BGH · I ZR 122/59 vom 27.03.1962

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Leitsatz / Zusammenfassung

1, Kalander zu dem Prägen von Bahnen aus thermoplastischem Kunststoff, bei welchem die Warenbahn um eine beheizte Y/alze geleitet wird, dadurch gekennzeichnet, daß eine Umlenkrolle (4) die Y/aren-bahn satt an die beheizte Walze (5) andrückt. 234 048;/433 123; die bekanntgemachten Anmeldeunterlagen des deutschen Patentes Kr. 823 094 und die US-amerikanischen Patentschriften Kr. 2 318 111; 2 442 598 und 2 551 966 nicht für schutzfähig Mit, hat der 1. Hach den Angaben der Stroitpatentschrift hatten sich auf vorbekannten Prägekalandem, bei denen die Warenbahn zunächst um eine beheizte Walze - die sogenannte Vorheizwalze - und dann zu den eigentlichen Prägewalzen lief, Übelstände ergeben, • weil die erhitzte und dadurch weich gewordene Warenbahn auf ihrem Weg um die Vorheizwalze und zu den Prägev/alzen verzerrt und verknittert wurde und sogar häufig abriß (vgl; Zeilen 7 bis 15 der Streitpatentschrift). Bei der Bearbeitung der Warenbahn wird diese von einer Trommel abgewickelt, über die verschiedenen Bearbeitungswalzen und Pülirungsv/alzen des Kalanders gezogen und am Ende des Vorgangs wieder auf eine Trommel oder Haspel aufgewickelt (vgl. Zu b): Ein Lufteinschluß unter der Warenbahn, der dann möglich ist, wenn diese nicht satt auf die Heizwalze gedrückt wird, kann zu ungleichmäßiger Erwärmung der Warenbahn führen und dadurch unerwünschte Verformungen und Verzerrungen hervorrufen. Die Aufgabenstellung des Streitpatents besteht darin, die genannten Übelstände zu beseitigen, also einerseits ein Überdehnen der Warenbahn aus thermoplastischem Kunststoff auf dem Weg um die Vorheizwalze und zu den Präger-/* walzen zu vermeiden, andererseits eine ungleichmäßige Er- Der Gegenstand des Streitpatentes, dessen Schutzfähigkeit zu überprüfen ist, besteht demnach in einem Kalander zu dem Prägen von Bahnen aus thermoplastischem Kunststoff, bei welchem die Warenbahn um eine beheizte Walze geleitet wird und die Warenbahn durch eine Umlenkrolle satt an die beheizte Walze angedrückt wird (vgl. fähigkeit des Streitpatents schon deshalb nicht gegeben sei, weil in der otreitpatentschrift die Mittel nicht offenbart seien, mit denen das Andrücken der Bahn an die Vorheizwalze ausgeführt werde, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung kein Gewicht mehr gelegt. Die Streitpatentschrift' erwähnt zwar im Gegensatz zu den Mitteln zu dem An- und Abschv/enken der Umlenkrolle (vgl. Wie der gerichtliche Sachverständige auf den Seiten 11 bis 13 seines schriftlichen Gutachtens ausgeführt hat, waren jedoch dem Fachmann durchschnittlichen Könnens zur Zeit der Anmeldung des Streitpatentes die An-drückolemente der Umlenkrolle (4) aus der Beschreibung und Zeichnung der Streitpatentschrift klar erkennbar. dem Fachmann durchschnittlichen Könnens auf dem Gebiet des Kalanderhaus, wo durchweg Ingenieure mit wissenschaftlicher Bildung tätig sind, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat (vgl* S. Bei der Wärmebehandlung von Papier- und Gewebebahnen auf erhitzten Walzen stellt sich nicht das Problem einer Überdehnung und der ungleichmäßigen Verformung der Warenbahn, v/eil Papier und textile Gewebe unter Einwirkung von Hitze nicht ihre Zugfestigkeit verlieren oder sich nicht infolge Lufteinschluß unterschiedlich verformen, weil sie ungleichmäßig erwärmt werden (vgl. Seite 1 rechte Spalte Zeilen 39 Ms 49 des Originals und Seite 3 Abs.3 der Übersetzung), die bei einer Wärmebehandlung wegen des Trägermaterials nicht zu den im Streitpatent erwähnten Übelständen führen. Allein die US-amerikanischen Patentschriften Nr. 2 442 598 und 2 591 966 befassen sich mit der Behandlung von thermoplastischem Kunststoff auf erhitzten Walzen, liegen also auf, dem speziellen Gebiet des Streitpatentes. Die Patentschrift Nr. 2 442 598 schildert eingangs die Schwierig-keiten, die sich bei der Wärmebehandlung von kunstharzförmigen thermoplastischen Kunststoffbahnen ergeben, weil diese beim Erhitzen weich und haftend werden und nicht mehr von den beheizten Walzen abgezogen werden können, ohne verformt oder zerrissen zu werden (vgl. Bei der Vorrichtung zu dem Erzeugen des Oberflächenglanzes handelt es sich, wie Pig. 1 zeigt, um eine beheizte Trommel (10) und eine gekühlte Pührungs-walze (11), Über die die Kunststoffbahn (22) geleitet wird. a) durch die Verwendung einer Andrückwalze bei einer Vorstufe des Prägevorgangs, nämlich bei der Erzeugung des Oberflächenglanze3 und nicht bei einer Vorheizwalze, über die die Y/arenbahn zu den Präge-walzen^geleitet wird; das Prägen erfolgt beim US-amerikanischen Patent Hr. 2 442 598 durch Platten (27, 28) in einer späteren Verfahrensstufe (vgl. c) dadurch, daß die Andrückrolle (13) nicht als Umlenkrolle eingerichtet ist, um die die Kunststoffbahn bogenförmig umläuft, ehe sie auf die beheizte Trommel gedrückt wird. Glätten und Glänzendmachen der Oberfläche eines thermoplastischen Filmö sowie zu dem Verbessern seiner Klarheit, wobei vermieden v/erden soll, daß sich beim Abziehen des Films von der Heizwalze unerwünschte bleibende Verformungen ergeben (Sp. 3 Z. Bei der dort beschriebenen Vorrichtung wird ein von einer Rolle (10) abgewickelter Kunststoffilm (12) über eine Andrückwalze (squeeze roll) (18) auf eine sich ununterbrochen drehende beheizte Trommel (16) gelegt, um diese herumgeführt, von der gegenläufigen Abzugswalze (26) abgezogen und in eine Kühlflüssigkeit geleitet. Der zv/eite Teil hat funktionell die gleiche Bedeutung für die Behandlung der zweiten Seite des Kunststoffilms und.benutzt nahezu die gleiche Vorrichtung, wie sie im ersten Abschnitt Verwendung findet. Von dieser Vorrichtung kann der erste Abschnitt mit dem Streitpatent verglichen werden. Auch hier tritt die Gefahr der Überdehnung des thermoplastischen Kunststoffilms und einer ungleichen Erwärmung durch lufteinschluß auf« Wenn bei dem erweichten Film durch das Abziehen von der Rolle (10) eine Zugspannung auf die Film-bahn ausgeübt wird, ist die Gefahr des Verknitterno und Verzerrens, ja des Abreißens gegeben, da der Film durch das Erweichen seine Zugfestigkeit eingebüßt hat« Aus der Beschreibung der US-Patentschrift ist zwar nicht eroicht-lich, daß der Erfinder das Problem der Zugbelastung erkannt hat, denn im Gegensatz zu dem lufteinschluß, der vermieden werden soll, und zu den Schwierigkeiten, die beim Ablösen des erweichten Films in Form von dauerhaften Verformungen entstehen können, wie sie auf Spalte 2 Zeilen 16-18 (S« 3 der Übersetzung) und Spalte 3 Zeilen 49 bis 53 (Seite 5 der Übersetzung) ausdrücklich erwähnt werden, Nun ist in der US-Patentschrift darauf hingewieoen worden, daß die läge der Andrückwalze (18) gegenüber der beheizten Trommel (16) davon abhänge, welche Berührungsdauer zwischen Trommel und dem sie berührenden Film erwünscht sei (vgl. Auch bei der US-amerikanischen Patentschrift soll eine innige Berührung zwischen dem Kunststoffilm und der Trommel erfolgen (Spalte 3 Zeilen 61 und Seite 5 der Uber-setzung), was für die Andrückwalze (36) bei der Trommel (40) gesagt ist, aber auch für die Andrückwalze (18) gilt, die der Walze (36) im ersten Abschnitt des Verfahrens entspricht. 2. Weiterhin wird in der US-amerikanischen Patentschrift auf Spalte 3 Zeilen 17 bis 19 (Seite 4 Abs.3 der Übersetzung) gesagt, daß die Andrückwalze (18) den Einschluß von luft zvisehen Pilm und Trommel (16) verhindern soll, was einen nicht unerheblichen Druck voraussetzt. Hinzu kommt, daß sich die US-amerikanische Patentschrift nicht auf einen eigentlichen Prägckalander bezieht und nicht auf einen solchen Kalander, bei dem die Warenbahn vor dem Einlaufen in die eigentlichen Prägewalzen um eine beheizte Walze geleitet v/ird (vgl. V. Dem Streitpatent kann gegenüber den Prägekalandern mit Vorheizwalze und Umlenkrolle,, bei denen die Umlenkrolle keinen Druck auf die Y/arenbahn gegen die Vorheizwalze aus-übte, wie sie von der Beklagten früher vertrieben worden sind (vgl.Zeilen 1 - 15 der Streitpatentschrift), ein technischer Fortschritt nicht abgesprochen werden. Schon die US-amerikanische Patentschrift Br. 2 551 966 hatte bei einem Kalander für einen thermoplastischen Kunststoffilm für eine dem Prägen nahekommende Behandlungsart, nämlich zu dem Glätten und Glänzendmachen der Pilmoberfläche und zu dem Verbfoasem der Klarheit dos Films, vorgeschlagen, den Film mittels einer Andrückrolle (squeeze roll) fest an die beheizte Walze anzudrücken (intimate contact), um dadurch einen nachteiligen Lufteinschluß zu vermeiden. Auch sonst sind im Stande der Technik Preßrollen bekannt, wenn es darum geht, die Oberfläche einer Warenbahn - sei es aus Gewebe, Papier oder Kunststoff - zu glätten (vgl. Damit ist ihm hinreichend nahegelegt, zur Vermeidung dieser Übelstände mit einer Andrückwalze einen festen Druck auf die Warenbahn aus thermoplastischem Kunststoff gegen die bezel te Walze auszuüben.

Schlagwörter

ÜbersetzungUmlenkrolletrommelnStreitpatentschriftbeheizenStreitpatentPatentschriftWarenbahnKunststoffbahn

Volltext der Entscheidung

I ZR 122/59 Verkündet 25*18 092 am 27. März 1962 Grunau, Justizhauptsekretür ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache der Firma & Co.,KSflHP, KaJMHPstraße W/t§9 Beklagten und Berufungsklägerin. - vertreten durchs Patentanwalt Dipl.-I: gegen Herrn Wilhelm - vertreten durch: Kläger und Berufungsbeklagten, Patentanwalt Bipl.-Ii hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Krüger-Wieland, Br. Löscher Br. Spengler und Claßen für Recht erkannt: Bie Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamtes vom 14. April 1959 wird zurUckgewiesen. Bie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Bundespatentes Br. 903 509, das am 5• Juli 1951 angemeldet worden ist. Die Anmeldung ist am 3« Juni 1953, die Patenterteilung am 24* Dezember 1953 bekanntgemacht worden. Das Patent betrifft KalflHP zu dem Prägen von Bahnen aus thermoplastischem Kunststoff. Die Patentansprüche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut: 1, Kalander zu dem Prägen von Bahnen aus thermoplastischem Kunststoff, bei welchem die Warenbahn um eine beheizte Y/alze geleitet wird, dadurch gekennzeichnet, daß eine Umlenkrolle (4) die Y/aren-bahn satt an die beheizte Walze (5) andrückt. 2. Kalander nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Umlenkrolle (4) an die beheizte Y/alze ($) an- und abschwenkbar ist. Auf Antrag des Klägersi 4ider das Streitpatent mit Rücksicht auf den Stand der Technik in folgenden Druckschriften: deutsche. Patentschriftten Kr. 24 275; 57 694} 136 335; 236 891; 234 048;/433 123; die bekanntgemachten Anmeldeunterlagen des deutschen Patentes Kr. 823 094 und die US-amerikanischen Patentschriften Kr. 2 318 111; 2 442 598 und 2 551 966 nicht für schutzfähig Mit, hat der 1. Nich-tigkeitssenat des Deutschen Patentamtes das Streitpatent in seiner Entscheidung vom 16. April 1959 für nichtig erklärt. Die Beklagte, die Klageabv/eisung beantragt hatte, hat frist- und formgerecht Berufung eingelegt, mit der sie den Klagoabv/oisungsantrag weiter verfolgt. ~ 3 - Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat ein schriftliches Gutachten von Herrn Prof. Dr.-Ing. BflBP, eingeholt. Der gerichtliche Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Die Parteien haben über das Beweisergebnis mündlich verhandelt. Sntscheidungsgründe: I. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, Kal^H^ zu dem Prägen von Bahnen aus thermoplastischem Kunststoff zu verbessern. Auf Prägekalandem nach Art des Streitpatents werden die Bahnen des zu prägenden thermoplastischen Kunststoffes erhitzt. Dadurch werden diese wieder plastisch, d.h. v/eich, und verlieren ihre Zugfestigkeit (vgl. Zeilen 8 bis 9 der Streitpatentschrift und Seite 3 des Sachverständigengutachtens). Hach den Angaben der Stroitpatentschrift hatten sich auf vorbekannten Prägekalandem, bei denen die Warenbahn zunächst um eine beheizte Walze - die sogenannte Vorheizwalze - und dann zu den eigentlichen Prägewalzen lief, Übelstände ergeben, • weil die erhitzte und dadurch weich gewordene Warenbahn auf ihrem Weg um die Vorheizwalze und zu den Prägev/alzen verzerrt und verknittert wurde und sogar häufig abriß (vgl; Zeilen 7 bis 15 der Streitpatentschrift). Die Ursache dieser Übelotände ist in der Streitpatentschrift nicht angegeben. Pür den Durchschnittsfachraann mit den Kenntnissen des Anmoldetages lag es nahe, zwei Ursachen für diese Übolstände in Betracht zu ziehen, und zwar a) übermäßige Zugbelastung der Warenbahn, b) Lufteinschluß unter dieser und dadurch verursachte ungleichmäßige Erwärmung der Warenbahn. Zu a): Wie die Zeichnung der Streitpatentschrift zeigt, sind die Warenbahnen, die zur Bearbeitung gelangen, üblicherweise auf Trommeln oder Haspeln (BezugsZeichen 2 u. 3 der Zeichnung) auf gewickelt. Bei der Bearbeitung der Warenbahn wird diese von einer Trommel abgewickelt, über die verschiedenen Bearbeitungswalzen und Pülirungsv/alzen des Kalanders gezogen und am Ende des Vorgangs wieder auf eine Trommel oder Haspel aufgewickelt (vgl. Seite 4 des Sachverständigengutachtens). Dabei entstehen, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, Zugkräfte, die zur Folge haben können, daß die erweichte Kunststoffbahn überdehnt wird. Da das nicht immer gleichmäßig geschieht, kann es zu den in der Patentschrift beschriebenen Übelständen kommähy die zu Oberflächenfehlem, Ausschuß und zeitraubenden und kostspieligen-Betriebsunterbrechungen führen können (vgl. Seite 4 und 5 des schriftlichen Sachverständigengutachtens) • Zu b): Ein Lufteinschluß unter der Warenbahn, der dann möglich ist, wenn diese nicht satt auf die Heizwalze gedrückt wird, kann zu ungleichmäßiger Erwärmung der Warenbahn führen und dadurch unerwünschte Verformungen und Verzerrungen hervorrufen. Die Aufgabenstellung des Streitpatents besteht darin, die genannten Übelstände zu beseitigen, also einerseits ein Überdehnen der Warenbahn aus thermoplastischem Kunststoff auf dem Weg um die Vorheizwalze und zu den Präger-/* walzen zu vermeiden, andererseits eine ungleichmäßige Er- -5 - Wärmung durch Lufteinschluß unter der Warenbahn zu verhindern. II. Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, die Waren- bahn satt an die beheizte Walze - Vorheizwalze - anzudrticken sozusagen anzubügeln (vgl. Zeilen 16 bis 20 der Streitpatentschrift). Nach einer konkreten Ausführungsform der Erfindung soll das Andrücken durch eine Umlenkrolle erfolgen (vgl. Zeilen 21 bis 24 der Streitpatentschrift). Der Gegenstand des Streitpatentes, dessen Schutzfähigkeit zu überprüfen ist, besteht demnach in einem Kalander zu dem Prägen von Bahnen aus thermoplastischem Kunststoff, bei welchem die Warenbahn um eine beheizte Walze geleitet wird und die Warenbahn durch eine Umlenkrolle satt an die beheizte Walze angedrückt wird (vgl. den Patentanspruch 1 S. 54 bis 59 der Streitpatentschrift). III. Auf seine schriftlichen Ausführungen, wonach die Schutz-' fähigkeit des Streitpatents schon deshalb nicht gegeben sei, weil in der otreitpatentschrift die Mittel nicht offenbart seien, mit denen das Andrücken der Bahn an die Vorheizwalze ausgeführt werde, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung kein Gewicht mehr gelegt. Sie sind auch nicht überzeugend. Die Streitpatentschrift' erwähnt zwar im Gegensatz zu den Mitteln zu dem An- und Abschv/enken der Umlenkrolle (vgl. Z. 24-29 und 45 - 49) die Andrückmittel nicht besonders. Wie der gerichtliche Sachverständige auf den Seiten 11 bis 13 seines schriftlichen Gutachtens ausgeführt hat, waren jedoch dem Fachmann durchschnittlichen Könnens zur Zeit der Anmeldung des Streitpatentes die An-drückolemente der Umlenkrolle (4) aus der Beschreibung und Zeichnung der Streitpatentschrift klar erkennbar. Es ist einleuchtend, daß derartige Mittel, zu dem Beispiel Federn, dem Fachmann durchschnittlichen Könnens auf dem Gebiet des Kalanderhaus, wo durchweg Ingenieure mit wissenschaftlicher Bildung tätig sind, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat (vgl* S. 13 des schriftlichen Gutachtens), geläufig sind, so daß sie keiner näheren Offenbarung in der Patentschrift bedurften» IV. Bei der Prüfung der Neuheit und des technischen Fortschritts müssen von vornherein alle diejenigen Veröffent-. lichungen ausscheiden, die sich nicht mit der speziellen Aufgabe des Streitpatentes befassen. Bei der Wärmebehandlung von Papier- und Gewebebahnen auf erhitzten Walzen stellt sich nicht das Problem einer Überdehnung und der ungleichmäßigen Verformung der Warenbahn, v/eil Papier und textile Gewebe unter Einwirkung von Hitze nicht ihre Zugfestigkeit verlieren oder sich nicht infolge Lufteinschluß unterschiedlich verformen, weil sie ungleichmäßig erwärmt werden (vgl. Seite» & des schriftlichen Sachverständigengutachtens). Somit scheiden ausr die Patentschriften Nr. 24 275 und 236 891, weil sie sich auf die Kalandrierung von Geweben, die Patentschriften Nr. 57 694, 136 335, 234 048 und 433 123, weil sie sich auf Maschinen zu dem Behandeln von Papier oder Pappe beziehen. Die bekanntgeraach-ten Anmeldeunterlagen des deutschen Bundespatentes 823 094 betreffen Kalander der letzteren Art. Sie sind schon aus diesem Grunde nicht neuheitsschädlich. Es bedarf deshalb keiner Stellungnahme, ob sie bei der Neuheitsprüfung schon deshalb unberücksichtigt bleiben müssen, weil das Streitpatent vor dem 7. August 1953 angemeldet worden ist (BGHZ 18, 81, 96). Auch die US-amerikanische Patentschrift Nr. 2 318 111 ist nicht nouheitsschädlich, denn bei ihr ist die spezielle Aufgabenstellung des Streitpatentes nicht von Bedeutung. Dort handelt es sich um mit thermoplastischem Kunststoff beschichtete Gewebe - Papier- oder Lederbahnen - (vgl. Seite 1 rechte Spalte Zeilen 39 Ms 49 des Originals und Seite 3 Abs. 3 der Übersetzung), die bei einer Wärmebehandlung wegen des Trägermaterials nicht zu den im Streitpatent erwähnten Übelständen führen. Allein die US-amerikanischen Patentschriften Nr. 2 442 598 und 2 591 966 befassen sich mit der Behandlung von thermoplastischem Kunststoff auf erhitzten Walzen, liegen also auf, dem speziellen Gebiet des Streitpatentes. Die Patentschrift Nr. 2 442 598 schildert eingangs die Schwierig-keiten, die sich bei der Wärmebehandlung von kunstharzförmigen thermoplastischen Kunststoffbahnen ergeben, weil diese beim Erhitzen weich und haftend werden und nicht mehr von den beheizten Walzen abgezogen werden können, ohne verformt oder zerrissen zu werden (vgl. Spalte 1 Zeilen 10 bis 15). Es wird sodann ein dreistufiges Verfahren vorgeschlagen. Zuerst sollen die Kunststoffbahnen einen Oberflächenglanz erhalten. Dann soll durch beheizte Walzen eine matte, stumpfe Oberfläche erzielt werden und zu dem Schluß soll ein Muster auf die Kunststoffbahn geprägt werden (vgl. Spalte 1 Zeilen 42 bis Sp. 2 Z. 14 und Seite 2 der Übersetzung). Der Kläger sieht in der Vorrichtung zur Ausführung der ersten Stufe eine Vorwegnahme des Streitpatents. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei der Vorrichtung zu dem Erzeugen des Oberflächenglanzes handelt es sich, wie Pig. 1 zeigt, um eine beheizte Trommel (10) und eine gekühlte Pührungs-walze (11), Über die die Kunststoffbahn (22) geleitet wird. Eine Press-- und Führungswalze (13) drückt ständig unter dem Druck einer Hydraulik (14) gegen die beheizte Trommel (10). Die Kunststoffbahn wird auf dem Weg um die Trommel (10) und die Walze (11) zwischen zwei Stahlbänder o (15, 16) gepreßt und dann wieder von diesen gelöst. Das auf der beheizten Trommel (10) außenliegende Stahlband (15) steht ständig unter hohem Druck (vgl. Spalte 2 Zeile 33 bis Spalte 3 Zeile 25 und Seite 3 bis 4 der Übersetzung). Durch die auf beide Seiten der Kunststoffbahn gepreßten Stahlbänder, die die Kunststoffbahn mitnehmen, erhält diese eine Verstärkung, die sie gegen eine Verzerrung oder eine Überdehnung bei der Hitzeeinwirkung sichert. Die Andrückwalze (13) sorgt zusätzlich für einen Druck der so eingezwängten Kunststoffbahn gegen die beheizte Trommel. Diese Lösung unterscheidet sich von der des Streitpatentes a) durch die Verwendung einer Andrückwalze bei einer Vorstufe des Prägevorgangs, nämlich bei der Erzeugung des Oberflächenglanze3 und nicht bei einer Vorheizwalze, über die die Y/arenbahn zu den Präge-walzen^geleitet wird; das Prägen erfolgt beim US-amerikanischen Patent Hr. 2 442 598 durch Platten (27, 28) in einer späteren Verfahrensstufe (vgl. Figur 3 der PatentZeichnung und Spalte 3 Zeilen 52 bis Spalte 4 Zeile 13 und Seite 5 Abs. 2 der Übersetzung), b) durch die Verwendung der Stahlpreßbänder, c) dadurch, daß die Andrückrolle (13) nicht als Umlenkrolle eingerichtet ist, um die die Kunststoffbahn bogenförmig umläuft, ehe sie auf die beheizte Trommel gedrückt wird. Wegen dieser wesentlichen Unterschiede kann diese Druckschrift nicht als neuheitsschädlich angesehen werden. Häher bei der Lösung des Streitpatentes liegt die Vorrichtung nach der US-amerikanischen Patentschrift Hr. 2 551 966. Diese schildert eine Vorrichtung zu dem \ Glätten und Glänzendmachen der Oberfläche eines thermoplastischen Filmö sowie zu dem Verbessern seiner Klarheit, wobei vermieden v/erden soll, daß sich beim Abziehen des Films von der Heizwalze unerwünschte bleibende Verformungen ergeben (Sp. 3 Z. 48 - 53 = S. 5 der Übersetzung). Bei der dort beschriebenen Vorrichtung wird ein von einer Rolle (10) abgewickelter Kunststoffilm (12) über eine Andrückwalze (squeeze roll) (18) auf eine sich ununterbrochen drehende beheizte Trommel (16) gelegt, um diese herumgeführt, von der gegenläufigen Abzugswalze (26) abgezogen und in eine Kühlflüssigkeit geleitet. Au3 letzterer wird die Kunststoffbahn wieder herausgeführt, gev/endet und gelangt nunmehr mit ihrer anderen Seite über eine An-drückrolle (36) auf eine weitere beheizte Trommel (40)< Von dieser wird die Kunststoffbahn durch die Abzugswalze (42) abgezogen, erneut in die Kühlflüssigkeit geführt und dann herausgehoben und auf die Spule (48) aufgewickelt (vgl. Spalte 3 Zeile 9 bis Spalte 4 Zeile 2 der Patentschrift und Seite 4 Abs. 3 bis Seite 5 unten der Übersetzung). Die Vorrichtung nach dieser Patentschrift besteht aus zwei Teilen. Der zv/eite Teil hat funktionell die gleiche Bedeutung für die Behandlung der zweiten Seite des Kunststoffilms und.benutzt nahezu die gleiche Vorrichtung, wie sie im ersten Abschnitt Verwendung findet. Von dieser Vorrichtung kann der erste Abschnitt mit dem Streitpatent verglichen werden. Der Kunststoffilm soll nämlich mit der beheizten Trommel in eine innige Berührung - intimate contact - (Spalte 5 Zeile 24 und S. 8 der Übersetzung) kommen und solange dort verbleiben, bis die Berührungsoberfläche aufgeweicht ist, ja sogar bis der Film durch und durch erweicht ist (Spalte 5 Zeilen 31, 32 und Seite 8 der Übersetzung). Ferner soll ein luftcinschluß zwischen dem Film und der Trommelober-flächc verhindert v/erden (Sp. 2 Z. 16 - 18 « S. 3 der -10 - Übersetzung)« Bei dieser Sachlage stellen sich bei der Vorrichtung nach der US-amerikanischen Patentschrift Kr« 2 551 966 dieselben Probleme wie beim Streitpatent. Auch hier tritt die Gefahr der Überdehnung des thermoplastischen Kunststoffilms und einer ungleichen Erwärmung durch lufteinschluß auf« Wenn bei dem erweichten Film durch das Abziehen von der Rolle (10) eine Zugspannung auf die Film-bahn ausgeübt wird, ist die Gefahr des Verknitterno und Verzerrens, ja des Abreißens gegeben, da der Film durch das Erweichen seine Zugfestigkeit eingebüßt hat« Aus der Beschreibung der US-Patentschrift ist zwar nicht eroicht-lich, daß der Erfinder das Problem der Zugbelastung erkannt hat, denn im Gegensatz zu dem lufteinschluß, der vermieden werden soll, und zu den Schwierigkeiten, die beim Ablösen des erweichten Films in Form von dauerhaften Verformungen entstehen können, wie sie auf Spalte 2 Zeilen 16-18 (S« 3 der Übersetzung) und Spalte 3 Zeilen 49 bis 53 (Seite 5 der Übersetzung) ausdrücklich erwähnt werden, x wird dieses Problem in der US-Patentschrift nicht berührt« Es kommt aber bei der Neuheitsprüfung allein darauf an, oh der Durchschnittsfachmann auf dem Gebiet des Kalanderbaus zur Zeit der Anmeldung des Streitpatentes eine lösung dieses Problems aus der genannten Druckschrift entnehmen konnte. Nun ist in der US-Patentschrift darauf hingewieoen worden, daß die läge der Andrückwalze (18) gegenüber der beheizten Trommel (16) davon abhänge, welche Berührungsdauer zwischen Trommel und dem sie berührenden Film erwünscht sei (vgl. Spalte 5 Zeilen 63 bis 66 = Seite 9 Abs. 4 der Übersetzung). Daraus kann der Durchschnittsfachmann folgern, daß die Lage der Andrückrolle (18) kein in jedem Falle festliegender Punkt ist, sondern die Andrückrolle auch an eine Stelle rücken kann, wo sie nicht zugleich als Umlenkrolle wirkt« Bei dieser Sachlage kann nicht mit SxLierheit gesagt werden, daß der Durchschnitts- 11 fachmann der Rollenanordnung in jedem Ralle entnimmt, daß sie zugleich die Zugbelastungen auf den Film auffangen soll. Im übrigen erfüllt die Andrückrolle (18) aber die gleichen Punktionen, wie die Umlenkrolle (4) des Streitpatentes. 1. Die Warenbahn wird satt an die beheizte Walze (16) angedrückt. Auch bei der US-amerikanischen Patentschrift soll eine innige Berührung zwischen dem Kunststoffilm und der Trommel erfolgen (Spalte 3 Zeilen 61 und Seite 5 der Uber-setzung), was für die Andrückwalze (36) bei der Trommel (40) gesagt ist, aber auch für die Andrückwalze (18) gilt, die der Walze (36) im ersten Abschnitt des Verfahrens entspricht. 2. Weiterhin wird in der US-amerikanischen Patentschrift auf Spalte 3 Zeilen 17 bis 19 (Seite 4 Abs. 3 der Übersetzung) gesagt, daß die Andrückwalze (18) den Einschluß von luft zvisehen Pilm und Trommel (16) verhindern soll, was einen nicht unerheblichen Druck voraussetzt. Damit läßt die US-amerikanische Patentschrift Nr. 2 551 966 den Durchschnittsfachmann nur einen Teil der Mittel erkennen, wie sie das Streitpatont für die gleiche Punktion und für die gleiche Wirkung verwendet. Das Streitpatent ist somit nicht neuheitsochädlich vorweggenommen. Hinzu kommt, daß sich die US-amerikanische Patentschrift nicht auf einen eigentlichen Prägckalander bezieht und nicht auf einen solchen Kalander, bei dem die Warenbahn vor dem Einlaufen in die eigentlichen Prägewalzen um eine beheizte Walze geleitet v/ird (vgl. Zeilen 1 bis 6 der Streitpatentschrift). J 7 V. Dem Streitpatent kann gegenüber den Prägekalandern mit Vorheizwalze und Umlenkrolle,, bei denen die Umlenkrolle keinen Druck auf die Y/arenbahn gegen die Vorheizwalze aus-übte, wie sie von der Beklagten früher vertrieben worden sind (vgl.Zeilen 1 - 15 der Streitpatentschrift), ein technischer Fortschritt nicht abgesprochen werden. Vi.Gegenüber den vorbekannten Kalandern besteht die Erfindung jedoch allein darin, die bereits im Stande der Technik vorhandene Umlenkrolle satt an die beheizte V/alze anzudrücken. In dieser Maßnahme kann kein Schritt von erfinderischer Bedeutung gesehen werden, der ein solches Maß an schöpferischer Leistung aufv/iose, daß die Erteilung eines Patentes gerechtfertigt wäre. Schon die US-amerikanische Patentschrift Br. 2 551 966 hatte bei einem Kalander für einen thermoplastischen Kunststoffilm für eine dem Prägen nahekommende Behandlungsart, nämlich zu dem Glätten und Glänzendmachen der Pilmoberfläche und zu dem Verbfoasem der Klarheit dos Films, vorgeschlagen, den Film mittels einer Andrückrolle (squeeze roll) fest an die beheizte Walze anzudrücken (intimate contact), um dadurch einen nachteiligen Lufteinschluß zu vermeiden. Auch sonst sind im Stande der Technik Preßrollen bekannt, wenn es darum geht, die Oberfläche einer Warenbahn - sei es aus Gewebe, Papier oder Kunststoff - zu glätten (vgl. z.B. die deutschen Patentschriften Br. 453 129» 236 891, 234 048 und US-Patentschrift 2 442 598). Es ist nicht ersichtlich, daß der Verwendung der bereits vorbekannten Umlenkrolle als gleichzeitige Andrückrolle irgendein technisches Vorurteil entgegengestanden hätte. Die Beklagte hat in dieser Hinsicht nichts dargetan. Es braucht auch nicht erörtert zu werden, ob der Standpunkt des Klägers richtig ist, wonach allein dem Andrücken der Kunststoffbahn zur Vermeidung des Lufteinschlusseo Bedeu- tung für die Vermeidung der in der Streitpatentschrift geschilderten Übelstände zukommt, die Vermeidung der Zugbelastung jedoch keine entscheidende Holle spielt. Für die Beurteilung der Erfindungshöhe genügt der Hinweis in der US-amerikanischen Patentschrift Nr. 2 551 966, daß die Andrückrolle einen für eine glatte Oberfläche unerwünschten Lufteinschluß verhindert. Daraus kann der Fachmann von Durchschnittskönnen erkennen, daß hinsichtlich einer der möglichen Ursachen der im Streitpatent geschilderten Übelstände eine Andrückwalze, die für eine innige - intimate - Berührung sorgt, Abhilfe bringt. Damit ist ihm hinreichend nahegelegt, zur Vermeidung dieser Übelstände mit einer Andrückwalze einen festen Druck auf die Warenbahn aus thermoplastischem Kunststoff gegen die bezel te Walze auszuüben. Hierzu bot 3ich die schon bekannte Umlenkrolle als Druckmittel an, die mit ihrem Hafteffekt an der Umlauf fläche noch zusätzlich Zugbelastungen der Warenbahn wegnahm. Dem neuen Vorschlag des Streit patent es kann aus diesen Gründen nicht die erforderliche Erfindungshöhe zuerkannt werden, VII#Der Patentanspruch 1 ist daher vom Nichtigkeitssenat zu Hecht für nichtig erklärt worden. Da dem Anspruch 2, der die Schwenkbarkeit der Umlenkrollen zu dem Gegenstand hat, keine eigene erfinderische Bedeutung zukommt, wie der Nichtigkoitssonat überzeugend ausgeführt hat, muß dieser Patentanspruch das rechtliche Schicksal des Patentanspruches ^ teilen. .) y - H - Die Berufung der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus §§ 42 Abs. 3, 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 Dato zurückzuv/eisen; es erschien angemessen, der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Bock Krüger-Nieland Löscher Spengler Claßen