BGH · I ZR 123/03 vom 20.07.2006

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Ullmann und die Richter Prof. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Senat hat die Klausel im Abschnitt 2 Abs. 2 Halbsatz 2 der von der Beklagten seit März 2001 verwendeten AGB in den Textziffern 17 bis 19 seines Urteils vom 30.

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 30. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Senat hat die Klausel im Abschnitt 2 Abs. 2 Halbsatz 2 der von der Beklagten seit März 2001 verwendeten AGB in den Textziffern 17 bis 19 seines Urteils vom 30. März 2006 berücksichtigt. Dasselbe gilt für die Erklärung, die die Absenderin auf dem Einlieferungsbeleg unterzeichnet hat (vgl. Urt. v. 30.3.2006,Tz 2 und 22). Ullmann Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 26.09.2002 -14 0 69/02 -OLG Köln, Entscheidung vom 08.04.2003 - 3 U 146/02 -