BGH · I ZR 122/81 vom 02.12.1982

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Leitsatz / Zusammenfassung

Er behauptet, die Beklagte habe ihm für die Vermittlung des Iran-Geschäfts Provision in Höhe von 8 % versprochen, und von dieser Zusage seien die Parteien auch bei ihren Vereinbarungen zu dem Russen-Geschäft ausgegangen. verlangt der Kläger, daß die Beklagte die Außenhandelsbank der UdSSR und die Ost-West-Handelsbank in Frankfurt/Main zur Auszahlung eines Betrages bis zur Höhe von 5 Mio.IM an ihn anweist: Im Hinblick auf seine Provisionsansprüche aus dem Iran- und Russen-Geschäft habe die Beklagte mit einer Vereinbarung vom 1.2.1977 ihre AusZahlungsansprüche gegen die vorgenannten Banken aus den in der Folgezeit eröffneten Akkreditiven bis zur Höhe von 5 Mio.DM über einen Treuhänder an den Kläger abgetreten und sich verpflichtet, die Banken zur Auszahlung der abgetretenen Beträge an ihn anzuweisen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Auf die Provisionsvereinbarungen zu dem Iran-Geschäft könne der Kläger seinen Provisionsanspruch für das Russen-Geschäft nicht stützen. Der Kläger müsse sich ferner entgegenhalten lassen, daß das Russen-Geschäft auf Verlangen der sowjetischen Seite durch die Vereinbarung vom 8.6,1978 im Lieferumfang verringert und zu dem 30.6.1978 beendet worden sei. Im Hinblick auf die vorgelegte Abtretungsvereinbarung sei sich aber die Ost-West-Handelsbank über die Person des Forderungsberechtigten im unklaren gewesen und habe die Auszahlung von Überschüssen, die nach Begleichung von Lieferantenrechnungen der Beklagten zur Verfügung gestanden hätten, von einer Anweisung der Parteien abhängig gemacht, an wen die Uberschußbeträge auszuzahlen seien. Darüber hinaus müsse der Kläger in Rechnung stellen, daß er mit den 8,4 Mio.DM, die er für die Vermittlung des Iran-Geschäfts erhalten habe, überzahlt sei. Diesen Betrag müsse er sich auf seine Provision für die Vermittlung des Russen-Geschäfts anrechnen lassen, da die Vereinbarungen der Parteien zu dem Iran- und Russen-Geschäft eine Einheit bildeten und Provision nur insoweit zu zahlen sei, als die Provisionsansprüche des Klägers von den insgesamt geleisteten Zahlungen der Beklagten nicht gedeckt würden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte, die den Kläger auch für die Vermittlung des Russen-Geschäfts zu ihrem Handelsvertreter bestellt habe, schulde ihm dafür Provision in Höhe von 8 % von der ursprünglich vereinbarten Vergütung. Insoweit könne sie auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, daß es der Kläger gewesen sei, der durch die Offenlegung der Abtretung vom 1.2.1977 Die Beklagte könne ferner nicht mit Erfolg darauf verweisen, daß die Provisionsabrede der Parteien zu dem Iran-Geschäft im Hinblick auf die Vereinbarung von Schmiergeldzahlungen an Iraner nichtig sei. Für das Russen-Geschäft sei die vom Kläger bestrittene Schmiergeldbehauptung der Beklagten nicht von Bedeutung, weil nicht ersichtlich sei, daß durch Schmiergeldzahlungen auf die Entschließungsfreiheit der sowjetischen Auftraggeber hätte eingewirkt werden sollen oder tatsächlich eingewirkt worden sei. Zu Unrecht mache die Beklagte geltend, daß die Vereinbarungen der Parteien zu dem Iran- und Russen-Geschäft eine Einheit bildeten, und daß dem Kläger deshalb auch nur ein einheitlicher Provisionsanspruch zustehe, der unter Berücksichtigung der ihm für das Iran-Geschäft zugeflossenen Zahlungen erfüllt sei. Die ihm insoweit von der Beklagten angelasteten Verfehlungen bezögen sich allein auf das Iran-Geschäft und beeinflußten daher nicht die rechtlich selbständige Provisionsforderung aus der Vermittlung des Russen-Geschäfts. Sofern und soweit aber die Provisionsabreden der Parteien zu dem Iran-Geschäft im Hinblick auf die von der Beklagten behaupteten Schmiergeldvereinbarungen nichtig sein sollten, rechtfertige auch das die Aufrechnung nicht, weil der Kläger insoweit zur Herausgabe von Überzahlungen gern. Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision auch nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger das Russen-Geschäft - ebenso wie das Iran-Geschäft (s. 3. Landgericht und Berufungsgericht haben es als zugestanden angesehen (§ 288 ZPO), daß die Parteien für die Vermittlung des Russen-Geschäfts durch den Kläger eine Provision von 8 % vereinbart hätten. Mit der vorliegend erhobenen Klage hatte der Kläger die Feststellung begehrt, daß die ihm zustehende Provision für die Vermittlung des Russen-Geschäfts nach den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen 8 % der Vertragssumme von 27.150.000,— DM = 2.172.000,— DM betrage. Daß die Parteien zusätzlich weitere 3 % als Teil der dem Kläger zustehenden Gesamtprovision angesehen haben, auch wenn die entsprechenden Beträge im wirtschaftlichen Endergebnis Dritten zufließen sollten, ist hinsichtlich einer Teilprovision von 2 % im Schreiben der Beklagten vom 30.12.1974 ausgeführt und ergibt sich im übrigen aus der Urkunde über die ZahlungsVereinbarung vom 21.7.1976, bei der die Parteien die dem Kläger für die Vermittlung des Iran- und des Russen-Geschäfts zustehenden "Nützlichen Aufwendungen" mit insgesamt 8 % zugrundegelegt haben. 4. Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, daß die von den Parteien für das Russen-Geschäft übernommene Provisionsvereinbarung zu dem Iran-Geschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei (§ 138 Abs. 1 BGB), weil die Parteien insoweit von der Zahlung von Schmiergeldern aus der Provision des Klägers zugunsten iranischer Stellen ausgegangen seien. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, könnte die Nichtigkeit der Provisionsvereinbarung der Parteien zu dem Russen-Geschäft dann in Betracht gezogen werden, wenn durch Zahlungen aus der für dieses Geschäft vereinbarten Provision auf die Entschließungsfreiheit der sowjetischen Vertragspartner hätte eingewirkt werden sollen mit dem Ziel, die Beklagte bei der Auftragsvergabe zu begünstigen. Daß solche Zahlungen an die sowjetische Seite aus der Provision für die Vermittlung des Russen-Geschäfts geleistet oder auch nur ins Auge gefaßt worden seien, hat die Beklagte nicht behauptet. Aber auch soweit der Lieferumfang des Geschäfts reduziert worden ist, ist die Beklagte zur Provisionszahlung verpflichtet; insoweit steht fest, daß das Geschäft nicht mehr ausgeführt wird (§ 87 a Abs.3 Satz 1 HGB). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte die Vereinbarung vom 8.6.1978 über die Reduzierung des Lieferumfangs und die Beendigung des Vertrages zu dem 30.6.1978 selber getroffen und die Unmöglichkeit der weiteren Vertragsausführung damit auch selber herbeigeführt habe. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß der Abschluß der Vereinbarung vom 8.6.1978 für sie nicht vermeidbar gewesen sei, nachdem der Kläger die Zession vom 1.2.1977 und das T®B“Gutachten vom 10.3.1978 offengelegt und die Ost-West-Handelsbank die Auszahlung der von der Beklagten für die Abwicklung des Russen-Geschäfts benötigten Überschüsse aus den eröffneten Akkreditiven gesperrt habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte ihm die Beklagte für den Fall, daß sie ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 1.2.1977 nicht erfüllte, die Befugnis dazu ausdrücklich eingeräumt. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, daß die Abtretungsvereinbarung vom 1.2.1977 unwirksam sei, weil die Vertragsschließenden nach Ziff.14.3 des Russen-Geschäfts die Übertragung der vertraglichen Rechte und Pflichten Daß die Parteien die Weitergabe des Taxon-Gutachtens durch den Kläger bei der Verfolgung seiner Rechte aus der Abtretungsvereinbarung ausgeschlossen hätten - etwa deshalb, weil der sowjetische Auftraggeber die Kalkulation oder die Rohgewinnspanne der Beklagten nicht erfahren sollte - hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Schließlich entlastet es die Beklagte nicht, daß der Kläger im Hinblick auf die Abtretungsvereinbarung vom 1.2.1977 mit Schreiben vom 12.4.1978 Zahlung von 5 Mio.DM und damit seinerzeit möglicherweise mehr verlangt hat, als ihm nach der Abtretungsvereinbarung zustand. 7. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten nicht gefolgt, daß die Provisionsver-einbarungen der Parteien zu dem Iran- und zu dem Russen-Geschäft zu einer rechtlichen Einheit verknüpft seien und daß Provision demgemäß nur insoweit noch zu zahlen sei, als die Ansprüche des Klägers von den insgesamt geleisteten Zahlungen der Beklagten nicht gedeckt würden, daß aber der Kläger für die Vermittlung des Iran-Geschäfts bereits mit annähernd 3 Mio.DM überzahlt sei. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Vereinbarungen der Parteien zu dem Iran- und zu dem Russen-Geschäft selbständige Geschäfte seien, aus denen sich auch selbständige Provisionsansprüche des Klägers ergäben. 8. Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß der Kläger seinen Provisionsanspruch für die Vermittlung des Russen-Geschäfts nicht verwirkt habe. Der Kläger ist daher bei Zugrundelegung der von ihm auf die Gesamtsumme dieser Zahlungen beanspruchten Provision von 8 % (= 13,176 Mio.Hj mit den ProvisionsZahlungen der Beklagten für die Vermittlung des Iran-Geschäfts in Höhe von 8,4 Mio.DM nicht überzahlt. b) Aber auch wenn die Provisionsvereinbarung der Parteien zu dem Iran-Geschäft wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig wäre, weil - wie die Beklagte behauptet hat -aus den Provisionen für die Vermittlung dieses Geschäfts vereinbarungsgemäß Schmiergelder an Iraner hätten gezahlt werden sollen (§ 138 Abs. 1 BGB), brauchte der Kläger die empfangenen Beträge nicht herauszugeben. Mit Recht hat das Berufungsgericht insoweit darauf abgestellt, daß die Beklagte nach §817 Satz 2 BGB die Rückforderung der geleisteten Zahlungen nicht verlangen könne, wenn der Sittenverstoß - wie bei der hier behaupteten Schmiergeldvereinbarung - nicht nur von dem einen Vertragsteil, sondern im Einvernehmen mit diesem auch von dem anderen begangen und durch Zurverfügungstellung der dafür benötigten Gelder ermöglicht worden ist. c) Soweit die Provisionsvereinbarung der Parteien zu dem Iran-Geschäft trotz der von der Beklagten behaupteten Schmiergeldabsprache teilweise gültig sein sollte, nämlich insoweit, als Provisionen für den Kläger persönlich bestimmt waren und ihm im wirtschaftlichen Endergebnis auch verbleiben sollten, bestünden - aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB - ebenfalls keine Rückzahlungsansprüche. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage insoweit - die Nichterfüllung des Anspruchs auf Anweisung der Banken aus dem Vertrag vom 1.2.1-977 durch die Beklagte - hat der Kläger dargelegt. Der Anweisungsanspruch des Klägers ist auch nicht deshalb ungerechtfertigt, weil - wie das Berufungsgericht meint - nicht mehr damit gerechnet werden könne, daß dem Kläger aufgrund einer Anweisung an die Ost-West-Handelsbank und an die Bank für Außenhandel der UdSSR Beträge zu- Dabei hat aber das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß der Kläger, wie die Anschlußrevision mit Recht rügt, dieses Vorbringen der Beklagten bestritten hatte. Das Begehren der Anschlußrevision ist auch nicht insoweit unbegründet, als der Kläger mit der Klage auf Anweisung der Banken Provisionsansprüche aus dem Iran-Geschäft in Höhe des die Provision aus dem Russen-Geschäft übersteigenden Betrages bis 5 Mio.DM verfolgt. Es ist nicht ersichtlich, daß dem Kläger für die Vermittlung des Iran-Geschäfts über die gezahlten 8,4 Mio.DM und über den in der Parallelsache verlangten weiteren Teilbetrag von 1 Mio.DM hinaus keine weiteren Ansprüche zustehen.

Schlagwörter

BerufungsgerichtZahlungParteiIran-GeschäftRussen-GeschäftVereinbarungKlägerProvision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN OES VOLKES I ZR 122/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkftndet am 2. Dezember 1982 Mehrhof, Justizangestellte als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle Kommanditgesellschaft in Firma Industriebau NBB GmbH & Co., vertreten durch deren persönlich haftende Gesellschafterin, die Industriebau Nfl| GmbH, d^se vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans-Dieter BflH, MBBHBHi Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Kaufmann Hassan Sc Chemin du Grand Kläger, Revisionsbeklagter und Anschlußrevisionskläger, Rechtsanwälte Dr. und Dr. Prozeßbevollmächtigte Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Teplitzky für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der Revision der Beklagten wird auf die Anschlußrevision des Klägers das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben, soweit die Klage als unzulässig abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte baut Mühlen und Getreidesilos. Mit Verträgen vom 7.12.1974 bestellte sie den Kläger zu ihrem Repräsentanten im Iran. Ziel der Vereinbarungen war es, der Beklagten Bauaufträge zu verschaffen, die von der Staatlichen Organisation des Iran für Getreide, Zucker und Tee vergeben wurden. Aufgrund der Vermittlungstätigkeit des Klägers übertrug die Staatliche Organisation mit Vertrag vom 17.3.1975 der Beklagten den Bau von Mühlen und Silos gegen Zahlung einer Vergütung von ca. 640 Mio. IM (sog. Iran-Geschäft). Ähnliche Aufträge vergab die Staatliche Organisation auch an sowjetische, italienische und britische Firmen. Mit einem ebenfalls vom Kläger vermittelten Vertrag vom 14.12.1975 beauftragte ein sowjetisches Unternehmen die Beklagte mit der Beschaffung von Ausrüstungen für sowjetischer-seits im Iran errichtete Anlagen. Die dafür vereinbarte Vergütung von 27.150.000,— IM sollte durch Akkreditive der Außenhandelsbank der UdSSR über die Ost-West-Handels-bank in Frankfurt/Main gezahlt werden (sog. Russen-Geschäft). Mit Vereinbarung vom 8.6.1978 reduzierten die Vertragschließenden den Lieferumfang des Russen-Geschäfts auf 15.739.756,02 IM. Zugleich wurde bestimmt, daß das VertragsVerhältnis zwischen der Beklagten und ihrem sowjetischen Auftraggeber mit dem 30.6.1978 enden sollte. Die Beklagte hat an den Kläger für dessen Vermittlungstätigkeit beim Zustandekommen des Iran-Geschäfts in mehreren Teilbeträgen insgesamt 8,4 Mio. DM gezahlt. Der Kläger, der seine Bemühungen damit noch nicht für abgegolten ansieht, hat die Beklagte in der Parallelsache I ZR 99/81 auf Zahlung eines weiteren Teilbetrages von 1 Mio. IM verklagt. In vorliegender Sache verlangt er für die Vermittlung des Russen-Geschäfts Zahlung einer Provision von 8 %, bezogen auf den ursprünglichen Lieferumfang von 27.150.000,— EM = 2.172.000,— IM. Er behauptet, die Beklagte habe ihm für die Vermittlung des Iran-Geschäfts Provision in Höhe von 8 % versprochen, und von dieser Zusage seien die Parteien auch bei ihren Vereinbarungen zu dem Russen-Geschäft ausgegangen. Ferner J/ verlangt der Kläger, daß die Beklagte die Außenhandelsbank der UdSSR und die Ost-West-Handelsbank in Frankfurt/Main zur Auszahlung eines Betrages bis zur Höhe von 5 Mio. IM an ihn anweist: Im Hinblick auf seine Provisionsansprüche aus dem Iran- und Russen-Geschäft habe die Beklagte mit einer Vereinbarung vom 1.2.1977 ihre AusZahlungsansprüche gegen die vorgenannten Banken aus den in der Folgezeit eröffneten Akkreditiven bis zur Höhe von 5 Mio. DM über einen Treuhänder an den Kläger abgetreten und sich verpflichtet, die Banken zur Auszahlung der abgetretenen Beträge an ihn anzuweisen. Diese Verpflichtung habe sie nicht erfüllt, so daß die beteiligten Banken zur Auszahlung von Beträgen an ihn nicht bereit gewesen seien. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Auf die Provisionsvereinbarungen zu dem Iran-Geschäft könne der Kläger seinen Provisionsanspruch für das Russen-Geschäft nicht stützen. Hinsichtlich des Iran-Geschäfts habe die Beklagte dem Kläger mit einem Bestätigungsschreiben vom 6.1.1975 persönlich lediglich eine Provision von 3 % zugestanden. Weitere 2 % hätten zufolge eines zweiten Bestätigungsschreibens, ebenfalls vom 6.1.1975, auf ein Schweizer Nummernkonto überwiesen werden sollen, und Je 1 % sei für drei in den Gang der Auftragsvergabe eingeschaltete Iraner bestimmt gewesen. Dabei habe es sich um Schmiergelder gehandelt. Schmiergeldvereinbarungen seien aber auch nach iranischem Recht sittenwidrig und nichtig. Auch aus einer Vereinbarung der Parteien vom 21.7.1976 könne der Kläger seine Provisionsforderung von 8 % nicht herleiten. Die dort für das Iran- und das Russen-Geschäft genannten "Nützlichen Aufwendungen" von 8 % bezögen auch die Schmiergelder ein, die die Beklagte habe zahlen sollen. Der Kläger müsse sich ferner entgegenhalten lassen, daß das Russen-Geschäft auf Verlangen der sowjetischen Seite durch die Vereinbarung vom 8.6,1978 im Lieferumfang verringert und zu dem 30.6.1978 beendet worden sei. Diesem Verlangen ihres Vertragspartners habe sich die Beklagte, um Weiterungen zu vermeiden, nicht verschließen können. Verantwortlich dafür sei der Kläger. Er habe die als stille Zession vereinbarte Abtretung vom 1.2.1977 und das von ihm im Einvernehmen mit der Beklagten eingeholte Gutachten der THB Hd|Uk GmbH vom 10.3*1978, das Aufschluß über die Rohgewinnspanne der Beklagten aus dem Russen-Geschäft gegeben habe, der Ost-West-Handelsbank und damit dem sowjetischen Vertragspartner zur Kenntnis gebracht. Dazu sei er nicht berechtigt gewesen, auch nicht aufgrund der AbtretungsVereinbarung vom 1.2.1977. Diese Vereinbarung habe keine Wirksamkeit erlangt, weil nach Ziff. 14.3 des Russen-Geschäfts die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag grundsätzlich unübertragbar gewesen seien. Im Hinblick auf die vorgelegte Abtretungsvereinbarung sei sich aber die Ost-West-Handelsbank über die Person des Forderungsberechtigten im unklaren gewesen und habe die Auszahlung von Überschüssen, die nach Begleichung von Lieferantenrechnungen der Beklagten zur Verfügung gestanden hätten, von einer Anweisung der Parteien abhängig gemacht, an wen die Uberschußbeträge auszuzahlen seien. Da es zu dieser Anweisung nicht gekommen sei, seien die der Beklagten zustehenden Überschußgelder blockiert worden. Das habe dazu geführt, daß die Beklagte die für die Ausführung des Russen-Geschäfts benötigten Gelder nicht mehr habe aufbringen können und daß sie sich deshalb mit der Reduzierung des Lieferumfangs und der Beendigung des Geschäfts zu dem 30.6.1978 habe einverstanden erklären müssen. Im übrigen seien die Akkreditive, die nach der Reduzierung des Lieferumfangs noch zur Verfügung gestanden hätten, ausschließlich für die Bezahlung von Lieferanten genutzt worden, ohne daß sich Überschüsse zugunsten der Beklagten ergeben hätten* 3f Darüber hinaus müsse der Kläger in Rechnung stellen, daß er mit den 8,4 Mio. DM, die er für die Vermittlung des Iran-Geschäfts erhalten habe, überzahlt sei. Eine Provisionspflicht der Beklagten für die Vermittlung des Iran-Geschäfts komme nur hinsichtlich von Zahlungen der iranischen Seite in Höhe von insgesamt 68,7 Mio. DM in Betracht. Selbst bei Zugrundelegung der vom Kläger beanspruchten Provision von 8 % wäre er daher mit annähernd 3 Mio. DM überzahlt. Diesen Betrag müsse er sich auf seine Provision für die Vermittlung des Russen-Geschäfts anrechnen lassen, da die Vereinbarungen der Parteien zu dem Iran- und Russen-Geschäft eine Einheit bildeten und Provision nur insoweit zu zahlen sei, als die Provisionsansprüche des Klägers von den insgesamt geleisteten Zahlungen der Beklagten nicht gedeckt würden. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß der Kläger, obwohl er vertraglich ausschließlich an sie gebunden gewesen sei, ohne ihr Wissen mit Dritten in der Absicht verhandelt habe, ihr das Iran-Geschäft zu entziehen. Damit habe der Kläger in so schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Verpflichtungen ihr gegenüber verstoßen, daß er jegliches Recht auf Vergütung, auch aus dem Russen-Geschäft, verwirkt habe. Jedenfalls aber müsse sich der Kläger im Wege der Aufrechnung diejenigen Beträge anrechnen lassen, mit denen er in Höhe von annähernd 3 Mio. DM überzahlt sei. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung und Anweisung verurteilt. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht hinsichtlich des Zahlungsausspruchs zurückgewiesen. Im übrigen, hinsichtlich der Verurteilung zur Anweisung, hat es das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Dagegen richten sich im Umfang der jeweiligen Beschwer die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers. Der Kläger beantragt, die Revision, die Beklagte beantragt, die Anschlußrevision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte, die den Kläger auch für die Vermittlung des Russen-Geschäfts zu ihrem Handelsvertreter bestellt habe, schulde ihm dafür Provision in Höhe von 8 % von der ursprünglich vereinbarten Vergütung. Die Vereinbarung einer Provision in dieser Höhe habe die Beklagte vor dem Landgericht zugestanden und das Geständnis zulässigerweise nicht widerrufen. Soweit der sowjetische Auftraggeber das Geschäft in dem reduzierten Lieferumfang ausgeführt habe, stehe daher dem Kläger gern. § 87 a Abs. 1 Satz 3 HGB Provision schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu. Aber auch soweit die Vertragschließenden des Russen-Geschäfts den Lieferumfang eingeschränkt hätten, sei das Provisionsbegehren des Klägers begründet, da feststehe, daß das Russen-Geschäft insoweit nicht mehr ausgeführt werde (§ 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB). Erfolglos berufe sich die Beklagte demgegenüber darauf, daß sie die Reduzierung des Geschäfts nicht zu vertreten habe. Mit dem Abschluß des Vertrages vom 8.6.1978 habe sie an der Einschränkung des Lieferumfangs und der Beendigung der Vertragsbeziehungen zu dem 30.6.1978 selber mitgewirkt. Insoweit könne sie auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, daß es der Kläger gewesen sei, der durch die Offenlegung der Abtretung vom 1.2.1977 und durch die Weitergabe des Taxon-Gutachtens eine maßgebliche Ursache dafür gesetzt habe, daß die Auszahlung von Überschußbeträgen aus den Akkreditiven unterblieben sei und die sowjetische Seite die Einschränkung und vorzeitige Beendigung des Russen-Geschäfts verlangt habe* Die Abtretungsvereinbarung vom 1.2.1977 sei wirksam, und zur Offenlegung der Zession sei der Kläger berechtigt gewesen, weil die Beklagte die Berechtigung des Klägers aus der Abtretungsvereinbarung in Abrede gestellt habe. Auch durch die Weitergabe des T®H|-Gutachtens habe der Kläger schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht verletzt. Die Beklagte könne ferner nicht mit Erfolg darauf verweisen, daß die Provisionsabrede der Parteien zu dem Iran-Geschäft im Hinblick auf die Vereinbarung von Schmiergeldzahlungen an Iraner nichtig sei. Für das Russen-Geschäft sei die vom Kläger bestrittene Schmiergeldbehauptung der Beklagten nicht von Bedeutung, weil nicht ersichtlich sei, daß durch Schmiergeldzahlungen auf die Entschließungsfreiheit der sowjetischen Auftraggeber hätte eingewirkt werden sollen oder tatsächlich eingewirkt worden sei. Zu Unrecht mache die Beklagte geltend, daß die Vereinbarungen der Parteien zu dem Iran- und Russen-Geschäft eine Einheit bildeten, und daß dem Kläger deshalb auch nur ein einheitlicher Provisionsanspruch zustehe, der unter Berücksichtigung der ihm für das Iran-Geschäft zugeflossenen Zahlungen erfüllt sei. Die zu unterschiedlichen Zeiten und mit zu dem Teil unterschiedliche® Inhalt abgeschlossenen Vereinbarungen zu dem Iran- und zu dem Russen-Geschäft bildeten keine Einheit in dem Sinne, daß dem Kläger rechtlich nur ein einziger Provisionsanspruch für seine Vermittlungstätigkeiten zustehe. Den Provisionsanspruch für die Vermittlung des Russen-Geschäfts habe der Kläger nicht verwirkt. Die ihm insoweit von der Beklagten angelasteten Verfehlungen bezögen sich allein auf das Iran-Geschäft und beeinflußten daher nicht die rechtlich selbständige Provisionsforderung aus der Vermittlung des Russen-Geschäfts. Die Aufrechnung der Beklagten mit Ansprüchen auf Rückzahlung überzahlter Provisionen für die Vermittlung des Iran-Geschäfts sei unbegründet. Bei Zugrundelegung des vom Kläger in Anspruch genommenen Provisionssatzes von 8 % stünden der Beklagten keinerlei Rückzahlungsan-sprüche zu. Sofern und soweit aber die Provisionsabreden der Parteien zu dem Iran-Geschäft im Hinblick auf die von der Beklagten behaupteten Schmiergeldvereinbarungen nichtig sein sollten, rechtfertige auch das die Aufrechnung nicht, weil der Kläger insoweit zur Herausgabe von Überzahlungen gern. § 817 Satz 2 BGB nicht verpflichtet sei. Andererseits verlange der Kläger zu Unrecht, daß die Beklagte die beteiligten Banken zur Auszahlung eines Betrages bis zur Höhe von 5 Mio. DM an ihn anweise. Insoweit sei die Klage mangels eines Rechtsschutzinteresses unzulässig. Ein die Lieferantenansprüche übersteigender ursprünglicher Überschußbetrag, der auf Anweisung zur Auszahlung gelangen könnte, sei nicht mehr vorhanden. Weitere Überschüsse seien nicht mehr entstanden. Das Geschäft sei beendet. Danach scheide die Annahme aus, daß eine Anweisung, wie sie der Kläger verlange, die beteiligten Banken zu einer Auszahlung veranlassen könnte. II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. 1. Nach der Auffassung der Vorinstanzen ist auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger - einem in der Schweiz ansässigen Iraner - und der Beklagten - einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in - vereinbarungsgemäß deutsches Recht anzuwenden. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 2. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß die Klageansprüche nach Handelsvertreterrecht (§§ 84 ff HGB) zu beurteilen seien. Auch das begegnet keinen Bedenken. Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision auch nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger das Russen-Geschäft - ebenso wie das Iran-Geschäft (s. Senat, Urteil vom 20.10.1982, I ZR 99/81, S. 9) - als Handelsvertreter vermittelt. 3. Landgericht und Berufungsgericht haben es als zugestanden angesehen (§ 288 ZPO), daß die Parteien für die Vermittlung des Russen-Geschäfts durch den Kläger eine Provision von 8 % vereinbart hätten. Das greift die Revision vergeblich an. Mit der vorliegend erhobenen Klage hatte der Kläger die Feststellung begehrt, daß die ihm zustehende Provision für die Vermittlung des Russen-Geschäfts nach den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen 8 % der Vertragssumme von 27.150.000,— DM = 2.172.000,— DM betrage. Darauf hat die Beklagte erwidert, daß der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der eingeklagte Provisionsanspruch von 2.172.000,— DM nicht in Abrede gestellt werde und der Kläger aus der insoweit erfüllungshalber angenommenen Abtretungserklärung der Beklagten vom 1.2.1977 Befriedigung durch Zahlung finden werde. Mit diesem Vorbringen hat die Beklagte nach der Feststellungen der Vorinstanzen auch mündlich 11 verhandelt. Aus ihm konnten das Landgericht und das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß das Geständnis der vom Kläger behaupteten Provisionsvereinbarung herleiten. Die Beklagte hat das Geständnis nicht wirksam widerrufen (§ 290 ZPO). Unbeanstandet von der Revision hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Parteien für das Russen-Geschäft keine von der Provisionsvereinbarung zu dem Iran-Geschäft abweichende Provisionsabrede getroffen hätten, sondern Ubereingekommen seien, die für das Iran-Geschäft vereinbarte Provision auch dem Russen-Geschäft zugrundezulegen. Daß die Parteien die für das Iran-Geschäft vereinbarte Provision entsprechend dem Geständnis der Beklagten auf 8 % festgesetzt haben, konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den dazu vorgelegten Urkunden entnehmen. In den Bestätigungsschreiben vom 6.1.1975 hat die Beklagte zugesagt, eine Kommission von 3 % an den Kläger persönlich und weitere 2 % - ebenfalls an den Kläger - auf ein Schweizer Nummernkonto zu zahlen. Daß die Parteien zusätzlich weitere 3 % als Teil der dem Kläger zustehenden Gesamtprovision angesehen haben, auch wenn die entsprechenden Beträge im wirtschaftlichen Endergebnis Dritten zufließen sollten, ist hinsichtlich einer Teilprovision von 2 % im Schreiben der Beklagten vom 30.12.1974 ausgeführt und ergibt sich im übrigen aus der Urkunde über die ZahlungsVereinbarung vom 21.7.1976, bei der die Parteien die dem Kläger für die Vermittlung des Iran- und des Russen-Geschäfts zustehenden "Nützlichen Aufwendungen" mit insgesamt 8 % zugrundegelegt haben. Daß sich diese "Nützlichen Aufwendungen" aus den vorgenannten Provisionsteilen von 3 %, 2 % und 3 % zusammensetzen, kann nicht bezweifelt werden. Auch die Revision behauptet nicht, daß die Beklagte Uber die ProvisionsZusagen aus den Schreiben vom 30.12.1974 und 6.1.1975 hinaus zusätzliche Zahlungs Zusagen in Form von "Nützlichen Aufwendungen" gemacht hat# 34 4. Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, daß die von den Parteien für das Russen-Geschäft übernommene Provisionsvereinbarung zu dem Iran-Geschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei (§ 138 Abs. 1 BGB), weil die Parteien insoweit von der Zahlung von Schmiergeldern aus der Provision des Klägers zugunsten iranischer Stellen ausgegangen seien. Mit Recht hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob diese - bestrittene - Behauptung den Tatsachen entspricht. Für den Provisionsanspruch des Klägers aus dem Russen-Geschäft hätte sie keine Bedeutung. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, könnte die Nichtigkeit der Provisionsvereinbarung der Parteien zu dem Russen-Geschäft dann in Betracht gezogen werden, wenn durch Zahlungen aus der für dieses Geschäft vereinbarten Provision auf die Entschließungsfreiheit der sowjetischen Vertragspartner hätte eingewirkt werden sollen mit dem Ziel, die Beklagte bei der Auftragsvergabe zu begünstigen. Daß solche Zahlungen an die sowjetische Seite aus der Provision für die Vermittlung des Russen-Geschäfts geleistet oder auch nur ins Auge gefaßt worden seien, hat die Beklagte nicht behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, daß etwa durch Schmiergeldzahlungen an Iraner der Abschluß des Russen-Geschäfts gefördert worden wäre oder daß Teile der Provision aus dem Russen-Geschäft als Schmiergelder im Zusammenhang mit dem Abschluß des Iran-Geschäfts gezahlt worden seien. 5. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der sowjetische Auftraggeber der Beklagten den Vertrag in einem reduzierten Umfang ausgeführt (27-150.000 ./. 11.410.243,90 = 15-739.756,02 DM). Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Umfang den Provisionsanspruch des Klägers gern. § 87 a Abs. 1 Satz 3 HGB für gerechtfertigt erachtet. 6. Aber auch soweit der Lieferumfang des Geschäfts reduziert worden ist, ist die Beklagte zur Provisionszahlung verpflichtet; insoweit steht fest, daß das Geschäft nicht mehr ausgeführt wird (§ 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB). Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, daß sie die Nichtausführung des Geschäfts im Umfang der Reduzierung nicht zu vertreten habe (§ 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte die Vereinbarung vom 8.6.1978 über die Reduzierung des Lieferumfangs und die Beendigung des Vertrages zu dem 30.6.1978 selber getroffen und die Unmöglichkeit der weiteren Vertragsausführung damit auch selber herbeigeführt habe. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß der Abschluß der Vereinbarung vom 8.6.1978 für sie nicht vermeidbar gewesen sei, nachdem der Kläger die Zession vom 1.2.1977 und das T®B“Gutachten vom 10.3.1978 offengelegt und die Ost-West-Handelsbank die Auszahlung der von der Beklagten für die Abwicklung des Russen-Geschäfts benötigten Überschüsse aus den eröffneten Akkreditiven gesperrt habe. Zur Offenlegung der Zession war der Kläger berechtigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte ihm die Beklagte für den Fall, daß sie ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 1.2.1977 nicht erfüllte, die Befugnis dazu ausdrücklich eingeräumt. Daß dieser Fall eingetreten war, hat das Berufungsgericht nach seinen Feststellungen rechtsfehlerfrei angenommen. Denn danach hat die Beklagte mit Schreiben vom 8.12.1977 die Berechtigung des Klägers aus der Abtretung vom 1.2.1977 in Abrede gestellt. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, daß die Abtretungsvereinbarung vom 1.2.1977 unwirksam sei, weil die Vertragsschließenden nach Ziff. 14.3 des Russen-Geschäfts die Übertragung der vertraglichen Rechte und Pflichten von der Zustimmung des anderen Teils abhängig gemacht hätten. Mit Recht ist das Berufungsgericht dem nicht gefolgt. Bei der Abtretung vom 1.2.1977 handelt es sich nicht um die Zession eines Vertragsrechts aus dem Vertrag mit dem sowjetischen Vertragspartner, sondern um die Abtretung von Zahlungsansprüchen der Beklagten gegen die die Zahlung aus dem Akkreditiv versprechende Bank. Auch die Weitergabe des Taxon-Gutachtens durch den Kläger berechtigte die Beklagte nicht, zu Lasten des Provisions anspruchs des Klägers in die Reduzierung des Lieferumfangs um 11.410.243,98 DM und in die Vertragsbeendigung zu dem 30.6.1978 einzuwilligen. Das T®HK-Gut achten diente nach den getroffenen Feststellungen der Ermittlung der Überschußbeträge, auf die sich die Abtretungsvereinbarung vom 1.2.1977 bezog. Daß die Parteien die Weitergabe des Taxon-Gutachtens durch den Kläger bei der Verfolgung seiner Rechte aus der Abtretungsvereinbarung ausgeschlossen hätten - etwa deshalb, weil der sowjetische Auftraggeber die Kalkulation oder die Rohgewinnspanne der Beklagten nicht erfahren sollte - hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Offenlegung ihrer Kalkulation allein war für die Beklagte kein Grund, in das Verlangen ihres Vertragspartners nach Einschränkung des Lieferumfangs und vorzeitiger Vertragsbeendigung einzuwilligen. Schließlich entlastet es die Beklagte nicht, daß der Kläger im Hinblick auf die Abtretungsvereinbarung vom 1.2.1977 mit Schreiben vom 12.4.1978 Zahlung von 5 Mio. DM und damit seinerzeit möglicherweise mehr verlangt hat, als ihm nach der Abtretungsvereinbarung zustand. Für die NichtausZahlung von Überschußbeträgen durch die Ost-West-Handelsbank hatte eine etwaige Zuvielforderung des Klägers keine Rolle gespielt. Schon vorher, mit Schreiben vom 11.4.1978, hatte die Ost-West- -15- Handelsbank mitgeteilt, daß sie aus Zweifeln über die Person des Anspruchsberechtigten eine gemeinsame Zahlungsanweisung der Parteien als Voraussetzung für die Auszahlung von Uberschußbeträgen verlange. 7. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten nicht gefolgt, daß die Provisionsver-einbarungen der Parteien zu dem Iran- und zu dem Russen-Geschäft zu einer rechtlichen Einheit verknüpft seien und daß Provision demgemäß nur insoweit noch zu zahlen sei, als die Ansprüche des Klägers von den insgesamt geleisteten Zahlungen der Beklagten nicht gedeckt würden, daß aber der Kläger für die Vermittlung des Iran-Geschäfts bereits mit annähernd 3 Mio. DM überzahlt sei. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Vereinbarungen der Parteien zu dem Iran- und zu dem Russen-Geschäft selbständige Geschäfte seien, aus denen sich auch selbständige Provisionsansprüche des Klägers ergäben. Während das Iran-Geschäft am 17.3.1975 abgeschlossen worden sei, sei das Russen-Geschäft erst am 1^.12.1975 zustandegekommen. Aber auch inhaltlich seien beide Geschäfte unterschiedlich ausgestaltet. Die Zahlungsvereinbarung vom 21.7.1976 ergebe nicht, daß die Provisionsforderungen des Klägers eine Einheit in dem von der Beklagten behaupteten Sinne bildeten. Beim Abschluß dieser Zahlungsvereinbarung seien die Parteien vielmehr vom Bestehen zweier voneinander unabhängiger Provisionsforderungen des Klägers ausgegangen. Gegen die behauptete Verknüpfung der Provisionsansprüche spreche auch, daß die Zahlungen, aus denen die Beklagte eine Überzahlung des Klägers herleite, vor dem Abschluß der Abtretungsvereinbarung vom 1.2.1977 geleistet worden seien, mit der die Parteien eine Zahlungsregelung auch hinsichtlich der Ansprüche des Klägers wegen der Vermittlung des Russen-Geschäfts getroffen hätten. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts und seine daraus gezogene Schlußfolgerung, daß es sich bei den Provisionsansprüchen für die Vermittlung des Iran- und des Russen-Geschäfts um rechtlich selbständige Ansprüche handele, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sie sind weder erfahrungswidrig noch verstoßen sie sonst gegen revisible Regeln. Die Tatsache, daß das Iran- und das Russen-Geschäft von ein und demselben Handelsvertreter vermittelt worden sind und in beiden Fällen eine gleich hohe Provision vereinbart worden ist, führt nicht zu der von der Beklagten begehrten einheitlichen Abrechnung der jeweiligen Provisionsansprüche. 8. Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß der Kläger seinen Provisionsanspruch für die Vermittlung des Russen-Geschäfts nicht verwirkt habe. Es kann offenbleiben, ob der Kläger, wie die Beklagte behauptet hat, bei der Abwicklung des Iran-Geschäfts ohne Wissen der Beklagten mit Dritten in der Absicht verhandelt habe, der Beklagten dieses Geschäft zu entziehen. Für den Provisionsanspruch des Klägers aus dem Russen-Geschäft wäre das nicht von Bedeutung. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß kein Grund bestehe, dem Kläger wegen einer etwaigen Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Provisionsvereinbarung zu dem Iran-Geschäft die Provisionsansprüche für das Russen-Geschäft zu nehmen, weil es eine unbillige Begünstigung der Beklagten wäre, wenn sie im Hinblick auf einen Pflichtenverstoß des Klägers bei der Abwicklung des Iran-Geschäfts die unabhängig von der Vermittlung dieses Geschäfts geleistete Vermittlungstätigkeit für das Russen-Geschäft nicht zu vergüten brauchte. Gegen diese Beurteilung hat auch die Revision keine Bedenken erhoben. 9. Mit Kocht hat. drip, nerufungsgerichl dir Aufrechnung clor Beklagten mit Ansprüchen auf Rückzahlung zuviel gezahlter Provisionen für die Vermittlung des Iran-Geschäfts nicht durchgreifen lassen. a) Wie der Senat in der Parallelsache I ZR 99/81 mit Urteil vom 20.10.198? entschieden hat, ist neben den Vorauszahlungen, die die Staatliche Organisation des Iran in Höhe von 64 Mio. und 4,7 Mio. DM an die Beklagte geleistet hat, auch die weitere Vorauszahlung von - umgerechnet - 96 Mio. Er eine provisionspflichtige Erfüllungsleistung. Der Kläger ist daher bei Zugrundelegung der von ihm auf die Gesamtsumme dieser Zahlungen beanspruchten Provision von 8 % (= 13,176 Mio. Hj mit den ProvisionsZahlungen der Beklagten für die Vermittlung des Iran-Geschäfts in Höhe von 8,4 Mio. DM nicht überzahlt. b) Aber auch wenn die Provisionsvereinbarung der Parteien zu dem Iran-Geschäft wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig wäre, weil - wie die Beklagte behauptet hat -aus den Provisionen für die Vermittlung dieses Geschäfts vereinbarungsgemäß Schmiergelder an Iraner hätten gezahlt werden sollen (§ 138 Abs. 1 BGB), brauchte der Kläger die empfangenen Beträge nicht herauszugeben. Mit Recht hat das Berufungsgericht insoweit darauf abgestellt, daß die Beklagte nach §817 Satz 2 BGB die Rückforderung der geleisteten Zahlungen nicht verlangen könne, wenn der Sittenverstoß - wie bei der hier behaupteten Schmiergeldvereinbarung - nicht nur von dem einen Vertragsteil, sondern im Einvernehmen mit diesem auch von dem anderen begangen und durch Zurverfügungstellung der dafür benötigten Gelder ermöglicht worden ist. Steht der Beklagten danach auch für den von ihr behaupteten Fall der Vereinbarung von Schmiergeldzahlungen ein RückforderungS' 18 - 3/ recht nicht zu, kann sie mangels eines Zahlungsanspruchs insoweit auch nicht wirksam aufrechnen (§ 387 BGB). Auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft sie sich dabei zu Unrecht. Der Ausschluß der Rückforderung nach § 817 Satz 2 BGB entfällt nicht deshalb, weil der Leistende, hier die Beklagte, dem Leistungsempfänger aus einem anderen Rechtsgrund, hier der Provisionsvereinbarung zu dem Russen-Geschäft, zur Zahlung verpflichtet ist. c) Soweit die Provisionsvereinbarung der Parteien zu dem Iran-Geschäft trotz der von der Beklagten behaupteten Schmiergeldabsprache teilweise gültig sein sollte, nämlich insoweit, als Provisionen für den Kläger persönlich bestimmt waren und ihm im wirtschaftlichen Endergebnis auch verbleiben sollten, bestünden - aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB - ebenfalls keine Rückzahlungsansprüche. Auch in diesem Fall hätte der Kläger auf seine berechtigten Provisionsansprüche nicht mehr erhalten, als ihm zustünde. Bei einem Provisionssatz von 3 % beliefe sich seine Provision auf 4,941 Mio. DM, bei einem solchen von 5 % auf 8,235 Mio. DM. Sein Anteil an den tatsächlich empfangenen Provisionen läge jeweils darunter (3/8 von 8,4 Mio. DM = 3,15 Mio. DM; 5/8 von 8,4 Mio. DM = 5,25 Mio. DM). III. Die Anschlußrevision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz, soweit das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat. 1. Das Berufungsgericht hat das Begehren des Klägers auf Anweisung der Banken mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen, weil die verlangte Anweisung nicht mehr zu dem Erfolg, d.h. zu einer Auszahlung an den Kläger führen könne. Das ist rechtsfehlerhaft. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich regelmäßig aus der Nichterfüllung des behaupteten materiell-rechtlichen Anspruchs, hier des Anspruchs auf Anweisung der Banken, dessen Gegebensein für die Prüfung des Interesses an einer gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage insoweit - die Nichterfüllung des Anspruchs auf Anweisung der Banken aus dem Vertrag vom 1.2.1-977 durch die Beklagte - hat der Kläger dargelegt. Die Frage der Erfüllbarkeit des Anspruchs, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, berührt nicht das Rechtsschutzbedürfnis und damit nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern deren Begründetheit. 2. Ob der Anspruch des Klägers unbegründet ist, läßt sich in der Revisionsinstanz nicht abschließend feststellen. Er ist jedenfalls nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Vertrag vom 14.12.1975 zwischen der Beklagten und ihrem sowjetischen Auftraggeber in Ziff. 14.3 nach Auffassung der Beklagten ein Abtretungsverbot enthielt. Wie dargelegt hat das Berufungsgericht in der Vereinbarung zu Ziff. 14.3 mit Recht kein Verbot der Abtretung von Zahlungsansprüchen erblickt, wie sie der Abtretungsvereinbarung vom 1.2.1977 zugrundeliegen. Der Anweisungsanspruch des Klägers ist auch nicht deshalb ungerechtfertigt, weil - wie das Berufungsgericht meint - nicht mehr damit gerechnet werden könne, daß dem Kläger aufgrund einer Anweisung an die Ost-West-Handelsbank und an die Bank für Außenhandel der UdSSR Beträge zu- fließen würden. Das Berufungsgericht hat sich insoweit auf den Vortrag der Beklagten gestützt, daß die ursprünglich noch vorhanden gewesenen Nettorestwerte aus den Akkreditiven durch Bezahlung von Lieferantenrechnungen verbraucht und Überschußbeträge zugunsten der Beklagten entfallen seien. Dabei hat aber das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß der Kläger, wie die Anschlußrevision mit Recht rügt, dieses Vorbringen der Beklagten bestritten hatte. Daß zur Anweisung geeignete Akkreditive nicht mehr eröffnet seien und Überschußbeträge nicht mehr zur Verfügung stünden, kann daher mangels stichhaltiger tatrichterlicher Feststellungen insoweit nicht vorausgesetzt werden. Da somit die Unmöglichkeit der Leistung nicht feststeht, kann die Erfüllungsklage auch nicht als unbegründet abgewiesen werden. Das Begehren der Anschlußrevision ist auch nicht insoweit unbegründet, als der Kläger mit der Klage auf Anweisung der Banken Provisionsansprüche aus dem Iran-Geschäft in Höhe des die Provision aus dem Russen-Geschäft übersteigenden Betrages bis 5 Mio. DM verfolgt. Ob solche Ansprüche bestehen, kann im Revisionsrechtszug nicht abschließend beurteilt werden. Es ist nicht ersichtlich, daß dem Kläger für die Vermittlung des Iran-Geschäfts über die gezahlten 8,4 Mio. DM und über den in der Parallelsache verlangten weiteren Teilbetrag von 1 Mio. DM hinaus keine weiteren Ansprüche zustehen. IV. Unter Zurückweisung der Revision war danach der Anschlußrevision stattzugeben und in diesem Umfang die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Gamm Alff Zülch Piper Teplitzky