BGH · I ZR 122/83 vom 18.12.1985

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Leitsatz / Zusammenfassung

Februar 1981 erkannte sie diese Verfügung als endgültig an und verpflichtete sich, es zu unterlassen, den Begriff "HBfe” zur Kennzeichnung der von ihr vertriebenen Erzeugnisse zu verwenden. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die Bezeichnung "kBÜ^P" als Kennung ihres Telex-Anschlusses zu führen, und der Klägerin für die Zeit seit dem 10. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin könne gemäß § 16 Abs. 1 UWG von der Beklagten die Unterlassung der beanstandeten Femschreibkennung verlangen; denn diese sei geeignet, Verwechslungen mit ihrem kennzeichnungskräftigen Firmenbestandteil hervorzurufen. Eine Fernschreibkennung könne grundsätzlich die Gefahr einer Verwechslung von Unternehmen begründen; denn sie sei im Regelfall an die Unternehmensbezeichnung angelehnt und sei damit als Kürzel zur Kennzeichnung des Unternehmens verwendbar. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Klägerin für den Firmenbestandteil "Kofl den Schutz des § 16 Abs. 1 UWG genießt; denn dieser ist ein unterscheidungskräftiger Teil ihrer Firma und wird seit Jahrzehnten selbständig als besondere Bezeichnung ihres Unternehmens, als Fernschreibkennung und im Rahmen von Warenzeichen benutzt. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß die Verwendung der beanstandeten Fernschreibkennung der Beklagten die Gefahr einer Verwechslung mit der besonderen Bezeichnung der Klägerin begründet. Dabei kann unentschieden bleiben, ob eine Fernschreibkennung den Charakter einer besonderen Bezeichnung im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG aufweisen und als solche schutzfähig sein kann (vgl. Von dieser Möglichkeit wird auch weitgehend Gebrauch gemacht; denn wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, haben die Fernschreibteilnehmer das erkennbare Bestreben, als Kennung eine Ableitung ihrer Firma zu wählen, und im Regelfall ist die Fernschreibkennung an die Unternehmensbezeichnung angelehnt und auf diese zurückführbar. Die Revision meint demgegenüber zu Unrecht, daß sich aus der im Verfügungsverfahren als Anlage 21 beigebrachten Seite eines Telexverzeichnisses das Gegenteil ergäbe. Auch diese Aufstellung rechtfertigt somit die Feststellung des Berufungsgerichts,daß die Fernschreibkennung weit überwiegend an die Unternehmensbezeichnung angelehnt und damit als Kurzbezeichnung des Unternehmens verwendbar ist. Darüber hinaus finden sie auch im sonstigen Geschäftsverkehr Verwendung; denn wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist es weithin üblich, die Telexnummer mit der Fern-schreibkennung auf den Geschäftspapieren aufzudrucken. Diese Verwendungsarten der Fernschreibkennung rechtfertigen die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß eine Fernschreibkennung, die das (einprägsame) Firmenschlagwort verwendet, auch als kennzeichenmäßiger Hinweis auf das Unternehmen verstanden wird. April 1982 dieser Auffassung nicht entgegen; denn darin wird nur zu der Frage Stellung genommen, ob die Fernschreibkennung als Firma oder Firmenbestandteil anzusehen sei. Gleichwohl durfte das Berufungsgericht diese Auskunft als Beleg für seine Auffassung werten; denn die Fernschreibkennung wird dort als "zusätzliches Kennungsmittel" zur leichteren Unterscheidung der Teilnehmer bezeichnet. Danach konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß in der Verwendung des Firmenschlagworts der Beklagten als ihre Fernschreibkennung einen kennzeichenmäßigen Gebrauch sehen. Zu berücksichtigen sind vielmehr zusätzlich die Branchennähe der Parteien sowie der Umstand, daß die Beklagte in der Vergangenheit unzulässigerweise die verwechslungsfähige Bezeichnung f,KO®H’ als Firmenschlagwort in ihrer vollen Firma geführt und damit eine besondere Abgrenzung der beiderseitigen Bezeichnungen erforderlich gemacht hat. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß die Beklagte gemäß § 16 Abs. 1 UWG zur Unterlassung der Fernschreibkennung "koflM" verpflichtet ist. 2. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler eine Auskunfts- und Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nach § 16 Abs. 2 UWG bejaht. Dezember 1980 ist deshalb gerechtfertigt, weil sie zu diesem Zeitpunkt Jedenfalls wegen der Firmenbezeichnung MK0®” abgemahnt wurde und dies die Annahme rechtfertigt, daß sie nunmehr die Unzulässigkeit dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr insgesamt, also auch in der Form einer Fernschreibkennung, erkennen konnte.

Zitierte Normen

Schlagwörter

FirmaUnternehmenBerufungsgerichtBezeichnungKlägerinUWGFernschreibkennungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja ÖGHZ: nein UWG § 16 Fernschreihkennung Zur Frage des kennzeichenmäßigen Gebrauchs einer Fernschreibkennung, die aus dem Firmenschlagwort besteht. BGH, Urt. v. 18. Dezember 1985 - I ZR 122/83 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 122/83 URTEIL Verkündet am: 18. Dezember 1985 Wolf, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der HB Systemtechnik GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Gottfried KBBBB, RflHBBBberg V» Ra^HBBBBR, Beklagten und Revisionskläger^n, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die KoMft NflBMi Deutschland AG, vertreten durch ihren Vorstand, Herrn Dipl.-Kfm. Kurt Ro< W«*B-Straße B, MBflflHM-Sf Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 4/ Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzkv und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 9. Juni 1983 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin gehört zu den führenden deutschen Herstellern von Büromaterial. Sie wurde 1929 unter der Firma "Wilhelma KoflHB" gegründet und im Jahre 1933 in die "Kofli AG Fabrik für Bürobedarf” umgewandelt; seit 1979 firmiert sie unter "KoMi NflBI Deutschland AG”. Die Bezeichnung "KoMfc” benutzt sie seit 1933 als Firmenbestandteil und als Firmenschlagwort. Sie ist Inhaberin mehrerer Warenzeichen mit dem Wort bzw. Wortbestandteil •’Ko^Bi”. Seit mindestens 1962 benutzt sie die Bezeichnung ”KoBW auch als Kennung ihrer Fernschreibnummer. Die im Jahre 1979 gegründete Beklagte produziert und vertreibt u.a. Zubehör für die Daten- und Text- Verarbeitung sowie für Bürotechnik. Sie firmierte zunächst als "K^B Svstemtechnik GmbH". Durch eine einstweilige Verfügung vom 16. Februar 1981 wurde ihr untersagt, diese Firma zu führen. Mit der Abschlußerklärung vom 23. Februar 1981 erkannte sie diese Verfügung als endgültig an und verpflichtete sich, es zu unterlassen, den Begriff "HBfe” zur Kennzeichnung der von ihr vertriebenen Erzeugnisse zu verwenden. Die Beklagte hatte als Kennung ihrer Fernschreibnummer die Bezeichnung "kBBB" benutzt; nach dem 7. Mai 1982 änderte sie sie in "kBI", Die Klägerin beanstandete die Verwendung der Fernschreibkennung "kflBHT' und erwirkte am 17. März 1982 eine einstweilige Verfügung, die der Beklagten untersagte, die Bezeichnung "kBHB" als Kennung ihres Telex-Anschlusses zu führen (WRP 1983, 103). Im vorliegenden Hauptverfahren verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter und nimmt die Beklagte auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die Bezeichnung "kBÜ^P" als Kennung ihres Telex-Anschlusses zu führen, und der Klägerin für die Zeit seit dem 10. Dezember 1980 Auskunft zu erteilen, in welcher Anzahl sie derartige Verletzungshandlungen begangen hat. Es hat ferner festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin könne gemäß § 16 Abs. 1 UWG von der Beklagten die Unterlassung der beanstandeten Femschreibkennung verlangen; denn diese sei geeignet, Verwechslungen mit ihrem kennzeichnungskräftigen Firmenbestandteil hervorzurufen. Eine Fernschreibkennung könne grundsätzlich die Gefahr einer Verwechslung von Unternehmen begründen; denn sie sei im Regelfall an die Unternehmensbezeichnung angelehnt und sei damit als Kürzel zur Kennzeichnung des Unternehmens verwendbar. Sie werde auch in dieser Weise eingesetzt und verstanden; denn sie trete im geschäftlichen Verkehr mehrfach in Erscheinung, nämlich zu Beginn und Schluß des Fernschreibens, in den amtlichen Fernschreibverzeichnissen und bei der Angabe von Telexnummern auf den Geschäftspapieren des Unternehmens. Daher sei auch im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG gegeben. Die Beklagte sei gemäß § 16 Abs. 2 UWG schadensersatzpflichtig. Sie habe den Rechtsverstoß fahrlässig begangen; denn zu demindest aufgrund der Abmahnung der Parteivertreter der Klägerin vom 8. Dezember 1980 habe sie mit der Unzulässigkeit der beanstandeten Fern-schreibkennung rechnen müssen. II. Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Klägerin für den Firmenbestandteil "Kofl 5 den Schutz des § 16 Abs. 1 UWG genießt; denn dieser ist ein unterscheidungskräftiger Teil ihrer Firma und wird seit Jahrzehnten selbständig als besondere Bezeichnung ihres Unternehmens, als Fernschreibkennung und im Rahmen von Warenzeichen benutzt. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Einwendungen. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß die Verwendung der beanstandeten Fernschreibkennung der Beklagten die Gefahr einer Verwechslung mit der besonderen Bezeichnung der Klägerin begründet. Dabei kann unentschieden bleiben, ob eine Fernschreibkennung den Charakter einer besonderen Bezeichnung im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG aufweisen und als solche schutzfähig sein kann (vgl. BGH GRUR 1955, 481, 484 -Hamburger Kinderstube, wo die Telegrammadresse nicht als besondere Bezeichnung i.S. des § 16 Abs. 1 UWG, sondern als Kennzeichnungsmittel i.S. des Abs. 3 angesehen worden ist). Denn jedenfalls greift die Benutzung einer (verwechslungsfähigen) Fernschreibkennung dann in das prioritätsältere Kennzeichnungsrecht (hier: Recht am - als Firmenschlagwort herausgestellten -Firmenbestandteil) eines anderen ein, wenn diese Benutzung kennzeichenmäßig erfolgt (vgl. BGH GRUR 1983, 764, 766 - Haller II). Letzteres konnte das Berufungsgericht aber ohne Rechtsverstoß bei der Benutzung einer aus dem (einprägsamen) Firmenschlagwort bestehenden Fernschreibkennung annehmen. Eine Fernschreibkennung besteht aus einer kurzen Buchstabengruppe, die der Fernschreibnummer als zusätzliches Kennungsmittel hinzugefügt wird. Die Fern- Schreibteilnehmer wählen ihre Fernschreibkennung selbst aus, so daß sie eine zur Kennzeichnung geeignete, auf sie hinweisende öuchstabenzusammenstellung auswählen können. Von dieser Möglichkeit wird auch weitgehend Gebrauch gemacht; denn wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, haben die Fernschreibteilnehmer das erkennbare Bestreben, als Kennung eine Ableitung ihrer Firma zu wählen, und im Regelfall ist die Fernschreibkennung an die Unternehmensbezeichnung angelehnt und auf diese zurückführbar. Das Berufungsgericht durfte diese Feststellungen auf die im Verfügungsverfahren eingereichten Unterlagen sowie darauf stützen, daß beide Parteien den allein unterscheidungskräftigen Teil ihrer damaligen Firmenbezeichnungen als Fernschreibkennung gewählt haben. Die Revision meint demgegenüber zu Unrecht, daß sich aus der im Verfügungsverfahren als Anlage 21 beigebrachten Seite eines Telexverzeichnisses das Gegenteil ergäbe. Von den dort aufgeführten Teilnehmern hat die Mehrzahl eine von der Firma abgeleitete Buchstabenfolge gewählt, nämlich entweder den unterscheidungskräftigsten Teil der Firma, die Initialen des Firmennamens oder eine sonstige Abkürzung der vollständigen Firmenbezeichnung. Auch diese Aufstellung rechtfertigt somit die Feststellung des Berufungsgerichts,daß die Fernschreibkennung weit überwiegend an die Unternehmensbezeichnung angelehnt und damit als Kurzbezeichnung des Unternehmens verwendbar ist. Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsfehler festgestellt, daß derartige Fernschreibkennungen auch weitgehend wie eine Kurzbezeichnung des Unternehmens verwendet und aufgefaßt werden. Einmal treten sie innerhalb des Fernschreibverkehrs in Erscheinung, nämlich jeweils am Anfang und Ende eines an diesen Teilnehmer gerichteten Fernschreibens, sowie in den amtlichen Fernschreibverzeichnissen. Darüber hinaus finden sie auch im sonstigen Geschäftsverkehr Verwendung; denn wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist es weithin üblich, die Telexnummer mit der Fern-schreibkennung auf den Geschäftspapieren aufzudrucken. Dies zeigt nicht nur der vom Berufungsgerioht herangezogene Briefkopf der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, sondern auch derjenige der Beklagten. Diese hat bei ihrem Schriftwechsel mit dem Landgericht in diesem Verfahren Geschäftsbögen verwendet, auf denen rechts oben unter der Telefonnummer in deutlichem Druck die Fernschreibnummer mit der Kennung angegeben ist; auf ihnen war noch die alte Kennung "koflBT' aufgedruckt, wobei das "a" handschriftlich gestrichen war. Diese Verwendungsarten der Fernschreibkennung rechtfertigen die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß eine Fernschreibkennung, die das (einprägsame) Firmenschlagwort verwendet, auch als kennzeichenmäßiger Hinweis auf das Unternehmen verstanden wird. Entgegen der Ansicht der Revision steht die im Verfügungsverfahren vorgelegte Auskunft der Deutschen Bundespost vom 2. April 1982 dieser Auffassung nicht entgegen; denn darin wird nur zu der Frage Stellung genommen, ob die Fernschreibkennung als Firma oder Firmenbestandteil anzusehen sei. Es wird hierzu ausgeführt, daß die Fernschreibkennung keine Benennung 8 44 eines Geschäfts und keine Firma, sondern lediglich ein zusätzliches Kennungsmittel sei, das nicht als Firma im Rechtssinne anzusehen sei, da es grundsätzlich an einer namensmäßigen Individualisierung und damit an einer allgemeinen Verkehrsgeltung solcher Kennzeichnungen fehle. Zu der hier interessierenden Frage, ob eine aus dem (einprägsamen) Firmenschlagwort bestehende Fernschreibkennung als kennzeichenmäßiger Hinweis angesehen wird, wird nicht Stellung genommen. Gleichwohl durfte das Berufungsgericht diese Auskunft als Beleg für seine Auffassung werten; denn die Fernschreibkennung wird dort als "zusätzliches Kennungsmittel" zur leichteren Unterscheidung der Teilnehmer bezeichnet. Danach konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß in der Verwendung des Firmenschlagworts der Beklagten als ihre Fernschreibkennung einen kennzeichenmäßigen Gebrauch sehen. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG bejaht. Zwar wird bei Femschreibkennungen, die notwendigerweise nur aus wenigen Buchstaben bestehen und daher nur begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten bieten, im allgemeinen ein stärkeres Maß an Annäherung oder sogar Überschneidung hinzunehmen und der Schutzbereich enger zu fassen sein, als es sonst im Firmenkennzeichnungsrecht der Fall ist. Aber selbst wenn man einen entsprechenden Maßstab anlegt, ist im vorliegenden Fall jedenfalls wegen der hier hinzutretenden zusätzlichen Umstände eine nicht mehr hinnehmbare Verwechslungsgefahr anzunehmen. Dies ergibt sich nicht nur aus der starken Ähnlichkeit der Bezeichnung "ko^" mit "KoMft" als dem Hauptbestandteil der klägerischen Firma. Zu berücksichtigen sind vielmehr zusätzlich die Branchennähe der Parteien sowie der Umstand, daß die Beklagte in der Vergangenheit unzulässigerweise die verwechslungsfähige Bezeichnung f,KO®H’ als Firmenschlagwort in ihrer vollen Firma geführt und damit eine besondere Abgrenzung der beiderseitigen Bezeichnungen erforderlich gemacht hat. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß die Beklagte gemäß § 16 Abs. 1 UWG zur Unterlassung der Fernschreibkennung "koflM" verpflichtet ist. Die erforderliche Wiederholungsgefahr durfte es trotz der zwischenzeitlichen Änderung der Fernschreibkennung der Beklagten bejahen; denn solange die Beklagte sich weigert, eine dahingehende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, ist die Gefahr der Wiederholung nicht ausgeräumt. 2. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler eine Auskunfts- und Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nach § 16 Abs. 2 UWG bejaht. Die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens der Beklagten seit dem 10. Dezember 1980 ist deshalb gerechtfertigt, weil sie zu diesem Zeitpunkt Jedenfalls wegen der Firmenbezeichnung MK0®” abgemahnt wurde und dies die Annahme rechtfertigt, daß sie nunmehr die Unzulässigkeit dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr insgesamt, also auch in der Form einer Fernschreibkennung, erkennen konnte. Die genannte Auskunft der Deutschen Bundespost steht dem nicht entgegen; denn sie stammt ohnehin erst vom 2. April 1982 und enthält außerdem keine Rechtfertigung für den Standpunkt der Beklagten. 10 III. Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. v. Gamm Merkel Piper Teplitzky Scholz-Hoppe