BUNDESGERICHTSHOF
20G9 054
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 122/66 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
7. Mai 1969 Werner,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
dBBBB e.V. (nac),
fplatz 0, gesetzlich vertreten durch den nach § 27 BGB alleinvertretungsberechtigten Präsidenten Felix HeBBB» MaBI^0/l», G^I^IBIHstraße 0
Beklagter und Revisionskläger,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br.
und Br.
gegen
e.Y. (ABAC),
gesetzlich vertreten durch den Präsidenten Hans B( in KiB* MBB B, KöÄ^^fctraße 0 -
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1969 unter Mitwirkung der Senats~räsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Simon, Dr. Merkel und Dr. Girisch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Mai 1966 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Beide Parteien sind Zusammenschlüsse von Kraftfahrern und eingetragene Vereine. Der Kläger hat unstreitig zur Zeit einen Mitgliederstamm von 1 053 000. Er wurde im Jahre 1903 gegründet und führt seinen Namen "AflfHHIHP DflHBI
(ADAC)” seit 1911. Unter diesem Namen wurde er nach seiner Neugründung im Jahre 1946 in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
Der Beklagte wurde kurz nach seiner Gründung am 29. April 1965 in das Vereinsregister beim Amtsgericht unter dem Namen "nflBFdHHiBBD e.V. (nac)" eingetragen. Er hat seine Tätigkeit in der Öffentlichkeit am 1. Oktober 1965 aufgenoramen.
Mit der Behauptung, der Name des Beklagten nnflV dflHHBBl unterscheide sich nicht genügend
von seinem eigenen Namen ''AflHHHIM DflHHB AflHBBB-C®^,f und erwecke zudem noch den Eindruck, es handele sich
um eine von ihm - dem Kläger - stammende Unterorganisation, hat der Kläger gestützt auf §§ 12 BGB, 16 Abs. 1 UWG,
826 BGB beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe für jeden Pall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, in seinem Namen die Bezeichnung "NMV Bi >f zu führen.
Ber Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den von den Parteien benützten Namen in Abrede gestellt und vorgetragen, gerade durch den Zusatz "nM" bei seinem Namen werde der Unterschied zwischen den Parteien deutlich gemacht.
Bas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Namen der Parteien seien nach ihrem Gesamteindruck weder schriftbildlich noch klanglich verwechslungsfähig; zwar sei der Name des Klägers im Verkehr stark durchgesetzt, gleichwohl genüge der Zusatz "n^HP" im Namen des Beklagten statt des Bestandteils im Namen des Klägers, eine hinreichend deutliche Unterscheidung der beiden Bezeichnungen zu schaffen.
In der Berufungsinstanz haben die Parteien ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und ergänzt. Ber Beklagte hat zusätzlich entgegengehalten, die Namen
von BefllW’, "DMB Baf^-AflH^H^-OJV’, "BflHBBI ASHP-C0 für Verkehrsbedienstete" lägen näher am Namen des Klägers als sein Name. Er hat beantragt,
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ihm im Palle einer Verurteilung eine angemessene Auf brauchsfrist zu bewilligen.
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt,
es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Zuwiderhandlungsfall festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu unterlassen, die Bezeichnung rtnMB dflMi^ a^P-’C^Hn zu führen.
Dem Antrag auf Bewilligung einer Aufbrauchsfrist hat das Oberlandesgericht nicht stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise im Palle der Verurteilung ihm eine angemessene Aufbrauchsfrist zu bewilligen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das Berufungsgericht geht zu Recht mit dem Landgericht davon aus, daß der Angriff des Klägers auf den Namensbestandteil dPHHBP aflHHIB’-cPV' unter Weglas-
sung der im Vereinsregister miteingetragenen Zusätze f,e.V. (nac)” zulässig sei, da es sich um den kennzeichnenden Teil des Namens des Beklagten handle, den dieser im Verkehr auch unter Weglassung der angeführten Zusätze allein verwende. Insoweit erhebt die Revision auch keine besonderen Beanstandungen.
2. Das Berufungsgericht hält es für eine offenkundige
und daher des Beweises nicht bedürftige Tatsache
(§ 291 ZPO), daß der vollständige Name des Klägers "AB-
ABHHIK-CfBB" eine sehr starke Verkehrsdurchsetzung erreicht habe. Das ergebe sich daraus, daß einmal der Kläger in der Bundesrepublik unbestritten über eine Million Mitglieder zähle, denen sämtlich aus ihren Mitgliedskarten der volle Namen des Klägers bekannt sei, und daß weiterhin man im täglichen Verkehr dem voll ausgeschriebenen Namen des Klägers begegne.
Die Revision greift diese Ausführungen als rechtsirrig an; sie vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen für die Annahme einer offenkundigen Tatsache seien nicht gegeben.
Ob diese Voraussetzungen bezüglich der starken Verkehrsdurchsetzung des vollständigen Namens des Klägers erfüllt sind, kann unentschieden bleiben. Das Berufungsgericht stellt in Wahrheit auch nicht auf die Offenkundigkeit der Verkehrsgeltung für den Namen des Klägers ab, sondern folgert auf dem Wege des § 286 ZPO die starke Verkehrsgeltung aus der Mitgliederzahl und dem Umstand, daß der Name des Klägers dem täglichen Verkehr häufig begegnet. Da die Feststellung dieser tatsächlichen Umstände einwandfrei getroffen ist, begegnet die Folgerung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
II. 1. Das Berufungsgericht führt aus, die besonders starke Verkehrsgeltung gewähre dem Kläger einen weitgehenr den Schutz seines Namens gegen eine etwa bestehende Verwechslungsgefahr .
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Eine solche Verwechslungsgefahr bestehe entgegen der Auffassung des Landgerichts im Streitfall nach Klang und Schriftbild.
Stelle man auf den klanglichen Gesamteindruck ab, so unterscheide sich das jeweils erste Wort der Namen
bzw. "ni^" nicht so eindeutig, daß damit für die Gesamtnamen ein auch bei flüchtigem Hören sofort wahrnehmbarer Unterschied von nicht besonders achtsamen Verkehrsteilnehmern festgestellt werde.
2. Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung um Nachprüfung gebeten, ob die Vorschrift des § 16 UWG, auf die das Berufungsgericht ersichtlich die Verurteilung des Beklagten stützt, im Streit zweier Idealvereine überhaupt anwendbar sei, und ferner, ob von einer Verweehs-lungsgefahr in einem solchen Palle gesprochen werden könne, da keine irrigen Vorstellungen über die bezeich-neten Vereine hervorgerufen würden.
Nach der überwiegenden Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG Warn 1930 Nr. 87; RG MuW 1932, 537), die der Bundesgerichtshof fortgesetzt hat (BGH GRUR 1953,
446, 447), kann auch ein eingetragener Idealverein mit seinen Mitgliedern oder Dritten in geschäftlichem Verkehr, der keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit voraussetzt, stehen. Ist das der Pall, wozu es konkreter Peststellungen bedarf, so besteht keine Veranlassung, ihm gegenüber die Bestimmung des § 16 UWG, sofern im übrigen deren Voraussetzungen gegeben sind, nicht anzuwenden.
Das Berufungsgericht hat konkrete Peststellungen hinsichtlich des geschäftlichen Verkehrs des Beklagten nicht getroffen. Es kann unentschieden bleiben, ob solche Peststellungen sich als offenkundig anbieten. Denn die Ver-
urteilung des Beklagten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Namensrechts des § 12 BGB gerechtfertigt, der auch auf juristische Personen Anwendung findet (RGZ 74, 114; BGH GRUR 1953, 446, 447; BGHZ 43, 245, 252).
3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs der Eindruck hervorgerufen, der Beklagte benutze den Namen des Klägers. Das Berufungsgericht hat diese Frage unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr behandelt; seine Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Der Revision kann schon insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Namen der Parteien in nur zwei Bestandteile (AflHHHHP - DflHBl
nBB - dBHHIB aMB-cB) zerlegt, den zweiten Bestandteil als schutzunfähigen gemeinsamen Bestandteil ansieht und damit als allein für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblich die Bestandteile MA(
und f,nl
>,! herausstellt.
Vielmehr ist es so, daß jeder Bestandteil zusammen mit den anderen Bestandteilen den Gesamteindruck beeinflußt (BGH Urteil v. 12. Oktober 1962 - I ZR 19/61;
BGH GRUR 1965, 565 - Liquiderma). In diesem Sinne sind die Ausführungen des Berufungsgerichts ersichtlich zu verstehen. Entgegen der Auffassung der Revision ist jeder einzelne Bestandteil des Namens des Klägers in seiner Stellung innerhalb des Gesamtnamens geeignet, zur Kennzeichnungskraft des Namens des Klägers, wie sie das Berufungsgericht festgestellt hat, beizutragen und
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ist daher auch bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr mit dem Namen des Beklagten zu beachten. Es kommt demnach nicht allein auf den Bestandteil r,A ”
Kläger kennzeichnen.
Bei einer solchen, im Rahmen der Beurteilung des Gesamteindrucks gebotenen Berücksichtigung aller Bestandteile ist es nicht fehlsam, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, die Verschiedenheit der ersten Bestandteile der Namen "A^HHHW' bzw. "nVI1' sei nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen, die im Gesamteindruck durch die übereinstimmenden Worte und deren Einordnung in den Gesamtnamen besteht.
b) Bezüglich der Verwechslungsgefahr vom Schriftbild her führt das Berufungsgericht aus, der Beklagte schreibe seinen Namen innerhalb von Textstellen stets groß und betone damit die Namensfunktion. Dabei ergebe sich wiederum, daß im Gesamteindruck des Schriftbildes sich drei Wörter der beiderseitigen Namen identisch gegenüberständen und daß allein durch das erste Wort eine ausreichende Unterscheidung für den flüchtigen Leser nicht geschaffen werde. Diese Ausführungen begegnen
bei Heranziehung der Darlegungen zu Buchstabe a) aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
c) Das Berufungsgericht verneint auch eine Schwächung
der Kennzeichnungskraft des Namens des Klägers durch ähnliche Bezeichnungen. Die vom Beklagten entgegengehaltenen Namen * ”DBP“
von DeflBfc-
bzw. "nfl|pn an, und auch nicht darauf, ob die Bestand-
teile M
CB" für sich allein den
der Verkehrsbediensteten”
hielten sämtlich einen weiteren Abstand zu dem Schutzbereich des Namens des Klägers ein als der Beklagte. Bei keinem der vier entgegengehaltenen C®P-Namen seien die drei hintereinanderstehenden letzten Wörter mit dem Namen des Klägers identisch und bei keinem dieser Namen liege der klangliche Gesamte indruck so nahe beim Namen des Klägers wie der Namen des Beklagten.
Die Revision meint demgegenüber unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Februar 1963 (GRUR 1963, 378 - Deutsche Zeitung), die entgegengehaltenen Namen bestünden schon lange neben dem Namen des Klägers; da das Publikum sich deshalb daran gewöhnt habe, auf Unterschiede der Namen genau zu achten, genügten auch die Abweichungen in den Namen der Parteien, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Der erkennende Senat hat in dem von der Revision zur Stützung ihrer Auffassung herangezogenen Urteil ausgeführt, es genügten bereits geringfügige Unterschiede, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, wenn der Verkehr sich durch die Benutzung einer Fülle einander sehr nahekommender Kennzeichnungen auf dem in Frage stehenden Warengebiet - hier Zeitungen - seit langem ernsthaft genötigt sehe und daran gewöhnt habe, auf feinere, auf anderen Warengebieten für den flüchtigen Verkehr nicht ins Gewicht fallende Unterschiede zu achten, weil er andernfalls nicht in der Lage sei, die unter ähnlichen Bezeichnungen angebotenen Waren auseinanderzuhalten. Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall scheitert schon daran, daß dem die tatsächlichen ohne Rechtsirrtum getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts entgegenstehen, die entgegengehaltenen Namen anderer ApHIHfc' hielten einen weiteren Abstand vom Namen des Klägers
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als der Famen des Beklagten. Im Bereich der überörtlichen
ist eben anders als auf dem G-ebiet des Zeitungswesens nicht eine Vielzahl von sich geringfügig unterscheidenden Famen vorhanden, die das Publikum daran gewöhnt hätte, auch auf feine Unterschiede zu achten.
Es ließe sich noch hinzufügen, daß die Bezeichnungen
und
der Verkehrsbediensteten" sich auch insoweit vom Famen des Klägers abheben, als sie anders als der Kläger herausstellen, daß es sich um mit einem abgegrenz-
ten Mitgliederkreis handelt.
4* § 12 BGB setzt weiter voraus, daß der Gebrauch des
fremden Famens unbefugt ist. Auch diese Voraussetzung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt.
Denn dem Beklagten steht an dem von ihm benutzten Famen kein gegenüber dem Famensrecht des Klägers besseres oder gleichwertiges Recht zu. Auf ein eigenes Famensrecht kann er sich nach dem das Famens- und Kennzeichnungsrecht beherrschenden Grundsatz der Priorität gegenüber dem älteren Famensrecht des Klägers nicht mit Erfolg berufen.
5. Unter diesen Umständen kommt es darauf an, ob der Beklagte durch den Gebrauch seines Famens berechtigte Interessen des Klägers verletzt.
Der Begriff des Interesses im Sinne des § 12 BGB umfaßt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1958, 302, 303 - Lego; BGHZ 43, 245, 255) jedes Interesse des Famensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles oder auch ein Affektionsinteresse. Bei der Frage der Verletzung eines Interesses des Klägers ist
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nicht die auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts allein tatbestandsmäßig erforderliche Verwechslungsgefahr maßgebend. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Kläger durch die Benutzung des Namens "nfli d^HHBP aflB-seitens des Beklagten zu diesem in irgendeine Beziehung gebracht wird und diese Beziehung die Belange des Klägers verletzt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch diese Voraussetzung gegeben. Beide Parteien sind als eingetragene Vereine Zusammenschlüsse von Kraftfahrern und verfolgen gleiche oder jedenfalls ähnliche Ziele. Sie wenden sich damit an die gleichen Verkehrskreise. Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß die geringfügige Änderung des Namens des Beklagten gegenüber dem älteren Namen des Klägers für einen nicht geringen Teil des Verkehrs die Gefahr nahelege, einen organisatorischen Zusammenhang zwischen den Parteien anzunehmen, zu demal den über eine Million zählenden Mitgliedern des Klägers bekannt sei, daß der Kläger eine erhebliche Zahl von sog. Ortsclubs habe.
Es ist daher ein berechtigtes Interesse des Klägers anzuerkennen, nicht mit dem Beklagten in irgendeine Beziehung gebracht, sondern von ihm deutlich unterschieden zu werden. Angesichts der Verwechslungsfähigkeit der Namen ist nicht auszuschließen, daß Vorgänge und Umstände im Bereich des Beklagten dem Kläger zugeordnet werden und sich unter Umständen nachteilig auf seinen Ruf auswirken. Weiterhin hat der Kläger ein schutzwürdiges Interesse, daß nicht eine durch die Namen verursachte Verkehrsverwirrung dem Beklagten auf seine, des Klägers Kosten Vorteile bringt.
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Das Interesse des Klägers ist nach alledem durch die unbefugte Namensführung des Beklagten im Sinne des § 12 BGB verletzt. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsverstoß der Unterlassungsklage stattgegeben.
III. 1. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die von ihm beantragte Aufbrauchs- bzw. Umstellungsfrist nicht bewilligt und dazu ausgeführt, es sei nicht zulässig, einen rechtswidrigen Zustand auch nur für vorübergehende Zeit zu sanktionieren mit der Folge, daß für diese Zeit dem Kläger Schadensersatzoder sonstige Ansprüche für weitere Rechtsverletzungen nicht zustünden. Für eine solche Maßnahme biete § 242 BGB keine Grundlage, da dem angesichts des enteignungsgleichen Charakters einer bewilligten Aufbrauchsfrist die grundgesetzliche Beschränkung solcher Eingriffe nach Art. 14 Abs. 3 GG entgegenstehe .
2. Dem hält die Revision entgegen, der Grundsatz von freu und Glauben sei auch für die Durchsetzung von Gerichtsurteilen maßgebend. Einem Verein sei nicht zuzu demuten, bereits in der Revisionsinstanz alle Vorbereitungen für die Umstellung auf einen neuen Namen zu treffen, weil hierbei erhebliche Kosten entstünden, die im Falle eines Obsiegens in der Revisionsinstanz völlig umsonst aufgewendet worden wären. Es müsse daher die Möglichkeit einer Überleitung bestehen.
Im Ergebnis konnte die Revision auch insoweit keinen Erfolg haben. Allerdings kann den vom Berufungsgericht geäußerten grundlegenden Bedenken nicht gefolgt werden. Bei der Bewilligung einer Aufbrauchsfrist handelt es sich um eine nach dem auch für das Prozeßrecht geltenden Rechtsgedanken des § 242 BGB gebotene zeitliche Beschrän-
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kung des im Urteil ausgesprochenen Verbots (BGH GRUR I960, 563, 567 - Sektwerbung). Da hiernach Grundlage der Bewilligung einer Aufbrauchsfrist eine aus einer gesetzlichen Generalklausel gefolgerte Beschränkung des Individualrechts ist, greifen die vom Berufungsgericht aus Art. 14 Abs. 3 GG hergeleiteten Bedenken nicht durch. Zudem läßt die Gewährung der Aufbrauchsfrist die Schadensersatz- und Auskunftspflicht des Beklagten auch für diesen Zeitraum unberührt (BGH aaO).
Die Zubilligung der Umstellungsfrist ist zwar auch in der Revisionsinstanz noch zulässig; da das Revisionsgericht aber kein neues tatsächliches Vorbringen berücksichtigen darf, müssen die Tatumstände, auf Grund derer die erforderliche Abwägung der Interessen beider Parteien vorgenommen werden kann, bereits in den Tatsacheninstanzen vorgetragen werden und entweder unstreitig oder jedenfalls vom Berufungsgericht festgestellt sein (BGH GRUR 1966, 495, 498 - Uniplast). Daran fehlt es im Streitfall. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, inwiefern die Umstellung auf einen anderen Hamen besondere Schwierigkeiten bereiten werde, die die Zubilligung einer besonderen Prist rechtfertigen könnten. Der allgemeine, nicht näher substantiierte Hinweis auf üblicherweise bei derartigen Maßnahmen auftretende Schwierigkeiten genügt nicht, denn die Umstellungsfrist ist nicht in der Regel, sondern ausnahmsweise zu gewähren, wenn einerseits der unterlassungspflichtigen Partei unverhältnismäßige Nachteile erwachsen würden und wenn andererseits die befristete Weiterbenutzung der Bezeichnung für den Verletzten keine unzu demutbare Beeinträchtigung mit sich bringt. Der erkennende Senat ist mangels hinreichender tatsächlicher Umstände nicht in der Lage, die gebotene Abwägung vorzunehmen.
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IV. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechts fehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzu weisen.
Krüge r-Fi eland
Alff Simon
Merkel Bundesrichter Dr. Girisch
befindet sich im Urlaub und ist aus diesem Grunde verhindert zu unterschreiben.
Krüger-Nieland