staatshoheitsakt erlassen hat (OGIIZ 1, 386 /3907 mit Bachweisen. auch aus der ausländischen völkerrechtlichen Literatur; BGH vom 11« Dezember 1951 - I ZR 38/51 - und 4, Januar 1952 - I SR 67/51 -). Pur den Portbestand der Klägerin im Westen bedurfte es zunächst auch keiner formellen Sitzverlegung0 Wollte man eine solche verlangen so wäre die Böige, daß bei fehlender Sitzverlegung das Westvermögen eines enteigneten Ostunternehmens alsbald herrenlos geworden wäret Es liegt auf der Hand, daß dies nicht rechtens sein kann-« Dabei braucht auf die Drage, ob in solchen Bälden die Gesellschaft im Westen nur noch im Liquidationszustande besteht (so Beitzke BB 1949? 519; aM.Würdinger SJZ 1950, 84) > hier nicht eingegangen zu werden, weil die Klägerin auch im Liquidationszustande befugt wäre, ihre Außenstände einzuziehen Es ist auch keine Spaltung der Rechtspersönlichkeit des Bankhauses I U| £ Co, GmbH eingetreten-,- vielmehr unterliegen d ’Vermögensvferte dieses Unternehmens infolge der Zonentrennung lediglich verschiedenen Rechtsordnungen mit der Polge, daß der Klägerin die in Osten belegenen Werte genommen worden sih®|| während ihr das Westvermögen verblieben ist (vgl Amtliche -6-. Äif Gründung zur 35. DVO zun UmstG bei Harmening-Duden« Währung s- gesetze. V rgänzungsbanä S 189 f) Unzutreffend ist die. Auffassung cler Revision, daß der Beklagte auch seitens des in belegenen Unterneh- mensteils der Klägerin mit Erfolg' in Anspruch genommen werden könnte. Eine solche Inanspruchnahme ist rechtlich schon deshalb nicht möglich, weil die Klageforderung von der Enteignung gar nicht erfaßt worden ist und daher dem jetzigen Vermögensträger des enteigneten Ostvermögens der.Klägerin nicht zusteht. Bern Zugriff staatlicher Hoheitsakte können immer nur diejenigen Sachen und Gegenstände unterliegen, die sich im Machtbereich des Staates befinden, welcher den Hoheitsakt erlassen hato Eine Forderung ist nach deutschem internationalem Privatrecht da belegen, wo der Schuldner seinen jeweiligen ' Wohnsitz hat. Dies wird aus der einen allgemeinen alige:#^J&;eyr Reciitsgedanken enthaltenden Vorschrift des § 23 Satz 2 ZPO gefolgert und ist jetzt-allgemein anerkannt (OGHZ 1, 386 /3917 mit ilachweisen; BGH vom 4o Januar 1952 - I :ZR 67/51 - )„ Auch Eaape, der bisher.eine andere .Rechtsansicht vertreten hatte, hat sich in der 3« Auflage seines ."Internationalen Privat- ’ rechts" (1950) dieser Auffassung:angeschlossen (aaO•S 458 f). Haften für eine Verbindlichkeit mehrere Personen als Gesamtschuldner , so kahnkes' Vorkommen,..;daß - das Schuldverhältnis in Be zu g. auf die. verschiedenen 0-esamtschu 1 dner verschiedenen: Rechtsordnungen unterliegt-(Martin Wolff, Internationales //'■;' Privatrecht Deutschlands.1949 S 131)° Die Besonderheit des Palles liegt nun aber; hier darin, daß der Beklagte für eine Gesellschaftsschuld der offenen Handelsgesellschaft Lutterbeck V h Co, alo deren persönlich haftender Gesellschafder gemäß .§ 12Ö IIC-B in 'Anspruch ■ genommene wird„■ 'Durch die Haftung des Gesellschafters für 'die Schulden der ‘offenen Hand eisgesell- 1 schaff werden, nicht ■ zwei verschiedene 'Verbindlichkeiten be- -gründet, vielmehr, besteht; nur eine einheitliche Verpflioul m | ■der Gesellschaft, für die zwei verschiedene yermögehsAasoen, nämlich das Sonderverrogen der Gesellschaft sowie das Privat-vermögen des Gesellschafters, haften (Gessler-Hefermehl HG3 2, Auf! Anm 2, 21 zu § 128)- Es besteht daher auch kein Ge-samtsclcildvorhältnis zwischen der Yerpfliehfang der offenen Handelsgesellsccaf1 einerseits und der Haff;mg der Gesell-scoaf ter, Hur sov/eit mehrere Gesellschafter persönlich hafteüiJJ besteh t zwischen ihnen ein Ge samt schuld /erhältnis«, Diese Be- sonderheit des Feines ändert aber nichts daran, daß der gegen einen Gesellschafter gerichtete Haftungsanspruch lern Zugriff staatlicher Zwangsmaßnahmen inner nur da unterliegen kann, wo||| der Anspruch auch tatsächlich realisierbar ist, dun. also, an dem \7ohnsitz des Gesellschafters. In solchem Falle wird-man allerdings nicht davon sprechen können, daß die Forderung am sohnsitz des Gesellschafters "Gelegen" ist, denn da es sich um eine einheitliche Forderung handelt, für die sowohl die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen als auch der ße-■ Seilschaft er mit seinem Privatvermögen haftet, könnte es recht lieh bedenklich erscheinen, die "Belegenheit" dieser einheit- | liehen Forderung an verschiedenen Plätzen anzünehmeh. Der Be-• griff ler ■'•Belegenheit" einer Forderung ist aber in Y/im'klicc-ho it nur ein.e Hilf skonstrukticni, um die Lokal i s i erung eines sehuldrechtlicnen Anspruches anschaulich zu machen. Der inner^ Grund Fär den Rechfssatz, daß eine Forderung immer nur in dem-t einigen Gebiet der Beschlagnahme oder Enteignung unterliegt. *d— ' 8 in welchem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, beruht auf der Erwägung-, daß nur der Staat des Schuldnerwohnsitzes die Macht hat, die Zahlung vom Schuldner zu erzwingen und damit der Enteignung zur tatsächlichen Anerkennung zu verhelfen (OG-HZ aaO; Raape aaO S 438)=, Unter diesem Gesichtspunkt kannces aber keinen Unterschied machen,; ob dem Gläubiger mehrere Gesamtschuldner gegenüberstehen, oder ob es sich, um einen aus einem einheitlichen Schuldverhältnis entspringenden Haftungsanspruch handelt, der gegen verschiedene Vermögensmassen desselben Schuldners geltend gemacht wird» Hat der persönlich haftende Gesellschafter seinen Wohnsitz• außerhalb des enteignenden Staatsgebietes, so ist jedenfalls derjenige Anspruch, der der Realisierung der persönlichen Haftung des Gesellschafters dient, dem Zugriff des Staates, welcher die Enteignung^ausgesprochen hat, entzogene Die gegenteilige Entscheidung.würde eine Durchlöcherung des grundlegenden Satzes von der territorialen Beschränkung von täatshoheitsakten bedeuten, für die im Grunde nur Gesichtspunkte .angeführt werden könnten, die sich aus der gesellschafts-rechtlidien Struktur ,der offenen Handelsgeseilschaft und ihres aftungsre elites ergeben, die aber für die Anwendbarkeit des Grundgedankens des -vorerwähnten völkerrechtlichen Lehrsatzes ohne. Belang sindo Daraus folgt aber, daß die Klägerin durch die Schließung und /Enteignung ihres früheren ostzonalen Geschäftsbetriebes art; der - Geltendmachung ihrer- Forderung gegen den Beklagten nicht gehindert ist, denn dieser hatte nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichtes seinen Wohnsitz in das Geblik verlegt, noch bevor die allge- nacn aen .gestellt II» Zur .jrage, näcn vel'cnem Hecht die Illageforderung ;umzu stellen ist? hat sich das Berufungsgericht dem. Urteil des Obersten trericn oshox es x Ur die - britische Zone vom 4» l^ai 1950 \ (OG HZ 4s 51) angeschlossen» wo ausgeführt ist» daß für die frage der Anwendbarkeit von ost- oder west zonalem Währung srecifil i ■fer Parteiwille nicht zur ferfug-ung stehe, weil es in. der Re-|j; Kg ‘gel an einem ausdrücklichen Parteiwillen fehle, daß auch keinfl IP Jdftp h sogenannter hypothetischer Parteiwille festgestellt werden kö|| Jffi ne und daß daher nur die . ..'ahl zwischen dem Erfüllungsort und M; •dem Schuldnerwohnsitz getroffen werden könne, daß hierbei abehl hg der'Wohnsitz des Schuldners den Vorzug verdiene, weil die Dur'calH.' setzbarkeit währungsrechtlicher Maßnahmen nur am Wohnsitz des Schuldners gewährleistet sei, Ergänzend hat das Berufungsge- mmm-.rieht noch auf § T Ziff 2 a der 35„ DVO zu dem UmstG Bezug genom-|| men, wo bestimmt ist, daß die. "Geldinstitute im Währungsgebiet’1!. inre am 7,ährungsstientag im Währungsgebiet vorhanden gewesenen; Vermögenswerte in die Aktiven der Umstellungsrechnung einzustellen habeno Hieraus folgert das' Berufungsgericht, daß nach dem Willen des Gesetzgebers für Forderungen, die in den W.est- zonen belegen sein solle» Being gelangt, daß die st eil uiigs g e s e t z e s Die Eevis allem geltend der.ln 0® WtKB& Go. hafte schuld im Ostsektor schaftsschuld den ost tut des Westens maßgebend -f ericht zu dem Ergebnis i en Vorschriften des Urn-worden sei, ; • 7 ' ' ' vi|i t an greift, macht vor';.; be für eine Ges eil schafts schuld -,|g offenen Handelsgesellschaft LMM! llungsort für die Gesellschaftfgl ege, daß demgemäß die Gese TI en Wähfungsvorsohriften unterliege und wegen der Einheitlichkeit von Gesellschaftsschuld und Ge- rf /' f i sellschafterhaftung auch für die Schuld des Gesellschafters nur das ostonale Währungsrecht angewendetwerden könnet Diese Aus-führungen können im Ergebnis der Revision nicht zu dem Erfolge .verhelfen» .. Ah tu v. ' Zu der frage, nach welchen Gesichtspunkten das Schuld-Statut zu bestimmen sei» hat sich in Deutschland eine feststehende Rechtsprechung entwickelt, nach der in erster Linie der ausdrückliche oder stillschweigende Parteiwille, gegebenenfalls der scg» mutmaßliche Parteiwille und notfalls der Erfüllungsort, also derjenige Ort, bei dem der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses liegt, maßgebend ist (RGZ 6.6, 75; 73,. 387; 78, 58; 95, 164; 102, 214; 103, 261; 107, 46; 131, 43. /477; 145, 16; 152, 53; Martin Wolff aaO S 124, anders hinsichtlich des Erfüllungsortes Raape aaO S 296 ff)» für das Währungsstatut können aber die dort entwickelten Grundsätze nicht unverändert Anwendung finden» Denn mit der völlige# Ausschaltung der'bis dahin im ganzen' Gebiet einheitlich geltenden' Reichsmarkwährung und der gleichzeitigen Aufspaltung dieses einheitlichen Währungsgebietes in zwei verschiedene Währungsgebiete ist diejenige Rechtsordnung, die bisher die Währung bestimmte, überhaupt weggefallen (Raape aaO S 347s "gegenstandslos geworden") und es muß deshalb ein neuer Anknüpfungspunkt gefunden werden» Der - sonst geltende Grundsatz der, Un-Wandelbarkeit des SchuldStatuts steht daher der währungsrechtlichen Neuorientierung des Schuläverliältnisses für den Zeitpunkt des Wegfalles der bisherigen Reichsmarkwährung und des winder WahrungsSpaltung nicht .entgegen» Da ein ausdrück-)der stillschweigender. Parteiwille in Fällen dieser Art Sis nicht zur .Verfügung steht muß: Adert sogenannte :aiüt- Bläßliche (hypothetische) Parteiwille herangezogen werden» Dabei handelt es sich jedoch in Wirklichkeit garnicht um die Ermittlung hypothetischer subjektiver Vorstellungen der Parteien, sondern um eine vernünftige 'Interessenabwägung auf(rein objek- ) tiver Grundlage, die an Hand der im Zeitpunkt der Währungsspaltung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse vom Richter vorsunehmen ist (Martin Wolff aaO S 120 f; Raape aaO S 292 f; RGZ 74? 174)= Im vorliegenden Fall befanden sich bei Eintritt der Währungsspaltung beide Parteien bereits längere Zeit im westlichen Währungsgebiet0 Für den Beklagten ist dies unstreitig? für die Klägerin folgt dies aus den obigen Darlegungen über den Fortbestand der Klägerin in den Westzonen und ihrer Anerkennung als verlagertes Geldinstitut i=S= des § 3 der 35= DVO zu dem UmstG? die mit Wirkung vom 1» Juli 1945 ausgesprochen worden ist» Unterstanden aber beide Parteien der westlichen Rechtsordnung, so: muß schon aus diesem Grunde der Anwendung der dort geltenden Wäh- • rungsbesthvmungen der Vorzug zu geben/seine -Vernünftigerweise;! ■werden sich auch Gläubiger und Schuldner eines Schüldverhält-nisses derjenigen Währungsregelung unterwerfen wollen, die in dem für sie beide maßgeblichen Währungsgebiet getroffen wird (vgl RGZ 131? 41/46 f/s 152? 53)=' In seinem Urteil vom 26» Januar 1951 (BGHZ 1, 109) hat der V = Zivilsenat als Anknüpfungspunkt für das Währungsrecht den im Zeitpunkt der Währungsspaltung bestehenden Wohnsitz des Schuldners gewählt» Der: Parteiwille: sowie der' '»hypothetische Pärteiwille" sind in diesem Falle als Anknüpfungspunkte abgelehnt worden, ’.veil die Parteien bei Begründung des Schuldverhältnisses nicht daran hätten denken können, daß die währungsrechtliche Rechtseinheit einmal ihr Ende finden könnte= Da'aus den gleichen u werden, wie die Rechtslage Schuldner im Westen ansässig sion will demgegenüber darauf eine Gesellschaftsschiild ha ft aft nach wie vor Of^--hfBllMBI . ein. daß unter normalen Verhä ie Bestimmung des Währungssta ommen könnte» Denn es ist nie! lschaffsschuldfür die der B r Gesellschafter in Anspruch Erwägungen auch der vereinbarte Erfüllungsort ausscheiden müsse, ist der 'W Zivilsenat dazu gelangt, den Wohnsitz des Schuldners maßgebend sein zu lassen» Diese Entscheidung steht! mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats im Ergebnis r im Widerspruch.» Denn der vom V» Zivilsenat abgelehnte Anknüpfungspunkt des hypothetischen Parteiwillens bezieht sich ersichtlich auf die sub;jektiven mutmaßlichen Vorstellungen der Parteien, hat aber nichts zu tun mit der vom erkennenden Senat vorgenommenen Ausdeutung dieses Begriffes, die zu einer Ermittlung der objektiven Interessenlage geführt hat» Das ist auch in einer vom V» Zivilsenat abgegebenen Stellungnahme ausdrücklich klargestellt worden» Die Berücksichtigung der objekj tiven Interessenlage nötigt aber im vorliegenden Pall dazu, de Wohnsitz der Parteien im Zeitpunkt der Währungsspaltung maßgebend sein zu lassen» Da hier Gläubiger und Schuldner ihren Wohnsitz im westlichen Währungsgebiet hatten,' braucht ‘nicht entschieden zu wenn nur der echtslage zu beurteilen wäre, ewesen wäre» Die Eevi Beklagte für der Gesellsch zweifelhaft s Umstand für d Bedeutung zuk daß die Gesellsc lieh haftender ui ab st eilen,' daß derb ft'e, und daß der Sitz sei» Es kann nicht ltnissen diesem tatutes erhebliche ou nicht zu verkennen, e der Beklagte als persön-schafter in Anspruch genommen wird, ihren j Schwerpunkt am Sitz der Gesellschaft hat» Da der Gesellschaf' für dieselbe Verbindlichkeit haftet, welche die offene Handelt -13- gesell.sohaft schuldet, -kann im allgemeinen nicht angenommen werden, daß die■ Haftung/.des Gesellschafters, sich hach einer anderen Rechtsnorm richten soll, als sie für die Gesellschaft "seihst maßgeblich ist. Die offene Handelsgesellschaft har keine eigene Hechtsperöniichkeit; sie ist nichts änderet; als die Zusammenfassung der 0esel1.schufter zu einen unter einer gemein-schal tl ichen Birma handelnden Inifern ehmen (Gessler-Hefermehl IIGrB 2- Auf]. Aon' 1. zu § 124. mit Nachweisen). Auch der Erfül- yijSjr-. -u : efu' : f- - ... > , ' • • u ' / ' .• » > lungsort für die Verbindlichkeit des Gesellschafters ist deshalb regelmäßig dört,:wor die Gesellschaftss.chuld zu erfüllen • ist (RGZ 52s A-lf Gessler-Hefermehl aaO Anm 10 zu § 128).« Als Erfüllungsort.käme hier gemäß § 269 BGB der Sit z der Gesellschaft in Betrachte Indessen können diese Gesichtspunkte irn vorliegenden Pili zu keiner anderen Beurteilung .führen,« 'D.enn der Anspruch her Klägerin gegen den Beklagten kann am Sitz der ostzonalen Firma hfMMNNNM & Co, überhaupt nicht mehr erfüllt worden, weil did Kläger]n dort den Enteigrnrngsmaßnahmen der Ostzone unterliegt, Durch, die Macht der Tatsachen hat damit so er zugleich etu so weitgehende Leslösung der Gesellschafter-haftung von der Gesellschaft sschuid stattgefunden, daß tun Er- i4 : • g ' r " **' - ■ gebnis für die Jägerin' praktisch- nur noch die isolierte Haftung des im Westen an das eigen Gesellschafters bestehen bleibt,. Der Anknüpfungspunkt des Erftillungsortcs muß daher schon aus die........... s em G uc n.d s an a s clix e i d en <, Oh dieses Epgclnis auch durch den Hinweis des Berufungsgerichts auf g J: Ziff 2 der 55, L70 zu dem TJastG gerechtfertigt werden luinn, mag da].;-ins teilen. Denn es kann zweifelhaft sein, ch dieser Bestimmung zugleich auch eine Norm des internationalen oder interlokalen Privatrechts zu entnehmen ist, her reine Wortlaut spricht zwar dafür, daß sämtliche am Währungs-Stichtag im Währungsgebiet belegenen Vermögenswerte der Geldinstitute in die Umsteilungsrechnung einzustellen sind«, Angesichts des Pehlens einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung dürften aber damit nur solche Vermögenswerte gemeint «sein, die nach den - übergeordneten - Grundsätzen des interlokalen Privatrechts den Bestimmungen des Umstellungsgesetzes überhaupt unterliegen«, Nach den obigen Ausführungen entfällt auch die Anwendung des § 26 Abs 2 UmstG, weil weder, die Klägerin noch der Beklagte ihren Sitz oder Wohnsitz am Währungsstichtag außerhalb des Währungsgebieteshatten» IIIo Der Beklagte hat gegenüber dem Klageanspruch ferner eingewendet,, daß die großen Verlustedie die Firma Lutterbeck & Co« erlitten habe, dazu führen müßten, die Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen (§ 24-2 BGB)» Das Berufungsgericht hat diesen Einwänd '-mit. dem .Hinweis darauf zurückgewiesen, daß dem Beklagten die Rechtsbehelfe des § 21 Abs 1 -3 und § 21 Abs 4 UmstG zur Verfügung ständen«: Die Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechtes aus ^ 21 Abs 4 UmstG habe der Beklagte nicht dargetan und der Anwendung der richterlichen Vertragshilfe (§ 21 Abs 1-3 UmstG) habe die Klägerin widersprochen,. Mit Rücksicht auf § 8 Abs 3 der 28«, DVO zu dem UmstG sei daher das erkennende Gericht nicht in der Lage, dem Beklagten Vertragshilfe zu gewähren«, Diese Rechts-ausführungen, die die Revision.zur Nachprüfung stellt, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Es ist allerdings auffällig? -15- o 15 daß die Klägerin als verlagertes Bankinstitut durch § 6 der 5 5* DVO zu dem UmstG- in weitem Umfange von der Haftung für ihre Ostverbindlichkeiten befreit worden ist« während sie im vorliegenden Rechtsstreit einen Anspruch geltend macht, der zweifelsfrei in der jetzigen Ostzone begründet worden i'sto Sie verlangt also Befriedigung für ihre Ostforderungent, während sie die Bezahlung ihrer Ostverbindlichkeiten zu verweigern berechtigt ist„ Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht dazu führen, ihr den Klageanspruch vorübergehend oder endgültig abzusprechen, Denn die positive gesetzliche Regelung, durch welche nur die Banken, aber' nicht sonstige Personen oder Unternehmungen von ihren Ostverbindlichkeiten befreit worden sind, gestattet es.nicht, den Ausnahmetatbestand der Schuldenstreichung unter Berufung auf Billigkeitsgründe ohne weiteres auch anderen Schuldnern zugute kommen zu lassen» iy. In Bezug auf die Höhe der Klageforderung hat das Berufungsgericht festgestellt, der Beklagte habe erklärt, gegen die Eintragung. in den Kontoblättern keine Einwendungen erheben zu können» da er keinerlei Unterlagen mehr besitze„r|3 •v ;............... 5fe|'l’t'g€?s'tellt, daß sich die Schuld der Firma '& Co, nach den vorgelegten Kontoblättern am 30„ April 1945 auf 210„260,79 RM belaufen-habeg: Unter Anrechnung.einer angeblichen Überweisung von 100,000 RK seitens des Kriegsschäden- .7 amtes und einer Zahlung durch;den.Treuhänder in Höhe von 25*112,60 RM gelangt der Berufungsrichter: dazu, .daß die. Klage- . forderüng von 6.,'500 DM in jedem Falle gerechtfertigt sei» Die Revision’ -beanstandet dies, dadder Beklagte ..nicht die Richtigkeit-seines Schuldsaldos anerkannt, 'sondern nur die oben wieder- -16-- 16 s.vwgfUu ■ i mm ■ •' %->•• - u> /-■■.■.■ : m yV'\; ' . ' ;.K'| gegebene Erklärung abgegeben habe0 Richtig ist, daß das Be- ■ '• .. rufungsgericht in den Entscheidungsgründen auf das Anerkennt- m nis des Schuldsaldos durch den Beklagten abgestellt hat und .ff daß erst in einer Tatbestandsberichtigung die Wiedergabe der Erklärung d.es Beklagten dahin eingeschränkt worden ist, er könr ne gegen die Eintragung in den Kontoblättern keine Einwendungen: erhebend Dieser Umstand berührt aber nicht den Bestand des Urteils o Denn auch ohne ausdrückliches Saldoanerkenntnis wäre Berufungsgericht nicht gehindert gewesen, die Eintragungen auf den Kontoblättern der Berechnung der Klageforderung zu Grunde zu legen, weil der Beklagte gegen die Richtigkeit dieser Eintragungen keine Einwendungen erhoben hat» Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet» Die Kostenentscheidung 'beruht auf § 97 ZPO» Lindenmaier Schmidt Birnbach Wilde Bundesrichter DrlHeidenhain ist durch Beurlaubung an der Unterschrift' verhindertR Lindenmaier.- v % ■-3Ü